{"id":225,"date":"2004-11-09T17:00:30","date_gmt":"2004-11-09T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=225"},"modified":"2016-04-13T11:58:39","modified_gmt":"2016-04-13T11:58:39","slug":"9-o-292504-biegemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=225","title":{"rendered":"9 O 2925\/04 &#8211; Biegemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0227<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 9. November 2004, Az. 9 O 2925\/04 (425)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr eine Biegemaschine f\u00fcr Flachmaterial umfassend ein Maschinengestell, eine am Maschinengestell angeordnete Unterwange mit einem unteren Einspannwerkzeug, und eine am Maschinengestell angeordnete Oberwange mit einem oberen Einspannwerkzeug, mit welchen das Flachmaterial in einer Einspannebene fixierbar ist, eine untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung welche der Unterwange zugeordnet ist und mit welcher ein unterer Biegewerkzeugtr\u00e4ger mit einem unteren Biegewerkzeug zum Biegen des Flachmaterials um eine obere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, eine obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung, welche der Oberwange zugeordnet ist und mit welcher ein oberer Biegewerkzeugtr\u00e4ger mit einem oberen Biegewerkzeug zum Biegen des Flachmaterials um eine untere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet ist, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung das nicht f\u00fcr eine Operation am Flachmaterial eingesetzte Biegewerkzeug mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugtr\u00e4ger nahe einer Frontfl\u00e4che der jeweiligen Wange steht und in welcher zwischen der Einspannebene und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeugtr\u00e4ger ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegeraum besteht, der sich ausgehend von der Einspannebene \u00fcber einen Winkelbereich von mindestens 110\u00b0 um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Verf\u00fcgungsbeklagten Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 \u20ac angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>3. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheit in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac leistet.<br \/>\n4. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>5. Streitwert: 200.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen f\u00fcr die Blechbearbeitung. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents &#8230; betreffend eine Biegemaschine f\u00fcr Flachmaterial. Die Anmeldung des Europ\u00e4ischen Patents erfolgte am &#8230; und die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am &#8230;. Gegen das Patent ist binnen der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden.<br \/>\nDer Patentanspruch 1) lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nBiegemaschine f\u00fcr Flachmaterial umfassend ein Maschinengestell (10), eine am Maschinengestell (10) angeordnete Unterwange (24) mit einem unteren Einspannwerkzeug (26) und eine am Maschinengestell (10) angeordnete Oberwange (64) mit einem oberen Einspannwerkzeug (66), mit welchen das Flachmaterial (46) in einer Einspannebene (114) fixierbar ist, eine untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung (120) welche der Unterwange (24) zugeordnet ist und mit welcher ein unterer Biegewerkzeugtr\u00e4ger (112) mit einem unteren Biegewerkzeug (110) zum Biegen des Flachmaterials (46) um eine obere Biegekante (106) relativ zur Einspannebene (114) zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, eine obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung (320), welche der Oberwange (64) zugeordnet ist und mit welcher ein oberer Biegewerkzeugtr\u00e4ger (312) mit einem oberen Biegewerkzeug (310) zum Biegen des Flachmaterials (46) um eine untere Biegekante (104) relativ zur Einspannebene (114) zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung das nicht f\u00fcr eine Operation am Flachmaterial (46) eingesetzte Biegewerkzeug (110, 310) mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger (112, 312) in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugtr\u00e4ger (112, 312) nahe einer Frontfl\u00e4che der jeweiligen Wange (24, 64) steht und in welcher zwischen der Einspannebene (114) und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug (110, 310) und dessen Biegewerkzeugtr\u00e4ger (112, 312) ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegeraum (280, 284) besteht, der sich ausgehend von der Einspannebene (114) \u00fcber einen Winkelbereich von mindestens 110\u00b0 um die jeweils wirksame Biegekante (104, 106) erstreckt.<\/p>\n<p>In Figur 2 der Europ\u00e4ischen Patentschrift ist die Biegemaschine wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auf der Messe \u201eEuroblech\u201c in Hannover eine Abkantmaschine mit zwei Biegewangen ausgestellt, die nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Klagepatent, und zwar Patentanspruch 1, verletze. Die bildliche Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus nachfolgendem Foto (Die Zahleneintragungen stammen von der Verf\u00fcgungsbeklagten).<\/p>\n<p>&#8230;<br \/>\nNachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Maschine der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe \u201eEuroblech\u201c in Hannover besichtigt hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte am 26.10.2004 darauf hingewiesen, dass die Maschine das Klagepatent verletze. Daraufhin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26.10.2004 eine Schutzschrift beim angerufenen Gericht eingereicht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2004 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gestellt, der auf Unterlassung der Patentverletzung gerichtet ist.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgestellte Maschine s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df aufweise. Dieses sei anhand des Prospektes der Verf\u00fcgungsbeklagten sowie aufgrund der Augenscheinseinnahme der Maschine festzustellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise den Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, das Zurverf\u00fcgungstehen eines gr\u00f6\u00dferen Biegefreiraums als dem der vorbekannt ist aus der Patentschrift DE 4206417, auf. Entscheidend sei dabei der Biegefreiraum von der jeweils wirksamen Biegekante in Richtung der Einspannebene weg von den Einspannwerkzeugen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, dass sie erst aufgrund der Besichtigung der Maschine der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe \u201eEuroblech\u201c und des dort vorhandenen Prospekts habe feststellen k\u00f6nnen, dass diese Maschine das Klagepatent verletze. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von dem Artikel in der Fachzeitschrift \u201eBlech-Rohre-Profile\u201c im April 2003 Kenntnis gehabt habe. Die Erkenntnisse aus dem Artikel seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um festzustellen, dass die Maschine der Verf\u00fcgungsbeklagten das Klagepatent verletze. Eine Besichtigung der Maschine bei der Firma &#8230; sei nicht m\u00f6glich gewesen, da seitens der Firma &#8230; eine Besichtigung abgelehnt worden sei.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, dass es bereits an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit fehle, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits seit dem Jahr 2003 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die streitbefangene Biegemaschine herstelle und vertreibe. Das ergebe sich aus dem unstreitigen Umstand, dass beide Parteien an einem Angebotsverfahren der Firma &#8230; teilgenommen haben. Ferner spreche der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von dem Artikel in der Fachzeitschrift \u201eBlech-Rohre-Profile\u201c im April 2003 Kenntnis erlangt hat, daf\u00fcr, dass ihr die angebliche Patentverletzung bekannt gewesen sein muss. In dem Artikel sei u.a. angegeben, dass der maximale Biegewinkel 150 Grad betrage. Aus dem Text ergeben sich Anhaltspunkte \u00fcber die Konstruktion der Maschine im Einzelnen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt weiter vor, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Der Gegenstand des Patents sei zwar neu, aber nicht erfinderisch, weil sich die L\u00f6sung aus fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen ergebe. Um den winkelm\u00e4\u00dfigen Biegeraum zu vergr\u00f6\u00dfern, bed\u00fcrfe es nur einer translatorischen Verlagerung der unteren und oberen Werkzeugtr\u00e4ger; das Klagepatent w\u00fcrde daher einer Nichtigkeitsklage nicht standhalten.<br \/>\nAuch der Stand der Technik, der sich aus der Druckschrift zu dem Europ\u00e4ischen Patents &#8230; betreffend eine Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen ergebe, f\u00fchre zur fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents. Die in diesem Patent beschriebene Vorrichtung zeige auch einen Biegefreiraum, der sich von der Einspannebene um die jeweilige Biegekante um mindestens 120 Grad erstrecke. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Biegewerkzeugtr\u00e4ger zusammen mit den Biegewerkzeugen ortsfest angebracht seien, wohingegen die Wangen beweglich seien. Diese Abwandlung stelle jedoch lediglich eine kinematische Umkehr dar.<br \/>\nZur weiteren Erl\u00e4uterung wird auf die zeichnerische Darstellung in Figur 4 des Europ\u00e4ischen Patents &#8230; verwiesen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Der Erfindungsgedanke des Klagepatents spreche bereits gegen eine Schutzrechtsverletzung. Aus Spalte 1, Zeile 25 bis 29 des Klagepatents folge, dass Gedanke der Erfindung sei, eine vereinfachte Konstruktion der Biegemaschine herzustellen unter Verzicht auf die Verschwenkbewegung. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die Verschwenkbewegung gerade nicht verzichte, falle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Sowohl die Merkmale 5.1 und 6.1 der Merkmalsanalyse als auch das Merkmal 7.1 seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Die Merkmale 5.1 und 6.1 der Merkmalsanalyse fordern eine Zuordnung der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung zu den Wangen.<br \/>\nEine derartige Zuordnung sei dahingehend zu verstehen, dass zwischen der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung und den Wangen eine Verbindung bestehe, wie das in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist (jeweils verbunden durch ein Zwischenglied, sogenannte Halteelemente Ziffer 322 und 122 in Figur 3 des Klagepatents \u2013 siehe auch Spalte 29, Zeile 40 bis 45 der Patentschrift). Aus dem Begriff \u201eZuordnung\u201c folge, dass eine Verschiebung des Biegewerkzeugtr\u00e4gers zur Biegewange nur translatorisch, d. h. linear, folgen k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kennzeichne sich jedoch dadurch, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger eine rotatorische Biegung um die Biegekante vollziehe. Auch das in Ziffer 7.1 der Merkmalsanalyse beschriebene Merkmal, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger in der Ruhestellung nahe einer Frontfl\u00e4che der jeweiligen Wange stehe, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Aus der Abbildung der Maschine (Anlage AG 12) sei ersichtlich, dass das Biegewerkzeug und der Biegewerkzeugtr\u00e4ger weit hinter der (schraffierten) Frontfl\u00e4che der Wange l\u00e4gen. Ferner sei der Abstand auch durch die St\u00fctzelemente (bezeichnet mit Ziffer 62 in Anlage AG 12), welche sich oberhalb der Wange befinden, vergr\u00f6\u00dfert. Von einer N\u00e4he im Sinne des Patentanspruchs k\u00f6nne daher keine Rede sein. Der Begriff \u201eN\u00e4he\u201c sei ebenso wie die in Merkmal 5.1 und Merkmal 6.1 benutzten Begriffe \u201eZuordnung\u201c so zu verstehen, dass eine Verbindung zwischen dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger und der Wange gegeben sein m\u00fcsse.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden mit den Parteivertretern die vorgelegten und zur Akte gereichten Fotos der streitbefangenen Maschine in Augenschein genommen und im Einzelnen er\u00f6rtert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen. Es wird weiter Bezug genommen auf die Schutzschrift 9 AR 651\/04.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung war antragsgem\u00e4\u00df zu erlassen, da ein Verf\u00fcgungsanspruch (I) und ein Verf\u00fcgungsgrund (II) besteht, \u00a7 935 ZPO.<br \/>\nI.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 PatG. Es ist unstreitig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents &#8230; betreffend eine Biegemaschine f\u00fcr Flachmaterial ist und dass dieses Patent in Kraft steht. Unstreitig ist auch, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Abkantmaschine herstellt und vertreibt, \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt den Patentanspruch 1) des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df .<br \/>\n1. Das Klagepatent betrifft eine Biegemaschine f\u00fcr Flachmaterial. Das Flachmaterial (z.B. Blech) wird von einem Einspannwerkzeug in einer Einspannebene fixiert und von oberen und unteren beweglichen Biegewerkzeugen gebogen.<br \/>\nDerartige Maschinen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die Druckschrift &#8230; betrifft eine Schwenkbiegemaschine, bei der an einer feststehenden Unterwange und an einer beweglichen Oberwange Biegewangen mit Biegeschienen sowie Spannwerkzeugen angeordnet sind. Das Problem bei diesem vorbekannten Stand der Technik wird in der Beschreibung vor allem darin gesehen, dass einerseits das Verschwenken einer das Biegewerkzeug tragenden Biegewange konstruktiv aufwendig sei und andererseits aufgrund des Freiraums die Art der m\u00f6glichen Biegeoperationen begrenzt sei (Spalte 1, Zeile 23 bis 29). Aus der Druckschrift &#8230; ergibt sich, dass insbesondere kein gro\u00dfer Biegefreiraum im Bereich der Einspannebene vorhanden ist. Dieses ist durch die Anordnung der Biegewerkzeugtr\u00e4ger bedingt und ist aus der Zeichnung auf Seite 1 der Offenlegungsschrift &#8230; zu ersehen. Das Klagepatent hat sich die Aufgabe gestellt, die Biegemaschine derart zu verbessern, dass die Art der m\u00f6glichen Biegeoperationen m\u00f6glichst wenigen Beschr\u00e4nkungen unterliegt (Spalte 1, Zeile 30 bis 33). Die L\u00f6sung der Aufgabe wird in Zeile 1 Abs. 4 beschrieben, und zwar dahingehend, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung, das nicht f\u00fcr eine Operation am Flachmaterial eingesetzte Biegewerkzeug mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugtr\u00e4ger nahe einer Frontfl\u00e4che der jeweiligen Wange steht und zwischen der Einspannebene und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeugtr\u00e4ger ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegefreiraum besteht, der sich \u00fcber einen Winkelbereich von mindestens 110 Grad um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt (Spalte 1, Abs. 4). Dementsprechend wird der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dahingehend beschrieben, dass ein Biegefreiraum zur Verf\u00fcgung steht, welcher bei den bekannten Maschinen nicht existiere, und zwar weder in Richtung der Einspannebene von den Einspannwerkzeugen weg, noch um die jeweils wirksame Biegekante (Spalte 1, Abs. 5).<br \/>\nDer L\u00f6sungsvorschlag des Patentanspruchs 1 ist wie folgt gegliedert:<br \/>\n1. Einem Maschinengestell<br \/>\n2. Einer an dem Maschinengestell angeordneten Unterwange<br \/>\n2.1 Die Unterwange weist ein unteres Einspannwerkzeug auf<br \/>\n3. Einer an dem Maschinengestell angeordneten Oberwange<br \/>\n3.1 Mit einem oberen Einspannwerkzeug<br \/>\n4. Das Flachmaterial ist in einer Einspannebene mit der Unterwange<br \/>\nund der Oberwange fixierbar<\/p>\n<p>5. Einer unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung<br \/>\n5.1 Die untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist der Unterwange<br \/>\nzugeordnet<\/p>\n<p>5.2 Mit der unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist ein unterer<br \/>\nBiegewerkzeugtr\u00e4ger um eine obere Biegekante relativ zur Einspannebe ne zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen<br \/>\nbewegbar<br \/>\n5.3 Der untere Biegewerkzeugtr\u00e4ger weist ein unteres Biegewerkzeug zum<br \/>\nBiegen des Flachmaterials auf<\/p>\n<p>6. Einer oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung<br \/>\n6.1 Die obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist der Oberwange zuge- ordnet<br \/>\n6.2 Mit der oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist ein oberer Biege-<br \/>\nwerkzeugtr\u00e4ger um eine untere Biegekante relativ zur Einspannebene<br \/>\nzwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen be- wegbar<\/p>\n<p>6.3 Der obere Biegewerkzeugtr\u00e4ger weist ein oberes Biegewerkzeug zum<br \/>\nBiegen des Flachmaterials auf.<\/p>\n<p>Oberbegriff<\/p>\n<p>7. Das nicht f\u00fcr eine Operation eingesetzte Biegewerkzeug ist mit dem<br \/>\nBiegewerkzeugtr\u00e4ger, ausgehend von einer Biegeanfangsstellung,<br \/>\nin eine Ruhestellung bringbar<\/p>\n<p>7.1 In der Ruhestellung steht der Biegewerkzeugtr\u00e4ger nahe einer Frontfl\u00e4che<br \/>\nder jeweiligen Wange (Oberwange oder Unterwange)<\/p>\n<p>7.2 In der Ruhestellung besteht zwischen der Einspannebene und dem<br \/>\nin Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeug-<br \/>\ntr\u00e4ger ein von Maschinenelemente der Biegemaschine freier Biegeraum<\/p>\n<p>7.3 Der Biegeraum erstreckt sich ausgehend von der Einspannebene \u00fcber einen Winkelbereich von mindestens 110\u00b0 um die jeweils wirksame Biegekante.<\/p>\n<p>Kennzeichnender Teil<\/p>\n<p>2. Unstreitig zwischen den Parteien ist zun\u00e4chst, dass die angegriffene Abkantmaschine von den Merkmalen 1) bis 4) gem\u00e4\u00df der vorliegenden Merkmalsanalyse wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Die angegriffene Abkantmaschine der Verf\u00fcgungsbeklagten weist ein Maschinengestell auf. An diesem Maschinengestell ist eine Unterwange und eine Oberwange angeordnet. Die Unterwange weist ein unteres Einspannwerkzeug auf. Ebenfalls verf\u00fcgt die Oberwange \u00fcber ein oberes Einspannwerkzeug. Das Flachmaterial (Biegematerial) ist in einer Einspannebene mit der Unterwange und der Oberwange fixierbar. Diese unstreitig gestellten Feststellungen sind nachvollziehbar anhand des von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Fotos von der angegriffenen Abkantmaschine (AG 12). Auf diesem Foto ist das Maschinengestell sichtbar, welches \u00fcber eine Oberwange (bezeichnet mit Ziffer 64) und eine Unterwange (bezeichnet mit Ziffer 24) verf\u00fcgt. Ebenfalls unstreitig gestellt ist, dass die Ober- und Unterwange jeweils \u00fcber ein Einspannwerkzeug verf\u00fcgen. Anhand des Fotos (Anlage AG 12) ist zu erkennen, dass das Flachmaterial in der Einspannebene mit der Unterwange und der Oberwange fixierbar ist. Das ist anhand des Spaltes, der sich zwischen Oberwange (Ziffer 64) und Unterwange (Ziffer 24) befindet, zu erkennen.<\/p>\n<p>3. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Abkantmaschine die Merkmale 5.2, 5.3, 6.2 und 6.3 wortsinngem\u00e4\u00df aufweist. Zur Veranschaulichung der Erf\u00fcllung dieser Merkmale wird auf die Figuren 1 a) und 1 b) der Anlage AG 7 verwiesen. Bei den Figuren 1 a) und 1 b) (Anlage AG 7) handelt es sich um Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr eine Erfindung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Gegenstand einer Patentanmeldung der Verf\u00fcgungsbeklagten in der &#8230; sind. Nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten entspricht die angegriffene Abkantmaschine dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches in den Figuren 1 a) und 1 b) dargestellt ist. Die Figur 1 a) zeigt die obere Biegewange in einer Arbeitsstellung. Die Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist dort sichtbar (siehe Parallelogramm nahe der oberen Biegewange bezeichnet mit Ziffer 4). An dem oberen Biegewerkzeugtr\u00e4ger befindet sich die obere Biegewange. Es ist unstreitig gestellt und aus Figur 1 a) auch ersichtlich, dass der obere Biegewerkzeugtr\u00e4ger an die untere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist. Die Beweglichkeit ergibt sich auch aus dem Vergleich der Figur 1 b) zu 1 a). Dort ist die obere Biegewange in Ruhestellung dargestellt. Aus Figur 1 a) ist zu ersehen, dass das Biegewerkzeug in Arbeitsstellung bewegbar ist, und zwar um die untere Biegekante. Das obere Biegewerkzeug ist die mit Ziffer 4 bezeichnete Biegewange. Es ist auf Figur 1 a) zu sehen, dass die obere Biegewange an dem oberen Biegewerkzeug angebracht ist. Die Figur 1 b) zeigt, dass das Biegewerkzeug (obere Biegewange bezeichnet mit Ziffer 4) mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger in eine Ruhestellung bringbar ist. Damit sind die Merkmale von Ziffer 6.2 und 6.3 erf\u00fcllt. Bez\u00fcglich der Merkmale 5.2 und 5.3, die die untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger und dem daran befindlichen Biegewerkzeug (untere Biegewange, bezeichnet mit Ziffer 5) betreffen, gelten die eben gemachten Ausf\u00fchrungen ebenso. Denn anhand Figur 1 b) ist zu sehen, dass die Anordnung der unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger und dem unteren Biegewerkzeug spiegelbildlich ausgebildet ist zu der oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung. Insoweit kann vollumf\u00e4nglich auf die Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten sieht die Kammer die Merkmale 5., 5.1 und 6., 6.1 bei der angegriffenen Abkantmaschine ebenfalls als erf\u00fcllt an. Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, bei der angegriffenen Abkantmaschine sei die obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung nicht der Oberwange zugeordnet, ist nicht zutreffend. Der Wortlaut \u201eZuordnung\u201c im Sinne der Klagepatentschrift ist nicht gleichbedeutend mit mechanischer Verbindung zwischen der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit der Oberwange. Es ist zwar zutreffend, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents, abgebildet in Figur 2 und 3 der Biegewerkzeugtr\u00e4ger (312, 112) mit der Oberwange bzw. Unterwange (64, 24) verbunden ist durch ein Halteelement (322, 122). Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgenommene Auslegung des in der Patentschrift benutzten Wortlauts \u201eZuordnung\u201c entspricht nicht dem Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche. Letztlich w\u00fcrde diese Auslegung des Begriffs \u201eZuordnung\u201c zu einer Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Patents f\u00fchren, die nach dem Wortlaut des Patents und der Beschreibung und den Zeichnungen nicht gewollt ist.<br \/>\nDie ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents gem. \u00a7 14 PatG \u2013 hier des europ\u00e4ischen Patents (EP\u00dc Art. 69)- ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentanspr\u00fcche, zu deren Verst\u00e4ndnis Beschreibungen und Zeichnungen heranzuziehen sind (Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 43; BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein -; BGH GRUR 1988, 896, 898 \u2013 Ionenanalyse -; BGH \u2013 Urteil v. 07.09.2004 AZ: X ZR 255\/01- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung- ). Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt hingegen regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein gekennzeichneten Patentanspruchs ( BGH- Urteil v. 07.09.2004- Bodenseitige Vereinzelungeinrichtung- a.a.O.).<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Auslegung des Begriffs \u201eZuordnung\u201c ist zun\u00e4chst der Wortlaut des Patentanspruchs heranzuziehen. Entscheidend bei der Ermittlung der Bedeutung des Wortes \u201eZuordnung \u201e im Sinne der Patentschrift ist nicht die allgemeine sprachliche oder logisch wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern der technische Sinn, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben (BGH GRUR 1975, 422-Streckwalze II; BGH GRUR 1964, 612- Bierabf\u00fcllung).<br \/>\nSowohl in dem Oberbegriff als auch in dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs befindet sich keine n\u00e4here Angabe dar\u00fcber, wie der Begriff \u201eZuordnung\u201c gemeint ist . Aus der Beschreibung des Klagepatentes ergibt sich nicht die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgenommenen Auslegung des Wortes \u201eZuordnung\u201c. In Spalte 2, Zeile 27 bis 32, ist lediglich davon die Rede, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger weitestm\u00f6glich von der Frontebene entfernt sein soll und in Richtung der jeweiligen Wange angeordnet sein soll. Hier wird der Begriff \u201eAnordnung\u201c im Sinne einer r\u00e4umlichen Zuordnung verwendet.<br \/>\nb) In dem beschreibenden Teil, der sich auf die Ausbildung des Biegewerkzeugtr\u00e4gers bzw. Biegewerkzeugbewegungseinrichtung bezieht, sind keine Angaben dar\u00fcber gemacht, dass eine mechanische Verbindung des Werkzeugtr\u00e4gers mit der jeweiligen Wange notwendiger Teil der erfinderischen L\u00f6sung ist. In Spalte 4, Zeile 11 bis 20, ist die r\u00e4umliche Lage des Biegewerkzeugtr\u00e4gers als besonders vorteilhaft dann beschrieben, wenn der Biegewerkzeugtr\u00e4ger auf der jeweiligen Wange liegt. In Spalte 4, Zeile 51 ff. ist ausgef\u00fchrt, dass die Biegewerkzeugbewegungseinrichtung alle denkbaren und bislang bei Biegemaschinen eingesetzten Realisierungsformen erfassen, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Forderungen erf\u00fcllen. Lediglich als besonders vorteilhaft ist die Ausf\u00fchrung genannt, dass Halteelemente, die am Werkzeugtr\u00e4ger angreifen, auch an der Wange angreifen, welcher das jeweilige Biegewerkzeug zugeordnet ist (vgl. Spalte 5, 6 Abs. 28). Gerade dieses zeigt, dass der Begriff \u201eZuordnung\u201c nicht gleichzusetzen ist mit mechanischer Verbindung. Denn es wird in Spalte 5, Abs. 28 unterschieden zwischen dem Angreifen der Halteelemente der Wange und der Zuordnung des Biegewerkzeuges zu der Wange. Das Angreifen der Halteelemente an der Wange ist gleichzusetzen mit einer mechanischen Verbindung zwischen Biegewerkzeugtr\u00e4ger und Biegewerkzeug, w\u00e4hrend die Zuordnung nur im r\u00e4umlichen Sinne zu verstehen ist.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00e4llt die angegriffenen Abkantmaschine auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen verschwenkbaren Biegewerkzeugtr\u00e4ger verf\u00fcgt. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgenommene Auslegung, das \u201eBiegewerkzeugbewegungseinrichtung\u201c im Sinne des Patents nur ein solche sei, die nicht verschwenkbar ist, ist nicht zutreffend. Es kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass es Aufgabe des Klagepatents ist, kein verschwenkbares Biegewerkzeug einzusetzen. Die aufwendige Konstruktion der Verschwenkbarkeit ist lediglich ein Problem, welches in der Patentschrift (Spalte 1, Zeile 25 bis 29) angesprochen wird. Dieses Problem soll aber nicht mittels des Klagepatents gel\u00f6st werden. Die Formulierung eines Problems in der Patentschrift kann nicht ma\u00dfgeblich sein f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs, wenn sich diese Problemstellung in dem Patentanspruch, in der Beschreibung und in den Zeichnungen nicht wiederfindet. Das ist hier der Fall.<br \/>\nIn Spalte 1, Zeile 30 ff. ist die Aufgabe des Patents ausschlie\u00dflich dahingehend beschrieben, dass es um die Schaffung des Biegefreiraumes geht. Das ist sehr anschaulich bei Figur 2 des Klagepatents dargestellt. Auch in dem ma\u00dfgeblichen Wortlaut des Patentanspruchs finden sich keine n\u00e4heren Angaben dar\u00fcber, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger nicht verschwenkbar sein darf. In der Beschreibung der L\u00f6sung (Spalte 1, Zeile 37) und der Vorteile (Spalte 1, Zeile 48) steht nicht von der nicht erforderlichen Verschwenkbarkeit. Vielmehr hei\u00dft es in Spalte 4, Zeile 51 ff, dass \u00fcber die Ausbildung der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung bisher keine n\u00e4heren Angaben gemacht worden seien. Im \u00fcbrigen gibt es in der Beschreibung des Klagepatentes Angaben dar\u00fcber, dass eine verschwenkbare Ausgestaltung des Biegewerkzeugtr\u00e4gers durchaus in Betracht kommt. Insoweit wird auf Spalte 8, Abs. 52 verwiesen. Dort ist davon die Rede, dass bez\u00fcglich der Erzeugung der Schwenkbewegung des Antriebsarmes bisher keine n\u00e4heren Angaben gemacht worden sind. Nachfolgend wird ausgef\u00fchrt, wie der Schwenkantrieb ausgebildet werden kann.<br \/>\nDie in Spalte 26, Zeile 19 genannte vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform ist nicht geeignet, den Wortlaut des Patentanspruchs einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nAuch das Argument der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Biegewerkzeugtr\u00e4ger bei dem Klagepatent verf\u00fcge lediglich \u00fcber eine translatorische Schwenkbewegung, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine rotatorische Schwenkbewegung verf\u00fcge, ist f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht entscheidend. Zum einen erfolgt auch bei dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger des Klagepatents eine rotatorische Bewegung, n\u00e4mlich bei dem Biegevorgang um die Biegekante selbst (Vergleich der Figuren 2 und 3 der Patentschrift und dort insb. Hebel 122 der Unterwange). Im \u00fcbrigen ist dieses jedoch auch unerheblich, weil \u00fcber die Art und Weise der Verschwenkung in dem Patentanspruch 1 nichts gesagt wird. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ergibt sich auch aus der Beschreibung nicht, dass eine Verschwenkbarkeit des Biegewerkzeugtr\u00e4gers ausgeschlossen sein soll.<\/p>\n<p>5. Auch das Merkmal 7.1 (in der Ruhestellung steht der Biegewerkzeugtr\u00e4ger nahe einer Frontfl\u00e4che der jeweiligen Wange (Oberwange oder Unterwange)) ist bei der angegriffenen Abkantmaschine wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Aus dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Foto (Anlage AG 12) ist ersichtlich, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger in Ruhestellung sich oberhalb der Oberwange bzw. unterhalb der Unterwange befindet. Zwischen der zeichnerisch schraffierten Frontfl\u00e4che der Oberwange und dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger befindet sich das St\u00fctzelement (bezeichnet mit 62).<br \/>\na) Der Umstand, dass durch das St\u00fctzelement zwischen der Frontfl\u00e4che der Wange und dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger ein gewisser Abstand geschaffen wird, \u00e4ndert nichts an dem Vorliegen des Merkmals der N\u00e4he gem\u00e4\u00df 7.1 der Merkmalsanalyse. Das Wort \u201enahe\u201c ist hier nicht dahingehend zu verstehen, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger ohne jeglichen Abstand an die Frontfl\u00e4che der Wange angrenzen muss. Gemeint ist damit nur eine gewisse r\u00e4umliche N\u00e4he, die dem Gedanken der erfinderischen T\u00e4tigkeit entspricht, n\u00e4mlich einen besonders gro\u00dfen Biegefreiraum von der Einspannebene in Richtung Biegewerkzeug zu gew\u00e4hrleisten. Ein derartiger Biegefreiraum ist gew\u00e4hrleistet, wenn der Biegewerkzeugtr\u00e4ger r\u00e4umlich gesehen hinter der Wange liegt. Denn mit dem Zur\u00fcckziehen des Biegewerkzeugtr\u00e4gers in Richtung der schr\u00e4gen Frontfl\u00e4che der Wange wird der Biegefreiraum geschaffen. Das ist die Aufgabe des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents. Dies ergibt sich sowohl aus der Beschreibung der Aufgabe in dem Klagepatent, als auch aus Figur 3 des Klagepatents. Entscheidend ist dabei insbesondere die abgeschr\u00e4gte Position des Biegewerkzeugtr\u00e4gers. Diese ist auch bei der angegriffenen Abkantmaschine gegeben. Der Freiraum, der sich \u00fcber einen Winkelbereich von mindestens 110 Grad um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt, liegt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. Denn die Biegewerkzeugtr\u00e4ger sind in Ruhestellung derart zur\u00fcckgezogen, dass ausgehend von der Anspannebene ein Biegefreiraum von \u00fcber 110 Grad gegeben ist. Es ist veranschaulicht dargestellt bei den Figuren 1 a) und 1 b) (Anlage AG 7). Das ist auch auf dem Foto (Anlage AG 12) zu sehen. Auch in dem Prospekt der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber die Abkantmaschine ist auf der linken Innenseite des Prospektes die Schr\u00e4glage zeichnerisch dargestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist in dem Textteil des Prospektes auch ausdr\u00fccklich auf die Vorteile der Schr\u00e4glage der Biegewangen, indem sie ausf\u00fchrt: \u201eDie Anordnung der Biegewangen und deren Querschnitte, erf\u00fcllen Dank der einzigartigen Schr\u00e4glage viele Anforderungen in Bezug auf universelle Profilgestaltung\u201c. Auch die textliche Beschreibung auf dem Foto in der ersten Innenseite des Prospektes verweist auf die geniale Anordnung der schr\u00e4ggestellten Biegewangen.<br \/>\nb) Der Unterschied zwischen dem Klagepatent und der angegriffenen Abkantmaschine besteht lediglich darin, dass zwischen dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger in Ruhestellung und der Wange ein sogenanntes St\u00fctzelement angeordnet ist. Dieser Unterschied f\u00fchrt jedoch nicht aus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents heraus, da trotzdem die N\u00e4he zwischen der Frontfl\u00e4che der Wange und dem Biegewerkzeugtr\u00e4ger in Ruhe gegeben ist. Denn ma\u00dfgeblich im Sinne einer L\u00f6sung der erfinderischen Aufgabe ist, dass der Biegewerkzeugtr\u00e4ger sich in Richtung der Wange zur\u00fcckzieht, so dass der Raum vor der Wange als Biegefreiraum zur Verf\u00fcgung steht. Insofern reicht es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Begriffs der N\u00e4he aus, wenn die schr\u00e4ggestellte Biegewange sich in Richtung der Frontfl\u00e4che in Ruhestellung zur\u00fcckzieht. Damit ist ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zur Frontfl\u00e4che der Wange hergestellt.<\/p>\n<p>c) Wie bereits unter dem Begriff der Zuordnung ausgef\u00fchrt, ist auch der Begriff der N\u00e4he entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht gleichzusetzen mit einer mechanischen Verbindung von Biegewerkzeugtr\u00e4ger und Wange. Diese Auslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten findet weder in dem Patentanspruch selbst noch in der Beschreibung einen Halt. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Zuordnung verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\n1. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass eine Dringlichkeit zum Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung besteht. Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 2 UWG n. F. keine Anwendung (Busse, PatG, \u00a7 143 Rdn. 327). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass sie nicht in Kenntnis des konkreten Sachverhalts l\u00e4nger zugewartet hat, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt hat. Es ist zwar nach der Aussage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten unstreitig, dass dieser von dem Artikel in der Zeitschrift \u201eBlech-Rohre-Profile\u201c im April 2003 Kenntnis gehabt hat. Die Kenntnis reicht jedoch nicht aus, um eine verl\u00e4ssliche Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der angegriffenen Abkantmaschine das Klagepatent verletzt, zu bejahen. Dringlichkeitssch\u00e4dlich ist nur eine verl\u00e4ssliche Kenntnis des Patentinhabers von der Patentverletzung. Letztlich kommt es darauf an, dass die Kenntnis des Patentinhabers eine ausreichende Grundlage daf\u00fcr sein muss, dass ein angerufenes Gericht sich in der Lage sieht, \u00fcber die Frage der Patentverletzung zu entscheiden. Das ist hier nicht der Fall.<br \/>\na) In dem Artikel ist zwar davon die Rede, dass ein maximaler Biegewinkel von 150 Grad m\u00f6glich ist. Es ist jedoch keine Aussage in dem Artikel dar\u00fcber, wie gro\u00df der Biegefreiraum im Bereich zwischen Einspannebene und Biegewerkzeug ist. Das ist aber der f\u00fcr die Frage der Verletzung des Patents wesentliche Punkt. Der Biegewinkel allein sagt nichts \u00fcber den Biegefreiraum. Das zeigt auch der Vergleich mit der vorbekannten Druckschrift &#8230;. Dort ist auch von Biegungen im Bereich von 0 bis 180 Grad die Rede (Spalte 1, Zeile 45 bis 49 der Druckschrift &#8230;). Entscheidend f\u00fcr das Klagepatent ist nicht der Biegewinkel, sondern der Biegefreiraum, der weitere Biegeoperationen (auch mehrere Biegeoperationen der L\u00e4nge nach hintereinander) erm\u00f6glicht. Da zu dem Biegefreiraum in dem Artikel keine einzelnen Angaben gemacht sind, konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne weitere Erkenntnisse \u00fcber die Konstruktion der Abkantmaschine auch nicht von einer Verletzung des Klagepatents ausgehen. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Artikel w\u00e4re keine f\u00fcr das Gericht ausreichende Entscheidungsgrundlage gewesen. Mithin ist die Kenntnis von dem Artikel nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich.<br \/>\nb) Anders w\u00e4re der Kenntnisstand zu beurteilen gewesen, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Prospekt der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits vor der Messe \u201eEuroblech\u201c gekannt h\u00e4tte. Dort ist ausdr\u00fccklich die Schr\u00e4gstellung der Biegewangen erw\u00e4hnt und es findet sich auf der ersten Innenseite des Prospekts eine Skizze, die das Greifsystem und die Schr\u00e4glage der Biegewerkzeugtr\u00e4ger zeigen und somit den m\u00f6glichen Biegefreiraum erkennen lassen. Es ist jedoch unstreitig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Prospekt erst beim Besuch der Messe \u201eEuroblech\u201c in Hannover erhalten hat, mithin kurz vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung. Diese Kenntnis steht daher der Dringlichkeit nicht entgegen.<br \/>\n2. Auch der Einwand der fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents greift nicht durch. Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragene vorbekannte Stand der Technik betreffend eine Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen aus der Europ\u00e4ischen Patentschrift &#8230; (Anlage AG 13) ist lediglich im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung, die bei der Pr\u00fcfung des Verf\u00fcgungsgrundes vorzunehmen ist, zu ber\u00fccksichtigen. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen handelt es sich um eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Abkantmaschine, so dass nicht der Einwand des freien Stands der Technik (sog. Formsteineinwand BGH GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein &#8211; ) geltend gemacht werden kann. Bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung ist auch ma\u00dfgeblich die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents zu ber\u00fccksichtigen (Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 Rdn. 328). Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegte Patentschrift betreffend die Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen ist nicht geeignet, vern\u00fcnftige Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents zu wecken. Grunds\u00e4tzlich pr\u00fcft das angerufene Gericht im Verletzungsprozess nicht, ob das Patent zu Unrecht erteilt ist, sondern geht als Verletzungsgericht von dem beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakt der Patenterteilung aus, d. h., das Patent ist grunds\u00e4tzlich so hinzunehmen, wie es erteilt ist (Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 184). Im Rahmen der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorgenommenen summarischen Pr\u00fcfung kann das Gericht nicht feststellen, dass der vorgetragene Stand der Technik betreffend die Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass das Patent im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gem. \u00a7 81 PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird , \u00a7\u00a7 21, 22 PatG.<br \/>\nEin Nichtigkeitsverfahren ist weder von der Verf\u00fcgungsbeklagten noch von dritter Seite ausweislich des Parteivortrages eingeleitet worden. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass eine Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents ernsthaft in Betracht kommt. Von daher bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit dem Stand der Technik aus der Druckschrift &#8230;.<\/p>\n<p>Unstreitig ist die Einspruchsfrist betreffend das Klagepatent abgelaufen und es ist kein Einspruch erhoben worden. Somit ist die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auch nicht durch ein Einspruchsverfahren gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen das Klagepatent den Einwand der mangelnden Erfindungsh\u00f6he erhebt, ist dieser im Rahmen des Verletzungsprozesses nicht zu pr\u00fcfen . Denn, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, hat das Verletzungsgericht das Patent, wie es erteilt worden ist, hinzunehmen und nicht \u00fcber die Erfindungsh\u00f6he zu befinden.<br \/>\nNach dem Parteivortrag gibt es keine weiteren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung der Verf\u00fcgungsbeklagten Nachteile drohen, die es erforderlich machen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in \u00a7 890 Abs. 1 ZPO. Wegen der mit der Untersagungsverf\u00fcgung verbundenen Schwere des Eingriffs f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte und im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Schadensersatzverpflichtung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem. \u00a7 945 ZPO ist die Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig gemacht worden. Der Streitwert ist entsprechend dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem tenorierten Unterlassungsgebot festgesetzt worden, \u00a7\u00a7 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0227 Landgericht Braunschweig Urteil vom 9. 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