{"id":2283,"date":"2013-04-30T17:00:56","date_gmt":"2013-04-30T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2283"},"modified":"2016-04-25T10:23:29","modified_gmt":"2016-04-25T10:23:29","slug":"4b-o-1213-prothetischer-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2283","title":{"rendered":"4b O 12\/13 &#8211; Prothetischer Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2064<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2013, Az. 4b O 12\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen ballonexpandierbaren Stent, der einen Hauptk\u00f6rper umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse besitzt und der Hauptk\u00f6rper, wenn der Stent ungespreizt ist, eine Mehrzahl spreizbarer helikaler Segmente umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper dar\u00fcber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente des Hauptk\u00f6rpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element des Hauptk\u00f6rpers einen Umfang besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente umfasst, die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente durch Abschnitte der helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente zu bilden, wobei die Mehrzahl von Umfangssegmenten eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>bei dem die zylindrischen Elemente erste Umfangssegmente enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln, die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, die besagten ersten Umfangsegmente f\u00fcnf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente verbunden sind, die zweiten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die ersten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und bei dem die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen.<\/p>\n<p>II. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu I. wird aufgegeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird der Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Verfahrens haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1\/3 und die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2\/3 zu tragen.<br \/>\nV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich Ziffer I und II wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 5.500.000,00 abh\u00e4ngig gemacht. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer IV gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin f\u00fcr den deutschen Teil des Patents EP 1 341 XXX (Anlage AR 6; im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Die Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, die A Inc., schloss am 01.01.2013 mit der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Lizenzvereinbarung (Anlage AR 7). Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 20.10.2010 in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 601 43 XXX ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Auf den am 20.07.2011 erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des EPA mit ihrer Entscheidung vom 11.02.2013 (Anlage AR 4, AR 30a) das Verf\u00fcgungspatent in ver\u00e4nderter Form aufrechterhalten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag eine ver\u00f6ffentliche B2-Schrift des Verf\u00fcgungspatents der Kammer nicht vor.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen prothetischen Stent, insbesondere mit helikalen Elementen.<br \/>\nDer geltend gemachte Patentanspruch lautet in \u2013 von der Kl\u00e4gerin vorgelegter &#8211; deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEin ballonexpandierbarer Stent, der einen Hauptk\u00f6rper (11) umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse (5) besitzt und der Hauptk\u00f6rper, wenn der Stent ungespreizt ist, eine Mehrzahl spreizbarer helikaler Segmente (30, 40) umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper dar\u00fcber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente (100) umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente (100) des Hauptk\u00f6rpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente (30, 40) aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element (100) des Hauptk\u00f6rpers einen Umfang (110) besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente (50, 60) durch Abschnitte der helikalen Segmente (30,40) miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente (100) zu bilden, wobei die Mehrzahl von Umfangssegmenten (50, 60) eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet dass,<br \/>\ndie zylindrischen Elemente (100) erste Umfangssegmente (50) enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten (60) abwechseln, dass die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, dass die besagten ersten Umfangsegmente f\u00fcnf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, dass benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente (250) verbunden sind, dass die zweiten Umfangssegmente (60) von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten (30, 40) bilden, dass die ersten Umfangssegmente (50) von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten (200, 210) bilden, dass die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und dass die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente (200, 210) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine dreidimensionale Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform eines Stents in nicht expandiertem Zustand. Figur 2 zeigt eine zweidimensionale Ansicht eines ausgebreiteten Ausschnitts des Umfangs des Stents aus Figur 1. Figur 3 bildet einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt von Figur 2 ab.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf dem Markt der kardiovaskul\u00e4ren Stents. Die Unternehmensgruppe B Gruppe, der sie angeh\u00f6ren, entwickelt und vertreibt weltweit Medizintechnikprodukte, insbesondere auf dem Gebiet der minimalinvasiven Verfahrenstechniken. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. ist die deutsche Vertretung und Vertriebsgesellschaft der B Gruppe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. ist die Muttergesellschaft der B Gruppe. \u00dcber die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. <a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\">www.com<\/a> k\u00f6nnen Nutzer \u00fcber die Anwahl der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1., auf deren Homepage, die unter der Adresse <a title=\"www.com\/de\" href=\"http:\/\/www.com\/de\">www.com\/de<\/a> gef\u00fchrt wird, weitergeleitet werden, wo sie zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gelangen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC\u201c, \u201eC Plus\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c werden und wurden in Deutschland vertrieben. Im Januar 2013 verkaufte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. Stents des Typs C. Diesen bewirbt sie ebenfalls auf ihrer Internetseite (Anlage AR 14). Des Weiteren verkaufte sie Stents der Typen C Plus und D in Deutschland. Beide Stent-Typen werden mit Abbildungen im Internet beworben (Anlagen AR 15, 16). Dar\u00fcber hinaus bewirbt sie den Typ E ebenfalls mit einer Abbildung im Internet (Anlagen AR 17). Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich jeweils in Gr\u00f6\u00dfe und L\u00e4nge voneinander, weisen aber alle das gleiche strukturelle Design auf. Alle vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden im Folgenden einheitlich als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. bietet an, verkauft und liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form von sogenannten \u201eStent-Tr\u00e4ger-Systemen\u201c (Anlage AR 14). Das System besteht aus einem Ballonkatheter, auf dem der Stent bereits zusammengepresst angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, dass das in der Anlage AR 23 gezeigte Design die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeige. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. hafte zudem, da sie die Produktion der Verletzungsprodukte, ihren Import nach Deutschland und den dortigen Verkauf wissentlich zugelassen habe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. sei ihre Tochtergesellschaft, die zu 100 % in ihrem Eigentum stehe und somit ihrer Kontrolle und Anweisungen unterliege.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei trotz der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung vom 15.03.2013, dem Dokument 025, aktiv legitimiert. Jedenfalls komme dieser Vereinbarung aufgrund der nunmehr geschlossenen Vereinbarung vom 26.03.2013 r\u00fcckwirkend keine Wirkung mehr zu. Weiter mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie ist weiter der Ansicht, die Einspruchsabteilung habe sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob die Unteranspr\u00fcche neuheitssch\u00e4dlich getroffen seien. Es g\u00e4be zudem keinen allgemeinen Konsens, dass schematische Zeichnungen stets die Stents von innen nach au\u00dfen zeigen. Sie ist weiter der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent weise die im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ausreichende gesicherte Rechtsbest\u00e4ndigkeit aufgrund des erfolgreich durchlaufenen Einspruchsverfahrens auf. Auch die Dringlichkeit liege vor, insbesondere spr\u00e4chen die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der Parteien gerade daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Gefahr laufe wichtige Marktanteile zu verlieren, deren Kompensation aufgrund kurzer Produktzyklen schwierig sei. F\u00fcr die Berechnung der Sicherheitsleistung sei der Gewinn der Verf\u00fcgungsbeklagten relevant.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, auferlegt zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen ballonexpandierbarer Stent, der einen Hauptk\u00f6rper umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse besitzt und der Hauptk\u00f6rper, wenn der Stent ungespreizt ist, mehrere spreizbare helikale Segmente umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper dar\u00fcber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente des Hauptk\u00f6rpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element des Hauptk\u00f6rpers einen Umfang besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt und eine Mehrzahl spreizbarer Umfangssegmente umfasst, die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, die besagtes zylindrische Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente durch Abschnitte der helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente zu bilden, wobei die mehreren Umfangssegmenten eine Mehrheit des Umfangs jedes zylindrischen Elements umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem die zylindrischen Elemente erste Umfangssegmente enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln, die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hneln und drei lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind, die besagten ersten Umfangsegmente f\u00fcnf lineare Elemente aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind, benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente verbunden sind, die zweiten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die ersten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten bilden, die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen und bei dem die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen<\/p>\n<p>\u2013 Verf\u00fcgungspatent (EP 1 341 4XXX) \u2013,<\/p>\n<p>insbesondere Stents mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eC Plus\u201c, \u201eD\u201c, E, die f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe mit einem Durchmesser von 4,0 mm bestimmt sind.<\/p>\n<p>II. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisses bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben in Form eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summen der bezahlten Preise aufweist.<\/p>\n<p>III. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. sei am europ\u00e4ischen Markt nicht t\u00e4tig. Die Verf\u00fcgungsbeklagten seien nur \u00fcber mehrere Zwischengesellschaften miteinander verbunden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. beziehe auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. sei weisungsfrei und innerhalb des Konzerns unabh\u00e4ngig von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2., letztere sei daher nicht passiv legitimiert. Ca. 90% der Ums\u00e4tze aus den vorgelegten MRG-Daten entfielen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten sind ferner der Ansicht, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei aufgrund der Vereinbarung vom 15.03.2013 nicht aktiv legitimiert, dabei handele es sich um eine Prozessstandschaftserkl\u00e4rung f\u00fcr die F B.V. Weiter habe die Betrachtung der Struktur \u2013 sowohl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch innerhalb des Verf\u00fcgungspatents \u2013 von au\u00dfen nach innen und nicht von innen nach au\u00dfen zu erfolgen. Im \u00dcbrigen scheide eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents aus. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe keine helikale Struktur, sondern weise die klassische ringf\u00f6rmige Struktur auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zudem keine Umfangssegmente im Sinne des Verf\u00fcgungspatents auf, sondern habe ein durchgehendes einheitliches M\u00e4andersystem, insbesondere wiesen die als zweite Umfangssegmente angesprochenen Teile des M\u00e4andermusters keine im allgemeinen S-F\u00f6rmige, sondern eine im allgemeinen Z-f\u00f6rmige Struktur auf. Das Verf\u00fcgungspatent sei wegen mangelnder Neuheit, erfinderischer T\u00e4tigkeit und unzul\u00e4ssiger Erweiterung auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Im \u00dcbrigen sei auch der Verf\u00fcgungsgrund mangels Dringlichkeit zu verneinen, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dem Risiko ausgesetzt sei, wichtige Marktanteile zu verlieren. Die Preise bei Stents h\u00e4tten sich in den letzten 5 Jahren nicht erheblich ver\u00e4ndert, da der Markt durch die Krankenversicherungen weitgehend reguliert sei. Ein Auskunftsanspruch stehe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mangels Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung und Verfassungswidrigkeit der Preisauskunft nicht zu. Schlie\u00dflich k\u00f6nne eine einstweilige Verf\u00fcgung wenn \u00fcberhaupt nur gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50 Millionen ergehen, da aufgrund der get\u00e4tigten Ums\u00e4tze und der prognostizierten Verfahrensdauer ein Schaden der Verf\u00fcgungsbeklagten in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2013 (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Dem Antrag ist im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch sowie dem Verwahrungsanspruch gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu I. stattzugeben, lediglich in Bezug auf den Auskunftsanspruch ist der Antrag zur\u00fcckzuweisen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche auf Unterlassung und Verwahrung sowie den Verf\u00fcgungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Lediglich die Voraussetzungen f\u00fcr den Auskunftsanspruch liegen nicht vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen prothetischen, expandierbaren Stent mit helikalen Elementen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind prothetische Stents, die bei Menschen und Tieren zur St\u00fctzung der Gef\u00e4\u00dfwand verwendet werden, vorbekannt. Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt zun\u00e4chst allgemein die bekannte Funktionsweise eines ballonexpandierenden Stents, bei dem durch Aufblasen eines Ballonkatheters, auf dem der Stent im nicht expandierten Zustand befestigt wird, der Stent gegen die Innenwand des Gef\u00e4\u00dfes expandiert wird (Anlage AR 6, Absatz [0003]). Konkret benennt das Verf\u00fcgungspatent aus dem Stand der Technik einen ballonexpandierenden Stent, der im \u201eHandbook of Coronary Stents\u201c von Patrick W. Serruys et al. (Martin Dunitz, LTD 1998) gezeigt ist. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent unter anderem die geringe Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses, eine vergleichsweise hohe Steifigkeit des Stents und eine eingeschr\u00e4nkte Flexibilit\u00e4t, die das Einf\u00fchren und Platzieren in engen Gef\u00e4\u00dfen erschwert (Anlage AR 6, Absatz [0004]). Das Verf\u00fcgungspatent nennt als weiteren Stand der Technik das EP-A-0884029 (Anlage AR 9; im Folgenden: EP 029). Die Schrift betrifft einen expandierbaren Stent, der einen Hauptk\u00f6rper mit einer im Allgemeinen zylindrischen Achse aufweist, wobei der Hauptk\u00f6rper in nicht expandiertem Zustand eine Vielzahl von expandierbaren helikalen Segmenten enth\u00e4lt (Anlage AR 6, Absatz [0005]). An dieser Schrift \u00fcbt das Verf\u00fcgungspatent keine Kritik.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezeichnet nicht explizit eine Aufgabe. Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Verf\u00fcgungspatent aber die objektive Aufgabe zugrunde, einen expandierbaren Stent bereitzustellen, der unter anderem eine bessere Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Gef\u00e4\u00dfwandst\u00fctzung aufweist (Anlage AR 6, Abs\u00e4tze [0003, 0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in der aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ballonexpandierbarer Stent,<br \/>\n2. der einen Hauptk\u00f6rper (11) umfasst,<br \/>\n2.1.<br \/>\nder eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse (5) besitzt.<br \/>\n2.2.<br \/>\nWenn der Stent ungespreizt ist, umfasst er mehrere spreizbare helikaler Segmente (30, 40).<br \/>\n3. Der Hauptk\u00f6rper (11) umfasst dar\u00fcber hinaus eine Mehrzahl zylindrischer Elemente, die kollineare Zylinderachsen aufweisen.<br \/>\n3.1.<br \/>\nDie zylindrischen Elemente (100) des Hauptk\u00f6rpers (11) sind einander benachbart.<br \/>\n3.2.<br \/>\nSie sind durch helikale Segmente (30, 40) aneinander befestigt.<br \/>\n3.3.<br \/>\nJedes zylindrische Element (100) des Hauptk\u00f6rpers (11) besitzt einen Umfang (110), der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements (100) im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt.<br \/>\n3.4.<br \/>\nJedes zylindrische Element (100) umfasst mehrere spreizbarer Umfangssegmente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) positioniert sind, die besagtes zylindrische Element (100) mit einem benachbarten zylindrischen Element (100) verbinden.<br \/>\n3.4.1<br \/>\nDie Umfangssegmente (50, 60) sind durch Abschnitte der helikalen Segmente (30, 40) miteinander verbunden, um die zylindrischen Elemente (100) zu bilden.<br \/>\n3.4.2.<br \/>\nDie mehreren Umfangssegmente (50, 60) umfassen eine Mehrheit des Umfangs (110) jedes zylindrischen Elements (100).<br \/>\n3.5.<br \/>\nDie zylindrischen Elemente (100) enthalten erste Umfangssegmente (50), die sich mit zweiten Umfangssegmenten (60) abwechseln.<br \/>\n3.5.1.<br \/>\nDie besagten zweiten Umfangssegmente (60) \u00e4hneln einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur und weisen drei lineare Elemente auf, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind.<br \/>\n3.5.2.<br \/>\nDie besagten ersten Umfangsegmente (50) weisen f\u00fcnf lineare Elemente auf, welche miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind.<br \/>\n3.5.3.<br \/>\nBenachbarte zylindrische Elemente (100) sind miteinander durch zwei Verbindungselemente (250) verbunden.<br \/>\n3.5.4.<br \/>\nDie zweiten Umfangssegmente (60) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten (30, 40).<br \/>\n3.5.5.<br \/>\nDie ersten Umfangssegmente (50) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten (200, 210).<br \/>\n3.5.6.<br \/>\nDie besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.<br \/>\n3.5.7.<br \/>\nDie besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente (200, 210) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht daher sowohl der Unterlassungsanspruch gegen beide Verf\u00fcgungsbeklagten (\u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EP\u00dc) als auch der Verwahrungsanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs (\u00a7 140 a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EP\u00dc) gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. zu. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen besteht hingegen kein Anspruch auf Auskunftserteilung (\u00a7 140 b Abs. 1, Abs. 7 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EP\u00dc).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausweislich des License Agreements vom 01.01.2013 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin. Die Aktivlegitimation reicht allerdings nur so weit, wie ihr eigenes Nutzungsrecht ber\u00fchrt ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 826). Da unter Ziffer 1 des Lizenzvertrages auch das \u201evertreiben\u201c (distribute) erfasst ist und regelm\u00e4\u00dfig der Vertrieb auch die Vorbereitungshandlung des \u201eAnbietens\u201c erfasst, ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich aller im hiesigen Verfahren geltend gemachter Benutzungshandlungen aktiv legitimiert.<br \/>\nDie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Vereinbarung vom 15.03.2013, das Dokument 025, beseitigt die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in hiesigem Verfahren ebenfalls nicht. Zun\u00e4chst betrifft das von den Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Zitat (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 838) den einfachen Lizenznehmer und die Situation desselben Prozesses und nicht unterschiedlicher Verfahren. Die Vereinbarung bezieht sich hingegen auf niederl\u00e4ndische Verfahren. Insoweit ist aber zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents jedenfalls in den Niederlanden nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung hinsichtlich der bestimmten Anzahl von Dritten, gegen\u00fcber denen die niederl\u00e4ndische F B.V. \u00fcberhaupt zur Klage berechtigt w\u00e4re, erst einmal dahingehend auszulegen w\u00e4re, dass mit der irrt\u00fcmlichen Bezeichnung B Corporation B.V. die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. gemeint gewesen war, wird der hier streitgegenst\u00e4ndliche Teil des Verf\u00fcgungspatents also nicht in einem anderen Verfahren geltend gemacht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist daher hier weiterhin aktiv legitimiert. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15.03.2013 wirksam durch die Vereinbarung vom 26.3.2013 widerrufen werden konnte und insbesondere nach welchem Recht sich beide Vereinbarungen richten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAm Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung lagen die Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2013 des EPA vor. Insoweit er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen dazu, ob ein Verf\u00fcgungsanspruch wegen lediglich in unzureichendem Ma\u00dfe vorliegenden Auslegungsmaterials zu verneinen sei.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach Inaugenscheinnahme des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das die Verf\u00fcgungsbeklagte noch im Saal nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat, sowie der diversen Ausgestaltungen der Anlage AR 23 geht die Kammer auf Grundlage des weiteren Vortrags der Parteien davon aus, dass die Anlage AR 23 den strukturellen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend wiedergibt.<br \/>\nZun\u00e4chst hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dahingehend zu Eigen gemacht, dass sie sich nunmehr auf S. 3 der Anlage PBP 2 st\u00fctzt und die dortige schematische Abbildung in farbiger Darstellung als Anlage AR 23 vorgelegt. In dieser Darstellung ist eine geringf\u00fcgige Verschiebung der Phasen erkennbar und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt die Ansicht von innen gesehen dar, ohne die unterschiedlich gestalteten Endzonen abzubilden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Abbildung der Anlage AR 23 und eine Folienkopie der Abbildung auf S. 3 der Anlage PBP 2 (Nr. 90778256) zur Akte gereicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ebenfalls eine vergr\u00f6\u00dferte Folienansicht der Abbildung auf S. 3 der Anlage PBP 2 (Nr. 90778256) sowie eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht der AR 23 in drei \u00fcbereinanderliegenden Folienschichten zur Akte gereicht. Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien geht die Kammer davon aus, dass die schematische Darstellung der AR 23 das Design der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutreffend abbildet. Zwar haben die Verf\u00fcgungsbeklagten dargelegt, dass die \u00fcbereinandergelegten Darstellungen der AR 23 und der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) nicht exakt aufeinanderpassen, sondern es zu Dimensionsverschiebung kommt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat aber schl\u00fcssig dargelegt, dass die Anlage AR 23 nicht die jeweiligen Endzonen links mit 4 Konnektoren und rechts ohne Konnektoren abbildet, sondern lediglich den Hauptk\u00f6rperbereich der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) darstellt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit auch best\u00e4tigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen Endzonen und einem jedenfalls durch ein anderes Muster definierten Bereich unterscheidet. Denn anhand der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Akte gereichten Verpackung einer erworbenen Ausf\u00fchrungsform haben die Verf\u00fcgungsbeklagten erl\u00e4utert, dass die Verpackung den \u00dcbergang der Endzonen in ein gleichm\u00e4\u00dfiges M\u00e4andermuster zeige. Der Hauptk\u00f6rperbereich in der Abbildung auf S. 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) stimmt aber mit der in der AR 23 gezeigten Struktur \u00fcberein. Die Kammer mag nicht ausschlie\u00dfen, dass es bei den \u00dcbertragungen der schematischen Darstellung zu gewissen Verschiebungen gekommen ist. Diese f\u00fchren aber nicht zu dem zwingenden R\u00fcckschluss, dass die in der Anlage AR 23 abgebildete Struktur nicht diejenige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist. Auch ein Vergleich der Anlage AR 23 mit dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt keine strukturellen Unterschiede. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die urspr\u00fcnglich eingereichten schematischen Darstellungen (Anlagen AR 18, AR 22) auf einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhten, die gleichm\u00e4\u00dfig expandiert wurde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 2.2., 3.2., 3.4, 3.4.1, 3.4.2, 3.5, 3.5.1, 3.5.2., 3.5.4 \u2013 3.5.7. Die Verf\u00fcgungsbeklagte konzentriert ihr Bestreiten darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder mehrere helikale Segmente (wie in den Merkmalen 2.2, 3.2., 3.4.1., 3.5.4. \u2013 3.5.7 beansprucht) noch Umfangssegmente (wie in den Merkmalen 3.4. \u2013 3.5.2., 3.5.4., 3.5.5. beansprucht) aufweise.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber helikale Segmente im Sinne des Verf\u00fcgungspatents und verwirklicht die Merkmale 2.2, 3.2., 3.4.1., 3.5.4. \u2013 3.5.7 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Anspruch des Verf\u00fcgungspatents besagt, dass helikale Segmente die zylindrischen Elemente (100) aneinander befestigen (Merkmal 3.2), indem sie mehrere Umfangssegmente (50, 60) (welche wiederum die zylindrischen Elemente umfassen (Merkmal 3.4.)) miteinander verbinden (Merkmal 3.4.1), wobei die ersten und zweiten spreizbaren helikalen Segmente (30, 40; 200, 210) durch ein Verbindungselement (250) sowie ein Umfangsegment (60, 50) gebildet werden (Merkmale 3.5.4., 3.5.5.). Die helikalen Segmente verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt (Merkmale 3.5.6, 3.5.7). Der Fachmann erkennt, dass ein helikales Segment sowohl durch das Verbindungselement als auch durch ein Umfangssegment gebildet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis findet sich auch in der Beschreibung wieder, wonach die helikalen Segmente (30, 40; 200, 210) aus einer Vielzahl von umlaufenden Elementen (60, 50) gebildet werden und umlaufend expandierbar sind (Anlage AR 6, Abs\u00e4tze [0020, 0021]). Das entspricht zudem dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis, wonach ein Segment einen (gr\u00f6\u00dferen) Teil einer Gesamtheit darstellt.<br \/>\nAn die konkrete strukturelle Ausgestaltung des Verbindungselements stellt das Verf\u00fcgungspatent keine zwingenden Anforderungen. Der Anspruch macht hinsichtlich dessen Form, seiner Gr\u00f6\u00dfe oder Ausrichtung keinerlei Vorgaben. Bez\u00fcglich eines Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent lediglich aus, dass das gemeinsame Verbindungselement H-f\u00f6rmig sein kann (Anlage AR 6, Absatz [0019]). Unstreitig k\u00f6nnen die Verbinder auch in verschiedene Richtungen geneigt sein. Auch nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten war dies bereits aus dem Stand der Technik bekannt.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass den helikalen Segmenten verschiedene Funktionen zukommen. Sie dienen der Befestigung der benachbarten zylindrischen Elemente sowie der Verbindung der Umfangssegmente, so dass die zylindrischen Elemente gebildet werden k\u00f6nnen. Aus der Vorgabe \u201ehelikal\u201c im Anspruch zieht der Fachmann dar\u00fcber hinaus den Schluss, dass neben der Befestigungs-und Verbindungsfunktion auch ein bestimmtes Muster des Stents erzeugt werden soll. Da das Verf\u00fcgungspatent eine ausdr\u00fcckliche Legaldefinition des Begriffs \u201ehelikal\u201c nicht enth\u00e4lt, ist zun\u00e4chst von dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis auszugehen. Soweit ersichtlich, versteht der Fachmann unter einer Helix allgemein eine Schraubenlinie bzw. eine Kurve, die sich mit konstanter Steigung um den Mantel eines Zylinders windet. Im Verf\u00fcgungspatent ergeben sich verschiedene Anhaltspunkte, dass der Fachmann eben dieses Verst\u00e4ndnis zugrundelegt: Zun\u00e4chst ergibt sich dies aus dem erl\u00e4uterten Stand der Technik, den das Verf\u00fcgungspatent, wie gesehen, nicht kritisiert. Das EP 029 nennt in seinem Anspruch \u201egestaffelte Wellungen, [\u2026] die im Wesentlichen schraubenf\u00f6rmig in Umfangsrichtung um eine L\u00e4ngsachse des rohrf\u00f6rmigen Elements fortschreitet\u201c. Das Verf\u00fcgungspatent enth\u00e4lt in Absatz [0007] zudem beispielhaft eine Negativabgrenzung zu nicht-helikalen Endbereichen. Es gibt an, dass diese Endbereiche vorzugs- aber nicht notwendigerweise aus einer Vielzahl von miteinander verbundenen Ringen bestehen k\u00f6nnen, wobei diese durch Streben verbunden werden k\u00f6nnen (Anlage AR 6, Absatz [0023]), wie in der Figur 8 des Verf\u00fcgungspatentes gezeigt. Schlie\u00dflich zeigen auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in Figur 1 und Figur 2 beispielhaft den oben beschriebenen schraubenlinienartigen Verlauf. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht auch das funktionale Verst\u00e4ndnis des Fachmanns dahin, dass die schraubf\u00f6rmige Anordnung von Segmenten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents gleichm\u00e4\u00dfig versetzt um die zylindrische L\u00e4ngsachse verl\u00e4uft. Denn Sinn und Zweck der helikalen Segmente ist es eine relative Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses zu erreichen (Anlage AR 6, Absatz [0006]). Die Stabilisierung der Gef\u00e4\u00dfwand soll \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Stents in etwa gleich sein. Nach der Expansion des Stents soll es keine Reihe von freien Bereichen geben (Anlage AR 6, Absatz [0004]). Dies erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent in Abgrenzung zum Palmaz-Schatz\u2122 Stent als Stand der Technik, der \u2013 neben der von den Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Ringform \u2013 insbesondere aus fortlaufend geschlitzten R\u00f6hren besteht, die von einer oder mehr Br\u00fccken verbunden werden (Anlage AR 6, Absatz [0006]).<br \/>\nIndes ist nicht ersichtlich, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns die Segmente so aufeinander folgen m\u00fcssen, dass es keinerlei \u00dcberlappungen oder L\u00fccken dazwischen gibt. Die gew\u00fcnschte Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Stabilit\u00e4t setzt lediglich voraus, dass sich die helikalen Segmente \u00fcber den gesamten Stent erstrecken und die schraubenf\u00f6rmige Anordnung gleichm\u00e4\u00dfig um die zylindrische L\u00e4ngsachse verlaufen muss. Das Verf\u00fcgungspatent stellt jedoch keine Anforderungen an das Ma\u00df oder den Grad der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit. Abgesehen davon, dass es f\u00fcr die Befestigungs- und Verbindungsfunktion nicht relevant ist, ob die Anordnung exakt konstant ansteigend verl\u00e4uft, stellt dies auch kein zwingendes Erfordernis dar, um das relativ gleichm\u00e4\u00dfige Gef\u00e4\u00df-Stent-Verh\u00e4ltnisses zu erreichen. Insofern gibt es keine Anhaltspunkte im Verf\u00fcgungspatent, die auf ein Verbot jeglichen Versatzes schlie\u00dfen lassen. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Figur 7, die keine L\u00fccken und \u00dcberlappungen zeige, rekurriert, handelt es sich hierbei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. So spricht das Verf\u00fcgungspatent auch lediglich in einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel von im Wesentlichen identischen ersten und zweiten Neigungen der ersten und zweiten helikalen Segmenten (Anlage AR 6, Absatz [0008]). Der weiter gefasste Anspruch erfasst diese Einschr\u00e4nkung hingegen nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie beanspruchte helikale Struktur findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen zwar, ihre Abfolge von zylindrischem Element zu zylindrischem Element stelle ein Zick-Zack-Muster, ein \u201eHin-und-Her\u201c dar, das die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Gleichm\u00e4\u00dfigkeit nicht aufweise. Dem ist nach dem zuvor Gesagten jedoch nicht zuzustimmen. Eben diese \u201eZick-Zack-Linie\u201c stellt den beanspruchten Verlauf der Verbindungselemente dar, welche die Umfangselemente benachbarter zylindrischer Elemente verbinden und helikale Segmente bilden. Denn die \u201eZick-Zack-Linie\u201c folgt der beanspruchten gleichm\u00e4\u00dfigen versetzten Anordnung. Unerheblich ist, dass die Verbinder von zylindrischem Element zu zylindrischem Element ihre Ausrichtung wechseln. Entgegen der Sichtweise der Verf\u00fcgungsbeklagten verlaufen die Umfangselemente (in der Anlage AR 23 gelb und orange unterlegt) nicht vor und dann wieder zur\u00fcckspringend, sondern lediglich die (rot unterlegten) Verbinder wechseln die Richtung. Sofern man darin insofern \u00fcberhaupt ein \u201eVor-und Zur\u00fcckspringen\u201c der Umfangselemente \u2013 und nicht der Verbinder \u2013 erkennen will, folgt dieses jedoch einem gleichm\u00e4\u00dfigen Verlauf und die Elemente erhalten dadurch ihre helikale Struktur. Gleiches gilt f\u00fcr die blau und gr\u00fcn gekennzeichneten Umfangselemente. Dabei sind die Verbinder Teil der helikalen Segmente. Das ist nach dem Anspruch des Verf\u00fcgungspatents ausreichend. Zu Recht sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Ansicht, dass die Verbindungselemente so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass man die schraubenf\u00f6rmige Linie noch sehen kann. Eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform indes auf. Denn durch die konstant die Richtung wechselnden Verbinder erh\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine gleichm\u00e4\u00dfig schraubenf\u00f6rmige Struktur. Insoweit liegt gerade keine wie in den Endbereichen der Figur 2 und 8 des Verf\u00fcgungspatents gezeigte Struktur vor, in denen parallel laufende zylindrisch geformte Ringe durch Streben verbunden sind. Der gleichm\u00e4\u00dfige Versatz bei der Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt dem beanspruchten Design, solange ein relativ gleichm\u00e4\u00dfiges Gef\u00e4\u00df-Stent-Verh\u00e4ltnis gew\u00e4hrleistet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Funktionalit\u00e4t bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgehoben w\u00e4re oder nicht vorliegt. Nach zutreffender Auslegung des Verf\u00fcgungspatents wird ein konkretes Gef\u00e4\u00df-Stent-Verh\u00e4ltnis nicht vorgegeben. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die objektiv beanspruchte Struktur aufweist, ist irrelevant, ob es sich dabei gegebenenfalls um ein schlechteres Gef\u00e4\u00df-Stent-Verh\u00e4ltnis handelt als das in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Figur 2 gezeigte. Jedenfalls besitzt der beanspruchte Stent ein besseres Verh\u00e4ltnis als die aus dem Stand der Technik bekannten Stents. Auf etwaige Werbe\u00e4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, die sich von dem festgestellten Design unterscheiden, kommt es im \u00dcbrigen f\u00fcr die Frage der Verletzung nicht an.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die helikale Struktur durch eine schlichte Kolorierung der Anlage AR 23 erreicht werde. Weder die Farbgebung in der Anlage AR 23 noch die Farbgebung in der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten ver\u00e4nderten AR 23 mit l\u00e4nger gezogenen Verbindungselementen \u00e4ndert etwas daran, dass \u2013 wie aus der Abbildung auf Seite 3 der PBP 2 (Nr. 90778256) sowohl in der planen als auch in der dreidimensionalen Ansicht ersichtlich \u2013 durch die Anordnung der Verbinder ein gleichm\u00e4\u00dfige, versetzte, fortschreitende Linie erkennbar bleibt.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung \u201evon innen nach au\u00dfen\u201c f\u00fcr die hier streitigen Merkmale relevant ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die beanspruchten Umfangssegmente der Merkmale 3.4. \u2013 3.5.2., 3.5.4., 3.5.5. und verwirklicht daher auch diese Merkmale des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent lehrt, dass die zylindrischen Elemente (100) mehrere spreizbare Umfangselemente (50, 60), die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, umfasst. Die mehreren Umfangselemente umfassen eine Mehrheit des Umfangs (110) jedes zylindrischen Elements (100), wobei letzteres erste Umfangssegmente enth\u00e4lt, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln. Die ersten Umfangselemente (50) weisen f\u00fcnf lineare Elemente auf, die miteinander durch vier gebogene Abschnitte verbunden sind. Die zweiten Umfangselemente (60) \u00e4hneln einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur und weisen drei lineare Elemente auf, welche miteinander durch zwei gebogene Abschnitte verbunden sind. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich bei Letzterem nicht um eine strenge Formangabe im Sinne einer konkreten Zahlen- oder Bereichsangabe. Bereits der Wortlaut des Anspruchs verdeutlicht dies, da der Anspruch die breite Formulierung \u201e\u00e4hneln einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur\u201c w\u00e4hlt. Dabei handelt es sich um eine mehrfache Relativierung. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine strenge Parallelit\u00e4t der linearen Abschnitte gefordert wird, sondern allenfalls, wie die Verf\u00fcgungsbeklagten ebenfalls vortragen, im Wesentlichen parallel verlaufende Elemente gemeint sind. Das Verf\u00fcgungspatent verh\u00e4lt sich zur Blickrichtung auf den Stent nicht. Insofern geht die Kammer nicht davon aus, dass der Ansicht \u201evon innen nach au\u00dfen\u201c oder \u201evon au\u00dfen nach innen\u201c eine auslegungsrelevante Bedeutung zukommt. Funktional leistet die beanspruchte Form ihren Beitrag zur Herstellung des Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses und dient insbesondere dazu, dass sich der Stent bei der Expansion in l\u00e4nglicher Achse ausdehnen kann, so dass eine Verk\u00fcrzung vermieden wird.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent gibt weiter an, dass das erste Umfangselement ein sonstiges sich wiederholendes Muster darstellen kann, das es dem Segment erm\u00f6glicht, sich auszudehnen wenn eine Radialkraft von innen auf den Stent wirkt oder radial zu kollabieren, wenn von au\u00dfen eine Kraft auf den Stent einwirkt (Anlage AR 6, [0015]). In einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel erfasst das Verf\u00fcgungspatent zudem auch gleichm\u00e4\u00dfige Muster, da die Amplituden der Umfangssegmente gleiche Werte aufweisen und auch Neigungswinkel von zwischen 0 und 45 Grad, also auch von 0 Grad erfasst sind (Anlage AR 6, Abs\u00e4tze [0017], [0018]). In Absatz [0018] weist das Verf\u00fcgungspatent allgemein darauf hin, dass die Amplituden der umlaufenden Segmente 50, 60 unter anderem gleich sein k\u00f6nnen. Insoweit erfasst der weit formulierte Anspruch auch das von den Verf\u00fcgungsbeklagten benannte M\u00e4andermuster.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt ebenfalls die beanspruchten Umfangselemente.<br \/>\nDer Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise lediglich ein durchgehendes einheitliches ringf\u00f6rmiges M\u00e4andermuster auf, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Wie bereits ausgef\u00fchrt trifft es nicht zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine durchgehende Ringstruktur aufweist, da sie durch ihre Verbinder eine helikale Struktur erh\u00e4lt. Eine M\u00e4anderform der Umfangssegmente f\u00e4llt ebenfalls unter den Verf\u00fcgungspatentanspruch.<br \/>\nWeiter ist nicht ersichtlich, woraus sich erg\u00e4be, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus Umfangssegmenten best\u00fcnde. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, das Verf\u00fcgungspatent gebe eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vor, nach der die Umfangssegmente als einzelne Bauteile mit einem definierten Anfang und Ende konkret \u201ezusammengesetzt\u201c werden m\u00fcsste, so kann sie damit nicht durchdringen. Denn das Verf\u00fcgungspatent stellt kein Herstellungsverfahren unter Schutz, sondern einen Erzeugnisanspruch. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt zudem an verschiedenen Stellen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stent aus einem einzigen St\u00fcck Metallrohr geformt werden kann (Anlage AR 6, Absatz [0029]), wobei die verschiedenen Segmente in der Regel zusammenh\u00e4ngen (Anlage AR 6, Absatz [0012]). Zwar sind auch andere Herstellungsarten denkbar, jedoch lehrt das Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich, dass der Stent aus einem Metallrohr geformt werden kann, in dem verschiedene Teile der R\u00f6hrenwand entfernt werden. Diese Herstellung macht das Verbinden der Elemente \u00fcberfl\u00fcssig und erm\u00f6glicht eine im Wesentlichen spannungsfreie Struktur, bei der die helikalen mit den umlaufenden Elementen fest verbunden sind (Anlage AR 6, Absatz [0029]). Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Umfangssegmente ergibt sich daher aus der Anordnung der Verbindungselemente, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleicherma\u00dfen vorhanden ist.<br \/>\nZwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht nur ein Umfangssegment. Betrachtet werden muss, ausweislich des Wortlauts des Merkmal 3.4., ein (\u201ejedes\u201c) zylindrisches Element. Darin folgt nach zwei Umfangssegmenten ein Verbindungselement 250. Diese Struktur hat aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ersichtlich aus den Anlagen AR 23, PBP 2 und AR 14. Bei der Betrachtungsweise der Verf\u00fcgungsbeklagten werden lediglich die Verbindungselemente und damit gleichzeitig zwei zylindrische Elemente (100), die miteinander verbunden sind, in den Blick genommen. Letzteres verlangt Merkmal 3.4. gerade nicht.<br \/>\nSchlie\u00dflich \u00fcberzeugt auch das Argument nicht, die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zweite Umfangssegmente angesprochenen Teile wiesen entgegen Merkmal 3.5.1 eine Z-f\u00f6rmige Struktur auf. Die zweiten Umfangssegmente, als gelb und orange in der Anlage AR 23 gekennzeichnet, weisen drei lineare Abschnitte auf und sind durch zwei gebogene Abschnitte miteinander verbunden. Die drei linearen Abschnitte sind auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen parallel zueinander, da die Form allenfalls ein weiches \u201eZ\u201c darstellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Z-Form ein anderer technischer Effekt zukommt als der im Allgemeinen \u00e4hnlichen S-f\u00f6rmigen Struktur. Insofern versteht der Fachmann unter S und Z kein Gegensatzpaar im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, zumal \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten letztlich selbst bei einer Ansicht von \u201einnen nach au\u00dfen\u201c vortragen \u2013 eine \u201eZ\u201c-\u00e4hnliche Struktur spiegelverkehrt ein \u201eS\u201c-\u00e4hnliche Struktur darstellen kann. Da auch die \u201eZ\u201c-\u00e4hnliche Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einer S-f\u00f6rmigen Struktur, insbesondere in der Anordnung der linearen und gebogenen Abschnitte zueinander, \u00e4hnelt, ist der Anspruch auch hinsichtlich dieses Merkmals verwirklicht.<br \/>\nDas Argument, es g\u00e4be keine Umfangssegmente, die eine Mehrheit umfasse, greift ebenfalls nicht durch. Denn selbst wenn die Umfangssegmente 100% des zylindrischen Elements ausmachen w\u00fcrden, erfasste dies eine Mehrheit. Im \u00dcbrigen erkennt der Fachmann bei genauerer Betrachtung, dass im Anspruch unter Merkmal 3.4.2. letztlich nur die Bezugsziffer 60 \u00fcberfl\u00fcssigerweise genannt ist. Das Verf\u00fcgungspatent zeigt in Absatz [0013], dass die Umfangssegmente (50) einen Gro\u00dfteil des Umfangs 110 jedes zylindrischen Elements ausmachen. Dies ist insoweit richtig, als dass diese Umfangssegmente mit f\u00fcnf linearen Elementen und vier gebogenen Abschnitten innerhalb jedes zylindrischen Elements den gr\u00f6\u00dferen Umfang bilden als die Umfangselemente (60). Diese Zweideutigkeit des Anspruchs l\u00e4sst sich daher mittels Auslegung aufkl\u00e4ren. Nach diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.4.2. weist aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Umfangssegmente mit f\u00fcnf linearen Abschnitten auf, die dementsprechend die Mehrheit des Umfangs des zylindrischen Elements bilden.<br \/>\nSchlie\u00dflich dringt die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht mit dem Argument durch, dass der geringere Umfang der zweiten Umfangssegmente im Vergleich zum ersten Umfangssegment lediglich ein Beispiel in der Beschreibung sei, dass nicht vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzt sei, da die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren auf die Unteranspr\u00fcche 2-31 verzichtet habe. Solange die in den Beispielen genannte technische Lehre im Anspruch des Verf\u00fcgungspatents Niederschlag findet, sind auch die in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele gesch\u00fctzt. Ausweislich der Entscheidung vom 11.02.2013 (Anlage AR 30a, S. 5) wollte sich das EPA gerade nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob spezielle in der Beschreibung des Patents genannten Ausf\u00fchrungsformen, die nicht in den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen erw\u00e4hnt sind, in den Schutzbereich des Anspruchs 1 fallen. Nach dem Verzicht auf die Unteranspr\u00fcche hat das EPA daher die Beschreibung neutral gefasst hinsichtlich der Frage, ob oder ob nicht bestimmte spezielle Ausf\u00fchrungsformen gesch\u00fctzt sind (Anlage AR 30a, S. 6). Damit ist aber im Rahmen der Auslegung wiederum nur entscheidend, ob die in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere findet die Frage des Umfangs der Umfangselemente ihren Niederschlag in den Merkmalen 3.5.1 und 3.5.2., da hier die Umf\u00e4nge anhand der aufzuweisenden linearen Elemente beschrieben werden.<br \/>\nDer Verzicht auf die Unteranspr\u00fcche 2-31 hat insbesondere keine Auswirkungen auf den Umfang des aufrechterhaltenen Anspruchs. Die Patentinhaberin hat ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2013 vor der Einspruchsabteilung unter Ziff. 17.3 insoweit klargestellt, dass der Begriff \u201eBeispiel\u201c keine freiwillige Einschr\u00e4nkung des Schutzumfangs des Patentanspruchs darstelle. Ein Verzicht im Rahmen des aufrechterhaltenen Verf\u00fcgungspatentanspruchs ist daher gerade nicht kenntlich gemacht worden. Mangels eines ausdr\u00fccklichen Verzichts auf eine konkrete Ausf\u00fchrungsform, die unter den aufrecht erhaltenen Anspruch falle, ist der vorliegende Fall mit der der Entscheidung \u201eWeichvorrichtung II\u201c (vgl. BGH, NJW 1997, 3377 ff.) zugrundeliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, ob die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. Beteiligte am Einspruchsverfahren war. Denn das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2013 und der Beschwerdeschriftsatz weisen die B Inc. als Einsprechende aus, wohingegen die Entscheidungsgr\u00fcnde die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. als Einsprechende nennen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland beworben, verkauft und geliefert. Gem. \u00a7 9 Abs. 1 PatG hat sie daher die Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens, Einf\u00fchrens und Besitzens verwirklicht.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. hat nach den Grunds\u00e4tzen der Thermocycler-Rechtsprechung (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR- RR 2007, 259 ff.) jedenfalls die Benutzungshandlung des Anbietens verwirklicht. \u00dcber die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten <a title=\"www.bostonscientific.com\" href=\"http:\/\/www.bostonscientific.com\">www.bostonscientific.com<\/a> k\u00f6nnen Nutzer \u00fcber die Anwahl der G GmbH auf deren Homepage, die unter der Adresse www. com\/de gef\u00fchrt wird, weitergeleitet werden, wo sie zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangen (Anlagen AR 26 a \u2013 d). Nach obiger Rechtsprechung stellt das Unterhalten einer Internetseite mit Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten der Tochtergesellschaften verweisen nicht blo\u00df eine allgemeine Leistungsschau dar, sondern zugleich eine unternehmensbezogene Information und Werbung. Es muss bei objektiver Betrachtung der Einzelfallumst\u00e4nde davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents entspricht. Dies ist der Fall, insbesondere die AR 14, AR 15 und AR 17 zeigen unstreitig verschiedene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Daher kann eine Haftung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. f\u00fcr etwaige Handlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. im \u00dcbrigen dahinstehen.<br \/>\nLediglich der \u201einsbesondere\u201c-Zusatz des Klageantrags zu Ziffer I. war nicht zuzusprechen. Nach der hiesigen Rechtsprechung werden alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Tenor zu I. der Verf\u00fcgung erfasst, welche die dort aufgef\u00fchrten Merkmale aufweisen. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr dessen Vollstreckbarkeit, einer besonderen Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedurfte es folglich nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Verwahrungsanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. besteht ebenfalls. Er ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da lediglich Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt wird.<\/p>\n<p>c )<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen der \u00a7 140b Abs. 1, Abs. 7 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc nicht zuzusprechen.<br \/>\naa)<br \/>\nIm einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren kn\u00fcpft das Gesetz den Auskunftsanspruch in \u00a7 140b Abs. 7 PatG an besondere Tatbestandsvoraussetzungen. Ob diese vorliegen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das Gesetz stellt hier erh\u00f6hte Anforderungen an die Art der Rechtsverletzung: Diese muss offensichtlich sein. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt daher, dass f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mehr erforderlich ist als eine \u201eblo\u00dfe\u201c Patentverletzung im Sinne des \u00a7 140b Abs. 1 PatG (vgl. OLG Braunschweig, GRUR 1993, 669 (f\u00fcr das Geschmacksmuster- und Urheberrecht); Fitzner, u.a.\/Vo\u00df, 4. Aufl., \u00a7 140b Rn.10). Insoweit ist die Voraussetzung mitnichten als redundant zu behandeln. Gest\u00fctzt wird dies auch durch die historische Auslegung der Norm, die durch das Gesetz zur St\u00e4rkung des Schutzes des geistigen Eigentums zur Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie vom 07.03.1990 eingef\u00fchrt wurde. Schon in der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es, dass der Auskunftsanspruch nur bei \u201eoffensichtlicher\u201c Rechtsverletzung gew\u00e4hrt wird, also nur in F\u00e4llen, in denen die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum m\u00f6glich ist (BT-Drucksache 11\/4792, S. 32). Es wird ein Grad an Evidenz der Rechtsverletzung gefordert, wonach vern\u00fcnftige Zweifel nicht mehr gegeben sind und eine andere Entscheidung in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren kaum m\u00f6glich ist (vgl. OLG Hamburg, InstGE 8, 11 \u2013 Transglutaminase). Der Ma\u00dfstab der \u00dcberzeugungsbildung ist daher demjenigen im Hauptsacheverfahren angeglichen. Insoweit muss das Gericht nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag und den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln im summarischen Verfahren bereits einen Grad an \u00dcberzeugung gewonnen haben, der ihn auch in der Hauptsache zu einer Verurteilung f\u00fchren w\u00fcrde. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Vorschrift denjenigen Verletzer vor Augen, der im Sinne eines \u201esklavischen Nachbaus\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der gesch\u00fctzten Erfindung orientiert. Es bestehen also gesteigerte Anforderungen an die Eindeutigkeit der Patentverletzung, sie muss in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres erkennbar sein und f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offen zu Tage treten (Fitzner, u.a.\/Vo\u00df a.a.O.). Nach der Systematik des \u00a7 140b Abs. 7 PatG, der auf die \u00a7\u00a7 935 ff. ZPO verweist, ist insofern auch zu ber\u00fccksichtigen, dass Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes darin liegt, den einstweiligen Schutz der Rechte des Anspruchsinhabers zu sichern. Ziel ist daher prim\u00e4r die Erhaltung des status quo. Der Auskunftsanspruch, einmal vollstreckt, kommt jedoch immer einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Denn die einmal erteilte Auskunft kann der in Anspruch Genommene nicht mehr zur\u00fcckfordern (vgl. BT-Drucksache 11\/4792, S. 32). Da die Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit und des damit einhergehenden eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs der absolute Ausnahmefall ist, rechtfertigt dieser weitgehende Anspruch somit auch seinem Sinn und Zweck nach eine enge Tatbestandsauslegung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, ist eine offensichtliche Rechtsverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die streitige Frage der Verletzung ist weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht \u201eohne weiteres\u201c erkennbar. Zun\u00e4chst steht zwischen den Parteien bereits die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Streit. Die Parteien streiten daher nicht nur \u2013 in rechtlicher Hinsicht \u2013 um die Verletzungsfrage, sondern bereits um deren tats\u00e4chliche Grundlage. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagten haben behauptet, die seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegte schematische Zeichnung (Anlage AR 23), anhand derer sie die Verletzung diskutiert, basiere nicht auf dem \u201eElement-Stent-Design\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Verletzungsdiskussion von den neunzehn beanspruchten Merkmalen zw\u00f6lf Merkmale zwischen den Parteien streitig sind. In diesem Zusammenhang haben die Parteien gutachterliche Stellungnahmen und sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen \u2013 z.T. mit gegens\u00e4tzlichem Ergebnis \u2013 zur Akte gereicht. Die Verletzung tritt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann gerade nicht im Sinne eines unproblematischen Nachbaus offen zu Tage. Schlie\u00dflich spielt sich der Rechtsstreit in einem anspruchsvollen Technikgebiet ab. In der Medizintechnik sind die gesch\u00fctzten Erzeugnisse und Verfahren in den breiteren Kontext des jeweilig betroffenen medizinischen Gebietes (hier Gef\u00e4\u00dfchirugie) einzuordnen und dort deren spezifische Anwendung zu beurteilen. Die Kombination von verschiedenen technischen Disziplinen (Mechanik, medizinische Anwendung, etc.) erschwert jedenfalls eine Beurteilung der Verletzung ohne besondere Schwierigkeiten im Vergleich zu beispielsweise einem 1:1 Nachbau einer einfachen mechanischen Vorrichtung. Alles in allem gelangt das Gericht \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 zu dem Schluss, dass nach den Anforderungen im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vorliegt. Zwar ist die Verletzung nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von \u00a7 140b Abs. 7 PatG geforderte \u00dcberzeugungsbildung, die eine andere Entscheidung im Rahmen des richterlichen Ermessens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Eindeutigkeit der Verletzung ausschlie\u00dft, ist aber nicht erreicht. So kann zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren \u2013 wobei ca. 5 Wochen zwischen dem Eingang des Antrags und der m\u00fcndlichen Verhandlung lagen \u2013 nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Parteien im Laufe des Hauptsacheverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts mehr in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht zu der Verletzungsfrage vortragen, das die Kammer zu einer anderen Beurteilung veranlassen k\u00f6nnte.<br \/>\nDa bereits mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b Abs. 1, Abs. 7 PatG verneint wird, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Preisauskunft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der Verf\u00fcgungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. Neben dem hinreichend gesicherten Rechtsbestand besteht ebenfalls die zeitliche Dringlichkeit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGenerell werden in Patentverletzungsverfahren hohe Anforderungen an das Vorliegen des Verf\u00fcgungsgrundes gestellt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46\/12 m.w.N.).Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung verlangt daher, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert ist. Im Grundsatz kann davon nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs-oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46\/12; InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Von diesem Grundsatz wird nur in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen.<br \/>\nDas bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass, sobald diese Entscheidung vorliegt, grunds\u00e4tzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11). Das Verletzungsgericht hat insoweit die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz \u2013 hier EPA \u2013 nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Gr\u00fcnde hiervon abzusehen bestehen allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs \u2013 oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Instanzen noch nicht ber\u00fccksichtigt oder beschieden haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az. I-2 U 46\/12). Demgegen\u00fcber ist es dem Verletzungsgericht verwehrt den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil es seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand berufen. Das Verf\u00fcgungspatent hat ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren durchlaufen und ist in eingeschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten worden. Somit liegt eine positive Rechtsbestandsentscheidung vor, mit der Folge, dass der Bestand des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich hinreichend gesichert ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Argumentation der Einspruchsabteilung als zust\u00e4ndiger Fachinstanz unvertretbar ist, bestehen nicht. Es wurde Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11.02.2013 eingelegt. Die hier als noch nicht im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigten eingef\u00fchrten Dokumente WO 95\/31945 (Anlagen PBP 11, 11a), \u201eLau\u201c (EP 0 540 290 A2, Anlage PBP 12, 12a) und \u201eRolando\u201c (EP 0 806 190 A 1, Anlage PBP 13) lassen im Ergebnis jedoch keine neuen erfolgsversprechenden Gesichtspunkte erkennen, die zu einer anderen Beurteilung des Rechtsbestandes f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Entscheidung des EPA unvertretbar ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSofern die Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrt haben, die Unteranspr\u00fcche 2-31 seien gefallen und es best\u00fcnde die skurrile Situation, dass die speziellen Unteranspr\u00fcche neuheitssch\u00e4dlich getroffen seien und der allgemeine Anspruch 1 nicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auf Ziff. 13.1 des Protokolls der Einspruchsverhandlung hingewiesen, wonach auf die Unteranspr\u00fcche nur zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens verzichtet worden sei und daher eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung hinsichtlich der Priorit\u00e4t im Hinblick auf die Teilanmeldung durch die Einspruchsabteilung gerade nicht mehr vorgenommen wurde. F\u00fcr letzteres spricht auch der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten zitierte Teil der Entscheidung, wonach das Einspruchsabteilung lediglich \u00e4u\u00dferte, dass die Anspr\u00fcche 2-31 ein Problem bei der G\u00fcltigkeit der Priorit\u00e4t darstellen \u201ek\u00f6nnten\u201c. Insofern ist jedenfalls eine Unvertretbarkeit der Entscheidung an dem Punkt nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der Einspruchsabteilung, wonach die Druckschrift (WO 00\/30563, Anlagen PBP 5, PBP 5a) den verbliebenen Hauptanspruch des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt, unvertretbar ist. Sofern sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf zur\u00fcckzieht, die Argumentation der Einspruchsabteilung sei abwegig, \u00fcberzeugt dieser Vortrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann angesichts der Figur 9 und dem Hinweis in der Beschreibung der Brown-Schrift, dass zwei oder mehr Verbindungselemente bevorzugt werden, wei\u00df, welche Anordnung im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents lediglich zwei verbleibende Verbindungselemente haben m\u00fcssen. Wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht dargelegt, f\u00fchrt das Entfernen von zwei Verbindungselementen nicht ohne Weiteres zur Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Denn die Anordnung der Verbindungselemente hat derart zu erfolgen, dass die Umfangssegmente so positioniert sind, dass sie zusammen mit den Verbindungselementen die helikalen Segmente bilden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die Einspruchsabteilung ebenfalls aus, dass durch diese Schrift die Merkmale 3.5.6 und 3.5.7 nicht offenbart sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSofern die Einspruchsabteilung der Ansicht war, das Verf\u00fcgungspatent beruhe auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, weil der Fachmann ausgehend von der Brown-Schrift nicht die Fogerty-Schrift (Anlagen PBP 10, PBP 10a) heranziehen w\u00fcrde, weil sich das Dokument mit einem Stentgraft befasst, f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte hierzu lediglich aus, dass sie dies nicht f\u00fcr nachvollziehbar halte. Hieran l\u00e4sst sich jedoch nicht beurteilen, ob diese Argumentation der Einspruchsabteilung \u201eunvertretbar\u201c ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit der Entscheidung, dass Verf\u00fcgungspatent in eingeschr\u00e4nkter Form aufrechtzuerhalten, hat die Einspruchsabteilung auch dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung eine Absage erteilt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass s\u00e4mtliche Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im Einspruchsverfahren bei der Beschr\u00e4nkung ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmale 3.4. und 3.5 schlie\u00dft sich das Gericht der Ansicht der Einspruchsabteilung an.<\/p>\n<p>Die Fig. 2 der Offenlegungsschrift WO 03\/017870 (Anlagen PBP 8, 8a, im Folgenden WO 870) zeigt in jedem zylindrischen Element mehrere spreizbare Umfangselemente (50, 60) die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind. Die Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten ber\u00fccksichtigt nicht die r\u00e4umliche Vorgabe des zylindrischen Elements (100). Die Betrachtung hat entlang des einzelnen zylindrischen Elements zu erfolgen, dann liegen zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) mehrere Umfangsegmente. Des Weiteren ist auch die Ansicht nicht unvertretbar, dass die WO 870 das Abwechseln der Umfangssegmente offenbart. In der Tat geht aus dem seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten zitierten Satz ein Abwechseln dieser Segmente hervor. Nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein isoliertes Merkmal handelt, dass nur in Kombination mit weiteren Merkmalen offenbart ist. Letztlich offenbart auch Figur 2 ein Abwechseln.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmale 3.5.1\u2013 3.5.7 ist der Verf\u00fcgungsbeklagten zwar recht zu geben, dass hier die Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf Zwischenverallgemeinerungen unter Umst\u00e4nden strenger sein d\u00fcrfte als die Einspruchsabteilung (vgl. Fitzner, u.a.\/M\u00fcller, PatG, 4. Aufl., Art. 123 EP\u00dc Rn. 141). Aber es ist nicht von vorneherein damit zu rechnen, dass die Beschwerdekammer das Verf\u00fcgungspatent hinsichtlich der Merkmale 3.5.1 und 3.5.2. als unzul\u00e4ssig ge\u00e4ndert ansieht, Art 123 EP\u00dc. So ist in der Beschreibung der WO 870 die Rede davon, dass die umlaufenden Segmente aus linearen und gekr\u00fcmmten Segmenten bestehen (PBP 8a, S. 8, 2. Absatz). Sofern diese dann in den Figuren 5 und 6 offenbart sind, erscheint es jedenfalls vertretbar, diese Merkmale nicht lediglich als Teil einer Mehrzahl von kombinierten Merkmalen anzusehen \u2013 mit der Folge einer unzul\u00e4ssigen Zwischenbeschr\u00e4nkung (vgl. Fitzner, u.a.\/M\u00fcller a.a.O, Rn. 143) \u2013 sondern als f\u00fcr den Fachmann aus der WO 870 erkennbare Merkmale, die nicht eng mit den anderen Merkmalen des Ausf\u00fchrungsbeispiels verkn\u00fcpft, sondern auch im allgemeinen Zusammenhang anwendbar sind. Zudem beschreibt die WO 870 ein Verbindungsst\u00fcck, das H-f\u00f6rmig sein kann, nicht muss. Darin liegt aber auch die Offenbarung eines anders geformten Verbindungsst\u00fccks. Schlie\u00dflich erscheint es auch nicht unvertretbar die Merkmale 3.5.6. und 3.5.7. als offenbart anzusehen. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Einspruchsabteilung diese in Figur 7 als offenbart angesehen hat. Die Offenbarung zeigt bereits durch die Struktur der helikalen Segmente, dass, sofern die ersten helikalen Segmente 180\u00b0 voneinander entfernt sind, durch den offenbarten Aufbau des erfindungsgemessen Stents auch die zweiten helikalen Segmente 180\u00b0 voneinander entfernt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin waren der Verf\u00fcgungsbeklagte die nunmehr hier vorgelegten Druckschriften \u201eBurmeister\u201c (WO 95\/31945; Anlagen PBP 11, 11a), \u201eLau\u201c (EP 0 540 290 A2, Anlage PBP 12) und \u201eRolando\u201c (EP 0 806 190 A 1, Anlage PBP 13) bereits zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt. Der Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte diese nicht in das Verfahren eingef\u00fchrt hat, spricht indiziell bereits daf\u00fcr, dass sie diese nicht f\u00fcr besonders stichhaltig angesehen hat. Ebenfalls unstreitig ist der kl\u00e4gerische Vortrag geblieben, dass die hier genannten Schriften alle nicht n\u00e4chstliegendere Dokumente als die von der Einspruchsabteilung bereits ber\u00fccksichtigte \u201eThompson\u201c- Schrift, US 6,132,460 darstellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kammer vermag derzeit nicht mit hinreichender \u00dcberzeugung zu beurteilen, ob es sich bei der Kombination der \u201eBurmeister\u201c-Schrift und \u201eBrown\u201c-Schrift ohne weiteres um einen neuen erfolgversprechenden Gesichtspunkt handelt, der in der Lage w\u00e4re, das Verf\u00fcgungspatent mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit zu vernichten. Es ist fraglich, ob der Fachmann ausgehend von \u201eBrown\u201c die \u201eBurmeister\u201c-Schrift heranzieht, weil es sich im um einen selbstexpandierbaren Stent handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die Kombination der \u201eBrown\u201c-Schrift mit der \u201eLau\u201c-Schrift. Die Figur 9 der \u201eLau\u201c-Schrift zeigt zwar 2 Verbindungselemente. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann Anlass hatte, aus der Kombination der beiden Schriften die Lehre des Verf\u00fcgungspatents vorzuschlagen, zumal die \u201eLau\u201c-Schrift im Hinblick auf Umfangssegmente \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht ausf\u00fchrt \u2013 eine g\u00e4nzlich andere L\u00f6sung vorsieht. Dort sind die Umfangssegmente im Gegensatz zum Verf\u00fcgungspatent identisch.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass eine Kombination von \u201eBrown\u201c mit \u201eRolando\u201c ein Naheliegen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre annehmen l\u00e4sst. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wieso die Kombination der beiden Schriften \u201ezwingend\u201c zum Gegenstand der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchrt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, woher der Fachmann in Kenntnis der beiden Schriften den Anlass genommen haben soll, die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Lehre vorzuschlagen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Mit Entscheidung vom 11.02.2013 hat das EPA den Bestand des Verf\u00fcgungspatents erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren best\u00e4tigt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist bei Gericht am 18.02.2013 eingegangen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung einer Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re. Die Sicherheitsleistung dient insbesondere zur Absicherung eines entsprechenden Vollstreckungsschaden nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Verf\u00fcgung wird vermutlich ein Jahr Bestand haben, bevor eine zweitinstanzliche Entscheidung ergeht, so dass der bis dahin zu erwartende Schaden ma\u00dfgeblich ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind insoweit darlegungs-und beweisbelastet hinsichtlich der Umst\u00e4nde, nach denen Anhaltspunkte bestehen, dass ihr etwaiger Vollstreckungsschaden h\u00f6her als der festzusetzende Streitwert, der sich wiederum an dem kl\u00e4gerischen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung richtet, ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305; K\u00fchnen, 6. Auflage, Rn. 1997). Um ihrer Darlegungslast zu gen\u00fcgen, sind die Verf\u00fcgungsbeklagten gehalten, konkret zu denjenigen Gewinnen, die den Verf\u00fcgungsbeklagten bis zum Abschluss der Berufungsinstanz bei Einstellung der Vertriebshandlungen entgehen, vorzutragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305). Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben jedoch nur allgemein zu ihren Umsatzzahlen, basierend auf Drittdaten, nicht hingegen zu den konkreten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erwartenden Gewinnen vorgetragen. Die Sicherheitsleistung war daher orientiert am Streitwert in tenorierter H\u00f6he festzusetzen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 24.04.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 5.500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2064 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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