{"id":2248,"date":"2012-04-17T17:00:42","date_gmt":"2012-04-17T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2248"},"modified":"2016-04-25T09:37:31","modified_gmt":"2016-04-25T09:37:31","slug":"4a-o-18011-gummidichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2248","title":{"rendered":"4a O 180\/11 &#8211; Gummidichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1869<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2012, Az. 4a O 180\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Dichtungen in der Form eines gummieelastischen K\u00f6rpers, die dazu geeignet sind, in einem Farbwerk einer Druckmaschine in einen Dichtungshalter am Ende einer Kammerrakel eingesetzt zu werden und dann mit einer schr\u00e4g angestellten Lippe an Rakelmessern der Kammerrakel und am Umfang einer Walze anliegen, gegen die die Kammerakel angestellt sind, und die eine zweite Lippe aufweisen, die mit der ersten einen V-f\u00f6rmigen Querschnitt bildet, so dass beide Lippen an einem Ende der Walze an deren Umfang und an dem Rakelmesser anliegen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>Dichtungen in der Form eines gummielastischen K\u00f6rpers, die dazu geeignet sind, in einem Farbwerk einer Druckmaschine in einen Dichtungshalter am Ende einer Kammerrakel eingesetzt zu werden, so dass sie am Umfang einer Walze anliegen, und bei denen der in dem Dichtungshalter aufgenommene Teil der Dichtung als massiver quaderf\u00f6rmiger Sockel ausgebildet ist, der an einer Stirnseite mit einer glatten Oberfl\u00e4che an der Kammerrakel anliegt und an den drei \u00fcbrigen Seiten von umlaufenden Toleranzausgleichslippen umgeben ist,<\/p>\n<p>seit dem 04.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und beworben hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen, Verteilungwegen und Adressaten;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 2.687,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he 5 Pro-zentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach den durch sie vorgelegten Registerausz\u00fcgen seit dem 21.07.2011 eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente 1 334 XXX sowie 1 342 XXX (nachfolgend: Patente). Das erstgenannte Patent wurde am 08.02.2002 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.12.2004. Die Anmeldung des zweitgenannten Patents erfolgte ebenfalls am 08.02.2002, wobei die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 03.02.2005 erfolgte.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin der Patente war zun\u00e4chst die A GmbH &amp; Co. (KG), deren alleinige Komplement\u00e4rin die Kl\u00e4gerin bis zur Aufl\u00f6sung der Kommanditgesellschaft im August 2008 war. Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung war das aus dem durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Handelsregisterauszuges ersichtliche Ausscheiden aller Kommanditisten.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt eine Handelsvertretung f\u00fcr Druckereibedarf sowie die In-ternetseite <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.de<\/span><\/a>. Anfang 2011 bot er mit dem nachfolgend verkleinert eingeblendeten Schreiben \u201eSonderaktion M\u00e4rz\u201c Kammerrakel-Dichtungen an:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten daraufhin mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 07.03.2011 ab. Mit Schreiben vom 21.03.2011 meldeten sich die hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten und gaben gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co. als eingetragener Inhaberin der Patente die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab.<br \/>\nZugleich wiesen die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten darauf hin, dass sich die abmahnenden Patentanw\u00e4lte nicht f\u00fcr die Patentinhaberin legitimiert h\u00e4tten, weshalb der Beklagte keinen Schadenersatz oder die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin schulde. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 nahmen die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung des Beklagten an und forderten den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.04.2011 auf, entsprechend der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Daraufhin erteilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten wie aus dem Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich Auskunft. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 01.08.2011 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.08.2011 erfolglos zur Auskunftserteilung und zur Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es jeweils statt \u201egeeignet\u201c hei\u00dft \u201egeeignet und bestimmt\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er meint, er habe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mangels Eintragung im Patentregister keine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen. Ohne anwaltliche Aufforderung habe der Beklagte daher gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co. eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Aus dieser k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin jedoch keine Rechte herleiten. Obwohl gegen-\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestanden habe, sei der Beklagte gleichwohl dem Verlangen der Kl\u00e4gerin in dem Umfang, wie es ihm m\u00f6glich gewesen sei, nachgekommen. Durch die Vorlage der \u00dcbersicht der versandten E-Mails seien sowohl die betriebene Werbung einschlie\u00dflich der Werbetr\u00e4ger als auch die Verteilungswege und Adressaten dargelegt worden. Postalische Anschriften seien dem Beklagten nicht bekannt. Aus dem Umfang der vorgelegten \u00dcbersicht w\u00fcrden sich die Angebotsmenge, die Angebotszeiten und die Angebotspreise ergeben. Ein Abverkauf habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die Abmahnung vom 01.08.2011 beziehe, habe zu diesem Zeitpunkt wegen der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung keine Wiederholungsgefahr bestanden. In Bezug auf den geltend gemachten Zah-lungsanspruch fehle dem Vortrag der Kl\u00e4gerin jede Substanz. Auch sei die Kl\u00e4gerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, denn eine (zus\u00e4tzliche) Beauftragung weiterer Anw\u00e4lte sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren bereits gezahlt hat. Schlie\u00dflich bestreitet die Beklagte, dass den Kl\u00e4gervertretern nicht von Anfang an ein Klageauftrag erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<br \/>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus der durch den Beklagten am 17.03.2011 unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, welche die Kl\u00e4gerin mit patentanwaltliche Schreiben vom 23.03.2011 angenommen hat, zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Unterlassungs- und Ver-pflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co. abgegeben hat. In dem zugeh\u00f6rigen Anschreiben vom 21.03.2011 wiesen die Prozessbe-vollm\u00e4chtigten des Beklagten darauf hin, die Unterlassungs- und Verpflich-tungserkl\u00e4rung sei nur deshalb gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co. ausgestellt worden, weil diese die Patentinhaberin sei. Die entsprechende Erkl\u00e4rung konnte von der Kl\u00e4gerin nach dem bei der Auslegung von empfangs-bed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rungen ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont damit nur so verstanden werden, dass sie gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlichen, zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcchen Berechtigten erfolgen sollte.<br \/>\nDies war die Kl\u00e4gerin. Zwar bleibt gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG der Eingetragene unabh\u00e4ngig von gutem oder b\u00f6sem Glauben bis zur Umschrei-bung auch gegen\u00fcber Dritten der allein Befugte (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 30 Rz. 47), wobei eine Umschreibung der Patente auf die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung unstreitig noch nicht erfolgt war. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin in \u00dcbereinstimmung mit dem durch sie vorgelegten Handelsregisterauszug vorgetragen, Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der GmbH &amp; Co. KG sei das Ausscheiden aller Kommanditisten gewesen, so dass das gesamte Verm\u00f6gen der GmbH &amp; Co. KG der Kl\u00e4gerin als der einzig verbleibenden Gesellschaft angewachsen bzw. auf sie \u00fcbergegangen sei. Dies hat der Beklagte nicht erheblich bestritten. Da die Kl\u00e4gerin somit im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin der Patente geworden ist, ist sie wie ein Erbe zu behandeln. Damit war sie als Gesamtrechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Abmahnung auch ohne Eintragung im Patentregister aktivlegitimiert (vgl. BGH GRUR 1979, 145 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4fer, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 30 Rz. 52). Dass offenbar auch der Beklagte davon ausging, dass auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestand, verdeutlichen die in dem Anlagenkonvolut K 6 enthaltenen anwaltlichen Schreiben des Beklagten, in welchen dieser versucht, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte hat den Auskunftsanspruch auch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErf\u00fcllt ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erst dann, wenn der Schuldner \u00fcber seine Benutzungshandlungen unter Darlegung s\u00e4mtlicher im Urteilstenor oder \u2013 wie hier \u2013 in der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgelisteter Einzeldaten Auskunft erteilt und Rechnung gelegt hat. Die Voraussetzungen des Einwandes der Unm\u00f6glichkeit sind dabei vom Schuldner darzulegen und zu beweisen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1847 und 1854).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend kann der Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg den Einwand der Erf\u00fcllung erheben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich m\u00f6glicher Angebote auf der Messe C in Stuttgart hat der Beklagte bisher keine Auskunft erteilt.<\/p>\n<p>Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2011 \u00fcbermittelten E-Mail-Versen-dungsprotokolle stellen bereits deshalb keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunftser-teilung \u00fcber die einzelnen Angebote sowie die betriebene Werbung dar, weil diesen weder zu entnehmen ist, welchen Inhalt die versandten Mails hatten, noch sind aus diesem Protokoll die Namen und Anschriften der Angebotsemp-f\u00e4nger ersichtlich. Der blo\u00dfe Hinweis des Beklagten, diese seien ihm unbe-kannt, gen\u00fcgt insoweit bereits deshalb nicht, weil es sich gem\u00e4\u00df dem Schrei-ben der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten vom 13.04.2011 um den von dem Beklagten bedienten Kundenkreis handelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Beklagte bisher \u00fcber die blo\u00dfe Mitteilung einer den Kontakt vermittelten Person hinaus keine Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg erteilt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZudem steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung au-\u00dfergerichtlicher Kosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg wendet der Beklagte zun\u00e4chst ein, die Kl\u00e4gerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten war, nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor nur patentanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, zeigt bereits das au\u00dfergerichtliche Verhalten des Beklagten. Dieser berief sich au\u00dfergerichtlich zum einen darauf, er habe die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung dahingehend modifiziert, dass sie nur gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co. als Patentinhaberin habe abgegeben werden sollen. Zum anderen war der Beklagte der Auffassung, er habe den Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung erf\u00fcllt. Da es sich bei beiden Fragen um Rechtsfragen handelt, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Kl\u00e4gerin geboten. Aus diesem Grund war auch eine \u2013 erstmalig rechtsanwaltliche \u2013 Abmahnung erforderlich, wobei die Kl\u00e4gerin auch nicht davon ausgehen musste, der Beklagte werde auch nach der Darstellung der Rechtslage aus Sicht der Kl\u00e4gerin bei seiner Auffassung bleiben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestand nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Abmah-nung auch kein Klageauftrag. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein solcher gleichwohl erteilt war, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie geltend gemachte Forderung ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Da die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ihrer Forderung lediglich eine 1,3-Geb\u00fchr zu-grunde legt, kann es dahinstehen, ob auch die f\u00fcr die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit au\u00dfergerichtlich angesetzte 1,8-Geb\u00fchr gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gegen den durch die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren zugrunde gelegten Streitwert von 240.000,- EUR hat der Beklagte keine erheblichen Einw\u00e4nde erhoben. Grunds\u00e4tzlich kommt der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Bemessung des Streitwertes \u00fcberragendes Gewicht zu, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese erkennbar zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 2139). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs kann wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was der Beklagte bestrei-tet \u2013 die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung schon bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 S. 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristset-zung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rz. 7 m. w. N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen, da der Beklagte sowohl seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, als auch seine Pflicht zur Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestreitet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Antrag jeweils auf Walzen Bezug genommen hat, die dazu geeignet und bestimmt sein sollen, in einem n\u00e4her beschriebenen Farbwerk einer Druckmaschine eingesetzt zu werden, war der Zusatz \u201eund bestimmt\u201c zu streichen, da es diesem an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt (vgl. BGH GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1107).<\/p>\n<p>Die Zinsentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB. Da die Kl\u00e4gerin mit dem Zahlungsanspruch die Kosten f\u00fcr das rechtsanwaltliche Schreiben vom 01.08.2011 geltend macht, in welchem dem Beklagten in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten eine Zahlungsfrist bis zum 08.08.2011 gesetzt wurde, kann die Kl\u00e4gerin Zinsen erst f\u00fcr die Zeit nach Ablauf der gesetzten Frist verlangen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Bei der Streitwertentschei-dung hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin, deren Angaben die Kammer im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen hat, au\u00dfergerichtlich einen Gegenstandswert von 240.000,- EUR zugrunde gelegt hat. Zwar sind in diesen Gegenstandswert auch Unterlassungsanspr\u00fcche mit einbezogen. Regelm\u00e4\u00dfig entf\u00e4llt im Erkenntnisverfahren auf den Rechnungslegungsanspruch jedoch ein Streitwert von ungef\u00e4hr 1\/5, so dass f\u00fcr den durch die Kl\u00e4gerin nunmehr in Bezug auf den Auskunftsanspruch angesetzten Streitwert von 1.000,- EUR keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Bei der f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit verlangten Rechtsanwaltsverg\u00fctung handelt es sich um eine nicht streitwerterh\u00f6hende Nebenforderung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1869 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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