{"id":2262,"date":"2013-10-22T17:00:41","date_gmt":"2013-10-22T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2262"},"modified":"2016-04-25T09:44:40","modified_gmt":"2016-04-25T09:44:40","slug":"4a-o-6812-medizinische-einrichtung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2262","title":{"rendered":"4a O 68\/12 &#8211; Medizinische Einrichtung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2116<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2013, Az. 4a O 68\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 2296XXX einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2296XXX abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer US 2010\/0215XXX A1 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die \u00dcbertragung des Anteils an die Kl\u00e4gerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 065.2 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 190.3 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 050.4 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 XXX 050.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>6. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.2 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;<\/p>\n<p>7. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011\/076XXX f\u00fcr die USA einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>8. der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erl\u00f6schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Hilfs-Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 30 Prozent und dem Beklagten zu 70 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Life-Science-Unternehmen, das sich auf die Erforschung, Entwicklung und Herstellung kardiovaskul\u00e4rer und endovaskul\u00e4rer Kather- und Stent-Technologien spezialisiert hat. Sie wurde 1999 von Herrn Dr. Michael A gegr\u00fcndet und am 08.12.2005 an die Optio Cirquits (India) Limited ver\u00e4u\u00dfert. Herr Dr. A leitete das Unternehmen weiterhin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis Dezember 2009.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Ziffer 4. des der T\u00e4tigkeit von Herrn Dr. A bei der Kl\u00e4gerin zugrunde liegenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, ist Herr Dr. A zust\u00e4ndig f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich \u201eEntwicklung und Vermarktung der Produkte des Unternehmens\u201c. Ihm obliegt es auch, die technische Entwicklung der Produkte der Gesellschaft und die Entwicklung neuer Produkte im Gesch\u00e4ftsbereich des Unternehmens voranzutreiben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Ziffer 2. des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages tritt Herr Dr. A bereits im Voraus alle Rechte an Diensterfindungen, einschlie\u00dflich aller von ihm oder von Dritten auf der Grundlage von Diensterfindungen angemeldeten Patente und Schutzmarken, an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und einer von zwei Gesellschaftern der B C GbR. Bei dieser handelt es sich um ein Healthcare-Unternehmen, das Stents und andere medizinische Implantate mit bio- und h\u00e4mokompatiblen konvalenten Beschichtungen entwickelt.<\/p>\n<p>Im Juni 2005 schlossen die Kl\u00e4gerin und die B C GbR einen \u201eEntwicklungskooperationsvertrag\u201c (Anlage K1) zur Planung und Entwicklung produktreifer kardiologischer Produkte mit dem Ziel der Vermarktung durch die Kl\u00e4gerin. Einleitend hei\u00dft es in diesem Vertrag unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eGegenstand der Kooperation ist es, unter Nutzung des Know-hows der Beteiligten bei innovativer Aufgabenstellung, neuzeitliche Kardiologische Produkte zu entwickeln und die Herstellung zu sichern.\u201c<\/p>\n<p>Unter Paragraph 1 des Vertrages findet sich des Weiteren folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Patente die aus den Neuentwicklungen resultieren k\u00f6nnen werden nur gemeinschaftlich Angemeldet.\u201c<\/p>\n<p>Die Paragraphen 8 und 9 des Vertrages sind schlie\u00dflich nachfolgend mit ihrem vollst\u00e4ndigen Wortlaut eingeblendet:<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird im Hinblick auf den genauen Inhalt des Entwicklungskooperationsvertrages auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der Folge meldete der Beklagte eine Vielzahl von Schutzrechten an und benannte dabei sich selbst und teilweise auch den Sohn des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, Herrn Benjamin Daniel A, als Anmelder, wobei Herr Benjamin A jedoch nicht tats\u00e4chlich erfinderisch t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent EP 2296XXX wurde am 16.03.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier Schriften vom 31.05.2008 und vom 26.02.2009 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Patents wurde am 16.05.2012 ver\u00f6ffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte benannt. Der deutsche Teil des Patents ist in Kraft. Das Patent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201emedizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung\u201c. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMedizinische Einrichtung mit einem Grundk\u00f6rper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung film- bzw. lackbildende Terpenoide aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die US 2010\/0215XXX A1 wurde am 05.08.2009 angemeldet. Sie nimmt die Priorit\u00e4t einer deutschen Schutzschrift vom 26.02.2009 in Anspruch. Bisher wurde das Patent nicht erteilt. Anspruch 1 dieser Offenlegungsschrift lautet:<\/p>\n<p>\u201cA coating for C device comprising film or laquerforming terpenoids.\u201d<\/p>\n<p>Das Patent DE 11 2009 XXX 065 wurde am 16.03.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier Schriften vom 31.05.2008 und 26.2.2009 angemeldet. Die PCT-Anmeldenummer ist WO 2009\/144XXX. Die Erteilung des Patents wurde am 14.04.2011 ver\u00f6ffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte eingetragen. Das Patent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMedizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung\u201c. Der Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMedizinische Einrichtung mit einem Grundk\u00f6rper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung film- bzw. lackbildende Terpenoide aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 wurde am 06.05.2008 angemeldet und am 21.08.2008 ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaber ist der Beklagte eingetragen. Das Gebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRestenoseprophylaxe\u201c. Sein Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePTCA-Katheter oder Stent, insbesondere PTCA-Katheter oder Stent f\u00fcr das vaskul\u00e4re System mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der PTCA-Katheter oder Stent ein Kininogen oder die Dom\u00e4ne 5 eines Kininogens aufweist, die eine spezifische bindungsaffinit\u00e4t f\u00fcr CD 34-positive Zellen haben sowie einer Proliferation vorbeugen und direkt an die Gef\u00e4\u00dfwand abgegeben werden.\u201c<\/p>\n<p>Das Patent DE 11 2009 XXX 050.4 wurde am 17.03.2009, als internationales Patent in deutscher Sprache, unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Schriften vom 06.05.2008 und vom 19.12.2008 angemeldet. Die PCT-Anmeldenummer ist WO 2009\/136239. Die Patentanmeldung wurde am 12.11.2009 ver\u00f6ffentlicht. Als Anmelder und Erfinder ist der Beklagte benannt. Das Patent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMedizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMedizinische Einrichtung mit einem Grundk\u00f6rper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die medizinische Einrichtung ein Kininogen oder eine Dom\u00e4ne 5 eines Kininogens aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 wurde am 07.05.2009 angemeldet. Die Eintragung wurde am 20.8.2009 ver\u00f6ffentlicht. Als Anmelder ist der Beklagte eingetragen. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBeschichtung von medizinischen Oberfl\u00e4chen\u201c. Sein Hauptanspruch lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeschichtung und Beladung von dilatierbaren Katheterballons umfassend die folgenden Schritte: 1.1) Bereitstellung eines dilatierbaren Katheterballons, 1.2) Bereitstellung einer L\u00f6sung von Nano-Silber zur Beschichtung des Katheterballons als Tr\u00e4gersubstanz, 1.3) Bereitstellung von Paclitaxel in L\u00f6sung zur Beschichtung der auf dem Katheterballon befindlichen Tr\u00e4gersubstanz Nano-Silber.\u201c<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 wurde am 31.05.2008 angemeldet und die Eintragung wurde am 20.11.2008 ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaber und Anmelder sind Herr Benjamin Daniel A und der Beklagte benannt.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eKupfer Stent\u201c. Sein Hauptanspruch lautet:<\/p>\n<p>\u201eKupfer Stent Beschichtung oder Kupferstent, f\u00fcr das vaskul\u00e4re System, mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der beschichtete Kupfer Stent oder Kupferstent einer Proliferation vorbeugen und direkt an der Gef\u00e4\u00dfwand angebracht wird.\u201c<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Formulierung der weiteren Unteranspr\u00fcche wird auf die Anlage K 26 verwiesen.<\/p>\n<p>Die internationale Patentanmeldung WO 2011\/076XXX wurde am 22.12.2010 in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters vom 22.12.2009 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgte am 30.6.2011. Als Anmelder f\u00fcr alle Gebiete mit Ausnahme der USA ist die B Sp.z.o.o. eingetragen. F\u00fcr die USA sind und als Erfinder und Anmelder Herr Michael A und der Beklagte benannt. Das Patent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWeihrauch und Boswellias\u00e4uren als Beschichtung f\u00fcr Stents und Katheterballons\u201c. Sein Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMedizinische expandierbare Vorrichtung beschichtet mit mindestens einem Terpen oder Terpenoid und mindestens einem antiproliferativen, antimigrativen, antiangiogenen, zytoxischen oder zytostatischen Wirkstoff.\u201c<\/p>\n<p>Die deutsche Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Schrift vom 19.12.2008 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 01.07.2009 offengelegt. Anmelder ist der Beklagte. Das Patent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMedizinische Einrichtung und Verfahren zu ihrer Herstellung\u201c. Der Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMedizinische Einrichtung mit einem Grundk\u00f6rper mit einer Beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die medizinische Einrichtung ein C-type natriuretic peptide ((CNP) 22 amino acid peptide) oder einer Microkombination aus CNP aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde die DE 10 2XXX 010 XXX A1 am 03.03.2XXX unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2XXX 046 343.9 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 03.04.2008. Anspruch 1 dieser Schrift, welche die Bezeichnung \u201eBeschichtete expandierbare Vorrichtung\u201c tr\u00e4gt, lautet:<\/p>\n<p>\u201eExpandierbare Vorrichtung zur Aufweitung eines Gef\u00e4\u00dfvolumens, wobei die expandierbare Vorrichtung mit einer por\u00f6sen Grundschicht, wenigstens einem Medikament sowie wenigstens einer dar\u00fcber liegenden Opferschicht beschichtet ist.\u201c<\/p>\n<p>Da die Jahresgeb\u00fchr nicht gezahlt wurde, gilt die vorstehend beschriebene Patentanmeldung seit dem 01.10.2009 als zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr st\u00fcnden aufgrund des zwischen ihr und der B C GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrages bzw. auf Grund des zwischen ihr und Herrn Dr. A ehemals geschlossenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages Rechte an den oben aufgef\u00fchrten Schutzrechten zu.<\/p>\n<p>Sie behauptet, der Beklagte und Herr Dr. A h\u00e4tten kollusiv zusammengewirkt, um die Kl\u00e4gerin zu hintergehen. Sie h\u00e4tten zusammen an der Entwicklung von beschichteten Ballonkathetern und Stents gearbeitet und die Entwicklungsarbeiten bewusst vor der Kl\u00e4gerin und deren anderen Mitarbeitern geheim gehalten.<\/p>\n<p>Herr Dr. A habe w\u00e4hrend seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses an der den Schutzrechten EP 2296XXX, US 2010\/0215XXX A1 und DE 11 2009 XXX 065.2 zugrunde liegenden Erfindung gearbeitet. Ergebnis dieser Arbeit sei der C Katheter der 2. Generation gewesen, welchen die Kl\u00e4gerin vertreibt. Herr Dr. A sei auch Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanw\u00e4lte und Adressat der Kosten gewesen. Des Weiteren habe er sich stets als Entwickler der Produkte der Kl\u00e4gerin ger\u00fchmt und gegen\u00fcber dem Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin am 22.07.2008 ge\u00e4u\u00dfert, die Kl\u00e4gerin verwende nun eine Beschichtungstechnik mit Schellack.<\/p>\n<p>Am 31.05.2008 sei eine Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA auf den Namen des Beklagten und den Sohn von Herrn Dr. A vorgenommen worden, die den Titel \u201eBallonbeschichtung\u201c trug (Anlage K 11.1). Tats\u00e4chlich sei Herr Dr. A Erfinder gewesen. Herr Dr. A habe seinen Sohn bewusst als Platzhalter f\u00fcr sich selbst eingesetzt, um so Verpflichtungen aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag zu entgehen. Dies ergebe sich aus einer Email an den Patentanwalt Herr Dr. D, in welcher er Herr Dr. D bittet seinen Sohn als Anmelder eines Gebrauchsmusters zu benennen.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe Herr Dr. A eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung dahingehend abgegeben, dass er Erfinder des Patents EP 2243XXX \u201eE\u201c der Kl\u00e4gerin sei, welches dem C Katheter der 2. Generation zugrunde liege. Dieses Patent habe Herr Dr. F von Strandmann angemeldet. In der Anmeldeschrift sei auch Herr Dr. A als Anmelder benannt. (Anlage K15 \u2013 \u201eErfindererkl\u00e4rung\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Idee, einen Ballonkatheter mit einem Wirkstoff zu beschichten, von dem Beklagten stammt und dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung der Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung mit anderen Forschungsinstituten zusammengearbeitet habe.<\/p>\n<p>Auch bei der Anmeldung der Schutzrechte DE 20 2008 XXX 190.3 und DE 11 2009 XXX 050.4 sei Herr Dr. A Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanw\u00e4lte gewesen und habe die Kosten getragen. Auch an der diesen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindung sei Herr Dr. A als Erfinder zumindest beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Herr Dr. As Entwicklungsauftrag habe unter anderem die Entwicklung von Beschichtungen erfasst, die das Risiko einer Restenose verringern. Eine Beschichtung mit Kininogen falle unter diesen Entwicklungsauftrag und er habe auch an einer Kininogen-Beschichtung gearbeitet. Die Entwicklung falle auch unter den mit der B C GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag.<\/p>\n<p>Des Weiteren h\u00e4tten der Beklagte und Herr Dr. A eine Vereinbarung getroffen, nach welcher Herr Dr. A Verwertungsrechte an der Erfindung zust\u00fcnden und sich beide \u00fcber ihre Zusammenarbeit zu Stillschweigen verpflichteten.<\/p>\n<p>Auch bei dem Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 h\u00e4tten der Beklagte und Herr Dr. A eine derartige Vereinbarung getroffen und auch hier sei Herr Dr. A als Erfinder beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.2, welche neben dem Beklagten auch Benjamin Daniel A als Anmelder benennt, beziehe sich ebenfalls auf eine Erfindung von Herr Dr. A, der auch die Anmeldekosten gezahlt habe.<\/p>\n<p>Auch der internationalen Patentanmeldung WO 2011\/076XXX liege eine Erfindung Herrn Dr. As zugrunde. Herr Dr. A sei gemeinsam mit dem Beklagten als Erfinder eingetragen. Zwar sei das Patent erst nach Beendigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags mit der Kl\u00e4gerin angemeldet worden, aber es nehme die Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch, welches am 22.12.2009, also noch vor Vertragsende, von dem Beklagten angemeldet worden sei (Anlage K 28, K 30).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gehe auch die von dem Beklagten eingereichte Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 auf eine Erfindung von Herr Dr. A zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde die technische Lehre der in den Antr\u00e4gen zu I. bis III. genannten Schutzrechte durch die DE 10 2XXX 010 XXX A1 neuheits-sch\u00e4dlich vorweggenommen. Da sowohl die Patentanmeldung ohne Einbeziehung der Kl\u00e4gerin, als auch deren Fallenlassen schuldhafte Verst\u00f6\u00dfe gegen den Entwicklungskooperationsvertrag seien, sei der Beklagte der Kl\u00e4gerin insoweit zum Schadenersatz verpflichtet. Zudem habe er der Kl\u00e4gerin aus Bereicherungsrecht Wertersatz zu leisten, da eine Vindikation durch das Erl\u00f6schen der Patentanmeldung nicht mehr m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2296XXX f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten an die Kl\u00e4gerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2296XXX an die Kl\u00e4gerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 2296XXX einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2296XXX abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>I.a.<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Wert der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 zum Zeitpunkt ihres Erl\u00f6schens und dar\u00fcber hinausgehenden Schaden, der ihr durch die Einreichung oder das Erl\u00f6schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist, zu ersetzen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erl\u00f6schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin einen ihrem Miterfinderanteil an der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entsprechenden Anteil am Wert der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 zum Zeitpunkt ihres Erl\u00f6schens zu ersetzen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung eines US Patents aufgrund der Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer US 2010\/0215XXX A1 an die Kl\u00e4gerin abzutreten und in die Registrierung der \u00dcbertragung der Anmeldung beim Patentamt der Vereinigten Staaten einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin und der B C GbR den Anspruch auf Erteilung eines US Patents aufgrund der Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer US 2010\/0215XXX A1 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die \u00dcbertragung an die Kl\u00e4gerin und die B C GbR beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer US 2010\/0215XXX A1 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die \u00dcbertragung des Anteils an die Kl\u00e4gerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 an die Kl\u00e4gerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 an die Kl\u00e4gerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 065.2 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 065.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin und der B C GbR das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 190.3 zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 190.3 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 050.4 an die Kl\u00e4gerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 XXX 050.4 an die Kl\u00e4gerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B C GbR als Anmelderinnen beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 XXX 050.4 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 XXX 050.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>VI. [f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt]<\/p>\n<p>VII.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den Anteil des Beklagten an dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in die Patentrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin und der B C GbR den Anteil des Beklagten an dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 347.2 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B GbR als Mitinhaberinnen in die Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 XXX 347.3 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den Anteil des Beklagten an den Anspr\u00fcchen an und aus der internationalen Patentanmeldung WO 2011\/076XXX f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin und der B C GbR den Anteil des Beklagten an den Anspr\u00fcchen und aus der internationalen Patentanmeldung WO 2XXX\/076XXX f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B C GbR bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderinnen gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011\/076XXX f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>IX.<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.9 an die Kl\u00e4gerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.9 an die Kl\u00e4gerin und die B C GbR abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin und die B GbR als Anmelderinnen beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 XXX.6 einzur\u00e4umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 XXX.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Den Antrag zu VI., mit dem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin und der B C GbR das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX.0 zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2009 XXX XXX.0 zu \u00fcbertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird,<\/p>\n<p>hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 19.08.2013 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, s\u00e4mtlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten l\u00e4gen Erfindungen zugrunde, die er als Erfinder allein get\u00e4tigt habe. Teilweise habe er dabei mit weiteren Forschungsinstituten zusammengearbeitet. Auch sei er selbst Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanw\u00e4lte gewesen und nicht Herr Dr. A. Aus reiner Gef\u00e4lligkeit habe er bei einigen Anmeldungen Herr Dr. As Sohn als Erfinder eintragen lassen.<\/p>\n<p>Nach seiner Auffassung handelt es sich bei diesen Entwicklungen um Zukunftsentwicklungen im Sinne von \u00a7 9 Nr. 5 des Entwicklungskoope-rationsvertrages. F\u00fcr Zukunftsentwicklungen sei es nach dem Vertrag erforderlich, dass die Vertragsparteien die Entwicklungen konkret vereinbarten.<\/p>\n<p>Er habe der Kl\u00e4gerin mehrfach Projekte zur gemeinsamen Entwicklung angeboten. Diese habe die Kl\u00e4gerin jedoch gr\u00f6\u00dftenteils abgelehnt. Erst danach habe er die Entwicklungen und die jeweiligen Anmeldungen ohne die Kl\u00e4gerin betrieben.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe seit Anfang 2XXX mit Schellack experimentiert und dabei mit verschiedenen Forschungsinstituten zusammengearbeitet. Am 31.10.2006 habe er dann der Kl\u00e4gerin die Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung angeboten. Herr Dr. A habe dieses Angebot jedoch nicht annehmen k\u00f6nnen, da die indische Muttergesellschaft f\u00fcr diese Entwicklung keine Gelder freigegeben habe. Herr Dr. A habe die Entwicklung daraufhin teilweise privat mitfinanziert. Herr Dr. A sei jedoch weder Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanw\u00e4lte gewesen, noch habe er die Anmeldekosten \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Herr Dr. A habe jedoch mit Ergebnissen und Informationen des Beklagten an der Entwicklung des C-Katheters der 2.Generation, bei welchem es sich um einen mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Katheter handele, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gearbeitet und diesen dann etwa Ende Juli 2008 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrt. Eine Patentanmeldung habe Herr Dr. A jedoch nicht vornehmen k\u00f6nnen, da die Muttergesellschaft f\u00fcr diese gemeinsame Entwicklung ja keine Gelder freigegeben habe. Im April 2009 habe Herr Dr. F von Strandmann dann versucht, die Erfindung hinter dem R\u00fccken des Beklagten, mit Herrn Dr. A als Erfinder anzumelden.<\/p>\n<p>Nach der Schutzrechtsanmeldung f\u00fcr die Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung habe der Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Lizenz angeboten. An dieser sei die Kl\u00e4gerin jedoch nicht interessiert gewesen.<\/p>\n<p>Im April 2008 habe der Beklagte der Kl\u00e4gerin die Entwicklung einer Kininogen-Beschichtung vorgeschlagen. Die Kl\u00e4gerin habe daran jedoch kein Interesse gehabt und das Angebot nicht angenommen. Daraufhin habe der Beklagte die Kininogen-Beschichtung allein entwickelt und diesbez\u00fcglich im Mai 2008 und M\u00e4rz 2009 Schutzrechte angemeldet. Auch diese Entwicklung habe Herr Dr.A privat mitfinanziert. Herr Dr.A sei jedoch nicht erfinderisch t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p>Am 14.9.2006 habe der Beklagte der Kl\u00e4gerin verschiedene Entwicklungen von Nano-Silberbeschichtungen angeboten, welche auch mit der Kupfer-Beschichtung und der Beschichtung mit Weihrauch und\/oder Boswellias\u00e4uren in Zusammenhang st\u00fcnden. Auch dieses Angebot habe die Kl\u00e4gerin nicht angenommen. Der Beklagte habe die Entwicklung daher allein durchgef\u00fchrt und dementsprechende Schutzrechte angemeldet. Auch hierbei sei er von Herrn Dr. A finanziell unterst\u00fctzt worden.<\/p>\n<p>Zudem sei der Antrag VII., welcher die internationale Patentanmeldung WO 2011\/076XXX betrifft, unschl\u00fcssig, da die B Sp.z.o.o. als Anmelderin und Inhaberin des Schutzrechts eingetragen sei.<\/p>\n<p>Die Entwicklung der CNP-Beschichtung habe der Beklagte ebenfalls allein betrieben.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin zwar anf\u00e4nglich die vertraglich vorgesehenen monatlichen Aufwandsentsch\u00e4digungen an den Beklagten geleistet, doch dann seien die Zahlungen ausgeblieben. Auch seien diese Zahlungen nur unregelm\u00e4\u00dfig erfolgt, weshalb Herr Dr. A teilweise privat in Vorleistung gegangen sei, was daran gelegen habe, dass die indische Muttergesellschaft keine Gelder mehr freigeben habe.<\/p>\n<p>Die Zusammenarbeit im Rahmen des Entwicklungskooperationsvertrages sei au\u00dferdem relativ fr\u00fch eingeschlafen und der Vertrag sei im Mai 2008 beendet worden, nachdem die Muttergesellschaft die Kl\u00e4gerin angewiesen habe, die Zahlung der monatlichen Aufwandsentsch\u00e4digungen an den Beklagten einzustellen. Ab Juli 2008 seien daher keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. F\u00fcr die get\u00e4tigten Entwicklungen seien au\u00dferdem zus\u00e4tzliche Zahlungen erforderlich gewesen. Die vereinbarten monatlichen Aufwandsentsch\u00e4digungen h\u00e4tten diese nicht decken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der \u00fcberwiegende Teil der Schutzrechte sei erst nach Beendigung des Entwicklungskooperationsvertrages angemeldet worden und unterfalle dem Vertrag daher nicht.<\/p>\n<p>Zudem seien eventuell bestehende Anspr\u00fcche aus dem Entwicklungskooperationsvertrag verj\u00e4hrt. Der Vertrag sei im Mai 2008 beendet worden. Die Erhebung der Klage sei jedoch erst im Mai 2012 erfolgt. Auch sei der Beklagte beim Erwerb der Schutzrechte in gutem Glauben gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet insbesondere mit Nichtwissen, dass derartige Angebote jemand anderem als Herr Dr. A zugegangen seien. Von einem Lizenzangebot habe sie ebenfalls keine Kenntnis.<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nne sie nicht sagen, ob und wann der Entwicklungskooperationsvertrag beendet worden sei. Eine K\u00fcndigung des Beklagten sei zumindest keiner vertretungsberechtigten Person auf Seiten der Kl\u00e4gerin zugegangen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zuerkennt, erhebt der Beklagte hilfsweise Widerklage mit dem Antrag,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Kl\u00e4gerin die mit den Klageantr\u00e4gen I.1, II.1, III.1, IV.1, V.1, VI.1, VII.1, VIII.1 und IX.1 geltend gemachten gesetzlichen \u00dcbertragungsanspr\u00fcche zustehen, zu verurteilen,<\/p>\n<p>an den Beklagten und Widerkl\u00e4ger 352.500,- Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Kl\u00e4gerin hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Kl\u00e4gerin die mit den Klageantr\u00e4gen I.2, II.2, III.2, IV.2, V.2, VI.2, VII.2, VIII.2 und IX.2 geltend gemachten vertraglichen \u00dcbertragungsanspr\u00fcche zustehen, zu verurteilen,<\/p>\n<p>an den Beklagten und Widerkl\u00e4ger 503.500,- Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Kl\u00e4gerin hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Auffassung seien sollte, dass der Kl\u00e4gerin die mit den Klageantr\u00e4gen I.3, II.3, III.3, IV.3, V.3, VI.3, VII.3, VIII.3 und IX.3 geltend gemachten gesetzlichen \u00dcbertragungsanspr\u00fcche zustehen, zu verurteilen,<\/p>\n<p>an den Beklagten und Widerkl\u00e4ger 176.250,- Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n<p>In den Antr\u00e4gen zu I. und III. der Widerklage macht der Beklagte vollst\u00e4ndigen bzw. h\u00e4lftigen Aufwendungsersatz hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die Entwicklung und Anmeldung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte geltend. Dar\u00fcber hinaus verlangt der Beklagte im Widerklageantrag zu II. zus\u00e4tzlich aus dem Entwicklungskooperationsvertrag eine Aufwandsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5.950,- EUR f\u00fcr den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2012.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in Bezug auf die den Gegenstand der Widerklage bildenden Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht insoweit ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den im Tenor im Einzelnen genannten Schutzrechten aus dem Entwicklungskooperationsvertrag vom 18.06.2005 zu.<\/p>\n<p>Zudem kann die Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang die Feststellung verlangen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Einreichung oder das Erl\u00f6schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2XXX 010 XXX A1 entstanden ist.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Hilfs-Widerklage hat, soweit \u00fcber sie zu entscheiden war, in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen verlangt (Antr\u00e4ge I. 1., II. 1., III.1., IV.1., V.1., VII.1., VIII.1., IX.1.), l\u00e4sst der Vortrag der Parteien die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc bzw. aus \u00a7 8 PatG (teilweise i. V. m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG) zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin selbst oder Herr Dr. A, der ihr in \u00a7 9 Nr. 4 des als Anlage K 2 zur Akte gereichten Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages alle Rechte an Diensterfindungen einschlie\u00dflich der daraufhin angemeldeten Schutzrechte im Wege der Vorausabtretung abgetreten hat, Alleinerfinder der den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen ist, l\u00e4sst sich dem bisherigen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. F\u00fcr eine Vernehmung der durch die Kl\u00e4gerin benannten Zeugen besteht daher keine Veranlassung, denn dabei w\u00fcrde es sich um einen im Zivilprozess stets unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis handeln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Vindikationsanspruchs aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc bzw. aus \u00a7 8 PatG (i. V. m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrmG) ist, dass der Anspruchsteller eine fertige Erfindung besessen hat, die mit dem Gegenstand des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung des Beklagten wesensgleich ist. Dabei ist eine solche Wesensgleichheit dann anzunehmen, wenn der Gegenstand der Schutzrechte des Beklagten mit einer Erfindung von Herrn Dr. A, welche dieser an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat, im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 Rz. 8). Dar\u00fcber hinaus muss die den Schutzrechten des Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entnommen sein (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 8. Auflage, \u00a7 8 Rz. 17). Besteht der Vindikationsanspruch nur f\u00fcr einen Teil des Schutzrechts, so kommt bei erteilten Patenten demgegen\u00fcber nur die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Patent in Betracht (vgl. Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 8 Rz. 12).<\/p>\n<p>Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung eines Schutzrechts muss der Kl\u00e4ger daher darlegen und ggf. beweisen, dass er bzw. derjenige, von dem er das Schutzrecht bzw. die Schutzrechtsanmeldung erworben hat, tats\u00e4chlich der Urheber der durch das zu vindizierende Schutzrecht bzw. der zu vindizierenden Schutzrechtsanmeldung beanspruchten technischen Lehre war, das hei\u00dft, dass das Schutzrecht bzw. die Schutzrechtsanmeldung des Beklagten auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht. Dabei gen\u00fcgt ein Anscheinsbeweis nicht. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er der Erfinder der von ihm beanspruchten (Teile der) Erfindung ist. Erst nach dem schl\u00fcssigen Vortrag des Kl\u00e4gers trifft den Beklagten im Vindikationsprozess die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr sein sachliches Recht an dem jeweiligen Schutzrecht bzw. der Schutzrechtsanmeldung (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig, Patentgesetz, 4. Auflage, \u00a7 8 Patentgesetz, Rz. 46).<\/p>\n<p>Darzulegen und ggf. zu beweisen ist durch den Kl\u00e4ger im Vindikationsprozess zudem, dass der Inhaber des zu vindizierenden Schutzrechts bzw. der zu vindizierenden Schutzrechtsanmeldung nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Daf\u00fcr muss er lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass er dem Schutzrechtsinhaber vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Steht dies fest, ist es Sache des Inhabers des zu vindizierenden Schutzrechts bzw. der zu vindizierenden Anmeldung, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 f. \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; BGH GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft im Einzelnen st\u00fctzt. Schlie\u00dflich muss der Kl\u00e4ger darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem Wesentlichen widerrechtlich entlehnt worden ist (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 Rz. 16 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte nicht hinreichend dargelegt. Ihrem Vortrag lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen vollumf\u00e4nglich auf Herrn Dr. A zur\u00fcckgehen.<\/p>\n<p>Insbesondere gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht, dass Herr Dr. A nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zumindest teilweise die Anmeldekosten \u00fcbernommen hat bzw. Ansprechpartner der im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten t\u00e4tigen Patentanw\u00e4lte war. Allein dies reicht bereits vor dem Hintergrund des als Anlage K 1 vorgelegten Entwicklungskooperationsvertrages, nach dem die gesamte organisatorische Abwicklung der Kooperation im Schwerpunkt im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin liegen sollte (vgl. \u00a7 5), nicht, um darzulegen, dass Herr Dr. A s\u00e4mtliche oder zumindest einige der den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen tats\u00e4chlich get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Dass bei einzelnen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen bzw. bei den diesen zugrunde liegenden Priorit\u00e4tsanmeldungen der Sohn von Herrn Dr. A als (Mit-) Anmelder genannt ist, l\u00e4sst allenfalls den Schluss zu, dieser sei \u2013 was unstreitig nicht der Fall war \u2013 (Mit-) Erfinder. Auf eine (m\u00f6gliche) Erfinderstellung des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich daraus jedoch nicht schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Des Weiteren kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob Herr Dr. A in der Lage gewesen w\u00e4re, die den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen zu t\u00e4tigen. Denn entscheidend ist allein, ob er diese get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiterhin darauf verweist, Herr Dr. A habe den C-Katheter der 2. Generation entwickelt und eingef\u00fchrt, wobei er im Unternehmen der Kl\u00e4gerin auch nach dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich \u201eEntwicklung und Vermarktung\u201c zust\u00e4ndig war, l\u00e4sst sich daraus bereits deshalb kein R\u00fcckschluss darauf ziehen, auf wen die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zur\u00fcckgehen, weil die Kl\u00e4gerin auch insoweit nicht dargelegt hat, welche konkreten Schritte Herr Dr. A in diesem Zusammenhang unternommen hat. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Hinweis der Kl\u00e4gerin, Herr Dr. A habe sich innerhalb und au\u00dferhalb des Unternehmens stets damit ger\u00fchmt, Entwickler der Produktpalette der Kl\u00e4gerin zu sein.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis, Herrn Dr. A sei die Idee zu einer Beschichtung von Ballonkathetern mit Schellack und Paclitaxal im Anschluss an einer Treffen mit der G-GmbH gekommen, l\u00e4sst ohne genauere Darlegung der Einzelheiten des Zustandekommens der behaupteten Erfindung nicht den Schluss zu, Herr Dr. A sei Erfinder der beanspruchten Ballonkatheter.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt in Bezug auf die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 47 vorgelegte E-Mail. Zwar findet sich dort eine dahingehende \u00c4u\u00dferung von Herrn Dr. A, dass \u201ewir einen Paclitaxal-abgebenden Ballon-Ausdehnungs-Katheter testen wollen\u201c. Unabh\u00e4ngig davon, dass die \u00c4u\u00dferung gerade zeigt, dass Herr Dr. A gerade nicht allein t\u00e4tig war, l\u00e4sst sich auch dieser \u00c4u\u00dferung nicht entnehmen, welche konkreten Entwicklungen letztlich auf Herrn Dr. A zur\u00fcckgehen. Im \u00dcbrigen verdeutlichen in diesem Zusammenhang die als Anlage K 49 vorgelegten E-Mails gerade, dass die eigentliche Entwicklungst\u00e4tigkeit, wie dies in dem Entwicklungskooperationsvertrag vorgesehen war, durch den Beklagten erfolgte (\u201eKannst Du mir mitteilen, wie weit Du mit der Realisierung des Projektes bist?\u201c).<\/p>\n<p>Des Weiteren l\u00e4sst sich auch aus der als Anlage K 15 vorgelegten \u201eErfindernennung\u201c vom 23.04.2013, welche sich auf die Erfindung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Ballonkatheters bezieht, nicht schlie\u00dfen, die entsprechende Erfindung gehe tats\u00e4chlich auf Herrn Dr. A zur\u00fcck. Der Erkl\u00e4rung l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nur entnehmen, dass Herr Dr. D eine entsprechende Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt abgegeben hat. Dies bedeutet aber nicht, dass Herr Dr. A die entsprechende Erfindung auch tats\u00e4chlich get\u00e4tigt hat. Gerade darauf kommt es jedoch im Vindikationsprozess an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus mag es zwar sein, dass Herr Dr. A in Kontakt mit anderen Unternehmen getreten ist, um die den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen anzubieten. Jedoch entsprach es nach \u00a7 5 des Entwicklungskooperationsvertrages gerade der Aufgabe der Kl\u00e4gerin, die auf der Grundlage dieses Vertrages entwickelten Produkte zu vermarkten. Einen R\u00fcckschluss auf die Erfinderstellung gestattet dieses Verhalten daher nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf ein Gespr\u00e4ch vom 22.07.2008 nicht den Schluss zu, Herr Dr. A sei Alleinerfinder der den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen. Selbst wenn Herr Dr. A im Rahmen dieses Gespr\u00e4ches, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, ge\u00e4u\u00dfert haben sollte, die Kl\u00e4gerin habe jetzt eine neue Beschichtungstechnik, bei der Schellack zur Anwendung kommen solle, erschlie\u00dft sich daraus vor dem Hintergrund des zwischen der Kl\u00e4gerin und der B C GbR geschlossenen Kooperationsvertrages nicht, wer die zugrunde liegende Erfindung get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, \u201eangesichts der Umst\u00e4nde\u201c sei es offensichtlich, dass die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit habe, den Zeitpunkt der entsprechenden Erfindungen umfassend und im Detail darzulegen und zu beweisen, weshalb die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Beklagten liege, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der damit angesprochenen sekund\u00e4ren Darlegungslast greifen nur, wenn der Prozessgegner im Gegensatz zu der eigentlich darlegungspflichtigen und au\u00dferhalb des Geschehensablaufs stehenden Partei die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zugleich im Rahmen seiner Erkl\u00e4rungslast nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgem\u00e4\u00dfe Darlegung durch n\u00e4here Angaben zu erm\u00f6glichen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, Vor \u00a7 284 Rz. 34).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung eines Vindikationsanspruchs zun\u00e4chst darzulegen hat, dass sie bzw. Herr Dr. A die entsprechende Erfindung get\u00e4tigt hat. Da es sich bei Herrn Dr. A jedoch um den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin handelt, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin \u2013 die entsprechenden Umst\u00e4nde kennen und \u00fcber Informationen verf\u00fcgen soll, deren Kenntnis der Kl\u00e4gerin verschlossen ist. Auch wenn die Vertragsparteien in dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag keine ausdr\u00fccklichen Auskunftspflichten vereinbart haben, tritt Herr Dr. A in \u00a7 9 Nr. 2 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages alle Rechte an seinen Diensterfindungen an die Kl\u00e4gerin ab. Dass damit eine vertragliche Nebenpflicht einhergeht, die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber entsprechende Erfindungen umfassend zu informieren, versteht sich von selbst, so dass die Kl\u00e4gerin ohne Weiteres in der Lage gewesen w\u00e4re, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin unter Ziffern I. 2., II. 2., III. 2., IV. 2., V. 2., VII. 2., VIII. 2. und IX. 2. begehrt, ihr sowie der B C GbR die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu \u00fcbertragen, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, weshalb die Kl\u00e4gerin berechtigt sein sollte, neben ihr auch die Eintragung der B C GbR, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte ist, verlangen zu d\u00fcrfen, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Insbesondere folgt ein derartiges Recht weder aus \u00a7 744 Abs. 2 BGB, noch aus \u00a7\u00a7 1011, 432 BGB. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass dann, wenn neben dem Kl\u00e4ger weitere Miterfinder vorhanden sind, jeder Miterfinder entsprechend \u00a7\u00a7 1011, 432 BGB auf vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung an alle klagen kann (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 364). Jedoch geht es an dieser Stelle nicht um die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen eines Miterfinders, sondern um die Frage, ob der Kl\u00e4gerin vertraglich ein Anspruch auf \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente zusteht. Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin damit nicht nur eigene, sondern zugleich auch Anspr\u00fcche der B C GbR gegen den Beklagten geltend. Auf die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche finden die Regelungen \u00fcber die Bruchteilsgemeinschaft jedoch keine Anwendung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgr\u00fcnde kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten auch nicht die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung aus Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc bzw. aus \u00a7 8 PatG (teilweise i. V. m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG) verlangen.<\/p>\n<p>Anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch eine Miterfinderstellung von Herrn Dr. A an den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten nicht feststellen.<\/p>\n<p>Miterfinder im Sinne von \u00a7 6 S. 2 PatG ist nur, wer durch selbstst\u00e4ndige, geistige Mitarbeit zum Auffinden der Erfindung einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat (BGH GRUR 1978, 583 \u2013 Motors\u00e4ge), ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht.<\/p>\n<p>Dass Herr Dr. A jedoch tats\u00e4chlich einen derartigen sch\u00f6pferischen Beitrag zu den den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen geleistet hat, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend entnehmen. Auch insoweit hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt, welche Beitr\u00e4ge Herr Dr. A tats\u00e4chlich geleistet haben soll.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht jedoch gegen den Beklagten aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der B C GbR, deren Gesellschafter der Beklagte ist, geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag (nachfolgend: Vertrag) im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung zu.<\/p>\n<p>Derartige Anspr\u00fcche konnte die Kammer der Kl\u00e4gerin auch zusprechen, denn dem Zivilprozess liegt ein alle materiell-rechtlichen Anspr\u00fcche umfassender Streitgegenstand zugrunde (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Einleitung Rn. 70 m. w. N.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 des Vertrages k\u00f6nnen Patente, die aus Neuentwicklungen resultieren, nur gemeinschaftlich angemeldet werden. Was unter derartigen \u201eNeuentwicklungen\u201c zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Absatz 2 der Einleitung des Vertrages, wonach es Gegenstand der Kooperation ist, unter Nutzung des Know-hows der Beteiligten bei innovativer Aufgabenstellung neuheitliche oder modernisierte kardiologische Produkte zu entwickeln und die Herstellung zu sichern. Geht man davon aus, sind unter \u201eNeuentwicklungen\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 S. 2 des Vertrages alle Entwicklungen zu verstehen, die auf der Grundlage dieser Kooperation zustande kommen.<\/p>\n<p>Welche Entwicklungen konkret unter den Entwicklungsvertrag fallen sollen, regelt \u00a7 9 des Vertrages, wo \u201ezurzeit durchzuf\u00fchrende Entwicklungen\u201c genannt sind. W\u00e4hrend die in den Ziffern 1. bis 4. genannten Projekte ohne Weiteres unter den Vertragsgegenstand fallen, ist dies bei den Projekten gem\u00e4\u00df Ziffer 5. nicht der Fall. F\u00fcr die dort genannten \u201eZukunftsentwicklungen\u201c bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt fallen die in den Klageantr\u00e4gen zu I. bis IX. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen unter den Entwicklungskooperationsvertrag. Es handelt sich dabei um Entwicklungen im Sinne von \u00a7 9 Ziff. 1 und 2 dieses Vertrages.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie in den Klageantr\u00e4gen zu I. bis III. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen betreffen medizinische Einrichtungen mit einem Grundk\u00f6rper und einer Beschichtung, insbesondere Katheter, die eine Beschichtung aus Schellack aufweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die WO 2009\/144XXX betrifft dabei medizinische Einrichtungen, welche nach Unteranspruch 17 mit einem antiproliferatorischen Wirkstoff beschichtet sein k\u00f6nnen. Dass es sich dabei um ein Medikament handelt, l\u00e4sst sich Unteranspruch 4 der DE `XXX (Anlage B 17) entnehmen. Da die WO-Schrift, wie Unteranspruch 2 zeigt, nicht auf Katheter beschr\u00e4nkt ist, sondern insgesamt medizinische Einrichtungen mit einem Grundk\u00f6rper und einer Beschichtung erfasst (vgl. Anspruch 1), betrifft die Schrift auch mit einem Medikament beschichtete Stents und f\u00e4llt damit unter \u00a7 9 Ziff. 2 des Vertrages.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob dies ebenso f\u00fcr die US \u00b4XXX gilt. Jedenfalls sind von dieser Schrift auch Ballonkatheter mit einer Paclitaxel-Beschichtung erfasst (vgl. Anspruch 1 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 23 und 33).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, \u00a7 9 Ziff. 1 erfasse lediglich PTCA-Katheter mit einer Beschichtung aus Paclitaxel und Heparin oder mit Sirolimus und Heparin, l\u00e4sst sich dies dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Danach soll vielmehr der PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin beschichtet sein.<\/p>\n<p>Des Weiteren steht es der Einordnung unter \u00a7 9 Ziff. 1 auch nicht entgegen, dass die Katheter zus\u00e4tzlich mit Schellack beschichtet werden. In \u00a7 9 Ziff. 1 sollen derzeit durchzuf\u00fchrende Entwicklungen n\u00e4her definiert werden. Fallen darunter jedoch auch PTCA-Katheter mit Paclitaxel, ist mangels anderweitiger Regelung davon auszugehen, dass hierunter alle Entwicklungen zu verstehen sind, die sich auf derartige Katheter erstrecken, mithin auch deren zus\u00e4tzliche Beschichtung mit Schelllack.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fallen auch die in den Antr\u00e4gen zu IV. \u2013 IX. genannten Schutzrechte unter den Vertrag.<\/p>\n<p>Die in den Antr\u00e4gen zu IV. und V. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen betreffen unter anderem die Beschichtung von Stents mit Kininogen (vgl. DE `190, Anspruch 1; DE `050, Anspruch 1 i. V. m. Abschnitt [0025]). Dass es sich bei Kininogen um ein Medikament handelt, folgt unter anderem aus den Abschnitten [0023] f. der DE `190, so dass die in den Antr\u00e4gen zu IV. und V. genannten Schutzrechte unter Ziffer \u00a7 9 Ziff. 2 des Vertrages fallen.<\/p>\n<p>Auch die in den Antr\u00e4gen zu VI. bis VIII. genannten Schutzrechte fallen unter \u00a7 9 Ziffern 1 bzw. 2 des Vertrages. Die DE `XXX betrifft die Beschichtung eines mit Nano-Silber beschichteten Ballonkatheters mit Paclitaxel.<\/p>\n<p>Da die DE`347 die Beschichtung eines Kupfer-Stents mit einem Medikament betrifft (vgl. Anspr\u00fcche 1 und 2), f\u00e4llt sie ebenso unter \u00a7 9 Ziff. 2 des Vertrages wie die WO `XXX, welche neben der Beschichtung eines Katheterballons nach Anspruch 3 auch die Beschichtung eines Stents mit einem Medikament betrifft. In Bezug auf die WO `XXX ist der Beklagte dort zusammen mit dem Sohn von Herrn Dr. A nur f\u00fcr das Gebiet der USA als Anmelder und Inhaber eingetragen, so dass der Kl\u00e4gerin der durch sie geltend gemachte Anspruch auch nur insoweit zusteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00e4llt auch die im Klageantrag zu IX. genannte DE `XXX unter \u00a7 9 Ziff. 2 des Vertrages. Bei der mit CNP, einem Medikament, beschichteten Einrichtung kann es sich, wie bereits Abschnitt [0001] der Offenlegungsschrift zeigt, um einen Stent handeln.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Parteien l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, der Entwicklungskooperationsvertrag sei im Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte bereits beendet gewesen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich der Beklagte darauf beruft, der Vertrag sei im Mai 2008 gek\u00fcndigt worden, l\u00e4sst sein Vorbringen die tatrichterliche Feststellung einer derartigen K\u00fcndigung nicht zu. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 S. 2 des Vertrages ist dessen K\u00fcndigung nur bei einem Vorliegen nicht voraussehbarer Ereignisse von Au\u00dfen m\u00f6glich. Dass derartige Ereignisse tats\u00e4chlich vorlagen, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem l\u00e4sst das Vorbringen der Parteien auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, der Vertrag sei einvernehmlich aufgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>Insbesondere gen\u00fcgt hierf\u00fcr das Vorbringen der Beklagten, Herr Dr. A habe dem Beklagten auf der Grundlage einer umfassenden, durch die Beklagte im Einzelnen zitierten E-Mailkorrespondenz, 2008 mitgeteilt, der Kooperationsvertrag sei beendet und die indische Muttergesellschaft werde keine weiteren Zahlungen freigeben, weshalb der Beklagte an die Kl\u00e4gerin nach dem 01.05.2008 auch keine weiteren Rechnungen gestellt habe, unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrages der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die schl\u00fcssige Darlegung der Voraussetzungen einer wirksamen K\u00fcndigung nicht.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin habe lediglich die \u00c4nderung in eine projektbezogene Abrechnung im Raum gestanden, wof\u00fcr auch die als Anlage K 57 zur Akte gereichte E-Mail vom 05.05.2008 spricht (\u201eHe agreed to change the invoicing on project basis\u201c).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es nunmehr an dem Beklagten gewesen, sein Vorbringen zu einer m\u00f6glicherweise einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Vertrages zu konkretisieren. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass auch f\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch den Beklagten angebotene Vernehmung von Herrn Dr. A als Zeuge zur Frage der einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Vertrages, bei welcher es sich um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis handeln w\u00fcrde, kein Raum war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie durch die Beklagte erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 195 BGB beginnt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Wann diese Voraussetzungen hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte erf\u00fcllt waren, l\u00e4sst sich dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend entnehmen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen den Beklagten steht nicht entgegen, dass Partei des Entwicklungskooperationsvertrages nicht der Beklagte pers\u00f6nlich, sondern die B C GbR ist.<\/p>\n<p>Auf die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts findet \u00a7 128 HGB entsprechend Anwendung, so dass deren Gesellschafter f\u00fcr von der Gesellschaft begr\u00fcndete Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand pers\u00f6nlich als Gesamtschuldner einzustehen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1445; Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn\/Hillmann, HGB, 2. Auflage, \u00a7 128 Rn. 5). Dabei schuldet der Gesellschafter dasselbe wie die Gesellschaft (Ebenroth\/ Boujong\/Joost\/Strohn\/Hillmann, a. a. O., \u00a7 128 Rn. 22).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht der Kl\u00e4gerin der unter Ziffer I. a. 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz im Hinblick auf die Einreichung und das Erl\u00f6schenlassen der DE 10 2XXX 010 XXX A1 (vgl. Anlage B 17) aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag zu.<\/p>\n<p>Mit der in \u00a7 1 Abs. 2 S. 2 des Entwicklungskooperationsvertrages normierten Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung von Patenten korrespondiert die Nebenpflicht, f\u00fcr den Fall entsprechender Anmeldungen jeweils die entsprechenden Patentgeb\u00fchren zu zahlen, um so zu verhindern, dass die entsprechende Patentanmeldung als zur\u00fcckgenommen gilt. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, so dass die DE 10 2XXX 010 XXX A1 als zur\u00fcckgenommen gilt.<\/p>\n<p>Dabei f\u00e4llt die DE `XXX zumindest unter \u00a7 9 Ziff. 2 des Entwicklungskooperationsvertrages. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2 wird unter anderem ein Stent gesch\u00fctzt, der nach Unteranspruch 4 mit einem Medikament beschichtet sein kann.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin nicht nur den Schaden zu ersetzen, der dieser unmittelbar dadurch entstanden ist, dass die DE `XXX mangels Zahlung der Jahresgeb\u00fchr als zur\u00fcckgenommen gilt. Vielmehr steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Schadenersatz auch f\u00fcr die daraus resultierenden Folgesch\u00e4den zu.<\/p>\n<p>In seiner Duplik hat der Beklagte zurecht selbst darauf hingewiesen, dass die technische Lehre der in den Antr\u00e4gen zu Ziffer I. bis III. genannten Schutzrechte durch die DE `XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf den Hinweis der Kammer erg\u00e4nzend erl\u00e4utert hat, wird in der DE `XXX eine expandierbare Vorrichtung, beispielsweise ein Stent oder ein Dilatationskatheter, offenbart, der beispielsweise ein Medikament in Form eines antiinflammatorischen Wirkstoffs sein kann (vgl. Anspruch 1 und Unteranspr\u00fcche 4 und 9).<\/p>\n<p>Weshalb die in den Antr\u00e4gen zu I. bis III. genannten Schutzrechte gleichwohl schutzf\u00e4hig sein sollen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Hilfs-Widerklage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa der Beklagte seine Hilfs-Widerklage nach gesetzlichen und vertraglichen Anspr\u00fcchen unterteilt, ist seine Hilfs-Widerklage bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung so auszulegen, dass sie, soweit er lediglich aus gesetzlichen Anspr\u00fcchen verurteilt wird, lediglich Ersatz f\u00fcr die ersparten Entwicklungskosten begehrt. Erfolgt demgegen\u00fcber \u2013 wie hier \u2013 eine Verurteilung aus Vertrag, begehrt sie zus\u00e4tzlich \u2013 wie dies aus Ziffer II. der Begr\u00fcndung der Widerklage ersichtlich ist \u2013 Zahlung der in dem Entwicklungskooperationsvertrag vereinbarten Aufwandsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt hat die Hilfs-Widerklage in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn Bezug auf die durch den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Aufwendungsersatz fehlt es bereits an der Aktivlegitimation.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Entwicklungskooperationsvertrages erh\u00e4lt die B C GbR von der Kl\u00e4gerin eine monatliche Aufwandsentsch\u00e4digung. Der durch den Beklagten geltend gemachte Anspruch steht somit der B C GbR, nicht aber dem Beklagten pers\u00f6nlich zu.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche gegen Dritte hat aufgrund der Rechtsf\u00e4higkeit der GbR grunds\u00e4tzlich die GbR geltend zu machen (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 72. Auflage, \u00a7 714 Rz. 8 m. w. N.).<\/p>\n<p>Zwar kann gleichwohl auch ein einzelner Gesellschafter Anspr\u00fcche auf eigene Rechnung in Prozessstandsschaft geltend machen, wenn er daran ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377). Auch in diesem Fall kann er, ohne eine Einzugserm\u00e4chtigung, jedoch nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen (vgl. Palandt, a. a. O.).<\/p>\n<p>Dass die B C GbR dem Beklagten eine derartige Einzugserm\u00e4chtigung erteilt hat, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die als Anlagen B 4, B 7 und B 8 vorgelegten Angebote von der B GbR stammen, fehlte es dem Beklagten damit auch in Bezug auf den begehrten Ersatz h\u00e4lftiger Entwicklungskosten an der Aktivlegitimation.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist insoweit weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass sich die aus den als Anlagen B 5, B 7 und B 8 vorgelegten Angeboten ersichtlichen Leistungen gerade auf die Entwicklung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen und unter den Vertrag fallenden Schutzrechte beziehen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDas Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 16.09.2013 war gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen und bietet auch f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war insoweit nur noch nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da die DE \u00b4XXX, wie bereits dargelegt, unter den Entwicklungsvertrag f\u00e4llt, steht der Kl\u00e4gerin auch insoweit ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung aus dem Entwicklungskooperationsvertrag zu. Demgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg die \u00dcbertragung der Anmeldung verlangen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist im Kostenpunkt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.538.500,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2116 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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