{"id":2275,"date":"2013-07-04T17:00:23","date_gmt":"2013-07-04T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2275"},"modified":"2016-04-25T10:17:31","modified_gmt":"2016-04-25T10:17:31","slug":"4b-o-1012-dentale-stufenverstellvorrichtungen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2275","title":{"rendered":"4b O 10\/12 &#8211; Dentale Stufenverstellvorrichtungen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2086<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 10\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und zu 3), zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinische Ger\u00e4ten zur inkrementellen Positionsanpassung anzuwenden, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nb) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nc) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\nd) Herstellen von Ger\u00e4ten basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze, wobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\ne) Kontrollieren einer Herstellmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um<br \/>\nf) aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\ng) Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes als ein Negativ des positiven Modells;<\/p>\n<p>2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Ger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 25.06.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Ger\u00e4te zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 25.06.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 2 263 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Kl\u00e4gerin zu 5 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 2 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 20.06.1997 und vom 08.10.1997 am 19.06.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 22.12.2010. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 25.05.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schreiben vom 23.02.2012 erhob die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Einspruch (vgl. Anlage CBH 1). \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von einer Mehrzahl von dentalen Stufenverstellvorrichtungen\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\nBereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nBereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nErzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\nHerstellen von Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze,<br \/>\nwobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\nKontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\nErzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Unteranspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen abgebildet, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1C stellt einen Kiefer zusammen mit einem Ger\u00e4t f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung dar, das nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden ist. Figur 2 ist ein Blockschema, das die Schritte der Erfindung zum Erzeugen von Ger\u00e4ten f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung darstellt:<\/p>\n<p>Figur 1C:<\/p>\n<p>Figur 2 nach Anlage K 2a (deutsche \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) sind, ist am 06.03.2006 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 06.03.2006 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Beklagte zu 3) seit dem 28.11.2008. Die Beklagte zu 1) bietet durchsichtige Zahnkappen an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), stellt diese her und liefert sie an Zahn\u00e4rzte aus (vgl. Anlage K 6). Der angegriffene Herstellungsprozess stellt sich wie folgt dar (Anlage K 6): Im ersten Schritt wird ein Abdruck der Z\u00e4hne gefertigt. Im zweiten Schritt werden Zahnabdr\u00fccke, R\u00f6ntgenaufnahmen und Fotos digitalisiert. In Schritt 3 und 4 erfolgt die Planung und Festlegung der Materialien und Behandlungsziele. Im f\u00fcnften Schritt werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Stufe f\u00fcr Stufe exakt nach dem Behandlungsplan hergestellt (vgl. auch Bl. 41 ff. GA).<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch vom 23.02.2012 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, der auf die Anwendung des Verfahrens im Inland bezogene Klageantrag sei bereits nicht schl\u00fcssig dargetan, da die digitalen Datens\u00e4tze der verschiedenen Zahnstellungen nicht in Deutschland, sondern in Pakistan erstellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen die Voraussetzungen des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nicht vor, da kein abgrenzbares Erzeugnis das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sei. Der Patentanspruch beziehe sich auf eine Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten. Damit handele es sich um eine abstrakte Beziehung der einzelnen Schienen zueinander und nicht um ein abgrenzbares Erzeugnis. Der Patentanspruch stelle nicht auf einen Ger\u00e4tesatz ab. Das Merkmal des \u201eHerstellens von Ger\u00e4ten\u201c sei lediglich eine Arbeitsanweisung und kein Herstellverfahren i.S.d. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Es sei anerkannt, dass das beanspruchte Erzeugnis das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens und nicht eines Arbeitsverfahrens sein d\u00fcrfe. Zudem k\u00f6nne die Komponente des \u201eHerstellens\u201c im Kontext des Klagepatents nur auf einen bestimmten digitalen Datensatz bezogen werden, nicht aber auf die Beziehung der Datens\u00e4tze zueinander. Das Erzeugen einer Vielzahl von aufeinander folgenden digitalen Datens\u00e4tzen, basierend auf den bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tzen, sei eine Arbeits- und keine Herstellanweisung.<\/p>\n<p>Der in Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung sei weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Beschreibung des Klagepatents sei in unzul\u00e4ssiger Weise gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung der ma\u00dfgeblichen Stammanmeldung erweitert worden.<\/p>\n<p>Die Beklagten begehren Vollstreckungsschutz und r\u00fcgen zudem den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Streitwert als zu hoch.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Das angegriffene Verfahren verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der Kieferorthop\u00e4die und betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te zur inkrementellen Positionsanpassung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, die der Reposition von Z\u00e4hnen aus \u00e4sthetischen oder anderen Gr\u00fcnden dienten (vgl. zum Stand der Technik: Klagepatentschrift Abs. [0009] bis Abs. [0013]). Diese Zahnspangen umfassten eine Vielzahl von Vorrichtungen, zum Beispiel Brackets, Drahtb\u00f6gen, Ligaturen (Dr\u00e4hte zum Anbringen des Drahtbogens an den Brackets) und O-Ringe (um den Drahtbogen fester an den Brackets anzuordnen). Bei den Zahnspangen aus dem Stand der Technik werde prim\u00e4r Kraft durch den Drahtbogen erzeugt. Dieser sei flexibel und werde \u00fcber Schlitze in Brackets an den Brackets angebracht. Der Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und \u00fcbe Kr\u00e4fte auf diese aus, um die Z\u00e4hne allm\u00e4hlich zu bewegen bzw. zu verschieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herk\u00f6mmlicher Zahnspangen, dass dieser ein langwieriges und zeitaufw\u00e4ndiges Verfahren erfordere und mit zahlreichen Terminen beim Kieferorthop\u00e4den verbunden sei. Zudem wirke die Zahnspange aus der Perspektive des Patienten unansehnlich, sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere B\u00fcrsten, den Einsatz von Zahnseide sowie andere Verfahren der Zahnhygiene.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Z\u00e4hnen zu schaffen, die wirtschaftlich und weniger zeitaufw\u00e4ndig sind. Die Verfahren und Systeme sollen dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Patienten angenehmer sein, insbesondere unauff\u00e4lliger, bequemer, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der Zahnhygiene vereinbar.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren und das Herstellen von Ger\u00e4ten vor, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1) Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nb) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nc) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\n2) Herstellen von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze, wobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\na) Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\nb) Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas angegriffene Verfahren macht unstreitig von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten versto\u00dfen gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG. Nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden.<\/p>\n<p>Ein Verfahren wird dadurch angewendet, dass die beanspruchten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden (vgl. Benkard\/Scharen, 10. Auflage, \u00a7 9 PatG Rn. 49). Dies ist hier der Fall. Dass die digitalen Datens\u00e4tze der verschiedenen Zahnstellungen nicht in Deutschland, sondern in Pakistan erstellt werden, steht dem nicht entgegen. Denn es liegt eine inl\u00e4ndische Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Tatbestand des Anwendens kann die Vornahme einer von mehreren notwendigen Ma\u00dfnahmen im Inland ausreichen, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen Ma\u00dfnahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind. Im Ausland begangene Teilakte sind wie inl\u00e4ndische zu behandeln, wenn sich der T\u00e4ter diese Teilakte f\u00fcr einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg zu eigen macht. Um eine zu weitgehende Verantwortlichkeit auszuschlie\u00dfen, ist in derartigen F\u00e4llen allerdings eine wirtschaftlich\/normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten. Danach muss das fragliche Verhalten f\u00fcr den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten sein. Dadurch erfolgt ein Eingreifen nationalen Patentschutzes nur in F\u00e4llen, die das nationale Schutzrecht unmittelbar betreffen (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2010, 12415).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) sind, bietet durchsichtige Zahnkappen in der Bundesrepublik Deutschland an. Dies ist Zweck ihres Handelns. Die Verfahrensschritte der Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten, das Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt, das Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt und s\u00e4mtliche Verfahrensschritte, die sich auf die Herstellung der zahnmedizinischen Ger\u00e4te beziehen, d.h. das Herstellen von Ger\u00e4ten, basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze, das Kontrollieren einer Herstellmaschine basierend auf den aufeinander folgenden digitalen Datens\u00e4tzen, das Erzeugen aufeinander folgender positiver Modelle der aufeinander folgenden Zahnanordnungen sowie das Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes als Negativ des positiven Modells, erfolgen s\u00e4mtlich in Deutschland. Lediglich die digitalen Datens\u00e4tze der verschiedenen Zahnstellungen werden unstreitig nicht in Deutschland, sondern in Pakistan erstellt. Damit finden nicht nur weit \u00fcberwiegend die ma\u00dfgebenden Verfahrensschritte im Inland statt. Auch das Ergebnis s\u00e4mtlicher Verfahrensschritte wird hier nutzbar gemacht, da die Beklagte zu 1) ihre mittels des angegriffenen Verfahrens hergestellten Zahnschienen in Deutschland verkauft. S\u00e4mtliche Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens treten folglich in Deutschland auf. Es kann vor diesem Hintergrund kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass das von der Beklagten zu 1) praktizierte Verfahren willentlich und zielgerichtet auf den deutschen Markt zugeschnitten ist und sich hier auswirkt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten versto\u00dfen auch gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt wird, kann sich die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bei einem Sachpatent \u2013 auch gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen dieses unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als jeweils rechtlich selbstst\u00e4ndiger Verletzungshandlung zur Wehr setzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rn. 187).<\/p>\n<p>\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 beschr\u00e4nkt den Patentschutz eines Verfahrenspatents auf die unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Erzeugnisse in diesem Sinne sind nur k\u00f6rperliche Sachen. Das gesch\u00fctzte Erzeugnis muss aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangen sein, nicht aus einem Arbeitsverfahren (Fitzner, 4. Auflage, \u00a7 9 PatG Rn. 55). Arbeitsverfahren bestehen in der ver\u00e4nderungsfreien Einwirkung auf das Objekt oder ersch\u00f6pfen sich in der blo\u00dfen Reparatur (K\u00fchnen\/Schulte, 8. Auflage, \u00a7 9 PatG Rn. 83).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein unmittelbar hergestelltes Erzeugnis vor. Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn das gesch\u00fctzte Verfahren bestimmungsgem\u00e4\u00df bei der Hervorbringung des Erzeugnisses nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das so geschaffene Erzeugnis seine charakteristische Eigenschaften und seine Selbstst\u00e4ndigkeit nicht durch eine weitere Behandlung einb\u00fc\u00dft (K\u00fchnen\/Schulte, 8. Auflage, \u00a7 9 PatG Rn. 84). Vorliegend sind die unmittelbar hergestellten Erzeugnisse die Zahnschienen, die durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren direkt hergestellt wurden. Diese werden nicht weiter behandelt. Ein blo\u00dfes Arbeitsverfahren im Sinne einer ver\u00e4nderungsfreien Einwirkung auf das Objekt bzw. eine blo\u00dfe Reparatur liegt nicht vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 2) als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) haften.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Eine etwaige Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gem\u00e4\u00df Art. 100a i.V.m. Art. 54 EP\u00dc l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Nach Art. 54 EP\u00dc gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie US 5,605,XXX (Anlage E 20\/ \u00dc 20) offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen eines Zahn-Setup-Modells. Zun\u00e4chst wird die Form eines Abdrucks, der eine Nachbildung der Z\u00e4hne und des Kieferkammes eines Patienten darstellt, auf einer kontaktlosen Basis durch einen dreidimensionalen Profilanalysator unter Verwendung eines Bestrahlungsstrahls in elektronische Daten umgewandelt. Unter Verwendung dieser elektronischen Daten und innerhalb des Rahmens derartiger elektronischer Daten werden einzelne Z\u00e4hne ausgeschnitten und in einer idealen individuellen Zahnbogenform angeordnet. Die Druckschrift, die in der Klagepatentschrift auf Seite 4, Absatz 3 genannt wird (Anlage K 2a)), kritisiert das manuelle Herstellen von Setup-Modellen im Stand der Technik. Das manuelle Herstellen sei mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden (Spalte 1, Absatz vor \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c). Die Entgegenhaltung setzt sich aus diesem Grund das Ziel, diese Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen und ein verbessertes Verfahren und eine verbesserte Vorrichtung bereitzustellen, die leicht angewendet werden k\u00f6nnen, um ein Zahn-Setup-Modell herzustellen.<\/p>\n<p>Die E 20\/ \u00dc 20 offenbart nicht ein Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te zur schrittweisen Positionsanpassung (Merkmal 1). Sie beschreibt nicht das Bereitstellen digitaler Datens\u00e4tze einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung, einer Zwischen-Zahnanordnung und einer End-Zahnanordnung und das Herstellen mehrerer Ger\u00e4te basierend auf diesen digitalen Datens\u00e4tzen (Merkmalsgruppe 1 und Merkmal 2). Im \u00dcbrigen wird nicht das Erzeugen eines zahnmedizinischen Ger\u00e4tes als Negativ des positiven Modells offenbart (Merkmal 2b)).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie US 5,139,XXX (Anlage E 3\/ \u00dc 3), die in der Klagepatentschrift auf Seite 4, Absatz 4 genannt wird (Anlage K 2a)), offenbart ein Verfahren zum Herstellen einer Zahnspange bestehend aus Klammern und Bogendraht. Es werden vorzugsweise digitale Berechnungen angestellt hinsichtlich der Kontur und der gew\u00fcnschten Anordnungen der Z\u00e4hne des Patienten, um die Geometrie (z.B. Nuten) zu bestimmen, die in den Klammern zum Aufnehmen eines Bogendrahtes zum Herstellen einer Zahnspange bereitgestellt werden soll. Die Geometrie der Klammern wird gem\u00e4\u00df derartigen Berechnungen der Klammergeometrie ge\u00e4ndert (z.B. durch Schneiden von Nuten in die Klammern an individuellen Positionen und unter individuellen Winkeln und mit spezifischen Tiefen). Die Klammern k\u00f6nnen auf dem Modell der Z\u00e4hne des Patienten an von derartigen Berechnungen abh\u00e4ngigen Positionen angeordnet werden. Eine Form kann von dem Modell der Z\u00e4hne des Patienten und den Klammern auf diesen Z\u00e4hnen hergestellt werden. Das Modell und die Form k\u00f6nnen f\u00fcr die Anordnung der Spange an den Z\u00e4hnen des Patienten an den Kieferorthop\u00e4den gesendet werden.<\/p>\n<p>Die E 3\/ \u00dc 3 orientiert sich damit an dem alten System aus Klammern und Draht. Anders als dem Klagepatent geht es der Schrift nicht darum, das Verfahren und das System f\u00fcr den Patienten unauff\u00e4lliger, weniger unbequem, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der t\u00e4glichen Zahnhygiene vereinbar zu gestalten. Aus diesem Grund l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Merkmal 2b) des Anspruch 1 des Klagepatents (\u201ezahnmedizinisches Ger\u00e4t als ein Negativ des positiven Modells\u201c) offenbart ist. Denn das Klagepatent zielt auf Zahnschienen oder \u00e4hnliche Vorrichtungen ab, die exakt das Negativ zu dem positiven Modell der Zahnanordnungen darstellen k\u00f6nnen. Das Klagepatent meint ausdr\u00fccklich nicht die aus dem Stand der Technik bekannten Klammern, von denen es sich distanziert.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Einspruch wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>Nach Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten berufen sich auf eine Schrift von Hemayed (Anlage E 18\/ \u00dc 18). In Kapitel 4 dieser Schrift wird der Einsatz von Scannern zum Erstellen eines Kieferabdrucks und bei der Trennung einzelner Z\u00e4hne beschrieben. Nachdem das 3D-Modell erstellt ist, k\u00f6nnen zahn\u00e4rztliche Behandlungen wie die Korrektur von Zahnfehlstellungen mit Hilfe von Computer-Vision-Werkzeugen simuliert werden. Der Simulator erzeugt eine Datensequenz der simulierten Operation. Um die Visualisierung zu verbessern, kann das modifizierte Modell vom Kiefer auf eine Express-Prototyping-Maschine \u00fcbertragen werden, um das Modell als physischen Gegenstand zu bauen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der Schrift nicht vorgetragen, die Kl\u00e4gerin hat bestritten, dass die Entgegenhaltung zum Stand der Technik geh\u00f6rt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin betont, dass die Schrift \u201eHemayed\u201c eine Diplomarbeit sei, die nicht \u00f6ffentlich geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 07.02.2013 \u2013 11 W (pat) 314\/11) ist eine Diplomarbeit nicht als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen, wenn die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit nicht nachgewiesen wird. Selbst wenn eine Diplomarbeit im Fachbereich einer Hochschule irgendwo vorhanden sei, besage dies noch nichts dar\u00fcber, ob und wie Au\u00dfenstehende darauf hingewiesen oder dorthin geleitet worden seien. Da die Beklagten nicht konkret dargetan und mittels liquiden Beweismitteln nachgewiesen haben, dass die Schrift \u201eHemayed\u201c, die unstreitig eine Diplomarbeit ist, Dritten zur Einsicht zur Verf\u00fcgung gestanden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders sehen sollte, zeigt die E 18\/ \u00dc 18 jedenfalls nicht die Herstellung von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten. Merkmalsgruppe 2 ist nicht in naheliegender Weise offenbart.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren auch die Schrift McNamara (E 6\/ \u00dc 6) an, die jedenfalls in Kombination mit der E 18\/ \u00dc 18 s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruch 1 des Klagepatents in naheliegender Weise offenbaren soll. Die E 6 \/ \u00dc 6 offenbart die Herstellung und Funktion \u201eunsichtbare Retainer\u201c mit Hilfe derer Z\u00e4hne repositioniert werden k\u00f6nnen. Die Herstellung der Retainer erfolgt mittels eines Arbeitsmodells, welches auf dem Gipsabguss eines Patientengebisses beruht, und in dem pro Quadrant ein Zahn vor Herstellung der Zahnschiene repositioniert werden kann. Die Repositionierung der Z\u00e4hne in der Entgegenhaltung wird unstreitig per Hand an einem physisch vorhandenen Modell vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, es liege lediglich ein Transfer der Handarbeit in die digitale Dom\u00e4ne vor. Dies begr\u00fcnde keine erfinderische T\u00e4tigkeit. Sie legen jedoch nicht dar, warum der Fachmann ausgehend von der E 18\/ \u00dc 18 (die ohnehin nicht zu ber\u00fccksichtigen ist), das technische Problem erkennt, den Zeitumfang zu verringern, der bei den Kieferorthop\u00e4den beim Planen und Betreuen jedes einzelnen Patienten erforderlich ist, und dieses Problem sodann mit den Mitteln des Anspruchs 1 l\u00f6sen will. F\u00fcr die Kombination der E 6\/ \u00dc 6 mit der (nicht zu ber\u00fccksichtigenden) E 18\/ \u00dc 18 legen die Beklagten auch keinen Kombinationsanlass dar. Aus diesen Gr\u00fcnden kommt es nicht darauf an, ob der Kieferorthop\u00e4de oder Zahntechniker die Z\u00e4hne in einem Handmodell nach der Schrift McNamara zun\u00e4chst in eine Endposition verschiebt oder sich schrittweise an eine \u201eflexible\u201c Endposition \u201eherantastet\u201c.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie US 2,467,XXX (Anlage E 11\/ \u00dc 11) f\u00fchrt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruch 1. Die E 11\/ \u00dc 11 beschreibt eine Methode f\u00fcr die Herstellung von kieferorthop\u00e4dischen Ger\u00e4ten und zur Zahnpositionierung. Mit den beschriebenen Zahnpositionierungsger\u00e4ten soll eine optimale Positionierung der Z\u00e4hne durch moderate Kraftanwendung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird u.a. ein Gipsabdruck der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung erstellt, aus dem einzelne Z\u00e4hne herausgel\u00f6st und mit Hilfe von Wachs in eine andere Position eingesetzt werden k\u00f6nnen (Anlage \u00dc 11, Spalte 3). Bei der Herstellung des Ger\u00e4ts kommt eine Schale zum Einsatz, die mit einer Abformmasse gef\u00fcllt ist (Anlage \u00dc 11, Spalte 4, Zeile 52 ff.). Die Schale wird zwischen den Z\u00e4hnen des jeweiligen Gipsabdruckes platziert, so dass ein formtreuer Abdruck der Z\u00e4hne entsteht. Dieser dient als Schablone f\u00fcr die Herstellung des Zahnpositionierers. Aus Spalte 5, Zeilen 40 ff. ergibt sich, dass auf diese Art und Weise eine Reihe unterschiedlicher Ger\u00e4te hergestellt werden kann, die \u2013 je eines pro Stufe \u2013 bis zur endg\u00fcltigen Positionierung der Z\u00e4hne zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass das Merkmal 2a) in naheliegender Weise offenbart ist. Merkmal 2 beschreibt das Herstellen von Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tzen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 1. Aufgrund welcher konkreter \u00dcberlegungen der Fachmann \u2013 ohne erfinderisch t\u00e4tig zu sein \u2013 dazu kommen soll, die Herstellmaschine entsprechend den Vorgaben des Merkmals 2 a) vorzusehen, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Ein dahingehender Anhalt ist in der US-Schrift nicht enthalten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie WO 90\/08XXX (Anlage E 2\/ \u00dc 2) offenbart ein Verfahren zur Erzeugung eines orthodontischen Brackets. Das Verfahren soll der Platzierung eines Brackets auf einem fehlstehenden Zahn im Kiefer eines Patienten dienen, um die Fehlstellung zu korrigieren. Dazu soll digitalisierte Information generiert werden, die die Form des Zahns und seine Lage bez\u00fcglich des Kiefers anzeigen. Dar\u00fcber hinaus soll eine Datenverarbeitungsausr\u00fcstung verwendet werden, um aus den digitalisierten Daten ein mathematisches Modell des Zahns, wie er im Kiefer angesiedelt ist, zu generieren und die Endposition im Kiefer zu berechnen, in die der Zahn bewegt werden soll. Die Form des Brackets und seine Platzierungsposition auf dem Zahn sollen bestimmt werden, um den Zahn in einem ausgew\u00e4hlten Verlauf der orthodontischen Behandlung in die Endposition zu bewegen. Das Bracket soll bereit gestellt werden (Anlage \u00dc 2, Seite 2, Absatz 2).<\/p>\n<p>Aus der von der Beklagten zitierten Stelle (Anlage \u00dc 2, Seite 6 Absatz 3 bis Seite 7, Absatz 2) ergibt sich nicht, dass eine Vielzahl von digitalen Datens\u00e4tzen eine Folge von aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten (Merkmalsgruppe 1). Es ist vielmehr nur von der idealen Endposition die Rede. Auch aus der weiteren von der Beklagten genannten Stelle (Anlage \u00dc 2, Seite 10, Absatz 1 i.V.m. Seite 4, Absatz 3) l\u00e4sst sich \u2013 anders als die Beklagten behaupten \u2013 jedenfalls nicht entnehmen, dass aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen erzeugt werden sollen. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass zahnmedizinische Ger\u00e4te als Negative eines positiven Modells erzeugt werden sollen (Merkmal 2b)).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten darauf hinweisen, Anspruch 1 beinhalte mit der Formulierung \u201eum ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen\u201c eine Zweckangabe, die bei der Beurteilung der Neuheit gegen\u00fcber dem Stand der Technik unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsse, ist nicht zu erkennen, dass aufgrund dessen Anspruch 1 des Klagepatents widerrufen werden wird. Es erschlie\u00dft sich bereits nicht, f\u00fcr welchen der in Art. 100 EP\u00dc abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Einspruchsgr\u00fcnde der von der weiteren Argumentation der Beklagten losgel\u00f6ste Absatz fruchtbar gemacht werden soll. Zweckangaben in einem Anspruch sind weder per se unzul\u00e4ssig noch bedeutungslos. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, zur Festlegung der Erfindung beizutragen und den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch genannten Zweck verwendbar bzw. geeignet sein muss (f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren: BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nOb der Einspruchsgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem. Art. 100 lit. c i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc vorliegt, kann die Kammer auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht beurteilen. Von einer solchen unzul\u00e4ssigen Erweiterung w\u00e4re auszugehen, wenn der Gegenstand von Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu konstatieren (BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II).<\/p>\n<p>Eine derartige Pr\u00fcfung ist der Kammer indes nicht m\u00f6glich. Die ma\u00dfgebliche PCT-Anmeldung wurde lediglich in Teilen \u00fcbersetzt. Die Beklagte schlie\u00dft aus den Teil\u00fcbersetzungen, dass die in unzul\u00e4ssiger Weise eingef\u00fcgte Offenbarung ma\u00dfgeblich auf ein System abstelle, welches aus einer Reihe von in ihrer Anwendung beim Patienten aufeinanderfolgenden zahn\u00e4rztlichen Ger\u00e4ten auf Basis der Intermediate Digital Data Sets gefertigt werden k\u00f6nne. Dies lasse sich dem urspr\u00fcnglichen Offenbarungsgehalt nicht entnehmen. Denn in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung hei\u00dfe es lediglich \u201eBasierend auf sowohl den IDDS und den FDDS wird eine Vielzahl von intermediaten digitalen Datens\u00e4tzen generiert, um zu korrespondieren.\u201c Im Klagepatent hei\u00dfe es dagegen \u201eBasierend auf sowohl den IDDS und den FDDS wird eine Vielzahl von intermediaten digitalen Datens\u00e4tzen (INTDD`s) generiert, welche mit aufeinanderfolgenden intermediaten Zahnanordnungen korrespondieren.\u201c Ohne eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung der urspr\u00fcnglichen Anmeldung l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, was mit \u201eum zu korrespondieren\u201c gemeint ist. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht ersehen, ob mit diesem Satzteil genau das ausgedr\u00fcckt werden sollte, was im Klagepatent festgehalten ist, n\u00e4mlich eine Korrespondenz der aufeinanderfolgenden Datens\u00e4tze mit den intermediaten Zahnanordnungen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs.1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg. Vollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot, die Vernichtung und das R\u00fcckrufgebot in Betracht kommen, da ein Schadenersatz-feststellungsanspruch keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Ausreichenden Schutz gegen\u00fcber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels (und der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche) gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 \u2013 I-2 U 23\/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. \u00a7 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungs- und\/oder R\u00fcckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind.<\/p>\n<p>Ein in diesem Sinne nicht zu ersetzender Nachteil ist weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht.<br \/>\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) ein \u201eEin-Produkt-Unternehmen\u201c ist, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) eine Alternative zur Nutzung des angegriffenen Verfahrens hat. Aus dem Stand der Technik sind bspw. physische Modelle bekannt, anhand derer eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung mittels Repositionierung einzelner Z\u00e4hne in eine schlie\u00dfliche Zahnanordnung gebracht werden kann und die dazu geeignet sind, auf der Grundlage dieses Modells Zahnschienen zu fertigen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die Anlage K 16 substantiiert vorgetragen, dass andere Wettbewerber f\u00fcr den Herstellungsprozess der Zahnschienen die \u201etraditionelle manuelle Methode\u201c verwenden. Dass die alternative manuelle Erstellung der Modelle nicht konkurrenzf\u00e4hig bzw. keine wirtschaftliche M\u00f6glichkeit sei, wie die Beklagten behaupten, kann mithin vor allem angesichts der Anlage K 16 nicht festgestellt werden. \u00dcberdies ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, was sie unter \u201ekonkurrenzf\u00e4hig\u201c verstehen. Welche konkreten Zahlen und Kosten hinter dieser Ansicht stehen, ist nicht erl\u00e4utert. Eine Gegen\u00fcberstellung der Ums\u00e4tze, Kosten und\/oder Gewinne, die im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. dem Anbieten und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehen, mit den voraussichtlichen Ums\u00e4tzen, Kosten und\/oder Gewinne f\u00fcr den Fall, dass eine manuelle Erstellung der Modelle erfolgt, fehlt.<br \/>\nAuch der Vortrag der Beklagten, es drohe bei einem Verbot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Lahmlegung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und die Insolvenz, greift nicht durch. Er ist pauschal und f\u00fchrt nicht zu der \u2013 f\u00fcr \u00a7 712 ZPO notwendigen \u00dcberzeugung der Kammer, dass infolge der Verurteilung tats\u00e4chlich eine Insolvenz eintritt (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 712 Rn. 1). Dar\u00fcber hinaus ist das Vorbringen nicht \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat \u2013 glaubhaft gemacht. Der Vortrag, im Jahre 2012 \u201esei gerade die Gewinngrenze \u00fcberschritten worden\u201c, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht. Die Beklagte zu 1) existiert seit 2006. Welche konkreten Zahlen, Gesch\u00e4ftsergebnisse, Ums\u00e4tze, Kosten etc. hierhinter stehen, erschlie\u00dft sich nicht ohne Weiteres. Auch mittels der Best\u00e4tigung der Steuerberaterin zur H\u00f6he der aufzubringenden Sicherheiten (Anlage CBH 4) ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verurteilung zur Insolvenz der Beklagten zu 1) f\u00fchren wird. Der Best\u00e4tigung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) \u201ezur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen \u00dcberschuldung\u201c eine betragsm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkte Patronatserkl\u00e4rung in H\u00f6he des bestehenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ausgesprochen hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 \u20ac auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor II.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).<\/p>\n<p>Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist f\u00fcr die Streitwertbemessung entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten schutzrechtsverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Wertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Werden durch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Schutzrechte verletzt, f\u00fchrt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes.<\/p>\n<p>Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klageschutzrechts. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden aus der behaupteten Schutzrechtsverletzung geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlungen sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage \u2013 neben dem Unterlassungsanspruch \u2013 Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden,. In diesem Gesamtstreitwert haben zudem die Streitwerte f\u00fcr den geltend gemachten Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch einzuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon war der oben genannte Streitwert festzusetzen. Das Klagepatent hatte bei Klageeinreichung eine Restlaufzeit von ca. 7 Jahren. In dem hier relevanten Markt der durchsichtigen Zahnschienen hat die Kl\u00e4gerin einen Marktanteil von 10 %; in Deutschland hat sie 2011 mit den von ihr vertriebenen Zahnschienen 24.5 \u2013 28 Mio. \u20ac (7 &#8211; 8 % von 350 Mio. \u20ac) Umsatz erzielt. Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Preisunterschied zwischen den Behandlungen durch die Kl\u00e4gerin und durch die Beklagten nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei 700,00 \u20ac und bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrages sogar bei 1.100,00 \u20ac (800,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zu 1.200,00 \u20ac + 700,00 \u20ac) liegt. Ber\u00fccksichtigt man die Angaben der Beklagten, dann hat die Beklagte zu 1) im Jahr 2012 ca. 1.400 Behandlungen durchgef\u00fchrt, wodurch sie in diesem Jahr 1.120.000,00 \u20ac Umsatz (1.400 x 800,00 \u20ac) erwirtschaftet hat. Hochgerechnet f\u00fcr die noch verbleibende Restlaufzeit w\u00e4re dies ein Betrag von insgesamt 7.840.000,00 \u20ac. Bezogen auf den Zeitraum f\u00fcr den Schadenersatz zu leisten ist (25.06.2011), ist bei Zugrundelegung des Vortrages von einem Umsatz von ca. 2.240.000,00 \u20ac auszugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2086 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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