{"id":2288,"date":"2013-07-04T17:00:02","date_gmt":"2013-07-04T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2288"},"modified":"2016-05-23T08:09:47","modified_gmt":"2016-05-23T08:09:47","slug":"4b-o-1312-zahnaerztliche-repositionierungsvorrichtung-und-schablone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2288","title":{"rendered":"4b O 13\/12 &#8211; Zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung und Schablone"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2087<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 13\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4439\">2 U 58\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3), zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Repositionierung einer Zahnanordnung herzustellen, anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen, das die folgende Kombination aufweist:<br \/>\neine zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung, die eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst, die wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar ist, wobei die Vorrichtung konfiguriert ist, um ein Befestigungsmittel, das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren; und<br \/>\neine Schablone, die ausgehend von einem Abdruck der tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt wurde, um an einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel anzuformen, um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern, damit die Repositionierungsvorrichtung Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu positionieren, wobei die Schablone die Kavit\u00e4t, die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt und eine Aufnahme zum Aufnehmen polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist, und die Schablone eine Form aufweist, die entweder als die Repositionierungsvorrichtung ungeeignet ist, oder eine Konfiguration hat, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung unterscheidet.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 10.09.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise von Lieferscheinen vorzulegen hat und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<br \/>\n1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten, oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n2. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.09.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmer zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 1 143 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und den Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcck\u00fcbertragung eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der \u00dcbertragungskosten f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbertragung zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Europ\u00e4ischen Patents EP 1 143 XXX (Anlage K 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a; nachfolgend: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme dreier US-Priorit\u00e4ten vom 30.11.1998, 04.12.1998 und 16.02.1999 am 29.11.1999 angemeldet und dessen Erteilungshinweis am 10.08.2011 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 699 43 XXX gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, steht in Kraft. \u00dcber den seitens der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 09.05.2012 gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch (Anlage CBH 1) ist bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eIn Kombination:<br \/>\neine zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105), die eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst, die wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar ist, wobei die Vorrichtung konfiguriert ist, um ein Befestigungsmittel (100), das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren; und<br \/>\neine Schablone, die ausgehend von einem Abdruck der tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt wurde, um an einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel (100) anzuformen, um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern, damit die Repositionierungsvorrichtung Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu positionieren, wobei die Schablone die Kavit\u00e4t (401), die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt und eine Aufnahme (302) zum Aufnehmen polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist, und die Schablone eine Form aufweist, die entweder als die Repositionierungsvorrichtung ungeeignet ist, oder eine Konfiguration hat, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung unterscheidet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 und 7 verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 stellt einen Zahn eines Patienten dar, an dem ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befestigungsmittel angeklebt ist. Figur 7 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes keilf\u00f6rmiges Befestigungsmittel in Kombination mit einer zahn\u00e4rztlichen Positioniervorrichtung, in dem Kavit\u00e4ten bzw. Hohlr\u00e4ume zum wieder entfernbaren Aufnehmen des Befestigungsmittels ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 3) sind, stellt her, bietet an und vertreibt durchsichtige Zahnkappen bzw. Zahnschienen mit der Bezeichnung \u201eA\u00ae-System\u201c und Schablonen (zusammen nachfolgend bezeichnet als: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei den Zahnschienen handelt es sich um Repositionierungsvorrichtungen mit einer elastischen Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne, die wieder entfernbar auf einer Zahnanordnung aufbringbar sind. Die Zahnschienen k\u00f6nnen ein Befestigungsmittel aufnehmen. Die Schablonen stellen einen Negativabdruck der tats\u00e4chlichen Zahnanordnung eines jeweiligen Patienten dar. Mithilfe der Schablone soll der Zahnarzt ein oder mehrere Befestigungsmittel an vorbestimmte Z\u00e4hne kleben. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann der Anlage K 6 sowie den in der Klageschrift abgebildeten Fotografien (vgl. Klageschrift, Seite 61) entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem. \u00a7 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen bzw. den Beklagten gem. \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch vom 09.05.2012 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Soweit der Anspruch vorgebe, dass das Befestigungsmittel der Repositionierungsvorrichtung dazu dienen solle, Kraft zur Repositionierung der Z\u00e4hne aus ihrer aktuellen Konfiguration aufzubringen, handele es sich um eine Zweckangabe ohne schutzbereichseinschr\u00e4nkende Funktion. Eine Abgrenzung zum Stand der Technik k\u00f6nne hiermit nicht erreicht werden. Ebenso wenig erlange die Vorgabe, dass die Schablone eine Kavit\u00e4t aufweisen solle, die einem Abschnitt der Oberfl\u00e4che des Zielzahnes entspreche, eine schutzbereichsbestimmende Funktion. Wenn von einer Zahnkonfiguration ein Negativabdruck erstellt werde, so weise dieser Negativabdruck zwangsl\u00e4ufig die vorgegebenen Kavit\u00e4ten auf. Zur Abgrenzung zum Stand der Technik tauge diese Vorgabe mithin gleichfalls nicht. Das Erfordernis, dass die Schablone ein Design aufweise, welches f\u00fcr die Neupositionierung ungeeignet ist oder aus einer Konfiguration ist, welche von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung abweicht, sei \u00e4u\u00dferst unklar und habe daher ebenfalls keinerlei schutzbereichsbestimmende Funktion. Dies begr\u00fcnde \u00fcberdies den Einwand der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit. Dar\u00fcber hinaus gingen die Gegenst\u00e4nde der erteilten unabh\u00e4ngigen Patentanspr\u00fcche \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus. Verschiedene \u2013 im Einzelnen bezeichnete \u2013 Begriffe f\u00e4nden keine St\u00fctze in der Beschreibung. Ferner sei der geltend gemachte Anspruch 1 nicht neu.<br \/>\nDie Beklagten begehren Vollstreckungsschutz und r\u00fcgen zudem den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Streitwert als zu hoch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. ein System zum wieder entfernbaren Befestigen einer zahn\u00e4rztlichen Positioniervorrichtung an einer Zahnanordnung eines Patienten bei kieferorthop\u00e4discher Behandlung.<\/p>\n<p>Kieferorthop\u00e4dische Behandlungen dienen u.a. dazu, falsch ausgerichtete Z\u00e4hne zu repositionieren und Bissformen zu verbessern, um das kosmetische Erscheinungsbild und die Gebissfunktion zu verbessern. Das Repositionieren von Z\u00e4hnen wird erreicht, indem \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum kontrolliert Kr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmlicherweise geschieht dies dem Klagepatent zufolge mit Hilfe von Zahnspangen. Diese umfassen eine Vielzahl von Vorrichtungen, wie bspw. sogenannte Brackets, B\u00e4nder, Drahtb\u00f6gen, Ligaturen und O-Ringe. Die Brackets und B\u00e4nder werden unter Verwendung eines geeigneten Materials an den Z\u00e4hnen des Patienten angeklebt. \u00dcber Schlitze an den Brackets wird ein Drahtbogen angebracht, der die Brackets miteinander verbindet und Kr\u00e4fte auf sie aus\u00fcbt, um die Z\u00e4hne im Verlauf der Zeit zu bewegen. Verdrillte Dr\u00e4hte oder O-Ringe werden \u00fcblicherweise verwendet, um den Drahtbogen fester an die Brackets anzubringen. Wenn der Drahtbogen angebracht ist, sind in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Termine beim Kieferorthop\u00e4den erforderlich, bei denen die Zahnspange des Patienten angepasst wird. Dies schlie\u00dft das Installieren unterschiedlicher Drahtb\u00f6gen mit verschiedenen Krafterzeugungseigenschaften oder Austauschen bzw. Anziehen vorhandener Dr\u00e4hte ein.<br \/>\nObwohl die herk\u00f6mmlichen Zahnspangen wirksam sind, kritisiert das Klagepatent den damit verbundenen Prozess als langwierig und zeitaufw\u00e4ndig, da viele Termine beim Kieferorthop\u00e4den erforderlich seien. Au\u00dferdem seien die Zahnspangen unansehnlich und unbequem. Sie erschwerten auch die Zahnhygiene.<\/p>\n<p>Die Nachteile dieses Standes der Technik werden nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum Teil durch elastische Positioniervorrichtungen, wie sie bspw. aus der WO 98\/58596 bekannt sind, beseitigt. Die hiernach bekannten Vorrichtungen umfassen eine d\u00fcnne H\u00fclle aus elastischem Material, das sich im Allgemeinen an Z\u00e4hne des Patienten anpasst, jedoch zur urspr\u00fcnglichen Zahnanordnung geringf\u00fcgig versetzt ist. Wenn die elastische Positioniervorrichtung auf die Z\u00e4hne aufgesetzt wird, werden kontrollierte Kr\u00e4fte an bestimmten Positionen ausge\u00fcbt und bewegen die Z\u00e4hne allm\u00e4hlich in die neue Stellung. Wenn dieser Prozess mit aufeinanderfolgenden Vorrichtungen wiederholt wird, die neue Stellungen enthalten, werden die Z\u00e4hne schlie\u00dflich \u00fcber eine Reihe von Zwischenstellungen an eine gew\u00fcnschte abschlie\u00dfende Stellung bewegt.<br \/>\nAls Nachteil dieses Standes der Technik erachtet das Klagepatent es, dass es schwierig sei, bestimmte Kr\u00e4fte auf einzelne Z\u00e4hne auszu\u00fcben wie bspw. extrusiv wirkende Kr\u00e4fte, z. B. zum Herausziehen oder Anheben eines Zahnes relativ zum Kiefer.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt des Weiteren sieben US-Schriften als Stand der Technik, ohne an diesen jedoch Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein System von Zahnkorrekturvorrichtungen bereitzustellen, mit denen erforderliche Kr\u00e4fte, insbesondere Ausziehkr\u00e4fte, Rotationskr\u00e4fte und andere gerichtete Kr\u00e4fte in gew\u00fcnschten Richtungen auf ausgew\u00e4hlte Z\u00e4hne zu bestimmten Zeiten w\u00e4hrend der Behandlung ausge\u00fcbt werden. Dar\u00fcber hinaus sollen die Kosten f\u00fcr kieferorthop\u00e4dische Behandlungen reduziert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kombination einer zahn\u00e4rztlichen Repositionierungsvorrichtung (105) und einer Schablone.<\/p>\n<p>2. Die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105)<br \/>\na) umfasst eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne,<br \/>\nb) ist wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar,<br \/>\nc) ist konfiguriert, um ein Befestigungsmittel (100), das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren.<\/p>\n<p>3. Die Schablone<br \/>\na) wurde ausgehend von einem Abdruck einer tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt, um einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel (100) anzuformen, um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105) an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern, um mit der Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft zur Repositionierung der Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu erreichen,<br \/>\nb) weist eine Kavit\u00e4t (401) auf, die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt,<br \/>\nc) weist eine Aufnahme (302) zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels (100) auf,<br \/>\nd) weist eine Form auf, die entweder als Repositionierungsvorrichtung (105) ungeeignet ist, oder hat eine Konfiguration, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung (105) unterscheidet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unstreitig von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagten haben zu Recht weder das Vorhandensein einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Repositionierungsvorrichtung (Zahnschiene) noch das Vorhandensein einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schablone in Abrede gestellt. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) haften.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagten zu 1) steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anhaltspunkte, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte zu1) nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Auch insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich oder dargetan.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Die Erhebung eines Einspruchs stellt als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten im hiesigen Verletzungsverfahren ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des \u2013 hier allein relevanten \u2013 Anspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Beklagten darauf hinweisen, Anspruch 1 beinhalte in Merkmal 2c) eine Zweckangabe (\u201edie \u201eattachment devices\u201c dienen dazu, der Einrichtung zur Korrektur der Zahnstellung mit Zahnaufnahmer\u00e4umen zu erm\u00f6glichen, Kraft zur Repositionierung der Z\u00e4hne aus ihrer aktuellen Konfiguration aufzubringen), die keinerlei den Schutzbereich des Anspruchs einschr\u00e4nkende Funktion habe und daher nicht zur Abgrenzung zum Stand der Technik herangezogen werden k\u00f6nne, ist nicht zu erkennen, dass aufgrund dessen Anspruch 1 des Klagepatents widerrufen werden wird.<br \/>\nEs erschlie\u00dft sich ohne weiteren Vortrag nicht, f\u00fcr welchen der in Art. 100 EP\u00dc abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Einspruchsgr\u00fcnde dieser allgemein gehaltene, sozusagen als Vorspann formulierte Einwand fruchtbar gemacht werden soll.<br \/>\nZweckangaben in einem Anspruch sind weder per se unzul\u00e4ssig noch bedeutungslos. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, zur Festlegung der Erfindung beizutragen und den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch genannten Zweck verwendbar bzw. geeignet sein muss (f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren: BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEbenso wenig ist ersichtlich, dass das Vorbringen der Beklagten zu Merkmal 3c) zum Widerruf des Anspruchs 1 f\u00fchren wird. Selbst wenn die Ansicht der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass jeder Negativabdruck einer Zahnkonfiguration zwangsl\u00e4ufig Kavit\u00e4ten aufweist, die Abschnitten der Oberfl\u00e4chen der Zielz\u00e4hne entsprechen, erschlie\u00dft sich nicht ohne weiteres, welcher Einspruchsgrund gem. Art. 100 EP\u00dc (allein) hiermit begr\u00fcndet werden soll. Die Aufnahme eines (vermeintlich) selbstverst\u00e4ndlichen Merkmals in einen Anspruch ist nicht unzul\u00e4ssig; es kann auch zur Abgrenzung zum Stand der Technik herangezogen werden (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, Merkmal 3e) sei \u00e4u\u00dferst unklar und habe daher ebenfalls keine schutzbereichsbestimmende Funktion, ist f\u00fcr das Einspruchsverfahren irrelevant. Klarheit ist kein Einspruchsgrund (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, 2. Aufl. Art. 84 Rn. 154 m. w. Nachw.; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 Schnekenb\u00fchl, PatG, 4. Aufl., Art. 100 EP\u00dc, Rn. 20; Singer\/Stauder \u2013 G\u00fcnzel, EP\u00dc, 5. Aufl., Art. 100 Rn. 16 mit Verweis auf T 336\/96 vom 11.9.1997, Nr. 3.1).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nOb der Einspruchsgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem. Art. 100 lit. c i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc vorliegt, kann die Kammer auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht beurteilen.<br \/>\nVon einer solchen unzul\u00e4ssigen Erweiterung w\u00e4re auszugehen, wenn der Gegenstand von Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu konstatieren (BGH, GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH, GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II).<br \/>\nEine derartige Pr\u00fcfung ist der Kammer indes nicht m\u00f6glich. Die ma\u00dfgebliche PCT-Anmeldung wurde nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt. Folglich kann die Kammer nicht selbst\u00e4ndig pr\u00fcfen, ob das Vorbringen der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat, die genannten f\u00fcnf (englischsprachigen) Begriffe bef\u00e4nden sich nicht \u201ein den Anspr\u00fcchen 1 bzw. 2\u201c und allein die Vielzahl der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textpassagen, aus denen sich nach Ansicht der Kl\u00e4gerin eine ausreichende Offenbarung ergeben solle, lasse darauf schlie\u00dfen, dass die besagten neu aufgenommenen Merkmale mosaikm\u00e4\u00dfig aus der Beschreibung zusammengest\u00fcckelt worden seien.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie Ansicht der Beklagten, Anspruch 1 werde mangels Ausf\u00fchrbarkeit gem. Art. 100 lit. b EP\u00dc (Art. 83 EP\u00dc) widerrufen, da der Fachmann im Unklaren dar\u00fcber gelassen werde, wie die Bedingungen des Merkmals 3e) erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten, vermag die Kammer nicht zu teilen.<br \/>\nEine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch ma\u00dfgeblich, sondern es gen\u00fcgt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnommen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR Int 2010, 1062 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung; BGH, GRUR 2010, 916 \u2013 Klammernahtger\u00e4t; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller\/Wilmig, PatG, 4. Aufl., Art. 83 EP\u00dc, Rn. 32 ff. m. w. Nachw.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin weist mithin zu Recht auf die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele auf Seite 11, Zeilen 6 ff. des Klagepatents (Anlage K 5a) hin. Dort wird erl\u00e4utert, dass die Schablone bspw. aus einem Material bestehen kann, das f\u00fcr die Repositionierung nicht geeignet ist, oder dass die Schablone zus\u00e4tzliche konstruktive Merkmale, wie bspw. einen Griff, der beim Einsatz st\u00f6ren w\u00fcrde, aufweisen kann. Der Fachmann erh\u00e4lt folglich ausreichend Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie die Vorgaben des Merkmals 3e) eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gem. Art. 100a i. V. m. Art. 54 EP\u00dc nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten tragen zun\u00e4chst lediglich vor, \u201ewesentliche Aspekte\u201c der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche\u201c seien bereits durch die US 5,139,419 (Anlage CBH 2, Entgegenhaltung D 8 im Einspruchsverfahren) sowie die Schrift von Bourauel\/Drescher\/Walter: K\u00f6nnen die Kraftsysteme von Positionen durch den zus\u00e4tzlichen Einsatz von Attachements beeinflusst werden? Eine experimentelle Studie. Kieferorthop\u00e4die (1997), 3, 183 \u2013 186 (Entgegenhaltung D 10 im Einspruchsverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDies gen\u00fcgt nicht zur Darlegung einer neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung. Es reicht nicht, dass \u201ewesentliche Aspekte\u201c aus dem Stand der Technik bekannt sind, vielmehr muss eine (einzelne) Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs vorwegnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnspruch 1 ist nach Auffassung der Kammer auf der Grundlage des Vorbringens im Verletzungsverfahren auch nicht durch die Druckschrift Peter Schopf: Curriculum Kieferorthop\u00e4die (Auszug), Berlin, 1991 (Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDie Beklagten haben bereits nicht dargetan, wo in der Entgegenhaltung D 1 das Merkmal 1 offenbart wird.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist ihrem Vortrag nicht die Offenbarung des Merkmals 2a) zu entnehmen, wonach die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst. Die Beklagten verweisen insoweit lediglich auf die Abb. 244 auf Seite 3 der Entgegenhaltung D 1. Dort ist ein \u201eLipbumper\u201c (Lippensto\u00dfleiste) gezeigt, der\/die als \u201estarrer Boden mit vestibul\u00e4ren Kunststoffpelotten im unteren Frontbereich\u201c bezeichnet wird. Ohne weitere Erl\u00e4uterung kann darin weder eine elastische Schale aus Polymermaterial erblickt werden noch irgendwelche Kavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne.<br \/>\nAuch die Offenbarung des Merkmals 2c) ist nicht ausreichend dargetan. Hiernach muss die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung so konfiguriert sein, um ein Befestigungsmittel, das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositioniervorrichtung eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren. Der Hinweis der Beklagten auf die \u201eattachment device\u201c (Brackets), die im Mund des Patienten platziert werden (S. 4, 3. Abs. der Entgegenhaltung D1), in die sp\u00e4ter B\u00f6gen einligiert werden (S. 6, letzte Zeile Entgegenhaltung D1), verf\u00e4ngt nicht. Selbst wenn die Brackets Befestigungsmittel im Sinne des Anspruchs 1 w\u00e4ren, so ergibt sich aus den zitierten Textstellen nicht, dass die (vermeintliche) Repositionierungsvorrichtung die Brackets aufnehmen kann. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu Merkmal 2a) ist die Repositioniervorrichtung die Lippensto\u00dfleiste. Diese ist indes nicht so konfiguriert, um ein Befestigungsmittel aufzunehmen. Das sehen die Beklagten selbst so, wenn sie im Rahmen des Merkmals 2c) meinen, die B\u00f6gen seien \u201edie eigentlichen\u201c repositioning appliance. Eine Unterscheidung zwischen \u201eeigentlicher\u201c und \u201euneigentlicher\u201c Repositionierungsvorrichtung sieht Anspruch 1 allerdings nicht vor, auch wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mehrteilig ausgestaltet sein k\u00f6nnte. Die B\u00f6gen der Entgegenhaltung D1 umfassen keine elastischen Schalen aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne. Ferner ist nicht offenbart, dass die Lippensto\u00dfleiste oder die B\u00f6gen \u201e\u00fcber\u201c der Zahnanordnung positioniert werden.<br \/>\nDem Vorbringen der Beklagten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass die Entgegenhaltung D 1 eine Schablone offenbart, die die Merkmale 3a) und\/oder 3c) des Anspruchs 1 des Klagepatents zeigt. Den von den Beklagten genannten Textstellen (S. 4, letzter Absatz, S. 6, letzter Absatz, S. 5, unteres Drittel) kann zwar eine Kunststoffschablone entnommen werden, die auf den Kieferabdr\u00fccken des Patienten beruht, und die einen Beitrag zum Ankleben der Brackets leistet. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Kunststoffschablone dazu dient, ein Befestigungsmittel (Bracket) an einem Zahn anzuformen, und eine Aufnahme zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb die US 5,242,304 (Entgegenhaltung D 2 im Einspruchsverfahren) s\u00e4mtliche Merkmal des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart, kann die Kammer nicht pr\u00fcfen. Die Beklagten haben entgegen der gerichtlichen Verf\u00fcgung vom 16.01.2012 keine \u00dcbersetzung der Druckschrift vorgelegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg.<br \/>\nVollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot, die Vernichtung oder den R\u00fcckruf in Betracht kommen, da ein Schadenersatzfeststellungsanspruch keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Ausreichenden Schutz gegen\u00fcber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels und der \u00fcbrigen genannten Anspr\u00fcche gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 \u2013 I-2 U 23\/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. \u00a7 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungs- und\/oder R\u00fcckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind.<\/p>\n<p>Ein in diesem Sinne nicht zu ersetzender Nachteil ist weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht.<br \/>\nDie Beklagten haben im hiesigen Verfahren nicht ausdr\u00fccklich zu diesen Nachteilen vorgetragen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass sie auf ihren Vortrag aus den Parallelverfahren konkludent Bezug nehmen. Dies gen\u00fcgt gleichwohl nicht. Selbst, wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) ein \u201eEin-Produkt-Unternehmen\u201c ist, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Alternative zur Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung steht. Es besteht bspw. die M\u00f6glichkeit, von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kombination einer zahn\u00e4rztlichen Repositionierungsvorrichtung und einer Schablone Abstand zu nehmen, oder einzelne Zahnschienen herzustellen und zu vertreiben, die nicht so konfiguriert sind, dass sie ein Befestigungsmittel, das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufnehmen k\u00f6nnen, oder einzelne Schablonen herzustellen und zu vertreiben, die keine Aufnahme zum Aufnehmen polymerisierbaren Materials zur Ausbildung eines Befestigungsmittels aufweisen. Dass derartiges der Beklagten zu 1) nicht m\u00f6glich sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. \u00dcberdies ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, was sie unter \u201ekonkurrenzf\u00e4hig\u201c verstehen. Welche konkreten Zahlen und Kosten hinter dieser Ansicht stehen, ist nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Eine Gegen\u00fcberstellung der Ums\u00e4tze, Kosten und\/oder Gewinne, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehen mit den voraussichtlichen Ums\u00e4tzen, Kosten und\/oder Gewinne f\u00fcr den Fall, dass eine Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt, fehlt.<br \/>\nAuch der Vortrag der Beklagten, es drohe bei einem Verbot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Lahmlegung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und die Insolvenz, greift nicht durch. Er ist pauschal und f\u00fchrt nicht zu der \u2013 f\u00fcr \u00a7 712 ZPO notwendigen \u2013 \u00dcberzeugung der Kammer, dass infolge der Verurteilung tats\u00e4chlich eine Insolvenz eintritt (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 712 Rn. 1). Dar\u00fcber hinaus ist das Vorbringen nicht \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat \u2013 glaubhaft gemacht. Der Vortrag, im Jahre 2012 \u201esei gerade die Gewinngrenze \u00fcberschritten worden\u201c, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht. Die Beklagte zu 1) existiert seit 2006. Welche konkreten Zahlen, Gesch\u00e4ftsergebnisse, Ums\u00e4tze, Kosten etc. hinter ihrem Vorbringen stehen, erschlie\u00dft sich nicht ohne Weiteres. Auch mittels der Best\u00e4tigung der Steuerberaterin (Anlage CBH 6) ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verurteilung zur Insolvenz der Beklagten zu 1) f\u00fchren wird. Der Best\u00e4tigung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) \u201ezur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen \u00dcberschuldung\u201c eine betragsm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkte Patronatserkl\u00e4rung in H\u00f6he des bestehenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ausgesprochen hat.<br \/>\nDa ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des \u00a7 712 ZPO nicht festgestellt werden kann, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Beklagten angegebene H\u00f6he einer aufzubringenden Sicherheit zutreffend w\u00e4re.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 \u20ac auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten (Tenor III.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).<\/p>\n<p>Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist f\u00fcr die Streitwertbemessung entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten schutzrechtsverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Wertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Werden durch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Schutzrechte verletzt, f\u00fchrt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes.<\/p>\n<p>Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klageschutzrechts. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden aus der behaupteten Schutzrechtsverletzung geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage \u2013 neben dem Unterlassungsanspruch \u2013 Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. In diesen Gesamtstreitwert haben zudem die Streitwerte f\u00fcr den geltend gemachten Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch einzuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon war der oben genannte Streitwert festzusetzen. Das Klagepatent hatte bei Klageeinreichung eine Restlaufzeit von ca. 8 Jahren. In dem hier relevanten Markt der durchsichtigen Zahnschienen hat die Kl\u00e4gerin einen Marktanteil von 10 %; in Deutschland hat sie 2011 mit den von ihr vertriebenen Zahnschienen 24.5 \u2013 28 Mio. \u20ac (7 &#8211; 8 % von 350 Mio. \u20ac) Umsatz erzielt. Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Preisunterschied zwischen den Behandlungen durch die Kl\u00e4gerin und durch die Beklagten nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei 700,00 \u20ac und bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrages sogar bei 1.100,00 \u20ac (800,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zu 1.200,00 \u20ac + 700,00 \u20ac) liegt. Ber\u00fccksichtigt man die Angaben der Beklagten, dann hat die Beklagte zu 1) im Jahr 2012 ca. 1.400 Behandlungen durchgef\u00fchrt, wodurch sie in diesem Jahr 1.120.000,00 \u20ac Umsatz (1.400 x 800,00 \u20ac) erwirtschaftet hat. Hochgerechnet f\u00fcr die noch verbleibende Restlaufzeit w\u00e4re dies ein Betrag von insgesamt 8.960.000,00 \u20ac. Bezogen auf den Zeitraum f\u00fcr den Schadenersatz zu leisten ist (10.09.2011), ist bei Zugrundelegung des Vortrages von einem Umsatz von ca. 2.240.000,00 \u20ac auszugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2087 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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