{"id":2256,"date":"2013-01-10T17:00:56","date_gmt":"2013-01-10T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2256"},"modified":"2016-04-25T09:40:57","modified_gmt":"2016-04-25T09:40:57","slug":"4a-o-5911-fenster-und-tuerrahmen-profilschiene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2256","title":{"rendered":"4a O 59\/11 &#8211; Fenster- und T\u00fcrrahmen-Profilschiene"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1996<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2013, Az. 4a O 59\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,- f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis sechs Monate, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen bzgl. der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. und 3. bzw. dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Profilschienen<\/p>\n<p>sinnf\u00e4llig herzurichten zum Abst\u00fctzen von Fenster- oder T\u00fcrrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerks gebildeten Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung in einer Wand, welche ggf. teilweise aus nachgiebigem, nicht tragf\u00e4higem Material, z. B. aus D\u00e4mmstoffschichten gebildet ist,<\/p>\n<p>wenn eine biegesteife, auf ihrer ganzen L\u00e4nge durchgehend als im Querschnitt etwa C-f\u00f6rmiges Profilelement ausgebildete, gerade Profilschiene mit L\u00f6chern zum Durchtritt von Befestigungselementen zum Einsatz an der Begrenzung in Wandabschnitte aus tragf\u00e4higem Material versehen ist, wobei die Profilschiene \u00fcber ein Langloch an der Begrenzung eines Wandabschnittes befestigt wird und gegen\u00fcber der Achse des Befestigungselementes zur Einstellung des Fenster- oder T\u00fcrrahmens verdreht und ggf. verschoben wird, und ferner mit einem Verstellelement und mit mehr als einer \u00d6ffnung zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement f\u00fcr eine einstellbare Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser \u00d6ffnungen in Eingriff gebracht wird und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder T\u00fcrrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement oder auch noch durch zus\u00e4tzliche Befestigungselemente die Profilschiene in Verdreh- und Verschieberichtung fixiert wird,<\/p>\n<p>und\/oder so hergerichtete Profilschienen in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>\uf02d es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>\uf02d die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Be-stell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 28.06.2008 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 945 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 04.03.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der Schrift DE 29805XXX U vom 23.03.1998 und der DE 29816XXX U vom 18.09.1998 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.05.2008. Nach Einspruch wurde das Patent durch die Einspruchsabteilung (in ge\u00e4ndertem Umfang) aufrecht erhalten. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch erfolgte am 24.03.2012. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Der Rechtsbestand des Klagepatents ist derzeit nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerwendung einer Profilschiene zum Abst\u00fctzen von Fenster- und T\u00fcrrahmen\u201c. Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer Profilschiene zum Abst\u00fctzen von Fenster- oder T\u00fcrrahmen<\/p>\n<p>an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung in einer Wand, welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragf\u00e4higem Material, z.B. aus D\u00e4mmstoffschichten, gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine biegesteife, auf ihrer ganzen L\u00e4nge durchgehend als Hohlprofilelement oder als im Querschnitt etwa U-, C- oder I-f\u00f6rmiges Profilelement ausgebildete, gerade Profilschiene (7) mit L\u00f6chern (11) zum Durchtritt von Befestigungselementen (8) zum Einsatz an der Begrenzung (6) in Wandabschnitte aus tragf\u00e4higem Material versehen ist, wobei die Profilschiene (7) \u00fcber ein Langloch (11) an der Begrenzung (6) eines Wandabschnittes befestigt wird und gegen\u00fcber der Achse des Befestigungselementes (8) zur Einstellung des Fenster- oder T\u00fcrrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben wird, und ferner mit einem Verstellelement (9) und mit mehr als einer \u00d6ffnung zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement (9) f\u00fcr eine einstellbare Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens (5) in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser \u00d6ffnungen in Eingriff gebracht wird und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder T\u00fcrrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement (8) oder auch noch durch zus\u00e4tzliche Befestigungselemente (8) die Profilschiene (7) in Verdreh- und in Verschieberichtung fixiert wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden, zum Teil verkleinert, einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Schr\u00e4gsicht eines Wandabschnittes mit einer Vorrichtung zum Abst\u00fctzen von Fenster- oder T\u00fcrrahmen.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt einen Vertikalschnitt durch eine Wand mit einem einzusetzenden Fenster- oder T\u00fcrrahmen, wobei zwei Varianten ineinandergezeichnet dargestellt sind:<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf die Darstellung aus Figur 2.<\/p>\n<p>Figur 4 illustriert eine Detaildarstellung f\u00fcr eine M\u00f6glichkeit des Eingriffes eines Verstellelementes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bot im Jahr 2010 \u00fcber ihre Internetseite unter der Domain <a title=\"www.A-gmbh.de\" href=\"http:\/\/www.A-gmbh.de\">www.A-gmbh.de<\/a> sogenannte K-Universalanker an, darunter Anker mit den Bezeichnungen \u201eC-Anker\u201c f\u00fcr ein W\u00e4rmed\u00e4mmverbundsystem und \u201eB-Anker\u201c f\u00fcr die \u201eFensterbefestigung unten\u201c. Im Internet abrufbar war auch eine Produktbeschreibung f\u00fcr die \u201eB-Anker\u201c (Anlage K 5b). Darin hie\u00df es: \u201eF\u00fcr die Fensterbankanschlussleiste wird der Winkel mit Gewindestift im Langloch verschraubt. Mit dem Gewindestift und der ersten Flanschmutter wird das Fenster in der H\u00f6he ausjustiert. Das Langloch erm\u00f6glicht eine Nachjustierung in der Tiefe. Mit der zweiten Flanschmutter wird die optimale Einstellung fest verschraubt. Die Fensterbefestigung mit dem B-Anker ist einsetzbar bei H\u00f6henunterschieden zwischen Mauerwerk und Unterkante Fensterbankanschlussprofil von mindestens 12 mm bis maximal 50 mm.\u201c Bei einem Testkauf im Oktober 2010 bezog die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen H\u00e4ndler je 100 St\u00fcck \u201eB-Anker\u201c und \u201eC-Anker\u201c der Beklagten. Diese waren auf dem Versandkarton auch als \u201eK-Universalanker\u201c bezeichnet (Anlagen K 6, K 7 und K 8).<\/p>\n<p>Beispielhaft sind nachfolgend Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet.<\/p>\n<p>Das folgende, von der Kl\u00e4gerin gefertigte Bild aus der Anlage K 8 zeigt zwei C-Anker die anl\u00e4sslich des Testkaufs erworben wurden, jeweils mit eingesetztem Gewindestift, an den ein Befestigungselement angebracht ist und Flanschmuttern, mit denen der Gewindestift in einem Langloch der Profilschiene befestigt ist. Der im Bild vorne abgebildete C-Anker ist mit dem Original-Befestigungselement (flache Auflagefl\u00e4che) versehen. Der im Bild weiter hinten dargestellte C-Anker ist mit einem nicht zu ihm, sondern zu einem B-Anker geh\u00f6renden Fensterbefestigungselement (winkelf\u00f6rmig) best\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die folgende Abbildung, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 \u00fcberreicht hat, zeigt ein teilwei\u00dfe bema\u00dftes und mit Bezugszeichen versehenes Bild des Fensterbankanschlussprofils eines von der Kl\u00e4gerin angebotenen B-Ankers mit der genauen Bezeichnung B-XXX\/2,5\/60-XX (Artikelnummer 405XXX).<\/p>\n<p>Das dargestellte Fensterbankanschlussprofil verf\u00fcgt \u00fcber 15 gewindelose \u00d6ffnungen, darunter 8 kleine kreisrunde Bohrungen, die mit den Bezugszeichen 24 und 26 versehen sind. Das Langloch 10 sowie die Kreisl\u00f6cher 12 und 14 haben eine Breite von jeweils 8 mm, was dem Durchmesser der mitgelieferten Gewindestifte f\u00fcr das Verstellelement entspricht. Das Langloch 22 hat eine Breite von 7 mm, die drei Kreisl\u00f6cher 16, 18 und 20 jeweils einen Durchmesser von 10 mm.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beschaffenheit der angegriffenen K-Universalanker \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) wird im \u00dcbrigen auf die Anlagen K 5a, K 5b, K 8, K 9 und K 10 sowie die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster Bezug genommen. Zur leichteren Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werden im Folgenden die Bezugszeichen verwendet, die die Kl\u00e4gerin in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 eingef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag zun\u00e4chst nur auf eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln gerichtet und dann dahingehend umgestellt hat, dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln nur hilfsweise geltend gemacht werden soll, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Anschlussprofilschienen finde die Fixierung der Schiene und die Einstellung der Lage des Fenster- und T\u00fcrrahmens nicht in der durch das Klagepatent vorgegebenen Weise statt. Stattdessen erfolge beim Anbringen der Profilschiene mittels Befestigungselementen unmittelbar eine endg\u00fcltige Fixierung im Mauerwerk. Auch wenn hierbei das Langloch 22 verwendet werde, erfolge vor der endg\u00fcltigen Fixierung keine Verdrehung oder Verschiebung der Profilschiene zur Einstellung des Fenster- und T\u00fcrrahmens. Die Einstellung des Fenster- und T\u00fcrrahmens erfolge stattdessen allein durch das Verschieben des aus dem Gewindestift, einem Befestigungselement und zwei Flanschmuttern bestehenden Justierelements im Langloch 10 (Merkmale e) und g) der noch unten folgenden Merkmalsgliederung).<\/p>\n<p>Bei dem beschriebenen Montagevorgang, der sich so auch der durch die Kl\u00e4gerin mit der Anlage K 5b vorgelegten Produktbeschreibung entnehmen lasse, habe die Profilschiene zudem nicht mehr als eine \u00d6ffnung zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen eines Verstellelements. Auch stelle das Justierelement kein Verstellelement f\u00fcr eine einstellbare Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens in dessen Ebene mit einem freien Ende dar, das in Eingriff mit der einen oder anderen der genannten mehr als einen \u00d6ffnung gebracht wird (Merkmal f) der noch unten folgenden Merkmalsgliederung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde sich bei der durch die Beklagte zu 1) vorgesehenen und beschriebenen Verwendung eine einzige \u00d6ffnung \u2013 ein Langloch \u2013 in der das Justierelement eingesetzt und zum Einstellen des Fenster- und T\u00fcrrahmens verschoben werde. Eine einzige \u00d6ffnung, auch wenn sie als Langloch ausgepr\u00e4gt sei, stelle aber keine Mehrzahl von \u00d6ffnungen dar, wie sie der Klagepatentanspruch offenbare, und zwar weder dem Wortlaut nach noch im Sinn einer Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die nur eine vorhandene \u00d6ffnung werde auch nicht in Eingriff mit einem freien Ende eines Verstellelements gebracht. Stattdessen durchtrete das Justierelement das Langloch und werde dann mittels \u00fcber und unter der Profilschiene an dem Gewindestift vorgesehener Flanschmuttern fixiert. Insofern sei zu beachten, dass der KIagepatentanspruch nicht ohne Grund unterschiedliche Begriffe f\u00fcr \u201eauf den ersten Blick\u201c recht \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen verwende. Ein \u201eDurchtritt\u201c wie ihn das Klagepatent f\u00fcr die Befestigungselemente zum Einsatz an der Begrenzung in Wandabschnitte aus tragf\u00e4higem Material beanspruche und wie er auch bei dem durch das Langloch hindurchtretende Justierelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge, sei etwas anderes als ein \u201ein Eingriff bringen\u201c oder ein \u201eAbst\u00fctzen\u201c, den das Klagepatent f\u00fcr das Zusammenwirken des Verstellelements mit der mehr als einen \u00d6ffnung erfordere.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf den Formsteineinwand, weil sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erg\u00e4ben, wie er durch das als Anlage B 3 vorgelegte Dokument AT 404 308 B repr\u00e4sentiert werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Nach ihrer Ansicht sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine Verwendung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/p>\n<p>Bei einer Ausrichtung der Profilschienen in der durch die Beklagte zu 1) in ihrer Produktbeschreibung dargestellten Weise werde die Lehre des Klagepatents zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, was sich anhand der als Anlagen K 9a bis K 9c vorgelegten Fotografien ersehen lasse. Denn schon aus dem Vorhandensein des Langlochs 22 ergebe sich, dass die durch ein Befestigungselement in diesem Langloch zun\u00e4chst nur vorl\u00e4ufig befestigbare Schiene vor ihrer endg\u00fcltigen Festlegung, etwa durch ein weiteres Befestigungselement \u2013 eine Schraube \u2013, beispielsweise in der \u00d6ffnung 12, zur Einstellung des Fenster und T\u00fcrrahmens verdreht und geschoben werde k\u00f6nne. Es sei eine typische, jedem Fachmann gel\u00e4ufige Funktion eines Langlochs, eine variable, verdreh- und verschiebbare Befestigung einer Befestigungsschiene relativ zu einem mit Schraube versehenen Bohrloch zu gestatten. Mit dem Vorhandensein eines zweiten Langlochs stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem eine Mehrzahl von Positionen zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen des Verstellelements bereit. Dies sei eine technische Umsetzung, die der Fachmann gegen\u00fcber dem, dem Wortlaut nach offenbarten Vorhandensein mehrerer, abgegrenzter L\u00f6cher zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen des Verstellelements als naheliegend, gleichwirkend und gleichwertig betrachte.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erm\u00f6glichten im \u00dcbrigen auch eine Verwendung der Profilschienen in einer um 180\u00b0 gedrehten Position, was sich anhand der in Anlage K 9d bis K 9f vorgelegten Fotografien demonstrieren lasse. In diesem Fall werde von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht, weil die durch das Langloch 10 vorl\u00e4ufig befestigten Profilschienen nach einer Einstellung eines Fenster- und T\u00fcrrahmens endg\u00fcltig festgelegt werden k\u00f6nnten. Zur variablen Aufnahme des Feststellelements st\u00fcnden dabei mehrere \u00d6ffnungen zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, und zwar auch soweit die Kl\u00e4gerin sie in der letzten Fassung ihrer Antr\u00e4ge auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents st\u00fctzt, \u00a7 263 2. Alt. ZPO.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen sind sinnf\u00e4llig hergerichtet, um von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch zu machen.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Erfindung betrifft die Verwendung einer Profilschiene nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, das hei\u00dft zum Abst\u00fctzen von Fenster- oder T\u00fcrrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung in einer Wand, welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragf\u00e4higem Material, z.B. aus D\u00e4mmstoffschichten, gebildet ist.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, wird bei Wand\u00f6ffnungen in W\u00e4nden, z.B. einem Mehrschalenmauerwerk, vielfach eine Montage von Fenster- oder T\u00fcrrahmen unmittelbar im Bereich von Abschnitten aus nicht tragendem Material verlangt. Um diese Abschnitte aus nicht tragendem Material zu \u00fcberbr\u00fccken, w\u00fcrden bisher zumindest an der unteren Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung Plattenelemente aus Holz aufgelegt. Anschlie\u00dfend werde der T\u00fcr- oder Fensterrahmen mittels Keilen oder zus\u00e4tzlichem Unterlegmaterial in der H\u00f6he einjustiert. Zus\u00e4tzliche Verstellm\u00f6glichkeiten seien bei einer solchen Konstruktion jedoch nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zwar seien einige Ausf\u00fchrungsvarianten von zur Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens geeigneten Verstellelementen bekannt, welche jedoch ebenfalls keine M\u00f6glichkeit der Abst\u00fctzung unmittelbar auf einem Wandabschnitt aus nicht tragf\u00e4higem Material b\u00f6ten. Bei solchen Konstruktionen handele es sich zumeist um eine Art Schlauder, welche jedoch lediglich dazu dienten, einen Fenster- oder T\u00fcrrahmen quer zu dessen Ebene unverschiebbar mit der Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung zu verbinden. Derartige Ausf\u00fchrungen seien beispielsweise aus der DE-U-296 19 703, der DE-A-196 31 016, der DE-U-297 09 238, der EP-A-0 787 880 und der EP-B-0 491 010 bekannt.<\/p>\n<p>Das vorstehend letztgenannte Dokument betreffe ein Verfahren und eine Einrichtung zum dauerhaften einstellbaren Verbinden von zwei Strukturelementen wie einem T\u00fcr- oder Fensterrahmen einerseits und einer umgebenden station\u00e4ren Geb\u00e4udestruktur andererseits, die gegeneinander versetzt angeordnet sind. F\u00fcr diese Verbindung werde ein Profilelement verwendet, das eine Platte oder einfach ein Flacheisen sein k\u00f6nne, welche(s) auf gew\u00fcnschte Weise gebogen werden k\u00f6nne, also z. B. zu einer Art Winkelschiene. Das Profilelement habe au\u00dfer einem Langloch und einem runden Loch eine an dem Profilelement angeformte oder angebrachte Gewindeb\u00fcchse, die ein Loch aufweise und in einer Ausnehmung eines Verstellelements aufgenommen werde. Das Profilelement diene also zusammen mit der vorstehenden Gewindeb\u00fcchse zum Abst\u00fctzen des Verstellelements in einer bestimmten Position.<\/p>\n<p>Eine Profilschiene, wie sie bei der Verwendung der eingangs genannten Art eingesetzt werde, sei aus dem Dokument FR-A-2 725 263 bekannt. Ein durch diese Profilschiene abgest\u00fctzter Fenster- oder T\u00fcrrahmen sei mit einem auf der Profilschiene verschiebbaren Verstellelement in der L\u00e4ngsrichtung der Profilschiene verstellbar.<\/p>\n<p>Aus dem Dokument DE 295 10 005 U sei eine zweiteilige Profilschiene bekannt, mit der ein Fenster- oder T\u00fcrrahmen in einer gew\u00fcnschten H\u00f6he \u00fcber dem Boden, auf den noch ein Estrich aufzubringen ist, fixierbar sei, indem die beiden Teile der Profilschiene fest miteinander verschraubt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Profilschiene so auszubilden, dass sich bei einer Verwendung der eingangs genannten Art Fenster- oder T\u00fcrrahmen auch bei Anordnung direkt im Bereich von nicht tragf\u00e4higem Material variabler abst\u00fctzen lassen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch die Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a) Verwendung einer Profilschiene zum Abst\u00fctzen von Fenster- oder T\u00fcrrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wand\u00f6ffnung in einer Wand,<\/p>\n<p>b) welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragf\u00e4higem Material, z.B. aus D\u00e4mmstoffschichten, gebildet ist,<\/p>\n<p>c) wobei eine biegesteife, gerade Profilschiene (7) mit L\u00f6chern (11) zum Durchtritt von Befestigungselementen (8) zum Einsatz an der Begrenzung (6) in Wandabschnitte aus tragf\u00e4higem Material versehen ist,<\/p>\n<p>d) wobei die Profilschiene (7) auf ihrer ganzen L\u00e4nge durchgehend als Hohlprofilelement oder als im Querschnitt etwa U-, C- oder 1- f\u00f6rmiges Profilelement ausgebildet ist,<\/p>\n<p>e) wobei die Profilschiene (7) \u00fcber ein Langloch (11) an der Begrenzung (6) eines Wandabschnittes befestigt wird und gegen\u00fcber der Achse des Befestigungselementes (8) zur Einstellung des Fenster- oder T\u00fcrrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben wird, und<\/p>\n<p>f) ferner mit einem Verstellelement (9) und mit mehr als einer \u00d6ffnung zum Eingriff oder zum Abst\u00fctzen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement (9) f\u00fcr eine einstellbare Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens (5) in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser \u00d6ffnungen in Eingriff gebracht wird<\/p>\n<p>g) und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder T\u00fcrrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement (8) oder auch noch durch zus\u00e4tzliche Befestigungselemente (8) die Profilschiene (7) in Verdreh- und in Verschieberichtung fixiert wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu Recht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmale a) bis d) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus werden durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale e) bis g) verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie dem zweiten Halbsatz von Merkmal f) entnommen werden kann, dient der Eingriff des freien Endes des Verstellelements in die \u00d6ffnungen der einstellbaren Abst\u00fctzung des Fenster- oder T\u00fcrrahmens an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Profilschiene. Diese Formulierung des Patentanspruchs l\u00e4sst offen, ob das Verstellelement \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 beim Eingreifen zugleich durch eine \u00d6ffnung hindurchtreten darf oder ob \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt &#8211; ein Hindurchtreten des Verstellelements durch die \u00d6ffnung ausschlie\u00dft, dass es mit der \u00d6ffnung lediglich in Eingriff gebracht wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs in Merkmal f) von dem in Merkmal c) abweicht: So wird im Zusammenhang mit den Befestigungselementen (8) von einem Durchtritt der Befestigungselemente durch L\u00f6cher (11) gesprochen, wohingegen das Verstellelement (9) durch eine der mehr als eine \u00d6ffnung zum Eingriff oder Abst\u00fctzen des Verstellelements nicht \u201ehindurchtreten\u201c, sondern mit einem freien Ende mit dieser in Eingriff gebracht werden soll. Auch l\u00e4sst sich den Figuren 2, 4 und 5 des Klagepatents entnehmen, dass bei den dort illustrierten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen ein Durchtritt des Befestigungselements durch die eine oder andere der mehr als einen \u00d6ffnungen (noch) nicht erfolgt ist, auch wenn jedenfalls die auf den Figuren 4 und 5 dargestellten Verstellelemente schon mit einer \u00d6ffnung in Eingriff gebracht worden sind. Hintergrund f\u00fcr diese Unterscheidung und daf\u00fcr, dass das Befestigungselement (8) nach Merkmal c) durch die L\u00f6cher (11) der Profilschiene treten muss, ist allerdings, dass die Schiene an dem darunter befindlichen Wandmaterial befestigt werden soll. Ohne dass dabei das Befestigungselement durch die Schiene bis in den Ort der Befestigung hindurchtritt, ist nicht ersichtlich, wie eine Befestigung realisiert werden kann. Bei der in Merkmal f) gelehrten Abst\u00fctzung des Fenster- oder T\u00fcrrahmens an der Profilschiene besteht eine derartige Notwendigkeit allerdings nicht. Mit dem Begriff des Eingreifens w\u00e4hlt der Klagepatentanspruch dementsprechend eine Formulierung, die offen l\u00e4sst, ob das Verstellelement (9) die Profilschiene beim Eingreifen in die \u00d6ffnung durchtritt oder nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses offenen Wortlautes ist daher allein entscheidend, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einem Ineingriffbringen des freien Endes des Verstellelementes mit einer \u00d6ffnung versteht.<\/p>\n<p>Hierbei geht der Fachmann zun\u00e4chst davon aus, dass eine \u00d6ffnung nicht mehr als eine Materialausnehmung ist und als solche nichts abst\u00fctzen kann. Dem Fachmann ist insoweit klar, dass die beanspruchte Abst\u00fctzfunktion der \u00d6ffnung tats\u00e4chlich nicht durch die \u00d6ffnung selbst, sondern durch den die \u00d6ffnung bildenden und umgebenden Materialbereich wahrgenommen wird. Dies kann auf unterschiedliche Weisen geschehen, etwa indem die Innenr\u00e4nder der \u00d6ffnung als Gewinde f\u00fcr den Eingriff eines Gegengewindes des freien Endes des Verstellelements ausgebildet sind oder auch durch eine durch die \u00d6ffnung erm\u00f6glichte Festlegung des Verstellelements an der Ober- und Unterseite der Profilschiene mittels oberhalb und unterhalb der \u00d6ffnung angebrachter Muttern. Dabei ist nicht relevant, ob ein Teil des freien Endes des Verstellelements die \u00d6ffnung durchtritt oder nicht. Entscheidend ist allein, dass die \u00d6ffnung der gelehrten Abst\u00fctzfunktion dient. Diese Funktion setzt einen Materialdurchtritt grunds\u00e4tzlich weder voraus noch wird sie durch einen solchen in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung f\u00fcr ein nicht einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis von Merkmal f) findet der Fachmann, soweit er das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem betrachtet. So entnimmt er Abschnitt [0007] die Aufgabe, eine Profilschiene so auszubilden, dass sich bei einer Verwendung im Sinne des Oberbegriffs Fenster- und T\u00fcrrahmen auch bei Anordnung direkt im Bereich von nicht tragf\u00e4higem Material variabler abst\u00fctzen lassen. Zielrichtung des Klagepatents ist danach nicht die Art und Weise, wie genau das Abst\u00fctzen erreicht wird, sondern die Frage, wie sich zus\u00e4tzliche Variationsm\u00f6glichkeiten bei der Montage eines Fenster- oder T\u00fcrrahmenelementes geschaffen werden. Entsprechend konkretisiert das Klagepatent in keinem einzigen seiner Unteranspr\u00fcche, wie ein Einstellelement konstruktiv ausgestaltet sein kann oder wie das Abst\u00fctzen eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens im Zusammenspiel des Einstellelements mit einer der mehr als einen \u00d6ffnung erfolgt.<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent nicht darum geht zu offenbaren, wie das Abst\u00fctzen des Fenster- und T\u00fcrrahmens durch das mit der Profilschiene zusammenwirkenden Verstellelement in einer der \u00d6ffnungen vonstattengeht, stellt die Patentschrift auch in der allgemeinen Beschreibung des Verstellelements klar. Denn in Abschnitt [0011] wird ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Erfindung ohne Belang sei, in welcher konstruktiven Ausgestaltung ein Verstellelement ausgef\u00fchrt ist, weil die aufgrund ihres besonderen Querschnitts biegesteif ausgebildete Profilschiene mit allen Ausf\u00fchrungsvarianten eines solchen Verstellelements zusammenwirken k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang sei es m\u00f6glich, ein Verstellelement bereits vorab form- und\/oder kraftschl\u00fcssig oder aber erst nach der Montage der Profilschiene mit dieser in Wirkverbindung zu bringen.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wird der Fachmann zu einer freien Realisierung des Aufbaus und des Abst\u00fctzens des Verstellelements auch bei der Erl\u00e4uterung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung in Abschnitt [0024] angeregt. Dort gibt das Klagepatent erneut den Hinweis, dass es nicht um die Konstruktion des Verstellelements gehe und auf dessen Funktion daher nicht n\u00e4her eingegangen werden solle.<\/p>\n<p>Auch soweit der Anspruchswortlaut den Eingriff mit dem freien Ende des Verstellelements in Beziehung setzt, folgt daraus bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung nichts anderes f\u00fcr die Auslegung von Merkmal f). Denn der Begriff des \u201efreien Endes\u201c hat nicht die Bedeutung, dass der Eingriff an dem \u00e4u\u00dfersten Ende des Verstellelements stattfinden muss und deshalb \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 ein teilweiser Materialdurchtritt des Verstellelements durch die \u00d6ffnung aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchrt. Stattdessen wird mit dem Begriff des \u201efreien Endes\u201c das in Merkmal f) in Bezug genommene Ende des Verstellelements lediglich von dem Ende des Verstellelements abgegrenzt, das in Kontakt mit dem Rahmen tritt und deswegen nicht \u201efrei\u201c ist, in die \u00d6ffnung der Profilschiene einzugreifen. Im \u00dcbrigen ist technisch betrachtet \u2013 das ma\u00dfgebliche freie Ende f\u00fcr den Eingriff dort, wo der Eingriff tats\u00e4chlich stattfindet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Fachmann ist somit klar, dass das Einstellelement dergestalt mit einer der mehr als einen \u00d6ffnungen zum Eingriff oder Abst\u00fctzen des Verstellelements zusammenwirken muss, dass der Fensterrahmen variabel abgest\u00fctzt werden kann. Daf\u00fcr ist nicht Voraussetzung, dass das Einstellelement beim Eingriff mit der \u00d6ffnung nicht mit seinem freien Ende durch die \u00d6ffnung hindurchragt. Ausreichend aber auch notwendig ist nur, dass es f\u00fcr eine einstellbare \u2013 das hei\u00dft variable \u2013 Abst\u00fctzung mit der einen oder der anderen der mehr als einen \u00d6ffnungen in Eingriff gebracht werden kann und so eine Position findet, in der der Fenster- oder T\u00fcrrahmen abgest\u00fctzt wird. Soweit sich den Figuren des Klagepatents entnehmen l\u00e4sst, dass das Einstellelement durch die \u00d6ffnung nicht hindurchtritt, handelt es sich um die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Merkmalen e), f) und g) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung hergerichtet, die die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Fall, dass lediglich das allgemein gefasste Merkmal a) an der Verwendungsbestimmung des Klagepatents unmittelbar teilnimmt, sondern dar\u00fcber hinaus auch dann, wenn zudem die verfahrensm\u00e4\u00dfig formulierten Merkmale e) und g), sowie der zweite Halbsatz des Merkmal f) als Teil der Verwendungsangabe und nicht lediglich als Eignungs- oder Zweckmerkmale begriffen werden.<\/p>\n<p>Der Schutz eines Verwendungspatents ist nicht auf die speziellen Verfahrensma\u00dfnahmen f\u00fcr die eigentliche Anwendung des Erzeugnisses beschr\u00e4nkt, sondern erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die der eigentlichen Verwendung vorausgehen, aber unverkennbar deutlich machen, dass das Erzeugnis f\u00fcr die gesch\u00fctzte Verwendung geeignet gemacht werden soll. Ein sinnf\u00e4lliges bzw. augenf\u00e4lliges Herrichten in diesem Sinn kann neben der Beigabe einer Gebrauchsanleitung oder einer besonderen Bezeichnung des Produkts, etwa in Lieferscheinen, Rechnungen oder auf Verpackungen, insbesondere auch darin bestehen, dass ein Produkt besonders gestaltet oder konfektioniert und verpackt wird (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 100f.). Dabei ist ein Erzeugnis dann sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung hergerichtet, wenn es aufgrund seiner Gestaltung oder Konfektionierung so individualisiert ist, dass eine Eignung f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch klar ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Dies ist bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf alle denkbar an der Verwendungsbestimmung teilnehmenden Merkmale der Fall.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, wie sie aus Anlage K 12ersichtlich ist, ist sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents hergerichtet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSie ist so ausgestaltet und konfektioniert, dass ihre Eignung f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal f) klar ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Profilschienen der Ausf\u00fchrungsform 1 werden mit Verstellelementen verpackt und geliefert, deren Gewindestifte im Gewindeabschnitt einen Durchmesser von 8 mm haben.<\/p>\n<p>Die in der Profilschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen 15 \u00d6ffnungen haben unterschiedliche Durchmesser bzw. Breiten, wobei drei dieser \u00d6ffnungen einen Durchmesser haben, der erm\u00f6glicht, dass der mitgelieferte Gewindestift mit dem Maschinengewinde XX praktisch spielfrei in sie eingreifen kann \u2013 das Langloch 10, das Kreisloch 12 und das Kreisloch 14.<\/p>\n<p>Ein \u2013 nicht ganz spielfreier \u2013 Eingriff des Gewindestifts ist dar\u00fcber hinaus auch in den \u00d6ffnungen 16, 18 und 20 m\u00f6glich. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des von ihr vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unwidersprochen dargelegt, dass die f\u00fcr die Gewindestifte vorgesehenen Flanschmuttern \u00fcber eine Auflagefl\u00e4che mit vergr\u00f6\u00dfertem Durchmesser verf\u00fcgen, die f\u00fcr den Verwender klar ersichtlich dazu dient, das geringe Spiel bei einem Einsatz der Gewindestifte in den genannten, \u00fcber einen Durchmesser von 10 mm verf\u00fcgenden \u00d6ffnungen zu \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Aus der Gestaltung der Profilschiene und der Konfektionierung mit Gewindestiften entsprechender Abmessung und zugeh\u00f6riger Flanschmuttern ergibt sich f\u00fcr den Verwender auch ohne einen zus\u00e4tzlichen Hinweis etwa in einer Produktbeschreibung oder Gebrauchsanleitung, dass das Justier- bzw. Verstellelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu vorgesehen ist, in einer der \u00d6ffnungen 10, 12, 14, 16, 18 oder 20 eingesetzt, das hei\u00dft mit der \u00d6ffnung zur Abst\u00fctzung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens in Eingriff gebracht zu werden. Die Zahl und Beabstandung dieser \u00d6ffnungen von einem der beiden f\u00fcr eine Befestigung in Betracht kommenden Langl\u00f6cher erm\u00f6glicht dabei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Praxis in einer dem Merkmal f) entsprechenden Weise verwendet werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist auch sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) hergerichtet.<\/p>\n<p>Bedingt durch den Aufbau der Profilschiene wird der Verwender die Ausrichtung der Schiene und Einstellung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens mittels des Verstellelements entsprechend der durch die konkrete Ausf\u00fchrung eines Baugewerkes vorgegebenen Anforderungen anpassen. Dass er die Schiene dabei f\u00fcr den im Oberbegriff des Klagepatentanspruchs beschriebenen Einsatzweck in der durch die Merkmale e) bis g) beschriebenen Weise verwendet, bei der die Einstellung der Rahmentiefe zumindest auch durch ein Verdrehen und Verschieben entlang eines zun\u00e4chst mit Spiel in das Langloch 10 eingebrachten Befestigungselements erfolgt, ist von vorne herein mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Verwendung in der durch die Beklagte beschriebenen \u2013 patentfreien &#8211; Weise, bei der, bei umgekehrter Ausrichtung der Profilschiene, ein Verstellen in der Tiefe ausschlie\u00dflich durch ein Verschieben des Verstellelements im Langloch 10 erfolgt.<\/p>\n<p>Die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) ergibt sich f\u00fcr den Anwender unmittelbar aus dem Vorhandensein des Langlochs 10. Ein Langloch in einer Schiene bietet stets die naheliegende M\u00f6glichkeit, eine variable, das hei\u00dft verdreh- oder verschiebbare Befestigung relativ zu einem es durchtretenden Befestigungselement zu erreichen, wobei eine endg\u00fcltige Fixierung erst nach dem Verschieben oder Verdrehen der zu befestigenden Schiene erfolgt.<\/p>\n<p>Diese sich aufgrund des Aufbaus aufdr\u00e4ngende Art der Verwendung wird durch den von den Beklagten vorgegebenen Einsatzzweck \u2013 im Rahmen eines W\u00e4rmed\u00e4mmverbundsystems bzw. f\u00fcr die \u201eFensterbefestigung unten\u201c &#8211; verst\u00e4rkt. Dahingehend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen ausgef\u00fchrt, dass ein Verwender stets auch um einen gleichm\u00e4\u00dfigen Abschluss der Enden von Profilschienen in der Fenster- bzw. Geb\u00e4udefrontebene bem\u00fcht sein wird. Einen solchen aber kann er \u2013 ohne erh\u00f6hten Aufwand bei der Positionierung &#8211; dann erreichen, wenn er eine Ausrichtung durch Verschieben der Schiene an dem zun\u00e4chst provisorisch in einem Langloch verschraubten Befestigungselement vor der endg\u00fcltigen Fixierung der Schiene vornimmt, nicht aber bei der durch die Beklagten erl\u00e4uterten Art der Ausrichtung des Rahmens mit einem Verstellelement in einem Langloch nach einer schon erfolgten Festlegung der Profilschiene.<\/p>\n<p>Der so erfolgten Verwendungsbestimmung steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch in einer Weise verwenden lassen, bei der eine endg\u00fcltige Befestigung der Profilschiene im Mauerwerk durch ein Befestigungsmittel in der als Langloch ausgepr\u00e4gten \u00d6ffnung 22 erfolgt, bevor ausschlie\u00dflich \u00fcber das aus Gewindestift und zwei Flanschmuttern bestehende Einstellelement eine Ausjustierung in der H\u00f6he erfolgt und durch eine Verschiebung im Langloch 10 der Fenster- oder T\u00fcrrahmen in der Tiefe eingestellt wird.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich die M\u00f6glichkeit einer derartigen Verwendung aus der als Anlage K 5b vorgelegten Produktbeschreibung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Beklagten allerdings unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Produktbeschreibung der Beklagten zwar m\u00f6glichweise Bestellern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht aber notwendig auch dem Verwender, das hei\u00dft einem Polier oder Arbeiter auf einer Baustelle, zur Kenntnis gebracht werde.<\/p>\n<p>Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen w\u00fcrde, dass auch solche Verwender stets Kenntnis von der Produktbeschreibung h\u00e4tten, \u00e4nderte dies nichts daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung im Sinn der Merkmal e) und g) hergerichtet ist. Denn die von der Beklagten zu 1) verwendete Produktbezeichnung als \u201eK-Universalanker\u201c gibt vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf eine einzige Art der Verwendung als Befestigungsanker festgelegt ist, sondern ein Bauteil darstellt, das universal, also f\u00fcr ein Vielzahl unterschiedlicher Verwendungsszenarios geeignet ist. Die Beklagte zu 1) schlie\u00dft in ihrer Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht ausdr\u00fccklich aus, dass diese auch anders als in der dargestellten Weise verwendet werden kann. Der Produktbeschreibung l\u00e4sst sich daher nicht entnehmen, dass es sich bei der dargestellten Verwendung um eine ausschlie\u00dflich Verwendungsvorgabe der Beklagten handelt. Vor dem Hintergrund des durch die Beklagten vorgegebenen universellen Einsatzbereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist sie daher nicht geeignet, eine durch Aufbau und Konfektionierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgte Bestimmung zu einer die Merkmale des Klagepatent verwirklichenden Verwendung ungeschehen zu machen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents hergerichtet.<\/p>\n<p>Zwar unterscheidet sich die Profilschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geringf\u00fcgig von der Schiene der in Anlage K 12 abgebildeten Ausf\u00fchrungsform 1, da sie insgesamt \u00fcber 13 statt 15 \u00d6ffnungen verf\u00fcgt. Allerdings ist auch sie aufgrund ihrer Gestaltung und Konfektionierung so individualisiert, dass eine Eignung f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch klar ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Anhand der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9d bis K 9f \u00fcberreichten Abbildungen und des vorgelegten Musters l\u00e4sst sich erkennen, dass die Profilschiene wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber ein Langloch verf\u00fcgt, mit der sie an der Begrenzung eines Wandabschnitts befestigt und gegen\u00fcber der Achse eines Befestigungselements zur Einstellung eines Fenster- oder T\u00fcrrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben werden kann. Diese Verwendungsm\u00f6glichkeit zur Justierung ergibt sich f\u00fcr den Anwender unmittelbar aus dem Vorhandensein des Langlochs. Ein solches legt stets die M\u00f6glichkeit nahe, eine variable, das hei\u00dft verdreh- oder verschiebbare Befestigung relativ zu einem es durchtretenden Befestigungselement zu erreichen, wobei dann nach der Einstellung des zu befestigenden Elements eine endg\u00fcltige Fixierung erfolgen kann. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist insofern sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) hergerichtet.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt im Hinblick auf das sinnf\u00e4llige Herrichten f\u00fcr eine Verwendung im Sinne des zweiten Halbsatzes von Merkmal f), was sich ebenfalls aus den Abbildungen K 9d bis K 9f und dem vorgelegten Muster ersehen l\u00e4sst. Auch insoweit ist f\u00fcr einen Verwender eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klar ersichtlich, bei der der Gewindestift des Verstellelements mit einem Durchmesser von 8 mm mit einer der mehreren, jeweils 8 mm oder 10 mm gro\u00dfen \u00d6ffnungen in Eingriff gebracht und mit den zugeh\u00f6rigen Flanschmuttern fixiert wird, um einen Fenster- oder T\u00fcrrahmen auch insofern einstellbar abst\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist daher auch im Hinblick auf eine Verwirklichung von Merkmal f) sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung der Klagepatente berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre der Klagepatente Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines solchen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.<br \/>\nDas Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S.1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,- festgesetzt. Davon entfallen \u20ac 50.000,- auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1996 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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