{"id":2299,"date":"2013-12-17T17:00:39","date_gmt":"2013-12-17T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2299"},"modified":"2016-04-25T10:36:33","modified_gmt":"2016-04-25T10:36:33","slug":"4b-o-15012-spanabhebenden-bearbeitungsvorrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2299","title":{"rendered":"4b O 150\/12 &#8211; Spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2162<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2013, Az. 4b O 150\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen<\/p>\n<p>in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren (nur die Beklagte zu 2)), dort anzubieten (beide Beklagte) und\/oder in den Verkehr zu bringen (nur die Beklagte zu 1)),<\/p>\n<p>wobei das Werkst\u00fcck formschl\u00fcssig in eine Halteanordnung eingesetzt ist,<\/p>\n<p>wobei die Halteanordnung als das Werkst\u00fcck zumindest in einer Ebene umschlie\u00dfender Rahmen ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung mehrteilig ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>die einzelnen Teile der Halteanordnung einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden sind und<\/p>\n<p>die Halteanordnung eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes aufweist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26. April 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und Verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nIII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26.04.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in Ziff. I bezeichneten,<\/p>\n<p>a) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 26.04.2009 in Verkehr gebrachten Anordnungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Anordnungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 20906 020 XXX in Deutschland vorliegt, ernsthaft und endg\u00fcltig aufgefordert werden, diese Anordnungen an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und dem Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>b) die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Anordnungen gem\u00e4\u00df Ziff. I zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAuf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 3.560,40 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX (Anlage K2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 027 XXX abgezweigt wurde. F\u00fcr das Klagegebrauchsmuster gilt der 13.06.2006, d.h. der Tag der Patentanmeldung, als Anmeldetag. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 26.03.2009 eingetragen. Seine Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 30.04.2009. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (vgl. Anlage K3).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen. Die Kl\u00e4gerin macht mir ihrem Hauptantrag eine Kombination der Anspr\u00fcche 4, 12 und 13 geltend. Die Anspr\u00fcche haben den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 4<br \/>\nAnordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkst\u00fcck (1) formschl\u00fcssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist, wobei die Halteanordnung (2) als das Werkst\u00fcck (1) zumindest in einer Ebene umschlie\u00dfender Rahmen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung (2) eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen (3) aufweist.<\/p>\n<p>Anspruch 12<br \/>\nAnordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkst\u00fcck (1) form- und\/oder kraftschl\u00fcssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist, wobei die Halteanordnung (2) als das Werkst\u00fcck (1) zumindest in einer Ebene umschlie\u00dfender Rahmen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung (2) mehrteilig ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Anspruch 13<br \/>\nAnordnung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Teile (4, 5) der Halteanordnung (2) einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele, die der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen sind.<\/p>\n<p>Figuren 1 und 2 zeigen die Schr\u00e4gsicht bzw. Draufsicht auf ein Werkst\u00fcck, das in eine Halteanordnung eingesetzt ist:<\/p>\n<p>Figuren 3 und 4 zeigen die Schr\u00e4gsicht bzw. Draufsicht auf ein Werkst\u00fcck, das in einen Spannrahmen einer Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt ist.<\/p>\n<p>Figur 7 bildet ein Kopierfr\u00e4sger\u00e4t mit eingesetztem Spannrahmen f\u00fcr ein Modell und ein Werkst\u00fcck in Schr\u00e4gsicht ab.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. auf ihrer Homepage, vorgesinterte Zirkondioxidrohlinge unter den Artikelnummern A1, A2, A3 und A4 mit Kunststoff-Rahmen \u201ef\u00fcr B\u201c an (vgl. Anlage K1, K6 und K8; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagte zu 2) stellt diese Rohlinge in der Schweiz her und importiert sie in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1) vertreibt die Produkte in Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2012 ab. Die Beklagte zu 1) reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2012. Die Beklagte zu 2) antwortete mit E-Mail vom 06.08.2012 (vgl. Anlagenkonvolut K9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination sei gegen\u00fcber der Druckschrift WO 02\/45XXX A1 (nachfolgend: WO XXX) neu und erfinderisch. In der WO XXX werde keine Halteanordnung offenbart, die ein Werkst\u00fcck formschl\u00fcssig umschlie\u00dfe und mehrteilig ausgef\u00fchrt sei, wobei die einzelnen Teile der Halteanordnung einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden seien. Der Fachmann erhalte hierzu auch keine Anregungen.<\/p>\n<p>Jedenfalls die mit dem Hilfsantrag gestellte Anspruchskombination sei gegen\u00fcber der WO XXX neu und erfinderisch. Die Schraubenl\u00f6cher in der WO XXX seien nicht zur Absaugung von Staub, der bei spanabhebender Bearbeitung entstehe, ausgestaltet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters. Von einer formschl\u00fcssigen Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters m\u00fcssten nicht derart gro\u00dfe Klemmkr\u00e4fte ausgehen, dass allein schon wegen des Formschlusses zwischen Werkst\u00fcck und Halteanordnung eine hinreichend feste Verbindung hergestellt werde. Weitere Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten ergriffen werden, um Werkst\u00fcck und Halteanordnung ausreichend fest miteinander zu verbinden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen passe das Werkst\u00fcck in den umschlie\u00dfenden Rahmen. Dies reiche f\u00fcr eine formschl\u00fcssige Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nmit ihrem Hauptantrag im Wesentlichen wie erkannt, wobei es im Unterlassungsantrag statt \u201eDie Halteanordnung weist eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes\u201c lediglich \u201eDie Halteanordnung weist eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen auf\u201c hei\u00dft und die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich beantragt, die Beklagten jeweils zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin jeweils den Betrag von 1.800,20 \u20ac zu bezahlen.<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich beantragt, die Beklagten jeweils zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin jeweils den Betrag von 1.800,20 \u20ac zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragen sie,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagten 3.560,40 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die WO XXX nehme den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vollumf\u00e4nglich vorweg. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination beruhe wegen der WO XXX jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Selbst wenn das im Hilfsantrag neu vorgebrachte Merkmal nicht durch den Stand der Technik vorweggenommen sein sollte, k\u00f6nne dieses Merkmal nicht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts st\u00fctzen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruchskombination wegen mangelnder Deutlichkeit keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters nicht. F\u00fcr einen Formschluss sei erforderlich, dass Teilkonturen der Verbindungselemente ineinandergreifen, dass also der eine Verbindungspartner dem anderen Verbindungspartner im Weg stehe. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle das Umfassen des Rohlings durch den Rahmen kein formschl\u00fcssiges Einsetzen dar. Denn der Rohling k\u00f6nne mit einer Bewegung quer zur Rahmenebene aus dem Rahmen entfernt werden. Erst der Kleber stelle eine Verbindung zwischen Rohling und Rahmen her. Diese Verbindung sei aber stoffschl\u00fcssig und nicht formschl\u00fcssig.<br \/>\nDas mit dem Hilfsantrag geltend gemachte zus\u00e4tzliche Merkmal, nach dem die Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes dienen, werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Denn die L\u00f6cher und Schlitze bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dienten der Positionierung und Fixierung der Rohlinge in der Bearbeitungsvorrichtung und w\u00fcrden im Einsatz durch Elemente der Bearbeitungsvorrichtung abgedeckt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist lediglich im Hilfsantrag teilweise begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Widerklage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist im Hauptantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt einleitend aus, dass Werkst\u00fccke in solchen Bearbeitungsvorrichtungen positionsgerecht und v.a. sicher gehalten werden m\u00fcssten, um ein Verrutschen w\u00e4hrend der Bearbeitung zu verhindern.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig w\u00fcrden Werkst\u00fccke zwischen Backen eingespannt oder in vorbereitete \u00d6ffnungen eingeklebt werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert hieran, dass dies mit langen Wartezeiten bis zum Bearbeitungsbeginn verbunden sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erg\u00e4ben sich bei der Bearbeitung von Werkst\u00fccken aus insbesondere weicheren Werkstoffen, die nach der Bearbeitung einer H\u00e4rtung oder Sinterung unterzogen w\u00fcrden, vielfach Probleme beim Einsetzen in eine Bearbeitungsvorrichtung. Es k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nicht allzu gro\u00dfer Anpressdruck zum Eispannen ausge\u00fcbt werden und auch ein exaktes Einsetzen zur Bearbeitung sei problematisch (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], [0005], [0006], [0014]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Werkst\u00fcck so vorzubereiten, dass es in einfacher Weise und in gleichbleibender Genauigkeit in eine Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der durch den Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkst\u00fcck zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen, wobei das Werkst\u00fcck (1) formschl\u00fcssig in eine Halteanordnung (2) eingesetzt ist.<\/p>\n<p>2. Die Halteanordnung (2) ist als das Werkst\u00fcck (1) zumindest in einer Ebene umschlie\u00dfender Rahmen ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Die Halteanordnung (2) ist mehrteilig ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. Die einzelnen Teile (4, 5) der Halteanordnung (2) sind einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden.<\/p>\n<p>5. Die Halteanordnung (2) weist eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen (3) auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMit Blick auf die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bedarf es zun\u00e4chst einer Auslegung s\u00e4mtlicher Merkmale der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1 fordert, dass das Werkst\u00fcck form- und\/oder kraftschl\u00fcssig in eine Halteanordnung eingesetzt ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des \u201eformschl\u00fcssigen Einsetzens\u201c nicht ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Eine Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, dass unter \u201eformschl\u00fcssigen Einsetzen\u201c eine Verbindung zu verstehen ist, bei der Teilkonturen der Verbindungselemente ineinandergreifen, der eine Verbindungspartner dem anderen Verbindungspartner also im Weg steht. Das blo\u00dfe Umfassen eines Rohlings durch einen Rahmen reicht f\u00fcr eine so verstandene formschl\u00fcssige Verbindung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Rohling aus dem Rahmen durch blo\u00dfes Verschieben quer zur Rahmenebene entfernt werden oder gar aus dem Rahmen herausfallen kann.<\/p>\n<p>Bei einer Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht der Fachmann jedoch nicht Halt. Er wird vielmehr den technischen Gesamtzusammenhang der Erfindung ber\u00fccksichtigen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift vermittelt. Danach ist unter einer formschl\u00fcssigen Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine Verbindung zu verstehen, in der die Halteanordnung das Werkst\u00fcck derart fest umfasst, dass es in der Bearbeitungsvorrichtung verarbeitet werden kann. Dabei muss nicht bereits allein das Einsetzen des Werkst\u00fccks in die Halteanordnung eine feste Verbindung bewirken. Diese kann vielmehr durch weitere Hilfsmittel (z.B. Kleben, Verschwei\u00dfen, L\u00f6ten) hergestellt werden. Ein Rohling, um den ein Rahmen geklebt wird, stellt z.B. eine solche formschl\u00fcssige Verbindung dar.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster setzt sich zum Ziel, ein Werkst\u00fcck derart vorzubereiten, dass es einfach in eine Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt und dort positionsgerecht und sicher gehalten werden kann (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0001], [0003]). Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Werkst\u00fcck nicht mehr direkt in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt wird, sondern zun\u00e4chst in eine Halteanordnung. Sodann soll die mit dem Werkst\u00fcck fest verbundene Halteanordnung in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden (Klagegebrauchsmusterschrift, [0004]).<\/p>\n<p>Das Werkst\u00fcck soll also nicht mehr \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 zwischen Backen der Bearbeitungsvorrichtung eingespannt oder in \u00d6ffnungen der Bearbeitungsvorrichtung eingeklebt werden. Vielmehr sollen Probleme beim Einsetzen sowie Wartezeiten beim bzw. nach dem Einsetzen des Werkst\u00fccks in die Bearbeitungsvorrichtung bis zum eigentlichen Bearbeitungsbeginn vermieden werden. Durch das Einsetzen eines Werkst\u00fcckes, das von einer Halteanordnung fest umfasst wird, wird eine Einspannung des Werkst\u00fccks, die an der Beschaffenheit und der Gr\u00f6\u00dfe des Werkst\u00fccks orientiert ist, entbehrlich (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], [0005], [0006]). Bei Werkst\u00fccken mit weicheren Werkstoffen muss nicht auf einen niedrigen Anpressdruck geachtet werden (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024]). Unmittelbar vor der Bearbeitung muss nicht mehr gewartet werden, bis der Klebestoff zwischen Werkst\u00fcck und Bearbeitungsvorrichtung getrocknet ist (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht also darin, dass das Werkst\u00fcck in der Halteanordnung vor Einsetzen in die Bearbeitungsvorrichtung fest mit der Halteanordnung verbunden wird und die Bearbeitungsvorrichtung nur noch mit der Halteanordnung, die in ihren Au\u00dfenabmessungen immer exakt gleich gestaltet werden kann, an der Bearbeitungsvorrichtung befestigt werden muss (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0006], [0014], [0030]). Daf\u00fcr muss das Werkst\u00fcck in die Halteanordnung eingesetzt und mit dieser verbunden werden. Das ist es, was das Klagegebrauchsmuster mit \u201eformschl\u00fcssig\u201c meint. Eine formschl\u00fcssige Verbindung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird nur im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel und nur in Bezug auf das Einsetzen der Halteanordnung in den Spannrahmen beschrieben (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0031]). Darauf ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht begrenzt. Das Klagegebrauchsmuster nennt neben dieser festen Verbindung vielmehr weitere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Ausgestaltung einer festen Verbindung zwischen Werkst\u00fcck auf der einen Seite und das Werkst\u00fcck umfassende Halteanordnung auf der anderen Seite. Je nach Art des Werkstoffes des Werkst\u00fcckes kommen als m\u00f6gliche Verbindungsarten auch Kleben, L\u00f6ten und Schwei\u00dfen in Betracht (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0010], [0011], [0028] und [0030]). Das Klagegebrauchsmuster beschreibt mithin einen zus\u00e4tzlichen Stoffschluss als erfindungsgem\u00e4\u00df. Entscheidend ist, dass das Werkst\u00fcck sicher und unverr\u00fcckbar in der Halteanordnung gehalten ist, um eine genaue Bearbeitung vornehmen zu k\u00f6nnen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0030]).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht unter einem Werkst\u00fcck (Merkmale 1 und 2), den Werkstoff, der in die Halteanordnung eingesetzt und von der Bearbeitungsvorrichtung bearbeitet wird (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0024], [0036]). Dabei kann es sich z.B. um einen keramischen Werkstoff f\u00fcr die Dentaltechnik oder um ein Schmuckst\u00fcck f\u00fcr die Schmuckbearbeitung handeln (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0036]). Die Werkst\u00fccke m\u00fcssen keine besondere Form oder Gr\u00f6\u00dfe aufweisen (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Halteanordnung (Merkmale 1 bis 5) soll mit dem Werkst\u00fcck ein einheitliches Element schaffen, das in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden kann (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0014]). Die Halteanordnung umfasst also die Elemente, die den Werkstoff fest umfassen und als Einheit mit dem Werkstoff zusammen einfach, positionsgerecht und sicher in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt werden k\u00f6nnen. Dabei kann die Halteanordnung jede beliebige Form aufweisen und aus Kunststoff, Metall, Holz oder anderen Materialien gefertigt sein. Es muss nur die erforderliche Steifigkeit f\u00fcr den entsprechenden Bearbeitungsvorgang gew\u00e4hrleistet sein (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0037], [0038]).<\/p>\n<p>Um eine gute Halterung f\u00fcr das Werkst\u00fcck und eine besondere Steifigkeit der Halteanordnung zu schaffen, schreibt Merkmal 2 vor, die Halteanordnung mit dem eingesetzten Werkst\u00fcck zumindest in einer Ebene mit einem Rahmen zu umschlie\u00dfen (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0007], [0025]).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Halteanordnung auch einen Steg umfassen, der eine gr\u00f6\u00dfere Anlagefl\u00e4che der Halteanordnung an dem Werkst\u00fcck bewirkt und somit eine bessere Befestigung erm\u00f6glicht. Der Steg kann unterschiedlich ausgestaltet sein, z.B. als wulstartiger um das Werkst\u00fcck laufender Steg, als d\u00fcnner plattenf\u00f6rmiger Teil, der bis zum oberen Abschluss des Werkst\u00fccks gef\u00fchrt ist oder als Steg, der den oberen Rand des Werkst\u00fccks \u00fcbergreift (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0040]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 soll die Halteanordnung mehrteilig ausgef\u00fchrt sein. Dadurch soll die Vormontage erleichtert und eine einfache und wirkungsvolle Verbindung zwischen Werkst\u00fcck und Halteanordnung erm\u00f6glicht werden (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0012], [0029]). Dabei k\u00f6nnen zwei oder mehr als zwei Einzelteile verwendet werden. Die Einzelteile m\u00fcssen nicht die gleiche Form und Gr\u00f6\u00dfe aufweisen (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0029])<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4 sollen die einzelnen Teile der Halteanordnung einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden sein. Dadurch soll ein Zusammenf\u00fcgen der Halteanordnung so einfach wie m\u00f6glich erfolgen und trotzdem ein in sich stabiles Element geschaffen werden, das mit dem Werkst\u00fcck eine Einheit bildet (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0013], [0029]). Das Merkmal ist so zu verstehen, dass die einzelnen Teile sich \u00fcberlappen und dann auf irgendeine Weise fest verbunden werden. Zwar k\u00f6nnte der Wortlaut \u201eUm eine gegenseitige feste Verbindung zu erreichen, sind die einzelnen Teile einander \u00fcberlappend miteinander fest verbunden\u201c (Klagepatentschrift, Abs. [0029]) darauf hindeuten, dass die feste Verbindung gerade und ausschlie\u00dflich durch das einander \u00dcberlappen geschaffen werden soll. Dagegen spricht jedoch, dass bei gleichen Teilen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0029]), die spiegelbildlich ineinander gesetzt werden (vgl. Figur 1), keine feste Verbindung allein durch \u00dcberlappen entstehen kann.<\/p>\n<p>Merkmal 5 sieht in der Halteanordnung eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen \u201ef\u00fcr eine einfache Handhabung\u201c vor (Merkmal 5). Mit \u201eeinfacher Handhabung\u201c ist auch gemeint, dass durch die L\u00f6cher und Schlitze eine Befestigung mit dem Rahmen erm\u00f6glicht werden soll (vgl. Klagegebrauchsmuster Abs. [0008], der unmittelbar Abs. [0007] folgt und Abs. [0031]). Dar\u00fcber hinaus soll aufgrund der Schlitze und\/oder L\u00f6cher auch das Absaugen des Staubes, der bei der spanabhebenden Bearbeitung entsteht, nach unten \u00fcber die L\u00f6cher bzw. Schlitze erm\u00f6glicht werden (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0008], [0026], [0035]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung ist das Klagegebrauchsmuster mit der in dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchskombination nicht schutzf\u00e4hig, vgl. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Die WO XXX nimmt die Erfindung neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Figur 15 der WO XXX zeigt einen Radialschnitt eines in einen Halter gespannten Rohlings. Dabei besteht die Haltevorrichtung (42) aus dem Halter (24), der aus dem Halterunterteil (26), dem Halteroberteil (30), dem Spannadapter (34) und den Schrauben (32) besteht, mit der eingelegten Kombination aus Rohling (10) und Rahmen (12).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Rohling (10) das zu bearbeitende Werkst\u00fcck gem\u00e4\u00df Merkmal 1 der geltend gemachten Anspruchskombination darstellt, z\u00e4hlen jedenfalls Halterunterteil (26), Halteroberteil (32) und Rahmen (12) zur Halteanordnung im Sinne von Merkmal 2. Denn diese Elemente schaffen mit dem Werkst\u00fcck ein einheitliches Element, das in die Bearbeitungsvorrichtung eingesetzt wird. Dabei ist die Halteanordnung mehrteilig gem\u00e4\u00df Merkmal 3 der geltend gemachten Anspruchskombination ausgebildet. Der Rahmen (12) entspricht der im Klagegebrauchsmuster beschriebenen Halteanordnung bzw. dem Steg, der Teil der Halteanordnung ist und eine bessere Befestigung der \u00fcbrigen Teile der Halteanordnung am Werkst\u00fcck bewirkt. Der Halter (24) f\u00fchrt zu einer guten Halterung und einer besseren Steifigkeit. Dabei wird das Werkst\u00fcck von dem Halter (24) und (12) derart fest umfasst, dass eine Bearbeitung in der Bearbeitungsvorrichtung erm\u00f6glicht wird. Konkret wird nach der allgemeinen Beschreibung z.B. \u00fcber wenigstens einen Teil des Umfangs des Rohlings im Haftverbund ein schmaler Rahmen befestigt, der seinerseits verrutschsicher in einem stabilen Halter gehalten wird und diese Kombination wird verdreh\u2013 und verrutschsicher in der Werkzeugmaschine befestigt (vgl. WO XXX, Seite 3, Zeile 31 ff.). Damit besteht eine formschl\u00fcssige Verbindung zwischen Halteanordnung und Werkst\u00fcck im Sinne des Klagegebrauchsmusters (vgl. auch Figuren 1 und 7 der WO XXX, in denen der Rohling (10) durch den Rahmen (12) umschlossen wird). Die einzelnen Teile der Halteanordnung sind daneben miteinander \u00fcberlappend fest verbunden (Merkmal 4). Bei Figur 15 der WO XXX \u00fcberlappen das Halteoberteil (30) und das Halteunterteil (26) den Rahmen (12). Der Rahmen (12) wird in das Halterunterteil (26) eingelegt, das eine passende, becherf\u00f6rmige Aussparung daf\u00fcr bereit h\u00e4lt. Das Halteroberteil (30) wird auf das Halterunterteil (26) aufgesetzt und daran mit Schrauben befestigt. Dabei wird der Rahmen (12) zwischen dem Halterunterteil und dem Halteroberteil eingeklemmt. Dem Klagegebrauchsmuster l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die miteinander \u00fcberlappenden Teile mittels einer Steckverbindung verbunden sein m\u00fcssen und eine mit Hilfe von Schrauben hergestellte Klemmverbindung nicht umfasst ist. Die \u00fcberlappenden Teile sollen lediglich \u2013 wie bei Figur 15 der WO XXX \u2013 eine einfache Montage erm\u00f6glichen und trotzdem ein in sich stabiles Element schaffen, das mit dem Werkst\u00fcck eine Einheit bildet. Die Halteanordnung der WO XXX weist Schraubenl\u00f6cher auf (vgl. Merkmal 5).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist im Hilfsantrag teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit dem Hilfsantrag macht die Kl\u00e4gerin die Kombination der Anspr\u00fcche 4, 12 und 13 in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruchskombination unterscheidet sich von der Anspruchskombination im Hauptantrag dadurch, dass Merkmal 5 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201edie Halteanordnung (2) weist eine Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen (3) auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes\u201c.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Merkmale des eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs mit denen des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Schutzanspruchs \u00fcbereinstimmen, kann auf die obige Auslegung verwiesen werden.<\/p>\n<p>Durch das im Hilfsantrag eingeschr\u00e4nkte Merkmal 5 ist nunmehr klargestellt, dass die Vielzahl von L\u00f6chern und\/oder Schlitzen dem Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes dienen sollen. Da die \u00fcbrigen Sachmerkmale die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den gew\u00fcnschten Wirkungseintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert diese Wirkungsangabe mittelbar eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderung an die Halteanordnung (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 39). Mit anderen Worten: Die L\u00f6cher und Schlitze m\u00fcssen in der Halteanordnung derart ausgebildet sein, dass die Funktion (Absaugen des Staubes) erf\u00fcllt werden kann. Das ist \u2013 auch nach der \u00fcbereinstimmenden Auslegung der Parteien \u2013 nur dann der Fall, wenn die L\u00f6cher und Schlitze w\u00e4hrend des Bearbeitungsvorgangs nicht verschlossen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist mit der in dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchskombination schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung wird nicht durch die WO XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die in der WO XXX beschriebenen L\u00f6cher (32) dienen der Aufnahme von Schrauben und sind daher auch als \u201eSchraubenl\u00f6cher\u201c bezeichnet (vgl. WO XXX, Seite 11, Zeile 11). Mit Hilfe der Schrauben wird das Halteroberteil (30) mit dem Halterunterteil (26) zusammengeschraubt (vgl. WO XXX, Seite 11, Zeilen 26 bis 29). Sodann wird mit der Bearbeitung begonnen. W\u00e4hrend des Bearbeitungsvorgangs sind die Schraubenl\u00f6cher (32) verschlossen und k\u00f6nnen nicht dem Absaugen des bei der Bearbeitung entstehenden Staubes dienen. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Ein erfinderischer Schritt ist zu bejahen. Gegenstand der Beurteilung ist die Erfindung in ihrer Gesamtheit. Die Erfindung darf also nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden, sondern ist als Einheit zu werten. Das gilt auch f\u00fcr Erfindungen, die \u2013 wie hier \u2013 mehrere Merkmale kombinieren und mehrere Teilaufgaben l\u00f6sen. Die Pr\u00fcfung muss sich auch insofern auf die ganze Erfindung beziehen (vgl. Schulte, 8. Auflage, \u00a7 4 PatG Rn. 10). Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchskombination ist, f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, die Erfindung sei aufgrund des eingeschr\u00e4nkten Merkmals 5 nicht deutlich offenbart (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 GebrMG), kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann die Erfindung aufgrund der Offenbarung nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>Es kommt nicht darauf an, ob die L\u00f6cher und Schlitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer bestimmten Vorrichtung w\u00e4hrend der Bearbeitung derart verdeckt sind, dass das Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes nicht m\u00f6glich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die L\u00f6cher und Schlitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv dazu geeignet sind in irgendeiner Vorrichtung das Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes zu erm\u00f6glichen. Dies ist bei den vier L\u00f6chern, jedenfalls aber bei den beiden Schlitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Angebot, der Einfuhr und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzen die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar. Da die Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgte, sind die Beklagten entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begingen. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestandes kann in der Regel ohne das Vorliegen weiterer Umst\u00e4nde auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250, 252 &#8211; Kunststoffhohlprofil). Bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten die Beklagten erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschlie\u00dft, als schutzf\u00e4hig anerkannt werden w\u00fcrde, und dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als schutzrechtsverletzend darstellt (\u00a7 276 BGB). Die Beklagten traf insofern eine eigene Pr\u00fcfungspflicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit nicht gewerbliche Abnehmer und blo\u00dfe Angebotsempf\u00e4nger betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG und auf R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nMangels berechtigter Abmahnung (s.u.) steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten kein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 1.800,20 \u20ac jeweils zu.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Widerklage ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) steht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB in H\u00f6he von 3.560,40 \u20ac zu, die ihr f\u00fcr die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstanden sind. Die Abmahnung war unberechtigt, da sie lediglich im Zusammenhang mit der Anspruchskombination ausgesprochen wurde, die die Kl\u00e4gerin mit ihrem unbegr\u00fcndeten Hauptantrag geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Mit ihrer unberechtigten Abmahnung hat die Kl\u00e4gerin rechtswidrig in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) eingegriffen. Sie handelte auch schuldhaft. Bei Abmahnungen aus ungepr\u00fcften Gebrauchsmustern verlangt die Rechtsprechung ein h\u00f6heres Ma\u00df an Nachpr\u00fcfung als bei einem Vorgehen aus gepr\u00fcften Schutzrechten. Dies beruht auf der in diesem F\u00e4llen gr\u00f6\u00dferen Gef\u00e4hrdung des Schutzrechts in seinem materiellen Bestand (vgl. BGH, NJW 1979, 916 ff. Rn. 82 &#8211; Brombeerleuchte). Der Abmahnende muss sich durch eine gewissenhafte und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung des Standes der Technik ein verl\u00e4ssliches Bild vom Rechtsbestand seines Schutzrechts machen, bevor er zur Abmahnung schreitet. F\u00fcr ein Verschulden reicht es daher, wenn er in vorwerfbarer Weise den seinem Schutzrecht entgegenstehenden Stand der Technik nicht oder nur unvollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 331 ff. Rn. 14 \u2013 Chinaherde; vgl. BGHZ, 62, 29 ff. Rn. 26 \u2013 Maschenfester Strumpf; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 700). Dem Abmahnungsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 19.07.2012 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass sie \u00fcberhaupt eine Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit ihres Gebrauchsmusters vorgenommen hat, bevor sie die Beklagte zu 1) abgemahnt hat. In ihrem Schreiben stellt sie lediglich auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte zu 1) ab (vgl. Anlagenkonvolut K9).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagten zu 2) steht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu. Aus dem Anwaltsschreiben vom 13.08.2012 (vgl. Anlagenkonvolut K9) ergibt sich, dass der Rechtsanwalt und der mitwirkende Patentanwalt nur f\u00fcr die Beklagte zu 1) t\u00e4tig geworden sind. Die Beklagte zu 2) hat dagegen mit E-Mail vom 06.08.2012 auf die Abmahnung reagiert (vgl. Anlagenkonvolut K9). Ihr sind daher nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Abmahnung keine Anwaltskosten entstanden.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Da der Wert des Hauptantrags dem Wert des Hilfsantrags entspricht, war der Umstand, dass die Klage im Hauptantrag nicht begr\u00fcndet ist, kostenm\u00e4\u00dfig nicht zu ber\u00fccksichtigen. Insofern waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Zwar ist die Klage auch im Hilfsantrag in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.800,20 \u20ac unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Widerklage des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Anwaltskosten erfolgreich ist. Es handelt sich bei den Forderungen aber um verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Forderungen im Sinne von \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Durch die Widerklage wird der Streitwert nicht erh\u00f6ht (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine Erh\u00f6hung des Streitwerts gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Geltendmachung einer neuen Anspruchskombination im Hilfsantrag keinen neuen Lebenssachverhalt betrifft. Auch hier gilt \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2162 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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