{"id":2295,"date":"2013-06-04T17:00:49","date_gmt":"2013-06-04T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2295"},"modified":"2016-05-23T08:10:41","modified_gmt":"2016-05-23T08:10:41","slug":"4b-o-13911-elektrische-leitungsverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2295","title":{"rendered":"4b O 139\/11 &#8211; Elektrische Leitungsverbindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2044<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juni 2013, Az. 4b O 139\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4437\">2 U 42\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat die Gerichtskosten ebenso wie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) und seine eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu<br \/>\nvollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 470 XXX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 24.12.2002 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14.08.2003. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sowie die Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift erfolgten am 15.06.2005. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Polklemme zur Herstellung von elektrischen Leitungsverbindungen.<br \/>\nHauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201ePolklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterk\u00f6rper (1), der von einem am Geh\u00e4use (9) eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbaren Isolierk\u00f6rper (2) umgeben ist, wobei der Leiterk\u00f6rper aus einem Material mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierk\u00f6rper (2) zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden ist<br \/>\ndadurch gekennzeichnet<br \/>\ndass der Leiterk\u00f6rper (1) als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che (3) f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) f\u00fcr den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierk\u00f6rper (2) eine Spannmutter (26) aufschraubbar ist, welche den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) des Leiterk\u00f6rpers (1) festklemmt.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der A GmbH. Das Unternehmen vertreibt die von der Erfindung gesch\u00fctzten Polklemmen.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist ein in Ungarn ans\u00e4ssiges Unternehmen, das im Bereich High Fidelity High-End-Audio\/Video Kabel und Steckverbinder anbietet und zus\u00e4tzlich auch als Erstausr\u00fcster f\u00fcr Kabel t\u00e4tig ist. Sie bietet unter ihrem eigenen Markennamen \u201eB\u201c Kabel, Stecker und sonstiges Zubeh\u00f6r an. Dar\u00fcber hinaus vertreibt die Beklagte zu 3) in Ungarn exklusiv eine Reihe ausl\u00e4ndischer Marken, unter anderem die Marke \u201eC\u201c der in Japan ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) sowie die Marke \u201eA\u201c des Kl\u00e4gers. Der Beklagte zu 4) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3). Es gibt keine im Inland seitens der Beklagten zu 3) r\u00fcckrufbaren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Sie stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls nicht her.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bot auf der Messe D 2011, die zwischen dem 19.05.2011 und 22.05.2011 in M\u00fcnchen stattfand, die Polklemmen FT 809 an, wie sie aus dem Muster Anlage K 11 (im Folgenden: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ersichtlich sind. Noch am 19.05.2011 mahnte der Kl\u00e4ger mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K2) die Beklagte zu 1) ab. Der Kl\u00e4ger mahnte ebenfalls die Beklagte zu 3) \u2013 wobei die einzelnen Benutzungshandlungen zwischen den Parteien streitig sind \u2013 mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage K 3) ab. In dem Messekatalog befand sich ein Lesezeichen\/Flyer als Einlage, der auf der einen Seite den Werbeauftritt der Beklagten zu 1) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und auf der anderen Seite den Werbeauftritt der Beklagten zu 3) zeigte (Anlage K 14, Anlage KMG 2). Der Flyer wurde an den Messest\u00e4nden der Beklagten zu 1) und zu 3) ebenfalls ausgelegt. Es war zwischen den Beteiligten abgesprochen, dass jedes Unternehmen eine Seite des Flyers erhielt. Der Katalog wurde bundesweit, u.a. an den Kl\u00e4ger nach Essen in Nordrhein-Westfalen versandt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte zu 3) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Messekatalog D 2011 beworben. Der Flyer sei in Kooperation von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) aufgelegt worden. Die Gestaltung und Erstellung des Flyers sei von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) in Auftrag gegeben worden. Dieser habe auch daf\u00fcr gesorgt, dass der Flyer dem Messekatalog beigelegt und bundesweit versendet worden sei.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass Landgericht D\u00fcsseldorf sei nach \u00a7 32 ZPO zust\u00e4ndig. Die Beklagte zu 3) habe als C-Exklusivh\u00e4ndlerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Bestandteil des gesamten C-Sortiments \u00fcber ihre Homepage (Anlagen K 16, K 17) in Deutschland angeboten. Des Weiteren h\u00e4tten sich die Beklagten zu 1) und zu 3) bei der Messe mit dem Flyer an den deutschen Markt gewendet, um ihre Produktneuheiten und damit auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzubieten. Dies gen\u00fcge f\u00fcr eine die Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sende Verletzungshandlung, zumindest aber f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nAuf das Anerkenntnis des Beklagten zu 6) vom 28.10.2011 hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I.1, II. und III. hat die Kammer am 31.01.2012 zun\u00e4chst ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 6) erlassen. Aufgrund eines au\u00dfergerichtlich geschlossenen Vergleichs hat der Kl\u00e4ger die weitere Klage mit Schriftsatz vom 05.12.2012 gegen\u00fcber den Beklagten zu 1), zu 2), zu 5) und zu 6) teilweise zur\u00fcckgenommen. Mit Beschl\u00fcssen vom 20.12.2012 und vom 09.01.2013 hat die Kammer bereits die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagte zu 5) und des Beklagten zu 6) dem Kl\u00e4ger auferlegt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nI.<br \/>\n1. die Beklagten zu 3) und zu 4) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250,000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<br \/>\nPolklemmen zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterk\u00f6rper, der von einem am Geh\u00e4use eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbaren Isolierk\u00f6rper umgeben ist, wobei der Leiterk\u00f6rper aus einem Material mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierk\u00f6rper zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden ist,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Leiterk\u00f6rper als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufenden ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che f\u00fcr den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierk\u00f6rper eine Spannmutter aufschraubbar ist, welche den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che des Leiterk\u00f6rpers festklemmt;<br \/>\n2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Erzeugnisse entsprechend vorstehend zu I.1 zur\u00fcckzurufen und\/oder sie endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen<br \/>\nII. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab dem 15.07.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft der vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\nIII. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse ab dem 14.09.2003 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungsosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIV. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die vom 14.09.2003 bis 15.07.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 15.07.2005 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben;<br \/>\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kl\u00e4ger nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten dadurch erlangt haben, dass sie die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnissen ab dem 15.07.2005 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben;<br \/>\nV. die Beklagte zu 3) zu verurteilen an den Kl\u00e4ger \u20ac 3.078,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagten zu 3) und 4) beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nDie Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, die Beklagte zu 3) habe ihre Seite des Flyers v\u00f6llig eigenst\u00e4ndig gestaltet, es war ihr auch nicht m\u00f6glich, die Gestaltung durch die Beklagte zu 1) einer Pr\u00fcfung zu unterziehen. Die Beklagte zu 1) habe einen druckf\u00e4higen Datensatz \u00fcbermittelt, der sodann in den Druck der betreffenden Seite des Flyers eingegangen sei, wobei der Druck in Ungarn unter der Verantwortung des Graphikb\u00fcros der Beklagten zu 3) erfolgt sei. Von dort seien die fertig bedruckten Flyer an die Druckerei des Messekatalogs nach Deutschland versandt worden. Die Ausz\u00fcge aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) (Anlage K 17) enthielten keine Hinweise auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Diese sei zu keinem Zeitpunkt auf der Internetplattform der Beklagten zu 3) durch Abbildungen, Beschreibungen oder Preisangaben angeboten worden.<br \/>\nDie Beklagten zu 3) und 4) sind weiter der Ansicht, dass der Flyer keine Hinweise auf den beiden Seiten auf den jeweils anderen Hersteller zeige, so dass kein Angebot seitens der Beklagten zu 3) vorl\u00e4ge. Aus dem Katalog selbst ergebe sich ebenso wenig eine Verbindung zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 1), insbesondere sei dem Katalog keine Produktwerbung mit dem Ziel eines Gesch\u00e4ftsabschlusses zu entnehmen gewesen. Beide Werbeauftritte auf dem Flyer w\u00fcrden sich inhaltlich und von der grafischen, insbesondere der farblichen, Ausgestaltung unterscheiden, so dass kein Eindruck einer einheitlichen Werbung f\u00fcr ein gemeinsames, unterschiedsloses Vertriebsnetz entstehe. Daf\u00fcr spr\u00e4che auch, dass die Messest\u00e4nde in verschiedenen Bereichen des Messegel\u00e4ndes gewesen sein. Der Internetauftritt richte sich nicht an Ziell\u00e4nder, die Verwendung der deutschen Sprache bedeute insbesondere nicht, dass die Beklagte die C-Erzeugnisse auch in Deutschland anbiete. Die seitens der Beklagten zu 1) vertriebene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.05.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen weder Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Zahlung der Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) zu. Die Beklagten haben die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung gem. \u00a7 9 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc nicht benutzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. \u00a7 32 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit Benutzungshandlungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform i.S.v. \u00a7 9 Abs. 1 PatG schl\u00fcssig vorgetragen. Da die Beklagten die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erhoben haben, sind weitergehende Ausf\u00fchrungen seitens der Kammer nicht veranlasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Polklemme zur Herstellung von elektrischen Leitungsverbindungen, wie sie in der Unterhaltungselektronik zur Kopplung von Lautsprechern an Verst\u00e4rker zum Einsatz kommt.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind Polklemmen bekannt, bei denen der Leiterk\u00f6rper gew\u00f6hnlich als Drehteil aus einem Material hergestellt ist, das einerseits f\u00fcr eine spanende Bearbeitung geeignet und andererseits elektrisch leitf\u00e4hig ist (Anlage K 1, Absatz [0003]), wobei das Klagepatent die Schrift US-A-2 713 670 konkret benennt. Es kritisiert am Stand der Technik zum einen die niedrige Leitf\u00e4higkeit des f\u00fcr die spanende Bearbeitung geeigneten Materials und zum anderen die komplexe und f\u00fcr die Fertigung aufw\u00e4ndige Gestaltung der Leiterk\u00f6rper als Drehteile (Anlage K 1, Abs\u00e4tze [0003, 0004]).<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die Polklemme dahingehend weiterzubilden, dass der Leiterk\u00f6rper aus einem Material gefertigt werden kann, dass eine h\u00f6here elektrische Leitf\u00e4higkeit, beispielsweise wie die von Kupfer oder Silber, aufweist. Dabei soll der Leitk\u00f6rper weniger komplex sein, womit der Fertigungsaufwand verringert und Benutzerfreundlichkeit erreicht wird (Anlage K 1, Absatz [0006]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Polklemme gem\u00e4\u00df Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\na) Polklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung;<br \/>\nb) mit einem metallischen Leiterk\u00f6rper (1);<br \/>\nc) Der Leiterk\u00f6rper (1) ist von einem Isolierk\u00f6rper (2) umgeben und mit diesem zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden.<br \/>\nd) Der Isolierk\u00f6rper (2) ist an einem Geh\u00e4use (9) eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbar.<br \/>\ne) Der Leiterk\u00f6rper (1) ist aus einem Material h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt.<br \/>\nf) Der Leiterk\u00f6rper (1) ist als Stanzteil ausgebildet.<br \/>\ng) Durch biegetechnische Verformung weist der Leiterk\u00f6rper (1) eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che (3) f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstifts eines Bananensteckers auf.<br \/>\nh) Durch biegetechnische Verformung weist der Leiterk\u00f6rper (1) eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) f\u00fcr einen anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter auf.<br \/>\ni) Auf den Isolierk\u00f6rper (2) ist eine Spannmutter (26) aufschraubbar.<br \/>\nj) Die Spannmutter (26) klemmt den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) des Leiterk\u00f6rpers (1) fest.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat zwar schl\u00fcssig dargelegt, dass die von der Beklagten zu 1) angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 11, Abbildung auf Bl. 13 GA) s\u00e4mtliche Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die Beklagten zu 3) und 4) haben jedoch hinreichend konkret dargetan, dass sie die gesch\u00fctzte Erfindung nicht im Sinne des \u00a7 9 S. 1 PatG benutzt haben. Mangels Vorliegen einer Benutzungshandlung kann dahinstehen, ob die Beklagten die Verletzung des Klagepatents zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 3) gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EP\u00dc. Weder in dem Internetauftritt der Beklagten zu 3) noch in dem auf der Messe erh\u00e4ltlichen Flyer ist ein Angebot gem. \u00a7 9 S. 1 PatG zu sehen. Andere Benutzungshandlungen gem. \u00a7 9 S. 1 PatG sind ebenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist der Begriff des Anbietens im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG rein im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift, dem Inhaber des Schutzrechts einerseits alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits effektiven Rechtschutz zu gew\u00e4hren. Deshalb umfasst der Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot im Sinne von \u00a7 145 BGB. Einbezogen sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die den Abschluss eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den gesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen (BGH, GRUR 2005, 665, 666 &#8211; Radsch\u00fctzer). Im \u00dcbrigen m\u00fcssen sich nicht s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre aus dem Angebot ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig schlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler). Dies ist dann zu bejahen, wenn der Gegenstand bereits existent und von den angesprochenen Verkehrskreisen ermittelbar ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 156). Insbesondere ist es unerheblich, ob der Werbende den potenziellen Abnehmern selbst die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die angebotenen Erzeugnisse verschafft. Ausreichend f\u00fcr ein patentverletzendes Anbieten ist vielmehr, wenn f\u00fcr Produkte geworben wird, die in der Verf\u00fcgungsgewalt eines Dritten stehen, mit dem der Werbende (Anbieter) kooperiert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler).<br \/>\naa)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze liegt kein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet seitens der Beklagten zu 3) vor.<br \/>\nZwar spricht die Beklagte zu 3) mit ihrem aus der Anlage K 17 ersichtlichen Internetauftritt auch inl\u00e4ndische Verkehrskreise an. Ma\u00dfgeblich ist hier insbesondere der Eindruck, der aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland vermittelt wird (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. \u00a7 9 Rn. 130). Der erforderliche Inlandsbezug ergibt sich bereits aus der Ver\u00f6ffentlichung der Internetseite in deutscher Sprache unter der kombinierten Domain \u201ehu\/DE\u201c. Die Seite verf\u00fcgt \u00fcber eine Warenkorbfunktion und einer m\u00f6glichen Bezahlweise in Euro. Unter der \u00dcberschrift \u201eMarken\u201c erscheint die Marke \u201eC\u201c der Beklagten zu 1). Auch wenn die Beklagte zu 3) tats\u00e4chlich keine OEM-Produkte der Beklagten zu 1) nach Deutschland liefert, da sie lediglich die Exklusivh\u00e4ndlerin f\u00fcr Ungarn ist \u2013 die Beklagte zu 6) vertreibt C-Produkte exklusiv in Deutschland \u2013 und der Kl\u00e4ger diesen Vortrag auch nicht mehr substantiiert bestritten hat, ist dies nicht ohne weiteres auf der Internetseite der Beklagten zu 3) zum streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitpunkt erkennbar gewesen. Insbesondere weist die Beklagte zu 3) nicht auf ihre mangelnde Lieferbereitschaft mittels eines \u201eDisclaimers\u201c hin. Dennoch gen\u00fcgt diese gesch\u00e4ftliche Kooperation der beiden Unternehmen f\u00fcr sich genommen nicht, um bereits von einem wirksamen Angebot gerade der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auszugehen. Die Beklagte zu 3) hat substantiiert bestritten, dass sie auf ihrer Webseite die gesamte Produktpalette der Beklagten zu 1) anbietet. Sie hat dargelegt, dass sich aus den vorgelegten Ausz\u00fcgen des Internet-Auftritts der Beklagten zu 3) (Anlage K 17) keine Hinweise auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben. Diese sei zudem nicht durch Abbildungen, Beschreibungen oder Preisangeboten angeboten worden. Die in der Anlage K 17 dargestellten Screenshots lassen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erkennen. Dort ist allgemein ein Hinweis auf die Marke \u201eC\u201c enthalten. Unter der \u00dcberschrift \u201eNachrichten\u201c legt die Beklagte zu 3) dar, dass sie seit vielen Jahren den exklusiven ungarischen Vertrieb unter anderem der Firma C vornimmt. Weiter sind unter <a title=\"www.hu\" href=\"http:\/\/www.hu\">www.hu<\/a> auf der linken Seite allgemein verschiedene Produktgruppen wie Stecker, Kabel, etc. angezeigt. Der ebenfalls vorgelegte Screenshot mit den \u201eNew Products \u2013 offers\u201c zeigt mit Bildern und Kurzbeschreibungen in englischer Sprache jedenfalls nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, dass lediglich nicht s\u00e4mtliche Merkmale einer gesch\u00fctzten Lehre f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar sind und deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden k\u00f6nnte. Hier ist der Gegenstand als solcher nicht ersichtlich, da es keinerlei Anhaltspunkte durch Bilder oder Text f\u00fcr die konkrete Ausf\u00fchrungsform gibt. Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger auch nicht vorgetragen, dass eine Verlinkung der Interseite der Beklagten zu 3) zu den Produkten der Beklagten zu 1) und dort zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchren w\u00fcrde. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht aus den Screenshots der Anlage K 17. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beklagten zu 1) und 3) nicht um gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen handelt, erscheint eine Verlinkung, \u00fcber die der Verkehr eine Verbindung zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herleiten kann, eine notwendige (Mindest-)Voraussetzung f\u00fcr die Annahme des Anbietens (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4b O 280\/07 \u2013 zitiert nach juris). Denn die Kooperation der Unternehmen muss auch das streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnis einbeziehen. Da es daran fehlt, scheidet ein Anbieten der Beklagten zu 3) aus.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nFerner gr\u00fcndet sich eine Haftung der Beklagte zu 3) auch nicht auf Angebotshandlungen zusammen mit der Beklagten zu 1) auf der Messe D 2011.<br \/>\nUnstreitig hat die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als Muster ohne \u00e4hnliches auf ihrem Messestand ausgestellt. Aber auch der Flyer, der dem Messekatalog beigelegt war und unstreitig auf den Messeauftritten der Beklagten zu 1) und 3) auslag, stellt kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<br \/>\nZwar wurde der Flyer in Kooperation der Beklagten zu 1) und zu 3) erstellt, wobei die Beklagte zu 3) \u2013 selbst unterstellt, dass ihr keine Pr\u00fcfungskompetenz hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) gestalteten Seite des Flyers zustand \u2013 die Federf\u00fchrung durch Einschaltung ihres Grafikb\u00fcros innehatte. Indes gen\u00fcgt diese Kooperation in Verbindung mit der r\u00e4umlichen Gestaltung der Werbung auf Vorder-und R\u00fcckseite des Flyers nicht, um eine Zurechnung des Angebots der Beklagten zu 1) zu begr\u00fcnden, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Seite unstreitig abgebildet hat. Denn die Verkehrskreise gewinnen dadurch nicht den Eindruck, dass beide Unternehmen \u00fcber ein gemeinsames Vertriebsnetz f\u00fcr Deutschland verf\u00fcgen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso gut \u00fcber die Beklagte zu 3) bezogen werden kann.<br \/>\nDagegen spricht schon die Tatsache, dass es sich bei beiden Beklagten um rechtlich selbstst\u00e4ndige Firmen handelt, die auch nicht einem einheitlichen Konzern unterstehen. Beide Werbeauftritte \u2013 befinden sie sich auch demselben Papier \u2013 unterscheiden sich zudem grundlegend voneinander: Die Seite der Beklagten zu 3) ist in Gold gehalten. In der grafischen Anordnung \u00fcberwiegen Bilder und die Textpassagen beschr\u00e4nken sich auf Slogans oder stichpunktartige Oberbegriffe. Inhaltlich wird eine andere Produktpalette als auf der Seite der Beklagten zu 1) gezeigt. Die Seite der Beklagten zu 3) zeigt wiederum nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Bei der Beklagten zu 1) sind die vorherrschenden Farben grau und gr\u00fcn. Die Abbildungen sind unterschiedlich gruppiert und werden durch Flie\u00dftext unterbrochen. Die Beklagte zu 1) f\u00fchrt anders als die Beklagte zu 3) verschiedene ihr verliehene Auszeichnungen an. Insbesondere findet sich weder ein w\u00f6rtlicher noch ein bildlicher Hinweis der Beklagten zu 3) auf die Produkte der Beklagten zu 1). Vielmehr verweisen beide auf ihre unterschiedlichen Messest\u00e4nde (Hall 3, # A 22 sowie Hall 3, D03\/Atrium 4, F123). Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Messekatalog (Anlage K 15), dort sind lediglich die einzelnen Anbieter und ihre Standorte ohne das Produktangebot aufgelistet.<br \/>\nDas Argument des Kl\u00e4gers, dass die Beklagte zu 3) die gesamt High-End-Technik in ihrer Darstellung anbieten m\u00f6chte und der angesprochene Kunde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade dann auf der R\u00fcckseite finde, \u00fcberzeugt nicht. Hier liegt eher der Gedanke nahe, dass die Beklagte zu 3) gerade die streitgegenst\u00e4ndliche Polklemme nicht anbietet. Unterstellt, der Flyer richte sich neben den Fachh\u00e4ndlern auch an Endkunden, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist lebensnah, dass die Besucher einer Messe, die sich mit Marktsegmenten des High-End-Audiobereichs befasst, ein Publikum darstellen, das \u00fcber mehr oder weniger spezielle Kenntnisse von hochentwickelten Klangsystemen verf\u00fcgt oder sich sp\u00e4testens auf der Messe einen \u00dcberblick \u00fcber die vorhandene Marktsituation verschafft. Ist Ersteres der Fall, wissen die Verkehrskreise im Zweifel bereits, dass die Beklagte zu 3) exklusiv den ungarischen Markt beliefert und f\u00fchlen sich jedenfalls nicht durch den Flyer veranlasst anzunehmen, dies h\u00e4tte sich ge\u00e4ndert. Im zweiten Fall fehlt es immer noch an einer konkreten Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten zu 3). Selbst wenn diese Kunden noch Restzweifel h\u00e4tten und gegebenenfalls vor Ort z.B. \u00fcber ihr Smartphone den Internetauftritt der Beklagten zu 3) aufsuchen, w\u00fcrden sie lediglich darin best\u00e4tigt werden, dass jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Vertrieb \u00fcber die Beklagte zu 3) nicht ver\u00f6ffentlicht ist. Vergleicht man den Flyer mit der Situation der Internetwerbung, so stellen beide Seiten des Flyers im Ergebnis zwei verschiedene Internetauftritte dar, die wiederum im Hinblick auf die hier allein relevante angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u201everlinkt\u201c sind. Schlie\u00dflich erscheint es auch nicht abwegig, dass zwei unterschiedliche Unternehmen sich aus z.B. finanziellen oder organisatorischen Gr\u00fcnden das gleiche \u201eWerbematerial\u201c anl\u00e4sslich einer Veranstaltung teilen.<br \/>\ndd)<br \/>\nDas Verhalten der Beklagten zu 3) vermag schlie\u00dflich keine Erstbegehungsgefahr zu begr\u00fcnden, \u00a7 139 Abs. 1 S. 2 PatG. F\u00fcr deren Annahme bedarf es Anhaltspunkte in Form von ernsthaften und greifbaren Tatsachen daf\u00fcr, dass sich der in Anspruch Genommene in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 5.3.2009, Az. 4b O 242\/07 m.w.N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 947). Solche liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 3) unter Vorlage einer schriftlichen Best\u00e4tigung der Beklagten zu 1) (Anlage KMG 3), wonach es keine Bestellungen und Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Beklagten zu 1) und zu 3) g\u00e4be, dargelegt hat, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am deutschen Markt nicht vertreibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dies in Zukunft beabsichtigt. Das Argument des Kl\u00e4gers, der Internetauftritt der Beklagten zu 3) in der Zusammenschau mit dem Flyer auf der Messe 2011 begr\u00fcnde eine Erstbegehungsgefahr, verf\u00e4ngt nicht. Der Wortlaut des \u00a7 139 Abs. 1 S. 2 PatG verlangt eine drohende Zuwiderhandlung. Zwei unterschiedliche Benutzungshandlungen, die f\u00fcr sich nicht die Anforderungen der \u00a7 9 S. 1 PatG erf\u00fcllen, werden nicht in der Zusammenschau zu einer \u201edrohenden\u201c Zuwiderhandlung. Mangels jeweiliger Inbezugnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kompensieren die beiden Handlungen auch zusammen dieses Defizit nicht. Die Vorschrift verlagert die Haftung lediglich auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt vor, wenn eine zuk\u00fcnftige Zuwiderhandlung als sicher erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<br \/>\nb)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind auch keine anderen Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) ersichtlich. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen kann Bezug genommen werden. Der Kl\u00e4ger hat demgegen\u00fcber nichts vorgetragen, woraus sich weitere Anhaltspunkte f\u00fcr weitere bzw. andere Benutzungshandlungen ergeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nMangels Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) scheiden auch die weiteren Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242,259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG) und Schadensersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (\u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc) und Ersatz der Abmahnkosten (\u00a7\u00a7 683, 670 BGB) aus. Gleiches gilt f\u00fcr eine Haftung des Beklagten zu 4).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.05.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden und veranlasst die Kammer nicht zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird bis zum 06.12.2012 insgesamt auf \u20ac 972.216,00 festgesetzt. Dabei entfallen die restlichen Teilstreitwerte wie folgt auf die Beklagten zu 1) und zu 2):<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1): \u20ac 199.073,00<br \/>\nGegen\u00fcber dem Beklagten zu 2): \u20ac 111.110,00<\/p>\n<p>Ab dem 07.12.2012 wird der Streitwert auf \u20ac 263.887,00 festgesetzt. Dabei entfallen die restlichen Teilstreitwerte wie folgt auf die Beklagten zu 3) und zu 4):<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 3): \u20ac 199.073,00<br \/>\ngegen\u00fcber dem Beklagten zu 4): \u20ac 64.814,00<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2044 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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