{"id":2281,"date":"2013-07-04T17:00:59","date_gmt":"2013-07-04T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2281"},"modified":"2016-04-25T10:21:45","modified_gmt":"2016-04-25T10:21:45","slug":"4b-o-1212-umpositionierung-von-zaehnen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2281","title":{"rendered":"4b O 12\/12 &#8211; Umpositionierung von Z\u00e4hnen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2083<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 12\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3), zu unterlassen,<br \/>\nein System zum Umpositionieren von Z\u00e4hnen aus einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Zahnanordnung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, und\/oder anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen, wobei,<br \/>\na) das System mehrere Instrumente zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition enth\u00e4lt, die umfassen:<br \/>\nb) ein erstes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine erste Zwischenanordnung umzupositionieren;<br \/>\nc) ein oder mehrere Zwischeninstrumente mit Geometrien, die gew\u00e4hlt sind, um die Z\u00e4hne aus der ersten Zwischenanordnung nach und nach in aufeinanderfolgende Zwischenanordnungen umzupositionieren;<br \/>\nd) und ein letztes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der letzten Zwischenanordnung nach und nach in die endg\u00fcltige Zahnanordnung umzupositionieren;<br \/>\ne) wobei die mehreren Instrumente zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition als ein einheitliches Paket bereitgestellt werden;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013 zeiten und \u2013preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013 zeiten und \u2013 preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angabe zu I.2.b) Kopien von Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen vorzulegen hat und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<br \/>\n1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Systeme zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n2. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 vertriebenen, im Besitz gewerblichen Abnehmer befindlichen Systeme zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Systeme befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 1 369 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Systeme durch die Beklagten unterbreitet und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Systeme eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Systeme sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird sowie die Systeme wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III abgewiesen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 70% und die Beklagten zu 30%.<br \/>\nVI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dentaltechnische Produkte und hierauf bezogene Verfahren herstellt und vertreibt, ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 369 XXX (Anlage K 4, K 4a), im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde als Teilanmeldung zusammen mit der Stammanmeldung am 19.06.1998 angemeldet und nimmt Priorit\u00e4ten vom 20.06.1997 und 08.10.1997 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.10.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 31.08.2012 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent zum Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 35\/12). Bislang ist weder \u00fcber diese Klage noch \u00fcber die gleichfalls gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage der A GmbH und des Herrn B (Az.: 4 Ni 21\/12) entschieden worden.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System f\u00fcr inkrementelles Bewegen bzw. Verschieben der Z\u00e4hne von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Zahnanordnung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eSystem zum Umpositionieren von Z\u00e4hnen aus einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Zahnanordnung, wobei das System mehrere Instrumente zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition enth\u00e4lt, die umfassen: ein erstes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine erste Zwischenanordnung umzupositionieren; ein oder mehrere Zwischeninstrumente mit Geometrien, die gew\u00e4hlt sind, um die Z\u00e4hne aus der ersten Zwischenanordnung nach und nach in aufeinanderfolgende Zwischenanordnungen umzupositionieren; und ein letztes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der letzten Zwischenanordnung nach und nach in die endg\u00fcltige Zahnanordnung umzupositionieren, wobei die mehreren Instrumente zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition als ein einheitliches Paket bereitgestellt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein von dem Beklagten zu 2) gegr\u00fcndetes Unternehmen, welches aus transparentem Kunststoff gefertigte Zahnkappen bzw. Zahnschienen herstellt und an Zahn\u00e4rzte vertreibt. Der Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<br \/>\nDie mit der Beklagten zu 1) kooperierenden Zahn\u00e4rzte durchlaufen bei der Beklagten zu 1) einen Zertifizierungskurs, in dem deren C-System und die dazugeh\u00f6rige Software erl\u00e4utert werden.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) liefert zun\u00e4chst an die mit ihr kooperierenden Zahn\u00e4rzte \u00fcbliche wie aus der Abbildung in Anlage K 7 ersichtliche Plastikrahmen, die f\u00fcr den Abdruck mit einem elastischen Mittel gef\u00fcllt werden. In einem zweiten Schritt stellt die Beklagte zu 1) von diesen Zahnabdr\u00fccken digitale Bilder mittels eines optischen Scanverfahrens her. In einem dritten Schritt wird auf Grundlage dieser digitalisierten Daten ein Behandlungsplan von der Beklagten zu 1) vorgeschlagen, auf dessen Basis sp\u00e4ter die Zahnschienen von der Beklagten zu 1) hergestellt werden kann. In einem vierten Schritt legt die Beklagten zu 1) mit dem behandelnden Zahnarzt die Behandlungsziele fest, wobei der erstellte Behandlungsplan der Beklagten zu 1) vom Zahnarzt genehmigt wird. Dazu verwendet der Arzt die \u201eD\u201c-Software, die dem interaktiven Festlegen und Akzeptieren des Behandlungsplans dient und eine computergenerierte Behandlungssimulation enth\u00e4lt. Danach erstellt die Beklagte zu 1) die durchsichtigen Zahnschienen, wobei sie ein sog. \u201eH\u201c anbietet, bei dem im Material unterschiedliche, ansonsten identische weiche \u201eF\u201c \u2013 tags\u00fcber \u2013 und h\u00e4rtere \u201eG\u201c \u2013 f\u00fcr den Gebrauch \u00fcber Nacht \u2013 zum Einsatz kommen. Zur Herstellung bringt die Beklagte zu 1) erhitzten Kunststoff auf eine Reihe von Positivmodelle auf, die in einer fortschreitenden Reihenfolge die geplante Repositionierung der Z\u00e4hne abbildet. In einem sechsten Schritt liefert die Beklagte zu 1) ein Packet mit Zahnschienen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) an den behandelnden Zahnarzt aus. In einem siebten Schritt setzt der Arzt die erste Zahnschiene f\u00fcr den ersten Repositionierungsschritt dem Patienten ein und \u00fcbergibt die restlichen Schienen, wobei der Arzt den Behandlungsplan und den Einsatz der weiteren Schienen dem Patienten erl\u00e4utert. Die Ausgestaltung weiterer angegriffener Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien streitig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der durch das Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr<br \/>\nwie zuerkannt.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<br \/>\nsowie den Beklagten f\u00fcr den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz gem. \u00a7 712 ZPO einzur\u00e4umen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass in F\u00e4llen von komplizierten Fehlstellungen mit einer Reihe von notwendigen Zwischenschritten Zwischenabdr\u00fccke genommen w\u00fcrden. Dann liefere die Beklagte zu 1) zwei S\u00e4tze an Zahnschienen. Der erste Satz enthalte Schienen (sog. \u201eAligner\u201c) welche die Z\u00e4hne aus der anf\u00e4nglichen Anordnung in Zwischenanordnungen positionieren. Nach dem Zwischenabdruck w\u00fcrden etwaige Wechselwirkungen kontrolliert und beurteilt, ob an der urspr\u00fcnglichen langfristigen Behandlungsplanung festgehalten werde oder ob neu angesetzt werden m\u00fcsse. Der zweite Satz enthalte dann Schienen f\u00fcr weitere Zwischenanordnungen sowie eine Schiene\/einen \u201eAligner\u201c, der die Z\u00e4hne aus der letzten Zwischenanordnung in die endg\u00fcltige Zahnanordnung umpositioniert (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Schlie\u00dflich tr\u00e4ten F\u00e4lle auf, bei denen vor Abschluss der Behandlung ein weiterer dritter Abdruck beim Patienten erfolge, um die letzte Schiene zur Umpositionierung in die endg\u00fcltige Zahnstellung anzufertigen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III).<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III wiesen keine endg\u00fcltigen Zahnanordnungen im Sinne des Klagepatents auf. Vielmehr k\u00e4me eine Behandlung, die von vorneherein auf die Abnahme von Zwischenabdr\u00fccken gerichtet sei, einer nachtr\u00e4glichen Justierung einer Zahnspange gleich. Im \u00dcbrigen liefere die Beklagte zu 1) bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III die S\u00e4tze der Zahnschienen in mehreren Paketen und stelle diese gerade nicht im Sinne des Klagepatents als einheitliches Paket bereit.<br \/>\nSie sind weiter der Ansicht, dass Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es mangele an der Neuheit, da der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand offenkundig vorbenutzt worden sei. Des Weiteren sei das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich durch die Entgegenhaltungen US-Schrift 2,467,432 \u201eKesling\u201c (Anlage CBH 3, MH 6-\u00dc 6) sowie die Schrift McNamara, Jr., James A., Brudon, William L., Orthodontic and orthopedic treatment in the mixed dentition (Anlage CBH 3, MH 4-\u00dc 4) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen.<br \/>\nDie Beklagten begehren Vollstreckungsschutz und r\u00fcgen zudem den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Streitwert als zu hoch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III ist die Klage hingegen mangels Verletzung abzuweisen. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht eine widerrechtliche Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung durch die verschiedenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III geltend. Dabei handelt es sich um drei verschiedene Streitgegenst\u00e4nde, da mit den unterschiedlichen Ausgestaltungen der Verletzungsform dem Antrag jeweils eigenst\u00e4ndige Lebenssachverhalte zugrunde gelegt werden. Im gewerblichen Rechtsschutz wird der Lebenssachverhalt durch den \u201eKern\u201c des vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Rechtsversto\u00dfes bestimmt, der regelm\u00e4\u00dfig durch die konkrete Verletzungsform beschrieben wird (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn 76). Die geltend gemachten Anspr\u00fcche sind daher f\u00fcr jede Ausf\u00fchrungsform gesondert zu pr\u00fcfen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I handelt es sich um das \u201eH-System\u201c bestehend aus eine Lieferung der es umfassenden Zahnschienen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II besteht aus zwei Liefers\u00e4tzen von Schienen. Zu Kontrolle von Wechselwirkungen und \u00dcberpr\u00fcfung der eingeschlagenen Behandlungsrichtung werden Zwischenabdr\u00fccke genommen. Ausgehend hiervon beinhaltet der zweite Satz alle Schienen einschlie\u00dflich der letzten Schiene zu Umpositionierung in die Zahnendposition. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III wird vor Erstellung des finalen Aligners noch ein dritter Abdruck beim Patienten genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System f\u00fcr inkrementelles Bewegen bzw. Verschieben der Z\u00e4hne von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Zahnanordnung.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, mit deren Hilfe das Umpositionieren von Z\u00e4hnen erreicht werde und die aus einer Vielzahl von Vorrichtungen wie, z.B. sog. Brackets, Drahtb\u00f6gen, Ligaturen etc. best\u00fcnden. Das Anbringen dieser Spangen erfordere jedenfalls einen Vorbereitungstermin f\u00fcr die Erstellung von Aufnahmen der Kieferstruktur des Patienten und der Anfertigung eines Abdrucks. Nach Erstellung eines Behandlungsplans seien in der Regel zwei Termine zur Befestigung der Spange notwendig. Darauffolgend seien dann periodische Termine, \u00fcblicherweise alle drei bis sechs Wochen, zur Installierung eines neuen Drahtbogens, der andere Krafterzeugungseigenschaften aufweist, oder zum Ersetzen oder Anziehen vorhandener Ligaturen erforderlich. Es sind dem Klagepatent zufolge auch Silikon-Positionierungsvorrichtungen vorbekannt sowie sogenannte \u201eRetainer\u201c aus durchsichtigem Kunststoff, mit denen Zahnpositionen endg\u00fcltig festgelegt und aufrechterhalten werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herk\u00f6mmlicher Zahnspangen das langwierige und zeitaufw\u00e4ndige Verfahren, welches zahlreiche Termine beim Kieferorthop\u00e4den erfordere. Ferner wirke die Zahnspange aus Sicht des Patienten unansehnlich, sie sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere das B\u00fcrsten sowie den Einsatz von Zahnseide und andere Verfahren der Zahnhygiene.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent daher die Aufgabe, alternative Verfahren und Systeme zum Umpositionieren von Z\u00e4hnen zu schaffen, die wirtschaftlich sind und den Zeitumfang verringern, der f\u00fcr Planung und Betreuung f\u00fcr jeden einzelnen Patienten durch den Kieferorthop\u00e4den erforderlich ist. Die Verfahren und Systeme sollten zudem f\u00fcr den Patienten weniger unangenehm sein, insbesondere unauff\u00e4lliger, weniger unbequem, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der t\u00e4glichen Zahnhygiene vereinbar.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent folgenden Anspruch 1 vor:<br \/>\n1. Ein System zum Umpositionieren von Z\u00e4hnen aus einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Zahnanordnung, wobei das System mehrere Instrumente (100) zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition enth\u00e4lt, die umfassen:<br \/>\n1.1 Ein erstes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in eine erste Zwischenanordnung umzupositionieren.<br \/>\n1.2 Ein oder mehrere Zwischeninstrumente mit Geometrien, die gew\u00e4hlt sind, um die Z\u00e4hne aus der ersten Zwischenanordnung nach und nach in aufeinanderfolgende Zwischenanordnungen umzupositionieren.<br \/>\n1.3 Und ein letztes Instrument mit einer Geometrie, die gew\u00e4hlt ist, um die Z\u00e4hne aus der letzten Zwischenanordnung nach und nach in die endg\u00fcltige Zahnanordnung umzupositionieren,<br \/>\n2. wobei die mehreren Instrumente (100) zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition als ein einheitliches Paket bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht unstreitig von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hierzu er\u00fcbrigen sich daher Ausf\u00fchrungen der Kammer.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichen hingegen die Merkmale 1.3 und 2 des Anspruchs 1 nicht, so dass hinsichtlich dieser beiden Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung ausscheidet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 1.3 beschreibt ein letztes Instrument, dessen Geometrie danach gew\u00e4hlt ist, die Z\u00e4hne aus der letzten Zwischenanordnung nach und nach in die endg\u00fcltige Zahnanordnung umzupositionieren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal verfolgt den Zweck, die Z\u00e4hne in die (End-)Stellung zu bringen, die am Ende der kieferorthop\u00e4dischen Behandlung als Therapieziel erreicht werden soll. Es gen\u00fcgt daher nicht, dass mit der letzten Schiene eine Zahnordnung erreicht wird, die Grundlage f\u00fcr eine weiterf\u00fchrende Behandlung ist.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter dem Begriff des Instruments eine Vorrichtung, die im herk\u00f6mmlichen Sprachgebrauch als Zahnschiene bezeichnet wird. Ausweislich der allgemeinen Beschreibung ist das Instrument so ausgestaltet, dass es die Z\u00e4hne in einem Hohlraum aufnehmen kann. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform stellt eine Polymerschale dar, in der der Zahnaufnahme-Hohlraum \u00fcblicherweise durch bestimmte Formen ausgebildet wird (Anlage K 4a, Seite 5).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt bereits dem Wortlaut des Anspruchs, dass es sich um das \u201eletzte\u201c von mehreren beanspruchten Instrumenten handelt, das der Umpositionierung in die \u201eendg\u00fcltige\u201c Zahnanordnung dient. Schon aufgrund seines philologischen Verst\u00e4ndnisses wird dem Fachmann deutlich, dass auf die in Merkmal 1.3 beschriebene Zahnschiene keine weiteren mehr folgen, sondern bereits mit dieser ein abschlie\u00dfender, verbindlicher Zustand erreicht werden soll. Bei der rein sprachlichen Begriffsbestimmung bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen, sondern legt das Merkmal im Hinblick auf seine funktionale Bedeutung zur Erreichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aus. Der Fachmann sieht sein Verst\u00e4ndnis dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik ein System zur Verf\u00fcgung stellen m\u00f6chte, dass dem Anwender periodische Termine beim Kieferorthop\u00e4den erspart und den aufzubringenden Zeitumfang verringert. Zwar mag der Kl\u00e4gerin zuzugeben sein, dass der Anspruch keine Anforderungen an die Anzahl der Zahnarztbesuche stellt. Der Fachmann erkennt aber, dass das beanspruchte System das Ziel einer abgeschlossenen Behandlung verfolgt. Sofern die Beklagten auf die Beschreibung des Verfahrens zum Herstellen der beanspruchten Instrumente rekurrieren und in diesem Zusammenhang anf\u00fchren, dass die Integration der endg\u00fcltigen Zahnanordnung in den endg\u00fcltigen Datensatz (FDDS) erst erfolgt, wenn der Benutzer des Systems mit der endg\u00fcltigen Anordnung zufrieden ist (vgl. Anlage K 4a, Seiten 16, 17, Abs\u00e4tze 2 und 3) und der behandelnde Spezialist die FDDS entsprechend einer sog. \u201ePrescription\u201c erzeugt (Anlage K 4a, Seite 24, Absatz 2), kann dies zwar nicht ohne weiteres f\u00fcr die Auslegung des Vorrichtungsanspruchs fruchtbar gemacht werden. Der Fachmann sieht aber dennoch seine Schlussfolgerung, dass die letzte Schiene die Zahnstellung des endg\u00fcltigen Behandlungsergebnisses widerspiegeln soll, in der Systematik des Anspruchs best\u00e4tigt. Der Anspruch verlangt in Merkmal 1.1 ein erstes Instrument, welches die Z\u00e4hne aus der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung \u2013 zu Beginn der Behandlung \u2013 in eine Zwischenposition verschiebt, in Merkmal 1.2 ein oder mehrere Zwischeninstrumente zu weiteren Umpositionierung vorsieht und in Merkmal 1.3. mit einem letzten Instrument endet. Der Anspruch selbst gibt eine Reihenfolge vor, bei der er zwischen Anfang, Zwischenteil und Ende unterscheidet. Der Lehre des Anspruchs ersch\u00f6pft sich daher nicht lediglich in der Zurverf\u00fcgungstellung von drei Instrumenten, die Zahnanordnungen eines beliebigen Behandlungsstadiums einstellen. Es sind vielmehr Instrumente als Teile eines Systems beansprucht, das einen vollst\u00e4ndigen Behandlungsplan widerspiegelt, der von einem Anfangsstadium bis hin zu einem Endstadium reicht. Indem das Klagepatent damit Zahnschienen f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Behandlung zur Verf\u00fcgung stellt, beseitigt es das Erfordernis zus\u00e4tzlicher Zahnarzttermine, in denen weitere Zahnabdr\u00fccke des Patienten genommen werden m\u00fcssen, um die Behandlung entsprechend fortzuf\u00fchren. Dem steht nicht entgegen, dass das Klagepatent auf Seite 6, Absatz 3 darlegt, dass der Patient dennoch den behandelnden Spezialisten zur \u00dcberwachung der Behandlung aufsuchen kann, wenn er das vorzieht. Denn gleichzeitig stellt das Klagepatent klar, dass der Vorteil in der gesch\u00fctzten Erfindung darin liegt, dass diese Besuche nicht stattfinden m\u00fcssen, sondern lediglich \u2013 abh\u00e4ngig vom Willen des Patienten \u2013 optional sind. Ferner lehrt das Klagepatent ausdr\u00fccklich auf Seite 7, Anlage K 4a, dass die Behandlung abgeschlossen wird, indem eine letztes Instrument in den Mund des Patienten eingesetzt wird, wobei das letzte Instrument eine Geometrie hat, die so ausgew\u00e4hlt wird, dass die Z\u00e4hne von der letzten Zwischenanordnung in die endg\u00fcltige Zahnanordnung bewegt bzw. verschoben werden<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform II und III verwirklichen das Merkmal 1.3 nicht, so dass eine Verletzung ausscheidet. Bei beiden Ausf\u00fchrungsformen wird nicht von vorneherein der komplette Satz Zahnschienen, der f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Behandlung der Zahnstellung erforderlich ist, zur Verf\u00fcgung gestellt. Vielmehr sieht die Beklagte zu 1) mehrere Behandlungsphasen vor, in denen Zwischenabdr\u00fccke bei den Patienten angefertigt werden. Anhand dieser Zwischenabdr\u00fccke wird die n\u00e4chste Behandlungsphase definiert und der zweite Satz Schienen und\/oder die letzte Zahnschiene angefertigt und separat von den anderen Schienen geliefert. Daher umfasst das System der Beklagten zu 1) kein letztes Instrument im Sinne des Merkmals 1.3, sondern lediglich das letzte von mehreren Zwischeninstrumenten, bevor der n\u00e4chste Abdruck angefertigt wird. Nach der vorgenommenen Auslegung kann dieses Zwischeninstrument auch nicht gleichzeitig die Funktion eines ersten Instruments f\u00fcr die zweite\/letzte Behandlungsstufe vornehmen, da die klagepatentsch\u00fctzte Lehre keine mehrstufigen Behandlungen umfasst. Daher stellt die Anordnung der Z\u00e4hne nach dem Zwischenabdruck keine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung im Sinne des Klagepatents dar.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen pauschal bestreitet, dass die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III vertreibe, kann sie damit nicht geh\u00f6rt werden. Denn die Beklagten haben jedenfalls in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Ausgestaltung der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen substantiiert beschrieben. Der Vortrag ist zudem nicht versp\u00e4tet. Die Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwiderung dargetan, dass es Behandlungen gibt, die in zwei oder mehr Phasen unterteilt werden. Diesen Vortrag haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung konkretisiert.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nMerkmal 2 sieht vor, dass die mehreren Instrumente zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition als ein einheitliches Paket bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDarunter versteht der Fachmann, dass s\u00e4mtliche Zahnschienen, aus denen das gesch\u00fctzte System besteht, in einer einzigen Einheit (\u201eprovided as a single package\u201c) bereitgestellt werden. Die seitens der Parteien gew\u00e4hlte und unstreitig zugrundegelegte \u00dcbersetzung als \u201eeinheitliches Paket\u201c ist insoweit treffender als die in der B1 Schrift (Anlage K 4) gew\u00e4hlte \u201eals ein einziger K\u00f6rper\u201c. Dem Sinn und Zweck des Klagepatents entsprechend, ein System zur Zahnkorrektur zur Verf\u00fcgung zu stellen, das eine wirtschaftlich und zeitlich effiziente Behandlung gew\u00e4hrleistet, werden danach alle zur Behandlung n\u00f6tigen Zahnschienen dem Anwender am Behandlungsbeginn zur Verf\u00fcgung gestellt.<br \/>\nDer Fachmann erkennt bereits am Anspruchswortlaut \u201eeinheitliches Paket\u201c, der eine Anordnung bzw. Zusammenstellung vorgibt, dass die gesch\u00fctzten Instrumente insgesamt dem Anwender bereit gestellt werden sollen. Ferner zieht der Fachmann seine Erkenntnis aus der Beschreibung, nach der das gesch\u00fctzte System im Gegensatz zu Instrumenten und Systemen nach dem Stand der Technik eine Vielzahl derartiger Instrumente bereitstellt, die nacheinander von einem Patienten getragen werden sollen, um die allm\u00e4hliche Zahn-Umpositionierung zu erreichen (Anlage K 4a, Seite 15, Absatz 1). An anderer Stelle weist das Klagepatent daraufhin, dass nach der Herstellung die Vielzahl von Instrumenten, die das System der vorliegenden Erfindung bilden, dem behandelnden Spezialisten in einer Lieferung \u00fcbersandt wird (Anlage K 4a, Seite 32, Absatz 3). In der Beschreibung (Anlage K 4 a, Seite 8, Absatz 3) wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung Verbesserungen f\u00fcr derartige Verfahren vorsieht, die umfassen, dass zu Beginn der Behandlung Formen f\u00fcr wenigstens drei der Instrumente bestimmt werden, die nacheinander von einem Patienten getragen werden m\u00fcssen, um Z\u00e4hne von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung in die endg\u00fcltige Zahnanordnung zu positionieren. Insoweit stellt Merkmal 2 in Zusammenschau mit den Merkmalen 1.1 \u2013 1.3 klar, dass der Anwender bereits zur Anfang der Behandlung auf s\u00e4mtliche Zahnschienen, die f\u00fcr die gesamte Behandlung erforderlich sind, zugreifen kann. Letzteres spricht vielmehr auch gegen eine Auslegung, dass die endg\u00fcltige Zahnanordnung nicht am Beginn der Behandlung vorliegen m\u00fcsse, sondern zulasse, dass der behandelnde Spezialist die verschiedenen Zahnschienen nach und nach vom Hersteller bekomme und diese an den Patienten weiterreiche und sie an irgendeinem Zeitpunkt zusammen als Paket vorliegen. Ein solches Verst\u00e4ndnis lehnt der Fachmann ab im Hinblick auf Sinn und Zweck der Erfindung, die Behandlung m\u00f6glichst zeiteffizient zu gestalten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichverwirklichen Merkmal 2 nicht. Hier werden die Schienen nicht in einem einheitlichen Paket dem behandelnden Arzt zur Verf\u00fcgung gestellt, sondern mindestens in zwei S\u00e4tzen gefertigt. Zur Beginn der Behandlung liegen daher noch nicht alle ben\u00f6tigten Zahnschienen vor. Denn jedenfalls die letzteren Zwischenschienen und\/oder die letzte Zahnschiene werden erst sp\u00e4ter anhand des erstellten Zwischenabdrucks beim Patienten erstellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) haften. Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III war die Klage hingegen abzuweisen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nne, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, wird den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagte zu 1) steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anhaltspunkte, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte zu1) nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.<br \/>\nDie Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten im Verletzungsverfahren ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSofern die Beklagten auf die Entscheidung des United States Court of Appeals for the Federal Circuit vom 30.08.2006 rekurrieren und eine offenkundige Vorbenutzung behaupten, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht die Neuheit aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung verneint.<br \/>\nVon einer offenkundigen Vorbenutzung im Sinne des Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc wird ausgegangen, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Klagepatents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcnch, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., Art. 54 EP\u00dc Rn. 18). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die konkreten Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. konkrete Angaben zu was, wo, wann wie und durch wen benutzt wurde, substantiiert dargelegt und bewiesen werden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.05.2008, Az. 4a O 112\/07; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcnch, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., Art. 54 EP\u00dc Rn. 20).<br \/>\nDie Beklagten st\u00fctzen sich im Wesentlichen auf das Urteil des United States Court of Appeals for the Federal Circuit vom 30.08.2006 und tragen insoweit vor, dass Dr. Truax mehrere Schienen mit den erforderlichen Geometrien auf einmal erstellt habe und nach Ansicht des US-Gerichts die Methode auch ausreichend \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sei.<br \/>\nAbgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob der konkrete Tatsachenvortrag den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgt, ist die Vorbenutzung zwischen den Parteien streitig, insbesondere der Zugang zur \u00d6ffentlichkeit. Da das Bundespatentgericht gegebenenfalls eine Vernehmung der Zeugen durchzuf\u00fchren hat \u2013 sofern seitens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren noch Zeugenbeweis angetreten wird, da letzterer entgegen des Vortrags der Beklagten jedenfalls aus der Nichtigkeitsklage vom 31.08.2012 (Anlage CBH 2) nicht ersichtlich ist \u2013 ist im hiesigen Verletzungsprozess bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen aussagen und wie diese Aussagen zu w\u00fcrdigen sind. Da auch insoweit eine g\u00e4nzlich unsichere Prognose im Raum st\u00fcnde, verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund des Vorliegens einer offenkundigen Vorbenutzung zu erwarten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1591).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung bereits in einer der von den Beklagten im Verletzungsverfahren hervorgehobenen Entgegenhaltungen \u2013 US-Schrift 2,467,432 (Anlage CBH 3 , \u201eKesling\u201c, deutsche \u00dcbersetzung Anlage MH 6\/\u00dc 6) und\/oder McNamara, Jr., James A., Brudon, William L., Orthodontic and orthopedic treatment in the mixed dentition (Anlage CBH 3, \u201eMcNamara\u201c, deutsche \u00dcbersetzung Anlage MH 4\/\u00dc 4) \u2013 neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen ist, Art. 54 EP\u00dc.<br \/>\nEin zum Stand der Technik geh\u00f6rendes Dokument ist nur dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn der Gegenstand der Erfindung unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument hervorgeht, wobei auch Merkmale, die nicht ausdr\u00fccklich im Dokument offenbart sind, aber vom Fachmann implizit miterfasst werden, offenbart sind (Benkard\/ Mellulis, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 54 Rn. 51 ff; Singer\/Stauder \u2013 Spangenberg, EP\u00dc, 5. Aufl., Art. 54 Rn. 25 ff. jeweils m. Rspr.- Nachw.). Die Einbeziehung von Fachwissen erlaubt keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 3 Rn. 73 m.w.N.).<br \/>\nDer f\u00fcr die vorliegende Erfindung zust\u00e4ndige Fachmann ist ein Kieferorthop\u00e4de, der im Team mit einem Zahntechniker auf dem Gebiet von Behandlungsmethoden zur Zahnkorrektur zusammenarbeitet.<br \/>\nDies zugrundegelegt kann die Kammer nicht die \u00dcberzeugung gewinnen, dass die Entgegenhaltung Kesling oder die Entgegenhaltung McNamara jeweils f\u00fcr sich genommen s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 zeigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie US-Schrift Kesling (Anlage CBH 3, MH 6\/\u00dc 6) offenbart nach Auffassung der Kammer nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 mit der Folge, dass die Schrift das Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich trifft.<br \/>\nDie Kesling-Schrift beschreibt eine Methode zu Herstellung von verbesserten Zahnpositionierungsger\u00e4ten, mit denen eine optimale Positionierung der Z\u00e4hne durch eine moderate Kraftanwendung effektiv bewirkt wird. Dabei werden die einzelnen Z\u00e4hne aus einem Gipsabdruck herausgel\u00f6st und durch Auftragung von Wachs unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen optimalen Position wieder eingesetzt.<br \/>\nDie Schrift offenbart in Spalte 3, Z. 4 f., dass die gezeigten Zahnpositionierer dazu verwendet werden k\u00f6nnen, die Z\u00e4hne durch eine Mehr- oder Vielzahl von Schritten mit diversen Zwischenpositioniern zu verschieben, die lediglich dazu dienen, die Z\u00e4hne einen Bruchteil des Weges bis zu ihrer endg\u00fcltigen Zahnstellung zu verschieben. In Spalte 5, Z. 40 ff. zeigt die Schrift weiter, dass die beschriebene Methode dazu eingesetzt werden kann, um in mehreren Stufen die Z\u00e4hne Schritt f\u00fcr Schritt aus einer extremen Position bis hin zu der erw\u00fcnschten Position zu bewegen, wof\u00fcr eine Reihe unterschiedlicher Ger\u00e4te anzufertigen seien, je eines pro Stufe. Der Fachmann entnimmt der Schrift, dass eine Umpositionierung der Z\u00e4hne mehrere Zahnpositionierer umfassen kann. Damit nimmt die Kesling-Schrift die Merkmale 1, 1.1 \u2013 1.3 vorweg, indes nicht das Merkmal 2.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, es liege f\u00fcr den Fachmann nahe, dass die Vielzahl von intermedi\u00e4ren Zahnkorrekturinstrumenten, die hergestellt und verwendet werden, zu irgendeinem Zeitpunkt am selben Ort vorlagen, \u00fcberzeugt nicht, da nicht hinreichend dargetan ist, wieso f\u00fcr den Fachmann im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung insofern offenbar war, dass die Ger\u00e4te alle zu einem bestimmten Zeitpunkt, n\u00e4mlich vor dem Beginn der Behandlung, fertig und damit bereit gestellt werden. Diese zeitliche Vorgabe erkennt der Fachmann auch nicht durch die Angabe in Spalte 6, Zeilen 28 ff., wonach der \u2013 nach der korrigierten \u00dcbersetzung von \u201eprearrange\u201c \u2013 Kieferorthop\u00e4de die Z\u00e4hne nicht nur in jedem einzelnen Behandlungsfall in \u00dcbereinstimmung mit dem Typus vorausplanen kann, sondern es ihm auch erm\u00f6glicht, diese vorausgeplante Anordnung der Z\u00e4hne f\u00fcr den behandelten Patienten zu erzielen. Eine m\u00f6gliche Vorausplanung der Schienen zeigt dem Fachmann nicht, dass alle Schienen zur Beginn der Behandlung vorliegen bzw. bereitgestellt sein m\u00fcssen. Diesen Schluss zieht der Fachmann auch nicht aus der Angabe, dass das Ger\u00e4t viele zahnmedizinische Justierungen, die vorher f\u00fcr die gestalterische Positionierung der Z\u00e4hne notwendig waren, \u00fcberfl\u00fcssig mache, wodurch die Behandlungszeit verk\u00fcrzt werde (Spalte 6, Zeilen 24 ff.). Denn auch hier ist von der einzelnen Zahnschiene die Rede, die im Vergleich zu den Brackets-Systemen keine individuelle Anpassung mehr erfordert, jedoch nicht von mindestens drei Zahnschienen, die alle vor Behandlungsbeginn bereits fertig gestellt sind. Zwar zeigt die in Spalte 4, Zeilen 19 ff. vorgesehene Schale, die als Schablone f\u00fcr den n\u00e4chsten Abdruck dient, nicht zwingend, dass Kesling f\u00fcr jede Schiene neue Zwischenabdr\u00fccke vorgesehen hat. Dennoch ist weder von den Parteien konkret vorgetragen noch ersichtlich an welcher Stelle sich f\u00fcr den Fachmann offenbart, dass alle zur Behandlung notwendigen Schienen am Behandlungsbeginn fertig gestellt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die McNamara-Schrift (Anlage CBH 3, MH 4\/\u00dc 4) nimmt den Gegenstand des Klagepatents nach Auffassung der Kammer nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie Schrift offenbart die Funktionen und die Herstellung von unsichtbaren Retainern. Auf Seite 347, Absatz 3 wird eine Serie von unsichtbaren Retainern genannt, mit der die Feineinstellung des Bisses erzielt werden k\u00f6nne. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Fachmann jedenfalls in Zusammenschau mit Seite 348, Absatz 2, auf der beschrieben wird, dass, wenn viele Z\u00e4hne einer Neueinstellung bed\u00fcrfen, mehrere S\u00e4tze von unsichtbaren Retainern erforderlich sind, die Merkmale 1., 1.1 \u2013 1.3 erkennt.<br \/>\nAus den von den Beklagten zitierten und teilweise lediglich per \u2013 unzureichender \u2013 Verweisung auf die Nichtigkeitsklage eingef\u00fchrten Stellen der Schrift erschlie\u00dft sich jedoch nicht ohne weiteres, woraus f\u00fcr den Fachmann ersichtlich sein soll, dass bei dem Gebrauch von mehreren S\u00e4tzen von Retainern diese \u2013 wie im Sinne des Merkmals 2 des Klagepatents \u2013 dem Patienten von Beginn der Behandlung an bereitgestellt werden. Sofern die Beklagten behaupten, der Fachmann schlie\u00dfe aus der \u201eSerie\u201c, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt am selben Ort vorhanden sein k\u00f6nnen, ist dies nicht ersichtlich. Noch weniger nachvollziehbar erscheint, dass der Fachmann aus der Information, dass ein Zahn pro Quadrant im Modell bewegt werden kann, bevor ein neues Instrument erzeugt wird, erkennt, dass alle zur Behandlung notwendigen Schienen auf einmal her- und bereitgestellt werden k\u00f6nnen. Ebenso wenig erschlie\u00dft sich, unterstellt der Fachmann verst\u00fcnde die Information, dass man Serien von Retainern bei der Repositionierung von mehrermehreren Z\u00e4hnen ben\u00f6tigt, derart, dass zu irgendeinem Zeitpunkt alle Retainer einmal in einem Raum k\u00f6rperlich nebeneinandergelegen haben, wie der Fachmann darin das Merkmal 2 erblicken soll. Die Beklagten vernachl\u00e4ssigen bei dieser Sichtweise die vorgegebene zeitliche Komponente zu Beginn der Behandlung, f\u00fcr die ein Zusammentreffen aller Zahnschienen zu einem beliebigen Zeitpunkt w\u00e4hrend der Herstellung irrelevant ist.<br \/>\nSofern die Beklagten im \u00dcbrigen darauf verweisen, dass ein S\u00e4ge-Instrument aus der Figur 2 der McNamara-Schrift bereits bekannt gewesen sei und im Hinblick auf Figur 3 des Klagepatents zeige, dass ein bereits bekanntes Verfahren in die digitale Dom\u00e4ne transferiert worden w\u00e4re, l\u00e4sst dieser Vortrag eine Relevanz f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren vermissen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSofern die Beklagten im Hinblick auf Merkmal 2 eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ansprechen, ist das Vorbringen mangels konkreter Darlegung nicht zu entnehmen, dass und warum der Fachmann in der Lage gewesen sein soll, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Stand der Technik heraus zu entwickeln. Auch fehlt es an einer Erl\u00e4uterung dazu, welchen Grund der Fachmann hatte, den Weg der Erfindung \u00fcberhaupt zu beschreiten. Es wird weder etwas zur Erkennbarkeit des technischen Problems noch zu notwendigen Anst\u00f6\u00dfen, Anregungen, Hinweisen oder sonstigen Anl\u00e4ssen vorgetragen (BGH GRUR 2013, 363 \u2013 Polymerzusammensetzung; BGH GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se; BGH GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Einwand, Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung sei mangels Technizit\u00e4t nicht patentierbar, Art. 52 Abs. 1, Abs. 2 c) EP\u00dc, tr\u00e4gt schlie\u00dflich nach Auffassung der Kammer auch keine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in sich. Mit dem Argument, Merkmal 2 stelle ein Merkmal einer Gesch\u00e4ftsmethode dar, dringen die Beklagten im Ergebnis nicht durch.<br \/>\nNach Art. 52 Abs. 1 EP\u00dc werden europ\u00e4ische Patente f\u00fcr Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt \u2013 sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind \u2013, wobei nach Absatz 2 c) \u201ePl\u00e4ne, Regeln und Verfahren f\u00fcr gedankliche T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr Spiele oder f\u00fcr gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeiten sowie Programme f\u00fcr Datenverarbeitungsanlagen\u201c keine Erfindungen in diesem Sinne sind.<br \/>\nGesch\u00fctzt werden demzufolge nur Anweisungen zum technischen Handeln, die sich unter gleichen Bedingungen mit dem Ergebnis eines identischen Erfolges wiederholen lassen. Technisch ist eine Lehre, durch die technische Mittel (Naturkr\u00e4fte oder Naturerscheinungen) eingesetzt oder eine technische Wirkung erzielt werden (BGH, GRUR 1992, 36 \u2013 Chinesische Schriftzeichen; Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 53 ff. Singer\/Stauder-Steinbrenner, EP\u00dc, 5. Aufl., Art. 52 Rn. 11 ff.). Ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen auch untechnische Merkmale aufweist, ist f\u00fcr das Technizit\u00e4tserfordernis unerheblich. Die Patentf\u00e4higkeit einer solchen Kombination h\u00e4ngt insoweit allein von Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit ab (BGH, GRUR-Int. 2009, 528 \u2013 Steuerungseinrichtung f\u00fcr Untersuchungsmodalit\u00e4ten; Fitzner\/Lutz\/Bodewig &#8211; Einsele, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 1 Rn. 45 ff, 52.; Singer\/Stauder-Steinbrenner, EP\u00dc, 5. Aufl., Art. 52 Rn. 11, 16 ff.).<br \/>\nNicht schutzf\u00e4hig sind demgegen\u00fcber der menschliche Verstand bzw. Anweisungen, die sich allein an den menschlichen Geist oder seine Wahrnehmung richten (BGH, GRUR 1992, 36 \u2013 Chinesische Schriftzeichen; BGH, GRUR 1975, 549 \u2013 Buchungsblatt; Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 58). Daran \u00e4ndert sich auch nichts, wenn technische Mittel bei Gelegenheit einer menschlichen T\u00e4tigkeit eingesetzt werden oder wenn bei einer Anweisung an den menschlichen Geist zu ihrer Verwirklichung technische Ger\u00e4te sinnvoll, praktisch oder notwendig sind (BGH GRUR 1976, 96 \u2013 Dispositionsprogramm f\u00fcr das \u00e4ltere deutsche Recht; Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 68).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen mangelt es der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung nicht an der erforderlichen Technizit\u00e4t. Das Merkmal 2 stellt darauf ab, dass die gesamte Anzahl der f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Behandlung notwendigen Zahnschienen zu Beginn der Behandlung bereits vorhanden sind. Merkmal 2 hat daher nicht lediglich den Charakter einer Gesch\u00e4ftsmethode, sondern stellt ein technisches Mittel dar. Die technische Anweisung liegt darin, dass alle Instrumente bereits vorhanden, also bereits hergestellt sein m\u00fcssen. Das physische Vorhandensein in Form der Bereitstellung stellt damit eine technische Anweisung zum Handeln dar, n\u00e4mlich der Herstellung von physischen Gegenst\u00e4nden, die jeweils eine bestimmte Geometrie aufweisen, um eine Zahnanordnung in eine endg\u00fcltige Position zu verschieben. Die Anweisung beinhaltet weiter die zeitliche Komponente, dass die Herstellung, inklusive der letzten Zahnschiene, zu Beginn der kieferorthop\u00e4dischen Behandlung abgeschlossen sein muss. Denn auch die letzte Zahnschiene, mit der die endg\u00fcltige Zahnstellung erreicht werden soll, muss physisch vorhanden sein.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nAuch der Nichtigkeitsgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc liegt nicht vor.<br \/>\nVon einer solchen unzul\u00e4ssigen Erweiterung w\u00e4re auszugehen, wenn der Gegenstand von Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu konstatieren (BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II).<br \/>\nDies zugrunde gelegt, erkennt die Kammer diesen Nichtigkeitsgrund nicht als durchgreifend.<br \/>\nNach dem Vortrag der Beklagten habe die Stammanmeldung das Merkmal 2 in der Form enthalten \u201e[\u2026] and the appliances may thus be provided to the patient as a single package or system\u201c \u2013 in der \u00dcbersetzung: \u201e[\u2026] und die Instrumente k\u00f6nnen daher dem Patienten als ein einheitliches Paket oder System zur Verf\u00fcgung gestellt werden\u201c\u2013. Durch das Entfallen der Satzteile \u201eto the patient\u201c sei der Schutzbereich im Vergleich zur Stammanmeldung nunmehr unzul\u00e4ssig erweitert worden. Dem ist nicht zu folgen.<br \/>\nF\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von \u00c4nderungen ist relevant, ob durch sie zus\u00e4tzliche, technisch relevante Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, die in den urspr\u00fcnglichen Unterlangen nicht enthalten waren (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller, Patentrechtskommentar, Art. 123 EP\u00dc Rn. 118 m.w.N.). Bei der Streichung von Merkmalen verst\u00f6\u00dft diese dann nicht gegen Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc, wenn ein technisches Merkmal aus einem Anspruch gestrichen wird und ein dieses Merkmal nicht enthaltender Anspruch von der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung der Anmeldung gest\u00fctzt wird, wobei unerheblich ist, ob das betreffende Merkmal f\u00fcr die dem beanspruchten Gegenstand zugrunde liegende erfinderische Idee relevant ist (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller, Patentrechtskommentar, Art. 123 EP\u00dc, Rn. 127 m.w.N.).<br \/>\nHier ist zwar die Bereitstellung an den Patienten gestrichen worden. Der nunmehrige Anspruch, der die \u201eEmpf\u00e4ngereigenschaft\u201c nicht benennt, war aber ebenfalls durch die urspr\u00fcngliche Anmeldung offenbart. Denn es ist f\u00fcr den Fachmann trotz der Konkretisierung des Anwenders ersichtlich, dass das Instrument\/die Zahnschiene \u2013 bevor der Patient es\/sie erh\u00e4lt \u2013 auch jedem anderen an der Behandlung beteiligten Person ausgeh\u00e4ndigt werden kann. Durch die Streichung ist insoweit keine zus\u00e4tzliche technisch relevante Information zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Auch wenn die Bereitstellung vor der Behandlung erfindungswesentlich ist, ist es f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nur von untergeordneter Bedeutung ob sie direkt an den Patienten oder zun\u00e4chst dem Arzt bereitgestellt wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2. ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nicht gegeben.<br \/>\nVollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot, die Vernichtung oder den R\u00fcckruf in Betracht kommen, da ein Schadenersatzfeststellungsanspruch keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Ausreichenden Schutz gegen\u00fcber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels und der \u00fcbrigen genannten Anspr\u00fcche gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 \u2013 I-2 U 23\/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. \u00a7 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungs- und\/oder R\u00fcckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind.<br \/>\nEin in diesem Sinne nicht zu ersetzender Nachteil ist weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht.<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten lediglich die Benutzung der Ausf\u00fchrungsform I einstellen m\u00fcssen. Sie d\u00fcrfen also nicht mehrere Zahnschienen in einem Komplettsatz f\u00fcr eine Behandlung herstellen und vertreiben. Daher wird nach ihrem eigenen Vortrag nicht ihre komplette Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit lahmgelegt, so dass eine Existenzgef\u00e4hrdung bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Insbesondere ist nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, welche konkreten Zahlen und Kosten hinter dieser Ansicht stehen. Eine Gegen\u00fcberstellung der Ums\u00e4tze, Kosten und\/oder Gewinne, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehen mit den voraussichtlichen Ums\u00e4tzen, Kosten und\/oder Gewinne f\u00fcr den Fall, dass eine Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt, fehlt.<br \/>\nAuch der Vortrag der Beklagten, es drohe bei einem Verbot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Insolvenz, greift nicht durch. Er ist pauschal und f\u00fchrt nicht zu der \u2013 f\u00fcr \u00a7 712 ZPO notwendigen \u2013 \u00dcberzeugung der Kammer, dass infolge der Verurteilung tats\u00e4chlich eine Insolvenz eintritt (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 712 Rn. 1). Dar\u00fcber hinaus ist das Vorbringen nicht \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat \u2013 glaubhaft gemacht. Der Vortrag, im Jahre 2012 \u201esei gerade die Gewinngrenze \u00fcberschritten worden\u201c, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht. Die Beklagte zu 1) existiert seit 2006. Welche konkreten Zahlen, Gesch\u00e4ftsergebnisse, Ums\u00e4tze, Kosten etc. hinter ihrem Vorbringen stehen, erschlie\u00dft sich nicht ohne Weiteres. Auch mittels der Best\u00e4tigung der Steuerberaterin (Anlage CBH 6) ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verurteilung zur Insolvenz der Beklagten zu 1) f\u00fchren wird. Der Best\u00e4tigung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) \u201ezur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen \u00dcberschuldung\u201c eine betragsm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkte Patronatserkl\u00e4rung in H\u00f6he des bestehenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ausgesprochen hat.<br \/>\nDa ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des \u00a7 712 ZPO nicht festgestellt werden kann, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Beklagten angegebene H\u00f6he einer aufzubringenden Sicherheit zutreffend w\u00e4re.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 \u20ac auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten (Tenor III.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).<\/p>\n<p>Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist f\u00fcr die Streitwertbemessung entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten schutzrechtsverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Wertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Werden durch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Schutzrechte verletzt, f\u00fchrt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes.<\/p>\n<p>Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klageschutzrechts. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden aus der behaupteten Schutzrechtsverletzung geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage \u2013 neben dem Unterlassungsanspruch \u2013 Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. In diesen Gesamtstreitwert haben zudem die Streitwerte f\u00fcr den geltend gemachten Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch einzuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon war der oben genannte Streitwert festzusetzen. Das Klagepatent hatte bei Klageeinreichung eine Restlaufzeit von ca. 7 Jahren. In dem hier relevanten Markt der durchsichtigen Zahnschienen hat die Kl\u00e4gerin einen Marktanteil von 10 %; in Deutschland hat sie 2011 mit den von ihr vertriebenen Zahnschienen 24.5 \u2013 28 Mio. \u20ac (7 &#8211; 8 % von 350 Mio. \u20ac) Umsatz erzielt. Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Preisunterschied zwischen den Behandlungen durch die Kl\u00e4gerin und durch die Beklagten nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei 700,00 \u20ac und bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrages sogar bei 1.100,00 \u20ac (800,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zu 1.200,00 \u20ac + 700,00 \u20ac) liegt. Ber\u00fccksichtigt man die Angaben der Beklagten, dann hat die Beklagte zu 1) im Jahr 2012 ca. 1.400 Behandlungen durchgef\u00fchrt, wodurch sie in diesem Jahr 1.120.000,00 \u20ac Umsatz (1.400 x 800,00 \u20ac) erwirtschaftet hat. Hochgerechnet f\u00fcr die noch verbleibende Restlaufzeit w\u00e4re dies ein Betrag von insgesamt 7.840.000,00 \u20ac. Bezogen auf den Zeitraum f\u00fcr den Schadenersatz zu leisten ist (14.11.2009), ist bei Zugrundelegung des Vortrages von einem Umsatz von ca. 4.480.000,00 \u20ac auszugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2083 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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