{"id":2301,"date":"2013-11-26T17:00:41","date_gmt":"2013-11-26T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2301"},"modified":"2016-04-25T10:37:57","modified_gmt":"2016-04-25T10:37:57","slug":"4b-o-15111-senderschluessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2301","title":{"rendered":"4b O 151\/11 &#8211; Senderschl\u00fcssel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2163<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2013, Az. 4b O 151\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 680 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 20.01.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 20.01.1993 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 08.11.1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11.09.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Sicherungssystem. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sicherungssystem zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung, wobei der Gegenstand zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und f\u00fcr die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktioneinheit (101) aufweist und das Sicherungssystem Zustandsmelder (103, 300) zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und eine \u00dcberwachungseinheit (100) zur \u00dcberwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder (300) und zur Steuerung von Alarmfunktionen und\/oder der zumindest einen Funktionseinheit (101) aufweist, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\nda\u00df die Funktionseinheit (101) einen Teil der \u00dcberwachungseinheit (100) bildet und von dieser nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar ist,<br \/>\nda\u00df die \u00dcberwachungseinheit (100) eine zumindest die Funktionseinheit (101) steuernde Steuereinheit (104) aufweist, die \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) mit den Zustandsmeldern (300) zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und\/oder mit Zustandswandlern (200) zur Steuerung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen verbunden ist,<br \/>\nda\u00df die Zustandsmelder (300) und die Zustandswandler (200) kontinuierlich oder auf Ansteuerung codierte, den Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler identifizierende Codesignale \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) aussenden,<br \/>\nda\u00df in der Steuereinheit (104) der \u00dcberwachungseinheit (100) Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) des Sicherungssystems gespeichert sind und die Steuereinheit (104) die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit (101) sperrt, wenn die Steuereinheit nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) in korrekter Form empf\u00e4ngt,<br \/>\nda\u00df zumindest einer der Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler (200) mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) \u00fcber eine weitere Steuereinheit (202, 302) verbunden ist, in der ebenfalls Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder (300), Zustandswandler (200) sowie Steuereinheiten (104, 202, 302) gespeichert sind und die diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung \u00fcberpr\u00fcft und eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann ausf\u00fchrt, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern (300), Zustandswandlern (200) und Funktionseinheiten (101) korrekt \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) empfangen werden.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende Zeichnung eines Blockschaltbildes eines Beispiels f\u00fcr den Aufbau und die Zusammenschaltung der Bauteile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherungssystems gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Fahrzeugtypen werden dabei mit unterschiedlichen Fahrberechtigungssystemen (B) ausgestattet. Dazu geh\u00f6rt auch das B 3 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das beispielsweise in den Modellen C1, C2 und C3 eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der Beklagten geschaffenen Werkstattinformationssystem (WIS), das Kfz-Werkst\u00e4tten als Informations- und Arbeitsmaterial bei der Reparatur und Wartung der Fahrzeuge dient. Demnach besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen aus drei Komponenten, n\u00e4mlich dem Steuerger\u00e4t EZS (elektronischer Z\u00fcndstartschalter), dem Steuerger\u00e4t ELV (elektronische Lenkradverriegelung) und dem Steuerger\u00e4t ME (Motoreinheit). Der EZS dient der Aufnahme des Senderschl\u00fcssels und stellt zu diesem eine Infrarotverbindung her. Per Induktion wird der Senderschl\u00fcssel vom EZS mit Strom versorgt. EZS und ELV sind jedenfalls \u00fcber eine bidirektionale Datenverbindung miteinander verbunden, EZS und ME \u00fcber einen Datenbus (CAN). Die Anordnung der einzelnen Komponenten ist aus den nachstehenden Schaubildern ersichtlich, die aus dem Werkstattinformationssystem der Beklagten stammen. Die letzte Abbildung zeigt einen elektrischen Schaltplan der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. N73 steht dabei jeweils f\u00fcr das Steuerger\u00e4t EZS, N26\/5 f\u00fcr das Steuerger\u00e4t ELV und N3\/10 f\u00fcr das Steuerger\u00e4t ME.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Senderschl\u00fcssel existiert in allen relevanten Komponenten eine gesonderte Speicherzelle, so dass bis zu acht Senderschl\u00fcssel verwaltet werden k\u00f6nnen. Um welchen Senderschl\u00fcssel es sich handelt, wird den betroffenen Fahrzeugkomponenten vom Steuerger\u00e4t EZS mitgeteilt. Die Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u2013 EZS, ELV und ME \u2013 f\u00fchren jeweils eigenst\u00e4ndig die Berechnung und Abgleichung eines Codes \u2013 Berechnung von Hash-Werten mittels einer Hash-Funktion \u2013 durch. Ist die jeweilige Abfrage g\u00fcltig, erfolgt die Freigabe von jeder Komponente eigenst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient letztlich der Startfreigabe des Motors. Die Startfreigabe wird erst nach der Identifikation des Senderschl\u00fcssels durch verschl\u00fcsselten Datenaustausch zwischen Senderschl\u00fcssel, Steuerger\u00e4t EZS, Steuerger\u00e4t ELV und dem Steuerger\u00e4t ME erteilt. Wird der Senderschl\u00fcssel ins Steuerger\u00e4t EZS gesteckt, wird die induktive Energie\u00fcbertragung zur Spannungsversorgung des Senderschl\u00fcssels eingeschaltet. Zur Identifikation des Senderschl\u00fcssels findet ein Datenaustausch zwischen dem Senderschl\u00fcssel und dem Steuerger\u00e4t EZS nach einem Hash-Verfahren statt. Danach werden die n\u00e4chsten Hash-Werte berechnet und nach Abschluss der Berechnung die Energieversorgung abgeschaltet.<\/p>\n<p>Das Steuerger\u00e4t EZS sendet nun den aus dem Senderschl\u00fcssel ausgelesenen Hash-Wert an das Steuerger\u00e4t ELV, das daraus seinerseits den neuen Hash-Wert berechnet und mit dem im Speicher abgelegten Hash-Wert vergleicht. Bei positiver Pr\u00fcfung wird vom Steuerger\u00e4t ELV die Lenkungsverriegelung entriegelt und die Freigabe f\u00fcr das Drehen des Senderschl\u00fcssels erteilt. In einem Auszug des WIS vom 13.09.2013 (Anlage K 7) hei\u00dft es dazu: \u201edann gibt es [das ELV] \u00fcber CAN das Drehen des Senderschl\u00fcssels im Steuerger\u00e4t Elektronischer Z\u00fcndstartschalter (EZS) (N73) frei.\u201c Der Senderschl\u00fcssel kann nun von der Stellung 0 in die Stellung 1 gedreht werden, in der verschiedene Klemmen angesteuert beziehungsweise ausgegeben werden. Wird der Senderschl\u00fcssel weiter in die Stellung 2 gedreht, erfolgt unter anderem die verschl\u00fcsselte Freigabe der Motorsteuerung: Nach einem geheimen Datenaustausch zwischen Motorsteuerger\u00e4t ME und EZS erfolgt in beiden Steuerger\u00e4ten parallel eine Berechnung der ausgetauschten Daten. Die beiden Berechnungen werden anschlie\u00dfend im Motorsteuerger\u00e4t ME verglichen. Bei erfolgreicher \u00dcberpr\u00fcfung wird die Startfreigabe erteilt und dies dem Senderschl\u00fcssel mitgeteilt. In der Stellung 3 (Motorstart) wird das Startrelais \u00fcber das Steuerger\u00e4t ME angesteuert. Wird der Senderschl\u00fcssel zur\u00fcckgedreht und abgezogen, sendet das Steuerger\u00e4t EZS den Befehl zum Verriegeln der Lenkungsverriegelung, was vom Steuerger\u00e4t ELV vorgenommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Aufbau und zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen K 2 sowie K 14 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.08.1995 wandte sich der Kl\u00e4ger an die Beklagte und bot ihr Verhandlungen \u00fcber ein Sicherungssystem an, das er zum Patent angemeldet habe. Nach \u00dcbersendung weiterer Unterlagen zur Patentanmeldung teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 15.01.1997 mit, kein Interesse an einer Lizenznahme oder einer sonstigen Zusammenarbeit zu haben, da sie im Bereich der Sicherungssysteme auf eigene Entwicklungen setze. Mit Schreiben vom 22.12.1999 wandte sich der Kl\u00e4ger erneut an die Beklagte und warf ihr eine Benutzung des Klagepatents in Fahrzeugen der D vor. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2000 zur\u00fcck. Im Jahr 2009 wandte sich der Kl\u00e4ger \u00fcber seine jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit einer Schutzrechtsanfrage erneut an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2010 mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagte ab. Mit der Abmahnung warf der Kl\u00e4ger der Beklagten die Benutzung des Klagepatents und eines parallelen deutschen Patents vor. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, das Steuerger\u00e4t ELV sei \u00fcber den Datenbus (CAN) mit den \u00fcbrigen Steuerger\u00e4ten EZS und ME verbunden und verweist zum Beleg auf die Ausz\u00fcge aus dem Werkstattinformationssystem (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die \u00dcberwachungseinheit werde aus der herausgegriffenen Anordnung aus der ELV, dem Steuerger\u00e4t EZS und dem Senderschl\u00fcssel gebildet. Der Steuereinheit entspreche das Steuerger\u00e4t EZS, das die Funktionseinheit in Form der ELV steuere. Bei dem Senderschl\u00fcssel handele es sich um den Zustandsmelder im Sinne des Klagepatents. Der im Senderschl\u00fcssel hinterlegte und dann vom EZS ausgelesene Hash-Code stelle eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe dar. Der gemeinsame Nachrichten\u00fcbertragungskanal werde durch den Datenbus (CAN) Class C gebildet, \u00fcber den auch das Steuerger\u00e4t EZS mit dem Motorsteuerger\u00e4t ME verbunden sei. Letzterer stelle einen Zustandswandler mit weiterer Steuereinheit im Sinne des Klagepatents dar. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Identifikationscode im Dialog zwischen Senderschl\u00fcssel und Steuerger\u00e4t EZS nach dem Hash-Verfahren berechnet. Danach sende das Steuerger\u00e4t EZS den anderen beteiligten Steuerger\u00e4ten den errechneten Hash-Wert. Es erfolge ein eigenst\u00e4ndiger Abgleich mit den jeweils gespeicherten Codesignalen durch die jeweiligen Steuerger\u00e4te und eine entsprechende R\u00fcckmeldung an das Steuerger\u00e4t EZS. Es handele sich um einen sequenziellen Vorgang, bei dem zun\u00e4chst der Schl\u00fcssel vom EZS \u00fcber eine Infrarot-Schnittstelle identifiziert werde, nach erfolgreicher Identifikation die \u00dcberpr\u00fcfung des Codes durch die ELV mittels verschl\u00fcsselten Datenaustausches erfolge und nach erfolgreicher Pr\u00fcfung die \u00dcberpr\u00fcfung durch die weiteren Steuerger\u00e4te im B-Verbund \u2013 hier der ME \u2013 ausgel\u00f6st werde. Obwohl die Berechnung des Fahrberechtigungscodes durch die Steuerger\u00e4te eigenst\u00e4ndig erfolge und die Pr\u00fcfung, Freigabe und anschlie\u00dfende R\u00fcckmeldung von jedem Steuerger\u00e4t separat vorgenommen werde, w\u00fcrden die \u00dcberpr\u00fcfung des Gesamtablaufs und die Steuerung der Funktion zumindest einer Funktionseinheit vom Steuerger\u00e4t EZS zentral gesteuert. So erfolge die Funktionssteuerung der ELV (Ver-\/Entriegelung) \u00fcber den EZS. Der Senderschl\u00fcssel lasse sich erst dann in die Stellung B drehen und die weiteren Steuerger\u00e4te lie\u00dfen sich erst dann ansteuern, wenn die ELV ein entsprechendes Freigabesignal erteilt habe. Auch die Ausl\u00f6sung der Motorsteuerung im Motorsteuerger\u00e4t ME durch Vergleich der vorher im EZS errechneten Werte mit denen von der ME errechneten Werte erfolge erst nach Zusenden der Werte durch das Steuerger\u00e4t EZS. Dadurch erhalte das Motorsteuerger\u00e4t ME gleichzeitig die Mitteilung \u00fcber die Freigabe und somit \u00fcber die Korrektheit der vorausgegangenen \u00dcberpr\u00fcfungen der anderen Steuerger\u00e4te in der Stellung A des Senderschl\u00fcssels. Um eine blo\u00dfe Selbst-Freigabe der einzelnen Komponenten des angegriffenen B handele es sich nicht, weil die Mitwirkung des Steuerger\u00e4tes EZS erforderlich sei. Dieses sperre die anderen Funktionseinheiten dadurch, dass bei fehlerhafter Identifikation des Schl\u00fcssels oder negativer R\u00fcckmeldung der ELV der Senderschl\u00fcssel nicht weitergedreht werden k\u00f6nne und die weiteren Komponenten nicht angesteuert w\u00fcrden. Im Datenbus (CAN) werde kein Empf\u00e4nger der anliegenden Information bestimmt, sondern die gesendeten Daten w\u00fcrden von allen mit dem Datenbus verbundenen Ger\u00e4ten empfangen. Dadurch erhielten alle Steuerger\u00e4te die Informationen \u00fcber das Gesamtsystem. Ein unmittelbarer Datenaustausch zwischen allen Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei daf\u00fcr nicht erforderlich. Es werde lediglich ein gemeinsamer Nachrichten\u00fcbertragungskanal verlangt. Schlie\u00dflich seien Steuerger\u00e4t EZS und ELV nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar miteinander verbunden. Daf\u00fcr gen\u00fcge die serielle Datenleitung zwischen den beiden Komponenten, weil diese durch den \u00fcber die Datenleitung ablaufenden Verschl\u00fcsselungsvorgang derart miteinander gekoppelt seien, dass sie nicht unabh\u00e4ngig voneinander verwendbar seien. F\u00fcr eine Zerst\u00f6rung der Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents gen\u00fcge insofern der Verlust der Funktionsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nim deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 680 XXX herzustellen, ferner in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nSicherungssysteme zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung, wobei der Gegenstand zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und f\u00fcr die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktionseinheit aufweist und das Sicherungssystem Zustandsmelder zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und eine \u00dcberwachungseinheit zur \u00dcberwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder und zur Steuerung von Alarmfunktionen und\/oder der zumindest einen Funktionseinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Funktionseinheit einen Teil der \u00dcberwachungseinheit bildet und von dieser nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar ist,<br \/>\ndass die \u00dcberwachungseinheit eine zumindest die Funktionseinheit steuernde Steuereinheit aufweist, die \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal mit den Zustandsmeldern zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und\/oder mit Zustandswandlern zur Steuerung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen verbunden ist,<br \/>\ndass die Zustandsmelder und die Zustandswandler kontinuierlich oder auf Ansteuerung codierte, den Zustandsmelder oder Zustandswandler identifizierende Codesignale \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal aussenden,<br \/>\ndass in der Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder und Zustandswandler des Sicherungssystems gespeichert sind und die Steuereinheit die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit sperrt, wenn die Steuereinheit nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder und Zustandswandler in korrekter Form empf\u00e4ngt,<br \/>\ndass zumindest einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal \u00fcber eine weitere Steuereinheit verbunden ist, in der ebenfalls Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder, Zustandswandler sowie Steuereinheiten gespeichert sind und die diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung \u00fcberpr\u00fcft und eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann ausf\u00fchrt, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern, Zustandswandlern und Funktionseinheiten korrekt \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal empfangen werden;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. Bezeichneten und seit dem 09.12.1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nvon der Beklagten s\u00e4mtliche Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11.10.1996 zu machen sind,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<br \/>\ndie Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtliche (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. an den Kl\u00e4ger einen Betrag von 13.508,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. 1. Bezeichneten und in der Zeit vom 09.12.1995 bis zum 10.10.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11.10.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihm nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, der Datenaustausch zwischen EZS und ELV erfolge \u00fcber eine eigene bidirektionale Datenleitung, die nicht an den Datenbus (CAN) angeschlossen sei. Ein Zugriff durch andere Komponenten oder ein Datenaustausch mit anderen Komponenten \u2013 etwa zwischen ELV und ME \u2013 sei nicht m\u00f6glich. Soweit im Werkstattinformationssystem angegeben sei, dass die ELV ein Freigabesignal f\u00fcr die Drehung des Senderschl\u00fcssels \u00fcber den Datenbus (CAN) gebe, entspreche dies nicht den Gegebenheiten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die Lehre des Klagepatents setze voraus, dass s\u00e4mtliche Elemente eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherungssystems auch w\u00e4hrend der Abwesenheit des befugten Benutzers eines zu sichernden Gegenstandes am Gegenstand vorhanden seien, um so die unbefugte Benutzung des Gegenstandes w\u00e4hrend der Abwesenheit des Berechtigten zu verhindern. Bereits aus diesem Grund k\u00f6nne der Senderschl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Zustandsmelder oder -wandler im Sinne des Klagepatents sein. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse ein Zustandsmelder oder -wandler physikalische Gr\u00f6\u00dfen, also \u00e4u\u00dfere Gr\u00f6\u00dfen, messen oder steuern. Auch daran fehle es beim Sendersch\u00fcssel, weil im Schl\u00fcssel lediglich Zahlenwerte abgelegt seien, die das Steuerger\u00e4t EZS erhalte. Allenfalls das Steuerger\u00e4t EZS k\u00f6nne als Zustandsmelder oder -wandler angesehen werden. Zudem m\u00fcsse die Steuereinheit die Signale der Zustandsmelder\/-wandler \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal empfangen. Anders als im Stand der Technik sei nach der Lehre des Klagepatents zus\u00e4tzlich ein weiterer Zustandsmelder\/-wandler vorgesehen, der \u00fcber eine weitere Steuereinheit an den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal angeschlossen sei, \u00fcber den bereits die Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit die Codesignale der Zustandsmelder\/-wandler erhalte. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle ein gemeinsamer Nachrichten\u00fcbertragungskanal, weil die Daten\u00fcbertragung zwischen Senderschl\u00fcssel und EZS nicht \u00fcber den Datenbus (CAN) erfolge, sondern \u00fcber eine Infrarot-Schnittstelle. Im \u00dcbrigen sende keine der Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (EZS, ELV, ME) Codesignale im Sinne des Klagepatents, also Signale, die die jeweilige Komponente individuell identifizieren k\u00f6nnten und ihr zu Eigen seien, sondern lediglich die Urbildwerte des Hash-Codes. Das Steuerger\u00e4t EZS verf\u00fcge auch nicht \u00fcber gespeicherte Informationen zur korrekten Form von Codesignalen der Zustandsmelder\/-wandler oder anderer Komponenten des Systems: Beim Senderschl\u00fcssel handele es sich schon nicht um einen Zustandsmelder\/-wandler; die weiteren Komponenten wie ELV und ME pr\u00fcften hingegen eigenst\u00e4ndig die im Senderschl\u00fcssel generierten Codes und gingen nur nach \u201eSelbst-Freigabe\u201c in Betrieb. Insofern sperre das Steuerger\u00e4t EZS nicht die Funktionseinheit, wie dies von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verlangt werde. Daher fehle es auch an einer weiteren Steuereinheit im Sinne der Lehre des Klagepatents. Schlie\u00dflich setze eine nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbare Verbindung zwischen Funktionseinheit und \u00dcberwachungseinheit voraus, dass die Funktionseinheit im Falle der Trennung dauerhaft unbrauchbar sei. Der blo\u00dfe Funktionsverlust infolge einer Sperrung ihrer Funktionen gen\u00fcge nicht. In diesem Sinne sei die ELV aber ohne Zerst\u00f6rung vom Steuerger\u00e4t EZS trennbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich auf Verwirkung und erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Der Kl\u00e4ger habe sp\u00e4testens seit 1999 Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen der Beklagten, sei aber bis zum 2009 unt\u00e4tig geblieben.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger auch Anspr\u00fcche wegen des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Italien geltend gemacht hat, hat er die Klage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenso zur\u00fcckgenommen wie den Antrag auf Auskunft \u00fcber die Auftraggeber sowie auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Zahlung von Schadensersatz. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Sicherungssystem zur Sicherung ortsbeweglicher Gegenst\u00e4nde. Solche Sicherungssysteme sind vielf\u00e4ltig bekannt, beispielsweise als Alarmanlage f\u00fcr Kraftfahrzeuge. Es ist ebenfalls bekannt, dass derartige Sicherungssysteme von erfahrenen Personen innerhalb relativ kurzer Zeit au\u00dfer Betrieb gesetzt oder unwirksam gemacht werden k\u00f6nnen, beispielsweise durch \u00dcberbr\u00fccken oder den Ausbau von Z\u00fcndschl\u00f6ssern oder Alarmkontakten.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass aus der DE-A1-35 45 575 eine Alarmanlage f\u00fcr ein Fahrzeug bekannt sei, bei der das Einschalten von elektrischen Stromverbrauchern dadurch \u00fcberwacht werde, dass die Spannung des Bordnetzes des Fahrzeuges \u00fcberwacht werde. Werde ein Verbraucher, beispielsweise die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges, eingeschaltet, ergebe sich eine Spannungs\u00e4nderung im Bordnetz, die von einer \u00dcberwachungseinrichtung in dem Sicherungssystem festgestellt und zur Steuerung von Alarmfunktionen verwendet werden k\u00f6nne. Um die Verbraucher dahingehend unterscheiden zu k\u00f6nnen, ob ihr Einschalten unmittelbar oder erst mit einer zeitlichen Verz\u00f6gerung zur Ausl\u00f6sung von Alarmfunktionen f\u00fchrt, seien den einzelnen \u00fcberwachten Verbrauchern Zustandsmelder zugeordnet, die zus\u00e4tzlich zu dem durch das Einschalten des Verbrauchers hervorgerufenen Spannungssprung (Spannungsabfall) eine Impulsfolge auf das Bordnetz aufpr\u00e4gten, die in der \u00dcberwachungseinrichtung des Sicherungssystems ausgewertet werde. Das Klagepatent sieht an diesem Sicherungssystem als nachteilig an, dass es durch einfaches Ausbauen beispielsweise der \u00dcberwachungseinrichtung m\u00f6glich sei, die Alarmanlage unwirksam zu machen.<\/p>\n<p>Weiterhin wird in der Klagepatentschrift die EP-A1-0 308 988 genannt, aus der eine Diebstahlsicherungsvorrichtung bekannt sei. In einer Z\u00fcndspule eines Kraftfahrzeugs werde eine Steuerschaltung angeordnet, die eine Verbindung der Wicklung der Z\u00fcndspule mit au\u00dfenliegenden Anschl\u00fcssen nur dann herstelle, wenn der Steuerschaltung ein gegebenenfalls sogar codiertes Steuersignal zugef\u00fchrt werde, das von einem diesem Fahrzeug zugeordneten Sender geliefert werde. Da die Steuerschaltung mit der Z\u00fcndspule vergossen und von dieser nicht ohne Zerst\u00f6rung trennbar sei, sei ein Betrieb des Fahrzeugs nach einem Diebstahl nur nach Austausch der Z\u00fcndspule durch eine handels\u00fcbliche Z\u00fcndspule oder eine Z\u00fcndspule mit einer Steuerschaltung, f\u00fcr die ein zugeh\u00f6riger Sender zur Verf\u00fcgung stehe, m\u00f6glich. Daran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass auch hier lediglich durch den Austausch eines einzigen identifizierbaren Bauteils des Fahrzeugs dessen Betriebsf\u00e4higkeit nach einem Diebstahl wieder herstellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Sicherungssystem zu schaffen, das eine wesentlich vergr\u00f6\u00dferte Sicherheit gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung eines Gegenstands ergibt, wobei die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des zu sichernden Gegenstands nicht mehr m\u00f6glich ist, wenn eines oder mehrere der Sicherungselemente des Sicherungssystems zerst\u00f6rt oder unwirksam gemacht werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch ein Sicherungssystem mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, die nachstehend in bereits gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>1. Sicherungssystem zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung.<br \/>\n2. Der Gegenstand weist zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und f\u00fcr die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktionseinheit (101) auf.<br \/>\n3. Das Sicherungssystem weist auf:<br \/>\n3.1 Zustandsmelder (103, 300) zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und<br \/>\n3.2 eine \u00dcberwachungseinheit (100)<br \/>\n3.2.1 zur \u00dcberwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder (300) und<br \/>\n3.2.2 zur Steuerung von Alarmfunktionen und\/oder der zumindest einen Funktionseinheit (101).<br \/>\n4. Die Funktionseinheit (101)<br \/>\n4.1 bildet einen Teil der \u00dcberwachungseinheit (100) und<br \/>\n4.2 ist von der \u00dcberwachungseinheit nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar.<br \/>\n5. Die \u00dcberwachungseinheit (100) weist eine Steuereinheit (104) auf.<br \/>\n6. Die Steuereinheit (104)<br \/>\n6.1 steuert zumindest die Funktionseinheit (101) und<br \/>\n6.2 ist \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) mit den Zustandsmeldern (300) zur Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen und\/oder mit Zustandswandlern (200) zur Steuerung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen verbunden.<br \/>\n7. Die Zustandsmelder (300) und die Zustandswandler (200) senden codierte, den Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler identifizierende Codesignale aus.<br \/>\n7.1 Das Aussenden der Codesignale erfolgt kontinuierlich oder auf Ansteuerung.<br \/>\n7.2 Das Aussenden der Codesignale erfolgt \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400).<br \/>\n8. Die Steuereinheit (104),<br \/>\n8.1 in der Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) des Sicherungssystems gespeichert sind,<br \/>\n8.2. sperrt die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit (101), wenn sie nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) in korrekter Form empf\u00e4ngt.<br \/>\n9. Zumindest einer der Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler (200) ist mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) \u00fcber eine weitere Steuereinheit (202, 302) verbunden.<br \/>\n10. Die weitere Steuereinheit (202, 302),<br \/>\n10.1 in der ebenfalls Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder (300), Zustandswandler (200) sowie Steuereinheiten (104, 202, 302) gespeichert sind.<br \/>\n10.2. \u00fcberpr\u00fcft diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung und<br \/>\n10.3. f\u00fchrt eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann aus, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern (300), Zustandswandlern (200) und Funktionseinheiten (101) korrekt \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) empfangen werden.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird es als vorteilhaft dargestellt, dass es bei erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausgestaltung des Sicherungssystems unm\u00f6glich sei, dieses dadurch au\u00dfer Betrieb zu setzen, dass eines der Sicherungselemente, beispielsweise in Form der Zustandsmelder und\/oder Zustandswandler \u00fcberbr\u00fcckt werde, da in einem solchen Fall nicht mehr alle Codesignale ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal \u00fcbertragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZustandsmelder dienen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs der Messung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen (Merkmale 3.1 und 6.2). Zustandswandler dienen hingegen der Steuerung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen (Merkmal 6.2). Unter Zustandsmeldern beziehungsweise -wandlern sind daher Vorrichtungen zu verstehen, die zum zu sichernden Gegenstand geh\u00f6ren und sich auf andere Bestandteile dieses Gegenstands beziehen, von denen sie bestimmte Eigenschaften \u2013 also physikalische Gr\u00f6\u00dfen \u2013 bestimmen und \u201emelden\u201c (Zustandsmelder) oder ver\u00e4ndern (Zustandswandler). Diese aus der Funktion der Zustandsmelder und -wandler abgeleitete Begriffsbestimmung ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach k\u00f6nnen die Zustandsmelder und -wandler Signale von Aggregaten des zu sichernden Gegenstands empfangen und im Fall der Zustandswandler diese Aggregate gegebenenfalls sogar steuern (Sp. 3 Z. 29-34). In beiden F\u00e4llen beziehen sich die physikalischen Gr\u00f6\u00dfen auf Bestandteile des zu sichernden Gegenstands au\u00dferhalb des Zustandsmelders oder -wandlers. Es handelt sich regelm\u00e4\u00dfig um au\u00dferhalb des Zustandsmelders oder -wandlers liegende Umst\u00e4nde, die gemessen oder ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Kl\u00e4ger unter der Messung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe den Vergleich zweier physikalischer Gr\u00f6\u00dfen versteht, wobei eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe als quantitativ bestimmbare Eigenschaft eines physikalischen Objekts definiert werden kann. Bei dem physikalischen Objekt, dessen Eigenschaft bestimmt werden soll, muss es sich um ein au\u00dferhalb des Zustandsmelders liegendes Objekt handeln. Gleiches gilt, wenn mit dem Kl\u00e4ger unter \u201esteuern\u201c die gerichtete Beeinflussung des Verhaltens eines Systems von au\u00dfen verstanden wird. Auch in diesem Fall beeinflusst der Zustandswandler die Eigenschaften eines externen physikalischen Objekts.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon den zu messenden oder zu steuernden physikalischen Gr\u00f6\u00dfen sind die codierten, den Zustandsmelder oder -wandler identifizierenden Codesignale zu unterscheiden, die von den Zustandsmeldern und -wandlern gem\u00e4\u00df der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre (Merkmal 7) \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal ausgesendet werden sollen. Bereits begrifflich handelt es sich bei den die Zustandsmelder oder -wandler identifizierenden Codesignalen (kurz: Identifikationssignalen) um Signale, die einen R\u00fcckschluss auf die Identit\u00e4t des jeweiligen Zustandsmelders oder -wandlers und damit auf die Herkunft der Signale erlauben. Die Identifikationssignale stellen daher regelm\u00e4\u00dfig innerhalb der Zustandsmelder oder -wandler generierte Signale dar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Signal in Abh\u00e4ngigkeit von der Messung einer externen physikalischen Gr\u00f6\u00dfe generiert wird. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Identifikationssignal auch eine Information \u00fcber die gemessene oder zu steuernde physikalische Gr\u00f6\u00dfe enth\u00e4lt. Von dieser Information ist aber die Information \u00fcber den jeweiligen Zustandsmelder oder -wandler zu unterscheiden. Das Codesignal muss in jedem Fall auch die Identifikation des jeweiligen Zustandsmelders oder -wandlers gew\u00e4hrleisten. Wie dies im Einzelnen geschieht, gibt das Klagepatent nicht vor.<\/p>\n<p>Dass die Identifikationssignale nicht einfach mit der Information \u00fcber physikalische Gr\u00f6\u00dfen gleichgesetzt werden k\u00f6nnen, sondern dar\u00fcber hinaus eine Identifikation des Senders gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen, ergibt sich auch aus der Funktion der Identifikationssignale. Diese besteht darin, dass die Empf\u00e4nger der Signale \u2013 nach der Lehre des Klagepatents sind das jedenfalls die Steuereinheit und die weitere Steuereinheit (Merkmalsgruppen 6, 8 und 10) \u2013 die auf dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal von mehreren Zustandsmeldern und -wandlern gesendeten Signale unterscheiden und den im Speicher abgelegten Informationen \u00fcber den korrekten Empfang der Codesignale einzelner Sender zuordnen k\u00f6nnen. Denn der Klagepatentanspruch setzt voraus, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sicherungssystem mehrere, das hei\u00dft mindestens zwei Zustandsmelder oder -wandler aufweist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, in dem regelm\u00e4\u00dfig von einer Mehrzahl von Zustandsmeldern und -wandlern die Rede ist (z.B. Merkmale 3.2, 6.2, 7, 8.1, 10.1), sondern auch aus der Systematik des Klagepatentanspruchs: Nach dem Merkmal 9 ist mindestens einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler \u00fcber eine weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal verbunden. In der weiteren Steuereinheit sind Informationen \u00fcber Codesignale weiterer Zustandsmelder, Zustandswandler oder Steuereinheiten gespeichert (Merkmal 10.1). Zudem f\u00fchrt die weitere Steuereinheit eine Zustandsmeldung oder -wandlung nur durch, wenn die Codesignale der weiteren Zustandsmelder, Zustandswandler oder Funktionseinheiten korrekt empfangen wurden (Merkmal 10.2).<\/p>\n<p>Damit die Steuereinheit in der \u00dcberwachungseinheit beziehungsweise die weitere Steuereinheit die eingehenden Codesignale mit den im Speicher abgelegten Informationen \u00fcber die Codesignale einzelner Zustandsmelder und -wandler abgleichen kann (vgl. Merkmalsgruppen 8 und 10), m\u00fcssen die Codesignale eine eindeutige Identifikation des jeweiligen Senders, also eines bestimmten Zustandsmelders oder -wandlers erlauben. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil alle Signale der Zustandsmelder und -wandler \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gesendet werden sollen (Merkmal 7.2). Ohne die M\u00f6glichkeit der eindeutigen Identifikation des Senders k\u00f6nnte es sein, dass eine Steuereinheit die Signale eines ersten Zustandsmelders als Codesignal eines zweiten Zustandsmelders interpretiert und die Funktionseinheit nicht sperrt, obwohl daf\u00fcr das Codesignal des zweiten Zustandsmelders erforderlich w\u00e4re, das aber unter Umst\u00e4nden deshalb fehlt, weil der zweite Zustandsmelder zerst\u00f6rt oder unwirksam gemacht wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der Klagepatentschrift werden zahlreiche Beispiele f\u00fcr Zustandsmelder und -wandler aufgez\u00e4hlt. (Sp. 2 Z. 56-58; Sp. 5 Z. 18-33; Sp. 5 Z. 50 bis Sp. 6 Z. 7 sowie Unteranspr\u00fcche 5 und 6). In allen F\u00e4llen werden physikalische Gr\u00f6\u00dfen anderer Objekte gemessen und weitergegeben (z.B. Strom, Spannung, Temperatur, Licht, Ger\u00e4usche) oder gesteuert (z.B. L\u00fcftung \u00fcber Schalter, Spannung \u00fcber Regler). Ob auch ein Fahrzeugschl\u00fcssel als Zustandsmelder oder -wandler in Betracht kommt, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht unmittelbar entnehmen. Als Beispiele f\u00fcr einen Zustandsmelder werden lediglich Z\u00fcndschloss und Codeschloss genannt (Sp. 6 Z. 5 ff). Diese k\u00f6nnen etwa das Vorhandensein oder Fehlen eines Schl\u00fcssels im Z\u00fcndschloss oder die Eingabe eines bestimmten Codes melden. Der Fahrzeugschl\u00fcssel findet hingegen in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Figur 2 des Klagepatents eine Codekarte abgebildet wird. Ob es sich dabei um einen Zustandsmelder oder -wandler handeln soll, ist weder erkennbar, noch anderweitig erl\u00e4utert. Nach der vorstehenden Begriffsbestimmung ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, einen Fahrzeugschl\u00fcssel als Zustandsmelder oder -wandler anzusehen. Gegebenenfalls kann sich jedoch im Zusammenspiel mit den \u00fcbrigen Komponenten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherungssystems und der Funktion eines solchen Systems ergeben, dass der Klagepatentanspruch den dauerhaften Verbleib des Zustandsmelders oder -wandlers im zu sichernden Gegenstand zwingend voraussetzt. Dies kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2013 besteht die Funktion des Zustandsmelders nicht allein darin, physikalische Zust\u00e4nde zu melden, um diese f\u00fcr eine Messung durch ein anderes Bauteil zur Verf\u00fcgung zu stellen. Denn die Meldung physikalischer Zust\u00e4nde setzt denklogisch bereits ihre Erfassung und damit ihre Messung voraus, so dass der physikalische Zustand in Form von Datensignalen weitergegeben werden kann. Nichts anderes zeigt beispielhaft die Figur 1 der Klagepatentschrift, die unter anderem einen Zustandsmelder mit einem Melder, der die physikalische Gr\u00f6\u00dfe erfasst, also misst, und einem Decodierer\/Codierer, der die Ausgangssignale des Melders codiert und \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal weitergibt (vgl. Sp. 5 Z. 26-35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Klagepatent ein T\u00fcrkontakt beispielhaft als Zustandsmelder genannt wird. Denn es wird nicht erl\u00e4utert, wie der T\u00fcrkontakt im Einzelnen ausgestaltet ist, um als Zustandsmelder zu fungieren. Wenn er aber \u00fcberbr\u00fcckt oder ausgebaut werden kann (vgl. Sp. 6 Z. 22-24), scheint er mehr zu umfassen als einen blo\u00dfen Schlie\u00dfkontakt. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass er eine Schaltung umfasst, die \u201emisst\u201c, ob die T\u00fcr geschlossen oder ge\u00f6ffnet ist und das Messergebnis weitergibt. Davon zu unterscheiden sind solche Steuereinheiten, die Codesignale \u00fcberpr\u00fcfen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, sind die zu messenden physikalischen Gr\u00f6\u00dfen und die entsprechenden Signale inhaltlich etwas anderes als die Codesignale. Wenn nicht alle Zustandsmelder mit Steuereinheiten zur \u00dcberpr\u00fcfung dieser Codesignale ausgestattet sind, folgt daraus nicht, dass die Zustandsmelder keine physikalischen Gr\u00f6\u00dfen messen und weitergeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Funktion der weiterhin im Klagepatentanspruch genannten \u00dcberwachungseinheit besteht darin, die Ausgangssignale der Zustandsmelder zu \u00fcberwachen und Alarmfunktionen oder zumindest eine Funktionseinheit zu steuern (Merkmalsgruppe 3.2). Bestandteil der \u00dcberwachungseinheit sind dementsprechend eine Funktionseinheit (Merkmalsgruppe 4) und eine Steuereinheit (Merkmal 5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Funktionseinheit ist nach der Lehre des Klagepatentanspruchs f\u00fcr die Funktion des zu sichernden Gegenstands zwingend erforderlich und von einem Benutzer des Gegenstands steuerbar (Merkmal 2). Zugleich bildet die Funktionseinheit einen Teil der \u00dcberwachungseinheit (Merkmal 4.1), von der sie nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar ist (Merkmal 4.2). Dies setzt eine Verbindung zwischen Funktionseinheit und \u00dcberwachungseinheit voraus, die zu einer dauerhaften Unbrauchbarkeit der Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung bei der Trennung der Verbindung f\u00fchrt. Es gen\u00fcgt nicht, dass lediglich die Funktion der Funktionseinheit gesperrt oder vor\u00fcbergehend unbrauchbar ist oder der zu sichernde Gegenstand im Ergebnis funktionsunf\u00e4hig wird.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201ezerst\u00f6ren\u201c bedeutet im allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis das dauerhafte Unbrauchbarmachen infolge mechanischer Einwirkung. In diesem Sinne wird der Begriff auch im Klagepatent verstanden und im Klagepatentanspruch verwendet. Der Klagepatentanspruch differenziert zwischen der Zerst\u00f6rung der Funktionseinheit infolge der Trennung von der \u00dcberwachungseinheit einerseits (Merkmal 4.2) und der Sperrung der Funktion der Funktionseinheit durch die Steuereinheit andererseits (Merkmal 8.2). Es geht mithin nicht allein um die gegebenenfalls nur vor\u00fcbergehende Aufhebung der Funktion der Funktionseinheit, sondern um die Unbrauchbarkeit der Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung im Zuge der Trennung der Funktionseinheit von der \u00dcberwachungseinheit.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ann\u00e4hernd dieselbe Wortwahl f\u00fcr die Beschreibung des Standes der Technik verwendet: In der aus der EP-A1-0 308 988 bekannten Diebstahlsicherungsvorrichtung war die Steuerschaltung (dem entspricht die \u00dcberwachungseinheit im Klagepatent) mit der Z\u00fcndspule (dem entspricht die Funktionseinheit) vergossen \u201eund von dieser nicht ohne Zerst\u00f6rung trennbar\u201c (Sp. 1 Z. 52 f). Damit kann nur die Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint sein. Auf diesem Stand der Technik baut die Lehre des Klagepatentanspruchs auf. In der EP-A1-0 308 988 stellt die Steuerschaltung eine Verbindung zwischen der Wicklung der Z\u00fcndspule und au\u00dfenliegenden Anschl\u00fcssen nur dann her, wenn ihr ein codiertes Steuersignal zugef\u00fchrt wird. Diesen Ansatz nimmt das Klagepatent auf (vgl. Sp. 2 Z. 4-6). Erfindungsgem\u00e4\u00df kann die Funktionseinheit ihre Funktion nur dann erf\u00fcllen, wenn die Steuereinheit die Codesignale der Zustandsmelder oder -wandler korrekt empf\u00e4ngt (Merkmale 1 bis 8). Vom Stand der Technik unterscheidet sich die Lehre des Klagepatents lediglich dadurch, dass mehrere Zustandsmelder oder -wandler vorhanden sind, die Codesignale senden, und mindestens einem von ihnen eine weitere Steuereinheit zugeordnet ist, die ebenfalls nur bei korrektem Empfang der Codesignale eine Zustandsmeldung oder -wandlung durchf\u00fchrt (Merkmal 9 und Merkmalsgruppe 10). Dadurch wird der mit dem Stand der Technik verbundene Nachteil vermieden, dass durch den Austausch eines einzigen identifizierbaren Bauteils \u2013 in der EP-A1-0 308 988 die Z\u00fcndspule \u2013 die Betriebsf\u00e4higkeit des gesamten Gegenstands nach einem Diebstahl wieder hergestellt werden kann (Sp. 1 Z. 58 bis Sp. 2 Z. 3). Dadurch, dass zumindest einem weiteren Zustandsmelder oder -wandler ebenfalls eine Steuereinheit zugeordnet wird, wird die unerlaubte Benutzung des gesicherten Gegenstandes durch Austausch einer \u00dcberwachungseinheit verhindert (Sp. 3 Z. 6-12). Im \u00dcbrigen soll die Funktionseinheit jedoch wie im Stand der Technik mit der \u00dcberwachungseinheit verbunden sein, so dass sie von dieser nur unter mechanischer Einwirkung, die zur dauerhaften Unbrauchbarkeit f\u00fchrt, trennbar ist. Genau dies wird auch in der Aufgabenstellung des Klagepatents deutlich, in der ausdr\u00fccklich zwischen der Zerst\u00f6rung und der Unwirksamkeit von Sicherungselementen des Sicherungssystems differenziert wird (Sp. 2 Z. 4-12). In einem Fall ist die dauerhafte Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint, im anderen Fall der Funktionsverlust allein durch Entfernung oder \u00dcberbr\u00fcckung des Sicherheitselements.<\/p>\n<p>Die Funktion einer nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Verbindung zwischen Funktionseinheit und \u00dcberwachungseinheit besteht darin, dass die Funktionseinheit nicht einfach dadurch in Gebrauch genommen werden kann, dass die \u00dcberwachungseinheit entfernt wird, weil dies zwangsl\u00e4ufig zur Zerst\u00f6rung auch der Funktionseinheit f\u00fchren w\u00fcrde. Wie im Stand der Technik m\u00fcsste die gesamte \u00dcberwachungseinheit einschlie\u00dflich Funktionseinheit und Steuereinheit ausgetauscht werden (vgl. Sp. 1 Z. 51 bis Sp. 2 Z. 3). Dies birgt durchaus zus\u00e4tzlichen Schutz im Vergleich zu einer Vorrichtung, die auf das Merkmal 4.2 verzichtet, weil der Austausch oder die \u00dcberbr\u00fcckung aller Steuereinheiten und Zustandsmelder eben nicht gen\u00fcgt, um das Sicherungssystem zu \u00fcberwinden, sondern auch die Funktionseinheit ersetzt werden muss. Daher sieht das Klagepatent in den Unteranspr\u00fcchen 4, 5 und 7 zus\u00e4tzlich vor, auch den Austausch aller Steuereinheiten oder Zustandsmelder und -wandler zu erschweren, indem die Zustandsmelder und -wandler nicht ohne Zerst\u00f6rung von der \u00dcberwachungseinheit oder den von ihnen gesteuerten Elementen trennbar sind (vgl. auch Sp. 3 Z. 29-34). Auch daraus wird deutlich, dass mit dem Begriff \u201ezerst\u00f6ren\u201c mehr gemeint ist, als nur die gegebenenfalls vor\u00fcbergehende Aufhebung der Funktion, die infolge der Trennung der Bauteile oder den Austausch eines Bauteils eintritt (vgl. insbesondere die Differenzierung in Sp. 3 Z. 29-34). Denn es versteht sich von selbst, dass die Zustandsmelder und -wandler ihre Funktion bereits dann verlieren, wenn sie von den ihnen zugeordneten Bauteilen getrennt sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Anforderungen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre an die Zustandsmelder und -wandler. Wenn daher in den Unteranspr\u00fcchen dar\u00fcber hinaus eine Verbindung verlangt wird, die sich nicht ohne Zerst\u00f6rung trennen l\u00e4sst, ist mit dem Begriff \u201eZerst\u00f6rung\u201c die dauerhafte Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents. Soweit hier von einer \u201eZerst\u00f6rung s\u00e4mtlicher Funktionen von der Steuereinheit\u201c (Sp. 2 Z. 41 f) die Rede ist, handelt es sich um ein Beispiel daf\u00fcr, dass die von der Steuereinheit gemeldete oder gesteuerte Funktion gesperrt wird, wenn nicht alle oder die dieser Steuereinheit zugeordnete Anzahl der Codesignale im System vorhanden ist (Sp. 2 Z. 32-36). Entsprechend bezieht sich das Beispiel auch nicht auf die Zerst\u00f6rung der Steuereinheit, sondern auf die Zerst\u00f6rung der Funktionen der Steuereinheit, wenn die \u00dcberwachungseinheit von der Steuereinheit getrennt wird. Der Klagepatentanspruch verlangt aber, dass die Funktionseinheit selbst nicht zerst\u00f6rungsfrei von der \u00dcberwachungseinheit trennbar ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenfalls Teil der \u00dcberwachungseinheit ist eine Steuereinheit (Merkmal 5), mit der die \u00dcberwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder und -wandler und die Steuerung der Funktionseinheit erfolgt (Merkmalsgruppen 6 und 8). Dies geschieht im Einzelnen wie folgt:<\/p>\n<p>Die Steuereinheit hat einen Speicher, in dem von einer Anzahl von Zustandsmeldern und -wandlern Informationen \u00fcber die korrekte Form der Codesignale, die von den Zustandsmeldern und -wandlern ausgesandt werden, abgelegt sind (Merkmal 8.1). Die Steuereinheit ist \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal mit den Zustandsmeldern und -wandlern verbunden und empf\u00e4ngt dar\u00fcber die von den Zustandsmeldern und -wandlern gesandten Identifikationssignale (Merkmal 6.2 und 8.2). Sie vergleicht die empfangenen Signale mit den im Speicher abgelegten Informationen und entscheidet dann, ob die Funktion der Funktionseinheit gesperrt wird oder nicht. Die Funktion wird gesperrt, wenn die Steuereinheit nicht von allen Zustandsmeldern und -wandlern, deren Codesignale im Speicher der Steuereinheit abgelegt sind, die entsprechenden Codesignale korrekt empfangen hat (Merkmal 8.2). Ob die Sperrung der Funktion verlangt, dass die Funktionseinheit vorher nicht gesperrt war und nunmehr aktiv gesperrt wird, oder ob es f\u00fcr eine Sperrung gen\u00fcgt, dass die Funktion weiterhin nicht freigegeben wird, kann an dieser Stelle dahinstehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn Abgrenzung zum Stand der Technik sieht der Klagepatentanspruch eine weitere Steuereinheit vor, die einem der Zustandsmelder oder -wandler zugeordnet ist. Dieser ist zwar auch mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal verbunden, aber \u00fcber die weitere Steuereinheit (Merkmal 9). Die weitere Steuereinheit \u00fcbernimmt dieselbe Funktion wie die Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit: Sie hat Informationen \u00fcber Codesignale weiterer Zustandsmelder und -wandler \u2013 also nicht des Zustandsmelders und -wandlers, dem die weitere Steuereinheit zugeordnet ist \u2013 gespeichert (Merkmal 10.1), \u00fcberpr\u00fcft die eingehenden Codesignale (Merkmal 10.2) und f\u00fchrt eine geplante Zustandsmeldung oder -wandlung nur aus, wenn die Codesignale aller Zustandsmelder und -wandler, \u00fcber die Informationen im Speicher abgelegt sind, korrekt empfangen wurden (Merkmal 10.3). Auch hier kann dahinstehen, ob die Ausf\u00fchrung der Zustandsmeldung oder -wandlung eine andere Bedeutung hat als die Sperrung der Funktionseinheit durch die Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Signal\u00fcbertragung zwischen den beiden Steuereinheiten und den Zustandsmeldern und -wandlern erfolgt \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (Merkmale 6.2, 7.2, 9, 10.3). Es muss also eine Datenleitung geben, \u00fcber die s\u00e4mtliche Zustandsmelder und -wandler ihre Codesignale senden (Merkmale 6.2, 7.2 und 10.3). Auch die Steuereinheiten sind mit dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal verbunden, so dass sie s\u00e4mtliche Codesignale empfangen k\u00f6nnen (Merkmal 6.2 und 10.3). Die \u00dcbertragung der Codesignale von den Zustandsmeldern und -wandlern zu den Steuerger\u00e4ten erfolgt also \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal. Lediglich f\u00fcr den Zustandsmelder oder -wandler, dem die weitere Steuereinheit zugeordnet ist, gen\u00fcgt es, dass dieser mittelbar \u00fcber die weitere Steuereinheit mit dem Nachrichten\u00fcbertragungskanal verbunden ist (vgl. Merkmal 9). Genau diese Anordnung ist auch aus der Figur 1 des Klagepatents ersichtlich: Hier sind die Steuereinheit (104) der \u00dcberwachungseinheit (100) und die weiteren Zustandsmelder (300) und -wandler (200) mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal (400) verbunden. Soweit weitere Melder (103, 301) und Wandler (102, 201) dargestellt sind, handelt es sich nicht um Zustandsmelder und -wandler im Sinne des Klagepatents, sondern um Bestandteile von solchen beziehungsweise der \u00dcberwachungseinheit. Die Melder messen physikalische Gr\u00f6\u00dfen, die dann vom Zustandsmelder oder der \u00dcberwachungseinheit mittels Codierer \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragskanal weitergeleitet werden. Umgekehrt k\u00f6nnen \u00fcber den Kanal Steuersignale zur Steuerung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen empfangen werden, die vom Decodierer decodiert und an den Wandler geleitet werden, der wiederum die Einstellung der physikalischen Gr\u00f6\u00dfe entsprechend der im Signal enthaltenen Information veranlasst (vgl. Sp. 5 Z. 18-35).<\/p>\n<p>Entscheidend ist, dass es einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gibt, \u00fcber den die Codesignale der Zustandsmelder und -wandler gesandt werden und \u00fcber den sowohl die Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit als auch die weitere Steuereinheit die Codesignale empfangen. Beide Steuereinheiten m\u00fcssen alle Codesignale empfangen k\u00f6nnen. Aus diesem Grund bedarf es \u00fcberhaupt der die Zustandsmelder und -wandler identifizierenden Codesignale. Das Klagepatent geht gerade nicht von einer Zuordnung einzelner Zustandsmelder und -wandler zu einzelnen Steuereinheiten aus. Vielmehr bilden alle Baueinheiten ein Gesamtsystem mit vorgegebenen Codesignalen f\u00fcr jede Baueinheit, von denen jede unwirksam wird, wenn in dem Gesamtsystem nicht die anderen vorgegebenen Baueinheiten mit zugeordneten Codesignalen enthalten sind (Sp. 6 Z. 57 bis Sp. 7. Z. 3).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt kein Sicherungssystem im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Sie weist nicht s\u00e4mtliche Merkmale eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherungssystems auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger geht davon aus, dass es sich bei der Anordnung aus Elektronischer Lenkungsverriegelung ELV, dem Steuerger\u00e4t des Elektronischen Z\u00fcndstartschalters EZS und dem Senderschl\u00fcssel um eine \u00dcberwachungseinheit im Sinne des Klagepatents handelt. Der Senderschl\u00fcssel stelle den Zustandsmelder dar und die ELV eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionseinheit. Die Steuereinheit sei das Steuerger\u00e4t des EZS. Das Motorsteuerger\u00e4t ME entspreche dem weiteren Zustandswandler mit eigener Steuerschaltung. Der gemeinsame Nachrichten\u00fcbertragungskanal werde durch den Datenbus CAN Class C gebildet.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Funktionszuweisungen werden jedenfalls die Merkmale 4.2, 6.2, 7, 7.2 und 9 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Senderschl\u00fcssel stellt weder einen Zustandsmelder, noch einen Zustandswandler im Sinne des Klagepatents dar (Merkmal 6.2). Um einen Zustandsmelder handelt es sich nicht, weil der Senderschl\u00fcssel keine externen physikalischen Gr\u00f6\u00dfen misst. Aber auch als Zustandswandler kann der Senderschl\u00fcssel nicht angesehen werden. Zwar nimmt er, sobald er im Z\u00fcndschloss steckt, von au\u00dfen Einfluss auf den EZS, weil er mittels Induktion mit Strom versorgt wird; es werden Hash-Werte abgerufen und letztlich wird bei zutreffendem Code der Startvorgang des Fahrzeugs eingeleitet. Gleichwohl l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine Steuerung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe \u00fcber den Senderschl\u00fcssel stattfindet: Das Programm \u201eStrom induzieren, Hash-Wert liefern usw.\u201c l\u00e4uft bei jedem Einstecken des Schl\u00fcssels im EZS ab. Dieses Programm und damit etwaige physikalische Gr\u00f6\u00dfen werden nicht durch den Senderschl\u00fcssel gesteuert, sondern allenfalls durch das Einstecken desselben ausgel\u00f6st. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Senderschl\u00fcssel selbst eine \u00c4nderung physikalischer Gr\u00f6\u00dfen veranlasst. Dies geschieht allenfalls im Steuerger\u00e4t des EZS, nachdem der Hash-Wert ausgelesen und der nachfolgende Wert berechnet wurde. Nachfolgende Steuerungsvorg\u00e4nge im EZS machen aber nicht den Senderschl\u00fcssel zum Zustandswandler. Wenn das Programm \u201eStrom induzieren, Hash-Wert liefern usw.\u201c einmal anders ablaufen sollte und dies als \u00c4nderung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe aufgefasst werden sollte, hat dies seine Ursache in der Verwendung eines anderen Sendeschl\u00fcssels. Derselbe Senderschl\u00fcssel veranlasst aber immer denselben Startvorgang, ohne dass darin eine Steuerung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe gesehen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werden die Hash-Werte des Senderschl\u00fcssels, die vom Kl\u00e4ger als Codesignale angesehen werden, nicht \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gesendet, mit dem auch der weitere Zustandswandler \u2013 hier das Motorsteuerger\u00e4t ME \u2013 \u00fcber die Steuereinheit verbunden ist (Merkmale 6.2, 7.2, 9). Das Steuerger\u00e4t des EZS empf\u00e4ngt die Signale des Senderschl\u00fcssels \u00fcber eine Infrarot-Schnittstelle. Die Nachrichten\u00fcbertragung zwischen dem EZS und dem weiteren Zustandswandler, dem Motorsteuerger\u00e4t ME, erfolgt hingegen \u00fcber einen Datenbus (CAN). Dem steht die Darstellung auf S. 5 der Anlage K 2 nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine schematische Darstellung handelt. Aus den Erl\u00e4uterungen im Werkstattinformationssystem ergibt sich, dass der Datenaustausch zwischen Senderschl\u00fcssel und EZS \u00fcber eine Infrarot-Schnittstelle erfolgt (vgl. etwa S. 3 der Anlage K 2 unter \u201eGesamtbeschreibung\u201c) und das Steuerger\u00e4t EZS \u00fcber den Datenbus (CAN) mit dem Motorsteuerger\u00e4t verbunden ist. Damit werden die vermeintlichen Codesignale der Zustandsmelder und -wandler nicht \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal im Sinne der Merkmale 6.2, 7.2 und 9 gesendet und von den Steuereinheiten empfangen.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, dass das Steuerger\u00e4t des EZS den Code des Senderschl\u00fcssels in Form des Hash-Wertes \u00fcber den Datenbus (CAN) an das Motorsteuerger\u00e4t weiterleitet und somit jedenfalls mittelbar eine Verbindung des Zustandswandlers Senderschl\u00fcssel mit dem Datenbus (CAN) als gemeinsamem Nachrichten\u00fcbertragungskanal besteht. Denn das ist nicht die Lehre des Klagepatents. Diese zielt gerade darauf ab, dass die Codesignale von allen Zustandsmeldern und -wandlern \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gesendet und dadurch von allen Steuerger\u00e4ten auch empfangen werden k\u00f6nnen. Die Steuerger\u00e4te k\u00f6nnen die Signale unabh\u00e4ngig voneinander pr\u00fcfen und einzelne Funktionen in Abh\u00e4ngigkeit vom Pr\u00fcfungsergebnis sperren oder freigeben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt das Steuerger\u00e4t des EZS den Code des Senderschl\u00fcssels jedoch \u00fcberhaupt erst weiter, wenn der Schl\u00fcssel vom Steuerger\u00e4t des EZS als berechtigt identifiziert wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die ELV als Funktionseinheit von der \u00dcberwachungseinheit trennbar, ohne sie zu zerst\u00f6ren (Merkmal 4.2). Dass infolge einer Trennung beide Einheiten ihre Funktion verlieren, weil die ELV ohne Steuerger\u00e4t EZS keine Signale mehr erh\u00e4lt beziehungsweise das Steuerger\u00e4t EZS ohne ELV kein Signal \u00fcber die Ent- oder Verriegelung des Bolzens erh\u00e4lt, liegt in der Natur der Sache und ergibt sich nach der Lehre des Klagepatents bereits daraus, dass die Steuereinheit die Funktionseinheit steuert. Dies hat aber mit der Anforderung, dass die beiden Einheiten nicht zerst\u00f6rungsfrei voneinander zu trennen sind, nichts zu tun. Daf\u00fcr ist vielmehr erforderlich, dass die Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung dauerhaft unbrauchbar wird, wenn sie von der \u00dcberwachungseinheit getrennt wird. Das ist, wenn die ELV vom EZS getrennt wird, bei der ELV der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich schlie\u00dflich nicht feststellen, dass das Motorsteuerger\u00e4t ME als Zustandswandler Codesignale im Sinne des Klagepatents \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal sendet (Merkmal 7). Nach zutreffender Auslegung ist einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler, der codierte, den Zustandsmelder\/-wandler identifizierende Codesignale aussendet (Merkmal 7), \u00fcber eine weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal verbunden (Merkmal 9). Das Motorsteuerger\u00e4t ME kann zwanglos als weitere Steuereinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 10 angesehen werden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die vom EZS gesendeten Hash-Werte Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents darstellen. Unstreitig sind im Motorsteuerger\u00e4t ME Hash-Werte gespeichert (Merkmal 10.1), die die ME mit dem aus dem \u00fcbersandten Hash-Wert errechneten Folgewert vergleicht (Merkmal 10.2). Nur dann, wenn die Codes \u00fcbereinstimmen, wird die Motorsteuerung freigegeben (Merkmal 10.3). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zustandswandler ME seinerseits Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents sendet. Dies w\u00e4re gegebenenfalls \u00fcber den Datenbus (CAN) m\u00f6glich. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine der anderen Steuereinheiten entsprechende Signale empf\u00e4ngt und \u00fcberpr\u00fcft. Insofern k\u00e4me allenfalls das Steuerger\u00e4t EZS in Betracht. Dass hier aber eine \u00dcberwachung von Codesignalen des Motorsteuerger\u00e4ts ME erfolgt und fehlerhafte Codesignale zu einer Sperrung einer Funktionseinheit f\u00fchren, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers und den vorgelegten Unterlagen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich lediglich, dass nach einem geheimen Datenaustausch zwischen Motorsteuerger\u00e4t und EZS in beiden Steuerger\u00e4ten parallel eine Berechnung der ausgetauschten Daten erfolgt. Die beiden Berechnungen werden anschlie\u00dfend im Motorsteuerger\u00e4t verglichen. Bei erteilter Startfreigabe erh\u00e4lt der Senderschl\u00fcssel vom EZS \u00fcber Infrarot eine entsprechende Meldung. F\u00fchrt die \u00dcberpr\u00fcfung zum Erfolg, wird die Startfreigabe erteilt (S. 18 der Anlage K 2). Welche Daten zwischen EZS und Motorsteuerger\u00e4t ausgetauscht werden bleibt unklar. Es ist zudem nicht erkennbar, ob es sich dabei um Codesignale im Sinne des Klagepatents handelt, mit denen der Zustandswandler ME identifiziert werden kann und die, sollten sie vom EZS nicht korrekt empfangen werden, zu einer Sperrung einer Funktionseinheit f\u00fchren. Dass die ELV gesperrt wird, wenn das Steuerger\u00e4t EZS vom Steuerger\u00e4t ME keine korrekten Signale empf\u00e4ngt, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat in der Replik vorgetragen, statt des Senderschl\u00fcssels k\u00f6nne auch das Steuerger\u00e4t EZS mit dem Senderschl\u00fcssel als Zustandsmelder betrachtet werden. Es begegnet keinen Bedenken, das Steuerger\u00e4t EZS f\u00fcr sich genommen als Zustandsmelder anzusehen, da es feststellt, ob ein Schl\u00fcssel im Z\u00fcndschloss steckt und die Berechtigung dieses Schl\u00fcssels pr\u00fcft. Insofern werden externe physikalische Gr\u00f6\u00dfen gemessen. Zudem erfolgt nach der Pr\u00fcfung der Identifikation des Senderschl\u00fcssels ein Weckruf an die Steuerung der ELV und die Identifikation wird an das Steuerger\u00e4t ELV weitergegeben (vgl. S. 6 der Anlage K 2), so dass das Steuerger\u00e4t EZS auch als Zustandswandler angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Gegen eine solche Einordnung lie\u00dfe sich nicht mehr einwenden, dass es sich bei dem Senderschl\u00fcssel nicht um einen Zustandsmelder oder -wandler im Sinne des Klagepatents handelt. Solange aber weiterhin die Komponenten EZS und ELV als \u00dcberwachungseinheit und das Motorsteuerger\u00e4t ME als Zustandswandler mit weiterem Steuerger\u00e4t angesehen werden, verwirklicht auch diese Konstellation nicht die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch in der soeben beschriebenen Konstellation ist das Merkmal 4.2 nicht verwirklicht, weil die ELV zerst\u00f6rungsfrei vom EZS getrennt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 7, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das Steuerger\u00e4t ME als Zustandswandler Codesignale im Sinne des Klagepatents \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal sendet. Nach zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs ist die weitere Steuereinheit \u2013 hier das Steuerger\u00e4t ME \u2013 einem Zustandsmelder oder -wandler zugeordnet, der seinerseits \u2013 entsprechend Merkmal 7 \u2013 codierte, den Zustandsmelder oder -wandler identifizierende Codesignale aussendet. Das Steuerger\u00e4t ME mag zwar \u00fcber den Datenbus (CAN) Codesignale in Form von Hash-Werten vom EZS empfangen. Bereits im Abschnitt 1d), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist jedoch ausgef\u00fchrt worden, dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, ob das Motorsteuerger\u00e4t ME seinerseits als Zustandswandler patentgem\u00e4\u00dfe Codesignale sendet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs ist au\u00dferdem nicht ersichtlich, dass die Steuereinheit EZS der \u00dcberwachungseinheit \u2013 bestehend aus EZS und ELV \u2013 \u00fcberhaupt Codesignale eines Zustandsmelders oder -wandlers \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal empf\u00e4ngt, so dass es in dieser Konstellation auch an der Verwirklichung der Merkmale 6.2, 7.2 und 9 fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers, dass das Steuerger\u00e4t ELV Signale \u00fcber den Datenbus (CAN) sendet. Denn es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Steuerger\u00e4t ELV \u00fcber den Datenbus (CAN) dem Steuerger\u00e4t EZS die Freigabe f\u00fcr das Drehen des Senderschl\u00fcssels nach erfolgreicher Pr\u00fcfung der Entriegelung der ELV mitteilt. Die Beklagte hat den Vortrag des Kl\u00e4gers bestritten, das Steuerger\u00e4t ELV sei mit dem Datenbus (CAN) verbunden und \u00fcbertrage \u00fcber diesen Codesignale. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt sich zum Beleg f\u00fcr seine Behauptung allein auf eine Fundstelle im Werkstattinformationssystem f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wonach das ELV, wenn es die entriegelte Stellung des Sperrriegels und das Funktionieren der Sicherung erkennt, \u00fcber CAN das Drehen des Senderschl\u00fcssels im EZS freigibt (vgl. S. 17 der Anlage K 2 sowie Anlage K 7). Abgesehen davon, dass die Beklagte auch bestritten hat, dass die zitierte Textstelle die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform richtig wiedergebe, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Steuerger\u00e4t ELV \u00fcber den Datenbus (CAN) mehr oder andere Signale als das Freigabesignal nach erfolgreicher Pr\u00fcfung der Entriegelung der ELV sendet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nachrichten\u00fcbertragung zwischen Steuerger\u00e4t ELV und Steuerger\u00e4t EZS im \u00dcbrigen \u00fcber die bidirektionale Datenleitung erfolgt, wie dies auch im Werkstattinformationssystem anschaulich dargestellt ist (S. 1 der Anlage K 2 sowie Anlage K 10) und auch vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich vorgetragen worden ist. Insofern fehlt es an einem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal im Sinne der Merkmale 6.2, 7.2 und 9, weil die Signale vom EZS zum ME \u00fcber den Datenbus (CAN) \u00fcbertragen werden. Was aber das Freigabesignal des Steuerger\u00e4ts ELV angeht, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei um ein Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt, das eine Identifikation des Zustandsmelder erlaubt und zudem codiert ist (Merkmal 7).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen legen es nahe, ausschlie\u00dflich in dem EZS die \u00dcberwachungseinheit zu sehen (Merkmal 3.2) und die ELV beziehungsweise die ME als weitere Zustandsmelder einzuordnen, denen jeweils eine weitere Steuereinheit \u2013 das Steuerger\u00e4t ELV beziehungsweise das Steuerger\u00e4t ME \u2013 zugewiesen ist (Merkmal 9). In dieser Konstellation stellt sich bereits die Frage, worin im Einzelnen die Funktionseinheit und die Steuereinheit der \u00dcberwachungseinheit gesehen werden soll. Diese lie\u00dfe sich noch dahingehend beantworten, dass das eigentliche Z\u00fcndschloss die Funktionseinheit im Sinne des Merkmals 4 darstellt und das Steuerger\u00e4t EZS die Steuereinheit im Sinne des Merkmals 6. F\u00fcr eine solche Anordnung ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die genannte Funktionseinheit von der \u00dcberwachungseinheit nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar ist (Merkmal 4.2). Zudem l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass es sich bei den Freigabesignalen, die laut Werkstattinformationssystem vom Steuerger\u00e4t ELV \u00fcber den Datenbus (CAN) an das Steuerger\u00e4t EZS gesandt werden, um Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt (Merkmal 7). Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen. Ebenso wenig l\u00e4sst sich feststellen, dass \u2013 wie ebenfalls im Abschnitt 1d) bereits ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 das Steuerger\u00e4t ME Codesignale im Sinne des Klagepatents an das Steuerger\u00e4t EZS sendet (Merkmal 7).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich auch in keiner anderen Konstellation von Funktionszuweisungen feststellen. Wird etwa statt des Steuerger\u00e4ts EZS nunmehr die ELV als \u00dcberwachungseinheit angesehen, stellt das Steuerger\u00e4t ELV die Steuereinheit und der Hilfsantrieb der ELV zusammen mit dem Sperrriegel und dem Schlie\u00dfring auf der Sperrspindel die Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents dar. Das Steuerger\u00e4t EZS sowie das Steuerger\u00e4t ME k\u00f6nnten hingegen im Sinne des Merkmals 9 Zustandsmelder bilden, denen jeweils eine weitere Steuereinheit zugeordnet ist. Aber auch bei einer solchen Funktionszuweisung entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dem Sicherungssystem im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn diesem Fall werden etwaige Codesignale an das Steuerger\u00e4t ELV beziehungsweise an das Steuerger\u00e4t ME nicht \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gesendet (Merkmale 6.2, 7.2 und 9), weil die Kommunikation zwischen EZS und ELV \u00fcber eine bidirektionale Datenverbindung und zwischen EZS und ME \u00fcber den Datenbus (CAN) erfolgt. Zwischen ELV und ME findet kein unmittelbarer Datenaustausch statt. Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass zwischen dem Steuerger\u00e4t ELV und dem Steuerger\u00e4t EZS auch Signale \u00fcber den Datenbus (CAN) \u00fcbertragen werden. Nach den Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 2c) kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Freigabesignal f\u00fcr die Drehung des Senderschl\u00fcssels an das Steuerger\u00e4t EZS \u00fcber den Datenbus (CAN) gesendet wird. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein Signal von der \u00dcberwachungseinheit ELV an den Zustandsmelder\/-wandler EZS handelt und nicht \u2013 wie erforderlich \u2013 in umgekehrter Richtung, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem Freigabesignal um ein codiertes Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dass unter Umst\u00e4nden am Ende des Startvorgangs in allen Steuerger\u00e4ten dieselben Hash-Werte gespeichert sind, ist unbeachtlich. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass das Steuerger\u00e4t EZS Signale an das Motorsteuerger\u00e4t ME erst nach erfolgreicher Freigabe des ELV \u00fcbertr\u00e4gt, hergeleitet werden, dass der ME die Freigabe der ELV mittelbar \u00fcber den EZS mitgeteilt werde. Dem Klagepatent geht es darum, dass die Zustandsmelder und -wandler die Codesignale \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal senden und von allen Steuereinheiten \u00fcber diesen Kanal empfangen werden k\u00f6nnen. Die Steuereinheiten sollen unabh\u00e4ngig voneinander die Korrektheit der empfangenen Signale pr\u00fcfen und die weiteren Ma\u00dfnahmen \u2013 Sperrung oder Freigabe \u2013 veranlassen. Daran fehlt es, weil die ELV gerade kein Signal von dem Motorsteuerger\u00e4t ME empf\u00e4ngt und umgekehrt auch nicht ersichtlich ist, dass das ME Signale von der ELV empfangen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch in dieser Konstellation nicht feststellen, ob das Motorsteuerger\u00e4t ME Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents sendet. Auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 1d) wird verwiesen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten ebenso in einer Konstellation, in der das Motorsteuerger\u00e4t ME mit der Motoreinheit als \u00dcberwachungseinheit eingeordnet wird und die ELV als Zustandsmelder\/-wandler angesehen wird, die \u00fcber das Steuerger\u00e4t EZS als weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal, dem Datenbus (CAN), verbunden ist. In einer solchen Konstellation mag zwar die Kommunikation \u00fcber einen gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal laufen, es fehlt aber an einem Zustandsmelder oder -wandler, dessen Signale \u00fcber den gemeinsamen Nachrichten\u00fcbertragungskanal gesendet werden und von der weiteren Steuereinheit \u2013 hier dem Steuerger\u00e4t EZS \u2013 ausgewertet werden. Das Freigabesignal der ELV zur weiteren Drehung des Senderschl\u00fcssels kann nicht als Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den vorhergehenden Abschnitten verwiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 21.11.2013 neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen von \u00a7\u00a7 139 Abs. 5, 156, 183 ZPO nicht vor, so dass eine Ber\u00fccksichtigung neuen Tatsachenvortrag nicht geboten ist, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem vom Kl\u00e4ger hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da er die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR \u2013 davon entfallen auf den vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommenen Teil der Klage 250.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2163 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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