{"id":2268,"date":"2013-02-14T17:00:55","date_gmt":"2013-02-14T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2268"},"modified":"2016-04-25T09:47:43","modified_gmt":"2016-04-25T09:47:43","slug":"4a-o-9412-sortennachbau-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2268","title":{"rendered":"4a O 94\/12 &#8211; Sortennachbau (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2006<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2013, Az. 4a O 94\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 135,52 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der europ\u00e4ischen Zentralbank pro Jahr seit dem 03.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von \u20ac 39,00 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank pro Jahr seit dem 24.09.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313 a ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten Schadenersatz wegen verhehlten Nachbaus nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV in H\u00f6he von 135,52 \u20ac, sowie Erstattung der ihr durch die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten entstandenen Kosten in H\u00f6he von \u20ac 39,00, jeweils nebst Zinsen, verlangen.<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortVO i.V.m. \u00a7 38 Abs. 1, 2 und 4 SortG zust\u00e4ndig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-G und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass die A B GmbH und die B C GmbH &amp; Co. KG, als jeweilige Sortenschutzinhaberinnen f\u00fcr die Wintergerstensorte \u201eD\u201c und die Winterweizensorte \u201eE\u201c w\u00e4hrend der streitgegenst\u00e4ndlichen Vegetationsperiode, Gesellschafterinnen der Kl\u00e4gerin sind und diese mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen etwa betriebenen Nachbau bzw. Anbau ihrer Sorten und\/oder Verletzungen der Schutzrechte an ihren Sorten beauftragt und dazu erm\u00e4chtigt haben. F\u00fcr ihre Gesellschafter kann die Kl\u00e4gerin als \u201eVereinigung von Sortenschutzberechtigten\u201c deren Rechte in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft geltend machen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 \u2013 Saatgut .\/. J\u00e4ger).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte hat im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Nachbau betrieben. Er hat den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Nachbau nicht erheblich bestritten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den von ihr behaupteten Nachbau des Beklagten durch eine Auskunft seines Aufbereiters, der F G e.G., in ausreichendem Ma\u00dfe dargelegt. Der als Anlage K 2 und als Anlage K 11 vorgelegten Aufbereitererkl\u00e4rung l\u00e4sst sich entnehmen, dass der Beklagte 1.120 kg der Sorte \u201eD\u201c und 1.200 kg der Sorte \u201eE\u201c am 31.10.2007 aufbereiten lie\u00df. Aus den schriftlichen Erkl\u00e4rungen des Aufbereiters ergibt sich somit der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und die Menge und die Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Damit hat die Kl\u00e4gerin in hinreichender Form Umst\u00e4nde dargelegt, die die Vermutung begr\u00fcnden, dass der Beklagte die dargelegten Mengen Saatgut nicht nur aufbereiten lie\u00df, sondern ihm das Saatgut nach der Aufbereitung auch \u00fcbergeben wurde und noch im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 in seinem Betrieb als Vermehrungsmaterial Verwendung fand.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und der hierdurch begr\u00fcndeten Vermutung durfte der Beklagte den konkret behaupteten Nachbau nicht in Abrede stellen, indem er sich mit Nichtwissen erkl\u00e4rte. Erkl\u00e4rungen mit Nichtwissen sind, wie aus der Wahrheitspflicht und der Erkl\u00e4rungslast folgt, dann zul\u00e4ssig, wenn der Erkl\u00e4rende tats\u00e4chlich keine Kenntnis hat, z.B. weil er einen Vorgang vergessen hat. Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen k\u00f6nnen nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (BGHZ 109, 205, 209 f.; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl. \u00a7 138 Rdnr. 13 f.). Bleibt diese Einsichtnahme ohne Ergebnis, muss die Partei ihre Unkenntnis darlegen. Wenn ihre Darlegungen hierzu nicht ausreichen, f\u00fchrt dies zur Gest\u00e4ndnisfiktion des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Vorliegend liegt ein solcher Fall der Gest\u00e4ndnisfiktion vor.<\/p>\n<p>Es ist zwar vorstellbar, dass der Beklagte die Tatsache eines im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 erfolgten Nachbaus, die im einzelnen nachgebauten Sorten oder die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Nachbaus nicht mehr in Erinnerung hat. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass er wenigstens versucht hat, sein Ged\u00e4chtnis durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen aufzufrischen, so dass eine ausreichende Darlegung seiner Unkenntnis nicht gegeben ist. Unzul\u00e4ssig ist in diesem Zusammenhang sein Erkl\u00e4ren mit Nichtwissen insbesondere auch soweit er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vortragen lie\u00df, bereits nicht zu wissen, ob durch den Aufbereiter F G e.G. aufbereitetes Saatgut nach einer Aufbereitung \u00fcberhaupt wieder in seinen Besitz gelangt sei. Denn zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich an diesen Umstand nicht erinnern kann. Zum anderen ist er nach \u00a7\u00a7 141, 147 Abs. 3 AO zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen f\u00fcr zumindest sechs Jahre verpflichtet, so dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass er zur Auffrischung seines Ged\u00e4chtnisses nicht in seinen Unterlagen nachsehen konnte. Dass er nicht unter die Buchf\u00fchrungspflicht des \u00a7 141 AO f\u00e4llt, hat der Beklagte nicht dargetan, so dass davon hier nicht ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Recht Nachbau zu betreiben steht grunds\u00e4tzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV sieht hierf\u00fcr eine Ausnahme f\u00fcr Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Abs\u00e4tzen 3, 6. Spiegelstrich festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen \u2013 Auskunftserteilung und Zahlung \u2013 nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorliegend ist der Beklagten den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstreich GemSortV hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft \u00fcber den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Der Beklagte hat jedenfalls das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 11.02.2011 unstreitig erhalten, in dem er unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c zur Erteilung von Auskunft aufgefordert wurde. Dem Schreiben der Kl\u00e4gerin lagen die Ausk\u00fcnfte des Aufbereiters des Beklagten zugrunde, die hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen durch den Beklagten erfolgten Nachbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten darstellen. Dieses Schreiben, das eine Aufforderung enthielt, die Angaben zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls zu korrigieren, stellt eine den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgende Aufforderung zur Auskunftserteilung dar. Zumindest zu den konkret benannten Sorten h\u00e4tte der Beklagte daher Auskunft erteilen m\u00fcssen, um in den Genuss der Privilegierung des \u00a7 10 a SortG, Art. 14 GemSortV zu gelangen. Da der Beklagte unstreitig keine Auskunft erteilt hat und an seiner schuldhaften Verletzung der Sortenschutzrechte keine Zweifel bestehen, ist er der Kl\u00e4gerin zu Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist schl\u00fcssig dargelegt worden. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten h\u00e4tte. Das ist die Z-Lizenzgeb\u00fchr. Eine Billigkeitspr\u00fcfung zu Gunsten des Beklagten ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt. Der Beklagte hat daher die volle Lizenz zu bezahlen. Die Z-Lizenzgeb\u00fchr betrug in dem geltend gemachten Wirtschaftsjahr 6,10 \u20ac\/dt (\u201eD\u201c) und 5,60\u20ac\/dt (\u201eE\u201c).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von dem Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch. Nach Art. 96 GemSortV verj\u00e4hren Anspr\u00fcche nach Art. 94, 95 GemSortV in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endg\u00fcltig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Ma\u00dfgebend ist dabei nicht allein die Auskunft des Aufbereiters, die die Kl\u00e4gerin unstreitig erst am 06.08.2010 erhalten hat. Aus dieser ergibt sich zwar die Person des Beklagten als potentiellen Schuldners, nicht jedoch der Anspruchsgrund. Dahingehend konnte die Kl\u00e4gerin erst als ihr Schreiben vom 11.02.2011 an den Beklagten unbeantwortet blieb davon ausgehen, dass der Beklagte seiner Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich nicht nachgekommen war und er daher eine Sortenschutzverletzung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und Abs. 2 GemSortV begangen hatte. Danach war der Schadenersatzanspruch der Kl\u00e4gerin bei Zustellung der Klage am 13.07.2012 noch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der der Kl\u00e4gerin durch die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten entstandenen Kosten sind nach \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB begr\u00fcndet. Der Beklagte befand sich jedenfalls ab dem 03.05.2011 mit der Zahlung des am 14.03.2012 in Rechnung gestellten Schadensersatzes f\u00fcr den verhehlten Nachbau in Verzug, weil er auf die Mahnung der Kl\u00e4gerin in ihrem als Anlage K 5 zur Akte gereichten Schreiben vom 15.04.2011 den f\u00e4lligen Rechnungsbetrag nicht innerhalb der ihm zum 02.05.2011 gesetzten Zahlungsfrist zum Ausgleich brachte. Aus dem gleichen Gesichtspunkt \u2013 Schuldnerverzug &#8211; schuldet der Beklagte auch die Kosten f\u00fcr das anwaltliche Mahnschreiben vom 06.09.2011 sowie Zinsen hieraus.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: \u20ac 135,52<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2006 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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