{"id":2273,"date":"2013-05-14T17:00:06","date_gmt":"2013-05-14T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2273"},"modified":"2016-04-25T10:08:13","modified_gmt":"2016-04-25T10:08:13","slug":"4b-o-113-fussbodenlaminat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2273","title":{"rendered":"4b O 1\/13 &#8211; Fu\u00dfbodenlaminat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2062<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Mai 2013, Az. 4b O 1\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 07.01.21013 wird best\u00e4tigt.<br \/>\n2. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<br \/>\n3. Die weitere Vollziehung wird davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Sicherheit in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 XXX (Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 1a, deutsche \u00dcbersetzung der angepassten Beschreibung Anlage rop 3; nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 13.06.2000 (BE 20000XXX) am 12.06.2001 angemeldet und dessen Erteilungshinweis am 06.01.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. In dem von dritter Seite angestrengten Einspruchsverfahren hat das EPA mit Entscheidung vom 19.10.2012 (Anlage rop 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 2a) das Verf\u00fcgungspatent aufrechterhalten, indem die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 2 miteinander zu einem neuen Hauptanspruch 1 kombiniert worden sind. \u00dcber die gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegte Beschwerde vom 04.02.2013 (Anlage AR 6) ist bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Bodenbelag, Fu\u00dfbodenplatten und Verfahren zu deren Herstellung. Der aufrechterhaltene Hauptanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFu\u00dfbodenbelag, bestehend aus harten Paneelen, mit einer laminierten Struktur, wobei mindestens an der Oberseite eine bedruckte dekorative Papierschicht (16) mit einem Holzmotiv (5) vorhanden ist, mit darauf einer durchsichtigen Kunststoffschicht (17), worin Eindr\u00fccke geformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Eindr\u00fccke mindestens in Funktion des Verlaufs der Holznerven (19) des gedruckten Holzmotivs angebracht sind und dabei dem Holzmotiv (5) im Wesentlichen folgen, wobei die Eindr\u00fccke sich bis zu einer solchen Tiefe erstrecken, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Schicht befinden, und dass die Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) dem Holzmotiv (5) im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung sowie im Wesentlichen in Querrichtung und dazwischen gelegenen Richtungen folgen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 12 und 13 der Verf\u00fcgungspatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 12 stellt die Oberseite eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fu\u00dfbodenpaneels dar, Figur 13 ist ein Querschnitt gem\u00e4\u00df Linie XIII-XIII der Figur 12.<\/p>\n<p>Die Parteien sind einander seit Jahren bekannt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur D-Gruppe, die einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Fu\u00dfbodenbelag in Deutschland vertreibt und \u00fcber ein Patentportfolio verf\u00fcgt, das in einem Lizenzierungsprogramm verwertet wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der gr\u00f6\u00dfte Hersteller von Laminatb\u00f6den in Frankreich. Sie schloss mit einem Unternehmen der D-Gruppe einen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung der sogenannten \u201eE Patente\u201c. Die Lizenzvertragsparteien f\u00fchren im Ausland verschiedene Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Reichweite der \u201eE Patente\u201c geht und die Frage, ob Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten unter diese Patente fallen und von der Lizenzpflicht umfasst sind.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt Fu\u00dfbodenpaneele mit der Oberfl\u00e4chenstruktur \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c in verschiedenen Dekors (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die auf der Website <a title=\"www.epi-laminat.de\" href=\"http:\/\/www.epi-laminat.de\">www.epi-laminat.de<\/a> des am Niederrhein ans\u00e4ssigen Unternehmens E.I.T. Export Import Trading (Anlage rop 15) beworben wird und deren Ausgestaltung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit 2010 bekannt ist, ergibt sich aus den Anlagen rop 9 (englischsprachiger Produktkatalog), rop 10 (Auszug aus der Website <a title=\"www.epi.fr\" href=\"http:\/\/www.epi.fr\">www.epi.fr<\/a> der Verf\u00fcgungsbeklagten), der Anlage rop 16 (deutschsprachiger Produktkatalog) und des auf Seite 7 der Widerspruchsbegr\u00fcndung abgebildeten Fotos. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die Anlage rop 10 eingeblendet.<\/p>\n<p>Bei der in der obigen Abbildung als \u201eF\u201c bezeichneten Schicht handelt es sich um eine bedruckte Papierschicht mit authentischer Holznachbildung. Die als \u201eOVERLAY\u201c bezeichnete Schicht ist eine Kunstharz-basierte Schutzschicht mit einer St\u00e4rke von ca. 0,1 mm. In ihr sind Eindr\u00fccke geformt, die dem Verlauf der Holznerven des gedruckten Holzmotives folgen und dabei im Wesentlichen dem Holzmotiv im Wesentlichen in L\u00e4ngs- sowie in Querrichtung und dazwischen gelegenen Richtungen folgen. Die Eindr\u00fccke werden mittels einer (Press-)Stahlplatte erzeugt, deren Relieftiefe eine H\u00f6hendifferenz von 0,12 bis 0,13 mm aufweist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte war auf der vom 12.01.2013 bis 15.01.2013 in Hannover stattfindenden weltweit wichtigsten Branchenmesse H, auf welcher rund 1.400 Aussteller aus 60 Nationen ausstellten, mit einem Stand vertreten. Auf diesem Stand verlegte die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Bodenbelag. 2. Wahl-Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lagen zu Demonstrationszwecken des sogenannte \u201ezip`n`go\u201c-Systems der Verf\u00fcgungsbeklagten und als Farbmuster aus. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verteilte auf der Messe den als Anlage rop 16 \u00fcberreichten Produktkatalog.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 07.01.2013 hat die Kammer am selben Tag eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit welcher der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt wird, Fu\u00dfbodenbelag gem\u00e4\u00df dem aufrechterhaltenen Hauptanspruch 1 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2013 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellte die einstweilige Verf\u00fcgung der Verf\u00fcgungsbeklagten am 11.01.2013 auf dem Messestand zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte deckte den Boden des Messestandes mit einer Plane ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Dekor und das Relief des Fu\u00dfbodenbelags gleichwohl noch sichtbar waren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erwirkte am 12.01.2013 eine Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Hannover. Sie erschien mit einem Staatsanwalt, zwei Polizisten, ihrem anwaltlichen Vertreter und einem internen Patentanwalt auf dem Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten und lie\u00df den Bodenbelag im laufenden Messebetrieb abbauen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere die Tiefe der Eindr\u00fccke sei verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df. Der Hauptanspruch 1 verlange lediglich, dass sich die in der Kunststoffschicht geformten Eindr\u00fccke vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Schicht befinden. Welche Dicke die Kunststoffschicht unterhalb der Eindr\u00fccke aufweise oder ob auch die dekorative Papierschicht dort eingedr\u00fcckt sei, wo die Eindr\u00fccke in der Kunststoffschicht geformt sind, gebe das Verf\u00fcgungspatent nicht abschlie\u00dfend vor. Die Festlegung im Anspruch betreffe nicht den Verlauf der Schichten in horizontaler Richtung, sondern die Anordnung der Eindr\u00fccke in Bezug auf die dekorative Schicht in vertikaler Richtung. Der Fachmann erkenne aufgrund des Herstellungsprozesses, bei dem das Laminat unstreitig mit einem Druck einer gewissen Gr\u00f6\u00dfenordnung gepresst wird, dass die Papierschicht der Fu\u00dfbodenpaneele leichte Verformungen aufweisen k\u00f6nne.<br \/>\nDass sich das Overlay der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig \u00fcber der Dekorschicht befinde und insbesondere das Overlay an keiner Stelle perforiert bzw. zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt sei, lasse sich schon mit blo\u00dfen Augen an dem als Anlage rop 7 \u00fcberreichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Dekor \u201eL\u201c erkennen. Aus der St\u00e4rke des Overlay sowie der H\u00f6hendifferenz des Reliefs der Stahlplatten, mit denen die Eindr\u00fccke geformt werden, lie\u00dfe sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Relieftiefe der Pressplatten gebe n\u00e4mlich keinen Aufschluss \u00fcber die Tiefe der Eindr\u00fccke in den hergestellten Paneelen. Die durch die Pressplatte unter hohem Druck erzeugten Eindr\u00fccke bildeten sich nach dem Abheben der Pressplatte teilweise wieder zur\u00fcck. Im \u00dcbrigen sage die Eindrucktiefe als solche nichts dar\u00fcber aus, ob sich die Eindr\u00fccke durch die Kunststoffschicht hindurch bis in die dekorative Schicht erstrecken. Denn durch den hohen, auf die Oberseite des Paneels wirkenden Druck werde insbesondere im Bereich der Eindr\u00fccke auch die Kunststoffschicht selbst eingedr\u00fcckt, ohne dass sie dabei perforiert werde. W\u00e4re dies anders, w\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den praktischen Gebrauch unbrauchbar. Denn wenn die Schutzfunktion der durchsichtigen Kunststoffschicht nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei, k\u00f6nne beispielsweise Feuchtigkeit bis zur dekorativen Schicht vordringen und das Aussehen der dekorativen Schicht sowie die Integrit\u00e4t des gesamten Paneels beeintr\u00e4chtigen. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die verf\u00fcgungspatengem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der von der Firma J durchgef\u00fchrten Computertomographie an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das von dem Messestand stammt (Anlagen rop 18, 19\/19a, 20).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist des Weiteren der Ansicht, die Angelegenheit sei zeitlich dringlich. Sie habe sich erst zur Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages entschieden, als der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents durch die Einspruchsabteilung des EPA best\u00e4tigt war. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Strategie eines nachhaltigen und erfolgreichen Vorgehens gegen Verletzer ihres Patentportfolios. Sie habe auch auf die Ver\u00f6ffentlichung der Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung, die unstreitig erst am 20.12.2012 von der Homepage des EPA abrufbar waren, warten d\u00fcrfen, da das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt worden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich der Auffassung, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei infolge der Entscheidung des EPA hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 07.01.2013 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung des LG D\u00fcsseldorf vom 07.01.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, unter dem Erfordernis, dass die Eindr\u00fccke in der Kunststoffschicht sich bis zu einer solchen Tiefe erstrecken, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Schicht befinden, verstehe das Verf\u00fcgungspatent, dass sich die Eindr\u00fccke nur in der oberen Schicht befinden und damit nicht tiefer gehen d\u00fcrfen als die Dicke dieser Schicht. Die darunter liegende dekorative Schicht d\u00fcrfe in keiner Weise ber\u00fchrt, verformt oder beeintr\u00e4chtigt werden. Es gehe um eine Verformung der oberen Schicht, wobei diese Verformungen ein realistisches Bild einer rauen Holzoberfl\u00e4che wiedergeben solle. Es gehe demgegen\u00fcber nicht um eine Verformung der darunter liegenden Dekorschicht. Eine solche wolle das Verf\u00fcgungspatent vermeiden, weil ansonsten die Gefahr der Besch\u00e4digung der Schicht bestehe, und das auf der Papierschicht gedruckte Bild verf\u00e4lscht werde. Eindr\u00fccke bzw. Verformungen, die sich auch in der dekorativen Papierschicht auswirken und auch diese eindr\u00fccken bzw. verformen, seien deshalb vom Anspruch nicht umfasst, was insbesondere auch der gew\u00fcrdigte Stand der Technik belege mit dem eine Auswahl einer bestimmten Art von Eindr\u00fccken getroffen worden sei. Eine Verwirklichung dieser Anforderung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse sich nicht mit Hilfe des als Anlage rop 7 \u00fcberreichten Musters nachweisen. Mit blo\u00dfem Auge sei die Tiefe der Eindr\u00fccke nicht zu erkennen; zudem verbiete sich ein R\u00fcckgriff auf dieses Muster, weil es nicht in Deutschland erworben worden ist. Tats\u00e4chlich spr\u00e4chen mehrere Umst\u00e4nde gegen eine Verwirklichung der genannten Anforderung. Die Verwirklichung werde ausdr\u00fccklich bestritten. Es sei insoweit auf das Herstellungsverfahren und auf das auf Seite 7 der Widerspruchsbegr\u00fcndung abgebildete Foto des Querschnitts zweier \u00fcbereinanderliegender Paneele zu verweisen. Sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, bestreite mit Nichtwissen, dass sich die Eindr\u00fccke nach dem Pressen teilweise zur\u00fcckbilden w\u00fcrden, wobei dies aber auch gar nicht ausreiche, weil das Verf\u00fcgungspatent fordere, dass sich die Eindr\u00fccke vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Schicht befinden m\u00fcssen. Der Verletzungsnachweis sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht durch die Untersuchungen Anlagen rop 18 \u2013 20 gelungen. Abgesehen davon, dass diese Untersuchungen zu sp\u00e4t mit der Absicht eingereicht worden seien, die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten der Verf\u00fcgungsbeklagten in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise zu beschneiden, und die Untersuchungen an methodischen M\u00e4ngeln litten, b\u00f6ten auch die Untersuchungen Indizien, die gegen eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents spr\u00e4chen. Die Bilder zeigten Verformungen und Besch\u00e4digungen der dekorativen Papierschicht. Es seien insbesondere auch Korundsteine zu erkennen, die nicht vollst\u00e4ndig von der Kunststoffschicht umfasst seien, so dass an diesen Stellen aufgrund der dort wirkenden Kapillarkr\u00e4fte Feuchtigkeit in die dekorative Papierschicht dringen k\u00f6nne. Es bestehe eine Besch\u00e4digungsgefahr. Hinzu trete, dass es sich bei dem untersuchten Muster \u2013 insoweit unstreitig \u2013 um ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt, das nicht als Fu\u00dfbodenbelag verwendet worden ist, sondern Ausschussware (2. Wahl) ist, f\u00fcr welche die Verf\u00fcgungsbeklagte keine Qualit\u00e4tsgarantie gibt. Die 1. Wahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im Sinne des Verf\u00fcgungspatents in\/an der dekorativen Papierschicht besch\u00e4digt und weise nicht den Grad an Verschlei\u00dffestigkeit auf, den das Verf\u00fcgungspatent erziele.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, bereits seit Verk\u00fcndung der Entscheidung des EPA seien der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alle anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen bekannt gewesen. Die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung seien indes f\u00fcr die Beurteilung der angeblichen Patentverletzung irrelevant, was auch die Verf\u00fcgungsantragsschrift belege. In dieser \u2013 insoweit unstreitig \u2013 findet sich bei der Darstellung des angeblichen Verletzungstatbestandes keine Bezugnahme auf die Entscheidungsgr\u00fcnde.<br \/>\nDas Zuwarten und die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung auf der Messe sowie das sich daran anschlie\u00dfende Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tten nur dazu gedient, ihren Messeauftritt zu torpedieren und ihr gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schaden zuzuf\u00fcgen. Das Verf\u00fcgungsverfahren diene nicht der Unterbindung einer angeblichen Patentverletzung, sondern sei lediglich ein Mittel, um auf anderem Wege die weitere Bezahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die \u201eE Patente\u201c zu erzwingen und andere Wettbewerber abzuschrecken. Dies sei rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertritt ferner die Auffassung, die Einspruchsentscheidung sei erkennbar fehlerhaft. Im Beschwerdeverfahren werde sich erweisen, dass das Verf\u00fcgungspatent weder neu ist im Hinblick auf die Druckschrift EP 1 229 183 A1 (Entgegenhaltung D 12, Anlage AR 7a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR 7b) noch im Hinblick auf die WO-A-97\/31776 (Entgegenhaltung D 4, Anlage rop 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 5a). Beide Schriften seien vom EPA falsch bzw. nicht ausreichend gew\u00fcrdigt worden. Aber selbst wenn das Verf\u00fcgungspatent als neu anzusehen w\u00e4re, mangele es an der erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Kombination der D 4 mit der Druckschrift DE 32 19 508 A1 (Anlage AR 9) f\u00fchre zur Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Auch dies habe die Einspruchsabteilung verkannt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2013 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nAuf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 07.01.2013 auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen; dies f\u00fchrte zu ihrer Best\u00e4tigung. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ein Unterlassungsanspruch zu, den sie nach \u00a7 940 ZPO im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des aufrechterhaltenen Hauptanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Fu\u00dfbodenbelag, insbesondere einen aus Laminatpaneelen geformten Fu\u00dfbodenbelag, auch Laminatparkett genannt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es, wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt, bekannt, dass bei einem solchen Laminatparkett das Aussehen von Holz imitiert wird, indem die Fu\u00dfbodenpaneelen an ihrer Oberseite mit einer dekorativen Schicht versehen werden, die mit einem Holzmotiv bedruckt ist, worauf eine transparente Kunststoffschicht angebracht ist. Meistens besteht die bedruckte dekorative Schicht aus bedrucktem Papier. Die Kunststoffschicht besteht \u00fcblicherweise aus einem synthetischen Harz oder einer oder mehreren durchsichtigen oder durchscheinenden Materiallagen, die in synthetischem Harz getr\u00e4nkt sind, worin eventuell Produkte eingearbeitet werden k\u00f6nnen, um beispielsweise die Verschlei\u00dffestigkeit der fertigen Oberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen. Die gedruckte dekorative Schicht und die Kunststoffschicht werden auf einer darunterliegenden Basisschicht angebracht, was gem\u00e4\u00df verschiedenen Techniken verwirklicht werden kann.<\/p>\n<p>Es ist dem Verf\u00fcgungspatent zufolge auch bekannt, dass in der transparenten Kunststoffschicht Eindr\u00fccke verwirklicht werden k\u00f6nnen, um eine Imitation von Holzporen oder anderen Unebenheiten, die an der Oberfl\u00e4che von echtem Holz vorhanden sein k\u00f6nnen, zu erhalten. Bei den bekannten Ausf\u00fchrungsformen wird dies ausgef\u00fchrt, indem einfach eine Serie von Eindr\u00fccken in den Fu\u00dfbodenpaneelen angebracht wird, wobei sich die Eindr\u00fccke im Wesentlichen gem\u00e4\u00df ein und derselben Richtung erstrecken. Dies kritisiert das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, weil der Imitationseffekt noch immer nicht optimal sei. Beispielsweise werde, wenn man unter einem relativ kleinen Winkel auf solche Fu\u00dfbodenpaneele blicke, eine Lichtbrechung an der transparenten Kunststoffschicht erzeugt, wodurch nur eine gl\u00e4nzende Oberfl\u00e4che gesehen werden k\u00f6nne, ohne dass ein sichtbarer Effekt des tats\u00e4chlichen Aufdrucks wahrgenommen werde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt sodann die WO-A-01\/48333, welche sich mit Problemen befasst, die mit der Verwendung von Dekorpapier bei der Herstellung von dekorativen Laminaten einhergehen, durch Drucken eines dekorativen Musters direkt auf die Oberseite des tragenden Kerns und dann Versehen der Oberseite mit einer sch\u00fctzenden Verschlei\u00dfschicht, um dadurch ein Oberfl\u00e4chenelement bereitzustellen. Die Dekorseite des Oberfl\u00e4chenelements kann mit einer Oberfl\u00e4chenstruktur versehen werden, um den Realismus des Dekors zu verbessern.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Verf\u00fcgungspatent die WO-A-94\/31776, die ein Verfahren zur Herstellung eines dekorativen thermoaush\u00e4rtenden Laminats mit einem Dekormotiv, das Dekorabschnitte aufweist, die in verschiedene Richtungen gerichtet sind, offenbart. Um die Dekorabschnitte mit einer passenden Oberfl\u00e4chenstruktur zu versehen, schl\u00e4gt diese Druckschrift die Verwendung von zwei oder mehr Pressformen vor, die mit Oberfl\u00e4chenstrukturabschnitten versehen sind, die mit entsprechenden Dekormotivabschnitten zusammenfallen. Das Laminat erh\u00e4lt dadurch eine Dekorfl\u00e4che mit einer Oberfl\u00e4chenstruktur, deren verschiedene Richtungen den Richtungen der verschiedenen Dekorabschnitte des Dekormotivs entsprechen. Die Druckschrift schl\u00e4gt laut Verf\u00fcgungspatent indes nicht vor, wie ein strukturierter Fu\u00dfbodenbelag bereitzustellen ist, worin das Dekormotiv in einer einzigen Richtung verl\u00e4uft und worin eine h\u00f6chst realistische Imitation eines Holzmotivs enthalten wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents, einen Fu\u00dfbodenbelag, speziell Fu\u00dfbodenpaneele vorzuschlagen, deren oberste Schicht technische Merkmale aufweist, die zu einer erheblichen Verbesserung der Imitation des Holzmotivs oder zumindest der visuellen Wahrnehmung dieses Holzmotivs beitragen, und wobei die vorgenannten Nachteile der bekannten Ausf\u00fchrungsformen auf ein Mindestma\u00df zur\u00fcckgebracht sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der aufrechterhaltene Hauptanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Fu\u00dfbodenbelag,<br \/>\n2. bestehend aus harten Paneelen,<br \/>\n3. mit einer laminierten Struktur.<br \/>\n4. Mindestens an der Oberseite ist eine bedruckte dekorative Papierschicht (16) mit einem Holzmotiv (5) vorhanden.<br \/>\n5. Auf der dekorativen Papierschicht (16) ist eine durchsichtige Kunststoffschicht (17) .<br \/>\n6. In der durchsichtigen Kunststoffschicht (17) sind Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) geformt.<br \/>\n7. Die Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) sind mindestens in Funktion des Verlaufs der Holznerven (19) des gedruckten Holzmotivs (5) angebracht.<br \/>\n8. Die Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) folgen dabei im Wesentlichen dem Holzmotiv (5).<br \/>\n9. Die Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) erstrecken sich bis zu einer solchen Tiefe, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Papierschicht (16) befinden.<br \/>\n10. Die Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) folgen dem Holzmotiv (5) im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung sowie im Wesentlichen in Querrichtung und dazwischen gelegenen Richtungen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen dieses Hauptanspruchs 1 Gebrauch. Dies ist mit Blick auf die Merkmale 1 bis 8 und 10 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist es dar\u00fcber hinaus gelungen, eine Verwirklichung des Merkmals 9 glaubhaft (\u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO) zu machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 9 sieht vor, dass sich die \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in der durchsichtigen Kunststoffschicht (17) geformten \u2013 Eindr\u00fccke (18A-18B-18C) bis zu einer solchen Tiefe erstrecken, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Papierschicht (16) befinden.<\/p>\n<p>Die Eindr\u00fccke, bei denen es sich um Stellen handelt, an denen sich kein Material findet, dieses vielmehr mittels eines Pressvorgangs verdr\u00e4ngt bzw. eingedr\u00fcckt worden ist, sollen sich mithin lediglich in der Kunststoffschicht, d.h. in der gem\u00e4\u00df Merkmal 5 oberen Schicht des Laminats befinden. Das Vorhandensein nur in der oberen Schicht gew\u00e4hrleistet zusammen mit dem erfindungsgem\u00e4\u00df vorgegebenen Verlauf und der Richtungsausrichtung der Eindr\u00fccke die verbesserte Imitation des Holzmotivs sowie dessen bessere visuelle Wahrnehmung (Anlage rop 3, S. 3, Z. 10 ff., Z. 27 ff., S. 2. Z. 15 ff.). Dar\u00fcber hinaus wird auf diese Weise gew\u00e4hrleistet, dass die Kunststoffschicht die ihr zugeschriebene Schutzfunktion gew\u00e4hrleisten kann. Die Kunststoffschicht dient als obere Schicht des Laminats n\u00e4mlich, wie insbesondere die Zeilen 19 ff. auf Seite 1, die Zeile 27 auf Seite 2 und die Zeilen 21 f. auf Seite 4 der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage rop 3) erhellen, dem Schutz der darunter liegenden dekorativen Papierschicht und der verbesserten Verschlei\u00dffestigkeit. Wird die Kunststoffschicht perforiert, besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt, ist die Fu\u00dfbodenpaneele an diesen Stellen weniger widerstandsf\u00e4hig und einem schnelleren Verschlei\u00df bzw. einer schnelleren Abnutzung unterworfen mit der Folge, dass auch die \u201efrei liegenden\u201c Stellen der unter der Kunststoffschicht befindlichen dekorativen Papierschicht schneller abgenutzt werden und verschlei\u00dfen. Zudem besteht beispielsweise bei einer perforierten, besch\u00e4digten oder zerst\u00f6rten Kunststoffschicht die Gefahr, dass Feuchtigkeit bis in die dekorative Papierschicht dringt und dadurch die Fu\u00dfbodenpaneele in ihrer Funktion beeintr\u00e4chtigt und in ihrem Aussehen besch\u00e4digt wird.<br \/>\nDie in der Kunststoffschicht geformten Eindr\u00fccke d\u00fcrfen sich deshalb nicht \u2013 wor\u00fcber die Parteien im Grundsatz einig sind \u2013 in der dekorativen Papierschicht befinden bzw. sich nicht bis in diese hinein erstrecken, sondern m\u00fcssen sich vollst\u00e4ndig oberhalb bzw. \u00fcber der dekorativen Papierschicht befinden, was in \u00dcbereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut auf Seite 4, Zeilen 7 ff., Seite 10, Zeilen 11 ff. und Seite 12, Zeilen 10 ff. in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert wird. Eine Perforation, ein Besch\u00e4digen oder Zerst\u00f6ren der Kunststoffschicht mittels der Eindr\u00fccke ist folglich nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird Merkmal 9 allerdings nicht dahingehend verstehen, dass jegliche Auswirkungen der in der Kunststoffschicht geformten Eindr\u00fccke auf die darunter befindliche dekorative Papierschicht verboten sind. Er wird es vielmehr auch als erfindungsgem\u00e4\u00df ansehen, wenn insbesondere der bei der Formung der Eindr\u00fccke einwirkende (Press-)Druck dazu gef\u00fchrt hat, dass auch die dekorative Papierschicht an den Stellen, wo sich die Eindr\u00fccke in der Kunststoffschicht befinden, gepresst oder eingedr\u00fcckt ist, solang dies ohne Perforation, Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung der Schichten geschieht. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann vor allem auf Grund folgender \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sieht er, dass die Formulierungen im Hauptanspruch 1 zwar \u201ein der durchsichtigen Kunststoffschicht\u201c und \u201evollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Papierschicht\u201c lauten, dass der Anspruchswortlaut jedoch gleichwohl nicht besagt, dass die so geformten Eindr\u00fccke keinerlei Auswirkungen auf die dekorative Papierschicht haben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Des Weiteren wird der Fachmann bei Beachtung des Erfindungskontextes gewahr, dass bei Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Laminats Auswirkungen auf die dekorative Papierschicht nicht ganz vermieden werden k\u00f6nnen. Hauptanspruch 1 betrifft ein Laminatparkett, das mittels eines \u00fcblichen Verfahrens hergestellt wird. Das Laminat wird verpresst. W\u00e4hrend des Pressvorgangs wird ein erheblicher Druck auf die Schichten des Laminats ausge\u00fcbt, wobei sich die Kraftbeaufschlagung auf die gesamte Laminatstruktur auswirkt. Die Eindr\u00fccke werden \u00fcblicherweise nicht mittels isolierter Gegenst\u00e4nde sozusagen punktuell erzielt, sondern mit Hilfe eines Reliefs einer Pressplatte. Diese ist mehrere Meter lang und wird auf das gesamte Laminat gedr\u00fcckt. Kraftauswirkungen auf die dekorative Papierschicht lassen sich folglich w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses nicht g\u00e4nzlich ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ferner nimmt der Fachmann zur Kenntnis, dass der Anspruch keinerlei Vorgaben zur St\u00e4rke oder Dicke der Kunststoffschicht insgesamt und\/oder unterhalb der Eindr\u00fccke enth\u00e4lt. Ebenso wenig finden sich Angaben zur St\u00e4rke bzw. Dicke der dekorativen Papierschicht. Zu derartigen (Ma\u00df-)Angaben schweigt das Verf\u00fcgungspatent. Entscheidend ist deshalb lediglich, dass die Kunststoffschicht die dekorative Papierschicht auch dort, wo die Eindr\u00fccke geformt sind, vollst\u00e4ndig abdeckt und die Kunststoffschicht sowie die darin geformten Eindr\u00fccke die ihnen zugewiesenen technischen Funktionen wahrnehmen k\u00f6nnen. Solange die Kunststoffschicht ihrer Schutzfunktion gen\u00fcgen kann und die in der Kunststoffschicht geformten Eindr\u00fccke in \u00dcbereinstimmung mit dem auf der dekorativen Papierschicht gedruckten Holzmotiv eine Imitation von nat\u00fcrlichem Holz erzeugen, ist die konkrete St\u00e4rke bzw. Dicke der Kunststoffschicht auch unterhalb der Eindr\u00fccke und die konkrete St\u00e4rke bzw. Dicke der Papierschicht im Bereich der Eindr\u00fccke nach der technischen Lehre des Anspruchs mithin ohne Belang.<br \/>\nDer Anspruch 1 regelt in Merkmal 9 in Zusammenschau mit Merkmal 5 nur den Verlauf der Kunststoffschicht und der dekorativen Papierschicht in vertikaler Richtung, nicht hingegen auch in horizontaler Richtung. Dem Verf\u00fcgungspatent ist kein Anhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass es nach dem Hauptanspruch 1 zwingend darauf ankommt, dass eine bestimmte horizontale Linie oder ein bestimmtes horizontales Niveau der dekorativen Papierschicht nicht unterschritten wird. Das Verf\u00fcgungspatent sagt hierzu schlicht nichts. Dies l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht aus Figur 13 des Verf\u00fcgungspatents ableiten. Bei dieser schematischen Zeichnung ist zwar eine Ausf\u00fchrungsform gezeigt, die eine Kunststoffschicht aufweist, die vollst\u00e4ndig horizontal \u00fcber einer an keiner Stelle eingedr\u00fcckten dekorativen Papierschicht liegt. Und auch unterhalb der Eindr\u00fccke ist in der Figur 13 noch Material der Kunststoffschicht zu sehen. Es handelt sich hierbei indes nur um die schematische Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dass diese ausnahmsweise den weitergehenden Anspruch 1 einschr\u00e4nkt, ist nicht ersichtlich. Auch dann, wenn das horizontale Niveau der dekorativen Papierschicht infolge eines in der Kunststoffschicht geformten Eindrucks absinkt, kann die Kunststoffschicht ihrer Schutzfunktion Gen\u00fcge tun und eine realistische Imitation des Holzmotivs erzeugt werden.<\/p>\n<p>Dem obengenannten Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich nicht der gew\u00fcrdigte Stand der Technik, insbesondere die WO-A-01\/483333 (Anlage rop 3, S. 2, Z. 22 ff., Entgegenhaltung D 4) entgegen. Dort sind zwar Eindr\u00fccke beschrieben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich dabei nur um solche handelt, die keinerlei Auswirkung auf die darunter liegende Schicht zeitigen. Und selbst wenn dem so w\u00e4re, w\u00fcrde der Fachmann diese W\u00fcrdigung nicht so verstehen, dass damit eine Auswahlentscheidung in der Weise getroffen worden ist, dass nur Eindr\u00fccke ohne jede Auswirkung als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen w\u00e4ren. F\u00fcr eine derartige Ausschlusswirkung fehlen die notwendigen Anhaltspunkte. Solche bietet insbesondere nicht das europ\u00e4ische Patent EP 1 771 353 (Anlage AR 10), da es sich hierbei nicht um gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt. F\u00fcr die Auslegung des Verf\u00fcgungspatents ist dieses Patent folglich ohne Belang.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis spricht eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Eindr\u00fccke verf\u00fcgt, die sich bis zu einer solchen Tiefe erstrecken, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der dekorativen Papierschicht befinden. Merkmal 9 ist glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann zur Glaubhaftmachung zwar nicht allein auf das als Anlage rop 7 \u00fcberreichte Muster verweisen, da dessen Inaugenscheinnahme lediglich belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Oberseite visuell und haptisch wahrnehmbare Eindr\u00fccke aufweist. Wie tief diese Eindr\u00fccke reichen und ob sie insbesondere die Kunststoffschicht perforieren, zerst\u00f6ren oder besch\u00e4digen, l\u00e4sst sich indes nicht erkennen. Es geht um Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse von rund 0,1 mm, die nicht mit blo\u00dfen Augen zu sehen oder durch Anfassen zu erf\u00fchlen sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Merkmalsverwirklichung wird jedoch durch die eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen rop 18 und 19) sowie den Ausdrucken der R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans (Anlage rop 20) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. G (Anlage rop 19, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 19a) sowie den von Herrn Dr. G gefertigten R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans (Anlage rop 20) ergibt sich, dass das von ihm untersuchte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eindr\u00fccke aufweist. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die zweite Abbildung auf Seite 5 und auf die Abbildung auf Seite 6 der Anlage rop 19a sowie auf die jeweils dritte Abbildung auf den Seiten 7, 10 und 16 der Anlage rop 20. Die R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans zeigen einen Querschnitt einer Fu\u00dfbodenpaneele und dabei von oben nach unten: eine dunkel erscheinende Kunststoffschicht mit Korundsteinen, eine heller wirkende dekorative Papierschicht und eine dunkler erscheinende MDF-Platte. Auf allen R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans, die sich in ihrer Aufl\u00f6sung unterscheiden, ist eine durchgehende Kunststoffschicht zu sehen, die stets vollst\u00e4ndig und geschlossen \u00fcber der dekorativen Papierschicht liegt, welche zwar stellenweise in den Bereichen, in denen in der Kunststoffschicht Eindr\u00fccke geformt sind (oder dort, wo sich Korundsteine befinden), Verformungen aufweist, die jedoch nicht besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt ist.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die dritte Abbildung auf Seite 16 der Anlage rop 20 und dort insbesondere auf den 2. Korundstein von rechts in dem Eindruck hingewiesen und ausgef\u00fchrt hat, dort zeige sich, dass die Papierschicht unterhalb des Korundsteins eingedr\u00fcckt sei und dass sich oberhalb des Korundsteins keine Kunststoffschicht mehr befinde, weshalb infolge von Kapillarkr\u00e4ften an diesem Stein Feuchtigkeit bis in die Papierschicht eindringen k\u00f6nnte, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Kammer kann diesem Scan an der besagten Stelle keine Besch\u00e4digung oder Zerst\u00f6rung der Kunststoffschicht oder der Papierschicht entnehmen. Es ist zwar eine Verformung der Papierschicht zu sehen, diese ist jedoch wie ausgef\u00fchrt unsch\u00e4dlich. Insbesondere eine Verf\u00e4lschung des Dekormotivs, die eine realistische Imitation des Holzmotivs verhindert, ist hier nicht zu erkennen. Ferner ist eine durchgehende Kunststoffschicht zu sehen. Auch der 2. Stein ist von der Kunststoffschicht vollst\u00e4ndig umschlossen, auch wenn die Schicht oberhalb des Steins d\u00fcnn ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind taugliche Glaubhaftmachungsmittel. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten hiergegen erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist durch den Zeitpunkt der Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich in ihrer Verteidigungsm\u00f6glichkeit eingeschr\u00e4nkt worden. Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass die eidesstattlichen Versicherungen sehr knapp vor der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht worden sind (1 \u00bd Tage), obwohl sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, bereits mit der Widerspruchsbegr\u00fcndung (20.02.2013) auf das Fehlen der ihrer Ansicht nach notwendigen eigenen Untersuchungen hingewiesen hat. Des Weiteren ist auch zu konstatieren, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits seit der Messe H jedenfalls \u00fcber ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgte, das einer Untersuchung unterzogen werden konnte, so dass diese Untersuchung auch fr\u00fchzeitig(er) h\u00e4tte stattfinden k\u00f6nnen. Es kann aber nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst jederzeit in der Lage war, die von ihr selbst hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu untersuchen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wusste seit Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung um den Vorwurf der Patentverletzung und nur sie allein wusste, auf Grund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sie diesen Verletzungsvorwurf bestreiten kann und will. Das Merkmal 9 konnte bzw. kann sie wahrheitsgem\u00e4\u00df nur dann bestreiten, wenn sie die daf\u00fcr notwendigen Tatsachen kennt und wei\u00df, dass diese nicht das Merkmal 9 erf\u00fcllen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte musste sich mithin hierzu sp\u00e4testens kurz vor der Widerspruchsbegr\u00fcndung belastbare Gedanken gemacht haben. Dass es darauf ankommt, streitige Tatsachen glaubhaft zu machen, war ihr auch bewusst, wie ihr eigener Vortrag \u2013 allerdings bezogen auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 verdeutlicht. Ebenso musste die Verf\u00fcgungsbeklagte damit rechnen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Glaubhaftmachungsmittel, auf deren Fehlen sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, mehrfach hingewiesen hat, noch zur Akte reicht. Dass dann die Vorlage eigener Glaubhaftmachungsmittel und insbesondere eigene Untersuchungen vonn\u00f6ten werden, erschlie\u00dft sich ohne weiteres. Dass der Durchf\u00fchrung eigener aussagekr\u00e4ftiger Untersuchungen Schwierigkeiten entgegenstanden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vielmehr (in anderem Zusammenhang) vor, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einer Qualit\u00e4tskontrolle unterzieht und Ausschussware bzw. Fu\u00dfbodenpaneele 2. Wahl aussortiert. Es finden mithin regelm\u00e4\u00dfig Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt.<\/p>\n<p>Die formalen bzw. methodischen Einwendungen gegen die R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans (Anlagen rop 19\/19a, 20) lassen keine durchgreifenden Zweifel aufkommen.<br \/>\nDie Aussagekraft der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. G (Anlage rop 19\/19a) wird nicht dadurch ersch\u00fcttert, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte keinen Internetaufritt der Firma J, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr Dr. G ist und bei der die Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden, finden konnte. Aus der vermeintlich fehlenden Internetpr\u00e4senz l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, die Firma existiere nicht.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungsbeklagten bef\u00fcrchtete Verf\u00e4lschung der Laminatstruktur durch Vorbereitungshandlungen der Untersuchung, insbesondere durch \u201edas S\u00e4gen\u201c, ist unbegr\u00fcndet. Der eidesstattlichen Versicherung ist deutlich zu entnehmen, dass zwecks Erstellung der Scans ein hochaufl\u00f6sender R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scanner verwendet wurde, der Bilder vom Inneren eines Musters macht, ohne diese aufzuschneiden. Es wurde mithin lediglich ein rein virtueller Schnitt ohne jede Zerst\u00f6rungswirkung durchgef\u00fchrt.<br \/>\nFerner verhallt der Einwand, die eidesstattliche Versicherung \u00e4u\u00dfere sich nicht zu dem eingesetzten Ger\u00e4t. Auch wenn der Versicherung keine exakte Typenbezeichnung oder Kennung des verwendeten Scanners zu entnehmen ist, hat Herr Dr. G eidesstattlich versichert, dass er einen hochaufl\u00f6senden R\u00f6ntgenstrahlen-CT-Scanner verwendet hat, der an der Universit\u00e4t Gent gebaut und entwickelt wurde und der eine Technologie benutzt, die einem medizinischen CT-Scanner \u00e4hnelt, wobei eine 1000mal bessere Bildaufl\u00f6sung (bis 1 \u00b5m) erreicht werden kann. Er hat weiter Ausf\u00fchrungen zur Quelle und zum Detektor der R\u00f6ntgenstrahlen und zur Drehung des Musters sowie zur Aufl\u00f6sung des Scans gemacht. Angesichts dessen h\u00e4tte es, um begr\u00fcndete Zweifel zu wecken, weitergehender Anhaltspunkte dahingehend bedurft, dass das beschriebene Ger\u00e4t ungeeignet ist.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte moniert, es sei nur ein kleiner Ausschnitt betrachtet worden, ist auf die unstreitigen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zu verweisen. Gleichfalls unerheblich ist, dass lediglich ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht worden ist. Vorliegend steht nicht eine \u201estatistische Relevanz\u201c im Vordergrund; bereits die Untersuchung des einen Musters hat eine Merkmalsverwirklichung glaubhaft gemacht.<br \/>\nBelastbare Anhaltspunkte, dass es sich insoweit um eine nicht zuf\u00e4llige, ungewollte Abweichung handeln k\u00f6nnte, sind nicht dargetan. Derartiges folgt insbesondere nicht aus dem unstreitigen Umstand, dass es sich bei dem untersuchten Muster um 2. Wahl bzw. Ausschussware handelte, auf die die Verf\u00fcgungsbeklagte keine Qualit\u00e4tsgarantie gibt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte vermochte nicht anzugeben, aufgrund welcher Umst\u00e4nde das untersuchte Muster als Ausschussware aussortiert worden war. Es l\u00e4sst sich folglich nicht feststellen, dass dies wegen \u201efehlerhafter\u201c Eindr\u00fccke in der Oberfl\u00e4che des Laminats geschah. Aber selbst wenn dies der Grund gewesen sein sollte, w\u00e4re zu konstatieren, dass dann sogar, wie oben ausgef\u00fchrt, die 2. Wahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Anforderungen des Merkmals 9 gen\u00fcgen w\u00fcrde. Das untersuchte Muster zeigt weder eine zerst\u00f6rte oder besch\u00e4digte Kunststoffschicht noch eine zerst\u00f6rte oder besch\u00e4digte Papierschicht. Wenn schon die 2. Wahl derartiges nicht aufweist, spricht nichts daf\u00fcr, dass die 1. Wahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derartige Besch\u00e4digungen oder Zerst\u00f6rungen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Herstellung aufweist. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte absichtlich ein in diesem Sinne fehlerhaftes Produkt herstellt, das insbesondere die Gefahr von Feuchtigkeitssch\u00e4den in sich bergen w\u00fcrde, erscheint nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEigene Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die eidesstattlichen Versicherungen Anlagen rop 18 bis rop 20 entkr\u00e4ften k\u00f6nnten, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht vorgelegt. Der Verweis auf die unstreitige Dicke der Kunststoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Overlay: 0,1 mm) und die unstreitige H\u00f6hendifferenz der Relieftiefe der Stahlplatte, die zum Pressen verwendet wird (0,12 \u2013 0,13 mm), gen\u00fcgen f\u00fcr sich genommen nicht. Unabh\u00e4ngig von diesen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen zeigen die R\u00f6ntgenstrahl-CT-Scans gerade keine Besch\u00e4digungen der dekorativen Papierschicht, die bei isolierter Betrachtung der genannten Werte vermutet werden k\u00f6nnte. Dies spricht f\u00fcr den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar geschilderten R\u00fcckbildungseffekt der Schichten bei Abheben der Pressplatte. Wenn der durch die Pressplatte ausge\u00fcbte Druck entfernt wird, bilden sich die (d. h. alle) Eindr\u00fccke teilweise zur\u00fcck. Sie reichen mithin nicht (mehr) so tief, wie die Vorspr\u00fcnge des Reliefs ausgepr\u00e4gt sind. Dass dieser technische Effekt tats\u00e4chlich bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht eintritt, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht ausreichend erl\u00e4utert. Letztlich verhilft auch das auf Seite 7 der Widerspruchsbegr\u00fcndung eingeblendete Foto zweier \u00fcbereinander liegender Paneele dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zu Erfolg. Zur Tiefe der Eindr\u00fccke und zu einer etwaigen Besch\u00e4digung oder Zerst\u00f6rung im oben ausgef\u00fchrten Sinne kann der Fotographie mit blo\u00dfem Auge nichts entnommen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte benutzt das Verf\u00fcgungspatent gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<br \/>\nEs ist insbesondere ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland festzustellen. Der Begriff des \u201eAnbieten\u201c ist rein wirtschaftlich zu verstehen und nicht auf ein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB beschr\u00e4nkt. Unter einem Anbieten ist deshalb nicht nur ein Anbieten zum Verkauf zu verstehen, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlicher Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 2013, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler). Es kommt weder auf eine Lieferf\u00e4higkeit noch auf eine Lieferbereitschaft an (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird unstreitig auf der Webseite des in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmens K <a title=\"www.de\" href=\"http:\/\/www.de\">www.de<\/a> (Anlage rop 15) beworben und damit angeboten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verteilte zudem auf der weltweit wichtigsten Branchenmesse H, die in Hannover vom 12.01. bis 15.01.2013 stattfand, an potentielle Kunden ihren deutschsprachigen Produktkatalog (Anlage rop 16). In diesem wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls beworben. Zudem hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Werbezwecken als Fu\u00dfbodenbelag ihres Messestandes verlegt.<br \/>\nDer Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 sei nicht nach Deutschland vertrieben worden, ist demgegen\u00fcber ohne Belang. Eine tats\u00e4chliche Lieferung ist nicht Voraussetzung eines Anbietens i. S. d. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Im \u00dcbrigen sind nicht nur Fu\u00dfbodenpaneele entsprechend der Anlage rop 7 (Dekor \u201eL\u201c) angegriffen, sondern alle Paneele mit der Oberfl\u00e4chenstruktur \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC&#8220;.<br \/>\nEin Angebot begr\u00fcndet eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt neben dem Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO das Vorhandensein eines Verf\u00fcgungsgrundes voraus. Eine einstweilige Verf\u00fcgung darf nur dann erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist.<br \/>\nIn Patentstreitigkeiten bedeutet dies, dass neben einer f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechenden zeitlichen Dringlichkeit die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ausfallen muss. Der Verf\u00fcgungsgrund ist von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darzulegen und glaubhaft zu machen; die Sondervorschrift des \u00a7 12 Abs. 2 UWG findet keine Anwendung (OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 1980, 117; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1983, 79 (90) \u2013 einstweilige Verf\u00fcgung in Patentsachen; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1994, 508 \u2013 Dringlichkeit; LG D\u00fcsseldorf GRUR 2002, 692 (695) \u2013 NMR \u2013 Kontrastmittel).<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist es gelungen, einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft zu machen. Es ist sowohl eine zeitliche Dringlichkeit als auch ein hinreichend sicherer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents festzustellen, ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin indes nicht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie zeitliche Dringlichkeit ist zu bejahen. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist kein z\u00f6gerliches Verhalten vorzuwerfen, welches es rechtfertigen w\u00fcrde, sie f\u00fcr ihre Rechtsdurchsetzung auf das regul\u00e4re Hauptsacheverfahren zu verweisen.<\/p>\n<p>Obwohl die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit dem Jahre 2010 kennt, hat sie den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend fr\u00fch, n\u00e4mlich ca. 3 Wochen nach Abrufbarkeit der Gr\u00fcnde der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA (Anlage rop 2, deutsche \u00dcbersetzung rop 2a) anh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich auf die Einspruchsentscheidung abzustellen, rechtfertigt sich daraus, dass sich mit der Entscheidung die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage ge\u00e4ndert hat. Das Patent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist. \u00c4ndern sich aber die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsbegehrens ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, lebt eine vor der \u00c4nderung m\u00f6glicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf; selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist m\u00f6glich (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.11.2008, I-2 U 48\/08; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator, OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972 &#8211; Forum-Shopping; Baumbach\/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., \u00a7 12 Rz. 3.19; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 173; Berneke, Einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 94; jeweils m. w. N.). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ebenso zuzugestehen, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents vor der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht derart gesichert war, dass die Entscheidung des EPA hierzu keinen wesentlichen Beitrag mehr leisten konnte. Derartiges behauptet selbst die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte auch auf die schriftlichen Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung warten. Zwar ist es zutreffend, dass der Verf\u00fcgungsantrag im Rahmen der Verletzungsdiskussion keinen Bezug auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung nimmt und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verwirklichung der technischen Lehre augenscheinlich auch ohne die Rechtsbestandsentscheidung beurteilen konnte. Dies bedeutet vorliegend gleichwohl nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Warten auf die schriftlichen Gr\u00fcnde zu erkennen gegeben hat, dass die Durchsetzung ihrer Rechte f\u00fcr sie nicht dringlich ist. Denn jedenfalls mit Blick auf den f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund entsprach es einer umsichtigen Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung auf die schriftlichen Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung, mit der der Hauptanspruch 1 in ver\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten wurde, zu warten. Nur in Kenntnis der schriftlichen Gr\u00fcnde konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Erw\u00e4gungen der Einspruchsabteilung plausibel erscheinen und welche Einw\u00e4nde gegebenenfalls dagegen erhoben werden k\u00f6nnen. Erst mit Hilfe der schriftlichen Gr\u00fcnde konnte sie verl\u00e4sslich entscheiden, ob ein auf die Einspruchsentscheidung gest\u00fctzter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat folglich den f\u00fcr eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung sicheren Weg gew\u00e4hlt. Dies kann ihr nicht verwehrt werden. Dass sie bei dieser Pr\u00fcfung und Entscheidung ungenutzt Zeit verstreichen lassen hat und sich insoweit z\u00f6gerlich verhielt, ist nicht ersichtlich und auch von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht behauptet. Zwischen der Entscheidungsverk\u00fcndung (19.10.2012) und der Entscheidungsbegr\u00fcndung (20.12.2012) liegt auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gehalten war, auf eine Beschleunigung der Abfassung der Gr\u00fcnde zu dr\u00e4ngen. \u00dcberdies versetzen die schriftlichen Gr\u00fcnde auch die Kammer erst in die Lage, eigenst\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in Anbetracht der Entscheidung des EPA hinreichend sicher ist. Angesichts dessen kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Verf\u00fcgungsantrag nicht unmittelbar nach Abschluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der die Einspruchsentscheidung verk\u00fcndet wurde, anh\u00e4ngig gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.11.2008, I-2 U 48\/08).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es kann sich also nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungspatent keinen Bestand haben wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter; a. A. OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410).<br \/>\nAus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, grunds\u00e4tzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6.12.2012, I-2 U 46\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11). Mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art. 50 Abs. 1 TRIPS, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) Enforcement-RL) w\u00e4re es nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Ma\u00dfnahmen anordnet, stets den rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten w\u00fcrde. Vielmehr hat es die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben. Demgegen\u00fcber ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6.12.2012, I-2 U 46\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ist ein hinreichend sicherer Rechtsbestand des aufrechterhaltenen Hauptanspruchs 1 zu konstatieren. Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Beschwerde vom 04.02.2013 (Anlage AR 6) ist noch nicht begr\u00fcndet worden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte, die der Beschwerde nicht beigetreten ist, die Entscheidung der Einspruchsabteilung kritisiert, st\u00fctzt sich diese Kritik allein auf Angriffe bzw. Dokumente, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens \u2013 und zum Teil auch Gegenstand des Erteilungsverfahrens \u2013 gewesen sind. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung unvertretbar ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat zun\u00e4chst eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 durch die Druckschrift EP 1 229 XXX A1 (Entgegenhaltung D 12, Anlage AR 7a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR 7b) verneint, weil mindestens die Merkmale 5 bis 10 nicht unmittelbar und eindeutig aus dieser Druckschrift entnommen werden k\u00f6nnten. Diese Sichtweise ist nach Auffassung der Kammer nicht unvertretbar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 Abs. 1 PatG, Art. 54 Abs. 1 EP\u00dc gilt im Sinne einer gesetzlichen Fiktion eine Erfindung dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei der Stand der Technik gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 PatG, Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc alle Kenntnisse umfasst, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibungen, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Vorweggenommen ist das eindeutig und unmissverst\u00e4ndlich (EPA T 406\/04) bzw. das ausdr\u00fccklich Offenbarte sowie alles, was f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich ist und deswegen keiner besonderen Offenbarung bedarf und daher \u201emitgelesen\u201c wird (BGH, GRUR 2010, 509 \u2013 Hubgliedertor; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist jedenfalls die Sichtweise, die Entgegenhaltung D 12 enthalte keine Offenbarung des Merkmals 9, nicht unhaltbar. Im Gegenteil, auch die Kammer kann eine dahingehende Offenbarung nicht erkennen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 12 offenbart einen direkt-laminierten Fu\u00dfboden, der an der Oberfl\u00e4che Zelluloseschichten beinhaltet, die mit polymerisierten Kunstharzen impr\u00e4gniert sind und auf die Eigenarten eingezeichnet sind, wobei die fertiggestellten Streifen nach dem Pressen und der mechanischen Fertigstellung auf ihren umlaufenden Kanten einen Offset-\/tiefer gelegten Bereich aufweisen, wobei die optische und f\u00fchlbare Struktur des Bodens, nachdem er gepresst und mechanisiert wurde, den Eigenarten, die auf den Zelluloseschichten gezeichnet sind, angepasst ist und mit diesen \u00fcbereinstimmt (Anspr\u00fcche 1 und 2 der Entgegenhaltung D 12). Eine auf das gedruckte Bild bzw. Design (Muster) abgestimmte und damit exakt \u00fcbereinstimmende reliefartige Oberfl\u00e4chenstruktur sorgt mithin daf\u00fcr, dass das Produkt die Eigenschaften des nat\u00fcrlichen \u2013 nachgebildeten \u2013 Produkts wiedergibt (Abschnitte [0007] ff. der Entgegenhaltung D 12), was auch bedeutet, dass z. B. bei einem Holzdesign dort wo z.B. Holzknoten erscheinen, im Endprodukt \u201eein betonter Bereich auftritt, der sowohl visuell, als auch hinsichtlich der Textur nach ein Knoten zu sein scheint.\u201c (Abschnitt [0011] der Entgegenhaltung D 12). Weder in der schlichten Offenbarung, eine Oberfl\u00e4che, deren reliefartige Struktur dem auf dem Papier gedruckten Design angepasst ist und mit diesem \u00fcbereinstimmt, noch in dem oben genannten Beispiel ist indes eine eindeutige bzw. ausdr\u00fcckliche Offenbarung von in der Kunststoffschicht geformten Eindr\u00fccken, die sich bis zu einer solchen Tiefe erstrecken, dass sie sich vollst\u00e4ndig \u00fcber der Papierschicht befinden, zu erblicken. Zur Ausdehnung etwaiger Eindr\u00fccke sagt die Entgegenhaltung nichts ausdr\u00fccklich. Sie wird nicht thematisiert. Der Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, dem Fachmann sei dies \u201eklar\u201c, was auch die Verf\u00fcgungspatentschrift belege, da sie in diesem Punkt nur den Stand der Technik aufgreife, verf\u00e4ngt nicht. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Fachmann bei Betrachtung der Entgegenhaltung D 12 Eindr\u00fccke, wie sie in Merkmal 9 des Verf\u00fcgungspatents vorausgesetzt sind, selbstverst\u00e4ndlich mitliest.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch soweit die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Druckschrift WO-A- 97\/31XXX (Entgegenhaltung D4, Anlage rop 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 5a) offenbare nicht die Merkmale 7 bis 10 des aufrechterhaltenen Hauptanspruchs 1, gelangt die Kammer nicht zu der \u00dcberzeugung, dass diese Sichtweise unvertretbar ist. Dies bereits deshalb nicht, weil auch die Kammer jedenfalls keine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Merkmals 9 erblicken kann.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 4 offenbart verschiedene Verfahren zur Herstellung eines dekorativen w\u00e4rmeaush\u00e4rtenden Laminats mit einem Oberfl\u00e4chenaufbau, der in realistischer Weise mit dem Dekor der oberen Oberfl\u00e4che zusammenpasst. Der Beschreibung ist insbesondere zu entnehmen, dass mittels Matritzen zuf\u00e4llig angeordnete d\u00fcnne l\u00e4ngliche Vertiefungen, die Poren oder besonders charakteristische Musterabschnitte imitieren, in die Oberfl\u00e4che des Laminats eingedr\u00fcckt werden (Abs\u00e4tze [0004], [0006], [0014], [0033] der Entgegenhaltung D 4). Hierdurch wird eine sehr realistische Oberfl\u00e4chenstruktur erzeugt. Dass diese Vertiefungen den Anforderungen des Merkmals 9 gen\u00fcgen, offenbart die Entgegenhaltung D 4 demgegen\u00fcber nicht eindeutig bzw. ausdr\u00fccklich. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte benennt keine konkrete Textstelle, aus der dies hervorgeht. Dass dem Fachmann dies \u201eklar\u201c sei, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit durch die Einspruchsabteilung f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten dem entgegen gehaltene Kombination der Entgegenhaltung D 4 mit der Druckschrift DE 32 19 XXX A1 (Entgegenhaltung D 8, Anlage AR 9) schlie\u00dft eine erfinderische T\u00e4tigkeit schon deswegen nicht aus, weil die Entgegenhaltung D 8 keine Fu\u00dfbodenpaneele betrifft. F\u00fcr den Fachmann bestand bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, die Schriften zu kombinieren.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich schlie\u00dflich nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass und\/oder die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise er- bzw. bewirkt hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Erschleichen der einstweiligen Verf\u00fcgung mittels unwahrer Tatsachenbehauptung bietet sich kein Anhalt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig stellt sich die Vollziehung des Beschlusses vom 07.01.2013 als Rechtsmissbrauch dar.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin setzt(e) hiermit einen vorhandenen Anspruch wegen Patentverletzung durch. Dies ist ihr gestattet, selbst wenn sie damit zus\u00e4tzlich auch noch andere Zwecke als die Durchsetzung des Unterlassungsgebotes verfolgt haben sollte. Die Demonstration eines Patentinhabers, sich gerichtlich gegen die widerrechtliche Nutzung seines Patents zu wehren, ist nicht unredlich. Vor allem dann nicht, wenn der Patentinhaber bzw. ein anderes Unternehmen derselben Unternehmensgruppe mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt auf dem Markt ist. Auch die Absicherung eines bestehenden Lizenzierungsprogramms, wozu auch das Verf\u00fcgungspatent geh\u00f6rt, kann nicht per se verwehrt werden.<br \/>\nAuch der Zeitpunkt bzw. die Art und Weise der Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung begegnet vorliegend keinen Bedenken. Zwar muss auch ein Verf\u00fcgungskl\u00e4ger insoweit den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Blick halten; f\u00fcr ihn besteht indes keine Verpflichtung, eine Zustellung so vorzunehmen, dass au\u00dfer dem Verf\u00fcgungsbeklagten niemand von dem Titel erf\u00e4hrt bzw. erfahren kann. Die Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf einer Messe ist deshalb f\u00fcr sich genommen nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, vor allem dann nicht, wenn es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie hier \u2013 um ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen handelt. Ebenso ist die Zustellung w\u00e4hrend des Aufbaus der Messe unbedenklich. Dies ist sogar im Verh\u00e4ltnis zu einer Zustellung, die w\u00e4hrend des Publikumsverkehrs erfolgt, die mildere Alternative. Hiervon hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Gebrauch gemacht. Fortan hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte es in der Hand, f\u00fcr die Beachtung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu sorgen. Welche wirksamen Ma\u00dfnahmen sie hierf\u00fcr ergreift, ist ihr \u00fcberlassen. Kommt sie dem Unterlassungsgebot nicht in gen\u00fcgender Weise nach, steht es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings frei, weitere gerichtliche Rechtsbehelfe zwecks Durchsetzung ihrer bereits titulierten Rechte in Anspruch zu nehmen. Dass dies sodann \u201epublikumswirksame\u201c Folgen nach sich zieht, geht nicht zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Jedenfalls kann aus einem solchen Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht abgeleitet werden, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allein darum gegangen w\u00e4re, den Messeauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu torpedieren und ihr gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schaden zuzuf\u00fcgen. Daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich vorliegend die Beschlagnahmeanordnung durch T\u00e4uschung erschlichen hat, fehlt es an Anhaltspunkten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, I-2 U 111\/08).<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 25.04.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2062 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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