{"id":2305,"date":"2013-09-12T17:00:05","date_gmt":"2013-09-12T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2305"},"modified":"2016-05-23T08:11:40","modified_gmt":"2016-05-23T08:11:40","slug":"4b-o-1612-zielfuehrungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2305","title":{"rendered":"4b O 16\/12 &#8211; Zielf\u00fchrungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2121<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. September 2013, Az. 4b O 16\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4450\">2 U 74\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDas europ\u00e4ische Patent 0 988 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K3), dessen eingetragener Inhaber Herr A ist, ist am 12.06.1998 angemeldet worden. Es beansprucht die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 197 24 XXX vom 12.06.1997. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 29.03.2000 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.10.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielf\u00fchrungsdaten.\u201c Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.07.2012 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B5) eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 7, 36 sowie 38 und 43 lauten:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\nVerfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,<br \/>\n&#8211; bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und<br \/>\n&#8211; bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird.<\/p>\n<p>Anspruch 7<br \/>\nVerfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6,<br \/>\nbei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt.<\/p>\n<p>Anspruch 36<br \/>\nVerfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 35 erzeugten Daten,<br \/>\nbei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Anspruch 38<br \/>\nVorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend:<br \/>\neinen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,<br \/>\neinen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,<br \/>\nein elektronisches Steuerger\u00e4t (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26), sowie<br \/>\neinen Bewegungsspeicher (40),<br \/>\neinen Wegstreckenspeicher (42),<br \/>\neinen Wegstreckendateispeicher (44),<br \/>\nMittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,<br \/>\nggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),<br \/>\neine Eingabeeinheit (28) und<br \/>\neine Anzeigeeinheit (30).<\/p>\n<p>Anspruch 43<br \/>\nVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 38 bis 42,<br \/>\nbei der eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren (Unter-)Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist nachfolgend eine zeichnerische Darstellung abgebildet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung betrifft und der Klagepatentschrift entnommen ist.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt ein Zielf\u00fchrungssystem an Bord einer mobilen Einheit (Fahrzeug):<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B, das unter dem Firmennamen \u201eC\u201c auf den Webseiten <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> u.a. das Navigationsger\u00e4t \u201eD\u201c des Herstellers E B.V., Niederlande in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten generiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform GPS-Positionsdaten. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird ein Punkt, n\u00e4mlich der Startpunkt einer Fahrt mit L\u00e4ngen- und Breitengrad gespeichert und mit einem Zeitstempel versehen. Im weiteren Verlauf der Fahrt werden die nach dem Startpunkt periodisch erfassten GPS-Positionen nicht mehr als Zeitstempel versehene L\u00e4ngengrad- und Breitengradwerte gespeichert. Stattdessen werden ausgehend von dem Startpunkt und der jeweils erfassten GPS-Position nur noch Delta-Werte und Delta-Delta-Werte errechnet und ohne geographische Koordinaten gespeichert. Diese Daten werden t\u00e4glich in einer triplog-Datei abgelegt. Es findet weder eine Verarbeitung der Daten in den einzelnen triplog-Dateien noch eine Verbindung der Daten der einzelnen triplog-Dateien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt. Vielmehr werden die einzelnen triplog-Dateien als solche komplett von dem Server von E in den Niederlanden hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Diese verarbeiteten Daten werden den Nutzern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland f\u00fcr die Zielf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde Anspruch 1 und 7, Anspruch 36 sowie Anspruch 38 und 43 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Ihr st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu. Lediglich hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Patentverletzung geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt im Wesentlichen vor: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzeuge Wegstreckendaten. Sie speichere GPS-Positionsdaten (= Bewegungsstreckendaten), die mit einem Zeitstempel versehen seien. Da diese Positionsdaten in Form von geographischen Koordinaten gespeichert w\u00fcrden, sei der Anfang der gespeicherten Strecke die erste Position der Wegstreckendaten und das Ende der Strecke die letzte Position der Wegstreckendaten. Soweit Delta und Delta-Deltas aus den Bewegungsstreckendaten generiert und in der triplog-Datei angelegt w\u00fcrden, seien die zur\u00fcckgelegten Strecken als Delta oder Delta-Deltas gespeichert. Damit w\u00fcrden Punkte aus den Bewegungsstreckendaten ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte definieren. Diese Wegstreckenabschnitte w\u00fcrden in Form von Vektoren gespeichert. Den zur\u00fcckgelegten Wegstreckenabschnitten k\u00f6nnten \u00fcber den gespeicherten Startpunkten und den gespeicherten Delta und Delta-Deltawerten eindeutig jeweils ein Endpunkt zugeordnet werden. Eine Zuordnung der geographischen Koordinaten zum Anfangs- und Endpunkt werde nicht vorausgesetzt.<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde aus den Wegstreckendaten (= Bewegungsdaten\/ trip data) eine Wegstreckendatei (= Logdatei) generiert. Diese Logdatei weise mit Zeitstempeln versehene Wegstreckendaten \u00fcber die zur\u00fcckgelegten Strecken auf, die mit Wegstreckendaten weiterer zur\u00fcckgelegter Strecken erg\u00e4nzt und aktualisiert w\u00fcrden.<br \/>\nDer Server von E in den Niederlanden stelle den Zentralrechner dar. An ihn w\u00fcrden \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Logdateien mehrerer mobiler Einheiten \u00fcbermittelt. Der Zentralrechner verschmelze die Wegstreckendateien zu einer Gesamtwegstreckendatei.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen Weggeber auf. Der Weggeber im Sinne des Klagepatents erfasse zur\u00fcckgelegte Distanzen. Eine software-implentierte L\u00f6sung unter Verwendung eines GPS-Signals sei ein Mittel zum Erfassen der zur\u00fcckgelegten Distanz.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch einen Wegstreckenspeicher und einen Wegstreckendateispeicher auf. Es sei technisch zwingend, dass Daten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert w\u00fcrden, da diese sonst verloren gingen.<br \/>\nDa die Wegstreckendatei durch neu generierte Wegstreckendaten erg\u00e4nzt und aktualisiert w\u00fcrde, seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwangsl\u00e4ufig Mittel zum Aktualisieren vorhanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen:<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1 ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,<\/p>\n<p>bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi, seine geographischen Koordinaten xi, yi, zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte Pj,Pk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>wenn aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird<\/p>\n<p>und bei dem Verfahren wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,<\/p>\n<p>(EP 0 988 XXX B1, Anspruch 1 und Anspruch 7)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2 ein Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df 1.1 erzeugten Daten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>wenn bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden,<\/p>\n<p>(EP 0 988 XXX B1, Anspruch 36)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.3 eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend<\/p>\n<p>einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuerger\u00e4t mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit<br \/>\nund eine Anzeigeeinheit<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner vorgesehen sind, der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert.<\/p>\n<p>(EP 0988XXX B1, Anspruch 38 und 43)<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffern I.1.3 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte hat die unter Ziffern I.1.3 bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, wobei sich der R\u00fcckrufanspruch nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebracht worden sind.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter Ziffern I.1 bezeichneten und seit dem 29. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffern a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>sowie des weiteren mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben gern. Ziffer e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29. November 2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffer l. bezeichneten und zwischen dem 29. April 2000 und dem 29. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 15. November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass f\u00fcr diesen Zeitraum der Schaden des Herrn Michael A geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>III. Hilfsweise: Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt hilfsweise,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen:<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1 Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>1.2 Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.3 Navigationsger\u00e4te zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend<\/p>\n<p>einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuerger\u00e4t mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten,<\/p>\n<p>die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu \u00fcbermitteln, der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter Ziffern 1.1 bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffern a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 15.November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass f\u00fcr diesen Zeitraum der Schaden des Herrn Michael A geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt hilfsweise, den hilfsweise gestellten Antrag I.1 mit dem Zusatz \u201eohne darauf hinzuweisen, dass die \u00dcbermittlung von triplog-Dateien an den Server in Deutschland verboten ist\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil DE 598 10 XXX des europ\u00e4ischen Patents EP 0 988 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<br \/>\nDie Daten in den triplog-Dateien seien nur nach Verarbeitung au\u00dferhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (auf dem Server in den Niederlanden) in einem Zielf\u00fchrungssystem einer mobilen Einheit nutzbar im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents. Denn zu den Punkten in den triplog-Dateien m\u00fcssten zus\u00e4tzlich raumbezogene Informationen hinzukommen, wie sich die Punkte zueinander verhielten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nutze daher auch tats\u00e4chlich die Daten der triplog-Dateien nicht zur Zielf\u00fchrung. Eine Nutzung der auf dem Server in den Niederlanden verarbeiteten triplog-Dateien reiche insofern nicht aus.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform generiere keine Bewegungsstreckendaten. Denn nicht alle periodisch erfassten GPS-Positionen w\u00fcrden als mit einem Zeitstempel versehene L\u00e4ngen- und Breitengradwerte abgespeichert. Dies gelte nur f\u00fcr den Startpunkt der Fahrt. Danach w\u00fcrden lediglich Delta und Delta-Delta Werte gespeichert werden. Die fl\u00fcchtige Zwischenspeicherung der GPS-Positionen vor der Speicherung der Anfangspunkte und der Delta und Delta-Delta Werte sei keine Speicherung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nAus den Daten der Log-Datei w\u00fcrden keine Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt. Es werde keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen. Bei Wegstreckendaten handele es sich nicht um Punktdatens\u00e4tze, sondern um Liniendatens\u00e4tze.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Wegstreckendatei auf, insbesondere sei die Log-Datei keine Wegstreckendatei. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keine Verbindung der Log-Dateien zu einer einheitlichen Datei, die fortlaufend aktualisiert werde. Vielmehr werde \u2013 unstreitig \u2013 die Log-Datei als solche komplett an den Server \u00fcbermittelt und erst dort erfolge eine weitere Verarbeitung. Es liege also auch insofern keine einheitliche Wegstreckendatei vor. Auf die triplog-Dateien werde nicht zu Zwecken der Zielf\u00fchrung zugegriffen. Auch deshalb l\u00e4ge keine Wegstreckendatei vor, denn diese m\u00fcsse f\u00fcr die Zielf\u00fchrung verwendet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Weggeber auf. Sie besitze keine Baugruppe, die ein Wegsignal erzeugen k\u00f6nnte. Ein Weggeber erfasse nicht zur\u00fcckgelegte Distanzen, sondern diene dazu einen Impuls (= Wegsignal) je zur\u00fcckgelegter Streckeneinheit zu erzeugen. Durch Auswertung der Impulse k\u00f6nne eine zur\u00fcckgelegte Distanz berechnet werden. Ein GPS-Modul sei kein solcher Weggeber. Denn mit einem GPS-Signal sei es nicht m\u00f6glich einen Impuls je zur\u00fcckgelegter Streckeneinheit zu erzeugen. Das GPS von E erlaube lediglich die Positionsermittlung. Auf Basis der Positionsermittlung lasse sich dann die Entfernung zwischen den Positionen berechnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wende dar\u00fcber hinaus als reines Handelsunternehmen das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren weder selbst an noch biete sie es zur Anwendung an. Sie betreibe auch keinen Zentralrechner. Zudem fehle es bei der Beklagten an dem f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschulden.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagepatents sei dar\u00fcber hinaus nicht neu, sondern werde durch die Priorit\u00e4tsanmeldung DE 197 24 XXX A1 (mangels wirksamer Priorit\u00e4t) sowie durch mehrere Druckschriften, u.a. DE 195 08 XXX A1, EP 0 803 XXX A2, JP 62 88 XXX vorweggenommen. Zudem erf\u00fcllten Anspr\u00fcche 1 und 36 nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Anforderungen an die Patentf\u00e4higkeit von Computerprogrammen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. August 2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielf\u00fchrungsdaten, die in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit genutzt werden k\u00f6nnen, sowie eine Vorrichtung hierf\u00fcr.<br \/>\nNavigations- oder Zielf\u00fchrungssysteme haben den Zweck, einem Fahrer nach Eingabe eines Ziels mit elektronischen Hilfsmitteln den Weg zum Ziel zu weisen, wodurch einerseits der Weg ohne l\u00e4stige R\u00fcckfragen bei Dritten sicher gefunden werden kann und andererseits Staus oder sonstige Verkehrshindernisse umfahren werden k\u00f6nnen.<br \/>\nNach dem Klagepatent ist den aus dem Stand der Technik bekannten Systemen und Verfahren (jedenfalls DE 35 12 127 A1, DE 38 28 725 A1, DE 40 08 460 A1, DE 195 26 148 C2 und 195 34 589 A1) gemeinsam, dass sie hinsichtlich der geographischen Daten eine statische Datenbasis verwenden. Nur von Zeit zu Zeit werde ein Austausch der geographischen Daten vorgenommen. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass die geographischen Daten einer bestimmten Region, die in den Speicher eines Fahrzeugs eingelesen werden, nach wenigen Zeiteinheiten nicht mehr aktuell seien, da beispielsweise Fahr- bzw. Bewegungswege gesperrt oder neu er\u00f6ffnet worden seien bzw. sich die Fahrtrichtung in einer Einbahnstra\u00dfe \u00e4ndern k\u00f6nne. Weiterhin ber\u00fccksichtigten diese bekannten Systeme bzw. Verfahren nicht die Tatsache, dass ein und dieselbe Fahrtroute zu verschiedenen Tageszeiten, Verkehrslagen, Witterungsbedingungen usw. zu unterschiedlichen Fahrtzeiten f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Verfahren und Systeme, sie gingen von der Hypothese aus, ihnen sei das verf\u00fcgbare Wegenetz im Wesentlichen bekannt. Tats\u00e4chlich bildeten die in den entsprechenden Speichern enthaltenen geographischen Daten die Realit\u00e4t aber nur unvollst\u00e4ndig ab, wobei der Grad der Unvollst\u00e4ndigkeit von Region zu Region variiere. Der Aufwand zur Pflege der Informationen zum befahrbaren Wegenetz sei zeitlich und finanziell sehr erheblich. Er sei nicht in allen Teilen der Welt mit gleichem Standard durchf\u00fchrbar. Die Aktualisierung der Daten sei zudem immer nur unvollst\u00e4ndig, mit M\u00e4ngeln behaftet, zeitlich sehr empfindlich verz\u00f6gert durchf\u00fchrbar und beim Nutzer nur mit erheblicher Zeitverz\u00f6gerung verf\u00fcgbar. Die Tatsache, dass die bekannten Verfahren und Systeme nur Untermengen des tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren Wegenetzes zur Verf\u00fcgung h\u00e4tten, bedeute zwingend, dass Routenempfehlungen gegeben werden k\u00f6nnten, die betr\u00e4chtliche Umwege (bzgl. L\u00e4nge und Zeit) zur Folge h\u00e4tten. Dieser Effekt k\u00f6nne bereits f\u00fcr eine einzelne mobile Einheit erheblich sein, wenn ein nur scheinbar unwichtiges Wegstreckenteilst\u00fcck, insbesondere wenn es in direkter Richtung zum Zielpunkt liege, dem System nicht bekannt sei. Der Effekt des Fahrens von Umwegen k\u00f6nne ohne Weiteres nennenswerte Ausma\u00dfe annehmen, wenn ber\u00fccksichtigt werde, dass dieser Mangel f\u00fcr alle mobilen Einheiten gelte.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert schlie\u00dflich konkret die aus dem Stand der Technik bekannte DE 39 08 702 A1. Diese Schrift betrifft ein Verfahren, mit dem die geographischen Koordinatendaten eines sich bewegenden Fahrzeuges ausgewertet und, sofern diese Koordinatendaten um einen vorbestimmten Wert von den Daten einer vorher bereits abgespeicherten Stra\u00dfenkarte abweichen, aufgezeichnet werden. Zwar k\u00f6nnten durch das Verfahren Stra\u00dfen, die in der abgespeicherten Stra\u00dfenkarte noch nicht vorhanden seien und \u00fcber die ein Fahrzeug relativ h\u00e4ufig fahre, auf der im Fahrzeuginneren dargestellten Landkarte angezeigt werden, ohne dass ein neuer Speichertr\u00e4ger (z.B. eine CD-ROM) gekauft werden m\u00fcsse. Die neu erfassten Stra\u00dfendaten w\u00fcrden aber bei diesem bekannten Verfahren nicht mit den bereits auf dem Speichertr\u00e4ger vorhandenen Stra\u00dfendaten verschmolzen. Dadurch bestehe auch keine M\u00f6glichkeit, die beispielsweise neu gewonnenen Stra\u00dfendaten f\u00fcr die Routenplanung zu nutzen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zum Erzeugen von Daten zu schaffen, die in einem praxisgerechten Zielf\u00fchrungssystem nutzbar sind. Dabei soll sich das Zielf\u00fchrungssystem st\u00e4ndig selbst aktualisieren und seine Datengenerierung nur geringen Aufwand erfordern. Das Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten soll aus Daten einsetzbar sein, die nach dem vorgenannten Verfahren erzeugt sind. Zus\u00e4tzlich liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren der Verfahren anzugeben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 7, 36 sowie 38 und 43 Verfahren bzw. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 7<br \/>\n1) Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten.<\/p>\n<p>2) Bei dem Verfahren werden w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert.<br \/>\n2a) Die Bewegungsstreckendaten werden in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.<br \/>\n2b) Die Bewegungsstreckendaten bilden die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise ab und ordnen jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zu.<\/p>\n<p>3) Bei dem Verfahren werden Wegstreckendaten generiert.<br \/>\n3a) Die Wegstreckendaten werden in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert.<br \/>\n3b) F\u00fcr die Wegstreckendaten werden aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren.<br \/>\n3c) Den Wegstreckenabschnitten werden als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet.<\/p>\n<p>4) Aus den Wegstreckendaten wird eine Wegstreckendatei generiert.<br \/>\n4a) Die Wegstreckendatei wird in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.<br \/>\n4b) Die Wegstreckendatei wird fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert.<\/p>\n<p>5) Bei dem Verfahren ist wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen.<br \/>\n5a) Dem Zentralrechner werden die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt.<br \/>\n5b) Der Zentralrechner verschmilzt diese Wegstreckendateien zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.<\/p>\n<p>Anspruch 36<br \/>\n1) Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 35 erzeugten Daten.<\/p>\n<p>2) Bei dem Verfahren wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben.<\/p>\n<p>3) Der Rechner errechnet aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen.<\/p>\n<p>4) Aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten werden in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben.<\/p>\n<p>Anspruch 38 in Kombination mit Anspruch 43<br \/>\n1) Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit.<\/p>\n<p>2) Die Vorrichtung enth\u00e4lt<br \/>\n2a) einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,<br \/>\n2b) einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,<br \/>\n2c) ein elektronisches Steuerger\u00e4t (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26),<br \/>\n2d) einen Bewegungsspeicher (40),<br \/>\n2e) einen Wegstreckenspeicher (42),<br \/>\n2f) einen Wegstreckendateispeicher (44),<br \/>\n2g) Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,<br \/>\n2h) ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),<br \/>\n2i) eine Eingabeeinheit (28) und<br \/>\n2j) eine Anzeigeeinheit (30),<br \/>\n2k) eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten,<br \/>\n2l) einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nPatentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 7 beschreibt ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten. Selbst wenn man mit der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform infolge der Generierung und Zwischenspeicherung von GPS-Positionsdaten Bewegungsstreckendaten der Merkmalsgruppe 2 aufweist, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls von den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nPatentanspruch 1 verlangt in seinem Merkmal 3, dass bei dem Zielf\u00fchrungssystem Wegstreckendaten generiert werden. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3a) werden diese Wegstreckendaten in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert. Nach Merkmal 3b) werden f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren. Merkmal 3c) verlangt, dass den Wegstreckenabschnitten PjPk als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden.<br \/>\nDer Fachmann versteht unter \u201eWegstreckendaten\u201c im Sinne des Klagepatents Punkte Pj und Pk, die aus den Punkten Pi (Bewegungsstreckendaten) ausgew\u00e4hlt werden. Die Wegstreckendaten bilden mithin eine Teilmenge, die in einem nachfolgenden Schritt aus der Gesamtmenge der Bewegungsstreckendaten auszuw\u00e4hlen sind. Die Punkte Pj und Pk sollen derart ausgew\u00e4hlt werden, dass sie aneinander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk bilden. Den Wegstreckenabschnitten sind als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet. Die Wegstreckendaten sind in der mobilen Einheit zu generieren und abzuspeichern.<br \/>\nDiese Auslegung folgt aus einer Zusammenschau der Merkmale 3b) und 3c), die Merkmal 3 weiter erl\u00e4utern sowie aus Sinn und Zweck des Klagepatents, der insbesondere ausdr\u00fccklich in Absatz [0024] der Klagepatentschrift erkl\u00e4rt wird.<br \/>\nNeben dem Ziel unter m\u00f6glichst wenig Aufwand m\u00f6glichst wenige Daten zu speichern, dient die Generierung von Wegstreckendaten vor allem dem \u00fcbergeordneten Zweck des Klagepatents, ein Wegenetz zu erzeugen, das von einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit genutzt werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0024], [0040], [0047], [0073], [0093], [0101]; s. auch Merkmal 1). Es soll eine Wegstreckendatei erzeugt werden, in der sich das gesamte Verkehrsgeschehen abbildet und mit deren Hilfe ein Weg von einem vorgegebenen Startpunkt zu einem vorgegebenen Zielpunkt unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der L\u00e4nge des Weges zuverl\u00e4ssig und mit hoher Aktualit\u00e4t errechnet werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0047]). Die Wegstreckendaten sollen also in einer Wegstreckendatei abgelegt werden, so dass \u2013 mittels fortlaufender Erg\u00e4nzung und\/oder Aktualisierung \u2013 ein aktuelles Wegstreckennetz f\u00fcr die mobile Einheit geschaffen wird (Klagepatentschrift, Abs. [0024]).<br \/>\nDabei soll das Wegenetz einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enthalten. Entsprechend werden in Abs. [0101] Wegstreckenabschnitte als Routensegmente zwischen zwei Punkten beschrieben. In Abs. [0045] der allgemeinen Beschreibung werden explizit die Punkte PjPk einer Wegstrecke genannt, die \u201eganz unterschiedlich festgelegt werden\u201c k\u00f6nnen. Sie \u201ek\u00f6nnen (\u2026) beispielsweise entsprechend dem Auftreten von Richtungswechseln festgelegt werden oder in den Schnittpunkten von Wegstrecken unterschiedlicher Richtung liegen.\u201c (Klagepatentschrift, Abs. [0045]). Im besonderen Beschreibungsteil (Klagepatentschrift, Abs. [0072]) hei\u00dft es hierzu: \u201eNach Beendigung einer Fahrt oder bereits w\u00e4hrend einer Fahrt werden aus den im Fahrtspeicher 40 abgespeicherten Bewegungs- bzw. Fahrtstreckendaten Wegstreckendaten erzeugt, die die Fahrtstreckendaten verdichten, indem einzelne Punkte Pi aus der Fahrtstrecke ausgeblendet werden und Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die charakteristische Fahrtstreckenpunkte wiedergeben und Wegstreckenabschnitte definieren. Solche charakteristische Wegstreckenabschnittspunkte Pj und Pk sind beispielsweise Wegpunkte, in denen sich die Fahrzeugrichtung \u03b1i um mehr als einen vorbestimmten Wert \u00e4ndert oder Punkte, in denen sich unterschiedlich gerichtete Fahrtstrecken schneiden oder sonstwie auff\u00e4llige Punkte.\u201c Abs. [0072] der Klagepatentschrift beschreibt damit die Wegstreckendaten als Daten, die aus den Bewegungsstreckendaten erzeugt werden. Dabei werden in \u00dcbereinstimmung mit dem Ziel des Klagepatents, den Aufwand der Datengenerierung zu minimieren und m\u00f6glichst wenige Daten zu speichern (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0021], [0026], [0038]), die Bewegungsstreckendaten, mithin die Punkte Pi \u201everdichtet\u201c. Dies bedeutet nichts anderes, als dass einige der Punkte Pi der Fahrtstrecke \u201eherausgestrichen\u201c und nicht weiter gespeichert werden. Es werden lediglich Punkte Pj und Pk aus den Punkten Pi ausgew\u00e4hlt und gespeichert, die charakteristische Fahrtstreckenpunkte darstellen, z.B. Punkte, in denen sich die Fahrzeugrichtung um einen gravierenden Wert ver\u00e4ndert oder Kreuzungspunkte. Mit anderen Worten: In dem Wegstreckenspeicher werden mehrere hintereinander liegende Punkte PjPk als Wegstreckendaten gespeichert, die gegen\u00fcber den Wegpunkten Pi insofern \u201everdichtet\u201c sind, als dass zumindest einige der Wegstrecken zwischen den Punkten Pj und Pk mehr als zwei Wegpunkte Pi zusammenfassen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0072]).<br \/>\nDie Wegstreckendaten sollen in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert werden (Merkmal 3a)). Dieses durch den Wortlaut des Merkmals 3a) bereits vorgegebene Verst\u00e4ndnis wird durch Absatz [0027] des allgemeinen Beschreibungsteils best\u00e4tigt. Dort ist explizit von der \u201ein der mobilen Einheit abgespeicherten\u201c Wegstreckendatei die Rede. Die Wegstreckendatei enth\u00e4lt \u2013 wie bereits oben erw\u00e4hnt \u2013 einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten, mithin Wegstreckendaten (vgl. Klagepatenschrift, Abs. [0024]).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden keine Wegstreckendaten generiert (Merkmal 3). Aus den Bewegungsstreckendaten werden keine Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden (Merkmale 3b), 3c)). Schlie\u00dflich werden auch keine Wegstreckendaten in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmal 3a)).<br \/>\nZun\u00e4chst ist klarzustellen, dass die GPS-Positionsdaten, sofern man der Kl\u00e4gerin folgen wollte und hierin Bewegungsstreckendaten erblicken wollte, jedenfalls keine Wegstreckendaten darstellen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzeuge Wegstreckendaten, da sie GPS-Positionsdaten, die mit einem Zeitstempel versehen seien, abspeichere. Da diese Positionsdaten in Form von geographischen Koordinaten gespeichert w\u00fcrden, sei der Anfang der gespeicherten Strecke die erste Position der Wegstreckendaten und das Ende der Strecke die letzte Position der Wegstreckendaten. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anfangs- und Endpunkt Pi gemeinsam eine Wegstrecke PjPk im Sinne des Klagepatents bilden k\u00f6nnen. Denn das Klagepatent sieht in Merkmal 3b) mehrere Wegstrecken vor, die aneinander anschlie\u00dfen (s. auch Klagepatentschrift, Abs. [0045], [0072]). Eine Wegstrecke, die lediglich durch zwei Punkte, n\u00e4mlich dem Anfangs- und dem Endpunkt einer Fahrt abgebildet und s\u00e4mtliche anderen Punkte Pi eliminieren w\u00fcrde, w\u00e4re viel zu ungenau und f\u00fcr die Zielf\u00fchrung ungeeignet. Ebenso wenig kann die Auswahl nach Merkmal 3b) in dem Sinne erfolgen, dass s\u00e4mtliche Punkte Pi aus den Bewegungsstreckendaten ausgew\u00e4hlt werden. Denn zum einen kann nicht von einer \u201eAuswahl\u201c einer Teilmenge aus einer Gesamtmenge gesprochen werden, wenn s\u00e4mtliche Punkte Pi auch die Punkte Pj und Pk darstellen sollen. Zum anderen w\u00fcrde dies Sinn und Zweck des Klagepatents widersprechen, nach dem m\u00f6glichst wenige Daten generiert und abgespeichert werden sollen. Zudem wird die Auswahl der Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten in Patentanspruch 1 bewusst als weiterer Verfahrensschritt beschrieben, der der Speicherung der Bewegungsstreckendaten nachfolgt und im Zusammenhang mit der Generierung der Wegstreckendaten stattfindet.<br \/>\nAber auch aus den GPS-Positionsdaten werden keine Wegstreckendaten generiert. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend deutlich gemacht, wie die Auswahl der Teilmenge (Punkte Pj und Pk) aus der Gesamtmenge (Punkte Pi) erfolgt. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien wird lediglich ein Anfangspunkt ausgew\u00e4hlt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform speichert ausgehend von diesem Punkt nur Delta und Delta-Delta Werte in periodischen Zeitabst\u00e4nden. Dabei stellt das erste Delta die Differenz zwischen dem Anfangspunkt und einem nach einer bestimmten Zeit gemessenen weiteren Punkt dar. Delta-Deltas sind die Werte ab der dritten Messung, wobei die Differenz zwischen den aufeinander folgenden Messungen errechnet und die Differenz zu dem jeweils vorhergehenden Delta abgespeichert wird. Der Anfangspunkt sowie die Differenzwerte definieren auch keine einander anschlie\u00dfenden Wegstreckenabschnitte PjPk. Insbesondere werden als Daten lediglich ein Anfangspunkt und nicht mehrere Anfangspunkte zugeordnet und es werden keine geographischen Endpunkte zugeordnet. Dass aus dem Anfangspunkt und den Delta Werten sowie Delta-Delta Werten geographische Anfangs- und Endpunkte errechnet werden k\u00f6nnen, ist unerheblich. Denn in dem Klagepatent hei\u00dft es nicht, dass den Wegstreckenabschnitten als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden k\u00f6nnen. Merkmal 3c) ist vielmehr dahingehend formuliert, dass den Wegstreckenabschnitten als Daten ihre geographischen Endpunkte zugeordnet werden.<br \/>\nSelbst wenn man eine Auswahl von Punkten aus der Gesamtmenge der Punkte Pi auf der Grundlage bejahen m\u00f6chte, dass nach bestimmten Zeitabst\u00e4nden Punkte der Fahrtstrecke herausgegriffen werden, aus denen Delta-Werte errechnet werden, und dar\u00fcber hinaus in der Verbindung dieser Punkte Wegstreckenabschnitte erkennen m\u00f6chte, denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet sind, ergibt sich kein anderes Bild. Dies gilt auch dann, wenn man die Auswahl darin sehen m\u00f6chte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Daten in der Trip-Log Datei abspeichert, w\u00e4hrend sie ausgeschaltet ist, kein Signal empf\u00e4ngt oder w\u00e4hrend das Fahrzeug stillsteht. Denn aus den in der mobilen Einheit abgespeicherten Wegstreckendaten (Merkmal 3a)) soll eine Wegstreckendatei generiert werden (Merkmal 4), die in der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmal 4a)) und von dieser genutzt werden kann (Merkmal 1). Dabei soll die Wegstreckendatei \u201edie einzelnen Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten\u201c enthalten (Klagepatentschrift, Abs. [0024]). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Punkte der Wegstreckenabschnitte aber allenfalls zwischengespeichert, um aus ihnen das Delta f\u00fcr eine bestimmte Zeitperiode errechnen zu k\u00f6nnen. In der Log-Datei abgelegt werden dagegen unstreitig lediglich der Anfangspunkt und die Delta Werte und Delta-Delta Werte. Die Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, werden ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck gespeichert und danach nicht weiter genutzt. Aus diesem Grund kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf die allenfalls zwischengespeicherten Punkte der Wegstreckenabschnitte zugreifen und diese zur Zielf\u00fchrung nutzen. Vielmehr sind die f\u00fcr die Zielf\u00fchrung entscheidenden Daten in der Log-Datei enthalten, die der Weiterverarbeitung zugef\u00fchrt werden. Nicht Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, sondern allenfalls die in der Log-Datei abgespeicherten Daten selbst k\u00f6nnen daher als Wegstreckendaten angesehen werden.<br \/>\nDie Daten in der Log-Datei k\u00f6nnen aber auch deshalb nicht als Wegstreckendaten angesehen werden, da sie zun\u00e4chst von dem Server von E hochgeladen und dort verarbeitet werden. Insbesondere m\u00fcssen sie wieder in geographische Daten umgerechnet werden, bevor sie in der mobilen Einheit f\u00fcr die Zielf\u00fchrung nutzbar sind. Dies widerspricht dem Ziel des Klagepatents, nach dem eine Wegstreckendatei in der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werden soll und von der mobilen Einheit in einem Zielf\u00fchrungssystem genutzt werden kann: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Punkte Pi zwar \u201everdichtet\u201c, so dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Klagepatents weniger Daten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgespeichert werden m\u00fcssen. Sie werden aber nicht in dem Sinne verdichtet, dass Punkte Pi \u201eherausgestrichen\u201c werden, sondern es wird eine andere Art der Verdichtung gew\u00e4hlt. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden ausgehend von einem Anfangspunkt weitere Punkte nach regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden bestimmt, aus denen Differenzwerte ermittelt werden. Es werden lediglich der Anfangspunkt der Fahrt sowie Delta- und Delta-Delta-Werte abgespeichert und f\u00fcr die weitere Verarbeitung verwendet. Die geographischen Koordinaten der Punkte, die zur Ermittlung der Differenzwerte ben\u00f6tigt werden, sind zwar anfangs wegen der GPS-Positionsbestimmung bekannt. Sie gehen aber im Rahmen der \u201eVerdichtung\u201c, n\u00e4mlich der Bestimmung des Anfangspunktes und der Differenzwerte, verloren. Was bleibt sind lediglich Daten, die aussagen, dass der Fahrer z.B. nach 5 Minuten vom Anfangspunkt z.B. 2 km entfernt ist und nach weiteren 5 Minuten die Distanz z.B. weitere 3 km betr\u00e4gt. Entgegen des Ziels des Klagepatents wird damit eine R\u00fcck-Umrechnung in geographische Daten f\u00fcr die Zielf\u00fchrung erforderlich. Diese R\u00fcck-Umrechnung findet unstreitig auf dem Server von E in den Niederlanden und damit nicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert hat, diese R\u00fcck-Umrechnung st\u00fcnde einer Verletzung nicht entgegen, ist dem nicht zu folgen. Aus der Merkmalsgruppe 5 ergibt sich nicht, dass \u201enutzbare Daten\u201c im Sinne von Merkmal 1 auch Wegstreckendaten sind, die erst nach Verarbeitung in einem Zentralrechner in einem Zielf\u00fchrungssystem einer mobilen Einheit genutzt werden k\u00f6nnen. Die Merkmalsgruppe 5 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass Wegstreckendateien mehrerer mobiler Einheiten zu einer Gesamtwegstreckendatei verbunden werden sollen, die einen vollst\u00e4ndigen \u00dcberblick \u00fcber das benutzbare und genutzte Wegenetz liefert (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028], [0111]). Unter Einsatz moderner Sensorik, Rechner- und Speichertechnologie soll ein System geschaffen werden, das die optimale Nutzung vorhandener Verkehrswege, auch bei hohen Verkehrsdichten zu vorhersehbaren Fahrtzeiten und unter Optimierung des Fahrtweges erlaubt (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0089]). Es wird dagegen nicht das grunds\u00e4tzliche Ziel des Klagepatents in Frage gestellt, dass die mobile Einheit (statt auf ein Zielf\u00fchrungssystem mit einer \u00fcberwiegend statischen Datenbasis wie im Stand der Technik) auf ein sich st\u00e4ndig selbst aktualisierenden Zielf\u00fchrungssystem zur\u00fcckgreifen kann. Dieses Ziel des Klagepatents wird dadurch erreicht, dass in der mobilen Einheit selbst Wegstreckendaten in einer Wegstreckendatei abgelegt werden und diese Wegstreckendatei, die sich selbst aktualisiert, von der mobilen Einheit als solche genutzt werden kann (s. dazu auch unten zur Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Aus den bereits verarbeiteten GPS-Positionsdaten in der Log-Datei werden ebenfalls keine Wegstreckendaten generiert. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls keine Punkte Pj und Pk aus den Daten der Log-Datei ausgew\u00e4hlt und auch keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen wird. Entsprechend werden besagte Daten auch nicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert. Die Log-Datei wird vielmehr von Zeit zu Zeit komplett \u2013 ohne vorherige Verarbeitung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 auf den Server von E hochgeladen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nIn seinem Merkmal 4 verlangt Patentanspruch 1, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert wird. Diese Wegstreckendatei soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4a) in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden. Die Wegstreckendatei soll nach Merkmal 4b) fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werden.<br \/>\nDer Fachmann wird unter einer \u201eWegstreckendatei\u201c eine Datei begreifen, in der Wegstreckendaten abgespeichert sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Merkmals 4, sondern auch aus dem Begriff \u201eWegstreckendatei\u201c, d.h. eine Datei, die Wegstrecken(daten) enth\u00e4lt. Zudem wird die Auslegung durch den allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. Dort ist in Abs. [0024] festgehalten, dass aus den Bewegungsstreckendaten ein Wegenetz generiert wird, das die Bewegungs- bzw. Fahrtstreckendaten abbildet. Dieses Wegenetz ist in Form einer Wegstreckendatei abgelegt, die einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enth\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus wird der Fachmann erkennen, dass die Wegstreckendatei \u2013 wie Merkmal 4a) es vorschreibt \u2013 in der mobilen Einheit abgespeichert sein soll. Dies ergibt sich auch aus Abs. [0027] und Abs. [0034] der allgemeinen Beschreibung sowie Unteranspruch 17, in denen ausdr\u00fccklich von der \u201ein der mobilen Einheit abgespeicherten\u201c Wegstreckendatei die Rede ist. In Abs. [0027] findet sich auch die Vorgabe des Merkmals 4b): Die Wegstreckendatei soll fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werden. Daneben kann die Wegstreckendaten auch durch zus\u00e4tzliche Daten erg\u00e4nzt und aktualisiert werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0040], [0073] und Unteranspruch 26).<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine solche Wegstreckendatei nicht auf. Insbesondere kann die Log-Datei nicht als Wegstreckendatei angesehen werden, da sie bereits keine Wegstreckendaten enth\u00e4lt (s. oben). Die Log-Dateien werden auch nicht fortlaufend erg\u00e4nzt oder aktualisiert (vgl. Merkmal 4b)). Vielmehr wird f\u00fcr jeden Tag eine eigene triplog-Datei angelegt, die nicht weiter erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird. Eine Verbindung der Daten der einzelnen triplog-Dateien findet in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt. Die einzelne triplog-Datei wird vielmehr komplett von dem Server von E hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Sie kann als solches \u2013 ohne weitergehende Verarbeitung auf dem E- Server \u2013 auch nicht in und von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Zielf\u00fchrung genutzt werden (vgl. Merkmal 1).<\/p>\n<p>e.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 5 setzt ein Verfahren voraus, bei dem wenigstens ein Zentralrechner vorgesehen ist, der von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordnet ist (Merkmal 5). Gem\u00e4\u00df Merkmal 5a) werden diesem Zentralrechner die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt. Nach Merkmal 5b) verschmilzt der Zentralrechner die \u00fcbermittelten Wegstreckendateien miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.<\/p>\n<p>f.<br \/>\nDer Server der E kann nicht als Zentralrechner angesehen werden. Denn an ihn werden keine Wegstreckendateien mehrerer mobiler Einheiten \u00fcbermittelt (s. oben). Von dem E-Server werden lediglich triplog-Dateien hochgeladen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirklicht werden, er\u00fcbrigt sich eine Er\u00f6rterung der Merkmale des Verfahrensanspruchs 36 \u2013 die die Parteien im \u00dcbrigen ebenfalls nicht vornehmen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch nicht den Vorrichtungsanspruch 38 in Kombination mit Anspruch 43. Abgesehen davon, dass aus den Er\u00f6rterungen unter Ziff. 2.c bis g bereits folgt, dass die Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 (vgl. Merkmal 1 der Kombination der Anspr\u00fcche 38 und 43) nicht verwirklicht werden, mangelt es auch an einer Verwirklichung des Merkmals 2b).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Anspruchskombination sch\u00fctzt eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindesten einer mobilen Einheit. Diese Vorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df Merkmal 2b) einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals.<br \/>\nUnter einem \u201eWeggeber\u201c versteht der Fachmann einen Signalgeber, der einen Impuls je Streckeneinheit abgibt. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Merkmals 2b), sondern auch aus Abs. [0061] der Klagepatentschrift. Dort ist zus\u00e4tzlich beschrieben, dass der Weggeber zum Beispiel die Umdrehung eines Fahrzeugrades abtastet. Die eingangs erw\u00e4hnte Auslegung wird durch Figur 1 der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. Denn in Figur 1 ist der Weggeber mit weiteren Signalgebern gelistet, deren Signale in digitale Signale zur Verarbeitung innerhalb des Steuerger\u00e4ts (2) umgesetzt werden. Durch Auswertung der Impulse des Weggebers kann z.B. die zur\u00fcckgelegte Distanz berechnet werden.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Weggeber aufweist. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht ausreichend vor, dass und ggf. welche Komponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Impuls erzeugt. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzeuge Wegstreckendaten (Bewegungsdaten\/ trip data), somit weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Weggeber auf, welcher ein Wegsignal entsprechend einer zur\u00fcckgelegten Entfernung erzeuge, \u00fcberzeugt dies nicht. Selbst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Wegstreckendaten erzeugen sollte, hei\u00dft dies nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Weggeber zur Erzeugung eines Wegsignals aufweist. Soweit die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter die Auffassung vertritt, das GPS-Modul der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Weggeber, vermag auch dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Kl\u00e4gerin argumentiert in diesem Zusammenhang, der Weggeber erfasse zur\u00fcckgelegte Distanzen. Eine software-implementierte L\u00f6sung unter Verwendung eines GPS-Signals sei auch ein Mittel zum Erfassen der zur\u00fcckgelegten Distanz und damit ein Weggeber. Das GPS-Modul der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jedoch kein Weggeber. Die Kl\u00e4gerin setzt den GPS-Signalgeber und den Weggeber gleich, obwohl das Klagepatent klar zwischen den beiden Signalgebern differenziert (vgl. Klagepatentschrift, Figur 1; Abs. [0054], [0061] und Unteranspruch 51). W\u00e4hrend der GPS-Empf\u00e4nger ein Mittel zum Erfassen der jeweiligen absoluten Position darstellt (Klagepatentschrift, Abs. [0054] und Unteranspruch 51), soll der Weggeber einen Impuls je zur\u00fcckgelegter Streckeneinheit erzeugen (Klagepatentschrift, Abs. [0061]). Die Beklagte tr\u00e4gt plausibel vor, dass das GPS von E lediglich die Positionsermittlung erlaubt. Auf Basis dieser Positionsermittlung lassen sich dann Entfernungen zwischen den Positionen berechnen. Mit dem GPS-Signal ist es jedoch \u2013 anders als mit einem Weggeber im Sinne des Klagepatents \u2013 nicht m\u00f6glich einen Impuls je zur\u00fcckgelegter Streckeneinheit zu erzeugen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZusammenfassend scheidet eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls mangels Verwirklichung der Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 aus. Aber auch eine mittelbare Patentverletzung ist nicht gegeben, da es sich bei dem Mittel (dem Navigationsger\u00e4t) nicht um ein solches handelt, das objektiv geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung (der Verfahren nach Anspruch 1 und 7 sowie 36 und der Gesamtvorrichtung bestehend aus Zielf\u00fchrungssystem und Zentralrechner \u2013 Anspruch 43) verwendet zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2121 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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