{"id":2303,"date":"2013-05-10T17:00:09","date_gmt":"2013-05-10T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2303"},"modified":"2016-04-25T10:38:56","modified_gmt":"2016-04-25T10:38:56","slug":"4b-o-15912-winterweizen-3-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2303","title":{"rendered":"4b O 159\/12 &#8211; Winterweizen (3) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2047<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2013, Az. 4b O 159\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 130,50 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 des Klageantrags erledigt ist und dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen, die durch Ziffer 4 des Klageantrags angefallen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten. Sie ist unter anderem von der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH &amp; Co.KG mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten, insbesondere mit Hinblick auf von diesen etwa betriebenen Nachbau ihrer Sorten und\/oder begangenen Verletzungen von Schutzrechten an ihren Sorten, beauftragt und erm\u00e4chtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die A e.K. Inh. K. B und die C GmbH &amp; Co.KG sind Sortenschutzinhaber bzw. ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte und Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bzw. Mitglieder im Bundesverband H e.V.<br \/>\nDer Beklagte ist Landwirt.<br \/>\nIn dem streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2009\/2010 bestand f\u00fcr die Winterweizensorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c zugunsten der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH &amp; Co.KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (nachfolgend GemSortV). Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten in den vergangenen Wirtschaftsjahren auf, Auskunft \u00fcber den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Zu diesem Zweck \u00fcbersendete die Kl\u00e4gerin Landwirten j\u00e4hrlich Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wurde durch Schreiben vom 12.01.2009 von dem Aufbereiter des Beklagten, der F &amp; Co. G GmbH, mitgeteilt, dass diese f\u00fcr den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 die Weizensorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c aufbereitet hatte.<br \/>\nF\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Wirtschaftsjahr 2009\/2010 schrieb die Kl\u00e4gerin den Beklagten im April 2010 an und forderte ihn zur Auskunft auf. Die Kl\u00e4gerin wies ausdr\u00fccklich darauf hin, dass der Beklagte soweit der Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte f\u00fcr die Nachbauhandlungen vorliegen, zur Auskunft verpflichtet ist.<br \/>\nMit weiterem Schreiben vom 17.09.2010 schrieb die Kl\u00e4gerin den Beklagten nochmals an und mahnte die Angabe der Nachbauerkl\u00e4rung bis zum 15.10.2010 an. Der Beklagte reagierte nicht auf die Schreiben. Mit vorprozessualem Schreiben vom 14.12.2010 mahnte die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin die Abgabe der Nachbauerkl\u00e4rung unter Fristsetzung bis zum 28.01.2011 ein weiteres Mal erfolglos an. Die Schreiben erfolgten unter ausdr\u00fccklichem Verweis auf die konkreten Sorten, f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerin meinte, \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr Nachbauhandlungen zu verf\u00fcgen und waren an den Beklagten adressiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sich aus der Meldung des Aufbereiters aus dem Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Anhaltspunkte erg\u00e4ben, dass der Beklagte auch im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 die M\u00f6glichkeit hatte, \u00fcber Saatgut der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten zu verf\u00fcgen, mit dem er Nachbau h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen. Den Anhaltspunkten k\u00e4me eine gewisse zeitliche Dauer zu. Sofern der in einem Vorjahr betriebene Nachbau zumindest f\u00fcr drei nachfolgende Wirtschaftsjahre einen hinreichenden Anhaltspunkt f\u00fcr weitere Nachbauhandlungen darstelle, m\u00fcssten diese Grunds\u00e4tze auch im Hinblick auf einen aufgrund einer Aufbereitung erhaltenen Anhaltspunkt gelten, da die Aufbereitung des Saatguts zum Zwecke des Nachbaus durchgef\u00fchrt wird.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber die Gewinnung von Erntegut der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten, deren Nachbau sowie den Mengen des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters unter Belegvorlage zu verurteilen (Ziffer 1), sowie zur Zahlung von \u20ac 130,50 (Ziffer 2) und nach Erteilung der Auskunft zur Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz (Ziffer 4). Weiter hat sie einen Antrag auf Verurteilung zu Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Ziffer 3) angek\u00fcndigt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit im Hinblick auf Ziffer 1 und Ziffer 4 des Klageantrags in der Hauptsache f\u00fcr teilweise erledigt erkl\u00e4rt, den angek\u00fcndigten Antrag zu Ziffer 3 hat sie fallengelassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 130,50 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 und Ziffer 4 des Klageantrags erledigt ist und dem Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte ist der Ansicht, aus der Sammelmeldung des Aufbereiters F &amp; Co. G GmbH erg\u00e4ben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass zwei Jahre sp\u00e4ter im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 ebenfalls Nachbauhandlungen betrieben worden seien.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 130,50 gegen den Beklagten. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4 besteht eine Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten. Im \u00dcbrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 des Klageantrags erledigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. \u00a7 38 Abs. 1, 2 und 4 SortG zust\u00e4ndig. Der Beklagte betreibt ein landwirtschaftliches Gut in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).<br \/>\nDie Klagebeschr\u00e4nkung durch die einseitige teilweise Erledigungserkl\u00e4rung (Ziffer 1 des Klageantrags) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zul\u00e4ssig. Die \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Zahlungsklage (Ziffer 4 des Klageantrags) in eine Feststellungsklage im Hinblick auf die Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ist sachdienlich gem. \u00a7 263 ZPO (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Das Feststellungsinteresse gem. \u00a7 256 ZPO folgt aus der Kostenfrage. Die daraus folgende nachtr\u00e4gliche objektive kumulative Klageh\u00e4ufung von Leistungs- und Feststellungsantrag ist nach \u00a7\u00a7 261 Abs. 2, 260 ZPO ebenfalls zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Zahlungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 130,50 gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gegen den Beklagten.<br \/>\nZun\u00e4chst ist die Kl\u00e4gerin aktiv legitimiert. Unstreitig ist sie von der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH &amp; Co.KG mit der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit dem Nachbau zustehenden Rechte erm\u00e4chtigt worden. Die entsprechenden Unternehmen sind auch unstreitig Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bzw. Mitglieder im Bundesverband H e.V., welcher wiederum Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist. F\u00fcr ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Kl\u00e4gerin als Vereinigung von Sortenschutzberechtigten deren Rechte in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu erm\u00e4chtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 \u2013 Saatgut.\/.J\u00e4ger).<br \/>\nDie Beklagte befand sich mit der Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. \u00a7 8 VO (EG) 1768\/95 (nachfolgend NachbauV) im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mahnung durch die kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14.12.2010 bereits im Verzug, so dass die Kl\u00e4gerin ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von \u20ac 130,50 als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte einen Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. \u00a7 8 NachbauV gegen den Beklagten.<br \/>\nUnstreitig bestand f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Sortenschutz nach den Bestimmungen des GemSortV. Unstreitig sind der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH &amp; Co.KG Inhaber bzw. ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten.<br \/>\nDie Auskunftspflicht des Beklagten ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. \u00a7 8 NachbauV. Danach muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers insbesondere die Angaben, wie sie in \u00a7 8 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) NachbauV vorgesehen sind, abgeben. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes hat der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes f\u00fcr eine Pflanzensorte jedoch nicht das Recht, die in Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV vorgesehenen Ausk\u00fcnfte zu verlangen, wenn er nicht \u00fcber Anhaltspunkte dar\u00fcber verf\u00fcgt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte, die zu einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgef\u00fchrten landwirtschaftlichen Pflanzenarten geh\u00f6rt, gewonnen hat (EuGH, Urteil v. 14.04.2003, GRUR 2003, 868; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 31.05.2005, Az. 4b O 26\/05). Mit Schreiben aus April 2010 und Schreiben vom 17.09.2010 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten zur Auskunft auf. Den Schreiben war ein Anwortformular beigef\u00fcgt, aus dem sich die nach den Ausk\u00fcnften des Aufbereiters bekannten Sorten ergaben. Bei dem Schreiben aus April 2010 ergab sich die Adressierung an den Beklagten jedenfalls aus dem Antwortformular. Das Schreiben vom 17.09.2010 war selbst an den Beklagten adressiert. In beiden Schreiben wurde der Beklagte aufgefordert die Angaben zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls zu erg\u00e4nzen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen auch die Ausk\u00fcnfte des Aufbereiters f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr m\u00f6gliche im streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr betriebene Nachbauhandlungen seitens des Beklagten dar. Auf Hinweis des Gerichts hat die Kl\u00e4gerin unter vollst\u00e4ndiger Vorlage der Auskunft \u00fcber das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 des Aufbereiters F &amp; Co. G GmbH (Anlagenkonvolut K 6) substantiiert zu den Aufbereitungshandlungen der F &amp; Co. G GmbH im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 vorgetragen. Danach hat der Beklagte im September 2007 die Sorte \u201eD\u201c und im August 2007 die Sorte \u201eE\u201c aufbereiten lassen. Diesen Vortrag hat der Beklagte zugestanden. Neben dem Erwerb von Saatgut sind auch der Nachbau der gesch\u00fctzten Sorte sowie die Aufbereitung der gesch\u00fctzten Sorte geeignete Anhaltspunkte im Sinne einer sog. Anlasstatsache f\u00fcr den Auskunftsanspruch (OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2003, 361 \u2013 Carola-Saatgut). Weiter stellt ein betriebener Nachbau in einem Vorjahr einen hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr einen etwaigen Nachbau des Landwirts in den drei nachfolgenden Wirtschaftsjahren dar (LG Mannheim, Urteil v. 06.03.2012, Az. 7 O 391\/11). Eine Anlasstatache besteht f\u00fcr den Zeitraum, in dem es m\u00f6glich ist, dass der Landwirt noch Nachbau mit den gesch\u00fctzten Sorten betreiben kann. Nach dem seitens des Beklagten unwidersprochen gebliebenen kl\u00e4gerischen Vortrag kann das in einem Wirtschaftsjahr gewonnene Saatgut \u00fcber mehrere Jahre hinweg \u00fcberlagert und erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ausges\u00e4t werden. Dies ist mit lediglich geringen Qualit\u00e4tsverlusten mehrj\u00e4hrig m\u00f6glich. Ebenso ist ein erneutes Nachbaubetreiben mit dem jeweils neugewonnenen Erntegut des sich urspr\u00fcnglich auf dem Betrieb befundenen Saatguts ebenfalls \u00fcber mehrere Generationen hinweg m\u00f6glich. Da auch Aufbereitungshandlungen ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das Auskunftsverlangen darstellen, da eine Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus durchgef\u00fchrt wird, geben die Aufbereitungshandlungen (f\u00fcr den Nachbau) der Weizensorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 einen hinreichenden Anhaltspunkt f\u00fcr einen m\u00f6glichen Nachbau des Beklagten im streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2009\/2010.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin war auch f\u00e4llig und der Beklagte befand sich nach Mahnung der Kl\u00e4gerin bereits in Verzug. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in beanspruchter H\u00f6he stellen daher einen Verzugsschaden der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Hinsichtlich Ziffer 4 des Klageantrags ist zwar keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten, aber die Beklagte ist dennoch verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die Kosten zu ersetzen, die durch die Ziffer 4 des Klageantrags angefallen sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZiffer 1 der Klage war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und ist durch ein Ereignis nach Rechtsh\u00e4ngigkeit insoweit unzul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet geworden.<br \/>\nHinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Der Klageantrag war auch urspr\u00fcnglich begr\u00fcndet, da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. \u00a7 8 NachbauV gegen den Beklagten hatte. Die Klage wurde am 10.11.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2012 erteilte der Beklagte f\u00fcr das Wirtschaftjahr 2009\/2010 dahingehend Auskunft, dass er die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten nicht gewonnen und\/oder verwandt, sondern lediglich zertifiziertes Saatgut (sogenanntes Z-Saatgut) verwandt hat. In der Auskunftserteilung liegt daher ein erledigendes Ereignis nach Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich Ziffer 4 des Klageantrags ist keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Denn der Zahlungsanspruch auf Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz war von vornherein unbegr\u00fcndet. Nach der seitens des Beklagten erteilten Auskunft hatte die Kl\u00e4gerin keine Forderung gegen den Beklagten. Denn bei der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) sind die einzelnen Anspr\u00fcche zwar ihrem Zweck nach miteinander verkn\u00fcpft, die einzelnen Anspr\u00fcche bleiben aber prozessual selbstst\u00e4ndig. Sofern daher die Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis nicht besteht, so ist gleichwohl insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten (vgl. BGH, NJW 1994, 2895; Z\u00f6ller\/Greger, 28. Aufl. \u00a7 254 Rn. 15).<br \/>\nAllerdings ist in dem Antrag, die Erledigung der Hauptsache insoweit festzustellen und der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr die nutzlos aufgewendeten Prozesskosten festzustellen. Es bestehen kein Bedenken dagegen, den Antrag der Kl\u00e4gerin in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Die Klage ist des Weiteren begr\u00fcndet. Denn die Kl\u00e4gerin hatte erst durch die versp\u00e4tete Auskunftserteilung Klarheit \u00fcber das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs und der Beklagte ist schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht vor Klagezustellung nachgekommen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits, die auf Ziffer 4 des Klageantrags entfallen, da sie einen infolge der Nichterteilung der Auskunft erlittenen Verzugsschaden der Kl\u00e4gerin darstellen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 28. Aufl. \u00a7 254 Rn. 15).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO sowie auf \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.<br \/>\nAuch wenn die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, \u00e4ndert das nichts daran, dass der Ausspruch hinsichtlich des Verzugsschaden eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch dagegen eine prozessuale Entscheidung ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Die Kostenentscheidung beruht hier also soweit sie die f\u00fcr den urspr\u00fcnglich erhobenen unbegr\u00fcndeten weiteren Klageantrag zu Ziffer 4 angefallenen Kosten betrifft, auf der materiell rechtlichen Regelung des Verzugs (\u00a7 286 ZPO). Die Kostenentscheidung enth\u00e4lt abweichend von der Regelung der \u00a7\u00a7 91 ff. ZPO einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruches der Kl\u00e4gerin, den diese in dem anh\u00e4ngigen Verfahren durchsetzen k\u00f6nnen (vgl. BGH, NJW 1994, 2895 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nBis zum 21.01.2013: \u20ac 1.000,00<br \/>\nAb dem 22.01.2013: bis \u20ac 900,00<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2047 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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