{"id":2250,"date":"2013-09-10T17:00:11","date_gmt":"2013-09-10T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2250"},"modified":"2016-05-23T08:07:13","modified_gmt":"2016-05-23T08:07:13","slug":"4a-o-5512-isoliertes-antigenbindendes-fragment","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2250","title":{"rendered":"4a O 55\/12 &#8211; Isoliertes antigenbindendes Fragment"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2112<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. September 2013, Az. 4a O 55\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4405\">15 U 35\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 301 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 15.11.2000 von der Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme von sechs US-amerikanischen Priorit\u00e4ten vom 15.11.1999, 23.11.1999, 28.01.2000, 07.02.2000, 11.04.2000 und 13.04.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 17.01.2007.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde kein Einspruch erhoben. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAntigen-Binding Fragments Specific For Dentritic Cells, Compositions And Methods Of Use Thereof Antigens Recognized Thereby And Cells Obtained Thereby\u201c (\u201eAntik\u00f6rper Spezifisch f\u00fcr Dentritische Zellen, Zusammensetzungen und Verfahren, die diese Antik\u00f6rper verwenden, das durch die Antik\u00f6rper detektierte Antigen und die dadurch erhaltenen Zellen\u201c). Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eAn isolated antigen-binding fragment comprising a polypeptide domain that specifically binds a BDCA-2 protein encoded by SEQ ID NO:1, wherein said BDCA-2 protein is encoded by exons 1-6; exons 1 and 3-6; exons 1-2 and 4-6; or exons 1-3 and 5-6 of SEQ ID NO:1.\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents nach der T2-Schrift ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eIsoliertes antigenbindendes Fragment, umfassend eine Polypeptiddom\u00e4ne, die spezifisch ein BDCA-2-Protein bindet, f\u00fcr das Seq.-ID Nr. 1 kodiert, worin f\u00fcr das BDCA-2-Protein die Exone 1-6; die Exone 1 und 3-6; die Exone 1-2 und 4-6; oder die Exone 1-3 und 5-6 der Seq.-ID Nr. 1 kodieren.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen der Erfindung abgebildet. Fig. 12 zeigt die cDNA-Sequenz von BDCA-2 (Seq.-ID Nr. 1).<br \/>\nFig. 5 zeigt die Aminos\u00e4uresequenz einer Isoform von BDCA-2 mit allen sechs Exons, die exprimiert werden (Seq.-ID Nr. 2).<br \/>\nFig. 20 zeigt die Splei\u00dfvarianten des BDCA-2-Transkripts. Die Splei\u00dfvarianten wurden mittels RT-PCR unter Einsatz der spezifischen Primer f\u00fcr BDCA-2, die in der Expressionsanalyse verwendet wurden, analysiert. Die amplifizierten Fragmente wurden zu Plasmid-Vektoren kloniert und sequenziert.<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das mit der Kl\u00e4gerin in Wettbewerb steht. Die Beklagte hat in Deutschland mehrere Arten von Antik\u00f6rpern vertrieben, die spezifisch an menschliches BDCA-2\/CD303-Protein binden (in folgenden: die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen). Im Einzelnen handelt es sich um die Antik\u00f6rper:<\/p>\n<p>BDCA-2: human CD303 clone 104C12.08 (Produkt DDX0041),<br \/>\nBDCA-2: human CD303 clone 108H10.03 (Produkt DDX0040),<br \/>\nBDCA-2: human CD303 clone 110H7.05 (Produkt DDX0042),<br \/>\nBDCA-2: human CD303 clone 109B8.10 (Produkt DDX0045),<br \/>\nBDCA-2: human CD303 clone 124B3.13 (Produkt DDX0043).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und der Ausgestaltung des Angebotes der Beklagte auf der Internetseite unter der Domain <a title=\"www.A.net\" href=\"http:\/\/www.A.net\">www.A.net<\/a> wird auf die Anlage K 1 und das Anlagenkonvolut K 2, das nach der m\u00fcndlichen Verhandlung in teilweiser \u00dcbersetzung als Anlage K 2a zur Akte gereicht wurde, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, weil sie ein BDCA-2 Protein binden, das von einer der in Anspruch 1 definierten Gensequenzen codiert ist. Hierbei handele es sich um das sogenannte \u201efull length protein\u201c, f\u00fcr das eine Kombination aller sechs Exons des Antigens BDCA-2 gem\u00e4\u00df der Seq.-ID Nr. 1 kodiere. Ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber das \u201efull length protein\u201c hinaus auch an andere Varianten des menschlichen BDCA-2 Proteins binden k\u00f6nnten oder an andere Proteine, sei f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 nicht relevant, weil das Vorhandensein alternativer Bindungsm\u00f6glichkeiten und Kreuzreaktionen nach dem gel\u00e4ufigen Verst\u00e4ndnis eines Fachmanns auf dem Gebiet der Biologie\/Biotechnologie nicht ausschl\u00f6sse, von einer spezifischen Bindung an ein bestimmtes Protein zu sprechen.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an ein \u201efull length protein\u201c binden, habe die Beklagte nicht bestritten. Zudem seien die von der Beklagten angebotenen Antik\u00f6rper bereits nach der Produktbeschreibung spezifisch f\u00fcr menschliches CD303\/BDCA-2. Wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber, was f\u00fcr eine solche Spezifit\u00e4t jedenfalls Voraussetzung sei, an ein Epitop bzw. einen Abschnitt irgendeiner Splei\u00dfvariante eines BDCA-2-Proteins binden w\u00fcrden, ergebe sich daraus zwingend, dass sie auch an das \u201efull length protein\u201c binden. Denn das \u201efull length protein\u201c weise den entsprechenden Abschnitt bzw. das entsprechende Epitop in jedem Fall auch auf, weil es von allen Exons kodiert werde und daher alle Abschnitte aufweise, an die ein auf BDCA-2 spezifisch bindender Antik\u00f6rper binden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Argumentation hat die Kl\u00e4gerin im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Vorlage der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildung von sechs verschiedenen Splei\u00dfvarianten des menschlichen Antigens BDCA-2 wiederholt. Von den abgebildeten Splei\u00dfvarianten entsprechen die ersten vier den in Patentanspruch 1 aufgez\u00e4hlten. Die beiden letzten werden in der als Anlage rop 2 zur Akte gereichten Ver\u00f6ffentlichung \u201eBDCA-2, ein neuartiges plasmazytoide dentritische Zellen-spezifisches Typ II C-Typ Lektin, vermittelt die Antigen-Erkennung und ein potenter Inhibitor der Interferon \u03b1\/\u03b2 -Induktion\u201c von Dzionek u.a. erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Nachdem sie ihre Antr\u00e4ge pr\u00e4zisiert hat, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein isoliertes antigenbindendes Fragment, umfassend eine Polypeptiddom\u00e4ne, die spezifisch ein BDCA-2-Protein bindet, wobei das BDCA-2-Protein eine menschliche Sequenz hat,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (EP 1 301 XXX B1, Anspruch 1);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a. Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa. die Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<br \/>\nbb. die Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\ncc. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b. unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa. die mit den unter I. 1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe<br \/>\n\u2014 des Zeitpunkts der Lieferung,<br \/>\n\u2014 der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n\u2014 der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n\u2014 des St\u00fcckpreises,<br \/>\n\u2014 der zur Identifizierung der gelieferten Erzeugnisse notwendigen Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc. den mit den unter I. 1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>dd. den Umfang der Werbung f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2014 die Angaben zu a. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Januar 2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u2014 die Angaben zu b. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Februar 2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u2014 der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter I. 1. bezeichneten, nach dem 17. Januar 2007 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 301 XXX B1 (DE 600 33 XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. das Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, wobei die Sicherheitsleistung f\u00fcr den Auskunft- und Rechnungslegungsantrag (I. 2.) einerseits und die restlichen Anspr\u00fcche andererseits gesondert festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise,<br \/>\nf\u00fcr den Fall, dass die Kammer die in der Klageschrift gew\u00e4hlte Anspruchsfassung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachten sollte, den Tenor in Ziffer I.1. wie folgt zu fassen:<\/p>\n<p>die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein isoliertes antigenbindendes Fragment, umfassend eine Polypeptiddom\u00e4ne, die spezifisch ein BDCA-2-Protein bindet, f\u00fcr das die folgende Sequenz kodiert:<\/p>\n<p>worin f\u00fcr das BDCA-2-Protein die Exone 1-6; die Exone 1 und 3-6; die Exone 1-2 und 4-6; oder die Exone 1-3 und 5-6 der vorstehenden Sequenz kodieren,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (EP 1 301 XXX B1, Anspruch 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten macht die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag eine gegen\u00fcber den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents nicht schutzf\u00e4hige Unterkombination geltend und hat auch im \u00dcbrigen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht, dass und warum die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen spezifisch an eine der vier in Klagepatentanspruch 1 genau bezeichneten Varianten des Antigens BDCA-2 binden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr eine spezifische Bindung auf dem Gebiet der Chemie oder Biochemie sei, dass die Bindung an ein bestimmtes Protein charakteristisch f\u00fcr die Polypeptiddom\u00e4ne des antigenbindenden Fragments sei. Hierf\u00fcr sei nicht ausreichend, dass die Bindung nur bevorzugt an ein bestimmtes Protein erfolge, und neben diesem auch andere Antigene erkannt w\u00fcrden. Denn eine solche Art der Bindung w\u00fcrde ein Fachmann nicht als &#8222;spezifisch&#8220;, sondern als &#8222;selektiv&#8220; bezeichnen. Bindungen zwischen Antik\u00f6rper und Antigen seien, ebenso wie chemische Bindungen, klassische Bindungen, auch wenn sie nicht kovalent seien. Die Frage, ob eine Bindung reversibel sei (was auch f\u00fcr kovalente Bindungen zutreffe), sei f\u00fcr die Beurteilung ihrer Spezifizit\u00e4t irrelevant.<\/p>\n<p>Da sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzungshandlung ausschlie\u00dflich in Bezug genommenen Datenbl\u00e4ttern gem\u00e4\u00df Anlage K 2 eine Spezifizit\u00e4t in dem vorgenannten Sinne hinsichtlich der durch das Klagepatent beanspruchten Splei\u00df-Varianten von BDCA-2 nicht entnehmen lasse, treffe die Beklagte auch keine sekund\u00e4re Darlegungslast. Dies gelte im besonderen Ma\u00dfe, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht einmal durch humane Antigene gewonnen worden seien, sondern durch rekombinierte, dem BDCA-2 lediglich \u00e4hnliche Proteine (\u201erecombinant BDCA-2 like protein\u201c). Der Fachmann wisse, dass verschiedene Antik\u00f6rper existieren, die jeweils als CD303-, CLEC4C- und\/oder BDCA-2-Antik\u00f6rper bezeichnet w\u00fcrden. Gleichwohl aber unterschieden sich diese Antik\u00f6rper in ihrer biologischen Aktivit\u00e4t und riefen im Zusammenwirken mit denselben Proteinen unterschiedliche Reaktionen hervor. Dies sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die den Antik\u00f6rpern zugrunde liegenden Immunogene unterschiedlich seien und die Bindung der verschiedenen Antik\u00f6rper an dasselbe Protein daher verschieden sei. Diese Unterschiede k\u00f6nnten etwa die Spezifit\u00e4t und Kreuzreaktivit\u00e4t oder die Epitope, an die die Antik\u00f6rper b\u00e4nden, betreffen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, eine Spezifizit\u00e4t der von der Beklagten angebotenen Antik\u00f6rper im Sinne von Klagepatentanspruch 1 zu behaupten, ohne diese Behauptung als im hier relevanten Bereich der Biotechnologie selbst forschendes Unternehmen anhand praktischer Versuche zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem Antik\u00f6rper und Derivate davon, die f\u00fcr Subpopulationen von dendritischen Zellen (DC) spezifisch sind (vgl. T2-Schrift Abs. [0001]). Eine dieser Subpopulationen sind die sogenannten plasmazytoiden dentritischen Zellen (PDC). Dendritische Zellen finden sich in gro\u00dfer Zahl in Oberfl\u00e4chengeweben des K\u00f6rpers, wie z.B. der Haut, dem Rachen und der Speiser\u00f6hre, aber auch in den inneren Schleimh\u00e4uten und im Blut. DC sind ein Teil des Immunsystems. Sie haben die Funktion, die Immunabwehr gegen k\u00f6rperfremde Strukturen wie z.B. Mikroorganismen und deren Bestandteile, zu verst\u00e4rken. DC sind auch f\u00fcr die Entwicklung von Toleranz gegen\u00fcber k\u00f6rpereigenen Strukturen wesentlich. Umgekehrt k\u00f6nnen einige DC Ausl\u00f6ser f\u00fcr Autoimmunerkrankungen und Allergien sein. Die Ursachen hierf\u00fcr sind nur teilweise bekannt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik aus, dass Studien \u00fcber DC in Blut durch das Fehlen von Zellen behindert worden seien wie durch das relative Fehlen von DC-spezifischen Zelloberfl\u00e4chenmarkern. Bekannte Verfahren zur DC-Isolation k\u00f6nnten auf einer Reifungsver\u00e4nderung nach einer kurzen Kulturperiode, wie dem Erwerb geringer Schwebedichte oder Expression von DC-Aktivierung\/Reifungsantigenen (CD83, CMRF-44 und CMRF-56) beruhen.<\/p>\n<p>Funktionelle CD1a+-DC w\u00fcrden typischerweise ex vivo aus Monozyten und aus h\u00e4matopoetischen CD34+-Vorl\u00e4uferzellen erzeugt. Es sei nicht bekannt, ob DC, die in vitro aus Monozyten und h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen erzeugt w\u00fcrden, alle Eigenschaften von In-vivo-DC be- oder erhielten. Au\u00dferdem seien viele Versuche, monoklonale Antik\u00f6rper (mAb) zu erzeugen, die f\u00fcr menschliche DC spezifisch seien, fehlgeschlagen, weil nur mAb erzeugt w\u00fcrden, die Antigene binden, die sowohl von DC als auch von anderen Leukozyten exprimiert w\u00fcrden. Menschliche DC teilten eine gro\u00dfe Zahl an immunogenen Zelloberfl\u00e4chenstrukturen mit anderen Blutzellen, einschlie\u00dflich HLA-Molek\u00fcle CD18, CD29, CD31, CD43, CD44, CD45, CD54 und CD58. Diese Antigene k\u00f6nnten die Immunreaktion auf eine injizierte DC bis zu einem Grad dominieren, bei welchem B-Zellen mit Spezifit\u00e4t f\u00fcr DC-spezifische Antigene gar nicht oder nur sehr selten unter B-Zellen zu finden seien, welche die F\u00e4higkeit h\u00e4tten, mit Myelomzellen zu fusionieren.<\/p>\n<p>Viele Forscher h\u00e4tten versucht, dieses Problem zu beheben, indem erwachsenen M\u00e4usen Nicht-DC und Cyclophosphamid injiziert wurde, um B-Zellen mit Spezifit\u00e4t f\u00fcr gemeinsame Antigene zu entfernen, oder indem neugeborenen M\u00e4usen Nicht-DC injiziert wurde, um B-Zellen mit Spezifit\u00e4t f\u00fcr gemeinsame Antigene zu tolerieren. Ein mAb, der CMRF44 genannt w\u00fcrde, sei verwendet worden, um DCs bei Stammzelltransplantationspatienten zu \u00fcberwachen. Diese CMRF44+-Zellen w\u00fcrden als geeignet zur Verwendung zum Initiieren, Aufrechterhalten und Steuern von Immunreaktionen vorgeschlagen.<\/p>\n<p>DC seien meistens durch die Verwendung einer Kombination von Zelloberfl\u00e4chenmarken isoliert worden. Zum Beispiel beschreibe US-Patent Nr. 5.972.627 h\u00e4matopoetische Zellen, die f\u00fcr menschliche h\u00e4matopoetische dendritische Vorl\u00e4uferzellen angereichert sind so, dass zumindest 80% CD34, CD45RA und CD10 exprimieren, aber kein CD19, CD2, CD3, CD4, CD8, CD20, CD14, CD15, CD16, CD56 und Glykophorin.<\/p>\n<p>Die Isolation von DC aus Blut basiere auf einer Vielzahl von immunph\u00e4notypischen Kriterien, wie der Abwesenheit einer Gruppe von Antigenen, die f\u00fcr die Leukozytenfamilie (lin) spezifisch sind (z.B. CD3, CD14, CD19 und CD56) und der Gegenwart von HLA-DR, CD4 oder CD33.<\/p>\n<p>Aus Analysen von DC, die aus nicht-kultiviertem Blut isoliert wurden, wurde offensichtlich, dass Blut-DC keine homogene Zellpopulation ist, sondern ein Gemisch aus zumindest zwei Populationen. Die erste Blut-DC-Subpopulation sei CD123brightCD11c&#8211;DC, die eine plasmazytoide Morphologie und eine potente T-Zell-Stimulationsfunktion besitze. Die zweite Blut-DC-Subpopulation sei CD123dimCD11cbright, die in ihrer Erscheinung eher monocytoid sei, CD45RO exprimiere und sich spontan zu typischen reifen DC entwickele, auch wenn sie ohne jegliche exogene Cytokine kultiviert werde. Plasmazytoide CD123brightCD11c&#8211;DC zeigten einige Eigenschaften, wie die Expression der Pr\u00e4-T-Zellrezeptor-\u03b1-Kette, die anzeigten, dass sie aus Lymphoidvorl\u00e4ufern stammen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>DC, die plasmazytoiden CD123brightCD11c&#8211;DC \u00e4hnelten, seien in den T-zellreichen Bereichen des Lymphoidgewebes detektiert worden und seien aufgrund ihrer Morphologie und ihrem Ph\u00e4notyp anf\u00e4nglich irrt\u00fcmlich plasmazytoide T-Zellen oder plasmazytoide Monozyten genannt worden. DCs, die CD123dimCD11cbright-Blut-DC \u00e4hnelten, seien in der dunklen und hellen Zone von Keimzentren gefunden worden.<\/p>\n<p>Sch\u00e4tzungen der Gesamtzahl von exprimierten Genen reichten von 40.000 bis mehr als 150.000. Diese Zahl spiegele die Zahl von Proteinen, f\u00fcr welche kodiert werde, nicht genau wider, da in vielen F\u00e4llen mehr als eine Splei\u00dfvariante aus den mRNAs (Transkriptomen) aus diesen Genen erzeugt w\u00fcrden. Die Sch\u00e4tzungen variierten ebenfalls, aber vielleicht w\u00fcrden beim Menschen 500.000 verschiedene mRNAs produziert. Es w\u00fcrde gesch\u00e4tzt, dass zumindest 30% der menschlichen Gene verschiedene Splei\u00dfvarianten aufwiesen. Von diesen Zahlen n\u00e4hmen einige an, dass sie konservativ seien. Es werde davon ausgegangen, dass auf M\u00e4use und Ratten \u00e4hnliche Zahlen zutreffen, und alternatives Splei\u00dfen trete auch in niedrigeren Organismen auf, wie z.B. Drosophila melanogaster und Caenorhabditis elegans. Proteine, die aus verschiedenen Splei\u00dfvarianten translatiert w\u00fcrden, k\u00f6nnten signifikant unterschiedliche Funktionen haben, wie durch eine zunehmende Zahl von Forschungsdokumenten belegt w\u00fcrde. Verschiedene Splei\u00dfvarianten k\u00f6nnten in verschiedenen Geweben, verschiedenen Entwicklungsstufen und verschiedenen Krankheitsstadien exprimiert werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verfolgt das Klagepatent daher unter anderem die \u2013 nicht ausdr\u00fccklich definierte \u2013 Aufgabe (das technische Problem), erstmals im Wesentlichen reine Populationen plasmazytoider dendritischer Zellen bereitzustellen, d.h. Mengen einer bestimmten Unterart dendritischer Zellen, die nicht durch andere Arten dendritischer Zellen oder Blutzellen verunreinigt sind. Dies gelang durch die Identifikation des Oberfl\u00e4chenmolek\u00fcls BDCA-2 (f\u00fcr \u201eBlood Dendritic Cell Antigen 2\u201c; nach alternativen Bezeichnungen auch CD303 oder CLEC4C). BDCA-2\/CD303 ist ein Protein (Eiwei\u00df), das f\u00fcr plasmazytoide dendritische Zellen charakteristisch ist (vgl. Abs. [0027], [0080]-[0082].<\/p>\n<p>Mit Hilfe der Erfindung sollen unter anderem entsprechende, das Antigen BDCA-2 bindende Fragmente und die dadurch erkannten Antigene bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. ein isoliertes antigenbindendes Fragment,<\/p>\n<p>2. umfassend eine Polypeptiddom\u00e4ne,<\/p>\n<p>3. die spezifisch ein BDCA-2-Protein bindet, f\u00fcr das Seq.-ID Nr. 1 kodiert,<\/p>\n<p>3.1 worin f\u00fcr das BDCA-2 Protein die Exone 1-6, die Exone 1 und 3-6, die Exone 1-2 und 4-6; oder die Exone 1-3 und 5-6 der Seq.-ID Nr. 1 kodieren.<\/p>\n<p>Die Seq.-ID-Nr. 1, auf die Merkmal 3.1 Bezug nimmt, ist in der in Figur 12 des Klagepatents wiedergegeben, im Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin mit Beschriftungen der Kl\u00e4gerin wie nachstehend eingeblendet und zeigt die nur Exons aufweisende cDNA-Sequenz von BDCA-2 mit den Exons 1-6.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Klagepatent geht es nach Anspruch 1 somit darum, ein antigenbindendes Fragment bereitzustellen, das eine Polypeptiddom\u00e4ne umfasst, die spezifisch an mindestens eine von vier genau bezeichnete Varianten eines BDCA-2-Proteins bindet. Die vier Varianten werden durch spezielle, im Patentanspruch bezeichnete und f\u00fcr sie kodierende Exon-Kombinationen definiert. Die Polypeptiddom\u00e4ne des beanspruchten antigenbindenden Fragments soll entweder an ein Protein binden, das durch die Exons 1 bis 6 oder durch die Exons 1 und 3 bis 6 oder durch die Exons 1 bis 2 und 4 bis 6 oder durch die Exons 1 bis 3 und 5 bis 6 der Seq.-ID Nr. 1 kodiert wird.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das BDCA-2 bzw., nach anderer Terminologie, CD303-Protein im menschlichen K\u00f6rper in mindestens vier verschiedenen Varianten hergestellt wird, indem das BDCA-2\/CD303-Gen auf verschiedene Weisen ausgelesen wird, bei denen jeweils verschiedene Exons des Gens, nicht notwendigerweise alle, gesplei\u00dft, das hei\u00dft miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte \u00dcbersicht unstreitig geworden, dass es zwei weitere Splei\u00dfvarianten von BDCA-2 gibt, und zwar die von Dzionek u.a. (vgl. Anlage rop 2a) beschriebenen, f\u00fcr die die Exons 1 und 4 bis 6 bzw. 1, 3 und 5 bis 6 kodieren.<\/p>\n<p>Nach den alternativen Splei\u00dfungen liegen unterschiedliche Varianten von mRNA vor, die entsprechend in sich unterscheidende Proteine \u00fcbersetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Weg von der DNA zu unterschiedlichen mRNAs und unterschiedlichen Proteinen anhand der nachstehend eingeblendeten, der Klageschrift entnommenen Grafik verdeutlicht:<\/p>\n<p>Dass unterschiedliche Splei\u00dfvarianten von BDCA-2 im Fall ihrer Translation unterschiedliche Isoformen von BDCA-2 erzeugen, ergibt sich zudem ausdr\u00fccklich aus der von der Beklagten vorgelegten Ver\u00f6ffentlichung von Dzionek u.a. (Anlage rop 2a, vgl. dort S. 10, 1. Abs.).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Parteien deckt sich mit den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum Hintergrund der Erfindung, das insoweit erkl\u00e4rt, dass zumindest 30% der menschlichen Gene verschiedene Splei\u00dfvarianten aufweisen und nach Sch\u00e4tzungen 40.000 bis 150.000 exprimierten Genen 500.000 verschiedene mRNAs gegen\u00fcberstehen. In diesem Zusammenhang stellt das Klagepatent ebenfalls fest, dass Proteine, die aus verschiedenen Splei\u00dfvarianten eines Gens translatiert werden, signifikant unterschiedliche Funktionen haben k\u00f6nnen und in verschiedenen Geweben, verschiedenen Entwicklungsstufen und verschiedenen Krankheitsstadien exprimiert werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 des Anspruchs 1 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Merkmalsgruppe 3 aber keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 beansprucht ein isoliertes antigenbindendes Fragment, das eine Polypeptiddom\u00e4ne umfasst, die spezifisch ein BDCA-2-Protein bindet, f\u00fcr das Seq.-ID Nr. 1 kodiert, worin f\u00fcr das BDCA-2-Protein die Exons 1-6; die Exons 1 und 3-6; die Exons 1-2 und 4-6; oder die Exons 1-3 und 5-6 der Seq.-ID Nr. 1 kodieren.<\/p>\n<p>Nach der Formulierung der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Merkmalsgruppe 3 (\u201epolypeptide domain that specifically binds a BDCA-2 protein [\u2026]\u201c) steht au\u00dfer Frage, dass die Bindung spezifisch erfolgen soll, wobei zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit dahingehend besteht, dass das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich definiert, was unter einer spezifischen Bindung zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Insofern gewinnt f\u00fcr die Auslegung dieses Begriffs Bedeutung, welches allgemeine Verst\u00e4ndnis ein Fachmann auf dem relevanten technischen Gebiet der Immunbiochemie oder Molekularbiologie dem Begriff einer spezifischen Bindung entgegen bringt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten, welche insbesondere durch zwei in der Klageerwiderung eingeblendete Ausz\u00fcge aus dem Chemielexikon von R\u00f6mpp, Bd. 5, 9. Auflage 1992, gest\u00fctzt wird, ist der Begriff der Spezifit\u00e4t in der Chemie und Biochemie weitverbreitet und wird allgemein dahingehend verstanden, dass es sich um die F\u00e4higkeit von Substanzen handelt, aus einer Anzahl gebotener Reaktionsm\u00f6glichkeiten nur eine ganz bestimmte wahrzunehmen. Ma\u00dfgeblich sei demnach, dass die Bindung an ein bestimmtes Protein charakteristisch f\u00fcr die Polypeptiddom\u00e4ne des antigenbindenden Fragments sei. Hierbei sei nicht ausreichend, dass die Bindung nur bevorzugt an ein bestimmtes Protein erfolge, denn diese Art der Bindung w\u00fcrde ein Fachmann auf dem in Frage stehenden Gebiet nicht als spezifisch bezeichnen, sondern als selektiv (vgl. R\u00f6mpp, a.a.O., S. 4239f. und 4105).<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis ist die Kl\u00e4gerin insbesondere mit Schriftsatz vom 18.04.2013 unter Vorlage eines Auszuges aus der Online-Enzyklop\u00e4die Wikipedia (Anlage K 9) und eines entgegen der Vorgaben in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 18.04.2012 nur in englischer Sprache vorgelegten Auszuges aus einem Lehrbuch \u00fcber Immunologie des Autors Kuby (Anlage K 10) entgegen getreten. Sie argumentiert, die Beklagte habe in undifferenzierter Weise einen Begriff aus der Chemie\/Biochemie auf die Biologie\/Biotechnologie \u00fcbertragen. Dies liege neben der Sache, weil die Bindung der Polypeptiddom\u00e4ne eines antigenbindenden Fragments keine chemische Reaktion sei. Vielmehr erfolge sie in nicht kovalenter Weise, unterliege dem Massenwirkungsgesetz und sei reversibel, das hei\u00dft Antigen und Antik\u00f6rper k\u00f6nnten wieder getrennt werden. Entsprechend sei das Begriffsverst\u00e4ndnis von Spezifit\u00e4t im einschl\u00e4gigen Bereich der Biologie\/Biotechnologie ein anderes, weil dem Fachmann bekannt sei, dass viele oder die meisten antigenbindenden Fragmente\/Antik\u00f6rper \u201ekreuzreaktiv\u201c seien. Das hei\u00dfe, sie k\u00f6nnten unter Umst\u00e4nden auch andere Molek\u00fclarten erkennen. Spezifit\u00e4t bezogen auf antigenbindende Fragmente und Antik\u00f6rper bedeute nur, dass ein bestimmtes Antigen (zum Beispiel das BDCA-2\/CD303-Protein) erkannt werde. Die Spezifit\u00e4t bedeute aber keine Aussage dar\u00fcber, ob nur ein einziges oder \u2013 als Kreuzreaktion \u2013 mehrere Antigene erkannt w\u00fcrden. Dass die von der Beklagten angebotenen Ausf\u00fchrungsformen im vorgenannten Sinne eine spezifische Bindung an BDCA-2 eingehen k\u00f6nnten, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte in den als Anlage K2 vorgelegten Datenbl\u00e4ttern die von ihr angebotenen Antik\u00f6rper als \u201espezifisch\u201c f\u00fcr menschliches BDCA-2-Protein bezeichne.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin sind nicht geeignet, das von der Beklagten anhand der von ihr vorgelegten Ausz\u00fcge dargelegte gebr\u00e4uchliche Begriffsverst\u00e4ndnis eines Fachmanns auf dem relevanten Gebiet der Immunbiochemie von einer spezifischen Bindung in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Den von der Beklagten zitierten Stellen aus dem Fachlexikon von R\u00f6mpp l\u00e4sst sich entnehmen, dass diese grunds\u00e4tzlich Geltung f\u00fcr das in Frage stehende Fachgebiet beanspruchen. Denn bei der Immunbiochemie, die sich mit der Bindung von Antik\u00f6rpern an Antigene besch\u00e4ftigt, handelt es sich um ein Teilgebiet der Biochemie. Wie das Fachlexikon hinsichtlich der Begriffe \u201eSpezifisch\u201c und \u201eSelektiv\u201c jeweils einleitend ausf\u00fchrt versteht man \u201ein Chemie, Biochemie usw.<\/p>\n<p>\uf02d unter \u201espezifisch\u201c die F\u00e4higkeit von Substanzen, Organismen usw., aus einer Anzahl gebotener Reaktions- od. allg. Einwirkungsm\u00f6glichkeiten nur eine ganz bestimmte wahrzunehmen.\u201c<br \/>\n\uf02d unter \u201eselektiv\u201c die F\u00e4higkeit bestimmter Substanzen oder Organismen, aus einer Anzahl gebotener M\u00f6glichkeiten zur Reaktion od. allg. Einwirkung eine bevorzugt auszuw\u00e4hlen.\u201c<\/p>\n<p>Bereits diese einleitenden Formulierungen verdeutlichen, dass die entsprechenden Definitionen nicht auf chemische Reaktionen beschr\u00e4nkt sein sollen, sondern allgemeiner, das hei\u00dft auch f\u00fcr andere \u201eEinwirkungsm\u00f6glichkeiten\u201c Geltung beanspruchen. Dass die genannten allgemeinen Einwirkungsm\u00f6glichkeiten insbesondere auch die Bindung von Antik\u00f6rpern oder Fragmenten von diesen an ein Antigen umfassen, ergibt sich aus dem Artikel \u00fcber den Fachbegriff \u201espezifisch\u201c zudem deutlich, soweit dieser ausf\u00fchrt, dass man bei der Affinit\u00e4tschromotographie oder bei Immunreaktionen von spezifischen Prozessen sprechen k\u00f6nne und dass Spezifit\u00e4t in diesem Sinne auch in der Analyse, [\u2026], der Serodiagnostik und bei Enzymen eine wichtige Rolle spielen k\u00f6nne [Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt].<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Textstellen nicht entnehmen, dass und aus welchem Grund das Auftreten von Kreuzreaktionen zu einem abweichenden Verst\u00e4ndnis von \u2013 in diesem Fall auf die Bindung eines Antigens durch einen Antik\u00f6rper bezogenen \u2013 Spezifit\u00e4t f\u00fchren sollte. Wie die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ergibt sich auch aus der von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Anlage K 10, dass Antik\u00f6rper, die bei genau einem Antigen ausl\u00f6sen, in manchen F\u00e4llen und nicht regelm\u00e4\u00dfig mit einem unverwandten Antigen kreuzreagieren k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich \u00e4ndert das Auftreten von Kreuzreaktion aber nichts an der Bindung an genau ein Antigen und damit an der (ausschlie\u00dflichen) Wahrnehmung (genau) einer von mehreren gebotenen Bindungsm\u00f6glichkeiten. Aus der erw\u00e4hnten Textstelle zu folgern, dass Spezifit\u00e4t im Bereich der Immunbiochemie das Erkennen eines bestimmten (neben beliebig vielen anderen) Antigenen bedeutet, w\u00fcrde das dargestellte Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis negieren und den Begriff der Spezifit\u00e4t mit dem der Selektivit\u00e4t gleichsetzen.<\/p>\n<p>Ein derartiges Verst\u00e4ndnis lie\u00dfe sich auch mit der Lehre des Klagepatents nicht in \u00dcbereinstimmung bringen. Denn selbst wenn sich dem Klagepatent weder eine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffs \u201espezifisch\u201c entnehmen l\u00e4sst, noch die Kammer auf Grundlage der Patentschrift oder des Parteivortrags feststellen kann, dass das durch das Klagepatent unter anderen verfolgte Ziel, im Wesentlichen reine Populationen plasmazytoider dentritischer Zellen zu isolieren, zwingend voraussetzt, dass ausschlie\u00dflich die von Anspruch 1 genannten vier Varianten von BDCA-2 gebunden werden, entnimmt der Fachmann bereits der Fassung von Anspruch 1, dass das Klagepatent im Hinblick auf die zu erkennenden Antigene eine Auswahl von genau vier Varianten aus einer gr\u00f6\u00dferen denkbaren Anzahl von Splei\u00dfm\u00f6glichkeiten der Seq.-ID Nr. 1 f\u00fcr BDCA-2 getroffen hat.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent dem Fachmann bereits einleitend in Erinnerung ruft, dass unterschiedliche Kombinationen der Exons der gleichen DNA nach Translation zu unterschiedlichen Proteinen mit unterschiedlichen Eigenschaften werden k\u00f6nnen (vgl. T2-Schrift, Abs. [0016]), schlie\u00dft aus, dass er der in Merkmal 3.1 getroffenen Auswahl in Bezug auf die zu bindenden Exon-Kombinationen \u00fcberhaupt keine technische Bedeutung beimisst.<\/p>\n<p>Insoweit kann die Frage, wie viele Varianten des BDCA-2 Proteins im menschlichen K\u00f6rper (nicht nur auf der Stufe der mRNA) tats\u00e4chlich nachweisbar sind, dahinstehen. Denn Anspruch 1 l\u00e4sst sich eine Beschr\u00e4nkung des Einsatzes der beanspruchten Fragmente auf den menschlichen K\u00f6rper nicht ohne weiteres entnehmen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Auswahl der eine Reaktion des isolierten antigenbindenden Fragments ausl\u00f6senden Varianten des BDCA-2-Proteins gem\u00e4\u00df Anspruch 1 nicht ohne Grund erfolgt ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zudem aus der unterschiedlichen Fassung der Unteranspr\u00fcche 25 und 26, die ihrerseits nicht die antigenbindenden Fragmente, sondern jeweils ein isoliertes, Anit-BDCA-2-antik\u00f6rperbindendes BDCA-2-Protein beanspruchen. W\u00e4hrend in Unteranspruch 26 die gleiche Auswahl an Exon-Kombinationen getroffen wird, die f\u00fcr das beanspruchte Protein kodieren wie in Anspruch 1, umfasst Unteranspruch 25, auf den Anspruch 26 zur\u00fcckbezogen ist, nicht nur die genannten 4 sondern alle Exon-Kombinationen, f\u00fcr die das Seq. ID Nr. 1 kodieren kann. Das Klagepatent selbst unterscheidet demnach nach der Fassung seiner Anspr\u00fcche unterschiedlich spezifische Bindungen zwischen Antik\u00f6rper(framgente)n und menschlichem BDCA-2. Auch aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass der Fachmann jede Art einer Bindung zwischen einem antigenbindenden Fragment und einem menschlichen BDCA-2-Protein als ausreichend erachtet, um die Merkmale 3 und 3.1 von Anspruch 1 zu verwirklichen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, l\u00e4sst das Vorbringen der Parteien die tats\u00e4chliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass die von den Beklagten vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen spezifisch ein BDCA-2-Protein binden, f\u00fcr das Seq.-ID Nr. 1 kodiert, worin f\u00fcr das BDCA-2 Protein entweder die Exons 1-6, die Exons 1 und 3-6, die Exons 1-2 und 4-6 oder die Exons 1-3 und 5-6 der Seq.-ID Nr. 1 kodieren. Eine spezifische Bindung an ein BDCA-2-Molek\u00fcl in diesem Sinne kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Bindung an irgendein menschliches BDCA-2-Molek\u00fcl.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf die in Anlage K 2 vorgelegten Datenbl\u00e4tter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00fctzt, ist diesen zwar zu entnehmen, dass die entsprechenden Antik\u00f6rper spezifisch ein menschliches CD303\/BCDA-2-Molek\u00fcl binden, nicht aber, dass sie im Sinne der Merkmalsgruppe 3 spezifisch gerade nur die in Anspruch 1 wiedergegebenen Splei\u00dfvarianten von BDCA-2 binden.<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis kann die Kl\u00e4gerin insbesondere nicht mit dem Argument herleiten, die f\u00fcr menschliches BDCA-2 spezifischen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden jedenfalls an die erste in Merkmal 3.1 definierte Variante eines BDCA-2-Proteins binden, bei der alle Exons 1 bis 6 f\u00fcr das fertige \u201efull length protein\u201c kodierten, weil das \u201efull length protein\u201c alle Abschnitte aufweise und somit stets auch die Abschnitte, die von Teilkombinationen der Exons 1 bis 6 kodiert w\u00fcrden. Dieses von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung wiederholte Argument ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2013 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits deshalb nicht tragf\u00e4hig, weil die f\u00fcr die Antik\u00f6rper-Antigen-Bindung ma\u00dfgeblichen Epitope der nicht-linearen, gefalteten Proteinstruktur nicht mit den auf der linearen, nicht-gefalteten Struktur der gesplei\u00dften Exons vor der Translation auf der mRNA-Ebene gleichgesetzt werden k\u00f6nnen. Zudem begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin auch mit diesem Argumentationsansatz nicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an eine oder mehrere der durch Anspruch 1 vorgegebenen Varianten des BDCA-2-Proteins binden, nicht aber an andere Varianten dieses Proteins.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, liege bei der Beklagten und nicht bei ihr. Dies ist, ausgehend von den in den Produktdatenbl\u00e4ttern gemachten Angaben der Beklagten, nicht der Fall, weil sich aus diesen ein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 3.1., das hei\u00dft eine Spezifit\u00e4t der Antik\u00f6rper gerade f\u00fcr die dort aufgez\u00e4hlten vier Varianten von BDCA-2, nicht entnehmen l\u00e4sst. Insoweit durfte sich die Kl\u00e4gerin bei einer zutreffenden Auslegung des Klagepatents nicht darauf beschr\u00e4nken, eine \u2013 nicht spezifische \u2013 Bindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an das sogenannte full length BDCA-2-Protein gem\u00e4\u00df der ersten Variante von Anspruch 1 (Exons 1-6) zu behaupten, sondern h\u00e4tte, ggf. nach Untersuchung der im Markt erh\u00e4ltlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, darlegen m\u00fcssen, dass eine Bindung an andere als die in Anspruch 1 genannten Exon-Kombinationen von BDCA-2 und an andere Proteine nicht erfolgt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 100.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2112 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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