{"id":2258,"date":"2013-09-03T17:00:11","date_gmt":"2013-09-03T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2258"},"modified":"2016-04-25T09:42:00","modified_gmt":"2016-04-25T09:42:00","slug":"4a-o-5912-lichtemittierende-vorrichtung-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2258","title":{"rendered":"4a O 59\/12 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung VI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2109<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2013, Az. 4a O 59\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein GranatFluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstofls so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verlaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX erkannt hat, und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 50.000,- und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 450.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 von der Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme von f\u00fcnf japanischen Priorit\u00e4ten vom 29.07.1996, 17.09.1996, 18.09.1996, 27.12.1996 und 31.03.1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.08.2000.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben, wobei das Klagepatent dabei im Hinblick auf den hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 am 26.02.2007 unver\u00e4ndert aufrecht erhalten wurde. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf die Anlage TW 14 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin reichte beim Deutschen Patent- und Markenamt eine nach Art. II \u00a7 3 Abs.3 IntPat\u00dcbkG berichtigte \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ein, die unter dem Aktenzeichen DE 697 02 XXX T4 am 07.10.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.03.2012 erhob die Firma A B Co., Ltd, ein taiwanesischer Hersteller von LED\u2019s, jedoch Nichtigkeitsklage, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLight emitting device and display device\u201c (\u201eLicht-Emittierende Vorrichtung und Anzeigevorrichtung\u201c). Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<\/p>\n<p>wherein 0 \u2264 r \u2264 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and\/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents nach der T4-Schrift ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eEine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<\/p>\n<p>mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich Formulierung der lediglich im Rahmen eines \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antrages geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 9 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung und verschiedene Spektren des von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung emittierten Lichts abgebildet. In den Figuren 19A bis 19C sind die Emissionsspektren des Leuchtstoffs (Y0,2Gd0,8)3Al5O12:Ce (Figur 19A), der lichtemittierenden Komponente (Figur 19B) und der gesamten lichtemittierenden Diode eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Figur 19C) abgebildet.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf die Vermarktung von Halbleitern und elektromechanischen Bauteilen spezialisiertes Vertriebsunternehmen, das \u00fcber seine in Deutsch abrufbare Internetseite unter der Domain <a title=\"www.B.com\/de\" href=\"http:\/\/www.B.com\/de\">www.B.com\/de<\/a> die im folgenden eingeblendete, von der Firma A hergestellte LED \u201eXXX\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebotes der Beklagten und der technischen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen TW 6 bis TW 7 Bezug genommen. Einen Kaufbeleg, den die Beklagte anl\u00e4sslich eines Testkaufes durch die Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland am 11.08.2011 ausgestellt hat, hat die Kl\u00e4gerin als Anlage TW 8 zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents EP 0 936 XXX B9 in dem gegen das Patent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag entgegen getreten.<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten ist das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst werde die technische Lehre des Klagepatents bereits in den Dokumenten D1 und D2 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dabei handele es sich um Flyer, die im Jahr 1995 von der C D-E GmbH und der C Opto-E GmbH ver\u00f6ffentlicht und verteilt worden seien. Begleitschreiben zu diesen Flyern, in denen die darin offenbarten Produkte teilweise n\u00e4her erl\u00e4utert und angeboten werden, w\u00fcrden zeigen, zu welchen Zeitpunkten die D1 und die D2 der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren beruhe das Klagepatent auch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei das Vorhandensein eines Leuchtstoffes zwingend, der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der blauen, lichtemittierenden Diode befinde. Erforderlich sei demnach ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Leuchtstoff und Diode. Die Ursprungsanmeldung offenbare jedoch weder das eine, noch das andere, da die Begriffe \u201edirekt\u201c oder \u201eindirekt\u201c dort zur Beschreibung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Diode und Leuchtstoff nicht verwendet w\u00fcrden. Stattdessen gehe die Beschreibung nur von einer r\u00e4umlichen N\u00e4he von Leuchtstoff und Diode aus.<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grund nehme das Klagepatent auch die Priorit\u00e4t der japanischen Schriften nicht wirksam in Anspruch, da deren Offenbarungsgehalt nicht \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung hinausgehe.<\/p>\n<p>Folglich seien auch die D3 (DE 196 38 XXX A1) und die D4 (Inhalt eines Vortrages am Institute of Industrial Science der Universit\u00e4t Tokio), in welchen die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich offenbart werde, zu ber\u00fccksichtigender Stand der Technik.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruhe das Klagepatent im Hinblick auf eine Kombination der D5 (JP 05-152XXX) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen auch nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Diode, die einen Leuchtstoff enth\u00e4lt, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, eine lichtemittierende Diode sei kompakt und sende Licht mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Sie brenne auch nicht durch und habe gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten, weil es sich um ein Halbleiterbauelement handele. Daher werde sie im gro\u00dfen Umfang in solchen Anwendungsf\u00e4llen wie verschiedenartigen Anzeigeelementen und verschiedenartigen Lichtquellen genutzt. In j\u00fcngster Zeit seien lichtemittierenden Dioden f\u00fcr die RGB-Farben (rot, gr\u00fcn und blau) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und hohem Wirkungsgrad entwickelt worden. LED-Displays mit solchen Dioden k\u00f6nnten mit geringerer Leistung betrieben werden; sie zeichneten sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus.<\/p>\n<p>Weiterhin seien verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen wei\u00dfen Lichtes unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein g\u00fcnstiges Emissionsspektrum aufweise, um mono-chromatisches Licht zu erzeugen, erfordere die Herstellung einer Lichtquelle f\u00fcr wei\u00dfes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet w\u00fcrden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt werde. In der Klagepatentschrift wird an einer derartigen Anordnung als nachteilig angesehen, dass auf Grund von \u00c4nderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente wei\u00dfes Licht des gew\u00fcnschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestanden, seien auch die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen Diode erforderlichen elektrischen Leistungen unterschiedlich. Es h\u00e4tten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden m\u00fcssen, was zu komplexen Stromkreisen f\u00fcr die Ansteuerung f\u00fchre. Zudem sei \u2013 da es sich bei lichtemittierenden Komponenten um Halbleiterbauelemente handele \u2013 der Farbton \u00c4nderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Aber auch durch Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichtes k\u00f6nnten Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten im Farbton verursacht werden. Daher seien lichtemittierende Dioden als lichtaussendende Vorrichtungen zur Erzeugung von individuellen Farben effektiv. Allerdings sei eine Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten in einem zufrieden stellenden Umfang wei\u00dfes Licht auszusenden, bislang nicht bekannt.<\/p>\n<p>Um diese Probleme zu l\u00f6sen, seien im Stand der Technik bereits lichtemittierende Dioden entwickelt worden, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gem\u00e4\u00df den japanischen Patenten JP-A-5-152XXX, JP-A-7-99XXX, JP-A-7-176XXX und JP-A-8-7XXX umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Ver\u00f6ffentlichungen beschrieben w\u00fcrden, seien unter Benutzung der lichtemittierenden Komponenten einer gewissen Art imstande, Licht wei\u00dfer oder anderer Farben zu erzeugen.<\/p>\n<p>Die lichtemittierenden Dioden w\u00fcrden \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 gem\u00e4\u00df der oben erw\u00e4hnten Ver\u00f6ffentlichungen hergestellt, indem eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale angebracht werde, die sich an der Spitze einen Leitrahmens befinde und ein Fluoreszenzmaterial enthalte, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiere und Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenwandlung) aussende und sich in einer Harzschmelze befinde, die die lichtemittierende Komponente bedecke.<\/p>\n<p>Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande sei, wei\u00dfes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, k\u00f6nne dadurch hergestellt werden, dass eine lichtemittierende Komponente benutzt werde, die imstande sei, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmelze, das ein Fluoreszenzmaterial enthalte, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussende.<\/p>\n<p>An diesen, aus dem Stand der Technik bekannten, konventionellen lichtemittierenden Dioden beschreibt das Klagepatent die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials als problematisch, weil sie zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials mit einer niedrigeren Ausbeute an abgegebenem Licht f\u00fchre. Dieses Nachdunkeln entstehe im Falle der Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials wie beispielsweise (Cd, Zn)S dadurch, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluoreszenzmaterial bilden, ausgef\u00e4llt w\u00fcrden oder ihre Eigenschaften ver\u00e4nderten, oder im Fall der Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials durch das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molek\u00fcl. Vor allem, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt werde, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erh\u00f6hen (das hei\u00dft, die Energie des von dem Halbleiter emittierten Lichts wird erh\u00f6ht und die Anzahl der Photonen mit Energiewerten oberhalb eines Schwellwerts, die von dem fluoreszenten Material absorbiert werden k\u00f6nnen, steigt, was dazu f\u00fchrt, dass mehr Licht absorbiert wird), oder wenn die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial herabgesetzt werde (das hei\u00dft das Fluoreszenzmaterial wird mit einer relativ h\u00f6heren Energie bestrahlt), nehme die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials f\u00fchre. Ebenso f\u00fchre die Benutzung der lichtemittierenden Komponente \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluores-zenzmaterials.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nnten einige Fluoreszenzmaterialien durch Feuchtigkeit schneller abgebaut werden, die von au\u00dfen hineingelange oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei. Weitere Ursachen f\u00fcr den Abbau des Fluoreszenzmaterials seien Licht und die W\u00e4rme, die von der lichtemittierenden Komponente oder durch das Sonnenlicht, wenn die Vorrichtung im Freien benutzt wird, \u00fcbertragen werden. Wenn ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt sei, k\u00f6nne auch das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips Elektrophorese verursachen, die zu einer Ver\u00e4nderung des Farbtones f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist. Dabei soll die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluoreszenzmaterial die folgenden Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>(1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngr\u00f6\u00dfen der Lichtemission auszusenden, die \u00fcber eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.<\/p>\n<p>(2) Das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>(3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenl\u00e4nge, die von der des Lichtes abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. ein lichtemittierendes Teil (102),<\/p>\n<p>1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;<\/p>\n<p>2. einen Leuchtstoff (101),<\/p>\n<p>2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet,<\/p>\n<p>2.2 der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1<\/p>\n<p>enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann,<\/p>\n<p>2.3 der in der Lage ist,<\/p>\n<p>2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und<\/p>\n<p>2.3.2 Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>3. wobei eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstofffes so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, hat die Beklagte zu Recht nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Rahmen der Aussetzungsentscheidung hat die Kammer zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bereits die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung ausf\u00fchrlich mit der Schutzf\u00e4higkeit des hier ma\u00dfgeblichen Patentanspruchs 1 besch\u00e4ftigt und diesen als schutzf\u00e4hig angesehen hat. Gegenstand der Zwischenentscheidung waren dabei insbesondere auch die Fragen der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t sowie der unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Zudem lagen im Einspruchsverfahren auch die Entgegenhaltungen D4 (\u201e264igster Sitzungsbericht des Instituts der Phospor Gesellschaft, vgl. Anlage E 47) und D5 (JP \u2013A-5 152 XXX, vgl. Anlage E 3) sowie der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung der fehlenden Erfindungsh\u00f6he herangezogene Aufsatz von Robertson (vgl. Anlage E 37) vor. Hinzu kommt, dass es sich bei der D5 auch um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt (vgl. Anlage TW 4, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAbgesehen davon kommt eine Aussetzung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents in der Entgegenhaltung D1, Werbeflyer \u201eWhite-News (COB Technologie) 02\/1995\u201c (Anlage B &amp; B 11 = Anlage 1.9 zu Anlage B&amp;B 6, nachfolgend: D1) auch deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht mit einer die Aussetzung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit feststellen l\u00e4sst, dass es sich bei dieser Entgegenhaltung \u00fcberhaupt um im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik handelt. Dies gilt auch dann, wenn man dieses Dokument f\u00fcr sich allein genommen oder \u201eeigenst\u00e4ndig\u201c als druckschriftlichen Stand der Technik betrachtet und au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass es zusammen mit den Erfindungsgegenstand des Klagepatents verk\u00f6rpernden LEDs an Dritte versandt worden sein soll. Der Aussetzungsantrag der Beklagten muss im Hinblick auf das Dokument D1 ohne Erfolg bleiben, weil sie die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit des in Frage stehenden Werbeflyers im vorliegenden Verletzungsstreit nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Schriftliche Beschreibungen im vorgenannten Sinn k\u00f6nnen alle Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke sein, gleich auf welchem Weg sie hergestellt werden, soweit sie nur objektiv zur Weiterverbreitung geeignet sind (vgl. BGH GRUR 1971, 214 (2a) \u2013 Customer Prints). Dies umfasst im Grundsatz ohne weiteres auch Firmenschriften oder Werbeprospekte, bei denen, wie bei anderen Druckschriften auch, davon auszugehen ist, dass sie im unmittelbaren Anschluss nach ihrer Herstellung verteilt zu werden pflegen, was die Annahme rechtfertigt, dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit dem der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit identisch ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu Zweifeln Anlass geben. Auch wer sich im Rahmen eines Neuheitsangriffs auf eine eigene Beschreibung, etwa in einem Prospekt bezieht, muss dessen \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit nachweisen, das hei\u00dft darlegen und beweisen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage \u00a7 3 Rz. 45).<\/p>\n<p>Dieser Nachweis kann im Rahmen des Verletzungsverfahrens \u2013 wie bei einer m\u00fcndlichen Beschreibung oder einer offenkundigen Vorbenutzung \u2013 nur durch eine l\u00fcckenlose Kette liquider Beweismittel gef\u00fchrt werden, das hei\u00dft insbesondere durch die Vorlage von Urkunden. Sofern der Beweisf\u00fchrer zumindest in Teilen auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, bleibt sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg (vgl. zur gleichgelagerten Anforderung an Beweismittel f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung, K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1591). Es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch das Nichtigkeitsgericht vorzunehmende Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung zu antizipieren.<\/p>\n<p>Bei Anwendung der skizzierten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall l\u00e4sst sich eine Vorver\u00f6ffentlichung der Entgegenhaltung D1 mit den im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln nicht feststellen.<\/p>\n<p>Was die Tatsache und den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Entgegenhaltung betrifft, hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass das aus zwei Seiten bestehende Dokument w\u00e4hrend des Jahres 1995 in mehreren tausend Exemplaren gedruckt und an bestehende Kunden der C D-E GmbH und der C Opto-E GmbH (nachfolgend gemeinsam: die \u201eC-Unternehmen\u201c) versandt worden sei. Insbesondere seien 250 Exemplare mit Schreiben vom 26.04.1995 (Anlage B&amp;B 13) verbunden mit der Bitte, diese zur Weitergabe von Informationen \u00fcber wei\u00dfe LEDs an Kunden zu verwenden, an Herrn Olaf F von der G B Inc. aus Philadelphia, USA \u00fcbergeben worden. Ein weiteres Exemplar sei an Herrn H von der I GmbH aus Wuppertal mit Schreiben von 28.09.1995 (Anlage B&amp;B 15) versandt worden.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin den Druck der Entgegenhaltung vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents, die Authentizit\u00e4t der als Anlagen zur Akte gereichten Kopie der Entgegenhaltung (Anlage B&amp;B 11), des Datenblattes des in dieser in Bezug genommenen Leuchtstoffes L 175 der Firma J (Anlage B&amp;B 9) und der Schreiben gem\u00e4\u00df B&amp;B 13 und B&amp;B 15 ebenso wie die von der Beklagten behauptete Verteilung und \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Entgegenhaltung D1 insgesamt bestritten, woraufhin die Nichtigkeitskl\u00e4gerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens, abgesehen von der Ank\u00fcndigung der Vorlage der Originale, keinen Beweis f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Entgegenhaltung vor dem f\u00fcr den Zeitraum der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag angeboten hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es nicht in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens zu einem f\u00fcr die Beklagte g\u00fcnstigen Ergebnis, das hei\u00dft der Feststellung einer Vorver\u00f6ffentlichung des in Frage stehenden Dokuments, f\u00fchren w\u00fcrde. Denn allein aus der Betrachtung des in Kopie als Anlage B&amp;B 11 vorgelegten Werbeflyers l\u00e4sst sich auch in Zusammenhang mit den Schreiben an die G B Inc. (Anlage B&amp;B 13) und an die I GmbH (Anlage B&amp;B 15) einschlie\u00dflich der Lagerentnahmeliste gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 14 nicht erkennen, dass ein unbegrenzter Personenkreis tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hatte.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des aus der Anlage B&amp;B 11 ersichtlichen Eingangsstempels (\u201e02.10.1995)&#8220;, weil sich aus diesem ein mit den C-Unternehmen nicht identischer Dritter als Verwender nicht erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Vermerk \u201eWare erhalten, Datum 26.04.95, gez.: Olaf F\u201c auf der als Anlage B&amp;B 13 vorgelegten Kopie eines Lieferscheins der C D-E GmbH hinreichend erkennen, weil diesem eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die angeblich mit der Lieferung von 5 Produkten der Typenbezeichnung \u201eXXX, Farbe wei\u00df \u2013 konvertiert\u201c zugleich erfolgte \u00dcbergabe von 250 St\u00fcck Informationsdatenbl\u00e4ttern nicht entnommen werden kann. Insofern kommt es bereits nicht darauf an, ob \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die bestrittene \u00dcbergabe nur einen firmeninternen Vorgang darstellen w\u00fcrde und damit ohnehin keine M\u00f6glichkeit einer \u00f6ffentlichen Kenntnisnahme er\u00f6ffnete.<\/p>\n<p>Auch dem entsprechenden Vermerk in der von der C D-E GmbH stammenden Lagerentnahmeliste vom 24.04.1995 (Anlage B&amp;B 14) l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die M\u00f6glichkeit einer Kenntnisnahme f\u00fcr die G B Inc. tats\u00e4chlich bestand, weil aus diesem Dokument allein weder folgt, dass es sich bei den entnommenen Datenbl\u00e4ttern \u201e02\/1995\u201c tats\u00e4chlich um Exemplare des als Entgegenhaltung D1 in das vorliegende Verfahren eingef\u00fchrten Datenblattes gehandelt hat, noch, dass solche tats\u00e4chlich die G B Inc. erreicht haben.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die als Anlage B&amp;B 15 vorgelegte Kopie eines Schreibens an die I GmbH vom 28.09.1995, das Bezug auf einen angeblich beigef\u00fcgten Flyer aus dem Februar 1995 nimmt. Insoweit ist unklar, ob es sich bei dem in diesem Schreiben in Bezug genommenen Flyer tats\u00e4chlich um die als Anlage B&amp;B 11 vorgelegte Entgegenhaltung D1 handelt und falls ja, ob dieser tats\u00e4chlich bei seinem Empf\u00e4nger angekommen ist. Auch dahingehend stellt sich daher bereits nicht die Frage, ob eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit gegebenenfalls auch deshalb zu verneinen w\u00e4re, weil die I GmbH als potentielle Kundin und Empf\u00e4ngerin von Mustern eines als vollkommen neuartig zu betrachtenden Produktes der C-Unternehmen nicht davon ausgehen konnte, zu einer beliebigen Vervielf\u00e4ltigung oder Weitergabe der erhaltenen Informationen an Dritte berechtigt zu sein und die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr einen anders lautenden Vortrag gen\u00fcgt hat (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 3 Rz. 31, 34).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie vorstehenden \u00dcberlegungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die von der Beklagten behauptete Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die der Entgegenhaltung D1 inhaltlich weitgehend entsprechende Entgegenhaltung D2, Werbeflyer \u201eSchematische Darstellungen der Lichteinstrahlungen\u201c (vgl. Anlage B&amp;B 16, nachfolgend: D2).<\/p>\n<p>Auch insoweit hat die Beklagte nicht unter Vorlage einer l\u00fcckenlosen Kette liquider Beweismittel dargelegt, dass ein unbegrenzter Personenkreis tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit hatte, das Dokument vor dem f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tsdatum zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst sich insbesondere nicht dem Inhalt des, ebenfalls in der Anlage B&amp;B 16 in Kopie zur Akte gereichten, Schreibens der C D-E GmbH vom 22.09.1995 an die Firma Menden Buchstaben entnehmen, dem nach dem Inhalt des Schreibens zwei verschiedene Datenbl\u00e4tter beigef\u00fcgt gewesen sein sollen. Auch wenn sich auf dem Schreiben eine Auftragsbest\u00e4tigung befindet, die mit einem Stempel der Menden Buchstaben KG versehen ist, geht hieraus mangels einer konkreten Bezugnahme auf den Erhalt gerade des als Entgegenhaltung D2 in das vorliegende Verfahren eingef\u00fchrten Werbeflyers nicht hervor, dass die M\u00f6glichkeit einer Kenntnisnahme seines Inhaltes f\u00fcr die Menden Buchstaben KG bestand. Auch insoweit kommt es f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Aussetzung der Verhandlung schon nicht darauf an, ob \u2013 wovon die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 26.02.2007 ausgegangen ist \u2013 eine m\u00f6gliche \u00dcbersendung der Entgegenhaltung D2 zudem unter einer zumindest konkludenten Verschwiegenheitsverpflichtung erfolgt w\u00e4re (vgl. Anlage TW 14, Rz. 14).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung scheidet bereits deshalb aus, weil sich schon die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung \u2013 wenn auch argumentativ unter einem anderen Gesichtspunkt \u2013 mit dem Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung besch\u00e4ftigt und diese verneint hat.<\/p>\n<p>Wie die Beklagte in der als Bestandteil des Anlagenkonvoluts B&amp;B 6 vorgelegten Eingabe vom 12.10.2012, dort S. 3 unten, selbst ausf\u00fchrt, war dabei auch der hier erhobene Einwand bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Einspruchsabteilung hat jedoch gleichwohl nach R\u00fccknahme der Einspr\u00fcche offenbar keine Veranlassung gesehen, dazu ausdr\u00fccklich Stellung zu nehmen, obwohl sie in ihrer Entscheidung die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang positiv festgestellt hat. Soweit die Beklagte meint, die Einspruchsabteilung habe lediglich eine \u201ekursorische Entscheidung\u201c getroffen und dabei den erhobenen Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in Bezug auf Merkmal 2.1. \u00fcbersehen, sind daf\u00fcr keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenso erscheint es denkbar und sogar wahrscheinlich, dass die Einspruchsabteilung den Einwand bereits von vornherein als nicht tragf\u00e4hig angesehen und Ausf\u00fchrungen zu dieser Frage aus diesem Grund f\u00fcr nicht erforderlich gehalten hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich f\u00fcr die nicht fachkundig besetzte Kammer auch nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Klagepatent tats\u00e4chlich, wie von der Beklagten behauptet, auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht.<\/p>\n<p>Figur 2 der Offenlegungsschrift zeigt in Verbindung mit Abschnitt [0042] eine Gestaltung, bei der der Leuchtstoff in der Beschichtung (201) enthalten ist, die wiederum in direktem Kontakt mit der lichtemittierenden Diode (202) steht. In Figur 1 sind zudem zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele offenbart, n\u00e4mlich eines, wo sich der Leuchtstoff in direktem Kontakt mit dem lichtemittierenden Element (102) befindet und eines, wo der Leuchtstoff in der Formmasse (104) und damit in indirektem Kontakt mit dem lichtemittierenden Element (102) steht (vgl. Anlage B&amp;B 18, Abschnitte [0082] und [0083]).<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Patentanspruch 1 dahingehend allgemeiner formuliert ist, dass darunter jeder direkte oder indirekte Kontakt zwischen Leuchtstoff und Diode f\u00e4llt, so dass es danach nicht erforderlich ist, dass der Leuchtstoff gerade im \u00dcberzugmaterial oder im Formstoff enthalten ist. Jedoch sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Vielmehr ist ein \u201ebreit\u201c formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der Anmeldung als zu der Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar sind (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmomenten\u00fcbertragungseinrichtung). Solche Verallgemeinerungen sind insbesondere dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, 1128 &#8211; Polymerschaum).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer vor dem Hintergrund, dass sich bereits die sachkundig besetzte Einspruchsabteilung, wenn auch im Schwerpunkt unter einem anderen Aspekt, mit der Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung befasst hat, jedenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Klagepatent auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf die Entgegenhaltungen D3 (DE 196 38 XXX A1) und D4 (264igster Sitzungsbericht des Instituts der Phosphor-Gesellschaft) beruft, sind diese Schriften als Stand der Technik nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Klagepatent die Priorit\u00e4t der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift im Einzelnen genannten Schriften nicht wirksam in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Kammer zu ber\u00fccksichtigten, dass sich die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung auch mit der Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, lediglich f\u00fcr den Leuchtstoff In enthaltende Ausf\u00fchrungsformen sei das Anmeldedatum (29.07.1997) ma\u00dfgeblich (vgl. Anlage TW 14, S. 13 oben). Dies sei jedoch bei der Entgegenhaltung D4 (E 47 im Nichtigkeitsverfahren) nicht der Fall.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gelten die Ausf\u00fchrungen zur unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Wesentlichen entsprechend. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Aussetzungsma\u00dfstab. Denn im Rahmen der Aussetzungsentscheidung hat die Kammer eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen. Mit einer Vernichtung des Klagepatents ist jedoch nur dann zu rechnen, wenn die Entgegenhaltungen D3 und D4 als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen sind. L\u00e4sst sich daher \u2013 wie hier \u2013 f\u00fcr die Kammer die wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t nicht mit hinreichender Sicherheit kl\u00e4ren, muss dies zu Lasten der Beklagten gehen. Denn in diesem Fall fehlt es an einer hinreichend gesicherten Prognose, das Klagepatent werde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des in Bezug auf die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit geltenden Aussetzungsma\u00dfstabes kommt eine Aussetzung in Bezug auf die Entgegenhaltung D5 (HEI 5-152XXX) in Verbindung mit dem Stand der Technik nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Denn bei der D5 handelt es sich um in Abschnitt [0004] der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten und daher bereits im Erteilungsverfahren durch das fachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt ber\u00fccksichtigten Stand der Technik.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Fachmann gleichwohl aufgrund seines allgemeinen Fachwissens diese Entgegenhaltung mit dem in Merkmal 2.2. beanspruchten und nach dem Vortrag der Beklagten im Stand der Technik seit langem bekannten Leuchtstoff kombiniert, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, da sowohl die D5, als auch der als Anlagen B&amp;B 27\/B&amp;B 27a vorgelegte Aufsatz von Robertson bereits im Einspruchsverfahren vorlagen (dort als Entgegenhaltungen E3 und E37). Gleichwohl ist die Einspruchsabteilung unter Ziffer 14. zu der Auffassung gelangt, der Fachmann werde nur r\u00fcckblickend einen in einem anderen Zusammenhang offenbarten Leuchtstoff zur Herstellung wei\u00df leuchtender Dioden einsetzen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber als Anlage B&amp;B 28 einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vorgelegt hat, in welchem auf Seite 12 ausgef\u00fchrt wird, dass der Fachmann in anderen Druckschriften eingesetzte Materialien f\u00fcr den Leuchtstoff verwenden w\u00fcrde, kann dahinstehen, ob die zu einem anderen Patent ergangenen Ausf\u00fchrungen \u00fcberhaupt auf das Klagepatent \u00fcbertragbar sind. Denn selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, l\u00e4gen der Kammer dann zwei gegens\u00e4tzliche fachkundige Stellungnahmen vor. Auch in einem derartigen Fall scheidet eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit jedoch ohne Weiteres aus.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs.) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der beantragten Schriftsatzfrist bestand bereits deshalb keine Veranlassung, weil der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.07.2013 bereits vor Ablauf der Wochenfrist eingegangen ist. Dass die Beklagte diesen Schriftsatz erst nach Ablauf der Wochenfrist erhalten h\u00e4tte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestand im Hinblick auf \u00a7 296a ZPO auch keine Veranlassung, den Verk\u00fcndungstermin, wie dies von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung angeregt wurde, im Hinblick auf einen m\u00f6glichen Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts deutlich nach hinten zu verlegen. Dies gilt umso mehr, da derzeit weder bekannt ist, wann genau mit einem derartigen Zwischenbescheid zu rechnen ist, noch, zu welchen Fragen das Bundespatentgericht dort tats\u00e4chlich Stellung nehmen wird.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber, wie von der Beklagten behauptet, das Nichtigkeitsverfahren derart verz\u00f6gert h\u00e4tte, dass allein aufgrund dieses Verhaltens bisher keine Stellungnahme des Bundespatentgerichts vorliegt, ist nicht erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2109 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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