{"id":2293,"date":"2013-06-13T17:00:45","date_gmt":"2013-06-13T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2293"},"modified":"2016-04-25T10:31:39","modified_gmt":"2016-04-25T10:31:39","slug":"4b-o-13612-parkschein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2293","title":{"rendered":"4b O 136\/12 &#8211; Parkschein"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2046<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juni 2013, Az. 4b O 136\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Parkgeb\u00fchrensysteme, die umfassen<\/p>\n<p>eine Parkscheinvorrichtung mit Mitteln zum Erzeugen eines Parkscheins, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses,<br \/>\nein Parkgeb\u00fchrzentrum, das Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet,<br \/>\nund eine Ausgangssteuervorrichtung mit Mitteln zum \u00dcberpr\u00fcfen der Bezahlung der Geb\u00fchr f\u00fcr das Parkereignis, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum \u00d6ffnen einer Schranke oder dergleichen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>die Parkscheinvorrichtung Mittel zum Hinzuf\u00fcgen von Informationen \u00fcber den Tarif, der auf das Parkereignis angewendet wird, zu der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins umfasst,<\/p>\n<p>und das Parkgeb\u00fchrzentrum mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung steht und<\/p>\n<p>Mittel zum Empfangen von Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen \u00fcber einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk, und eines Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,<\/p>\n<p>Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunkts und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,<\/p>\n<p>Mittel zum Erheben der Parkgeb\u00fchr<\/p>\n<p>und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung der Erhebung der Parkgeb\u00fchr umfasst<\/p>\n<p>und die Ausgangssteuervorrichtung<\/p>\n<p>Mittel zum Empfangen des parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscodes, der vom Parkgeb\u00fchrzentrum erzeugt wird,<\/p>\n<p>Mittel zum \u00d6ffnen einer Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes umfasst;<\/p>\n<p>2. Parkgeb\u00fchrzentren, die Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwalten und verarbeiten,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung stehen<br \/>\nund<\/p>\n<p>Mittel zum Empfangen von Informationen umfassend eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins einschlie\u00dflich Informationen \u00fcber einen Tarif, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk,<\/p>\n<p>Mittel zum Empfangen eines Erzeugniszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,<\/p>\n<p>Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunktes und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,<\/p>\n<p>Mittel zum Erheben der Parkgeb\u00fchr<\/p>\n<p>und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung und Erhebung der Parkgeb\u00fchr umfassen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der mit dem Gebrauch erzielten Parkgeb\u00fchrenums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach Mobilfunkanbietern, Parkraumbewirtschaftern, Parkr\u00e4umen und Parkereignissen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Parkr\u00e4umen, Lieferzeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Parkr\u00e4umen, Angebotszeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) und c) Rechnungen vorzulegen hat.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 19.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreites tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 312 XXX B1 (Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 2, nachfolgend: Klagepatent), welches am 14.05.2001 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 15.05.2000 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentschrift erfolgte am 21.05.2003, die Patentanspr\u00fcche wurden am 30.09.2008 ins Deutsche \u00fcbersetzt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents datiert vom 19.11.2008.<br \/>\nDas Klagepatent, das ein Parkgeb\u00fchrsystem betrifft, steht in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 und Anspruch 5 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Parkgeb\u00fchrsystem, enthalten:<br \/>\neine Parkscheinvorrichtung (12, 23, 33), die eine Einrichtung umfasst, die einen Parkschein, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses erzeugt;<br \/>\nein Parkgeb\u00fchrzentrum (12, 21, 22, 31), das Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet, und<br \/>\neine Ausgangssteuervorrichtung (14, 24, 34), die eine Einrichtung enth\u00e4lt, die die Bezahlung der Geb\u00fchr f\u00fcr das Parkereignis \u00fcberpr\u00fcft, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum \u00d6ffnen einer Schranke oder dergleichen<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Parkscheinvorrichtung (13, 23, 33) eine Einrichtung enth\u00e4lt, die der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins Informationen \u00fcber einen Tarif hinzuf\u00fcgt, der auf das Parkereignis angewendet wird;<br \/>\ndas Parkgeb\u00fchrzentrum (12, 21, 22, 31) mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung steht und enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen \u00fcber einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk, und einen Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins empf\u00e4ngt, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die den Startzeitpunkt und den Preis des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen bestimmt;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die die Parkgeb\u00fchr erhebt;<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die einen Ausgangserlaubniscode in Erwiderung der Erhebung der Parkgeb\u00fchr erzeugt; und<\/p>\n<p>die Ausgangssteuervorrichtung (14, 24, 34) eine Einrichtung enth\u00e4lt, die den parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscode empf\u00e4ngt, der vom Parkgeb\u00fchrzentrum (12, 21, 22, 31) erzeugt wird; und<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die eine Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes \u00f6ffnet.\u201c<\/p>\n<p>\u201e 5. Parkgeb\u00fchrzentrum, das Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen verwaltet und verarbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Parkgeb\u00fchrzentrum (12, 21, 22, 31) in Verbindung mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk steht und enth\u00e4lt:<br \/>\neine Einrichtung, die Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen \u00fcber einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk, und einen Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins empf\u00e4ngt, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird; und den Startzeitpunkt und den Preis des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen bestimmt; und<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die die Parkgeb\u00fchr erhebt; sowie<\/p>\n<p>eine Einrichtung, die einen Ausgangserlaubniscode als eine Erwiderung auf die Erhebung der Parkgeb\u00fchr erzeugt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage \u201ewww..com\u201c ein Parkgeb\u00fchrsystem mit Bezahlung per Handy unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Das Angebot richtet sich an Parkraumbewirtschafter. Die Beklagte installiert die von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Parkscheinvorrichtungen und den Ausgangssteuervorrichtungen der Parkraumbewirtschafter und betreibt das Parkgeb\u00fchrzentrum. Sie \u00fcbernimmt f\u00fcr die Parkraumbewirtschafter insbesondere das Inkasso der Parkgeb\u00fchren \u00fcber die Netzbetreiber.<br \/>\nHinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen rop 6 (Auszug Internetseite), rop 7 (Anleitung) und rop 8 (Servicebedingungen) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verwirkliche den Anspruch 1 in Mitt\u00e4terschaft mit den Parkraumbewirtschaftern und den Anspruch 5 als Alleint\u00e4terin unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat trotz ihres Klageabweisungsantrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.11.2012 die ihr gesetzte Klageerwiderungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Sie ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Entscheidung ergeht nach Lage der Akte gem. \u00a7 331a i. V. m. \u00a7 251a Abs. 2 ZPO. Die Beklagte ist trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 28.05.2013 (Bl. 40 d. Gerichtsakte) nicht erschienen. Entschuldigungsgr\u00fcnde f\u00fcr das Nichterscheinen in dem Termin hat die Beklagte nicht vorgebracht. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin war deshalb ein Urteil nach Aktenlage zu erlassen, da bereits zuvor, am 15.11.2012, m\u00fcndlich verhandelt worden war und die Sache entscheidungsreif ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Parkgeb\u00fchrensysteme, insbesondere Geb\u00fchrensysteme in Parkh\u00e4usern oder in entsprechenden beschr\u00e4nkten Parkbereichen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik, beispielsweise aus der GB-A-2 320 970 oder der US A-4 703 164, Geb\u00fchrensysteme in Parkh\u00e4usern und Parkbereichen bekannt, bei denen ein Fahrzeug, das in einem Parkbereich ankommt, einen gedruckten Parkschein erh\u00e4lt, anhand von dem der Fahrer die Parkgeb\u00fchr an einer Parkgeb\u00fchrenvorrichtung auf dem Parkplatz bezahlt. Als Erwiderung auf die Bezahlung der Parkgeb\u00fchr tr\u00e4gt die Parkgeb\u00fchrenvorrichtung eine Best\u00e4tigung und den Zeitpunkt der Bezahlung in den Schein ein. Danach muss der Fahrer innerhalb einer vorgegebenen Frist zum Fahrzeug zur\u00fcckkehren und zu einer Ausfahrschranke fahren. An der Schranke befindet sich eine Steuer- bzw. Kontrollvorrichtung, in die der Schein eingef\u00fchrt wird. Die Kontrollvorrichtung liest die Zahlungsbest\u00e4tigung von dem Schein ab und \u00f6ffnet die Schranke, wenn die Geb\u00fchr bezahlt worden ist und die Frist zum Ausfahren nicht \u00fcberschritten worden ist.<\/p>\n<p>Als nachteilig an diesen Systemen sieht es das Klagepatent an, dass das Bezahlen lange dauere und dass eine gro\u00dfe Anzahl von Parkgeb\u00fchrenvorrichtungen im Parkbereich n\u00f6tig seien. Es komme leicht zu Warteschlangen vor den Parkgeb\u00fchrenvorrichtungen in den Parkbereichen. Es k\u00f6nne auch sein, dass die Fahrer in gro\u00dfen Parkbereichen einen weiten Weg zu den Parkgeb\u00fchrenvorrichtungen zur\u00fccklegen m\u00fcssen, was anstrengend sei und au\u00dferdem das Wiederauffinden des Fahrzeuges nach dem Zahlen erschweren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist die Aufgabe des Klagepatents, die genannten Probleme durch die Schaffung einer anwenderfreundlichen L\u00f6sung, bei der die Zahlung der Parkgeb\u00fchr schnell und einfach ist und bei der kein Bargeld und keine Kreditkarte erforderlich ist, zu beseitigen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Parkgeb\u00fchrensystem und in Anspruch 5 ein Parkgeb\u00fchrzentrum mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\n1. Parkgeb\u00fchrensystem umfassend<\/p>\n<p>1.1 eine Parkscheinvorrichtung mit Mitteln zum Erzeugen eines Parkscheins, der eine individuelle Kennung aufweist, zu Beginn eines Parkereignisses,<\/p>\n<p>1.2 ein Parkgeb\u00fchrzentrum, das Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwaltet und verarbeitet,<\/p>\n<p>1.3 eine Ausgangssteuervorrichtung mit Mitteln zum \u00dcberpr\u00fcfen der Bezahlung der Geb\u00fchr f\u00fcr das Parkereignis, das sich auf den Parkschein bezieht, und zum \u00d6ffnen einer Schranke oder dergleichen:<\/p>\n<p>2. die Parkscheinvorrichtung umfasst Mittel zum Hinzuf\u00fcgen von Informationen \u00fcber den Tarif, der auf das Parkereignis angewendet wird, zu der individuellen Kennzeichnung jedes Parkscheins,<\/p>\n<p>3. das Parkgeb\u00fchrzentrum steht mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung und umfasst<\/p>\n<p>3.1 Mittel zum Empfangen von Informationen, die eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins enthalten, die Informationen \u00fcber einen Tarif beinhalten, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk, und<\/p>\n<p>3.2. Mittel zum Empfangen eines Erzeugungszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,<\/p>\n<p>3.3 Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunkts und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,<\/p>\n<p>3.4 Mittel zum Erheben der Parkgeb\u00fchr,<\/p>\n<p>3.5 Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung der Erhebung der Parkgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>4. Die Ausgangssteuervorrichtung umfasst<\/p>\n<p>4.1 Mittel zum Empfangen des parkscheinspezifischen Ausgangserlaubniscodes, der vom Parkgeb\u00fchrzentrum erzeugt wird,<\/p>\n<p>4.2 Mittel zum \u00d6ffnen einer Schranke oder dergleichen als eine Erwiderung auf die Erfassung des Parkscheins entsprechend dem empfangenen Ausgangserlaubniscodes.<\/p>\n<p>Anspruch 5:<br \/>\n1. Parkgeb\u00fchrzentrum, das Informationen \u00fcber das Parken von Fahrzeugen in wenigstens einem Parkbereich verwalten und verarbeiten,<\/p>\n<p>2. Das Parkgeb\u00fchrzentrum steht mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk in Verbindung und umfasst:<\/p>\n<p>2.1 Mittel zum Empfangen von Informationen umfassend eine individuelle Kennzeichnung eines Parkscheins einschlie\u00dflich Informationen \u00fcber einen Tarif, der auf ein Parkereignis angewendet wird, von einer Mobilstation (MS) \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk,<\/p>\n<p>2.2 Mittel zum Empfangen eines Erzeugniszeitpunkts des Parkscheins, wobei der Erzeugungszeitpunkt entweder in der individuellen Kennzeichnung des Parkscheins enthalten ist oder von der Parkscheinvorrichtung gesendet wird,<\/p>\n<p>2.3 Mittel zum Bestimmen des Startzeitpunktes und des Preises des Parkereignisses auf der Basis der empfangenen Informationen,<\/p>\n<p>2.4 Mittel zum Erheben der Parkgeb\u00fchr<\/p>\n<p>2.5 und Mittel zum Erzeugen eines Ausgangserlaubniscodes in Erwiderung und Erhebung der Parkgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 und den Anspruch 5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen und folglich die Verwirklichung der Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht in Abrede gestellt. Der schl\u00fcssige Tatsachenvortag der Kl\u00e4gerin gilt aufgrund des Nichtbestreitens gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist hiernach ein Parkgeb\u00fchrenzentrum gem\u00e4\u00df dem Anspruch 5.<br \/>\nEs handelt sich um ein elektronisches System zur Errichtung der Parkgeb\u00fchr mittels Mobiltelefon, wobei der zu bezahlende Betrag durch den Zentralrechner der Schrankenanlage ermittelt wird (Merkmal 1). Der Zentralrechner wird von der Beklagten betrieben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht zudem die bargeldlose Entrichtung der Parkgeb\u00fchren mittels Handy, in dem der bei Ausfahrt f\u00e4llige Betrag durch die Anfrage der Ticket-ID-Nummer des Parkscheins per SMS bei entsprechender Bonit\u00e4t automatisch berechnet wird. Das Parkgeb\u00fchrzentrum steht folglich in Verbindung mit einem mobilen Kommunikationsnetzwerk (Merkmal 2). Die f\u00fcr jedes Parkticket individuelle Ticket-ID-Nummer, die der Nutzer per SMS von seiner Mobilstation \u00fcber das mobile Kommunikationsnetzwerk an das Parkgeb\u00fchrenzentrum \u00fcbermittelt, so dass dieses Zentrum die Informationen empf\u00e4ngt, enth\u00e4lt Informationen zur Parkzeit, d.h. Erzeugungszeitpunkt des Parkscheins und Beendigungszeitpunkt des Parkereignisses, und zum anzuwendenden Parktarif (Merkmale 2.1, 2.2, 2.3). Die f\u00e4llige Parkgeb\u00fchr wird durch den Zentralrechner der Schrankenanlage ermittelt und erhoben (Merkmal 2.4), wobei keine zus\u00e4tzliche Park- oder Servicegeb\u00fchr f\u00fcr die Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsteht. Die Abrechnung erfolgt sodann \u00fcber die Mobilfunkrechnung bzw. Verrechnung mit dem Prepaid-Guthaben. Der Nutzer erh\u00e4lt nach \u00dcbermittlung seiner Ticket-ID-Nummer per SMS eine Best\u00e4tigungs-SMS mit Bezahlvermerk und kann danach mit dem Ticket ausparken. Es wird mithin ein Ausgangserlaubniscode \u00fcbermittelt, der dazu f\u00fchrt, dass sich die Schranke nach Einf\u00fchren des Parkscheins \u00f6ffnet (Merkmal 2.5).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus gemeinsam mit der Parkscheinvorrichtung und der Ausgangssteuervorrichtung der Parkraumbewirtschafter den Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nBez\u00fcglich des Merkmals 1.2 und der Merkmalsgruppe 3 kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Weiterhin enth\u00e4lt das Parkgeb\u00fchrsystem dem unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin zufolge auch eine Parkscheinvorrichtung mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitteln gem. den Merkmalen 1.1 und 2 und eine Ausgangssteuervorrichtung entsprechend dem Merkmal 1.3 und der Merkmalsgruppe 4. Der Nutzer sendet kurz vor der R\u00fcckkehr ins Parkhaus eine SMS an die auf dem Parkschein aufgedruckte Nummer unter Angabe seiner individuellen Ticket-ID-Nummer. Sodann erh\u00e4lt der Nutzer eine Best\u00e4tigungs-SMS mit Bezahlvermerk und kann danach mit dem Parkschein ausparken. Das Parkgeb\u00fchrenzentrum generiert folglich nach Erhalt der SMS einen Ausgangserlaubniscode im Hinblick auf die individuelle Parkscheinticketnummer und sendet diesen an eine Ausgangssteuervorrichtung, so dass sich die Schranke \u00f6ffnet, nachdem der Parkschein bei der Ausfahrt eingef\u00fchrt und der \u00fcbermittelte Ausgangserlaubniscode erkannt worden ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Anspruchs 1 handelt die Beklagte in Mitt\u00e4terschaft mit den Parkraumbewirtschaftern. Deren Handeln muss sie sich folglich zurechnen lassen (\u00a7 830 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2046 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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