{"id":2245,"date":"2013-10-22T17:00:50","date_gmt":"2013-10-22T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2245"},"modified":"2016-04-25T09:36:33","modified_gmt":"2016-04-25T09:36:33","slug":"4a-o-5313-nevirapin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2245","title":{"rendered":"4a O 53\/13 &#8211; Nevirapin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2115<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2013, Az. 4a O 53\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.06.2013 wird im Kostenpunkt (Ziff. IV.) aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind eingetragene Inhaberinnen des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 199 75 XXX.3 f\u00fcr den Wirkstoff Nevirapin, einem Wirkstoff zur Vorbeugung und Behandlung von Infektionen mit dem HIV-1-Virus. Zudem waren sie auch Inhaberinnen des Grundpatents (EP 0 429 XXX B1).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat eine Arzneimittelzulassung f\u00fcr ein Pr\u00e4parat mit dem Wirkstoff Nevapirin (D 200 mg Tabletten). Es handelt sich um eine generische Zulassung, die unter Bezugnahme auf das Referenzarzneimittel A\u00ae der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragt und erteilt wurde.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr Nevapirin zur Lauertaxe mit dem Erscheinungsdatum 15.06.2013 angemeldet, ihr Pr\u00e4parat zum 10.06.2013 in die ABDA Datenbank hat aufnehmen lassen und zudem der B C AG D\u00fcsseldorf angeboten hat, haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 18.06.2013 bei der Kammer ohne vorherige Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Die Kammer hat der Verf\u00fcgungsbeklagten daraufhin mit Beschlussverf\u00fcgung vom 19.06.2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>a. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nevirapin in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 24.06.2013 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b. Bestellungen und\/oder Vereinbarungen f\u00fcr die Lieferung des Arzneimittels \u201eNevirapin D 200mg Tabletten\u201c auszuf\u00fchren, welche sie in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 24.06.2013 veranlasst hat, einschlie\u00dflich Bestellungen aufgrund einer mit der B C AG, D\u00fcsseldorf, infolge der Zuschlagsentscheidung dieser Gesellschaft vom 11.06.2013 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kammer den Antragsgegnerinnen in dieser Beschlussverf\u00fcgung aufgegeben,<\/p>\n<p>a. den Antragstellerinnen unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2010 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben,<\/p>\n<p>&#8211; Menge, Zeitpunkt und Einkaufspreise der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungen, Lieferzeiten und Einkaufspreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>und unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form von gut lesbaren Kopien von s\u00e4mtlichen Lieferscheinen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b. die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von den Antragstellerinnen zu bestimmenden \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerinnen auf Vernichtung der genannten Erzeugnisse eine einvernehmliche Einigung der Parteien herbeigef\u00fchrt oder eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p>Unter Ziffer IV. der Beschlussverf\u00fcgung hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2013 Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tte es einer vorherigen Abmahnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bedurft, um der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu entgehen. Insbesondere bestehe das Abmahnerfordernis auch bei Sequestrationsanspr\u00fcchen. Andernfalls w\u00fcrden Schutzrechtsinhaber wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen den Sequestrationsanspruch nur deshalb geltend machen, um auf diese Weise die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grunds\u00e4tzlich bestehende Abmahnungsobliegenheit zu umgehen. Etwas anderes w\u00fcrde nur gelten, wenn konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsm\u00f6glichkeit nachhaltig erschweren oder vereiteln w\u00fcrde. Derartige konkrete Anhaltspunkte h\u00e4tten vorliegend aber weder bestanden, noch seien diese durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten des Verfahrens den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>Ziffer IV. des Beschlusses vom 19.06.2013 aufrechtzuerhalten und die weiteren Kosten des Verfahrens der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zwar zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 93 ZPO, der grunds\u00e4tzlich auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Anwendung finden kann, besteht vorliegend kein Raum.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat durch ihr, das Schutzzertifikat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen verletzendes Verhalten Anlass zur Einleitung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben. Dem steht die fehlende Abmahnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht entgegen.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung zur Abwendung einer Kostenentscheidung nach \u00a7 93 ZPO ist dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Gl\u00e4ubigers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes unzumutbar war, wenn die Abmahnung die Durchsetzung der berechtigten Anspr\u00fcche des Antragstellers vereiteln w\u00fcrde oder dies aus der Sicht des Antragstellers zumindest zu bef\u00fcrchten steht. (OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1997, 1065; KG GRUR-RR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn durch die mit der Abmahnung verbundene Warnung des Schuldners der Rechtsschutz vereitelt w\u00fcrde (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, \u00a7 12 Rz. 1.48).<\/p>\n<p>Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Mobilit\u00e4t ohne weiteres beiseite geschafft und dadurch dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers entzogen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1997, 1065; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 182, 183 \u2013 Spielsteuerung). In derartigen F\u00e4llen liegt es im Allgemeinen zumindest nahe, dass der Schuldner den Beweis f\u00fcr sein schutzrechtswidriges Verhalten beiseiteschaffen w\u00fcrde, wenn er von der bevorstehenden Beschlussverf\u00fcgung durch Abmahnung Kenntnis erhielte, um so wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 717; KG GRUR-RR 2008, 372 &#8211; Abmahnkosten). Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entf\u00e4llt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise (f\u00fcr den Sequestrationsanspruch), sondern insgesamt, das hei\u00dft auch f\u00fcr den gleichzeitig eingeklagten Unterlassungsanspruch (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 4. Auflage, Rz. 718; OLG Frankfurt\/Main, InstGE 6, 51 \u2013 Sequestrationsanspruch).<\/p>\n<p>Dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Generika aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe um leicht beiseite zu schaffende Gegenst\u00e4nde handelt, bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen ihrem damit grunds\u00e4tzlich bestehenden Sicherungsbed\u00fcrfnis zuwider handeln, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen die einstweilige Verf\u00fcgung, anders als dies bei dem der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zitierten Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten) der Fall war, unstreitig auch in Bezug auf den Sequestrationsanspruch vollzogen.<br \/>\nDer Schriftsatz vom 16.10.2013 war versp\u00e4tet und bot f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2115 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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