{"id":2309,"date":"2013-12-05T17:00:14","date_gmt":"2013-12-05T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2309"},"modified":"2016-05-23T08:12:32","modified_gmt":"2016-05-23T08:12:32","slug":"4b-o-16811-polyamid-formmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2309","title":{"rendered":"4b O 168\/11 &#8211; Polyamid-Formmasse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2164<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Dezember 2013, Az. 4b O 168\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4425\">2 U 2\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a. Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>b. Granulat, insbesondere langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat, Halbzeug oder Formk\u00f6rper aus einer Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu Ziff. 2.a. Lieferscheine oder Rechnungen in Form von Kopien vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 988 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 20.03.2008 angemeldeten und am 14.10.2009 u. a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europ\u00e4ischen Patents EP 1 988 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Der deutsche Teil des Klagepatents, welches eine Priorit\u00e4t vom 03.05.2007 in Anspruch nimmt, wird beim DPMA unter dem Az. 50 208 000 XXX gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 in seiner erteilten Fassung unver\u00e4ndert aufrechterhalten (Anlage PBP 7). Den seitens der Beklagten erkl\u00e4rten Beitritt zu dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren (Anlage PBP 13) verwarf die Einspruchsabteilung als unzul\u00e4ssig. \u00dcber die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Beschwerde ist bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft teilaromatische Polyamid-Formmassen und deren Verwendung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 22 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:<\/p>\n<p>(A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus<br \/>\n(A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure<br \/>\n(A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure<\/p>\n<p>(B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe<\/p>\n<p>(C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere<\/p>\n<p>wobei die Komponenten A bis C zusammen 100% ergeben,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomere, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>22. Granulat, insbesondere langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat, Halbzeug oder Formk\u00f6rper aus einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1-19 oder aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Anspr\u00fcche 21 und 20, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert Verbundstoffe zur Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie. Unter dem Handelsnamen \u201eA 1\u201c vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland ein von ihr hergestelltes Granulat aus Polyamid-Formmasse (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches sie im Oktober 2010 auf der Kunststoffmesse K in D\u00fcsseldorf ausstellte. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B GmbH in Hamburg.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat einen Polyamid-Anteil, der die Monomere 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin, Terephthals\u00e4ure und Adipins\u00e4ure enth\u00e4lt. Ausgehend von diesen Monomeren weist sie im Endprodukt die Amideinheiten 10T (Decandiamin + Terephthals\u00e4ure), 6T (Hexandiamin + Terephthals\u00e4ure), 66 (Hexandiamin + Adipins\u00e4ure) und 106 (Decandiamin + Adipins\u00e4ure) auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Anspr\u00fcche 1 und 22 des Klagepatents. Anspruch 1 des Klagepatents sei ein Stoffanspruch, der keinerlei Einschr\u00e4nkung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens der gesch\u00fctzten Polyamid-Formmasse aufweise oder Anhaltspunkte daf\u00fcr liefere, dass nur die genannten Monomeren als Edukte (Ausgangsstoffe f\u00fcr die Reaktion) eingesetzt werden d\u00fcrften. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse k\u00f6nne durch jedes an sich bekannte Verfahren hergestellt werden, wobei es insbesondere mit Blick auf das Copolyamid 10T\/6T nicht zwingend der Verwendung von \u201efertigen\u201c 10T- bzw. 6T- Einheiten bed\u00fcrfe. Ma\u00dfgeblich sei die Zusammensetzung des Endprodukts, d. h. der hergestellten Polyamid-Formmasse.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung aufweise, belege die ordnungsgem\u00e4\u00df an einer Probe der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Firma B GmbH durchgef\u00fchrte Analyse (Analysebericht Anlage K 4).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids (10T- bzw. 6T), die das Copolyamid bilden, geschehe nicht zuf\u00e4llig, sondern nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten. Deshalb sei bereits vor der Herstellung bekannt, welche Copolyamide und Polyamide in dem hergestellten Produkt enthalten sein werden.<br \/>\nHinsichtlich der von der Beklagten behaupteten \u2013 vorsorglich mit Nichtwissen bestrittenen \u2013 Verwendung eines AH-Salzes (66-Einheit, bestehend aus 1,6 Hexandiamin und Adipins\u00e4ure) bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zu bemerken, dass dieses keine \u201efertige\u201c 66-Einheit mit einer kovalenten Amid-Bindung sei, sondern als ionisches Assoziat aus protoniertem Hexandiamin und deprotonierter Adipins\u00e4ure vorliege, das sich im Laufe des Herstellungsverfahrens zwingend aufspalte, so dass die in dem AH-Salz enthaltenen Monomere 1,6 Hexandiamin und Adipins\u00e4ure in ihrer jeweils freien Form vorl\u00e4gen und somit f\u00fcr eine Polymerisationsreaktion unter Ausbildung von Amid-Bindungen mit den im Reaktionsgemisch ebenfalls vorhandenen Monomeren Terephthals\u00e4ure bzw. 1,10 Decandiamin zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch gegen das Klagepatent nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, Anspruch 1 sei ein \u201eproduct-by-process\u201c-Anspruch, da die nachfolgende Struktur des Polyamids durch die vorherige Verwendung von Monomeren definiert sei, die wiederum zu Amid-Einheiten (Salze) verbunden w\u00fcrden. Erst nach diesen beiden Schritten bilde sich ein Copolyamid nach dem Klagepatent. Die exakten Reaktionsabl\u00e4ufe bei der Herstellung von Polyamiden seien ungekl\u00e4rt, weshalb der Fachmann das sp\u00e4tere Produkt \u00fcber dessen Ausgangsprodukte \u2013 die er als einziges kenne und kontrollieren k\u00f6nne \u2013 definiere. Demzufolge m\u00fcssten die vom jeweiligen Copolyamid-System ausdr\u00fccklich benannten Einheiten zur Herstellung des jeweiligen Systems verwendet werden. F\u00fcr das Klagepatent, welches ausdr\u00fccklich nur ein 10T\/6T-System unter Schutz stelle, bedeute dies, dass zwingend 10T\/6T-Einheiten als Ausgangsstoffe f\u00fcr die Herstellung des Copolyamids verwendet werden m\u00fcssten. Es m\u00fcssten folglich entweder aus den Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure zun\u00e4chst 10T- und 6T-Einheiten hergestellt werden, die dann weiter zu fertigen Polyamid-Ketten kondensieren, oder es m\u00fcssten im ersten Schritt fertige 10T- und 6T-Einheiten als vorgefertigte Salze Verwendung finden. Ob das Endprodukt 10T\/6T-Einheiten bzw. Copolyamid 10T\/6T aufweise, sei demgegen\u00fcber nicht von Bedeutung. Dem Fachmann sei die Tatsache bewusst, dass bei Verwendung unterschiedlicher Monomeren und unterschiedlicher Amid-Bestandteile im Endprodukt zuf\u00e4llig Monomeren nebeneinander liegen k\u00f6nnten, die zusammen betrachtet eine 6T-Einheit bildeten. Die Entstehung zuf\u00e4lliger bzw. automatischer Einheiten k\u00f6nne weder verhindert noch von vornherein eindeutig quantifiziert werden. Die genaue Angabe des Verh\u00e4ltnisses von zwei bestimmten Einheiten m\u00fcsse sich somit auf die Ausgangsstoffe beziehen. Der tats\u00e4chliche Anteil der Einheiten in der Polyamid-Formmasse lasse sich n\u00e4mlich erst nach Aufl\u00f6sung der fertigen Polyamid-Kette feststellen.<br \/>\nBasierend auf diesem Verst\u00e4ndnis stellt die Beklagte eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein Copolyamid 10T\/6T und keine 6T-Einheit auf, die aus Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet w\u00e4re. Sie arbeite vielmehr ein 10T\/66 Copolyamid. Die Beklagte behauptet, als Ausgangsstoffe w\u00fcrden einerseits die Monomeren Terephthals\u00e4ure und 1,10 Decandiamin sowie eine fertige 66 Einheit, das sogenannte AH-Salz genutzt. Freies 1,6 Hexandiamin werde nicht verwendet. Das Ergebnis der Salzbildung seien somit ausschlie\u00dflich 10T-Einheiten und 66-Einheiten. Das verwendete AH-Salz l\u00f6se sich w\u00e4hrend der Reaktion nicht vollst\u00e4ndig in Monomere auf. Soweit die in der n\u00e4chsten Verarbeitungsstufe gebildeten Polyamid-Ketten ein an ein Terephthals\u00e4ure-Monomer angeschlossenes 1,6 Hexandiamin-Monomer aufwiesen, sei bei isolierter Betrachtung zwar eine 6T-Einheit zu erkennen. Hierbei handele es sich jedoch um eine zuf\u00e4lliges bzw. ein \u201eautomatisch\u201c entstehendes Nebenprodukt. Die Beklagte behauptet weiter, dass sich bei der Verwendung eines AH-Salzes anstelle einzelner Monomere unterschiedliche Strukturen des resultierenden Polyamids ergeben w\u00fcrden. Sie k\u00f6nne experimentell zeigen, dass bei Vorlage eines Salzes die entsprechende Amid-Einheit sehr viel h\u00e4ufiger im sp\u00e4teren Polyamid vorkomme. Es sei zu vermuten, dass die beiden n\u00e4chstliegenden, bereits durch Ionenbindung angen\u00e4herten Monomere statistisch gesehen h\u00e4ufiger miteinander reagierten als andere Monomere. Aus der verwendeten Menge der Monomere k\u00f6nne folglich nicht zwingend auf die sp\u00e4tere Struktur des Polyamids geschlossen werden. Der Nachweis dieser Tatsachen finde sich in dem Untersuchungsbericht PBP 16. Dieser Untersuchung liege ein Vergleich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem 10T\/6T Copolyamid, das aus Einzelmonomeren hergestellt wurde und von der Struktur der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Technik entspreche, zugrunde. Es falle auf, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr 10T- und nahezu doppelt so viele 66-Einheiten entst\u00fcnden wie bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Copolyamid.<br \/>\nMit der Analyse K 4 k\u00f6nne eine Verwirklichung des Klagepatents schon deswegen nicht belegt werden, weil die Analyse nicht die Ausgangsstoffe benenne. Die Analyse sei zudem unrichtig. Es werde ein Polyamidanteil von 47,8 Gew.-% konstatiert, obgleich die Summe der angeblich festgestellten vier Bestandteile einen Polyamidanteil von 53,71 Gew.-% sei. Der Analyse sei ferner nicht zu entnehmen, zu welchem Anteil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 66 und 106 Einheiten enthalte.<br \/>\nDie Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents scheitere au\u00dferdem an dem widerspr\u00fcchlichen Verhalten der Kl\u00e4gerin. Gegen\u00fcber dem europ\u00e4ischen Patentamt habe die Kl\u00e4gerin das Klagepatent insbesondere dadurch vom Stand der Technik abgegrenzt, dass in dem Bestandteil (A2) immer 6T-Einheiten vorhanden sein m\u00fcssten. Dar\u00fcber hinaus habe sie darauf verwiesen, dass in beiden Bestandteilen (A1) und (A2) die \u201egleiche S\u00e4ure, namentliche Terephthals\u00e4ure eingesetzt wird.\u201c Anders als im hiesigen Verletzungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren mithin die Ansicht vertreten, dass es entscheidend auf die Monomere und die daraus gewonnenen Amid-Einheiten als Zwischenprodukte zum sp\u00e4teren Copolyamid ankomme.<br \/>\nHilfsweise sei der Rechtsstreit bis zur Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Abgesehen davon, dass die Einspruchsabteilung ihren Beitritt zu Unrecht als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen habe, sei die Entscheidung auch inhaltlich offensichtlich falsch. Der Gegenstand des Klagepatents werde durch die US 2004\/0077769 (Entgegenhaltung D1) vollst\u00e4ndig vorweggenommen<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung der Anspr\u00fcche 1 und 22 betrifft Polyamid-Formmassen auf Basis eines Terephthals\u00e4ure-Copolyamids.<\/p>\n<p>Ein Copolyamid setzt sich aus einer Vielzahl von Polyamidketten zusammen. Eine Polyamidkette wiederum besteht aus einer Vielzahl von Amid-Einheiten, die \u00fcber kovalente Bindungen verbunden sind. Eine Amid-Einheit besteht aus zwei Monomeren, nach dem Klagepatent Diamin und Dicarbons\u00e4ure. Ein Copolyamid ist ein Polyamid, das aus verschiedenen Monomeren aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Polyamide und Copolyamide sind nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift aus dem Stand der Technik bekannt. Sie weisen unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.<\/p>\n<p>Bekannte Standardpolyamide wie PA6 und PA66 lassen sich beispielsweise leicht verarbeiten, haben hohe Schmelzpunkte und hohe W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeit, insbesondere wenn sie mit Glasfasern verst\u00e4rkt sind oder mineralische F\u00fcllstoffe enthalten. Allerdings weisen sie auch eine hohe Wasseraufnahme von bis zu 60% bei Lagerung im Wasser auf. Sie sind daher f\u00fcr die Anwendung mit hohen Anforderungen an die Dimensionsstabilit\u00e4t unter nassen oder feuchten Bedingungen nicht einsetzbar.<\/p>\n<p>Die gleichfalls bekannten langkettigen alipathischen Polyamide aus Aminoundecans\u00e4ure (PA11) oder Larinlactam (PA12) oder aus Dodecandiamin und Dodecandis\u00e4ure (PA12) haben zwar eine niedrige Wasseraufnahme, aber unerw\u00fcnscht tiefe Schmelzpunkte unter 200\u02daC. Diese Polyamide sind f\u00fcr technische Anwendungen bei h\u00f6heren Temperaturen nicht geeignet.<\/p>\n<p>Teilaromatische Polyamide des Typs PA6T\/6I, wie sie in der US 4, 607, 073 beschrieben sind, haben zwar eine reduzierte Wasseraufnahme verglichen mit PA6 und PA66 und die mechanischen Eigenschaften bleiben nach Wasseraufnahme weitgehend erhalten. Die Wasseraufnahme ist jedoch f\u00fcr Pr\u00e4zisionsteile immer noch zu hoch (Quellung), die Schmelzpunkte sind ebenfalls zu hoch und durch die Verwendung der Isophthals\u00e4ure werden die Kristallinit\u00e4t sowie die Kristallisationsgeschwindigkeit stark abgesenkt, und die Verarbeitbarkeit ist problematisch. Das gleichfalls in der genannten Schrift beschriebene PA10T zeigt eine stark reduzierte Wasseraufnahme, so dass sich die mechanischen Eigenschaften bei Lagerung im Wasser nicht ver\u00e4ndern. Das Material ist indessen hochkristallin und kristallisiert sehr schnell, so dass es beim Spritzguss zum Einfrieren der D\u00fcse kommt.<\/p>\n<p>Die aus der EP 0 659 799, der EP 0 976 774, der EP 1 186 634 und der EP 1 375 578 bekannten teilaromatischen Polyamide zeichnen sich zwar durch ein gute Verarbeitbarkeit, exzellente Kristallinit\u00e4t, gute W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeit, niedrige Wasseraufnahme, gute chemische Best\u00e4ndigkeit, Dimensionsstabilit\u00e4t und Z\u00e4higkeit aus. Sie enthalten jedoch 2-Methyl-1,8-octandiamin, welches zurzeit in Europa nicht zugelassen ist.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent diverse Druckschriften, die weitere Polyamide und Copolyamide offenbaren. Ihnen ist gemein, dass ausschlie\u00dflich Systeme auf Basis von 1,6 Hexandiamin, Terephthals\u00e4ure und Isophthals\u00e4ure oder Adipins\u00e4ure (PA6T\/6I und PA 6T\/66) oder Systeme mit 1,6 Hexandiamin, Terephthals\u00e4ure, Adipins\u00e4ure und Caprolactam gezeigt sind.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Polyamid-Formmasse zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche sowohl hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften auch unter nassen oder feuchten Bedingungen als auch hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im Vergleich zum Stand der Technik verbessert ist.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird die Aufgabe durch eine Kombination der in den Anspr\u00fcchen 1 und 22 niedergelegten Merkmale, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\n1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:<\/p>\n<p>a. 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus<\/p>\n<p>i. (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure,<\/p>\n<p>ii. (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure,<\/p>\n<p>b. (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe,<\/p>\n<p>c. (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere.<\/p>\n<p>d. Die Komponenten (A) bis (C) ergeben zusammen 100%.<\/p>\n<p>2. In der Komponente (A) k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2)<\/p>\n<p>a. bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>b. bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen.<\/p>\n<p>3. In der Komponente (A) k\u00f6nnen nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein.<\/p>\n<p>4. Die Summe der Monomere, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, \u00fcberschreitet nicht eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere.<\/p>\n<p>Anspruch 22:<br \/>\n1. Granulat, insbesondere<br \/>\na. langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat,<br \/>\nb. Halbzeug oder<br \/>\nc. Formk\u00f6rper.<\/p>\n<p>2. Das Granulat besteht aus<br \/>\na. einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1-19 oder<br \/>\nb. aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Anspr\u00fcche 21 und 20.<\/p>\n<p>3. Das Granulat ist insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Anspr\u00fcche 1 und 22 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.a.i., die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 3 und 4 des Anspruchs 1 und zudem die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmale 2 und 3 des Anspruchs 22 verwirklicht. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dar\u00fcber hinaus ein Copolyamid 10T\/6T im Sinne des Merkmals 1.a. und 6T-Einheiten gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a.ii des Anspruchs 1 auf. Sie verwirklicht damit zugleich das Merkmal 2a. des Anspruchs 22.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnspruch 1 \u2013 worauf Anspruch 22 Bezug nimmt \u2013 stellt in Merkmal 1.a. eine Polyamid-Formmasse unter Schutz, die zu 30-100 Gew.-% wenigstens aus einem Copolyamid 10T\/6T zusammengesetzt ist, wobei das Copolyamid 10T\/6T entsprechend Merkmal 1.a.ii aus 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure, aufgebaut sein muss. Diese Vorgaben betreffen das Endprodukt, die hergestellte Polyamid-Formmasse. Auf Grund welcher Herstellungsvorg\u00e4nge in der Polyamid-Formmasse das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Copolyamid 10T\/6T aufgebaut ist, welches Herstellungsverfahren angewendet wurde, ob hierbei als Ausgangsstoff \u201efertige\u201c 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet wurden und ob hierbei \u201ezuf\u00e4llig\u201c 6T-Einheiten entstehen, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Nach Anspruch 1 f\u00fchrt es zudem nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn in der hergestellten Polyamid-Formmasse auch Polyamide der 106- oder 66-Einheiten vorhanden sind.<\/p>\n<p>Anspruch 1 kennzeichnet einen Stoff bzw. ein Erzeugnis und ist ein Sachanspruch. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse muss (nach ihrer Herstellung) eine Zusammensetzung aufweisen, die durch bestimmte \u2013 in den einzelnen Merkmalen des Anspruchs niedergelegte \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung des Erzeugnisses erfolgt demgegen\u00fcber nicht im Gewand eines Product-by-process-Anspruchs, wof\u00fcr erforderlich w\u00e4re, dass ein (Herstellungs-)Verfahren zur Definition der Polyamid-Formmasse dient, weil eine pr\u00e4zisere Kennzeichnung des Erzeugnisses durch strukturelle Merkmale nicht zuverl\u00e4ssig m\u00f6glich oder ganz unpraktikabel w\u00e4re (BGH BeckRS 2010, 18946; BGH GRUR 1993, 651 \u2013 Tetraploide Kamille).<\/p>\n<p>Betrachtet der Fachmann als Ausgangspunkt und Grundlage seiner \u00dcberlegungen den Anspruchswortlaut nimmt er zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass in diesem von einer \u201ePolyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung: (A) 30 \u2013 100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus, &#8230; (A2) 5 bis 60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure \u2026\u201c die Rede ist. Gesch\u00fctzt ist demnach ein Stoff bzw. ein Erzeugnis, dessen Aufbau und Einheiten festgelegt sind. Ein Verfahren zur Herstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ist hingegen an keiner Stelle erw\u00e4hnt; ebenso wenig die Verwendung einer der genannten Einheiten als Ausgangsstoff.<\/p>\n<p>Die Vorgabe eines bestimmten Verfahrens oder eines bestimmten Ausgangsstoffes in dem von der Beklagten genannten Sinne kann auch nicht in den im Anspruch verwendeten Begriff \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c hineingelesen werden. Abgesehen davon, dass der Anspruch 1 insoweit nicht von einem \u201eSystem\u201c spricht, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Fachmann diesen Begriff als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht als Qualifizierung des in der hergestellten Polyamid-Formmasse vorhandenen Copolyamids versteht. Ein Beleg f\u00fcr ein dahingehendes \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittenes \u2013 gebr\u00e4uchliches Fachverst\u00e4ndnis findet sich nicht. Und selbst wenn diesem Begriff nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis ein dahingehender Inhalt beizumessen w\u00e4re, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Merkmale eines Patentanspruchs aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden m\u00fcssen und gebr\u00e4uchliche Fachbegriffe nicht unbesehen mit ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebenen Inhalt zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Richtet der Fachmann seinen Fokus auf das Klagepatent, ber\u00fccksichtigt er den Inhalt des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit und wird infolge dessen gewahr, dass Merkmal 2 a.1. es gestattet, in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) in einem gewissen Umfang die Terephthals\u00e4ure durch eine andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbons\u00e4ure mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen zu ersetzen. Die Terephthals\u00e4ure kann folglich durch Adipins\u00e4ure ersetzt werden, wie beispielsweise auch aus Absatz [0040] des Klagepatents hervorgeht. Im Falle eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ersetzen der Terephthals\u00e4ure durch Adipins\u00e4ure enth\u00e4lt die Polyamid-Formmasse \u2013 wie der Fachmann unstreitig wei\u00df \u2013 neben 10T- und 6T-Einheiten auch Polyamide der 106- und 66-Einheiten. Auch f\u00fcr diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante bel\u00e4sst es der Anspruch bei der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c, woraus der Fachmann den Schluss zieht, dass es nicht auf die Ausgangsstoffe, sondern auf das Vorhandensein von 10T\/6T- Einheiten in der hergestellten Polyamid-Formmasse ankommt, wobei 10T entsprechend der \u00fcblichen Listung die am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten und 6T die am zweith\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten sind.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die von der technischen Lehre zwingend beanspruchten Vorteile. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polyamid-Formmasse muss in Abgrenzung zum Stand der Technik bestimmte verbesserte Eigenschaften aufweisen. Wie insbesondere in Absatz [0022] des Klagepatents erl\u00e4utert, soll die Polyamid-Formmasse \u00fcber eine hohe W\u00e4rmebest\u00e4ndigkeit, gute Verarbeitbarkeit, niedrige Wasseraufnahme, unver\u00e4nderte mechanische Eigenschaften nach Wasseraufnahme, gute Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der glasfaserverst\u00e4rkten Produkte und hohe Dimensionsstabilit\u00e4t verf\u00fcgen. Diese Eigenschaften der Polyamid-Formmasse sind kein Selbstzweck, sondern sollen dazu f\u00fchren, dass die aus der Formmasse geformten Vorrichtungen, Gegenst\u00e4nde, Teile etc. die genannten Vorteile und Charakteristiken aufweisen. Entscheidend sind folglich die Eigenschaften der hergestellten Polyamid-Formmasse, die gerade auf der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kombination der im Anspruch genannten Komponenten beruht (vgl. auch Absatz [0020]).<br \/>\nDass die hergestellte Polyamid-Formmasse, die u. a. aus Copolyamid 10T\/6T zusammengesetzt ist, diese Vorteile nur dann aufweist, wenn als Ausgangsstoff \u201efertige\u201c 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet wurden, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen und auch ihre Behauptung, bei Einsatz eines Salzes, hier eines AH-Salzes, als Ausgangsstoff komme es zu \u201estrukturellen Unterschieden\u201c verf\u00e4ngt nicht. Selbst wenn die von der Beklagten behaupteten strukturellen Unterschiede im hergestellten Copolyamid vorhanden sein und ihren Grund darin finden sollten, dass die Wahrscheinlichkeit der Bildung einer 66-Einheit wegen der Verwendung des AH-Salzes gr\u00f6\u00dfer ist und so nahezu doppelt so viele 66-Einheiten wie bei einem Herstellungsverfahren mit \u201efertigen\u201c 6T-Einheiten entstehen sollten, ist nicht ersichtlich, welche Konsequenzen dies f\u00fcr die hergestellte Polyamid-Formmasse mit sich bringt und dass etwaige Konsequenzen aus dem Schutzbereich des Anspruchs herausf\u00fchren. Insbesondere die in Absatz [0022] genannten Vorteile und Eigenschaften der Polyamid-Formmasse hat die Beklagte bei Verwendung des Salzes nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Einen Bedarf, zur Bestimmung des Copolyamids auf die Ausgangsstoffe zur\u00fcckzugreifen, sieht der Fachmann nicht. Denn es l\u00e4sst sich weder feststellen, dass eine hergestellte Polyamid-Formmasse nicht auf die in ihr vorhandenen Bestandteile hin untersucht werden k\u00f6nnte, noch ist festzustellen, dass es sich \u2013 auch wenn die genauen chemischen Reaktionsabl\u00e4ufe bei der Herstellung eines Copolyamids, insbesondere der Mechanismus der Amid-Bindung nicht eindeutig gekl\u00e4rt sind \u2013 um einen \u201eunkontrollierten\u201c oder \u201ezuf\u00e4lligen\u201c Vorgang in dem Sinne handelt, dass der Fachmann nie wei\u00df, welches Copolyamid im Endprodukt vorhanden sein wird. Aufgrund der statistisch vorhersagbaren Verteilung der Monomere in dem herzustellenden Copolyamid ist dem Fachmann vielmehr bekannt, welche Copolyamide und Polyamide bei Verwendung einer bestimmten Menge von Diaminen und Dicarbons\u00e4uren entstehen. Dass die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids, die das Copolyamid bilden, nicht zuf\u00e4llig, sondern nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten erfolgt, belegt die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17), welche als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu beachten ist. Ein weiterer Beleg ist der als Anlage K 11 \u00fcberreichte Wikipedia-Auszug zum Stichwort \u201ePolyamide\u201c.<\/p>\n<p>Gegen das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis spricht f\u00fcrderhin die Beschreibung des Klagepatents. In Absatz [0114] ist festgehalten, dass die \u201eteilaromatischen Copolyamide (A) PA10T\/6T \u2026 mit an sich bekannten Verfahren hergestellt werden k\u00f6nnen.\u201c Eine Festlegung auf ein bestimmtes (der bekannten) Verfahren ist dies gerade nicht. Hinzu tritt, dass als eine Herstellungsm\u00f6glichkeit in Absatz [0117] ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Polyamiden beschrieben wird, bei dem zun\u00e4chst w\u00e4ssrige \u201eL\u00f6sungen von Salzen aus Dicarbons\u00e4uren und Diaminen\u201c erhitzt werden. Ausgangsstoff dieser Herstellungsvariante sind folglich nicht die jeweiligen Monomere Diamin und Dicarbons\u00e4ure, sondern die Salze dieser Monomeren. In Absatz [0022] wird ferner ein einstufiges Batchverfahren beschrieben, bei dem zur Herstellung des gesch\u00fctzten Copolyamids die Mischung der Monomeren oder deren Salze f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Temperatur aufgeheizt werden. Auch f\u00fcr dieses Herstellungsverfahren ist es dem Klagepatent zufolge m\u00f6glich, die Salze der Monomeren (und nicht die jeweiligen Monomeren selbst) als Ausgangsstoffe einzusetzen. Ein Copolyamid 10T\/6T, welches mittels eines Herstellungsverfahrens hergestellt wird, bei dem die Salze von Monomeren als Edukt verwendet werden, wird demzufolge als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben.<\/p>\n<p>Soweit im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele der Einsatz \u201efertiger\u201c 6T-Einheiten zur Herstellung erl\u00e4utert wird, bietet das Klagepatent keinen Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr, den Anspruch auf die bzw. eines der Ausf\u00fchrungsbeispiele einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auch die weiteren, von der Beklagten vorgebrachten Beschreibungsstellen werden den Fachmann nicht zu einem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis hinsichtlich eines Herstellungsverfahrens bzw. der zu verwendeten Ausgangsstoffe leiten. Die Abs\u00e4tze [0019] und [0028] des Klagepatents betreffen das Ersetzen der Komponente (A) gem\u00e4\u00df den in der Merkmalsgruppe 2 enthaltenen Vorgaben. Unabh\u00e4ngig davon, dass in diesen Abs\u00e4tzen nur eine bevorzugte Ersetzungsvariante genannt ist, ist ihnen keine Aussage zu der Verwendung einer \u201efertigen\u201c 6T-Einheit zu entnehmen. Absatz [0026] des Klagepatents befasst sich mit der gen\u00fcgenden Reinheit der eingesetzten Monomeren. Auch hier ist indes zun\u00e4chst im Blick zu halten, dass dieser Absatz nur eine vorteilhafte Ausgestaltung beschreibt. Dar\u00fcber hinaus ist die Reinheit eines Stoffes nicht gleichbedeutend mit der isolierten Verwendung als Ausgangsstoff; es geht vielmehr um nicht erw\u00fcnschte Verunreinigungen. Ein Salz eines der im Anspruch genannten Monomere kann nicht als eine Verunreinigung angesehen werden. Ferner l\u00e4sst sich auch Absatz [0047] des Klagepatents nicht f\u00fcr die Sichtweise fruchtbar machen, dass das Copolyamid 10T\/6T aus \u201efertigen\u201c 6T-Einheiten aufgebaut sein muss. In diesem Absatz wird der beim Herstellungsprozess eintretende Diaminverlust thematisiert und vorgeschlagen, zum Ausgleich des Diaminverlustes bevorzugt dem Monomeransatz ein Diamin\u00fcberschuss in einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfenordnung zuzusetzen. Auch hier wird demnach lediglich eine bevorzugte Variante geschildert, wobei dieser Absatz \u00fcberdies den Verfahrensanspruch 31 erl\u00e4utert. Schlie\u00dflich verhilft auch der Verweis auf Absatz [0010] des Klagepatents nicht zum Erfolg. Auch wenn dort mit Bezug auf die EP 0 697 429 vom Klagepatent verschiedene Bezeichnungen f\u00fcr die dort bevorzugten Polyamide aufgef\u00fchrt werden, obgleich in den dortigen Beispielen wegen der Ausgangsstoffe auch immer (automatisch) andere Einheiten gebildet werden, steht dies nicht im Widerspruch zum hiesigen Verst\u00e4ndnis. Denn auch nach Anspruch 1 ist es nicht ausgeschlossen, dass neben den zur Bezeichnung des Copolyamids verwendeten Einheiten noch andere Einheiten im gesch\u00fctzten Erzeugnis vorhanden sind.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist zu bemerken, dass der Fachmann auch nicht deshalb zu einer anderen Sichtweise neigt, weil in Merkmal 1.a.ii n\u00e4her erl\u00e4utert ist, aus was die 6T-Einheiten gebildet sind. Zwar belehrt bereits der Begriff \u201e6T-Einheiten\u201c f\u00fcr sich genommen den Fachmann dar\u00fcber, aus welchen Monomeren die Einheit besteht. Mit Blick auf die in der Merkmalsgruppe 2 vorgesehenen Ersetzungsm\u00f6glichkeiten verschafft ihm die Benennung der Einheiten in Merkmal 1.a.ii jedoch Klarheit und einen eindeutigen Ankn\u00fcpfungspunkt, was wie nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.a und 1.a.ii des Anspruchs 1. Dies folgt sowohl aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Analysebericht K 4 wie auch aus dem als Anlage PBP 16 von der Beklagten vorgelegten Untersuchungsbericht (dessen in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte \u201e\u00dcbersetzung\u201c sich vom Original unterscheidet).<\/p>\n<p>Trotz der zum Teil voneinander abweichenden einzelnen Angaben weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach beiden Berichten im Endprodukt die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 auf. Gleichfalls beide Berichte belegen einen durchschnittlichen Anteil von 10T-Einheiten und einen durchschnittlichen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mol-% liegt. Beiden Berichten ist ferner zu entnehmen, dass die beiden genannten Einheiten die im Endprodukt am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten sind. Angesichts dieser insoweit \u00fcbereinstimmenden Ergebnisse des Analyseberichts Anlage K 4 und des Untersuchungsberichts Anlage PBP 16, der nach dem Vorbringen der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform untersucht, bedarf es keiner weiteren Kl\u00e4rung, ob die von der Beklagten gegen den Analysebericht Anlage K 4 vorgebrachten Einw\u00e4nde durchgreifen. Selbst wenn der Analysebericht Anlage K 4 eine falsche Addition der Gewichtsprozente der einzelnen Bestandteile des Polyamids enthalten sollte, und obwohl sich in dem Analysebericht K 4 keine Differenzierung des Mol-%-Anteils von 106 und 66 findet, f\u00fchrt dies aufgrund der Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht Anlage PBP 16 nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus. Der Untersuchungsbericht Anlage PBP 16 belegt f\u00fcr sich genommen die Verwirklichung des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Dass die 10T- und die 6T-Einheit in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Form eines Copolyamids vorliegen, ist aufgrund des Vortrages der Kl\u00e4gerin festzustellen, dass der Polyamid-Anteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Schmelzpunkte aufweist, 287\u02daC und 298\u02daC. Die Schmelzpunkte f\u00fcr 10T- und 6T-Homopolyamide liegen dem kl\u00e4gerischen Vortrag zufolge demgegen\u00fcber bei 316\u02daC bzw. bei 370\u02daC. Untermauert wird dieses Vorbringen durch den Analysebericht Anlage K 4. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Sie hat zwar das Merkmal 1.a. bestritten, jedoch nicht dargetan, dass die genannten Schmelzpunkte unzutreffend sind.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten der Analysebericht Anlage K 4 tauge bereits deswegen nicht zum Nachweis einer Verwirklichung des Anspruchs 1, weil aus diesem Bericht nicht die Ausgangskomponenten hervorgehen, ist aus den unter 2a) genannten Gr\u00fcnden ohne Belang. Es kann deshalb auch dahin stehen, ob die bestrittene Behauptung der Beklagten, sie verwende zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform AH-Salz als Ausgangsstoff, zutrifft. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die von der Beklagten in diesem Zusammenhang dargelegte gr\u00f6\u00dfere Wahrscheinlichkeit einer Bildung von 66-Einheiten anzunehmen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus alledem folgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 2a des Anspruchs 22 verwirklicht. Es kann auf die Ausf\u00fchrungen unter a)\/b) verwiesen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines R\u00fcckrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche steht der von der Beklagten erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung gem. \u00a7 242 BGB nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zwar ist anerkannt, dass ein Patentanmelder, der im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erkl\u00e4rt hat, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren, und im Verletzungsstreitverfahren gleichwohl gegen\u00fcber einem am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Beteiligten Anspr\u00fcche aus dem Patent wegen dieser Ausf\u00fchrungsform geltend macht, gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium) verst\u00f6\u00dft, wenn seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung des Patents oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung; BGH Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II). Vorliegend greift dieser Einwand indessen nicht durch.<br \/>\nWeder der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 7) noch dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren vom 21.02.2011 (Anlage PBP 9) ist ein widerspr\u00fcchlicher Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Schutzbereich des Klagepatents zu entnehmen, der Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweist. Die Kl\u00e4gerin hat im Einspruchsverfahren an keiner Stelle ausgef\u00fchrt, dass eine Ausf\u00fchrungsform, die zwar im Endprodukt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bestandteile aufweist, f\u00fcr die jedoch nicht \u201efertige\u201c 6T-Einheiten als Ausgangsstoff gedient haben, nicht der technischen Lehre des Klagepatents unterfiele. Dass die Kl\u00e4gerin die Bedeutung der 6T-Einheiten \u201ebetont\u201c und vorgetragen hat, dass nach dem Anspruch 1 Terephthals\u00e4ure nicht in einem Ausma\u00df ersetzt werden k\u00f6nne, dass keine 6T-Einheiten mehr vorhanden sei, bedeutet nicht, dass sie die Ansicht vertreten habe, der Anspruch qualifiziere die Ausgangsstoffe. Derartiges l\u00e4sst sich auch nicht aus einem Verweis darauf schlie\u00dfen, dass in beiden Bestandteilen (A1) und (A2) die \u201egleiche S\u00e4ure, namentliche Terephthals\u00e4ure eingesetzt wird.\u201c<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw. bis zum Vorliegen einer Beschwerdeentscheidung gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Keiner Kl\u00e4rung bedarf in diesem Rahmen die Frage, ob die Einspruchsabteilung den Beitritt der Beklagten zum gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch zu Recht als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen hat. Selbst dann, wenn dieser Punkt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17) falsch entschieden worden w\u00e4re, lie\u00dfe sich daraus kein Schluss im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung ziehen. \u00dcberdies ist es f\u00fcr die Frage der Aussetzung eines Verletzungsverfahrens grunds\u00e4tzlich irrelevant, ob der Rechtsbestand des Klagepatents aufgrund eines Angriffs des Beklagten selbst oder eines Dritten zur \u00dcberpr\u00fcfung steht.<\/p>\n<p>Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 17) ist das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Dass die Entscheidung offensichtlich haltlos ist, so dass der Beschwerde mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeschrift gegen die Einspruchsentscheidung ist nicht zur Akte gereicht worden. Die von der Beklagten im hiesigen Verfahren als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrte US 2004\/07769A1 ist im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D1 gepr\u00fcft worden. Die Einspruchsabteilung hat sich mit dieser Entgegenhaltung ausf\u00fchrlich auseinander gesetzt und ist zu dem Schluss gelangt, dass keines der spezifischen Beispiele der Entgegenhaltung D1 ein Copolyamid des Typs 10T\/6T beschreibt und erst eine Auswahl aus mehreren Listen getroffen werden muss, um zu dem Gegenstand der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche des Klagepatents zu gelangen. Angesichts der Notwendigkeit mehrerer Auswahlschritte hat die Einspruchsabteilung die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Entgegenhaltung D1 verneint. Aufgrund welcher Umst\u00e4nde diese Ansicht der Einspruchsabteilung offensichtlich falsch und damit haltlos ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie hat insbesondere keinen rechtsfehlerhaften Ansatz der Einspruchsabteilung benannt. Die Beklagte setzt vielmehr nur ihre eigene Sichtweise an die Stelle der Sichtweise der Einspruchsabteilung. Dies gen\u00fcgt nicht. Die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung sind f\u00fcr die Kammer mindestens gut vertretbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert des Rechtsstreits wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2164 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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