{"id":2311,"date":"2013-12-27T17:00:46","date_gmt":"2013-12-27T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2311"},"modified":"2016-04-25T10:44:25","modified_gmt":"2016-04-25T10:44:25","slug":"4b-o-16912-schnellbefestigungselement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2311","title":{"rendered":"4b O 169\/12 &#8211; Schnellbefestigungselement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2165<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2013, Az. 4b O 169\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schnellbefestigungselemente zur Befestigung von F\u00fchrungsschienen an horizontal verlaufenden und im Endbereich von einer F\u00fchrungsschiene winklig abgebogenen Stangen eines gitterartigen Seitenteils<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Schnellbefestigungselemente einen ersten, eine Stange in ihrem L\u00e4ngserstreckungsbereich und einen zweiten, die Stange in ihrem abgewinkelten Bereich teilweise umgreifenden, klammerartigen Halteabschnitt aufweisen und in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange aufschiebbar sind<br \/>\n(EP 1 965 XXX B1);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziff. 1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 23.04.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch. Sie verlangt ferner die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des EP 1 965 XXX B1 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.12.2005 am 19.12.2006 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.03.2011. Das Klagepatent steht u.a. in Deutschland in Kraft (vgl. Anlage K2). Die Beklagte reichte am 26.03.2013 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein (Anlage B6), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schnellbefestigungselement. Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSchnellbefestigungselement (4) zur Befestigung von F\u00fchrungsschienen (1) an horizontal verlaufenden und im Endbereich von einer F\u00fchrungsschiene (1) winklig abgebogenen Stangen (5) eines gitterartigen Seitenteiles, dadurch gekennzeichnet, dass das Schnellbefestigungselement (4) einen ersten, eine Stange (5) in ihrem L\u00e4ngserstreckungsbereich und einen zweiten, die Stange (5) in ihrem abgewinkelten Endbereich (5a) teilweise umgreifenden, klammerartigen Halteabschnitt (4a, 4b) aufweist und in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange (5) aufschiebbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen und der Klagepatentschrift entnommen sind.<\/p>\n<p>Figuren 1 und 3 zeigen eine F\u00fchrungsschiene mit darauf befestigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schnellbefestigungselementen.<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf eine F\u00fchrungsschiene mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schnellbefestigungselementen und einer horizontal verlaufenden Stange, an der die Schnellbefestigungselemente und damit die F\u00fchrungsschiene l\u00f6sbar befestigt sind. Figur 5 zeigt ein Schnellbefestigungselement im Querschnitt (Linie V-V aus Figur 4).<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt u.a. Schnellbefestigungselemente f\u00fcr F\u00fchrungsschienen, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage K8 und B10 ergibt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet ist eine CAD-Grafik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Seitenansicht, und eine Ablichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Frontalsicht, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2013 (Bl. 50, 51 GA) entnommen sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2012 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf (vgl. Anlage K9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Der \u201eerste Halteabschnitt\u201c im Sinne des Klagepatents sei aus einem unteren und einem oberen Schenkel gebildet, wobei der obere Schenkel auf der Stange aufliege und der untere Schenkel an der Unterseite der Stange anliege.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen ersten Halteabschnitt auf, der die Stange teilweise umgreife: Die Stange wird durch die \u201eobere Platte\u201c, die \u201euntere Platte\u201c und teilweise durch den \u201eTaster\u201c umgriffen (vgl. CAD-Grafik, Bl. 50 GA). Die \u201eZunge\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen kein Teil des Halteabschnitts. Denn sie liegt weder auf der Oberseite, noch an der Unterseite, noch fl\u00e4chig an der Stange an. Sie liegt vielmehr lediglich profilseitig an der Stange an. Dar\u00fcber hinaus diene die \u201eZunge\u201c anders als der Halteabschnitt nicht der Verdreh- und Kippsicherung. Sie solle in Abgrenzung dazu das unbeabsichtigte L\u00f6sen des Schnellbefestigungselements von der Stange verhindern. Damit entspreche sie der \u201efedernden Rastzunge\u201c am unteren Schenkel des ersten klammerartigen Halteteils im Sinne des Klagepatents, der ebenfalls nicht Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halteabschnitts sei.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert die Kl\u00e4gerin, dass selbst wenn die \u201eZunge\u201c Teil des Halteabschnitts sei, ein teilweises Umgreifen vorliege. Denn das teilweise Umgreifen diene dazu, dass Schnellbefestigungselement in horizontaler Richtung auf den Endbereich der Stange aufzuschieben. Den Anforderungen sei gen\u00fcgt, wenn im Moment des Aufsetzens \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine \u00d6ffnung gegeben sei, durch die ein Aufschieben auf die Stange m\u00f6glich werde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schreibe nicht vor, dass das Schnellbefestigungselement ohne Kraftaufwand in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange aufschiebbar sein m\u00fcsse.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle das Dr\u00fccken des Tasters nach unten keinen komplexen Montagevorgang dar, den das Klagepatent zu verhindern suche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, nach Patentanspruch 1 sei das vollst\u00e4ndige Umgreifen der Stange ausgeschlossen. Das Klagepatent fordere mit \u201eteilweise umgreifend\u201c zwei Schenkel, die eine Klammer bildeten, die auf einer Seite offen sei. Dabei m\u00fcssten oberer und unterer Schenkel der Klammer nicht an der Stange anliegen, um als Bestandteile des Halteabschnitts angesehen werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Halteabschnitt und Rastzunge im Sinne des Klagepatents seien nicht zwei funktional getrennte Elemente. Die Rastzunge sei vielmehr Teil des ersten Halteabschnitts. Sie m\u00fcsse nicht fl\u00e4chig an der Stange anliegen. Funktional solle die Rastzunge als Alternative zu der klemmenden Ausbildung des Halteabschnitts das unbeabsichtigte L\u00f6sen des Schnellbefestigungselements von der Stange verhindern. Die Haltefunktion des Halteabschnitts werde damit komplettiert. Neben der Verdreh- und Kippsicherung werde die Funktion der Sicherung vor unbeabsichtigtem Abl\u00f6sen erf\u00fcllt. Da der mit der Rastzunge modifizierte Halteabschnitt immer noch den Anforderungen des Patentanspruchs 1 unterliege, d\u00fcrfe er die Stange nur teilweise umgreifen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umgreife die Stange vollst\u00e4ndig. Die Stange werde durch die \u201eobere Platte\u201c, die \u201euntere Platte\u201c, den \u201eTaster\u201c und die \u201eZunge\u201c vollst\u00e4ndig umgriffen (vgl. CAD-Grafik, Bl. 50 GA). Die \u201eZunge\u201c sei Bestandteil des Halteabschnitts. Wegen des vollst\u00e4ndigen Umgreifens der Stange sei ein einfaches horizontales Aufschieben des Schnellbefestigungselements in horizontaler Richtung auf den Endbereich der Stange nicht m\u00f6glich. Denn der \u201eTaster\u201c muss nach unten gedr\u00fcckt werden, um die \u201euntere Platte\u201c und die \u201eZunge\u201c nach unten zu dr\u00fccken und Platz f\u00fcr die Stange zu schaffen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber der Auffassung der Kl\u00e4gerin folge, mithin die \u201eZunge\u201c nicht als Bestandteil des Halteabschnitts ansehe und fordere, dass die Teile des Halteabschnitts an der Stange anliegen m\u00fcssten, scheide eine Verletzung aus. Denn der \u201eTaster\u201c liege nicht bzw. nicht kontrolliert an der Stange an und ihm komme auch keine haltende Funktion zu. Der \u201eTaster\u201c und der untergreifende Teil dienten nur dazu, die untere Platte und die Zunge nach unten zu bewegen, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an dem Stab zu befestigen bzw. zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren werde das Klagepatent vernichtet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.12.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Schnellbefestigungselement zur Befestigung von F\u00fchrungsschienen an Stangen eines gitterartigen Seitenteils. Die Stangen verlaufen horizontal und sind im Endbereich von der F\u00fchrungsschiene winklig abgebogen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass Schnellbefestigungselemente der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art z.B. aus der DE 37 und der DE 475 bekannt seien. Sie w\u00fcrden beispielsweise zur Festlegung von F\u00fchrungsschienen in Haushaltsger\u00e4ten, wie Geschirrsp\u00fclern und Back\u00f6fen, verwendet werden. Bei den gitter\u00e4hnlichen Seitenteilen, die aus Draht oder Stange gebildet seien, seien mehrere parallel zueinander verlaufende horizontale Stangen vorgesehen, die in ihren Endbereichen derart abgewinkelt seien, dass die abgewinkelten Abschnitte von einer zu befestigenden F\u00fchrungsschiene in Richtung einer Seitenwand eines Haushaltsger\u00e4tes oder eines M\u00f6bels vorst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe (das technische Problem), ein Schnellbefestigungselement der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, das eine einwandfreie Halterung einer F\u00fchrungsschiene an lediglich einer horizontal verlaufenden Stange eines gitterartigen Seitenteiles erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinaus ist objektive Aufgabe der Erfindung die Befestigung des Schnellbefestigungselements an der Stange durch schlichtes horizontales Aufschieben zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch ein Schnellbefestigungselement gel\u00f6st, das die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Schnellbefestigungselement (4) zur Befestigung von F\u00fchrungsschienen (1) an horizontal verlaufenden und im Endbereich von einer F\u00fchrungsschiene (1) winklig abgebogenen Stangen (5) eines gitterartigen Seitenteiles.<\/p>\n<p>2. Das Schnellbefestigungselement (4) weist einen ersten, eine Stange (5) in ihrem L\u00e4ngserstreckungsbereich teilweise umgreifenden, klammerartigen Halteabschnitt (4a) auf.<\/p>\n<p>3. Das Schnellbefestigungselement weist einen zweiten, die Stange (5) in ihrem abgewinkelten Endbereich (5a) teilweise umgreifenden, klammerartigen Halteabschnitt (4b) auf.<\/p>\n<p>4. Das Schnellbefestigungselement ist in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange (5) aufschiebbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 und 3 verwirklicht. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale 2 und 4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 weist das Schnellbefestigungselement einen ersten, eine Stange in ihrem L\u00e4ngserstreckungsbereich teilweise umgreifenden klammerartigen Halteabschnitt auf. Nach Merkmal 4 ist das Schnellbefestigungselement in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange aufschiebbar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nUnter dem Begriff \u201eHalteabschnitt\u201c wird der Fachmann ausgehend vom Wortlaut einen Abschnitt des Schnellbefestigungselements verstehen, der die Stange h\u00e4lt. Dem Halteabschnitt kommt die technische Funktion zu, die F\u00fchrungsschiene an einer Stange zu befestigen, die Stange zu halten und festzulegen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0006], [0015], [0019], [0023]).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nZur Erf\u00fcllung dieses technischen Zwecks ist der Halteabschnitt \u201eklammerartig\u201c auszugestalten. Eine Klammer ist in der Regel ein Gegenstand, der zwei Schenkel aufweist, mit deren Hilfe ein anderer Gegenstand umfasst wird. Eine Klammer kann auch mehrere Gegenst\u00e4nde durch Krafteinwirkung zusammenhalten bzw. mehrere Gegenst\u00e4nde aneinander fixieren. Zudem \u00e4ndert eine Klammer bei Gebrauch regelm\u00e4\u00dfig ihren Zustand bzw. ihre Form: Entweder werden ihre Schenkel ge\u00f6ffnet und damit voneinander beabstandet (bevor die zu umklammernden Gegenst\u00e4nde eingebracht werden) und sodann wieder geschlossen oder die bereits offenen Schenkel werden zwecks Zusammenhalten bzw. Fixieren der Gegenst\u00e4nde umgebogen, nachdem die Gegenst\u00e4nde in den Einwirkungsbereich der Klammer gelangt sind. \u201eKlammerartig\u201c im Sinne des Merkmals 2 soll demnach dem Halten, Befestigen und Festlegen der F\u00fchrungsschiene dienen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent spricht jedoch bewusst von \u201eklammerartig\u201c und nicht von einer Klammer als solcher. Der Halteabschnitt soll lediglich in der Art einer Klammer ausgebildet sein. Das bedeutet, dass Abweichungen von einer aus dem Alltag bekannten Klammer erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Demnach ist es nicht zwingend erforderlich, dass der klammerartige Halteabschnitt eine Klemmwirkung erzielt (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0008] und Unteranspruch 9, die das Einklemmen der Stange bzw. ein Kraft- oder Reibschluss zum Gegenstand haben). Eine klemmende Wirkung ist auch nicht notwendig, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltefunktion vorrangig dadurch bewirkt wird, dass der zweite Halteabschnitt \u201e\u00fcber Eck\u201c greift. Dadurch, dass der abgewinkelte Endbereich der Stange auf beiden Seiten der Ecke umgriffen wird, kann es weder zu einer Verdrehung, noch zu einer L\u00e4ngsverschiebung oder Verkippung kommen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0007], [0018], [0019], [0020]).<\/p>\n<p>Das Umgreifen durch den klammerartigen Halteabschnitt muss nicht zwingend mittels eines in etwa C-f\u00f6rmigen Querschnitts erfolgen. Dies ist erst Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2 (vgl. auch Abs. [0018] der Klagepatentschrift, in dem die C-f\u00f6rmige Ausgestaltung lediglich beispielhaft erw\u00e4hnt wird). Daraus kann mithin nicht geschlossen werden, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend voraussetzt, dass eine Seite des Halteabschnitts offen sein muss. Unabh\u00e4ngig davon findet sich durch das \u201eetwa C-f\u00f6rmig\u201c eine Relativierung, die anzeigt, dass keine exakte C-Form vorliegen muss. Dies wird durch Figur 3 best\u00e4tigt, die einen Halteabschnitt 4a zeigt, der einen Schenkel 6 aufweist, der zum Schenkel 7 gebogen ist und damit nicht \u201eetwa C-f\u00f6rmig\u201c ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber einen \u201eetwa C-f\u00f6rmigen\u201c Querschnitt des Halteabschnitts verlangt, w\u00fcrde dies nicht ausschlie\u00dfen, dass dieser Querschnitt sich beim oder vor dem Gebrauch des Halteabschnitts in der Form ver\u00e4ndert. Er kann also insbesondere zun\u00e4chst ge\u00f6ffnet und dann geschlossen werden. In dieser Situation muss das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umgreifen gegeben sein. Ma\u00dfgeblich ist zudem, dass die Haltefunktion beim Befestigen des Schnellbefestigungselements erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nNach Merkmal 2 umgreift der Halteabschnitt die Stange lediglich \u201eteilweise\u201c. Daraus folgt in \u00dcbereinstimmung mit der Auslegung des Merkmals \u201eklammerartig\u201c sowie Sinn und Zweck des Klagepatents, dass \u2013 im Zeitpunkt des Aufschiebens \u2013 eine \u2013 wie auch immer konkret ausgestaltete \u2013 \u00d6ffnung zu einer Seite gegeben sein muss (vgl. hierzu auch Figur 3 in der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis stehen die Schriften DE 475 und DE 37 nicht entgegen. Das Klagepatent grenzt sich gerade gegen\u00fcber der DE 475 ab, die F\u00fchrungseinrichtungen mit Halterungen vorsah, die den Tragstab vollst\u00e4ndig umschlossen (DE 475, Abs. [0039]). Die DE 37 sieht demgegen\u00fcber anspruchsgem\u00e4\u00df \u2013 wie das Klagepatent \u2013 ein nur teilweises Umgreifen vor. Das Klagepatent grenzt sich aber insofern von der DE 37 ab, als dass die DE 37 auch ein vollst\u00e4ndiges Umgreifen als anspruchsgem\u00e4\u00df ansieht, w\u00e4hrend Anspruch 1 des Klagepatents dies \u2013 unstreitig \u2013 nicht erfasst.<\/p>\n<p>Ein vollst\u00e4ndiges Umgreifen ist nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, da es dem horizontalen Aufschieben des Schnellbefestigungselements auf eine Stange entgegensteht (vgl. Merkmal 4). Bei einem Halteabschnitt, der an allen vier Seiten geschlossen ist, kann ein Aufschieben auf die Stange nur durch Einf\u00e4deln sowie Verkippen\/Verschwenken des Halteabschnitts oder der Stange erfolgen. Dies ist im Vergleich zu einem horizontalen Aufsetzen aufw\u00e4ndiger. Soweit die Aufgabenstellung in Abs. [0006] der Klagepatentschrift die Abgrenzung zum Stand der Technik darin sieht, dass nur an einer Stange befestigt werden kann, handelt es sich lediglich um eine subjektive Aufgabenstellung. Objektiv leistet die Erfindung mehr, n\u00e4mlich auch die Befestigung durch schlichtes horizontales Aufschieben.<\/p>\n<p>Das teilweise Umgreifen stellt genau dies sicher. Durch das teilweise Umgreifen wird das horizontale Aufschieben erm\u00f6glicht. Es besteht aber kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass stets (also sowohl vor als auch nach dem Aufschieben) eine \u00d6ffnung gegeben sein muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ausgestaltung des Halteabschnitts gew\u00e4hrleistet, dass das Schnellbefestigungselement in horizontale Richtung auf die Stange aufschiebbar ist.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nNach dem Klagepatent kann der Halteabschnitt \u201emit\u201c einer federnden Rastzunge \u201eausgestattet\u201c sein, die an einem der F\u00fchrungsschiene abgewandten Bereich der Stange anliegt (Klagepatentschrift, Abs. [0008], [0021], Unteranspruch 3). Die Rastzunge soll ein ungewolltes L\u00f6sen des Schnellbefestigungselements von der Stange unm\u00f6glich machen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0008], Abs. [0021], Figur 5, Unteranspruch 3 und 4). Das Klagepatent beschreibt die Rastzunge damit als Teil des Halteabschnitts, dem die Funktion zukommt, zu verhindern, dass die Stange aus dem Halteabschnitt \u201ewieder herausrutscht\u201c (vgl. Figur 5). Da die Rastzunge Teil des Halteabschnitts ist, darf ihre Existenz nicht zu einem vollst\u00e4ndigen Umgreifen im Zeitpunkt des Aufschiebens f\u00fchren. Sie darf beim Aufschieben auch nicht \u201eim Weg stehen\u201c und dadurch das horizontale Aufschieben verhindern. Die Rastzunge nach dem Klagepatent ist in Einf\u00fchrrichtung angeordnet (vgl. Figur 5). Sie schnappt hoch, sobald der Rest des Halteabschnitts die Stange umgreift.<\/p>\n<p>e.<br \/>\nDas horizontale Aufschieben muss nicht g\u00e4nzlich ohne Kraftaufwand erfolgen. Daf\u00fcr gibt es in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte (vgl. vielmehr Klagepatentschrift, Abs. [0008], [0009], [0021]). Dies ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der DE 37, die Halteabschnitte beschreibt, die an zwei Stangen befestigt sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen ersten Halteabschnitt auf, der eine Stange klammerartig und teilweise umgreift (Merkmal 2). Zudem ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in horizontaler Richtung auf den Endbereich einer Stange aufschiebbar (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Der Halteabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch die untere Platte, die obere Platte, die Zunge und den unteren Bereich des Tasters gebildet. S\u00e4mtlichen Teilen kommt die Funktion zu, die Stange zu halten und an der F\u00fchrungsschiene zu befestigen. Die Zunge verhindert dar\u00fcber hinaus als Teil des Halteabschnitts \u2013 wie die Rastzunge des Klagepatents \u2013 das Abrutschen der Stange. Der Halteabschnitt ist auch klammerartig ausgestaltet. Die Stange wird durch die untere Platte und den unteren Bereich des Tasters klammerartig umfasst. Schlie\u00dflich umgreift der Halteabschnitt die Stange auch teilweise. Zwar umschlie\u00dfen untere Platte, obere Platte, Zunge und unterer Teil des Tasters die Stange im festgehaltenen Zustand vollst\u00e4ndig. Entscheidend ist aber, dass sich der Halteabschnitt im Moment des Aufschiebens auf die Stange \u00f6ffnen l\u00e4sst und somit ein horizontales Aufschieben m\u00f6glich macht. Dass daf\u00fcr zun\u00e4chst der Taster bet\u00e4tigt werden muss, ist unsch\u00e4dlich. Einen minimalen Kraftaufwand schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die unmittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Entsch\u00e4digungspflicht anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten. Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, f\u00fcr die nach der Rechtsprechung der Kammer die zu prognostizierende Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs eine wesentliche Rolle spielt. Auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vermag die Kammer eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Druckschrift US 3,596,770 (nachfolgend: US 770) s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung betrifft einen Trockenst\u00e4nder (drying rack 10) zum Trocknen von flachen Gegenst\u00e4nden, bei dem eine Mehrzahl von flachen Tragb\u00f6den (trays 12) an einer Querseite an vertikalen St\u00e4ndern (standard 13) mit einer horizontalen Schwenkachse angelenkt sind (vgl. Spalte 2 der US 770, Zeilen 18 bis 31). Am freien Ende der Tragb\u00f6den sind Abstandhalter (spacing means 20) in jeder der beiden Ecken des Tragbodens angeordnet (vgl. Spalte 2 Zeilen 66 bis 67). Ein Abstandhalter umfasst eine Basisplatte (supporting plate 21) mit Klemmeinrichtungen (clamping means), die aus rinnenf\u00f6rmigen Abschnitten (grooved portions 22) und aus zugeordneten hervorstehenden Abschnitten (struck out portions 23) bestehen (Spalte 2, Zeilen 41 bis 45). Figur 2 zeigt, dass die Abstandshalter mit den Klemmeinrichtungen (clamping means) im Bereich der Ecken der Tragb\u00f6den an deren Rahmen (frame 19) festgelegt sind.<\/p>\n<p>Die Figuren 7 und 8 zeigen das Festlegen des Abstandhalters am Rahmen des Tragbodens (vgl. Spalte 3, Zeilen 14 bis 26). Der Rahmen (frame 19) wird in die rinnenf\u00f6rmigen Elemente (grooved elements 22) vor dem Festklemmen eingelegt. Zur Befestigung wird dann der hervorstehende Abschnitt (struck out portion 23) auf das rinnenf\u00f6rmige Element zugebogen. Der Rahmen wird dadurch fest im rinnenf\u00f6rmigen Element gehalten.<\/p>\n<p>Nach der US 770 wird also erst durch Herausbiegen der hervorstehenden Elemente aus dem Abstandshalter ein Befestigungselement. Ein solches Befestigungselement kann jedoch nicht als \u201eSchnellbefestigungselement\u201c im Sinne der Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents angesehen werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass das aus der US 770 bekannte Befestigungselement dazu geeignet ist, eine schnelle Befestigung an einem Seitengitter in einem K\u00fcchenger\u00e4t zu erm\u00f6glichen. Denn zum einen wird f\u00fcr das Herausbiegen der hervorstehenden Elemente Platz ben\u00f6tigt, der z.B. in dem Innenraum eines K\u00fcchenger\u00e4tes (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0005]) nur begrenzt vorhanden ist. Zum anderen steht das Herausbiegen der hervorstehenden Befestigungsmittel mittels einer Zange (vgl. Anlage B7, Seite 4, letzter Absatz) einer schnellen Befestigung durch Aufschieben in horizontale Richtung auf den Endbereich der Stange entgegen (Merkmal 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist nicht erkennbar, dass die Entgegenhaltung US 3,214,141 (nachfolgend: US 141) s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>Die US 141 offenbart einen Pfosten f\u00fcr einen Elektrozaun mit Isolatoren zur Befestigung von Elektrodraht. Der Pfosten besteht aus einem Metallstab mit kreisf\u00f6rmigem Querschnitt, der an mehreren Stellen Biegungen um 90\u00b0 aufweist. Im unteren Abschnitt des Pfostens sollen die Biegungen des Metallstabes eine schnelle Verankerung des Pfostens im Boden durch Treten auf einen parallel zum Boden verlaufenden Abschnitt des gebogenen Pfostens und Eindr\u00fccken in den Boden erleichtern. Im unteren Abschnitt des Pfostens ist im Bereich dieses Abschnitts eine Verankerungsplatte (12) vorgesehen, die bei der Verankerung des Pfostens mit in den Boden eingetreten wird und ein Verdrehen des Pfostens verhindern soll (vgl. US 141, Spalte 2, Zeilen 10-14. 56-61).<\/p>\n<p>Figur 1 der US 141 zeigt die Verankerungsplatte (12) montiert an den Abschnitten (18) und (19) des Pfostens. Der Pfosten besteht aus einem Metallstab (US 141, Spalte 2, Zeilen 10-14, Anlage B8, Seite 2, zweite Spalte, Absatz 3; Seite 3, zweite Spalte, vorletzter Absatz) mit kreisf\u00f6rmigen Querschnitt. Die Verankerungsplatte weist einen flachen Abschnitt (20) und zwei Halteabschnitten (21, 22) auf, (vgl. Figur 5). Der Halteabschnitt (21) ist \u201er\u00f6hrenf\u00f6rmig\u201c und \u201epasst\u201c \u201eauf den Abschnitt des Pfostens, der in den Boden gedr\u00fcckt werden soll (vgl. Anlage B8, Seite 3, erste Spalte, 4. Absatz; Anlage B8, Seite 4, erste Spalte, Absatz 2). Durch den \u201er\u00f6hrenartige Abschnitt\u201c kann der Pfosten \u201eeingef\u00e4delt\u201c werden (Anspruch 4, 5 und 11, zur \u00dcbersetzung s. die in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichte Anlage). Der zweite Halteabschnitt (22) kann z.B. so gebogen werden, dass er den Pfosten greift bzw. schnappt, (vgl. Anlage B8, Seite 4, erste Spalte, Absatz 2; Anspruch 4, 5 und 11).<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das beschriebene Befestigungselement eine schnelle Befestigung an einem gitterartigen Seitenteil erm\u00f6glicht, indem es in horizontaler Richtung auf den Endbereich des Pfostens aufschiebbar ist (vgl. Merkmale 1 und 4 des Klagepatents). Insbesondere das Wort \u201eEinf\u00e4deln\u201c im Zusammenhang mit Halteabschnitt (21) zeigt vielmehr eine komplizierte Montage an, die dadurch erreicht wird, dass der Pfosten in den Halteabschnitt vertikal eingef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht erkennbar, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Fachmann ausgehend von der DE 475 in Verbindung mit der US 770 oder der US 141 in naheliegender Weise auf Schnellbefestigungselemente im Sinne des Klagepatents schlie\u00dfen konnte. Es ist bereits ein Kombinationsanlass nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO sind nicht dargetan.<\/p>\n<p>Streitwert: 800.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2165 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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