{"id":2266,"date":"2013-11-05T17:00:41","date_gmt":"2013-11-05T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2266"},"modified":"2016-04-25T09:46:46","modified_gmt":"2016-04-25T09:46:46","slug":"4a-o-813-dentallegierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2266","title":{"rendered":"4a O 8\/13 &#8211; Dentallegierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2141<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. November 2013, Az. 4a O 8\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>silberhaltige, aufbrennf\u00e4hige Dentallegierungen, bestehend aus 41 &#8211; 43 % Silber, 4 &#8211; 6 % lndium, 35 &#8211; 37 % Gold, 1,0 &#8211; 3,0 % Platin, 14 &#8211; 16 % Palladium, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % Zink, Zinn, Gallium, und\/oder Kupfer, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und\/oder Ruthenium, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und\/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsangaben sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2010 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin EUR 5.375,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit nach dem 23.12.2006 bis zum 31.12.2009 begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat (Rest-Schadensersatz);<\/p>\n<p>3. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 230.000,- EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils (DE 602 15 XXX) des Europ\u00e4ischen Patents 1 432 XXX B 1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 04.01.2011 eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Im Mai 2006 wurde das Klagepatent von der damaligen Anmelderin, der Firma A B C S.A., auf die D Edelmetalle AG sowie alle damit verbundenen Anspr\u00fcche \u00fcbertragen. Im Wege einer Ausgliederung ist das Klagepatent von der D Edelmetalle AG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte als PCT-Anmeldung am 27.02.2002 in englischer Sprache; die Eintragung wurde am 11.10.2006 durch das Europ\u00e4ische Patentamt und am 23.11.2006 im deutschen Patentblatt bekannt gegeben. Die Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift erfolgte am 23.08.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die deutschsprachige Bezeichnung \u201eDentallegierung mit hohem Silbergehalt\u201c. Der Patentanspruch 1 lautet in seiner deutschsprachigen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Silberhaltige, aufbrennf\u00e4hige Dentallegierung, bestehend aus 35,5 &#8211; 62,5% Silber, 4,1 &#8211; 11,0% lndium, 5,0 &#8211; 37,0 % Gold, 0 &#8211; 40,0% Platin, 0,0 &#8211; 35,0% Palladium, insgesamt 0 &#8211; 9,5% Zink, Zinn, Gallium und\/oder Kupfer, insgesamt 0 &#8211; 2,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und\/oder Ruthenium, insgesamt 0 &#8211; 5,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und\/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsprozente sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelt, stellt her und vertreibt Ger\u00e4te und Materialen f\u00fcr Zahnmedizin und Zahntechnik und hat ihren Sitz in Ortenburg, Bayern. Sie vertreibt ihre Produkte auch \u00fcber das Internet deutschlandweit und betreibt dazu die Internetseite <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a>. Unter anderem vertrieb die Beklagte bis Oktober 2012 unter der Bezeichnung \u201eF Gold AD\u201c eine Dentallegierung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ob \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2011 bewarb die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Angabe der Produktinformationen auf ihrer Internetseite, wie nachfolgend auszugsweise in Form einer Kopie eines Ausdrucks dargestellt ist, die der Anlage K 8 entnommen wurde.<\/p>\n<p>Die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fand sich im Produktkatalog 2010\/2011, Seite 84, und auf der Preisliste 2008\/2009, Seite 18, wieder. Wegen des genauen Inhalts des Katalogs und der Preisliste wird auf die Anlagen K 9 und K 10 verwiesen. Zudem wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite des Vereins \u201eG e.V.\u201c erw\u00e4hnt, dessen Mitglied die Beklagte ist. Wegen des genauen Inhalts der Kopie der Internetseite vom 31.01.2013 wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Die Beklagte bezog die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einer Drittfirma.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt bez\u00fcglich ihrer Zusammensetzung alle vom Klagepatent vorgegebenen Gewichtsvorgaben der einzelnen Bestandteile, so wie nachfolgend aus der abgebildeten Tabelle, die der Klageschrift entnommen worden ist, ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2004 mahnte die D Edelmetalle AG die Beklagte wegen einer behaupteten Verletzung ihres Gebrauchsmusters G 202 16 XXX durch Anbieten silberhaltiger Dentallegierungen ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Diese Abmahnung wiesen die anwaltlichen Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2004 zur\u00fcck. Hierauf antworteten die anwaltlichen Vertreter der D Edelmetalle AG mit Schreiben vom 24.06.2005 und konkretisierten den Verletzungsvorwurf auf die Dentallegierung der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eF Gold AD\u201c. Hierauf erfolgt zun\u00e4chst kein weiterer Schriftverkehr zwischen den anwaltlichen Vertretern. Erst mit anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2008 griffen die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin den Vorgang auf und trugen nunmehr in dem Schreiben vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde neben dem bereits erw\u00e4hnten Gebrauchsmuster auch das Klagepatent verletzen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Diese Abmahnung wiesen die anwaltlichen Vertreter der Beklagten vorsorglich zur\u00fcck. Mit weiterem Schreiben vom 02.03.2012, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 14 inhaltlich verwiesen wird, boten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages an, da die Kl\u00e4gerin der Auffassung sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihre Rechte aus dem Klagepatent verletze. Hierauf teilte die Beklagte mit, dass s\u00e4mtliche Dentallegierungen zum 01.09.2011 aus dem Verkaufsprogramm genommen seien und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr vertrieben worden sei. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2012 schriftlich abmahnen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Die hierf\u00fcr entstandenen Kosten in H\u00f6he von 5.375,20 EUR f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche Dienstleistungen macht die Kl\u00e4gerin unter anderem mit der vorliegenden Klage geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>silberhaltige, aufbrennf\u00e4hige Dentallegierungen, bestehend aus 41 &#8211; 43 % Silber, 4 &#8211; 6 % lndium, 35 &#8211; 37 % Gold, 1,0 &#8211; 3,0 % Platin, 14 &#8211; 16 % Palladium, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % Zink, Zinn, Gallium, und\/oder Kupfer, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und\/oder Ruthenium, insgesamt 0,0 &#8211; 1,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und\/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsangaben sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2003 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. Dezember 2006 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 23. Dezember 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin EUR 5.375,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06. Juni 2012 zu zahlen;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. Mai 2003 bis zum 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise zu Ziffer III. des Hauptantrages beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>IV. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 10. Mai 2003 bis zum 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat (Rest-Entsch\u00e4digung);<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit nach dem 23. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat (Rest-Schadensersatz);<\/p>\n<p>3. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Oktober 2010 letztmalig verkauft worden. Im Jahr 2010 habe es insgesamt zwei Bestellungen von ein und demselben Kunden mit einer Gesamtmenge von 50,47 Gramm gegeben. Die Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die H Q &amp; Co AB aus Schweden, habe im Juli 2012 alle Dentallegierungen in ihrem Lieferprogramm gestrichen. Die Kl\u00e4gerin sei nunmehr die einzig in Betracht kommende Lieferm\u00f6glichkeit. Sie sei nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Sie habe auch keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehr im Lagerbestand, da erst nach eingehender Bestellung von Dritten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seitens der Beklagten wiederum bei ihrem Lieferanten bestellt worden sei. Die Beklagte habe im Zeitraum von M\u00e4rz 2004 bis Oktober 2010 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an insgesamt 47 verschiedene Kunden geliefert. Der Umsatz habe 145.050,80 EUR betragen. Die Beklagte habe den Verein am 29.07.2013 nochmals gebeten, alle Informationen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf seinen Internetseiten zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Die Beklage beruft sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung und ist der Auffassung, die kl\u00e4gerseits geltend gemachten Anspr\u00fcche seien verwirkt. Sie bestreitet die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der H\u00f6he nach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihre geltend gemachten Anspr\u00fcche unterl\u00e4gen nicht der Einrede der Verj\u00e4hrung. Der Sachvortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Allerh\u00f6chstens k\u00f6nnten Anspr\u00fcche vor dem 01.01.2010 verj\u00e4hrt sein. Hilfsweise mache die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Rest-Entsch\u00e4digung und Rest-Schadensersatz geltend. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin l\u00e4gen nicht vor, da die Beklagte keinen Anlass gehabt habe, darauf zu vertrauen, sie werde die Patentverletzung dulden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zur<br \/>\n(Rest &#8211; )Schadensersatzleistung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Im \u00dcbrigen hat die Klage keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte ist passivlegitimiert. Verletzer ist zun\u00e4chst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (BGH, GRUR 2004, 845 \u2014 Drehzahlermittlung).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland angeboten und vertrieben. Dies ist unstreitig f\u00fcr den Zeitraum bis Oktober 2010.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von einer Tabelle aufgezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Gegen die Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents erinnert die Beklagte nichts. Sie gilt damit als zugestanden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin angeboten. Sie hat es danach auch zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine rechtswidrige Verletzungshandlung &#8211; selbst wenn sie einmalig ist &#8211; begr\u00fcndet die tats\u00e4chliche Vermutung, dass sie wiederholt wird (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 39). Die Beklage hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihre Internetseite und ihrem Produktkatalog Dritten angeboten.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten, der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei seit Oktober 2010 eingestellt worden und sie, die Beklagte, sei nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. An die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 996, 999 &#8211; Clone-CD; BGH, BGH, GRUR 2010, 754 &#8211; Golly Telly). Die tats\u00e4chliche Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn von dem Verletzer dargelegt und bewiesen ist, dass Umst\u00e4nde vorliegen, die die zuverl\u00e4ssige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederholung der Verletzungshandlung beseitigt ist (BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Die blo\u00dfe Einstellung der Verletzungshandlung ist nicht ausreichend (vgl. BGH, GRUR 2009, 845, 849 &#8211; Internet-Videorecorder; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rz. 51). Regelm\u00e4\u00dfig kann die durch die Rechtsverletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr in solchen F\u00e4llen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung &#8211; das hei\u00dft durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl\u00e4rung unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr II) &#8211; ausger\u00e4umt werden. Eine solche hat die Beklagte bisher nicht abgegeben. Auch der Vortrag, die Kl\u00e4gerin sei nunmehr die einzige Lieferantin, l\u00e4sst keine dahingehende Prognose zu, dass jede Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung ausgeschlossen ist. Noch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst nicht in der Lage w\u00e4re, eine dahingehende Dentallegierung selbst herzustellen und zu vertreiben. Auch ist nicht erwiesen, dass s\u00e4mtliche Werbema\u00dfnahmen seitens der Beklagten oder Dritte, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, eingestellt sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt\u00e4tigkeit des Schutzrechtsinhabers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 ff. &#8211; Temperaturw\u00e4chter m. w. Nachw.). Dies hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.<\/p>\n<p>Ob die Voraussetzungen an das Zeitmoment erf\u00fcllt sind, kann dahingestellt bleiben, denn es fehlt an dem Vorliegen eines Umstandsmomentes. Allein die verschiedenen anwaltlichen Schreiben seitens der Kl\u00e4gerin gaben keinen Anlass auf Seiten der Beklagten darauf zu vertrauen, die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde ihre Anspr\u00fcche wegen der Verletzung des Klagepatents nicht mehr geltend machen. In diesen Schreiben wurden keinerlei gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent angek\u00fcndigt. Mithin hat die Kl\u00e4gerin keinen Anlass durch ihr Verhalten gegeben, dass sie f\u00fcr den Fall, dass die Bem\u00fchungen um den Abschluss eines Lizenzvertrages nicht von Erfolg w\u00e4ren, auf die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Anspr\u00fcche Hilfe verzichten w\u00fcrde. Vielmehr zeigt das vorgerichtliche Verhalten der Kl\u00e4gerin, dass sie auch nach zeitlichen Unterbrechungen auf die Patentverletzung der Beklagten wiederholt zur\u00fcckgekommen ist. Damit hat die Kl\u00e4gerin nach au\u00dfen erkennbar zum Ausdruck gebracht, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Anspruch ist auch durchsetzbar. Ihm steht nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 5 BGB die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen. Denn die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung erneut zu laufen (Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, \u00a7 199 Rz. 23). Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass zumindest im Oktober 2012 eine Vertriebshandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Bewerbung im Internet stattgefunden hat. Die dauerhafte Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt eine fortw\u00e4hrende St\u00f6rung im Sinne einer Dauerhandlung dar. Solange die St\u00f6rung andauert, kann der Lauf der Verj\u00e4hrung nicht in Gang gesetzt werden (BGH, GRUR 2003, 448, 450 &#8211; Gemeinn\u00fctzige Wohnungsgesellschaft; Rinken, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatG, 4. Aufl., \u00a7 141 Rz. 19). Die Kl\u00e4gerin hat ihren Anspruch auf Unterlassung mit Klageschrift vom 06.02.2013 gerichtlich geltend gemacht, so dass sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist (\u00a7 209 BGB), so dass dem Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen steht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zur Begr\u00fcndung der durch sie erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede den erfolgten Schriftwechsel zwischen den Parteien vorgetragen. Das der Beklagten zustehende Leistungsverweigerungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB hat nur zum Teil Erfolg. Die Kl\u00e4gerin kann den Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr einen Zeitraum vor dem 01.01.2010 nicht mehr durchsetzen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (\u00a7 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich f\u00fcr die Anspr\u00fcche die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7 195 BGB. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also f\u00e4llig geworden ist und der Gl\u00e4ubiger von den Umst\u00e4nden, die seinen Anspruch begr\u00fcnden und die Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit kennen musste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007, I-2 U 22\/06 Rz. 94 ff). Anders als bei Unterlassungsanspr\u00fcchen beginnt der Lauf der Verj\u00e4hrung bei vergangenheitsbezogenen Anspr\u00fcchen wie dem Schadensersatz mit dem jeweils \u2013 aufgespalteten \u2013 Teilakt der Dauerhandlung, mithin tagesbezogen (vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 744 \u2013 G\u00fcllepumpen; Rinken, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatG, 4. Aufl., \u00a7 141 Rz. 19).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit aus dem Sachvortrag der Parteien ersichtlich, hatte die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens seit dem 24.09.2008 Kenntnis sowohl von den die Patentverletzung begr\u00fcndenden Tatsachen als auch von der Person des Verletzers. Die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin zeigten der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2008 (vgl. Anlage B 6) die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Mithin begann die Frist der Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Jahr 2008 am 01.01.2009 zu laufen und endete am 31.12.2011. Auch die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz aus dem Jahr 2009 kann die Kl\u00e4gerin nicht mehr durchsetzen. Der Lauf der Verj\u00e4hrung begann am 01.01.2010 und endete am 31.12.2012. Eine den Lauf der Verj\u00e4hrung hemmende Ma\u00dfnahme hat die Kl\u00e4ger erst mit Einreichung der Klage im Jahr 2013 ergriffen.<\/p>\n<p>Dass der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7 203 BGB gehemmt gewesen w\u00e4re, behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht. Der Sachvortrag der Parteien bietet hierf\u00fcr auch keine Grundlage, denn die Schreiben der anwaltlichen Vertreter wurden seitens der Beklagten \u2013 soweit beantwortet \u2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Insoweit hat der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin zum Teil Erfolg. Die Kl\u00e4gerin verlangt den Restschadensersatzbetrag f\u00fcr einen Zeitraum vom 23.12.2006 bis 31.12.2010. Da der Kl\u00e4gerin wie die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zeigen, der inhaltlich weitergehender Schadensersatzanspruch bereits ab dem Jahr 2010 zusteht, war der Restschadensersatzanspruch bis zum 31.12.2009 zu begrenzen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. 29 Abs. 1 PCT, Art. II \u00a7 1 Abs. 3, 1 IntPat\u00dcbkG hat keinen Erfolg. Diesem Anspruch, dessen Grundlage die internationale Patentanmeldung ist und den die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Zeitraum vom 10.05.2003 bis 23.12.2006 geltend macht, steht die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcbkG i. V. m. \u00a7 141 PatG. Die Kl\u00e4gerin kann keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr einen Zeitraum bis einschlie\u00dflich 31.12.2009 geltend machen.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin, mit welchem sie einen Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 29 Abs. 1 PCT, Art. II \u00a7 1 Abs. 3, 2 IntPat\u00dcbkG, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht diesen Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr einen Zeitraum vom 10.05.2003 bis 23.12.2006 geltend. Voraussetzung f\u00fcr einen Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch ist allerdings unter anderem, dass bei einer nicht in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten internationalen Patentanmeldung die Patentanspr\u00fcche in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht worden sind. Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcbkG sieht vor, dass der Schutz einer nicht deutschsprachigen internationalen Patentanmeldung erst dann beginnt, wenn die deutschsprachige \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche durch das Deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht worden sind. Dass eine deutschsprachige \u00dcbersetzung in dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zeitraum vorlegen hat, hat die Kl\u00e4gerin auch nach gerichtlichem Hinweis nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht verj\u00e4hrt im Umfang des Restschadensersatzanspruchs. F\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2009 folgt dies aus \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB. Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie (vgl. im Einzelnen: Benkard\/Rogge\/Grabinski, 10. Aufl., \u00a7 141 PatG, Rz. 8), so dass es der daf\u00fcr erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag I. 2. zu lit. a) bis d), nicht aber zu lit. e).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie kann sich nicht auf \u00a7 140a Abs. 1 PatG berufen.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 &#8211; Thermocyler; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rn. 3; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1203). Hierf\u00fcr obliegt der Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast (Keukenschrijver\/Kaess, PatG, 7. Aufl., \u00a7 140a Rz. 23). F\u00fcr einen hinreichenden Sachvortrag gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich die Behauptung, dass die Beklagte zu einem Zeitpunkt nach Patenterteilung im Besitz oder Eigentum des patentverletzenden Gegenstandes war. Ihr obliegt es dann aufgrund der sekund\u00e4ren Darlegungslast, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz oder das Eigentum vollst\u00e4ndig aufgegeben wurden. Erst dann ist es Aufgabe der Kl\u00e4gerin, konkrete Tatsachen darzutun, die den Vortrag des Verletzten ersch\u00fcttern (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 &#8211; Escitalopram-Besitz). Die Kl\u00e4gerin behauptet noch nicht einmal, abgesehen von der Antragstellung, dass die Beklagte noch im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist. Vielmehr tr\u00e4gt die Beklagte substantiiert vor, dass sie nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist. Die Lieferantin der Beklagten habe Dentallegierungen aus dem Sortiment gestrichen und nunmehr sei die Kl\u00e4gerin die einzig in Betracht kommende Lieferantin. Die Beklagte selbst habe zuletzt im Jahr 2010 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft. Sie besitze keine weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Bestellungen von Kunden seien von ihr erst nach deren Eingang bei ihrem Lieferanten wiederum bestellt worden; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht vorr\u00e4tig im Lager gehalten worden. Die Kl\u00e4gerin bestreitet lediglich den Sachvortrag der Beklagten, ohne ihrerseits erg\u00e4nzende Tatsachen vorzutragen, die geeignet w\u00e4ren, den Sachvortrag der Beklagten zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten beruht auf \u00a7 140a Abs.3 PatG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Basisstationen aus den deutschen Vertriebswegen. Besitz oder Eigentum an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland ist f\u00fcr diesen Anspruch nicht Voraussetzung. Der R\u00fcckanspruch dient zumindest auch der Sensibilisierung der Vertriebskette, so dass dies alleine den R\u00fcckrufanspruch begr\u00fcndet, unabh\u00e4ngig davon, ob Besitz begr\u00fcndet wird und deshalb ein Vernichtungsanspruch ohne Erfolg bleibt. Der R\u00fcckrufanspruch war im tenorierten Umfang zeitlich zu begrenzen, da auch der R\u00fcckrufanspruch den Verj\u00e4hrungsregelungen unterliegt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs.2 PatG bzw. nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie von dem rechtsanwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten ausgesprochene Abmahnung vom 21.05.2012 (vgl. Anlage K 14) war begr\u00fcndet. Gegen eine 1,3 VV-RVG Rahmengeb\u00fchr bei einem Gegenstandsstreitwert von 250.000,- EUR bestehen keine Bedenken, da es sich um eine patentrechtliche Auseinandersetzung handelt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht auch mit Erfolg die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts geltend. Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 640). Die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Mitwirkung eines patentanwaltlichen Vertreter im Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens haben erforderlich erscheinen lassen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die patentanwaltliche Vertreterin der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Abmahnung den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberpr\u00fcft. Eine solche Pr\u00fcfung der Bestandsf\u00e4higkeit eines Schutzrechts, auf welches eine Abmahnung gest\u00fctzt wird, geh\u00f6rt zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Die patentanwaltliche Geb\u00fchr richtet sich \u00fcblicherweise an den Geb\u00fchrens\u00e4tzen des rechtsanwaltlichen Vertreters.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nGegen den Zinsanspruch erinnert die Beklagte nichts.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2141 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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