{"id":2307,"date":"2013-06-18T17:00:03","date_gmt":"2013-06-18T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2307"},"modified":"2016-04-25T10:41:06","modified_gmt":"2016-04-25T10:41:06","slug":"4b-o-16611-zweistufiger-biogasreaktor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2307","title":{"rendered":"4b O 166\/11 &#8211; Zweistufiger Biogasreaktor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2066<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juni 2013, Az. 4b O 166\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 144.580,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2011 auf \u20ac 142.500,00, im \u00dcbrigen seit dem 11.10.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin zu 80% und der Beklagte zu 1) zu 20%. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin allein ebenso wie die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und des Beklagten zu 1) tragen die Kl\u00e4gerin zu 80% und der Beklagte zu 1) zu 20 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu<br \/>\nvollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um den Erwerb und die Nutzung eines Gebrauchsmusters.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin (Fa. A AG) ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B GmbH (Anlage K 0.1) am 03.03.2009 entstanden. Die B GmbH ist zun\u00e4chst am 03.03.2009 im Wege des Formenwechsels in die B AG umgewandelt worden. Am 14.09.2009 firmierte die B AG um in die B Holding AG und seit dem 24.06.2010 firmiert sie unter der aktuellen Firma A AG (Anlage K 0.2).<br \/>\nDer Beklagte zu 1) war ab August 2007 als freier Unternehmensberater f\u00fcr die C GmbH &amp; Co. KG t\u00e4tig, wobei die Beratung durch eine Gesellschaft des Beklagten zu 1), die D Unternehmensberatung GmbH, durchgef\u00fchrt wurde. Ab dem 01.07.2008 war er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die B GmbH t\u00e4tig (Anlage K 2.1). Zwischen dem 01.09.2010 und dem 31.03.2011 war der Beklagte zu 1) Vorstandsmitglied der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 2.2, K 11). Der Beklagte zu 1) ist promovierter Chemiker, war seit 1992 im Bereich der Entsorgungswirtschaft t\u00e4tig und besch\u00e4ftigte sich seit 2000 mit dem Thema Biogas. Er entwickelte eine kompakte Biogasanlage und meldete darauf ein Gebrauchsmuster an.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist die Mutter des Beklagten zu 1) und war Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202 19 144.3 (Anlage K 3; im Folgenden Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 10.12.2002 angemeldet und am 18.02.2003 eingetragen. Es ist seit dem 01.01.2013 erloschen. Das Klagegebrauchsmuster betraf einen zweistufigen Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:<br \/>\n\u201eZweistufiger Biogasreaktor (100) zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse, insbesondere von G\u00fclle, mit einem Vorreaktorbeh\u00e4lter (10) zur S\u00e4urebildung, in den die Biomasse \u00fcber eine Zulaufleitung (36) einleitbar ist, und mit einem zweiten, oben geschlossenen Hauptreaktorbeh\u00e4lter (20) zur Methangasbildung, aus dem an seiner Oberseite Biogas ableitbar ist, wobei der Vorreaktor (10) wenigstens teilweise innerhalb des Hauptreaktorbeh\u00e4lters (20) angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Vorreaktor (10) an seiner Unterseite wenigstens einen Siphon (11) aufweist, der oberhalb eines Substratspiegels (21) im Hauptreaktor (20) m\u00fcndet.\u201c<br \/>\nDie Beklagte zu 2) \u2013 deren Verf\u00fcgungsbefugnis zwischen den Parteien streitig ist \u2013 schloss zun\u00e4chst mit der C GmbH &amp; Co.KG einen Lizenzvertrag vom 20.09.2007 (Anlage K 5) \u00fcber das Klagegebrauchsmuster, wobei unter anderem eine St\u00fccklizenz in H\u00f6he von \u20ac 3.000,00 vereinbart wurde, wobei danach eine Reduzierung der St\u00fccklizenz f\u00fcr die ersten 10 Fermenter auf jeweils \u20ac 2.500,00 vorgenommen wurde (Anlage K 6). Auf die Einzelheiten der Vereinbarung wird insoweit Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 01.09.2010 wurde der Lizenzvertrag zwischen den C GmbH &amp; Co.KG und der Beklagten zu 2) aufgehoben (Anlage K 8.1.). Am gleichen Tag schlossen die Beklagte zu 2), die Kl\u00e4gerin, der Beklagte zu 1) sowie die D AG eine Vereinbarung wonach unter anderem das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 2) an die Kl\u00e4gerin abgetreten wurde (Anlage K 8.2). Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Vereinbarung betrug der Kaufpreis \u20ac 285.000,00. Auf den Inhalt der \u00a7 2 und \u00a7 4 der Vereinbarung wird hinsichtlich der vereinbarten Zahlungen und Verrechnungen insoweit entsprechend Bezug genommen. Die seitens der Kl\u00e4gerin errichteten Anlagen sind individuell geplant worden.<br \/>\nMit vorprozessualem Schreiben vom 26.06.2011 (Anlage K 12) focht die Kl\u00e4gerin sowohl die Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 (Anlage K 5), die Aufhebungsvereinbarung vom 01.09.2010 (Anlage K 8.1) als auch die Abtretungsvereinbarung des Klagegebrauchsmuster vom 01.09.2010 (Anlage K 8.2) wegen arglistiger T\u00e4uschung und Kollusion an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Rechte der C GmbH &amp; Co.KG seien an \u201eVerbundunternehmen\u201c, insbesondere die Kl\u00e4gerin abgetreten worden. Der Beklagte zu 1) habe sich selbst als absoluter Fachmann f\u00fcr Biogasanlagen dargestellt. Er habe sich beim ersten Kontakt als Experte vorgestellt und daraufhin sei es zur Zusammenarbeit gekommen. Der Beklagte zu 1) habe der Beklagten zu 2) wissentlich und unter Ausnutzung der fachlichen Ahnungslosigkeit zun\u00e4chst St\u00fccklizenzen und sp\u00e4ter einen erheblichen Einmalbetrag zulasten der Kl\u00e4gerin verschafft. Der Beklagte zu 1) habe das Klagegebrauchsmuster als notwendig im Sinne eines Bausteins des Gesch\u00e4ftskonzepts f\u00fcr die Kl\u00e4gerin dargestellt und deren Vorst\u00e4nde und den Aufsichtsrat get\u00e4uscht.<br \/>\nSie ist der Ansicht, die Beklagten h\u00e4tten bei der Lizensierung und \u00dcbertragung des Klagegebrauchsmusters an die Kl\u00e4gerin kollusiv zusammen gewirkt. Aus den Zeichnungsdaten in den Anlagen K 4.1. bis K 4.4 ginge hervor, dass bereits der Beklagte zu 1) in seinem Betrieb in den Jahren 2003 bis 2007 Biogasanlagen ohne Nutzung des Klagegebrauchsmusters gefertigt und vertrieben habe. Im \u00dcbrigen seien auch s\u00e4mtliche seitens der Kl\u00e4gerin gebauten und vertriebenen Anlagen nach der Konstruktion, die sich aus den Anlagen K 4 bis K 4.5 ergibt, ohne Siphon gefertigt worden. Daher sei das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Kl\u00e4gerin objektiv nichts wert bzw. lediglich von geringem Wert gewesen.<br \/>\nMit Beschluss vom 26.10.2011 hat das Landgericht Dortmund auf Antrag der Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin \u20ac 372.201,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2011 auf \u20ac 368.900,00, im \u00dcbrigen seit Klagezustellung zu zahlen;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\ndie Beklagte zu 2. allein \u2013 unter Reduzierung der gesamtschuldnerischen Haftung f\u00fcr einen Teilbetrag von \u20ac 180.000 auf den vorstehend beantragten gesamtschuldnerischen Zahlungsbetrag \u2013 zu bewirken, dass die durch Vereinbarung \u201eAbtretung des Gebrauchsmuster neben weiterer Vereinbarungen\u201c vom 01.09.2010 ihr \u00fcbertragenen 100.000 und dem Beklagten zu 1. \u00fcbertragenen 80.000 St\u00fcckaktien an die Kl\u00e4gerin, insgesamt 180.000 St\u00fcckaktien auf die beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117554 eingetragene C AG zur\u00fcck \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) stets davon ausgegangen sei, dass die von ihm konzipierten und errichteten Biogasanlagen den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ber\u00fchren. Der Beklagte zu 1) h\u00e4ndigte\u2013 insoweit unstreitig \u2013 dem Vorstandsmitglied Dr. E bereits am Anfang der Zusammenarbeit das Klagegebrauchsmuster aus. Der Beklagte zu 1) habe zun\u00e4chst der Beklagten zu 2) Nutzungsrechte an dem Klagegebrauchsmuster mit Schreiben vom 17.08.2005 (Anlage B 6) der Beklagten zu 2) einger\u00e4umt, wobei es ihr auch gestattet gewesen sei, Unterlizenzen zu vergeben. Sp\u00e4ter habe der Beklagte zu 1) mit Vereinbarung vom 15.12.2009 das Klagegebrauchsmuster an die Beklagte zu 2) im Wege der Abtretung (Anlage B 7) \u00fcbertragen. Die Verantwortlichen bei der C-Gruppe seien wiederholt an den Beklagten zu 1) herangetreten, um diesen zu einer Abtretung des Klagegebrauchsmuster zu bewegen bzw. die Beklagte zu 2) entsprechend zu beeinflussen, insoweit habe der Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin kein Schutzrecht aufgezwungen. Die Beklagten behaupten weiter, eine Anlage nach der seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnung Anlage K 4 sei niemals gebaut worden. Die Anlagen K 4.1 bis K.4.4 zeigten Anlagen, die zeitlich vor dem Kontakt des Beklagten zu 1) errichtet worden seien. Lediglich die Anlage K 4.3 sei gebaut und errichtet worden, daf\u00fcr seien aber keine Lizenzgeb\u00fchren berechnet worden. Im \u00dcbrigen habe der Beklagte zu 1) kein Arbeitgeberdarlehen in H\u00f6he von \u20ac 43.000,00 erhalten.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei nicht zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten und insofern nicht prozessf\u00e4hig sei. Des Weiteren sei die Kl\u00e4gerin nicht aktiv legitimiert, soweit sie Rechte der C GmbH &amp; Co.KG geltend mache. Im \u00dcbrigen verwirkliche aber auch die in der seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnung Anlage K 4 gezeigte Biogasanlage das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls \u00e4quivalent. Einzelne Passagen im Vertrag zeigten zudem, dass sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten nur begrenzte Erfahrung mit gewerblichen Schutzrechten besessen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.05.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 142.500,00 \u20ac gegen den Beklagten zu 1). Im \u00dcbrigen bleibt der Klage der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00e4hig, \u00a7 51 ZPO. Gem\u00e4\u00df \u00a7 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegen\u00fcber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch gegen\u00fcber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine unvoreingenommene, von sachfremden Erw\u00e4gungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft ihnen gegen\u00fcber sicherzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen vertreten werden k\u00f6nnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, DStR 2009, 867, 868 m.w.N.; Patzina\/Bank, u.a., Haftung von Unternehmensorganen, Kap.3 Rn. 10). F\u00fcr die Heilung eines etwaigen Vertretungsmangels ist erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Prozessf\u00fchrung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH, DStR 2009, 867, 868). Dies ist vorliegend geschehen. Der Aufsichtsrat der Kl\u00e4gerin hat die Prozessf\u00fchrung des Vorstandes ausweislich des in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen Schreibens vom 10.05.2013 genehmigt und ist ebenfalls \u2013 soweit der Prozess gegen den Beklagten zu 1) gef\u00fchrt wird \u2013 in den Rechtsstreit eingetreten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 142.500,00 gegen den Beklagten zu 1) gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. der organschaftlichen Treuepflicht. Im \u00dcbrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 gegen die Beklagte zu 2) scheiden aus. F\u00fcr Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 gegen die Beklagten ist die Kl\u00e4gerin nicht aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche sind allesamt davon abh\u00e4ngig, dass die in den Zeichnungen (Anlagenkonvolut K 4) dargestellten Biogasanlagen (Fermenter) keinen Gebrauch von der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten technischen Lehre machen. Dies ist der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen zweistufigen Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind Verfahren und Vorrichtungen zur Verg\u00e4rung von G\u00fclle bekannt, wobei die Verg\u00e4rung der G\u00fclle mit der Zielsetzung der Gewinnung eines optimalen Substrates zur Ausbringung auf die Felder im Vordergrund steht (S. 1, Z. 18 ff.). Der Verg\u00e4rungsprozess vollzieht sich in den 4 Schritten: 1. Hydrolyse, Demolekularisierung, 2. S\u00e4ureproduktion (einfache organische S\u00e4uren), 3. Essigs\u00e4urebildung, 4. Methanbildung (S. 2, Z. 8 ff.). Weiter ist vorbekannt, dass es f\u00fcr eine optimale Verfahrensf\u00fchrung vorteilhaft ist die Reaktionsschritte zu trennen (S. 2, Z. 14 ff.), wobei die Reaktionen in verschiedenen Temperaturbereichen (35 \u00b0C, mesophil; 55 \u00b0C thermophil) durchgef\u00fchrt werden kann. Eine h\u00f6here Reaktionstemperatur ist vorteilhaft im Hinblick auf eine k\u00fcrzere Reaktionszeit und eine h\u00f6here Ausbeute an Biogas (S. 3, Z. 18 ff.). Das Klagegebrauchsmuster benennt explizit die DE 44 15 017 (im Folgenden DE 017), aus der ein zweistufiger Reaktor bekannt ist, bei dem der Vorreaktor innerhalb des Hauptreaktors angeordnet ist, so dass auf eine zus\u00e4tzliche Beheizung des Vorreaktors verzichtet werden kann (S. 2,. Z. 21 ff.). Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass das Substrat aus dem Vorreaktor \u00fcber Rohrleitungen zur Au\u00dfenseite des Hauptreaktors herausgef\u00fchrt wird, wo wiederum Pumpen vorgesehen sind, die das Substrat des Vorreaktors zur\u00fcck in den Hauptreaktor pumpen. Die zus\u00e4tzlichen Schieber und Pumpen erh\u00f6hen die St\u00f6ranf\u00e4lligkeit und die Herstellungskosten der bekannten Bioreaktoren (S. 2, Z. 26 ff.).<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die subjektive Aufgabe, einen zweistufigen Biogasreaktor der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass die Anlage zuverl\u00e4ssiger im Betrieb und einfacher und kosteng\u00fcnstiger herzustellen ist und dass insbesondere eine einfachere \u00dcberleitung des Substrats von dem Vor- in den Hauptreaktor m\u00f6glich ist (S. 4, Z. 3 ff.).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster folgenden Schutzanspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1. Zweistufiger Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse, insbesondere von G\u00fclle, bestehend aus einem Vorreaktorbeh\u00e4lter und einem Hauptreaktorbeh\u00e4lter.<br \/>\n2. Der Hauptreaktorbeh\u00e4lter<br \/>\n2.1 dient der Methangasbildung,<br \/>\n2.2 ist oben geschlossen.<br \/>\n2.3 Aus der Oberseite des Hauptreaktorbeh\u00e4lters l\u00e4sst sich Biogas ableiten.<br \/>\n3. Der Vorreaktorbeh\u00e4lter<br \/>\n3.1 dient der S\u00e4urebildung,<br \/>\n3.2. ist wenigstens teilweise innerhalb des Hauptreaktorbeh\u00e4lters angeordnet.<br \/>\n3.3 In den Vorreaktorbeh\u00e4lter ist die Biomasse \u00fcber eine Zulaufleitung<br \/>\neinleitbar.<br \/>\n3.4. Der Vorreaktor weist einen Siphon auf.<br \/>\n3.4.1<br \/>\nDer Siphon befindet sich an der Unterseite des Vorreaktorbeh\u00e4lters.<br \/>\n3.4.2.<br \/>\nDer Siphon m\u00fcndet oberhalb eines Substratspiegels im Hauptreaktor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Parteien streiten um die Verwirklichung der Merkmale 3.4., 3.4.1, 3.4.2 durch die in den Anlagen K 4., K. 4.1 \u2013 4.5 gezeigten technischen Zeichnungen der Biogasanlagen (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die besagten Merkmale nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster lehrt in Merkmal 3.4, dass der Vorreaktorbeh\u00e4lter einen Siphon aufweist, der sich an der Unterseite des Vorreaktorbeh\u00e4lters befindet (Merkmal 3.4.1) und oberhalb eines Substratspiegels in den Hauptreaktor m\u00fcndet (Merkmal 3.4.2.).<br \/>\nDer Fachmann versteht unter einem Siphon im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine Gasverschluss von Rohren oder Gef\u00e4\u00dfen, bei dem die Leitung\/das Rohr nach seinem Prinzip eine im Wesentlichen U- oder S-Form aufweist, wobei die Biegung mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt bleibt und damit der Durchlass von Gasen erschwert wird.<br \/>\nDer Anspruch selbst gibt lediglich eine Ortsangabe des Siphons vor, n\u00e4mlich an der Unterseite des Vorreaktorbeh\u00e4lters, wobei er oberhalb eines sich im Hauptreaktor befindlichen Substratspiegels m\u00fcndet. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird aber in den erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen der Beschreibung gest\u00fctzt. Das Klagegebrauchsmuster beabsichtigt insbesondere eine einfache \u00dcberleitung des Substrats von dem Vorreaktor in den Hauptreaktor zu erreichen (S. 4, Z. 6 ff.). In Abgrenzung zum zitierten Stand der Technik wird dies nicht nur durch die Anordnung des Vorreaktorbeh\u00e4lters in dem Hauptreaktorbeh\u00e4lter erreicht \u2013 in der zitierten DE 017 wird das Substrat \u00fcber die Au\u00dfenseite des Hauptreaktors wieder in diesen hineingef\u00fchrt \u2013, sondern vielmehr durch die Installation des beanspruchten Siphons (S. 4, Z. 9 ff.). Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht der Siphon einen chargenweisen Aussto\u00df des Inhalts des Vorreaktorbeh\u00e4lters, wenn dort neues Substrat aufgegeben wird (S. 4, Z. 14 ff.). Durch die Verwendung des Siphons wird die Trennung der Reaktionen im Hauptreaktor- und im Vorreaktorbeh\u00e4lter sichergestellt (vgl. S. 4, Z. 16 ff., S. 8, Z.). Im \u00dcbrigen wird durch die definierte Verweilzeit des Substrats eine optimale Prozessf\u00fchrung erm\u00f6glicht (S. 4, Z. 21 ff.). Die Form des Siphons wird in bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen als S-Form (S. 8, Z.15 \u2013 20, Fig. 1) sowie als U-Form (S. 8, Z. 21 ff) charakterisiert. Die beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele werden in den Unteranspr\u00fcchen 6 und 7 aufgegriffen. Zwar kann der Schutzbereich des Anspruchs in den Merkmalen 3.4. \u2013 3.4.2. nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele reduziert werden. Aber der Fachmann erkennt dennoch in dem Begriff \u201eSiphon\u201c eine Formgebung, die wie auch immer sie im einzelnen ausgestaltet ist, dazu f\u00fchren soll, dass das Substrat in einer Art Biegung und Becken \u201estehen bleibt\u201c, um dort die \u201eBarriere\u201c f\u00fcr das Methangas darzustellen und zu verhindern, dass frisches Material direkt in den Hauptreaktorbeh\u00e4lter \u00fcbertreten kann. Insofern reduziert der Fachmann die Auslegung des Begriffs Siphon nicht lediglich darauf, dass es f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Siphon ausreicht, dass das Substrat aus dem Vorreaktor auf eine H\u00f6he oberhalb des Substratspiegels des Hauptreaktors bef\u00f6rdert wird, ohne dass eine bestimmte Kr\u00fcmmung oder Form der Bef\u00f6rderungsleitung vorgegeben ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Anlage K 4 zeigt keinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Siphon.<br \/>\nDie Anlage K 4 zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform oben links. Im Hauptreaktor rechts ist ein als \u201eInlaufleitung\u201c bezeichnetes Rohr dargestellt, das am unteren Ende hinausf\u00fchrt und konisch endet. Am oberen Ende ist die Inlaufleitung offen und m\u00fcndet in den Hauptreaktorbeh\u00e4lter. \u00dcbereinstimmend tragen die Parteien vor, dass es sich bei der Inlaufleitung um den Vorreaktorbeh\u00e4lter handelt. Beim Betrieb des Fermenters wird unstreitig durch diese Inlaufleitung von unten nach oben frische G\u00fclle zugef\u00fchrt. Der Vorreaktor hat die Form eines geraden Steigrohres. Aus dessen oberen Ende tritt G\u00fclle in den Hauptreaktor ein. Abgesehen davon, dass kein Siphon erkennbar ist (Merkmal 3.4) befindet sich der Austritt zudem an der Oberseite (Merkmal 3.4.1). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist an der Unterseite des Vorreaktors gerade kein Austritt vorgesehen, dort wird das Substrat eingeleitet. Im \u00dcbrigen ist kein Substratspiegel ersichtlich. Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie vortragen, der gesamte Vorreaktorbeh\u00e4lter stelle den Siphon dar, wobei der Austritt des Substrats oberhalb des Substratspiegels \u2013 der lediglich nicht eingezeichnet sei \u2013 erfolge. Der Vorreaktorbeh\u00e4lter weist augenscheinlich keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung eines Siphons auf. Im \u00dcbrigen fehlt es auch an der Verwirklichung des Merkmals 3.4.1, da sich der Siphon nicht an der Unterseite des Vorreaktorbeh\u00e4lters befindet.<br \/>\nAuch die weiteren Ausf\u00fchrungen zu einer etwaigen \u00e4quivalenten Verletzung \u00fcberzeugen nicht. Schon die Gleichwirkung ist anhand des Vortrags der Beklagten nicht nachvollziehbar.<br \/>\nMangels entgegenstehenden Vortrags der Beklagten zu den weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen 4.1 \u2013 4.5) gilt der kl\u00e4gerische Vortrag als zugestanden, so dass auch dort die streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht werden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIn Bezug auf die Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 hat die Kl\u00e4gerin zwar keinen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 307.500,00 gem. \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 1). Indes kann sie gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 142.500,00 gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. der organschaftlichen Treuepflicht geltend machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Anspruch aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB kommt aufgrund des weiterhin bestehenden Rechtsgrundes in Form der Abtretungsvereinbarung nicht in Betracht. Mangels Anfechtungsgrundes bringt die Anfechtung der Kl\u00e4gerin den Vertrag gem. \u00a7\u00a7 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nicht zu Fall. Seitens des Beklagten zu 1) liegt keine arglistige T\u00e4uschung vor.<br \/>\nEine T\u00e4uschungshandlung ist das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen, die objektiv nachpr\u00fcfbar sind, zur Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 123 Rn. 2, 3, 11). Arglist im Sinne des \u00a7 123 BGB erfordert einen T\u00e4uschungswillen, der voraussetzt, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, worauf zwar regelm\u00e4\u00dfig bereits aus der objektiven Unrichtigkeit der gemachten Angaben geschlossen werden kann. Dennoch kann auf diese auf der Lebenserfahrung beruhende W\u00fcrdigung abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht in jedem Fall ohne weiteres zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 650 \u2013 Krankenhausm\u00fcllentsorgungsanlage).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermochte vorliegend nicht darzulegen, dass der Beklagte zu 1) bei Abschluss des Vertrages positiv wusste, dass die seitens der Kl\u00e4gerin geplanten Biogasanlagen nicht unter das Klagegebrauchsmuster fielen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang wie viele Anlagen tats\u00e4chlich gebaut oder lediglich geplant worden sind. \u00dcbereinstimmend haben die Parteien vorgetragen, dass die vom Beklagten entwickelten Anlagen, deren Bau und Vertrieb die Kl\u00e4gerin plante, sich an den als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Zeichnungen orientierten. Nach dem Vortrag der Beklagten ist der Beklagte zu 1) selbst davon ausgegangen, dass die Fermenter der Kl\u00e4gerin, die er nach dem Vorbild der Zeichnungen entwickelte, unter das Klagegebrauchsmuster fielen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Frage der Verletzung des Klagegebrauchsmusters \u00fcberhaupt eine Tatsache oder nicht vielmehr eine (Rechts-)ansicht und damit lediglich eine fehlerhafte Subsumtion seitens des Beklagten zu 1) darstellt. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung erkannt h\u00e4tte, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Fermenter nicht unter den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fielen und entgegen dieses positiven Wissens billigend in Kauf genommen hat, dass die Kl\u00e4gerin das Gebrauchsmuster von der Beklagten zu 2) erwirbt, obwohl sie es objektiv zur Herstellung der Fermenter nicht ben\u00f6tigt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass der Beklagte zu 1), der als Chemiker und aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein Fachmann auf dem Gebiet der Biogasanlage sei, sie regelrecht \u201eeingelullt\u201c habe, dass das Gebrauchsmuster f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in der Fermentertechnologie ausbauen wollte, notwendig gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings kein einziges Gespr\u00e4ch oder eine konkrete Gelegenheit benannt, in der sich die Verantwortlichen der Kl\u00e4gerin und der Beklagte zu 1) konkret \u00fcber die Reichweite des Klagegebrauchsmusters unterhalten h\u00e4tten, sondern sie st\u00fctzt ihre Behauptung lediglich auf Indizien. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin habe es der Beklagte zu 1) so dargestellt, dass das Klagegebrauchsmuster seine Kernkompetenz verk\u00f6rpere und der Fermenter und das Schutzrecht eine Einheit als Wettbewerbsvorteil bilde. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht f\u00fcr die Annahme vors\u00e4tzlichen Handelns. Daran \u00e4ndert auch eine falsche Berechnung der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters nichts. Die Beklagten haben vielmehr vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) direkt am Anfang der Zusammenarbeit im Jahr 2007 das Klagegebrauchsmuster der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Das Klagegebrauchsmuster betrifft kleine Biogasanlagen, welche die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht vorgehabt habe zu bauen. Erst nach einer \u00c4nderung des EEG habe die Kl\u00e4gerin die Planung der kleineren Biogasanlagen ins Auge gefasst. Zu dem Zeitpunkt als die Zeichnung Anlage K 4 \u2013 diese datiert aus dem Jahr 2010 \u2013 in Auftrag gegeben worden sei, h\u00e4tten sich die Parteien \u00fcber das Klagegebrauchsmuster nicht mehr unterhalten. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) billigend in Kauf genommen hat, dass die Anlagen nicht von der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Lehre Gebrauch macht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.09.2010 haben die Parteien sich vielmehr keinerlei Gedanken \u00fcber die Reichweite des Schutzrechts mehr gemacht. Sie haben beide dem Vertrag eine falsche Vorstellung zugrunde gelegt. Einzelne Regelungen des Vertrages zeigen zudem, dass sowohl die Beklagten als auch die Kl\u00e4gerin bzw. deren Verantwortliche keine Erfahrung mit technischen Schutzrechten hatten. So wird z.B. in \u00a7 5 der Abtretungsvereinbarung geregelt, dass die Parteien um das Bed\u00fcrfnis der notariellen Anmeldung der Abtretung w\u00fcssten, sich aber nicht auf Formm\u00e4ngel berufen w\u00fcrden. Die Abtretung eines technischen Schutzrechts ist hingegen nicht formbed\u00fcrftig. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag des Beklagten zu 1) best\u00e4tigt, wonach er die urspr\u00fcngliche Anmeldung des Schutzrechts aufgrund einer Information durch seinen Nachbarn get\u00e4tigt haben will. Schlie\u00dflich ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass im vorliegenden Rechtsstreit zwei mit der Sache befassten Patentanw\u00e4lte im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Fermenter unter das Klagegebrauchsmuster fallen, jedenfalls unterschiedlicher Ansicht sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 142.500,00 gegen den Beklagten zu 1) nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. der Treuepflicht, die dem Beklagten zu 1) als Vorstandsmitglied der Kl\u00e4gerin oblag.<br \/>\naa)<br \/>\nDer Beklagte zu 1) hat schuldhaft seine Schutzpflichten und seine organschaftliche Treuepflicht verletzt.<br \/>\nAusweislich \u00a7 1 Satz 1 des Vorstands-Anstellungsvertrages vom 01.09.2010 war der Beklagte zu 1) bereits als Vorstand bestellt (\u00a7 84 AktG). Dem Vorstandsmitglied obliegt der Gesellschaft gegen\u00fcber eine Treuepflicht. Sie gebietet ihm insbesondere, bei der Wahrnehmung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben das Wohl des Unternehmens und nicht seinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen zu verfolgen. Das Vorstandsmitglied hat daher die Gesellschaft im Falle einer Interessenkollision vor Schaden zu bewahren (M\u00fcKo\/Spindler, 3. Aufl., \u00a7 84 AktG Rn. 96 m.w.N.). Daneben treffen jede Vertragspartei Schutzpflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB. Diese erfassen unter anderem auch den Schutz des Verm\u00f6gens des anderen Vertragsteils. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) sowohl als Vorstandsmitglied in Vertretung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als auch als Privatperson Vertragspartei geworden, da er durch den Erhalt von Aktienbeteiligungen sowie durch die Verrechnung mit einem vormals gew\u00e4hrten Arbeitgeberdarlehen einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin als Gegenleistung f\u00fcr die Abtretung des Schutzrechts von der Beklagten zu 2) an die Kl\u00e4gerin unmittelbar Leistungen aus der Abtretungsvereinbarung erh\u00e4lt.<br \/>\nAngesichts des Vertragsinhalts, der Abtretung des Schutzrechts durch die Beklagte zu 2), steht der Beklagte zu 1) gleichsam auf beiden Seiten des Vertrags. In Vertretung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wird ihm das Klagegebrauchsmuster \u00fcbereignet. Als Privatperson profitiert er von Teilen der Gegenleistung in H\u00f6he von \u20ac 285.000,00. Dabei war dem Beklagten zu 1) auch bewusst, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich ein Interesse am Erwerb des Klagegebrauchsmusters hatte, weil dieses f\u00fcr den Bau der geplanten Fermenter erforderlich sein w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund oblag dem Beklagten zu 1) jedoch die Pflicht zu pr\u00fcfen, ob das Klagegebrauchsmuster auch den Fermenter sch\u00fctzt, der von der Kl\u00e4gerin entwickelt werden sollte, zumal von ihm die Erfindung stammte. Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1) verletzt, in dem er ein \u2013 bislang ungepr\u00fcftes \u2013 Schutzrecht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erworben hat, ohne sicherzustellen, dass der Erwerb f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erforderlich war. Sofern die Beklagten vortragen, er sei einem Subsumtionsirrtum erlegen, da er die ganze Zeit \u00fcber davon ausgegangen sei, dass seine Anlagen das Schutzrecht in Anspruch nehmen, ist ihm dieses Verhalten als pflichtwidrig vorzuwerfen. Denn angesichts seiner fachm\u00e4nnischen Vorbildung als promovierter Chemiker und seiner beruflichen Erfahrung seit dem Jahre 2000 im Bereich der Fermentertechnologie h\u00e4tte er diesen Irrtum vermeiden k\u00f6nnen. Insoweit hat sich der Beklagte offensichtlichen Tatsachen gegen\u00fcber verschlossen. Das Klagegebrauchsmuster enth\u00e4lt in seinem kennzeichnenden, sprich die Erfindung definierenden Teil das Merkmal des Siphons. Auch bei aller Unerfahrenheit im Bereich der technischen Schutzrechte h\u00e4tte sich der Beklagte zu 1) sp\u00e4testens bei der Fertigung der Zeichnung Anlage K 4 fragen m\u00fcssen, welches Bauteil in der geplanten Anlage den Siphon nach dem Klagegebrauchsmuster darstellen sollte. Diese Frage dr\u00e4ngt sich dem fachm\u00e4nnischen Betrachter geradezu auf. Der Beklagte zu 1) ist ein Fachmann auf dem technischen Gebiet und zudem der Erfinder der dem Klagegebrauchsmuster zugrundliegenden technischen Lehre. Selbst wenn der Beklagte zu 1) meinte, dass lediglich der R\u00fcckfluss von einer Reaktorstufe zu anderen verhindert werden sollte, in dem die 2. Stufe \u00fcber dem Substratspiegel endete, konnte es dem Beklagten zu 1) \u2013 der das Schutzrecht gerahmt in seinem B\u00fcro h\u00e4ngen hatte \u2013 nicht verborgen bleiben, dass in der Anlage K 4 kein Bauteil die Form eines U oder eines S aufweist. Auch unter Ber\u00fccksichtigung, dass es Kern seiner T\u00e4tigkeit war, die streitgegenst\u00e4ndlichen Anlagen zu bauen, hatte er gen\u00fcgend Anhaltspunkte seine Subsumtion des Klagegebrauchsmusters zu hinterfragen. Jedenfalls h\u00e4tte er vor der \u00dcbertragung durch die Beklagte zu 2) eine \u00dcberpr\u00fcfung durch einen Patentanwalt erw\u00e4gen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Den Beklagten zu 1) trifft insoweit auch ein Verschulden. Der Beklagte zu 1) handelte jedenfalls fahrl\u00e4ssig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen hat, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nVorliegend war die Pflichtverletzung auch kausal f\u00fcr den Schaden. Der Schaden der Kl\u00e4gerin liegt in dem Vertragsabschluss \u00fcber ein f\u00fcr ihre unmittelbare T\u00e4tigkeit zun\u00e4chst unn\u00fctzes Schutzrecht und dem darauf beruhenden Verlust des gezahlten Kaufpreises. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte das Klagegebrauchsmuster jedenfalls nicht zu dem Preis erworben, sofern die Verantwortlichen in Kenntnis dar\u00fcber gewesen w\u00e4ren, dass es f\u00fcr die Entwicklung der Anlagen nicht unbedingt notwendig ist. Insbesondere haben die Beklagten auch nicht vorgetragen, wieso die Kl\u00e4gerin mit besagtem Wissen dennoch die Vertr\u00e4ge abgeschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGleichsam trifft die Kl\u00e4gerin ein mitwirkendes Verschulden nach \u00a7 254 BGB. Denn auch ihr obliegt eine eigenst\u00e4ndige Informationspflicht, deren Nichtbeachtung fahrl\u00e4ssig nach \u00a7 276 BGB ist. Die Kl\u00e4gerin kann nicht \u201eblindes Vertrauen\u201c ins Feld f\u00fchren, das sie allein darauf st\u00fctzt, dass sie den Beklagten zu 1) als Fachmann f\u00fcr die Fermenter angestellt hatte. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass die Verantwortlichen in dem Unternehmen nicht auf die Idee gekommen seien, dass Klagegebrauchsmuster pr\u00fcfen zu lassen, da sie keine Veranlassung dazu hatten. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, da die Kl\u00e4gerin weiter vorgetragen hat, dass bei dem Beklagten zu 1) im Laufe des Jahres 2010 andere Pflichtverletzungen aufgetreten seien und sie daher im Vorfeld des Vertragsschlusses entgegen ihrer Ansicht sogar einen konkreten Anlass gehabt h\u00e4tte, gr\u00fcndlicher nachzupr\u00fcfen, bedurfte es eines solchen Anlasses letztlich nicht. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien kam die Zusammenarbeit des Beklagten zu 1) und der Kl\u00e4gerin zustande, weil die Kl\u00e4gerin sich bem\u00fchte in Korea Gesch\u00e4ftskontakte im Hinblick auf den Bau gro\u00dfer Biogasanlagen zu kn\u00fcpfen. Nach der \u00c4nderung des EEG richtete die Kl\u00e4gerin ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf kleinere, kompaktere Biogasanlagen aus. Insofern handelt es sich bei den Fermentern um eine ihrer Gesch\u00e4ftssparten. Sie plante den Bau dieser Anlagen. Den Verantwortlichen kommt insoweit aber eine Informationsbeschaffungspflicht zu, als dass sie nicht nur grobe Kenntnis dar\u00fcber haben k\u00f6nnen, welches Produkt sie verkaufen. Es obliegt ihnen, sich im Vorfeld der streitgegenst\u00e4ndlichen Investition die n\u00f6tigen sprich sachdienlichen Informationen f\u00fcr das Gesch\u00e4ft zu beschaffen. Dazu geh\u00f6rt auch, ob ein zu erwerbendes Schutzrecht f\u00fcr ein entsprechendes Portfolio notwendig ist. Insoweit haben sich die Verantwortlichen von den entsprechenden Fachkr\u00e4ften im Unternehmen berichten zu lassen und gegebenenfalls externen juristischen oder patentanwaltlichen Rat einzuholen. Die Kl\u00e4gerin hat keine der beiden Optionen wahrgenommen. Dies muss sie sich vorhalten lassen, da es ein au\u00dfer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. Beide Parteien haben gleicherma\u00dfen ihre Pflichten in Form der Informationsbeibringungs- und der Informationsbeschaffungspflichten vernachl\u00e4ssigt. Auch ist das beiderseitige Verhalten gleicherma\u00dfen als fahrl\u00e4ssig zu qualifizieren. Die Abw\u00e4gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr\u00e4ge f\u00fchrt insofern zu einer h\u00e4lftigen Anrechnung des Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des h\u00e4lftigen Mitverschuldens bel\u00e4uft sich die H\u00f6he des Schadens auf \u20ac 142.500,00. Das zu zahlende Entgelt f\u00fcr die Abtretung des Klagegebrauchsmusters belief sich ausweislich \u00a7 2 der Abtretungsvereinbarung auf \u20ac 285.000,00. Die Entgeltforderung erf\u00fcllte die Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer 2 aufgez\u00e4hlten Verrechnungen mit eigenen Forderungen gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 1), der Auszahlung von Aktienbeteiligungen und einer Ratenzahlung von weiteren \u20ac 34.500,00. Durch das Erl\u00f6schen ihrer Forderungen und dem Verlust der Aktienbeteiligung ist der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 285.000,00 ein Schaden entstanden. Insbesondere haben die Beklagten lediglich pauschal bestritten, ein Arbeitgeberdarlehen in H\u00f6he von \u20ac 43.000,00 erhalten zu haben. Dieses Bestreiten gen\u00fcgt angesichts der konkreten Erw\u00e4hnung der Forderung im Vertragsdokument nicht. Von den \u20ac 285.000,00 ist daher der h\u00e4lftige Mitverschuldensanteil der Kl\u00e4gerin in Abzug zu bringen.<br \/>\nDer Schaden der Kl\u00e4gerin, den sie durch Abschluss der Vereinbarung vom 01.09.2010 erlitten hat, umfasst insbesondere nicht weitere \u20ac 22.500,00, die Gegenstand einer Verrechnung mit schuldbefreiender Wirkung gegen\u00fcber Lizenzforderungen der Beklagten zu 2) waren. Dieser Teil stellt eine separate Kaufpreisregelung in \u00a7 5 der Vereinbarung f\u00fcr einen Teil der vom Beklagten zu 1) erworbenen Aktien dar. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Abtretung des Gebrauchsmusters besteht nicht. Diese Teilforderung stellt ausweislich der Systematik des Vertrages auch keinen Anteil der Kaufpreisforderung in H\u00f6he von \u20ac 285.000,00 dar, die abschlie\u00dfend und rechnerisch nachvollziehbar in \u00a7 2 der Vereinbarung geregelt ist. Da es sich bei der Verrechnung der Lizenzforderung letztlich um eine Zuwendung im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Beklagten zu 2), in dessen Lager der Beklagte zu 1) steht, handelt, die zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer vertraglichen Verpflichtung der C GmbH &amp; Co.KG gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) erfolgt (Anlage K 8.1), sind etwaige R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche in dem Leistungsverh\u00e4ltnis zwischen der C GmbH &amp; Co.KG und der Beklagten zu 2) r\u00fcckabzuwickeln. Eine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen einer Schadensersatzforderung kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.<br \/>\nDes Weiteren stellt auch die seitens der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer keinen Bestandteil der Schadensersatzforderung dar. Der reine Verm\u00f6gensschaden ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass keine Umsatzsteuer anf\u00e4llt (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 249 BGB Rn. 54 m.w.N.).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAnspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 scheiden aus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in H\u00f6he von \u20ac 285.000,00 gegen die Beklagte zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.<br \/>\nEine Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 2) l\u00e4sst sich anhand des kl\u00e4gerischen Vortrags nicht feststellen. Die Beklagte zu 2) hat ihre Hauptleistungspflicht vertragsgem\u00e4\u00df erbracht. Ausweislich \u00a7 1 der Vereinbarung hat sie mit sofortiger Wirkung das Klagegebrauchsmuster an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Sofern die Kl\u00e4gerin Biogasanlagen (Fermenter) baute, ohne die im Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung in Anspruch zu nehmen, liegt darin keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) Kenntnis davon hatte, dass die seitens der Kl\u00e4gerin geplanten und teilweise errichteten Anlagen das Klagegebrauchsmuster nicht nutzen oder dass sie falsche Wertvorstellungen bez\u00fcglich der Erfindung kundgetan h\u00e4tte. So hat auch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass vor allem der Beklagte zu 1) die Verhandlungen gef\u00fchrt habe und die Beklagte zu 2) lediglich zur Unterschriftsleistung anwesend gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) muss sich die Beklagte zu 2) auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte zu 2) hat den Beklagten zu 1) nicht als Hilfsperson bei der Erf\u00fcllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit eingesetzt. Der Beklagte zu 1) agierte vielmehr sowohl als Privatperson, die von der Verrechnung des Kaufpreises profitierte, als auch als Vorstand der Kl\u00e4gerin, die das Schutzrecht erworben hat.<br \/>\nb)<br \/>\nAus den gleichen Gr\u00fcnden hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in H\u00f6he von \u20ac 285.000,00 gegen die Beklagte zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 346 Abs. 1, 324 BGB. Eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist nicht festzustellen.<br \/>\nc)<br \/>\nMangels Pflichtverletzung scheiden Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 2) aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 281 Abs.1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB ebenfalls aus.<br \/>\nd)<br \/>\nEine Vertragsaufl\u00f6sung mit anschlie\u00dfender Zahlungsverpflichtung kommt auch nicht nach \u00a7 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. \u00a7 346 Abs. 1 BGB nach den Grunds\u00e4tzen des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage in Betracht. Selbst wenn man von einem \u201eDoppelirrtum\u201c beider Vertragsparteien, also auch der Beklagten zu 2), ausginge, scheiden hier die Rechte der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 313 BGB aus, weil die St\u00f6rung der Motivation ausschlie\u00dflich in die Risikosph\u00e4re der Kl\u00e4gerin f\u00e4llt. \u00a7 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die St\u00f6rung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH, NJW 2012, 2733; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 313 Rn. 19). Ob die Kl\u00e4gerin Anlagen plant oder baut, welche die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters tats\u00e4chlich verwirklichen oder nicht, liegt allein im Risikobereich der Kl\u00e4gerin. Letztlich hat die Beklagte zu 2) als Verk\u00e4uferin keinen Einfluss darauf, ob und wie die Kl\u00e4gerin als Erwerberin des Schutzrechts von diesem Gebrauch macht.<br \/>\ne)<br \/>\nMangels T\u00e4uschung der Beklagten zu 2) scheidet auch ein Anspruch nach \u00a7 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt BGB aus. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 2) \u00fcberhaupt konkrete Kenntnisse von den vertriebenen Anlagen hatte und insbesondere nicht, inwieweit sie vors\u00e4tzlich oder kollusiv gehandelt haben soll. Eine etwaige T\u00e4uschung der Kl\u00e4gerin durch den Beklagten zu 1), dessen sich die Beklagte zu 2) bewusst war, ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht feststellbar. Zus\u00e4tzlich w\u00fcrden in diesem Zusammenhang auch \u00a7 123 Abs. 2 BGB nicht greifen, da der Beklagte zu 1) als unmittelbar am Vertrag Beteiligte nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist. Dritte k\u00f6nnen nur am Gesch\u00e4ft unbeteiligte Personen sein, die nicht im Lager des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers stehen (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., \u00a7 123 Rn. 13). Der Vortrag der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt schlie\u00dflich auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten.<br \/>\n3)<br \/>\nF\u00fcr etwaige Zahlungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 in H\u00f6he von \u20ac 2.500,00 gegen die Beklagten ist die Kl\u00e4gerin nicht aktiv legitimiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass die C GmbH &amp; Co. KG etwaige Anspr\u00fcche, die auf der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 beruhen, wirksam abgetreten hat. Die C GmbH &amp; Co. KG ist ausweislich der streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvereinbarung (Anlage K 5) die urspr\u00fcngliche Vertragspartnerin der Beklagten zu 2) gewesen. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung vom 10.05.2013 best\u00e4tigt zwar eine Globalzession von Anspr\u00fcchen, die im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarungen vom 20.09.2007 und 01.09.2010 stehen. Indes enth\u00e4lt die Best\u00e4tigung keinen genauen Zeitpunkt, wann die Abtretungsvereinbarung konkret erfolgt sein soll. Auch wenn eine Abtretungserkl\u00e4rung nicht formbed\u00fcrftig ist und hinsichtlich der Bestimmbarkeit die Bezugnahme auf alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgesch\u00e4ft ausreicht, muss dennoch nachvollziehbar sein, wann ein solches Rechtsgesch\u00e4ft erfolgt ist. Die vage Angabe, im Zeitpunkt der Klageerhebung unter dem 19.09.2011 sei die Abtretung bereits erfolgt gewesen, gen\u00fcgt nicht. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass bei den beteiligten juristischen Personen teilweise Personenidentit\u00e4t der Organe besteht \u2013 Herr Dr. E hat die Best\u00e4tigungsvereinbarung sowohl als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der C GmbH &amp; Co. KG sowie jeweils als Vorstand der C-AG und der Kl\u00e4gerin unterschrieben \u2013 bedarf es eines konkreten Datums der Abtretung, damit f\u00fcr den anderen Vertragsteil nachvollziehbar ist, wem er sich wann als Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcbersieht und gegebenenfalls Vertretungsbefugnisse, In-Sich-Gesch\u00e4fte, etc. nachpr\u00fcfen kann. Mangels eines konkreten Zeitpunkts hilft auch eine diesbez\u00fcgliche Einsichtnahme in Handelsregisterausz\u00fcge nicht, da der Schuldner keinen Anhaltspunkt hat, welcher Zeitraum f\u00fcr ihn relevant ist. Entgegen des klaren Wortlauts des Schreibens vom 10.05.2013, das ausdr\u00fccklich nur eine Abtretung best\u00e4tigt, kann dieses auch nicht in eine Abtretungsvereinbarung umgedeutet werden.<br \/>\nWeitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu etwaigen Anspr\u00fcchen gegen die Beklagten, die aus der Lizenzvereinbarung resultieren oder damit zusammenh\u00e4ngen, sind daher nicht veranlasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind der Kl\u00e4gerin vom Beklagten zu 1) lediglich aus dem zuerkannten Teil der Klage nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von \u20ac 142.500,00 auf \u20ac 2.080,50.<br \/>\nDie Zinsforderung beruht auf \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2, 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Hilfsantrag ist unbegr\u00fcndet. Mangels Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) ist dieser in der Sache nicht erfolgreich. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 07.06.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden und veranlasst die Kammer nicht zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 368.900,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2066 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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