{"id":2264,"date":"2013-11-05T17:00:48","date_gmt":"2013-11-05T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2264"},"modified":"2016-04-25T09:45:30","modified_gmt":"2016-04-25T09:45:30","slug":"4a-o-6913-spinnmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2264","title":{"rendered":"4a O 69\/13 &#8211; Spinnmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2148<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. November 2013, Az. 4a O 69\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>verboten,<\/p>\n<p>1. Spinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen angeschlossen ist, wobei in Faserband-F\u00f6rderrichtung in einem Wegst\u00fcck am Umfang des Saugriemchens eine Kondensationsstufe f\u00fcr den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. geb\u00fcndelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschlie\u00dfenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes radial au\u00dferhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegst\u00fcckes heranf\u00fchren, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes mit oder ohne einer bzw. eine zus\u00e4tzliche Blasluft zuf\u00fchrenden Einrichtung durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird;<\/p>\n<p>2. ein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk gef\u00fchrt wird, um dort einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck bis zu einem von dem Saugriemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt bef\u00f6rdert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegst\u00fcckes durch von au\u00dfen nach innen in das Saugriemchen str\u00f6mende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang erfolgt,<\/p>\n<p>zur gewerblichen Nutzung anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes die Saugluft von au\u00dfen \u2013 insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente \u2013 so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegst\u00fcckes herangef\u00fchrt wird, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes \u2013 vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft \u2013 allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Sicherheit in H\u00f6he von 1.500.000,- EUR leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 26 XXX C2 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), das am 25.07.1994 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 07.08.2003. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Eine 2004 durch die A GmbH &amp; Co. KG erhobene Nichtigkeitsklage hat diese aufgrund eines mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geschlossenen Prozessvergleichs noch vor einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSpinnverfahren und Spinnmaschine mit abgedeckter Saugwalze am Streckwerk\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eSpinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte (11) von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk (13) gef\u00fchrt wird, um dort einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck (15) bis zu einem von der Saugwalze (25) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) gebildeten Drehungs-Sperrspalt (16) bef\u00f6rdert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17) gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegst\u00fcckes (15) durch von au\u00dfen nach innen in die Saugwalze (25) str\u00f6mende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) die Saugluft von au\u00dfen insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) herangef\u00fchrt wird, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 2 weist folgende Formulierung auf:<\/p>\n<p>\u201eSpinnmaschine mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule (12) oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk (13), an das eine Saugwalze (25) angeschlossen ist, wobei in Faserband-F\u00f6rderrichtung in einem Wegst\u00fcck (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) f\u00fcr den Faserstrang (22) liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. geb\u00fcndelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschlie\u00dfenden Spinneinrichtung (17), welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist, insbesondere zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) radial au\u00dferhalb des Umfanges der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40\u2018) vorgesehen sind, welche die Saugluft (34) von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) heranf\u00fchren, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) mit oder ohne einer bzw. eine zus\u00e4tzliche Blasluft zuf\u00fchrenden Einrichtung durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren geben nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wieder. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitenansicht einer einzigen Spinnstelle einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ringspinnmaschine. Figur 2 stellt eine Vorderansicht der gleichen Spinnstelle dar.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Figur 3 eine stark vergr\u00f6\u00dferte schematische Schnittansicht nach Linie III-III in Figur 1 mit einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Saugluftleitmittel.<br \/>\nBei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der B Co. Ltd., die mit Wirkung vom 27.11.2012 gegr\u00fcndet wurde und die mit Kaufvertrag vom 02.\/03.12.2012 von der C D GmbH &amp; Co. KG in Remscheid (nachfolgend: \u201eC\u201c) unter anderem den gesamten, spezifische Spinnmaschinen f\u00fcr Naturfasern betreffenden Gesch\u00e4ftsbetrieb im Wege eines Asset Deals erwarb. Der Asset Deal wurde am 03.07.2013 vollzogen, wobei wirtschaftlicher Stichtag des Vollzugs der 30.06.2013, 24:00 Uhr, war.<\/p>\n<p>Der durch den Asset Deal \u00fcbertragene Gesch\u00e4ftsbetrieb geht auf die E Textilmaschinen GmbH zur\u00fcck, die durch einen Verschmelzungsvertrag aus dem Jahr 2003 auf die A GmbH &amp; Co. KG verschmolzen wurde. Die A GmbH &amp; Co. KG wurde im Juni 2007 in \u201eC D GmbH &amp; Co. KG\u201c umfirmiert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die (E, Zweigniederlassung der) A GmbH &amp; Co. KG schlossen 2005 zur Beilegung eines Patentverletzungsverfahrens, welches erstinstanzlich mit dem durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage AST 6 vorgelegten Urteil endete, eine mit \u201eVergleichsvereinbarung und Lizenzvertrag\u201c \u00fcberschriebene Erkl\u00e4rung, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage AST 7 ersichtlich ist. In dieser Vereinbarung erteilte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine weltweite und hinsichtlich ihrer sachlichen Anwendungsgebiete unbeschr\u00e4nkte und zeitlich unbefristete Lizenz zur Verwendung der durch das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesch\u00fctzten Verfahren und Vorrichtungen. Auf der Grundlage dieses Lizenzvertrages produzierte und vertrieb E, Zweigniederlassung der A GmbH &amp; Co. KG, seit 2005 unter der Bezeichnung \u201eF\u201c und insbesondere unter der Serienbezeichnung \u201eXXX\u201c, XXX-2\u201c und \u201eXXX\u201c Ringspinnmaschinen f\u00fcr Kurzstapelfasern mit einem Saugriemchen und verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Saugluftleitmitteln. Unter diesen Maschinen befand sich auch die Maschine \u201eE XXX F FX\u201c, f\u00fcr die bis zum Verkauf an A Lizenzgeb\u00fchren gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Da der \u2013 noch immer in Kraft stehende \u2013 Lizenzvertrag nicht im Rahmen des Asset Deals auf die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcberging, trafen sich Ende Juni 2013 Vertreter beider Parteien in Winterthur, um \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages zu verhandeln. In einem Schreiben vom 09.07.2013, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage AST 9 verwiesen wird, teilte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch mit, sie habe sich entschlossen, von den patentgesch\u00fctzten Merkmalen keinen Gebrauch zu machen. Damit er\u00fcbrige sich die Unterzeichnung eines neuen Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Auf ihrer Internetseite bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte neben der Maschine \u201eE XXX\u201c unter der Produktbezeichnung \u201eE XXX F FX\u201c und \u201eE XXX+\u201c Kompaktspinnmaschinen an. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass Gegenstand des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ausschlie\u00dflich die Maschinen \u201eE XXX F FX\u201c und \u201eE XXX+, soweit sie mit einem F FX-Modul ausgestattet sind\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) sein sollen.<\/p>\n<p>Bis zum 17.07.2013 waren auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr das Produkt \u201eE XXX F FX\u201c Werbebrosch\u00fcren abrufbar, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage AST 15 den deutschen Prospekt zur Akte gereicht hat. Auf Seite 3 der vorstehend genannten Werbebrosch\u00fcre findet sich folgende, lediglich auszugsweise wiedergegebene Abbildung:<br \/>\nZudem wird das Mehrstufen-Streckwerk wie aus der nachstehend verkleinert eingeblendeten Abbildung ersichtlich dargestellt:<br \/>\nSchlie\u00dflich finden sich auf den Seiten 8 und 9 der Werbebrosch\u00fcre die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen:<br \/>\nAm 17.07.2013 entfernte die Verf\u00fcgungsbeklagte die zuvor zum Download angebotenen Brosch\u00fcren f\u00fcr die \u201eE XXX F FX\u201c-Maschinen.<\/p>\n<p>Die Ringspinnmaschine \u201eE XXX+\u201c wird noch heute, wie aus der Anlage AST 16a ersichtlich, unter anderem in deutscher Sprache auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zum Abruf bereitgestellt. Dabei steht die Bezeichnung \u201eE XXX+\u201c f\u00fcr die Aufr\u00fcstung mit \u201eF FX\u201c, so dass die angegriffenen Maschinen nach der Aufr\u00fcstung baugleich sind. Auf dem Deckblatt der als Anlage AST 16 vorgelegten Brosch\u00fcre findet sich folgender Hinweis:<br \/>\nEin derartiger Hinweis fand sich auf dem als Anlage AST 15 zur Akte gereichten, bis zum 17.07.2013 auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten abrufbaren Prospekt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eE XXX F FX\u201c nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 43 23 XXX (nachfolgend: \u201eITV-Patent\u201c). Das \u201eITV-Patent\u201c wurde am 14.07.1993 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.01.1995. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 07.08.1997. Das \u201eITV-Patent\u201c betrifft ein Doppelriemchen-Streckwerk. Nachfolgend verkleinert eingeblendet sind die Figuren 1 und 3 aus dem \u201eITV-Patent\u201c, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen zeigen.<br \/>\nMit der Bezugsziffer (6) wird ein perforiertes Riemchen bezeichnet. Die Bezugsziffer (67) zeigt eine Absaugeinrichtung und die Bezugsziffer (7) eine verstellbare Abst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ihr gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits aus der als Anlage AST 9 zur Akte gereichten Erkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Des Weiteren w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 als auch der gesch\u00fctzten Vorrichtung nach Patentanspruch 2 Gebrauch machen. F\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung sei es insbesondere unerheblich, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht eine Saugwalze, sondern ein Saugriemchen vorhanden sei, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestehe auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen, dass sich das Verf\u00fcgungspatent im letzten Jahr seiner Laufzeit befinde und von einem wesentlichen Marktteilnehmer, der C-Gruppe, im Wege der Lizenznahme akzeptiert worden sei.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs, als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes.<\/p>\n<p>Bei dem Prospekt \u201eC E XXX F FX\u201c handele es sich um Werbung f\u00fcr ersch\u00f6pfte Ware. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe \u2013 unstreitig \u2013 im Rahmen des Asset Deals 21 auslieferungsf\u00e4hig hergestellte Maschinen des Typs \u201eXXX C E F FX\u201c erhalten. An dem Tag, als der streitgegenst\u00e4ndliche Prospekt aus dem Internet genommen worden sei, h\u00e4tten sich noch s\u00e4mtliche dieser Maschinen in der Verf\u00fcgungsgewalt der Verf\u00fcgungsbeklagten befunden.<\/p>\n<p>Bis auf den zwischenzeitlich nicht mehr herunterladbaren Prospekt finde sich weder auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst, noch in allen Texten ein Hinweis auf C.<\/p>\n<p>In den durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angegriffenen C-Werbeprospekten werde zudem kein patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand dargestellt, da sich daraus nicht die Verwirklichung aller Merkmale der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche erkennen lasse.<\/p>\n<p>Vom 01.07.2013 an habe die Verf\u00fcgungsbeklagte nur noch eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform gefertigt und ausgeliefert (nachfolgend: \u201eA Ausf\u00fchrungsform\u201c), die von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch mache. Die A-Ausf\u00fchrungsform weise unterhalb des perforierten Riemchens im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes kein Saugluftleitmittel in Form eines Abdeckelementes auf, das die angesaugte Luft zum Kondensieren des verzogenen, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zur Reduktion\/Minimierung des Spinndreiecks im Wesentlichen senkrecht in Richtung auf das Faserband f\u00fchre. Vielmehr verf\u00fcge diese Ausf\u00fchrungsform nur \u00fcber eine beabstandete St\u00fctzschiene ohne Saugluftmittel, auf der sich zwischen den Riemchen angeordnete Abst\u00fctzelemente des Riemchenk\u00e4figs abst\u00fctzen:<br \/>\nDer Unterschied zwischen der urspr\u00fcnglichen \u201eC-L\u00f6sung\u201c und der nunmehr abgewandelten \u201eA-L\u00f6sung\u201c lasse sich insbesondere den nachfolgend eingeblendeten, der Duplik entnommenen und verkleinert wiedergegebenen Skizzen erkennen:<br \/>\nDie St\u00fctzschiene ohne Luftleitelemente beeinflusse bei der \u201eA-L\u00f6sung\u201c das Geschwindigkeitsprofil nicht, da die Luft den durch hohe Luftgeschwindigkeiten farblich erkennbaren Saugbereich allseitig anstr\u00f6me, das hei\u00dft, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in allen Richtungen nahezu gleichf\u00f6rmig abnehme. Allerdings sorge hier die einreihige Perforation des Riemchens daf\u00fcr, dass sich die Luftstr\u00f6mung auf die dadurch gebildete schmale Saugzone konzentriere, wobei allein durch die einreihige Perforation ein gegen\u00fcber der Lochbreite deutlich breiteres Saugprofil entstehe, welches ausreichend sei, um das im Wesentlichen innerhalb der Breite des Lochdurchmessers laufende Faserband im Bereich der Perforation quer zu verdichten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon habe die Verf\u00fcgungsbeklagte an dem \u201eITV-Patent\u201c ein positives Benutzungsrecht. Wenn nur von den Merkmalen eines Patents, f\u00fcr das ein positives Benutzungsrecht vorliege, und gerade nicht von den zus\u00e4tzlichen Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch gemacht werde, liege nach gefestigter Rechtsprechung keine Patentverletzung vor.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand. Insbesondere habe das Verf\u00fcgungspatent bisher noch kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden. Zudem w\u00fcrden sich die gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erhobenen Einw\u00e4nde bereits bei summarischer Pr\u00fcfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungsh\u00f6he, nicht als haltlos erweisen. Im \u00dcbrigen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Angelegenheit auch nicht mit der notwendigen Dringlichkeit behandelt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere entspreche die \u201eA-L\u00f6sung\u201c in allen entscheidenden Merkmalen der \u201eC-L\u00f6sung\u201c. Dies best\u00e4tige die nachfolgende Gegen\u00fcberstellung der 2005 angegriffenen Ausf\u00fchrung \u201eF\u201c von E mit der zweiten Darstellung der Sauer-Ausf\u00fchrungsform in der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Anlage CC2 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung:<br \/>\nBei der \u201eA-L\u00f6sung\u201c sei bei einem ansonsten unver\u00e4nderten apparativen Aufbau lediglich die Schiene als Saugluftleitmittel mit einem gr\u00f6\u00dferen Abstand zwischen den Riemchen angeordnet und mithin weiter zwischen die Walzen gesenkt. An ihrer Qualifikation als Saugluftleitmittel und ihrem Sinn und Zweck, die anfallende Saugluft an das zu verdichtende Garn im Bereich der Saugzone heranzuf\u00fchren, \u00e4ndere dies nichts.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs, als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDa die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl nach der \u201eC-L\u00f6sung\u201c als auch nach der \u201eA-L\u00f6sung\u201c widerrechtlich von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df bzw. im Hinblick auf den Einsatz eines Saugriemchens anstelle einer Saugwalze mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen, steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Spinnverfahren, insbesondere ein Ringspinnverfahren sowie eine Ringspinnmaschine.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren, so f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend aus, solche gattungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bzw. Maschinen bekannt. Das deutsche Patent 39 27 936 und die Zeitschrift \u201eTextil Praxis International\u201c 1993, September, Seiten 684 bis 686, w\u00fcrden ein Ringspinnverfahren bzw. eine Ringspinnmaschine zeigen, bei dem bzw. bei der ein oder parallel zwei Flyerb\u00e4nder zu je einer H\u00e4lfte eines Ringspinnstreckwerkes gef\u00fchrt w\u00fcrden, um dort mit den \u00fcblichen Verzugswerten verzogen und anschlie\u00dfend ohne weiteren Verzug der aerodynamischen Verdichtung der Fasern auf einer perforierten Saugwalze zugef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p>Bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren finde also ein aero-dynamisch kompaktes Verdichten des Faserbandes auf der Oberfl\u00e4che der perforierten Saugwalze bzw. -trommel statt, wobei sich die Trennung der Prozesse des Verzugs sowie der Kondensierung der Fasern positiv auswirke. Zum Zwecke des Verdichtens werde der fertig verstreckte Faserverband, der auf der Oberfl\u00e4che der Saugtrommel durch einen Saugluftstrom gehalten werde, in deren axialer Richtung ausgelenkt, so dass innerhalb des Faserverbandes eine parallele, gestreckte Ausrichtung der Fasern sowie durch gegenseitige Anlagerung der Individualfasern mittels einer Querbewegung eine B\u00fcndelung erfolge. Ein Blasluftstrom unterst\u00fctze mit seiner Aufprallwirkung auf die Oberfl\u00e4che den durch die Saugwirkung eingeleiteten Vorgang, so dass sich die vereinzelten Fasern w\u00e4hrend ihres Transports zur Klemmlinie f\u00fcr den Eindrehvorgang in einem stabilen Gleichgewicht zwischen den angreifenden Luftstr\u00f6mungen befinde. Durch die aerodynamische Verdichtung der Fasern, die dem Hochverzug folge, werde ein Kompaktfaserstrang von rund 1 mm Breite oder weniger erzielt, welche gleichzeitig die Basis des sich an den Drehungssperrspalt anschlie\u00dfenden Spinndreiecks bilde. Damit reduziere sich konsequenterweise auch die H\u00f6he des Spinndreieckes. Somit k\u00f6nne durch die Tatsache der aerodynamischen B\u00fcndelung der Fasern Einfluss auf die Eindrehung des Faserverbandes genommen werden.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise w\u00fcrden bei Ringspinnmaschinen Drei-Zylinder-Streckwerke verwendet, wobei das am Beginn des Hochverzugsfelds vorgesehene mittlere Zylinderpaar im Allgemeinen mit Doppelriemchen ausger\u00fcstet sei, die bis nahe an den Eintrittsspalt des Ausgangswalzenpaares reichen. Die Verz\u00fcge von mit einer Flyerlunte gespeisten Drei-Zylinder-Streckwerken w\u00fcrden je nach Garnfeinheit bei 25- bis 50-fach liegen, wobei die h\u00f6heren Verz\u00fcge feineren Garnnummern entsprechen w\u00fcrden. Man habe auch schon zwischen den Enden der Riemchen im Hauptverzugsfeld und dem Klemmspalt zwischen den Ausgangszylindern des Streckwerks mechanische Kondensoren zur B\u00fcndelung des Faserverbandes verwendet, wie die DE 41 32 919 und DE 41 41 237 offenbaren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent sieht die hierdurch erzielbare Verbesserung der Garnqualit\u00e4t jedoch als begrenzt an, da die Reibung der einzelnen Fasern an den F\u00fchrungselementen des Kondensors zu Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten im Garnverband f\u00fchre. Aus diesem Grunde w\u00fcrden Kondensoren am Ende des Hauptverzugsfeldes noch kein optimales Mittel zur sprunghaften Verbesserung der Garnqualit\u00e4t darstellen.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Ringspinnverfahren und \u2013maschinen sieht es das Verf\u00fcgungspatent weiterhin als nachteilig an, dass der erforderliche Blasluftstrom den f\u00fcr die B\u00fcndelung des Faserverbandes in der Saugzone erforderlichen apparativen Aufwand erh\u00f6he und die f\u00fcr den Erfolg der Kondensation wesentliche Abstimmung zwischen der St\u00e4rke und Richtung des Saugluftstromes einerseits und des Blasluftstromes andererseits erschwere.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Spinnverfahren, insbesondere ein Ringspinnverfahren und eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine zu schaffen, mit denen eine gute B\u00fcndelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erzielt werden kann.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Spinnverfahren, bei dem ein Faserband (11) (insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband) durch ein Mehrstufenstreckwerk (13) gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. Das Faserband weist eine geringe Drehung auf.<\/p>\n<p>3. In einem Mehrstufenstreckwerk (13) erh\u00e4lt das Faserband (oder das Streckenband) einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug.<\/p>\n<p>4. Das so erhaltene Faserband wird nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck (15) bis zu einem Drehungssperrspalt (16) bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>5. Der Drehungssperrspalt (16) wird von der Saugwalze (25) und der Drehungssperrgegenwalze (27) gebildet.<\/p>\n<p>6. Von dem Drehungssperrspalt (16) gelangt das Faserband (11) unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17).<\/p>\n<p>7. In Umfangsrichtung \u2013 zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegst\u00fccks (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) \u2013 ist eine Saugzone (33) ausgebildet.<\/p>\n<p>8. Die Saugzone (33) ist von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband.<\/p>\n<p>9. Entlang des Wegst\u00fcckes (15) erfolgt durch die von au\u00dfen nach innen in die Saugwalze (25) einstr\u00f6mende Luft eine Kondensation des Faserbandes zu einem Kompaktfaserstrang (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breit).<\/p>\n<p>10. Das Faserband weist bereits den Endverzug auf, ist aber noch nicht verdreht.<\/p>\n<p>11. Im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) wird die Saugluft von au\u00dfen (insbesondere mit einer im Wesentlichen axialen Komponente) so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fccks (15) herangef\u00fchrt,<\/p>\n<p>12. dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) (vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft) allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 2 schl\u00e4gt eine Maschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spinnmaschine mit wenigstens einem Mehrstufenstreckwerk (13).<\/p>\n<p>2. Das Mehrstufenstreckwerk (13) wird von einer Vorgarnspule (12) (oder einer Streckenbandkanne) gespeist.<\/p>\n<p>3. Am Mehrstufenstreckwerk (13) ist eine Saugwalze (25) angeschlossen.<\/p>\n<p>4. In Faserband-F\u00f6rderrichtung liegt in einem Wegst\u00fcck (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) f\u00fcr den Faserstrang (22).<\/p>\n<p>5. In der Kondensationsstufe wird das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten) Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. geb\u00fcndelt.<\/p>\n<p>6. Die Spinnmaschine weist eine an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschlie\u00dfende Spinneinrichtung (17) auf.<\/p>\n<p>7. Die Spinneinrichtung (17) erteilt dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung.<\/p>\n<p>8. In Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegst\u00fcckes (15) ist radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen.<\/p>\n<p>9. Die Saugzone (33) besitzt eine etwas gr\u00f6\u00dfere Breite als der Faserverband.<\/p>\n<p>10. Im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) radial au\u00dferhalb des Umfangs der Saugwalze (25) sind Saugluftleitmittel (40, 40\u2018) vorgesehen.<\/p>\n<p>11. Die Saugluftleitmittel f\u00fchren die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) heran,<\/p>\n<p>12. dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eE XXX F FX\u201c (bzw. \u201eE XXX + zzgl. \u201eF FX-Modul\u201c) nach der \u201eC-L\u00f6sung\u201c zu, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass diese Ausf\u00fchrungsformen in ihrer technischen Gestaltung wortsinngem\u00e4\u00df bzw. mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 26.07.2005 ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen, an denen die Kammer festh\u00e4lt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Insbesondere hat sich die Kammer dort auch bereits mit dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte erhobenen Einwand, es fehle an einer Gleichwirkung, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Walze sowohl der Streckung als auch der Verdichtung diene, mit zutreffender Begr\u00fcndung besch\u00e4ftigt (vgl. Anlage AST 6, S. 20 f.). Gleiches gilt, soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ein positives Benutzungsrecht im Hinblick auf das \u201eITV-Patent\u201c beruft (vgl. Anlage AST 6, S. 24 f.) sowie in Bezug auf den \u2013 lediglich pauschal erhobenen \u2013 Formsteineinwand (vgl. Anlage AST 6, S. 26).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDes Weiteren hat die Verf\u00fcgungsbeklagte durch das Bereitstellen der als Anlagen AST 15 und AST 16 vorgelegten Prospekte zum Download die \u201eC-L\u00f6sung\u201c auch in patentverletzender Weise angeboten.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zun\u00e4chst darauf, aus den vorgelegten Prospekten sei nicht die Verwirklichung aller Merkmale des Verf\u00fcgungspatents erkennbar.<\/p>\n<p>Im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt (BGH GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ein Mittel hierzu ist auch das blo\u00dfe Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, wenn \u2013 wie hier \u2013 bei objektiver Betrachtung \u2013 ein Erzeugnis dargestellt wird, das diese Merkmale aufweist (BGH a. a. O.).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten, wie er aus der Anlage AST 13 ersichtlich ist, l\u00e4sst nicht erkennen, dass sich das Angebot lediglich auf Produkte bezieht, hinsichtlich derer sich die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 unstreitig \u2013 aufgrund des zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der E, Zweigniederlassung der A GmbH &amp; Co. KG geschlossenen Lizenzvertrages mit Erfolg auf Ersch\u00f6pfung berufen kann.<\/p>\n<p>Zwar wird in dem als Anlage AST 15 vorgelegten Prospekt auf den jeweiligen Abbildungen zus\u00e4tzlich zu der Bezeichnung \u201eE XXX F FX\u201c \u201eC Schlafhorst\u201c genannt. Weder dem Prospekt, noch der zugeh\u00f6rigen Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dort lediglich die vor der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftsbereichs der C durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits hergestellten Maschinen anbieten will. Ohne entsprechendes Hintergrundwissen l\u00e4sst sich die Seite der Verf\u00fcgungsbeklagten, welche mit \u201eA.E\u201c \u00fcberschrieben ist und wo unter der Rubrik \u201eProdukte, E Kompaktspinnen, E XXX F FX\u201c der vorstehend genannte Prospekt zum Download bereitgestellt wurde, nur so verstehen, dass nunmehr Produkte, wie sie in dem Prospekt beschrieben werden, auch von der Verf\u00fcgungsbeklagten und nicht nur beschr\u00e4nkt auf bereits durch C hergestellte Produkte bezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen und zudem mit er als Anlage AST 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass entsprechend der aktuellen Wirtschaftslage f\u00fcr Spinnereimaschinen typischerweise mit einem Zeitraum von f\u00fcnf Monaten zwischen Bestellung, Herstellung und Auslieferung zu rechnen ist, wobei die eigentliche Fertigung erst in den letzten zwei Monaten vor Auslieferung ausgef\u00fchrt und vollendet wird.<\/p>\n<p>Legt man dies zugrunde, ist davon auszugehen, dass Spinnmaschinen jeweils nur aufgrund einer bestehenden Bestellung hergestellt werden, so dass mangels eines entgegenstehenden Vortrages der Verf\u00fcgungsbeklagten davon auszugehen ist, dass die bereits durch C hergestellten Maschinen auf einer bestehenden Bestellung beruhten. Dem stehen insbesondere auch nicht die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Anlagen CC 1 und CC 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entgegen, wonach bis zum 30.06.2013 im Zuge des Asset Deals 21 Modelle der \u201eEXXX F FX\u201c auslieferungsf\u00e4hig hergestellt, aber noch nicht ausgeliefert wurden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist der Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten, wie er aus der Anlage AST 13 ersichtlich ist, unter Ber\u00fccksichtigung des zum Download bereitgehaltenen Prospekts, auf dem sich im \u00dcbrigen anders als auf den Prospekten gem\u00e4\u00df Anlagen AST 16 bzw. AST 16a auch kein Aufkleber mit einem Hinweis auf \u201eA\u201c findet, gerade darauf gerichtet, Dritte zur Abgabe neuer Bestellungen aufzufordern, die sich nicht auf die offenbar bereits bestellten und durch C schon hergestellten Maschinen beziehen.<\/p>\n<p>Soweit sich auf den als Anlagen AST 16 bzw. AST 16a vorgelegten Prospekten ein entsprechender Aufkleber findet, rechtfertigt dieser gleichwohl keine andere Bewertung. Dem Aufkleber ist letztlich nur zu entnehmen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte den ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftsbereich der C \u00fcbernommen hat. Nur so l\u00e4sst sich der zus\u00e4tzliche Hinweis auf dem Prospekt, welcher ebenfalls noch auf \u201eC\u201c verweist, verstehen. Soweit sich der Hinweis \u201eNew Design\u201c findet, ist dieser im Zusammenhang zu lesen, wonach etablierte Produkte in bew\u00e4hrter Qualit\u00e4t in neuem Design beworben werden. Wie dieses aussieht und worauf genau sich dies bezieht, ist nicht erkennbar und l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht dem Prospekt entnehmen. Vielmehr werden dort weiterhin die \u201eE XXX\u201c-Produkte mit der Marke \u201eC\u201c beworben, so dass sich der Prospekt nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nur so verstehen l\u00e4sst, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Produkte, soweit sich kein anderslautender Hinweis findet, jeweils unver\u00e4ndert weiter vertreibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht auch die \u201eA-L\u00f6sung\u201c wortsinngem\u00e4\u00df bzw. in Bezug auf die Verwendung eines Saugriemchens anstelle einer Saugwalze mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Dem steht nicht entgegen, dass bei der \u201eA-L\u00f6sung\u201c anders als bei der \u201eC-L\u00f6sung\u201c neben der \u201eAbst\u00fctzschiene\u201c keine zus\u00e4tzlichen \u201eLuftleitelemente\u201c vorhanden sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Fachmann bereits der Formulierung der Patentanspr\u00fcche entnimmt, f\u00fchren die Saugluftleitmittel, welche anders als in den Unteranspr\u00fcchen in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Nebenanspr\u00fcchen nicht r\u00e4umlich k\u00f6rperlich, sondern lediglich funktional umschrieben sind, die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze im Bereich des Wegst\u00fcckes heran, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fccks zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. F\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten Lehre ist es somit ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Saugluft durch das Saugluftleitmittel gelenkt bzw. \u201egeleitet\u201c wird.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung, dass es verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df gerade darauf ankommt, dass die Saugleitmittel den Luftstrom \u201eleiten\u201c, findet der Fachmann in der allgemeinen Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents. Danach veranlassen die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Luftleitmittel den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen (vgl. Anlage AST 10, Sp. 2, Z. 26 \u2013 37).<\/p>\n<p>Wie ein derartiges Leiten der Luft erfolgen kann, zeigen die Figuren 3 und 4 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. So wirken nach dem in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel zwei gegeneinander gerichtete Teilluftstr\u00f6me von entgegengesetzten Seiten des Faserverbandes auf diesen ein, um ihn zu einem schmalen Kompaktfaserstrang zu b\u00fcndeln. Unmittelbar nach der Einwirkung der einander entgegen gerichteten Teilluftstr\u00f6me werden diese dann durch den gelochten Umfangsbereich der Saugwalze ins Innere derselben und von dort zur Absaugung gef\u00fchrt (vgl. Anlage AST 10, Sp. 2, Z. 30 \u2013 30).<\/p>\n<p>In dem in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel weist der ebenfalls konzentrisch zur Saugwalze angeordnete Umlenkschirm demgegen\u00fcber nur einseitig eine \u00d6ffnung auf, durch die die Luft im Wesentlichen axial zur Saugzone str\u00f6men kann. Aufgrund dieser Ausbildung dr\u00fcckt der im Wesentlichen axial und zum Teil radial auf den Faserverband einwirkende Luftstrom den Faserverband gleichzeitig gegen die Wand (31) und die Perforation, so dass er zwischen dem Luftstrom und der Wand zusammengedr\u00fcckt und damit zu einem sehr schmalen Kompaktfaserstrang geb\u00fcndelt wird (vgl. Anlage AST 10, Sp. 4, Z. 17 \u2013 32).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungen auch nach der \u201eA-L\u00f6sung\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Auch bei der Abst\u00fctzschiene handelt es sich um ein \u201eSaugluftleitmittel\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Dass diese Schienen nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten dazu dienen, die Riemchen abzust\u00fctzen, steht dem nicht entgegen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche schlie\u00dfen es nicht aus, dass das Saugluftleitmittel gleichzeitig auch eine Abst\u00fctzfunktion besitzt.<\/p>\n<p>Dass es sich auch bei der \u201eAbst\u00fctzschiene\u201c um ein Saugluftleitmittel handelt, zeigt bereits ein Vergleich der \u201eA-L\u00f6sung\u201c mit der urspr\u00fcnglichen \u201eC-L\u00f6sung\u201c. Der einzige, hier relevante Unterschied besteht unstreitig darin, dass bei der \u201eA-L\u00f6sung\u201c die Abst\u00fctzschiene keine zus\u00e4tzlichen Kunststoffelemente besitzt. Insbesondere ist die Abst\u00fctzschiene nach wie vor derart angeordnet, dass sie dazu geeignet ist, den Luftstrom \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise in geringerem Umfang \u2013 zu beeinflussen. Dies verdeutlichen bereits die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlagen CC 12 und CC 13 \u00fcberreichten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Prinzipienskizzen:<br \/>\nWie die vorstehende, zweite Abbildung, welche die \u201eA-L\u00f6sung\u201c zeigt, erkennen l\u00e4sst, wird die durch das Saugriemchen angesaugte Luft zwangsl\u00e4ufig durch die \u201eAbst\u00fctzschiene\u201c abgelenkt.<\/p>\n<p>Dass die Abst\u00fctzschiene gerade bei dickeren Faserstr\u00e4ngen auch ohne das zus\u00e4tzliche Kunststoffelement eine saugluftleitende Wirkung entfaltet, verdeutlichen die durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage PBP 36 zur Akte gereichten Skizzen.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit des Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch bei dickeren Faserstr\u00e4ngen best\u00e4tigt dabei die als Anlage CC1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn Hamann, wonach es die Verf\u00fcgungsbeklagte an der \u201eC-L\u00f6sung\u201c gerade als nachteilig angesehen hat, dass insbesondere bei groben Garnen der geringe Abstand zwischen der Abdeckung und dem Riemchen zu einem Aufstauen von Fasern zum stromabliegenden Klemmspalt zu St\u00f6rungen gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Weshalb vor diesem Hintergrund die Abst\u00fctzschiene gleichwohl keine saugluftleitende Wirkung haben soll, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>Einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse bei der abgewandelten Gestaltung h\u00e4tte es umso mehr bedurft, da die Verf\u00fcgungsbeklagte bei der Erl\u00e4uterung der Funktionsweise der \u201eA-L\u00f6sung\u201c ma\u00dfgeblich darauf abstellt, im Saugriemchen sei eine einzige \u201eperlenschnurartige\u201c Lochreihe vorhanden, durch welche die Luftstr\u00f6mung im Bereich der Lochreihe geb\u00fcndelt werde. Das Saugriemchen wurde gegen\u00fcber der \u201eC\u201c-L\u00f6sung jedoch nicht ver\u00e4ndert. Lie\u00dfe sich daher die Luftleitung \u2013 wie von der Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet \u2013 ohne Weiteres auch allein durch die Gestaltung des Saugriemchens erzielen, h\u00e4tten E bzw. C als Fachunternehmen jahrelang Lizenzgeb\u00fchren in erheblichen Umfang f\u00fcr die Verwendung eines Luftleitmittels gezahlt, dessen es nicht bedurft h\u00e4tte. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, da auch die Verf\u00fcgungsbeklagte unstreitig zun\u00e4chst nach einer Lizenz am Verf\u00fcgungspatent ersucht hat, wobei der Lizenzvertrag lediglich an der geforderten Mindestlizenzgeb\u00fchr gescheitert ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht auf ein positives Benutzungsrecht aufgrund des \u201eITV-Patents\u201c berufen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch nach der \u201eA-L\u00f6sung\u201c nicht lediglich von der Offenbarung des \u201eITV-Patents\u201c Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass die in den Figuren 1 und 3 des \u201eITV-Patents\u201c mit der Bezugsziffer (7) bezeichnete Abst\u00fctzung eine luftleitende Wirkung aufweist, wie sie das Verf\u00fcgungspatent vorsieht und welche auch durch die Abst\u00fctzschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vermittelt wird, l\u00e4sst sich weder den Figuren selbst, noch der Beschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht. Dass das Verf\u00fcgungspatent bisher noch kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat, steht dem nicht entgegen. Zudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren auch mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erscheint hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung kommt grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 12, 114 &#8211; Harnkatherterset).<\/p>\n<p>Insbesondere verlangt eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 9, 140, 146 &#8211; Olanzapin; lnstGE 12, 114, 119 &#8211; Harnkatheterset). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbstst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages der Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 12, 114, 119 &#8211; Harnkatheterset). Die Darlegungslast hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann dabei nur dann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 9, 140, 146 &#8211; Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset).<\/p>\n<p>Von dem Erfordernis einer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn \u2013 alternativ \u2013 ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich in dem Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), die gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Einwendungen sich schon bei der im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller wegen der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 12,114 &#8211; Harnkatheterset).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend liegen die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte trotz des aufgrund des zwischenzeitlichen Vergleichs nicht abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens vor.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung kann vorliegend zun\u00e4chst nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass das Verf\u00fcgungspatent bereits \u00fcber eine lange Zeit in Kraft ist, ohne dass dessen Rechtsbestand erfolgreich angegriffen worden w\u00e4re. Vielmehr hat die E, Zweigniederlassung der A GmbH &amp; Co. KG, nachdem sie durch die Kammer in einem kontradiktorischen Verfahren, in welchem im Rahmen der zu treffenden Aussetzungsentscheidung auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents diskutiert wurde, verurteilt wurde, einen Lizenzvertrag abgeschlossen und sodann die f\u00fcr die Nutzung des Verf\u00fcgungspatents zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entrichtet.<\/p>\n<p>Dass die E, Zweigniederlassung der A GmbH &amp; Co. KG, und sp\u00e4ter C die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents akzeptiert haben, wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass sie \u2013 sollte eine g\u00fctliche Einigung scheitern \u2013 gem\u00e4\u00df Ziffer 8. durchaus in der Lage gewesen w\u00e4ren, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erneut anzugreifen. Ein derartiger Versuch wurde jedoch nicht unternommen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wollte auch die Verf\u00fcgungsbeklagte, die den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht angegriffen hat, unstreitig f\u00fcr die Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents eine Lizenz nehmen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa zwischen der Mitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten, eine Unterzeichnung eines neuen Lizenzvertrages er\u00fcbrige sich, weil sie von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch mehr machen wolle, und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ein Zeitraum von unter einem Monat liegt, innerhalb dessen sich die Parteien des Verf\u00fcgungspatents zudem \u00fcber die Reichweite dieser Erkl\u00e4rung und die Erforderlichkeit einer zus\u00e4tzlichen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausgetauscht haben, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Angelegenheit auch mit der notwendigen Dringlichkeit behandelt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber bereits auf den 01.07.2013 abstellen will, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, nachdem sich die Parteien Ende Juni zu Verhandlungen \u00fcber einen neuen Lizenzvertrag getroffen hatten, deren Scheitern die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst mit Schreiben vom 09.07.2013 mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines gesonderten Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarbeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht. Allerdings war die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen, die dem Streitwert entspricht. Auf diese Weise ist zugleich sichergestellt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht besser gestellt ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsachetitel, der gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2148 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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