{"id":230,"date":"2004-12-07T17:00:55","date_gmt":"2004-12-07T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=230"},"modified":"2016-04-13T11:58:51","modified_gmt":"2016-04-13T11:58:51","slug":"9-o-300004-fraesanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=230","title":{"rendered":"9 O 3000\/04 &#8211; Fr\u00e4sanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0228<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 7. Dezember 2004, Az. 9 O 3000\/04 (437)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streit wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (im Folgenden Kl\u00e4gerin) nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) wegen einer Patentverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien stellen Fr\u00e4smaschinen her und vertreiben diese. Unter anderem jeweils sogenannte \u201eHSC-Portal-Fr\u00e4sanlagen\u201c (HSC = High Speed Cutting), wie sie etwa im Flugzeugbau Verwendung finden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten Deutschen Patentes &#8230;. Das Patent steht in Kraft. Der Inhaber des Patents ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Spannen einer zu bearbeitenden Platte, wobei das Bearbeiten insbesondere als Herausfr\u00e4sen von Formen mit unterschiedlichen Umrissen zu verstehen ist.<br \/>\nPatentanspruch 1 des erteilten Patents lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVorrichtung zum Spannen von zu bearbeitenden Platten mit einer durchgehende Bohrungen aufweisenden, ebenen Grundplatte und einer auf der Platte zugekehrten Oberseite der Grundplatte angeordneten begrenzt luftdurchl\u00e4ssigen Schicht, wobei die Bohrungen an der Platte abgekehrten Unterseite der Grundplatte an eine Vakuumpumpe angeschlossen sind und wobei die begrenzt luftundurchl\u00e4ssige Schicht beim Halten der Platte zwischen der Grundplatte und der Platte angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bohrungen (4) in der Grundplatte einen Durchmesser von 0,1 \u2013 1 mm aufweisen, so dass Platten (8) beliebigen Umrisses auf der luftdurchl\u00e4ssigen Schicht abdichtungslos gehalten werden.<\/p>\n<p>Unteranspruch 6 des Patents lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nge der Bohrungen (4) zu ihrem Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als 3:1 ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift (Anlage ASt 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet,<br \/>\ndass die Beklagte eine HSC-Portal-Fr\u00e4smaschine herstelle, die eine Grundplatte mit Bohrungen von maximal 1 mm verwende und so die Anspr\u00fcche des Patents wortsinngem\u00e4\u00df verletze. Dies habe sie durch ihre Mitarbeiter pr\u00fcfen lassen, die sich als potentielle K\u00e4ufer bei der Beklagten ausgegeben und die Maschine besichtigt h\u00e4tten.<br \/>\nSelbst wenn die Grundplatte der Beklagten tats\u00e4chlich Bohrungen mit einem Durchmesser von 1,4 mm aufweise, liege dies unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung einer Beschwerdekammer des EPA noch in der Rundungstoleranz und sei daher eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Der Beklagten wird bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Spannen von zu bearbeitenden Platten herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; Eine ebene Grundplatte mit durchgehenden Bohrungen,<br \/>\n&#8211; eine auf der Platte zugekehrten Oberseite der Grundplatte angeordnete begrenzt luftdurchl\u00e4ssige Schicht,<br \/>\n&#8211; die Bohrungen sind an der der Platte abgekehrten Unterseite der Grundplatte an eine Vakuumpumpe angeschlossen,<br \/>\n&#8211; die begrenzt luftdurchl\u00e4ssige Schicht ist beim Halten der Platte zwischen der Grundplatte und der Platte angeordnet,<br \/>\n&#8211; die Bohrungen in der Grundplatte weisen einen Durchmesser von 1 mm auf, so dass Platten beliebigen Umrisses auf der luftdurchl\u00e4ssigen Schicht abdichtungslos gehalten werden.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>den oben gestellten Antrag mit der Ma\u00dfgabe, dass es im 5. Spiegelstrich hei\u00dfen muss: \u201eDurchmesser von 1,4 mm\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet,<br \/>\ndass die von ihr verwendeten Bohrungen einen Durchmesser von 1,4 mm h\u00e4tten. Es fehle daher an einer Patentverletzung. Die Patentschrift sei insoweit eindeutig und k\u00f6nne nicht ausdehnend ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.12.2004 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Patent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen einer zu bearbeitenden Platte. Solche Spannvorrichtungen werden insbesondere als Bestandteil von Fr\u00e4smaschinen verwendet, um die zu bearbeitende Platte w\u00e4hrend des gesamten Fr\u00e4svorganges sicher zu halten. \u00dcblicherweise werden Vakuumspannvorrichtungen verwendet, die die zu bearbeitende Platte durch einen erzeugten Unterdruck auf einer Grundplatte halten. Solche Vorrichtungen, die die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 umfassen, sind aus dem Stand der Technik bekannt. So ist aus dem &#8230; eine Vakuumspannvorrichtung bekannt, bei der beim Spannen der zu bearbeitenden Platte diese die Saugplatte vollst\u00e4ndig abdecken muss, um den Aufbau eines ausreichenden Vakuums zu erm\u00f6glichen. Die Patentschrift schildert es als nachteilig, dass beim Bearbeiten der Platte diese durchtrennt wird und so ein Vakuumeinbruch auftritt, der zum ungewollten L\u00f6sen der Platte f\u00fchren k\u00f6nne. Die Bohrungen der Grundplatte w\u00fcrden wegen ihres gro\u00dfen Durchmessers einem Vakuumeinbruch nicht entgegen wirken.<br \/>\nWeiter ist aus der &#8230; eine Vakuumspannvorrichtung bekannt, bei der die selbsttragende Grundplatte aus einem por\u00f6sen, begrenzt luftdurchl\u00e4ssigen, gesinterten Material besteht. Durch die Feinporigkeit des gesinterten Materials soll bei nicht vollst\u00e4ndiger Bedeckung der Grundplatte der Zusammenbruch eines an der Unterseite der Grundplatte angelegten Vakuums verhindert werden. Auch hier schildert es die Patentschrift es als nachteilig, dass die vergleichsweise gro\u00dfe Dicke des por\u00f6sen Materials der Grundplatte eine erhebliche Leckage auftrete, sobald die Grundplatte teilweise unbedeckt sei. Dies sei insbesondere beim Ausfr\u00e4sen kleiner Formen nachteilig, da diese nicht mehr sicher gehalten werden k\u00f6nnten. Weiter bestehe die Gefahr des Besch\u00e4digens der Grundplatte durch den Fr\u00e4svorgang und des Verstopfens der Grundplatte durch die Abfallprodukte des Fr\u00e4sens.<br \/>\nWeiter ist aus der &#8230; eine Vakuumspannvorrichtung bekannt, bei der die Grundplatte durchgehende Bohrungen aufweist. Bei dieser Vorrichtung wird auf die der Platte zugekehrte Oberseite der Grundplatte ein weicher Bogen mit einem luftundurchl\u00e4ssigen Randbereich und einem luftdurchl\u00e4ssigen Innenbereich aufgelegt. Beim Spannen verschlie\u00dft die zu bearbeitende Platte den luftdurchl\u00e4ssigen Bereich nach au\u00dfen vollst\u00e4ndig. Die Patentschrift schildert es als nachteilig, dass beim Ausfr\u00e4sen kleinfl\u00e4chiger Formen das Vakuum im luftdurchl\u00e4ssigen Bereich zusammenbrechen k\u00f6nne und ein Halten der ausgefr\u00e4sten Formen damit nicht mehr sicher gestellt sei. Weiter sei aus dieser Patentschrift eine Vakuumspannvorrichtung bekannt, bei der die Bohrungen in der Grundplatte einen Durchmesser von gr\u00f6\u00dfer als 2 mm aufwiesen und der Abstand der Bohrungen untereinander im cm-Bereich liege. Dadurch entstehe ein relativ geringer Unterdruck, der es nur erlaube, gro\u00dffl\u00e4chige Platten sicher zu halten.<br \/>\nWeiter ist eine Spannvorrichtung mit einer durchgehende Bohrungen aufweisenden Grundplatte ohne eine zwischen der Grundplatte und der zu bearbeitenden Platte beim Spannen angeordneten begrenzt luftdurchl\u00e4ssigen Schicht bekannt, bei der die Bohrungen ebenfalls einen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als 2 mm aufweisen, aber jeweils einzeln verschlie\u00dfbar sind. Als nachteilig schildert die Patentschrift die hohen R\u00fcstzeiten und dass durch Anzahl und Form der Bohrungen kein sicherer Halt beim Ausfr\u00e4sen kleiner Teile gew\u00e4hrleistet sei.<br \/>\nAusgehend von dem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit der es m\u00f6glich ist, auch kleinfl\u00e4chige Formen in einem Arbeitsgang aus gespannten Platten herauszufr\u00e4sen.<br \/>\nGel\u00f6st wird diese Aufgabe durch eine Vorrichtung, die aus einer Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale besteht:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Spannen von zu bearbeitenden Platten,<br \/>\n2. mit einer ebenen Grundplatte, die durchgehende Bohrungen aufweist,<br \/>\n3. mit einer der der Platte zugekehrten Oberseite der Grundplatte angeordneten begrenzt luftdurchl\u00e4ssige Schicht,<br \/>\n4. wobei die Bohrungen an der der Platte abgekehrten Unterseite der Grundplatte an eine Vakuumpumpe angeschlossen sind,<br \/>\n5. und wobei die begrenzt luftdurchl\u00e4ssige Schicht beim Halten der Platte zwischen der Grundplatte und der Platte angeordnet ist.<br \/>\n6. Die Bohrungen in der Grundplatte weisen einen Durchmesser von 0,1 \u2013 1 mm auf, so dass Platten beliebigen Umrisses auf der luftdurchl\u00e4ssigen Schicht abdichtungslos gehalten werden.<br \/>\n2.<br \/>\nUnstreitig verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 5. Die Kl\u00e4gerin konnte hingegen nicht glaubhaft machen, dass die von der Beklagten verwendeten Bohrl\u00f6cher nur einen Durchmesser von 1,0 mm haben und so das Merkmal 6 verwirklichen.<\/p>\n<p>Die Aussagen der sistierten Zeugen &#8230; und &#8230; sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob es mit der erforderlichen Verl\u00e4sslichkeit und Genauigkeit m\u00f6glich ist, durch blo\u00dfen Augenschein die Durchmesser von Bohrl\u00f6chern im 10tel mm-Bereich exakt zu bestimmen. Sicher ist es m\u00f6glich bei entsprechender Erfahrung Gr\u00f6\u00dfenordnungen zuverl\u00e4ssig anzugeben. Es ist weiter m\u00f6glich, im unmittelbaren Vergleich festzustellen, ob ein Bohrloch gr\u00f6\u00dfer als ein anderes ist. Ohne einen solchen klaren Bezugsma\u00dfstab f\u00fcr den unmittelbaren Vergleich wird sich eine Bestimmung des Bohrlochdurchmessers durch blo\u00dfen Augenschein ohne Messen immer im Bereich einer Sch\u00e4tzung bewegen.<br \/>\nDabei verkennt die Kammer nicht die durch Ausbildung und berufliche T\u00e4tigkeit gewonnene Erfahrung der Zeugen. Wie schwierig aber die genaue Einordnung im 10tel mm-Bereich ist, zeigt schon der Umstand, dass der Zeuge &#8230; die St\u00e4rke der zum Fr\u00e4sen mitgebrachten Platte auf etwa 1,5 mm bestimmt hat, w\u00e4hrend der Zeuge &#8230; 2 mm angegeben hat. Bereits diese Differenz von 0,5 mm schlie\u00dft es aus, die Aussagen der Zeugen zur Grundlage einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu machen.<br \/>\nDem steht weiter die Aussage des Zeugen &#8230; entgegen. Dieser ist als technischer Leiter bei der Beklagten t\u00e4tig und hat damals auch die Zeugen der Kl\u00e4gerin als potentielle K\u00e4ufer betreut. Der Zeuge &#8230; hat angegeben, dass von der Beklagten nur Grundplatten mit Bohrungen zwischen 1,4 und 1,7 mm verwendet w\u00fcrden und dass die damals gezeigte Maschine Bohrungen mit einem Durchmesser von 1,4 mm aufgewiesen habe.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwendung von Bohrl\u00f6chern mit einem Durchmesser von 1,4 mm verletzt das Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<br \/>\nDie Grunds\u00e4tze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann anzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Ma\u00dfangaben enth\u00e4lt. Solche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma\u00dfgeblicher Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnahme von Zahlen- oder Ma\u00dfangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen. Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der gesch\u00fctzten technischen Lehre anzusehen. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma\u00dfangaben grunds\u00e4tzlich der Auslegung f\u00e4hig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erl\u00e4uterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Zahlen- und Ma\u00dfangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns pr\u00e4gen wird, nicht einheitlich sind, sondern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen k\u00f6nnen.<br \/>\nSchon diese Umst\u00e4nde schlie\u00dfen es aus, dass der Fachmann Zahlen-, Ma\u00df- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Fall w\u00e4re. Denn Zahlen sind als solche eindeutig, w\u00e4hrend sprachlich formulierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeichneten Gegenstand bedeuten. Aus der Sicht des fachm\u00e4nnischen Lesers kann durch Zahlen- und Ma\u00dfangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, dass der objektive, erfindungsgem\u00e4\u00df zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt wird, als dies bei blo\u00df verbaler Umschreibung der Fall w\u00e4re. Da es Sache des Anmelders ist, daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt, darf der Leser der Patentschrift annehmen, dass diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentanspr\u00fcche gen\u00fcgt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlass hat, sich \u00fcber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung f\u00fcr die Grenzen des nachgesuchten Patentschutzes klar zu werden.<br \/>\nEine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den gesch\u00fctzten Gegenstand grunds\u00e4tzlich insoweit abschlie\u00dfend; ihre \u00dcber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen<br \/>\nEin Verst\u00e4ndnis, dass ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstellung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, dass es sich um einen \u201ekritischen\u201c Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Ma\u00dfangabe im Patentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses im Einzelfall (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II)<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Ma\u00dfangabe hier als 1,0 mm zu verstehen. Die Patentschrift schildert Bohrl\u00f6cher im Bereich von 2 mm als zum Stand der Technik geh\u00f6rend. Sie hebt darauf ab (Spalte 3 Zeile 39), dass \u201edie im Vergleich zum Stand der Technik sehr klein dimensionierten Bohrungen\u201c es erlauben, den erforderlichen Unterdruck auch dann aufrecht zu erhalten, wenn die Bohrungen nicht zus\u00e4tzlich von den zu bearbeitenden Platten abgedeckt werden. Der \u201egeringe Durchmesser der Bohrungen\u201c verhindere einen Zusammenbruch des Vakuums (Spalte 3 Zeile 55). Ein Durchmesserbereich von 0,2 \u2013 0,8 mm sei f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen der Bohrungen besonders geeignet (Spalte 4 Zeile 52). Bei einem Durchmesser von 0,7 mm sei der optimale Kompromiss zwischen einer guten Drosselwirkung der Bohrungen und einer hinreichend hohen Saugleistung erreicht (Spalte 4 Zeile 53).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist eine ausdehnende Auslegung des Wortlauts des Patentanspruchs \u00fcber einen Bereich von 1,0 mm hinaus nicht m\u00f6glich.<br \/>\nEs handelt sich eben bei 1 mm um einen \u201ekritischen Wert\u201c, der nicht nach oben \u00fcberschritten werden darf. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass es sich um eine Bereichsangabe \u201evon &#8230;. bis &#8230;\u201c handelt.<br \/>\nDie Kammer folgt nicht der Auffassung, dass es einer allgemeinen technischen Konvention entspr\u00e4che, dass die fehlende Kommastelle hinter einer Ma\u00dfangabe dazu f\u00fchre, dass der Fachmann die Ma\u00dfangabe im Rahmen der Rundungskonvention so verstehen m\u00fcsse, dass ein Bereich bis 1,4 mm abgedeckt sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich f\u00fcr diese Auffassung auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA &#8230;. Diese Entscheidung besch\u00e4ftigt sich allerdings mit der Frage der Neuheit und nicht mit dem Schutzbereich.<br \/>\nJedenfalls f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ist an einer strengen Auffassung festzuhalten. Die Kl\u00e4gerin hat es in der Hand, ihren Patentanspruch zu formulieren. Wenn sie den Schutzbereich auf 1,4 mm erstrecken wollte, h\u00e4tte sie dies entsprechend klarstellen k\u00f6nnen. Dann h\u00e4tte sich auch die Pr\u00fcfung der Erteilungsf\u00e4higkeit darauf bezogen. Die vorgenommene Beschr\u00e4nkung kann nicht im Verletzungsprozess aufgehoben<\/p>\n<p>werden. Wenn pr\u00e4zise Ma\u00dfangaben gemacht werden, ist es im Interesse der Rechtssicherheit auch erforderlich, diese entsprechend pr\u00e4zise auszulegen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Ausdehnung w\u00fcrde den Inhalt des Patents deutlich ver\u00e4ndern. Es kommt \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 gerade auf den geringen Durchmesser der Bohrl\u00f6cher an um die erforderliche Drosselwirkung zu erreichen.<br \/>\nDie Kreisfl\u00e4che berechnet sich nach der Formel: Kreisfl\u00e4che = \uf070 x r\u00b2 (Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik \u201eKreis\u201c).<br \/>\nDie einen Bohrlochdurchmesser von 1 mm ist r = 0,5 mm. Die Kreisfl\u00e4che betr\u00e4gt dann 0,785 mm\u00b2.<br \/>\nBei einem Bohrlochdurchmesser von 1,4 mm ist r = 0,7 mm. Die Kreisfl\u00e4che betr\u00e4gt dann 1,538 mm\u00b2.<br \/>\nDamit verdoppelt sich die Fl\u00e4che nahezu. Dies zeigt \u2013 vor dem Hintergrund, dass es dem Patent ja gerade auf \u201ekleine\u201c Bohrl\u00f6cher ankommt &#8211; dass die von Kl\u00e4gerin gewollte ausdehnende Auslegung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs fehlt auch an einer \u00e4quivalenten Patentverletzung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich folgendes erforderlich:<br \/>\n\u2022 das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung)<br \/>\n\u2022 seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)<br \/>\n\u2022 die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)<\/p>\n<p>Bei Zahlen- und Ma\u00dfangaben m\u00fcssen im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung strenge Ma\u00dfst\u00e4be angelegt werden (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 205 \u2013 Kaminrohr).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDanach fehlt es hier wegen der Verdopplung der Querschnittsfl\u00e4che an einer Gleichwirkung.<br \/>\nDer Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach Pr\u00fcfung der durch die Beklagte vorgelegten Platte nebst dazugeh\u00f6rigen Konstruktionszeichnungen auch vom Vorwurf einer \u00e4quivalenten Patentverletzung Abstand genommen. Die Bohrungen der Beklagten sind nur im oberen \u2013 der zu bearbeitenden Platte zugewandten \u2013 Teil der Grundplatte 1,4 mm stark und weiten sich dann nach einer L\u00e4nge von etwa 2,8 mm auf einen Durchmesser von 2,5 mm, der sich bis zum unteren \u2013 der Vakuumpumpe zugewandten \u2013 Teil der Grundplatte fortsetzt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie erste von den Zeugen &#8230; und &#8230; besichtigte Fr\u00e4smaschine mit einer dickeren Schaumstoffauflage wird nach der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht als das Patent verletzend angegriffen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Streitwert war gem\u00e4\u00df \u00a7 53 GKG auf 100.000,00 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0228 Landgericht Braunschweig Urteil vom 7. 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