{"id":2297,"date":"2013-06-03T17:00:03","date_gmt":"2013-06-03T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2297"},"modified":"2016-04-25T10:35:25","modified_gmt":"2016-04-25T10:35:25","slug":"4b-o-14211-kontinuierlicher-tintenstrahl-drucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2297","title":{"rendered":"4b O 142\/11 &#8211; Kontinuierlicher Tintenstrahl-Drucker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2065<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2013, Az. 4b O 142\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Deutschen Patentgesetzes Ablenkelektroden f\u00fcr einen Druckkopf mit kontinuierlichem Tintenstrahl<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Ablenkelektrode dadurch gekennzeichnet ist, dass sie ein darin ausgebildetes Fenster und eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode aufweist, die in dem Fenster angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.06.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angabe zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 22.06.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 13.512,80 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1): 1.500.000,00 \u20ac<br \/>\nRechnungslegung (I.2): 146.700,00 \u20ac<br \/>\nR\u00fcckruf (I.3): 1.500.000,00 \u20ac<br \/>\nVernichtung (I.4): 1.500.000,00 \u20ac<br \/>\nSchadensersatzfeststellung (II): 333.300,00 \u20ac<br \/>\nZahlung (III. und IV.) 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 951 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage rop 1). Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 12 XXX T2 (Anlage rop 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 23.12.1996 am 18.12.1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 02.07.1998. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 22.05.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 29.03.2012 (Anlage B 1) erhob die Beklagte gegen das Klagepatent (Anspr\u00fcche 1 bis 3) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDrucker mit kontinuierlichem Tintenstrahl\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cEine Ablenkelektrode (7, 7\u2018) f\u00fcr einen Druckkopf mit kontinuierlichem Tintenstrahl, wobei die Ablenkelektrode gekennzeichnet ist dadurch, dass sie ein darin ausgebildetes Fenster (19, 20) und eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode (9, 10) aufweist, die in dem Fenster angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren (Unter-)Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen (Figuren 5 und 6) abgebildet, die zwei Stadien in der Herstellung einer beispielhaften erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ablenkelektrode mit integrierten Phasen- und Geschwindigkeitsdetektorelektroden zeigen. Sie sind der Klagepatentschrift entnommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c mit den Artikelbezeichnungen () Kleinschrift-Tintenstrahldrucker (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Elektrode besteht aus einer leitenden Goldschicht, die auf einer nicht-leitenden Keramik aufgebracht ist, wobei der \u00fcberwiegende Teil der Goldschicht die Ablenkelektrode bildet und zwei durch jeweils einen zusammenh\u00e4ngenden, nicht-leitenden Isolierstreifen davon r\u00e4umlich getrennte Teile derselben Goldschicht die Phasen \/Geschwindigkeitsdetektorelektroden bilden. Diese von der Ablenkelektrode derart isolierten Phasen \/Geschwindigkeitsdetektorelektroden sind mit einer blauen, dielektrischen Schicht \u00fcberzogen (vgl. Bl. 9 GA, Anlage rop 4, Bl. 60 GA):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte vorgerichtlich auffordern, die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen. Die hierf\u00fcr gesetzte Frist lie\u00df die Beklagte verstreichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insbesondere m\u00fcsse das Fenster in Anspruch 1 nicht \u201eleer\u201c bleiben. Ihr st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu. \u00dcberdies sei die Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von \u2013 unstreitig \u2013 13.492,80 \u20ac zu erstatten. Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten am 11.10.2011 zugestellt worden (vgl. Bl.17 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: Das Klagepatent verstehe unter einem \u201eFenster\u201c eine leere Aussparung in der leitenden Schicht der Ablenkelektrode, um die darunter liegende Phasen- oder Geschwindigkeitselektrode nicht zu \u00fcberdecken. Ablenkelektrode und Detektorelektroden d\u00fcrften folglich nicht aus derselben leitf\u00e4higen Schicht in einer Schichtebene bestehen. Da die Ablenkelektrode und die Phasen-\/Geschwindigkeitsdetektorelektroden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus derselben leitenden Schicht bestehen, liege keine Verletzung vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt dar\u00fcber hinaus die Auffassung, dass der in den Anspr\u00fcchen 1 bis 3 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.05.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. eine Ablenkelektrode f\u00fcr einen Druckkopf mit kontinuierlichem Tintenstrahl, welche in der Ablenkelektrode ausgebildete Fenster aufweist, in denen jeweils eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode angeordnet ist. Derartige Ablenkelektroden eignen sich aufgrund der pr\u00e4zisen Anordnung der Phasen- bzw. Geschwindigkeitsdetektorelektroden besonders gut zum Drucken mit hoher Qualit\u00e4t und hoher Geschwindigkeit (vgl. Anlage rop 1 u. rop 2, [0002] &#8211; [0007] u. [0011]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind bereits verschiedene Bauarten von Druckk\u00f6pfen mit kontinuierlichem Tintenstrahl bekannt, die sowohl Ablenkelektroden als auch Phasen- und Geschwindigkeitsdetektorelektroden aufweisen. Solche Druckk\u00f6pfe sehen eine Tintenstrahld\u00fcse vor, aus der ein kontinuierlicher Tintenstrahl austritt, der automatisch in kleine Tintentr\u00f6pfchen zerf\u00e4llt. Dieser Tintentropfenstrahl durchfliegt zun\u00e4chst eine Ladeelektrode, in der die Tr\u00f6pfchen elektrostatisch aufgeladen werden, und danach eine Ablenkelektrode, in der sie entsprechend ihrer spezifischen elektrischen Ladung und Geschwindigkeit abgelenkt werden, wodurch ein Teil der Tintentr\u00f6pfchen in definierter Flugbahn auf ein Druckmedium gelenkt wird, w\u00e4hrend ein anderer Teil abgefangen und in den Tintenbeh\u00e4lter zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. Drucker mit solchen Druckk\u00f6pfen sind beispielsweise beschrieben in der US 4,613,871 A und der US 4,427,986 A.<\/p>\n<p>Um den Druckvorgang pr\u00e4zise steuern zu k\u00f6nnen, muss sowohl die Geschwindigkeit der aus der Tintenstrahld\u00fcse austretenden Tintentr\u00f6pfchen als auch die Phase der elektrischen Ladung bez\u00fcglich der Ladeelektrode m\u00f6glichst genau bestimmt werden. Zu diesem Zweck werden Detektorelektroden eingesetzt, mit denen die Phase der Tintentr\u00f6pfchen oder deren Geschwindigkeit bestimmt werden kann. Dabei ist die Genauigkeit der Messungen umso h\u00f6her, je pr\u00e4ziser diese Detektorelektroden relativ zur Ladeelektrode positioniert sind. Die EP 0 153 XXX A beschreibt einen Druckkopf, bei dem sich Phasen- und Geschwindigkeitsdetektorelektrode zwischen den Ladeelektroden und der oder den Ablenkelektroden befinden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine pr\u00e4zise Anordnung der Phasendetektor- und\/oder Geschwindigkeitsdetektorelektroden mit Bezug auf die Ladeelektrode in einem Drucker mit kontinuierlichem Tintenstrahl sicherzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents vor, eine Phasendetektor- bzw. Geschwindigkeitsdetektorelektrode in dem in einer Ablenkelektrode ausgebildeten Fenster anzuordnen. Diese L\u00f6sung ist durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet:<\/p>\n<p>1. Eine Ablenkelektrode (7, 7\u2018) f\u00fcr einen Druckkopf mit kontinuierlichem Tintenstrahl.<\/p>\n<p>2. Die Ablenkelektrode weist ein darin ausgebildetes Fenster (19, 20) auf.<\/p>\n<p>3. Die Ablenkelektrode weist eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode (9, 10) auf, die in dem Fenster angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents. Dies ist mit Blick auf die Merkmale 1 und 2 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu sind nicht veranlasst. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus aber auch von Merkmal 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal 3 des Anspruchs 1 verlangt, dass die Ablenkelektrode eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode aufweist, die in dem in der Ablenkelektrode ausgebildeten Fenster angeordnet ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einem Fenster im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann eine Aussparung in der Ablenkelektrode, in der \u2013 separiert von der Ablenkelektrode \u2013 eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode positioniert ist. Dass die Ablenkelektrode und die Detektorelektrode nicht aus derselben leitf\u00e4higen Schicht in einer Schichtebene bestehen, ist demgegen\u00fcber nicht zwingend erforderlich, sofern Ablenkelektrode und Detektorelektrode isoliert voneinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegen dieser Ma\u00dfst\u00e4be wird sich der Fachmann zun\u00e4chst vor Augen f\u00fchren, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen Erzeugnis- und keinen Verfahrensanspruch handelt. Eine Ausf\u00fchrungsform kann somit auch dann von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, wenn ein Fenster nicht in dem speziellen, klagepatentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahren erzeugt wurde oder erzeugt werden kann. Entsprechend kommt es nicht darauf an, welche Ausgestaltung das Fenster hat, das durch Ausf\u00fchren des speziellen, klagepatentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens erhalten wird. In welchem Sinne der Begriff \u201eFenster\u201c in den Abschnitten [0008] und [0017] der Klagepatentschrift in Bezug auf das Herstellungsverfahren verwendet wurde und welche Bedeutung dieser hat, kann somit dahinstehen.<\/p>\n<p>Das Anbringen der Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode in dem Fenster dient \u2013 wie der Fachmann insbesondere den Abs\u00e4tzen [0004] und [0010] entnimmt \u2013 dem technischen Zweck, die Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektroden relativ zur Ladeelektrode sehr genau zu positionieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Phase und die Geschwindigkeit der Tintentr\u00f6pfchen des kontinuierlichen Tintenstrahls pr\u00e4zise gemessen werden k\u00f6nnen. Die genaue Positionierung wird durch die Anordnung der Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektroden \u201ein der Fl\u00e4che der Ablenkelektrode\u201c (\u201ewithin the face oft the deflection electrode\u201c) erm\u00f6glicht, da diese relativ zur Ladeelektrode genau positioniert ist. Entscheidend ist demnach die genaue Positionierung der Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode relativ zur Ladeelektrode. Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrleistet die Anordnung des Detektors in dem Fenster der Ablenkelektrode eine kompakte Bauweise (Abs.[0010], [0018]). Anders als im Stand der Technik, der die Anordnung bzw. Reihenfolge \u201eLadeelektrode \u2013 Detektor \u2013 Ablenkelektrode\/Ablenkelektroden\u201c vorsah, ist kein derartiges Hintereinanderschalten notwendig, sondern es wird das eine Bauteil (Detektor) in dem anderen Bauteil (Ablenkelektrode) aufgenommen.<\/p>\n<p>Dass die Detektorelektrode daf\u00fcr nicht aus derselben leitf\u00e4higen Schicht der Ablenkelektrode in einer Schichtebene bestehen darf, ist nicht ersichtlich. Der technische Zweck \u201ekompakte Bauweise\u201c wird gerade dann erreicht, wenn die Detektoren in derselben Schicht\/Ebene wie die Ablenkelektroden liegen. Der technische Zweck \u201epr\u00e4zise Anordnung\u201c wird bez\u00fcglich einer genauen Positionierung ebenfalls erreicht, wenn die Detektoren in derselben Schicht\/Ebene wie die Ablenkelektroden liegen. Allerdings soll die pr\u00e4zise Anordnung letztlich der pr\u00e4zisen Detektion der Tintentr\u00f6pfchen durch die Detektorelektroden dienen. Eine Anordnung in einer Ebene\/Schicht w\u00e4re demnach nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn sie einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Detektion entgegen steht. Dass die Detektion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder einer anderen Ablenkelektrode, bei der die Detektoren und die Ablenkelektrode in einer Ebene\/Schicht angeordnet sind, nicht funktioniert, da bereits durch die blo\u00dfe Anordnung in einer Ebene\/Schicht mit der Ablenkelektrode eine St\u00f6rung der Detektion bewirkt wird, tr\u00e4gt die Beklagte jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt vielmehr, dass das in dem Klagepatent angef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich deshalb verschiedene Schichten f\u00fcr die Detektorelektrode und die Ablenkelektrode vorsieht, damit die Elektroden voneinander getrennt bleiben und dennoch \u2013 wegen des Fensters \u2013 platzsparend (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010]) angeordnet werden k\u00f6nnen. Eine solche Trennung kann auch in derselben Schicht\/Ebene stattfinden \u2013 wie zum Beispiel die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt. Dass die Elektroden voneinander isoliert werden sollen, schlie\u00dft der Fachmann insbesondere aus der Beschreibung der Figuren 6 und 5. Bei Figur 6 handelt es sich um eine schematische Ansicht einer Ablenkelektrode (7). In dieser Figur bezeichnet Bezugsziffer (11) eine nicht-leitende dielektrische Platte, auf die die verschiedenen leitenden und nicht-leitenden Schichten aufgebracht sind. Die Bezugsziffern (19) und (20) bezeichnen \u00d6ffnungen in dem leitf\u00e4higen, zuletzt aufgetragenen Material (18). Diese \u00d6ffnungen (19) und (20) geben den Blick frei auf die &#8211; teilweise mit einer (in Figur 6 nicht gezeigten) dielektrischen Schicht (17) \u00fcberzogenen &#8211; Phasen \/Geschwindigkeitsdetektorelektroden (9) und (10). Die Figur 5 zeigt dieselbe Ablenkelektrode (7), jedoch vor dem Auftragen des leitf\u00e4higen Materials (18). Die Bezugsziffer (14) bezeichnet darin eine, direkt auf die Platte (11) aufgetragene leitf\u00e4hige Schicht, die zusammen mit dem zuletzt aufgetragenen Material (18) die eigentliche Ablenkelektrode ausbildet. Die Bezugsziffern (9) und (10) bezeichnen die aus einem elektrisch leitenden Material bestehenden Phasen \/Geschwindigkeitsdetektorelektroden, welche jeweils von der darunter liegenden, leitenden Schicht (14) durch eine (in Figur 5 nicht gezeigten) dielektrische (Zwischen-)Schicht (16) isoliert sind. Bezugsziffer (17) bezeichnet eine dielektrische Schicht (schraffiert dargestellt in Figur 5), die auf die Phasen \/Geschwindigkeitsdetektorelektroden (9), (10) aufgebracht ist und diese jeweils von dem leitf\u00e4higen Material (18) isoliert.<\/p>\n<p>Entsprechend schlie\u00dft der Fachmann, dass die Ablenkelektrode und die Phasen bzw. Geschwindigkeitsdetektorelektrode in derselben Fl\u00e4che (platzsparend) liegen k\u00f6nnen, wenn sie derart ausgestaltet sind, dass sie voneinander getrennt bleiben. Das Klagepatent fordert nicht, dass die Phasen- bzw. Geschwindigkeitsdetektorelektrode vor bzw. oberhalb oder hinter bzw. unterhalb der Ablenkelektrode anzuordnen ist.<\/p>\n<p>Letzteres ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch aus der Beschreibung des Klagepatents. In Merkmal 2 hei\u00dft es, \u201edie Ablenkelektrode weist ein darin ausgebildetes Fenster auf\u201c. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist \u201eeine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode in dem Fenster angeordnet\u201c. Das Wort \u201ein\u201c (\u201ewithin\u201c) in dem Ausdruck \u201ein dem Fenster\u201c (\u201ewithin the window\u201c) kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Fenster im Inneren leer sein muss und die Detektorelektrode vor bzw. oberhalb oder hinter bzw. unterhalb der Ablenkelektrode positioniert sein muss. Vielmehr lehrt das Klagepatent nach dem Anspruchswortlaut das Gegenteil, n\u00e4mlich, dass die Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode gerade \u201ein dem Fenster\u201c (\u201ewithin the window\u201c) angeordnet ist. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch den allgemeinen Beschreibungsteil (vgl. zum Beispiel Abs. [0007], [0010]) best\u00e4tigt. Gleiches gilt f\u00fcr den besonderen Beschreibungsteil. Die Figuren 2 bis 8 zeigen lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der patentgem\u00e4\u00dfen Ablenkelektrode, welches sowohl eine Phasen- als auch eine Geschwindigkeitsdetektor-Elektrode \u201ein der Fl\u00e4che der Ablenkelektrode\u201c aufweist, bzw. verschiedene Stadien deren Herstellung (Abschnitt [0011]). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das Klagepatent im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt [0017] den Begriff \u201eFenster\u201c mit Hervorhebung durch Anf\u00fchrungszeichen im Sinne von Aussparung bzw. \u00d6ffnung verwendet. Auch ist dieses Fenster im Inneren nicht ausgef\u00fcllt. Bei der Auslegung des Patentanspruchs kann die Patentbeschreibung jedoch nicht in der Weise ber\u00fccksichtigt werden, dass ein bestimmter Gegenstand des Patents allein aus der Beschreibung und nicht aus dem Patentanspruch abgeleitet wird (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Wenn der Patentanspruch eine allgemeine Lehre enth\u00e4lt, wird der Schutzbereich des Patents nicht dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass dem Fachmann aus der Beschreibung eine besondere Gestaltung offenbart wird (BGH GRUR 1985, 967 \u2013 Zuckerzentrifuge). Andernfalls w\u00fcrde der Patentanspruch in unstatthafter Weise in Form einer sachlichen Einschr\u00e4nkung \u201eunter seinen Wortlaut\u201c ausgelegt (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Ablenkelektrode, die in ihrem Fenster eine Phasen- oder Geschwindigkeitsdetektorelektrode aufweist. Ablenkelektrode und Detektorelektroden bestehen dabei aus derselben Schicht, sind jedoch durch einen Isolierstreifen voneinander getrennt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die unmittelbare und mittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDie Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten, die der H\u00f6he nach nicht bestritten sind, basiert auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286, 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die englischsprachige und lediglich in Teilen \u00fcbersetzte US 4,417,256 (nachfolgend: US `256, Anlage B3) offenbart ein Tintenstrahldrucksystem. Ein Sensor 50 ist nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht direkt auf dem \u201elower deflection plate\u201c aufgebracht, sondern um ihn herum ist eine Aussparung vorgesehen. Der Sensor wird \u2013 so die Beklagte \u2013 nicht auf allen Seiten von der Ablenkelektrode umschlossen. Die Beklagte argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, dass der Sensor nicht auf allen Seiten von der Ablenkelektrode umschlossen ist. Denn er bef\u00e4nde sich jedenfalls in einer \u00d6ffnung bzw. Aussparung der Ablenkelektrode. Da die Detektorelektrode innerhalb der Ablenkplatte positioniert sei, liege sie auch innerhalb des elektrischen Feldes. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf Spalte 5, Zeilen 55-56 der Entgegenhaltung, nach der der zweite Tr\u00f6pfchenladungssensor 50 in der unteren Ablenkplatte angeordnet sei. Nach Spalte 5, Zeile 7 bis 9 der Entgegenhaltung bestehe die Ablenkelektrode aus einer oberen Ablenkplatte 36 und einer unteren Ablenkplatte 38. Der Sensor 50 sei damit in der Ablenkelektrode angeordnet. Im \u00dcbrigen befinde sich der Sensor 50 auch innerhalb des von der oberen Ablenkplatte erzeugten elektrischen Feldes.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist Figur 3 der US `256 abgebildet, auf die die Beklagte f\u00fcr ihre Argumentation Bezug nimmt:<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar mag aus den vorgetragenen Teil\u00fcbersetzungen geschlossen werden, dass die Ablenkelektrode im Sinne der Entgegenhaltung aus oberer und unterer Ablenkplatte besteht und dass der Sensor 50 \u201ein\u201c der unteren Ablenkplatte im Sinne der Entgegenhaltung positioniert ist. Aus diesem Umstand mag man \u2013 mit der Beklagten \u2013 folgern, dass der Sensor 50 in einer \u00d6ffnung bzw. Aussparung der unteren Ablenkplatte angeordnet ist und die Ablenkplatte den Sensor 50 vollst\u00e4ndig umgeben kann, auch wenn sich dies Figur 3 der Entgegenhaltung nicht entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die gem\u00e4\u00df US 256 gezeigte Aussparung in der unteren Ablenkplatte ein in der Ablenkelektrode ausgebildetes Fenster im Sinne des Klagepatents darstellt. Denn aus den Teil\u00fcbersetzungen ergibt sich nicht, dass 2 eine Ablenkelektrode im Sinne der Merkmale 2 und 3 des Klagepatents 1 offenbart 1 die untere Ablenkplatte im Sinne der Entgegenhaltung meint. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend vorgetragen, die \u201eeigentliche\u201c Ablenkelektrode sei die obere Ablenkplatte 36 und deren elektrisches Feld. Die obere Platte 36 sei geladen, w\u00e4hrend die untere Platte 38 nicht geladen\/geerdet sei \u2013 wie man an dem Erdungszeichen unter der Ablenkplatte (38) in Figur 3 erkenne. Bei Bezugsziffer 38 handele es sich zwar um eine der zwei mechanischen Ablenkplatten der Ablenkelektrode. Die untere Ablenkplatte sei aber nur zum Teil f\u00e4hig, die Funktion einer Ablenkelektrode auszu\u00fcben. An sie schlie\u00dfe sich nur zum Teil das elektrische Feld an. Die Beklagte hat dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Platten seien lediglich das mechanische \u201eGeh\u00e4use\u201c der Ablenkelektrode, es komme aber auf die Funktion der Ablenkelektrode, also auf deren elektrisches Feld an, nicht substantiiert widersprochen. Sie hat dem Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich entgegen gesetzt, die gesamte Oberfl\u00e4che der unteren Ablenkplatte diene der Erzeugung des elektrischen Feldes. Anders als die Kl\u00e4gerin geht die Beklagte davon aus, dass sich das elektrische Feld der Ablenkelektrode nicht nur dort befindet, wo sich die beiden Platten gegen\u00fcber stehen. Das elektrische Feld werde vielmehr an der gesamten unteren Ablenkplatte erzeugt. Sensor 50 liege demnach \u2013 wie Figur 3 zeige \u2013 innerhalb des elektrischen Feldes.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation der Beklagten kann aus mehreren Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden.<br \/>\nFigur 3 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass Sensor 50 innerhalb des elektrischen Feldes der Ablenkelektrode liegt. Das elektrische Feld ist in Figur 3 nicht eingezeichnet. Auch aus den Teil\u00fcbersetzungen der US `256 ergibt sich nicht, dass sich die Sensoren im Wirkungskreis (im elektrischen Feld) der Ablenkelektrode befinden. Es l\u00e4sst sich noch nicht einmal feststellen, ob die US `256 \u00fcberhaupt die Position der Detektoren im Verh\u00e4ltnis zu Ablenkelektrode zum Gegenstand hat. Denn die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, in der US `256 gehe es um die Positionierung des Sensors 50 im Verh\u00e4ltnis zum \u201epoint of break off\u201c \u2013 wie u.a. Spalte 5, Zeile 65 zeige. Wenn die Sensoren 50 und 48 gebraucht w\u00fcrden, seien die Ablenkelektroden 38 und 36 au\u00dfer Funktion. Dies sei in der Testphase der Fall. Bei normalem Betrieb sei dagegen die Ablenkelektrode in Betrieb, w\u00e4hrend die Detektorelektroden au\u00dfer Betrieb seien. Der US `256 gehe es also nicht darum, die Position der Detektorelektroden im Verh\u00e4ltnis zur Ablenkelektrode zu bestimmen, da mangels gleichzeitigen Betriebs kein Grund f\u00fcr derartige \u00dcberlegungen best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzt sich \u00fcberdies im Wesentlichen auf die skizzenhaft-zeichnerische Darstellung der Figur 3 der US `256. Dass es sich bei der Figur 3 der Entgegenhaltung um eine Schemadarstellung handelt, zeigt bereits die Gr\u00f6\u00dfe der eingezeichneten Tr\u00f6pfchen. Selbst wenn sich Figur 3 der US `256 entnehmen lie\u00dfe, dass Sensor 50 in der Ablenkelektrode im Sinne des Klagepatents angeordnet ist, kommt es bei einer blo\u00df skizzenhaft-zeichnerischen Darstellung eines Merkmals darauf an, ob der Fachmann das Merkmal als wesentliches Gestaltungsmerkmal erkennt (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig, 4. Auflage, \u00a7 3 PatG, Rn. 123). Dies ist nicht ohne weiteres ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sich dem Fachmann die Anordnung der Detektoren in der Ablenkelektrode aus der Patentzeichnung von allein als zur Erfindung geh\u00f6rig aufdr\u00e4ngt. Es kann ohne deutsche \u00dcbersetzung der US-Schrift auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorgabe, Sensor 50 im Fenster einer Ablenkelektrode zu positionieren in den Patentanspruch aufgenommen worden ist oder in der Beschreibung eine St\u00fctze findet. Ein Merkmal ist im Allgemeinen aber dann nicht als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist \u2013 selbst wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausf\u00fchrungsform zeigt. Im Regelfall vermag die Zeichnung einen entsprechenden Wortlaut im beschreibenden Teil der Patentschrift nicht zu ersetzen (BGH, NJW 1982, 2067, 2068). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von den Beklagten durchgef\u00fchrten Versuche ohne Belang sind. Unabh\u00e4ngig davon sind sie auch nicht aussagekr\u00e4ftig, da Figur 3 der US `256 keine Dimensionierungen zu entnehmen sind. Es ist nicht ersichtlich wie aus einer blo\u00dfen schematischen Zeichnung Parameter f\u00fcr einen Versuch entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die US 5,523,778 (Anlage B4) offenbart einen segmentierten Ladetunnel f\u00fcr die Aufladung von Tropfen in einem Druckkopf. Stromabw\u00e4rts vom segmentierten Ladetunnel befindet sich ein Tropfengeschwindigkeitssensor, der an den Ablenkelektroden angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00e4umt ein, aus der Beschreibung der US 5,523,778 gehe nicht direkt hervor, wie der Tropfengeschwindigkeitssensor angeordnet ist. Sie argumentiert jedoch, dass zwei in Figur 1 zu sehende Pfeile zeigten, dass die Tropfengeschwindigkeitsdetektorelektroden in \u00d6ffnungen der Ablenkelektrode angeordnet seien.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird Figur 1 der Entgegenhaltung zum besseren Verst\u00e4ndnis eingeblendet:<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die englischsprachige US 5,523,778 hat die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises (Bl. 20 d. A.) keine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt. Unabh\u00e4ngig davon erlauben die in Figur 1 der US 5,523,778 eingezeichneten Pfeile weder den Schluss, dass die Ablenkelektrode \u00fcber darin ausgebildete \u00d6ffnungen bzw. Aussparungen verf\u00fcgt, noch, dass eine Tropfengeschwindigkeitsdetektorelektrode in einem dieser \u00d6ffnungen bzw. Aussparungen angeordnet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzt sich auf das Dokument US 4,417,256 (Anlage B3) und vertritt die Ansicht, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine so geringf\u00fcgige Fortentwicklung darstelle, die vor allem f\u00fcr einen Fachmann auf dem Gebiet der Tintenstrahldrucker naheliegend gewesen sei. Eine in US 4,417,256 (Anlage B3) beschriebene Aussparung als Fenster auszugestalten, liege auf der Hand.<\/p>\n<p>Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Fachmann ausgehend von der US 4,417,256, ohne erfinderisch t\u00e4tig werden zu m\u00fcssen, zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe gelangt w\u00e4re. Es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich aus der US 4,417,256 ohne weiteres ergibt, dass in der Ablenkelektrode im Sinne des Klagepatents ein Fenster ausgebildet werden kann, in dem der Sensor angeordnet ist (s.o.).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7 108 ZPO. Die H\u00f6he der Teilsicherheiten kann grunds\u00e4tzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Anspr\u00fcche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Ber\u00fccksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erw\u00e4gungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer h\u00f6heren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagten k\u00f6nnen verl\u00e4ssliche Angaben dazu machen, in welcher H\u00f6he ihnen ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche droht. Ausgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen H\u00f6he erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen w\u00fcrde, stimmen die Teilsicherheiten f\u00fcr den Unterlassungs- sowie f\u00fcr den Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch mit den Teilstreitwerten \u00fcberein. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit f\u00fcr den Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass bei einer Vollstreckung dieser titulierten<br \/>\nAnspr\u00fcche der Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich jedenfalls zum Teil mit durchgesetzt wird (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 12.01.2010, 7 O 233\/11).Vernichtete und\/oder zur\u00fcckgerufene Erzeugnisse k\u00f6nnen in der Regel nicht mehr in den Vertrieb gebracht werden; weitere Vertriebsma\u00dfnahmen werden insoweit folglich unterbunden. Da konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlen, dass die Beklagte gleichwohl bei Vollstreckung nur des R\u00fcckrufs- und\/oder Vernichtungsanspruchs die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch anbieten etc. kann, ist bei der Festsetzung der Teilsicherheiten f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch auch der \u2013 faktisch \u2013 mit vollstreckte Unterlassungsanspruch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt. Davon entfallen 1.500.000,00 \u20ac auf den Unterlassungsanspruch, 146.700,00 \u20ac auf den Rechnungslegungsanspruch, 333.300,00 \u20ac auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch, 10.000,00 \u20ac auf den R\u00fcckrufanspruch und 10.000,00 \u20ac auf den Vernichtungsanspruch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2065 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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