{"id":2243,"date":"2012-03-29T17:00:33","date_gmt":"2012-03-29T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2243"},"modified":"2016-04-25T09:36:38","modified_gmt":"2016-04-25T09:36:38","slug":"4a-o-1811-erdbohrgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2243","title":{"rendered":"4a O 18\/11 &#8211; Erdbohrger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1840<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 18\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 4) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit einem Rahmen, einem Schub-Zug-Antrieb, der \u00fcber Kupplungsmitteln an den Sprossen eines leiterartigen Gest\u00e4nges angreift, so dass dieses mittels des Schub-Zug-Antriebs in das Erdreich eingetrieben wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mit einer Gest\u00e4ngearretierung versehen sind, die mit dem Gest\u00e4nge verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden, woraufhin die Gest\u00e4ngearretierung wieder gel\u00f6st wird und der Rahmen zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen, bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11.11.2006 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 316 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.07.2003 bis 10.11.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) verpflichtet sind, und zwar die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin, A GmbH, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin 1\/4 und den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3\/4 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3\/4 auferlegt. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten zu 2), 3) und 4) aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 316 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch, wobei sie R\u00fcckruf nur von dem Beklagten zu 2) verlangt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 30.03.1999 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 30.03.1998 (DE 19814XXX) und 28.10.1998 (DE 19849XXX) angemeldet. Der Hinweis auf die Patentanmeldung wurde am 04.06.2003 und der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 11.10.2006 bekannt gemacht. Das Klagepatent ist in Kraft. Die Beklagte zu 4) erhob mit Schriftsatz vom 28.07.2011 Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die vormalige B GmbH, welche inzwischen in die A GmbH umfirmiert ist. Diese erteilte der Kl\u00e4gerin eine Lizenz am Klagepatent. Ferner erm\u00e4chtigte die A GmbH die Kl\u00e4gerin mit Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung, den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend zu machen. Zudem trat die A GmbH der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen die Beklagten, insbesondere Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung- und Schadenersatz, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, ab. Eine entsprechende Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 24.02.2012 in Bezug auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte zu 4) legte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.02.2012 vor. Auf diese Erkl\u00e4rung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent im Verletzungsverfahren in einer im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung geltend, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit einem Rahmen (34), einem Schub- und Zug-Antrieb (4), der \u00fcber Kupplungsmittel (11) an den Sprossen eines leiterartigen Gest\u00e4nges (14) angreift, so dass dieses mittels des Schub- Zug-Antriebs (4) in das Erdreich eingetrieben wird dadurch gekennzeichnet dass die Vorrichtung mit einer Gest\u00e4ngearretierung (12) versehen ist, die mit dem Gest\u00e4nge verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden, woraufhin die Gest\u00e4ngearretierung (12) wieder gel\u00f6st wird und der Rahmen zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird verkleinert Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben, welche ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Figur 2, welche ebenfalls aus der Klagepatentschrift entnommen wurde, zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gest\u00e4ngearretierung mit Haltebacken.<\/p>\n<p>Die Figur 4, ebenfalls der Klagepatentschrift entnommen, gibt einen teleskopierbaren Rahmen (5) wieder.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklage zu 3) ist, sowie der Beklagte zu 2) vertrieben in der Bundesrepublik Deutschland Bohr- und Verlegeeinrichtungen des Typs \u201eC\u201c gem\u00e4\u00df dem als Anlage K1.1 eingereichten Prospekt \u201eD\u201c, der von der Beklagten zu 1) im Internet unter <a title=\"www.E.dk\" href=\"http:\/\/www.e.dk\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.E.dk<\/span><\/a> neben verschiedenen Videos zum Herunterladen angeboten wurde. In diesem Prospekt finden sich unter anderem die Vorrichtungen F 125, F 175 und F 400 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei die Zahl hinter dem \u201eF\u201c jeweils die nominale Zugkraft angibt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich in den hier relevanten Merkmalen nicht. Nachfolgend wird daher exemplarisch der Typ F 70 eingeblendet:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) firmierte um in die \u201eG\u201c. \u00dcber das Verm\u00f6gen dieser Firma wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Im Rahmen eines Asset Transfers Agreements der in \u201eKonkurs\u201c befindlichen Beklagten zu 1) \u00fcbernahm die Beklagte zu 4) unternehmensbezogene E-Mail-Adressen, Domainnamen und Webseiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe vier Angebote an die H in J \u00fcber die Typen F 70, F 85, F 125 und F 175 unterbreitet, welche der Beklagte zu 2) im Internet unter <a title=\"www.E.biz\" href=\"http:\/\/www.e.biz\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.E.biz<\/span><\/a> bewerbe. Anl\u00e4sslich des Angebots des Beklagten zu 2) sei der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der H GmbH, Herr I, sodann zu der Beklagten zu 1) nach D\u00e4nemark eingeladen worden, wo ihm durch den Beklagten zu 3) Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt und n\u00e4her erl\u00e4utert worden seien.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzen die Beklagten das Klagepatent wort-sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.02.2012 hat die Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie von den Beklagten zu 2) und 4) die endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen und zus\u00e4tzlich von der Beklagten zu 4) R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen im Hinblick auf die Beklagte zu 4) vorab die fehlende internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Zust\u00e4ndigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art.5 Nr.3 EuGVVO, da allein die Benutzung einer Internetdomain nicht rechtsverletzend sei und es auch an einem Vortrag der Kl\u00e4gerin fehle, dass sich der Inhalt der Internetseite <a title=\"www.E.dk\" href=\"http:\/\/www.e.dk\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.E.dk<\/span><\/a>, die insbesondere lediglich in d\u00e4nischer und englischer Sprache abrufbar sei, auch an deutsche Abnehmer richte.<\/p>\n<p>In der Sache bestreiten die Beklagten insbesondere, dass es vier Angebote in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die H GmbH (in Insolvenz) gegeben habe. Weiterhin bestreiten die Beklagten, dass dem Zeugen Seck bei seinem Besuch auf dem Unternehmensgel\u00e4nde der Beklagten zu 1) alle genannten Maschinen und alle mit den genannten Typenbezeichnungen versehenen Maschinen gezeigt worden seien.<\/p>\n<p>Ferner w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Ein Rahmen im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden. Das Gest\u00e4nge weise keine Leitersprossen auf, an denen ein Kupplungsmittel eingreifen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einer Gest\u00e4ngearretierung. Die in der Anlage K4.6 gezeigten Klemmbackensysteme stellten die Kupplungsmittel zum Antrieb des Gest\u00e4nges dar. Aufgrund der Riffelung in den Klemmbacken bestehe kein Formschluss im Sinne des Klagepatents, da die Riffelung nicht zu den Abst\u00e4nden der Ringnuten korrespondiere.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit und als auch der fehlenden Erfindungsh\u00f6he als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Be-klagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1 und 3, 140b Abs.1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art.II \u00a7 1 Abs.1 S.1 IntPat\u00dcbkG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf in Bezug auch auf die gegen die Beklagte zu 4) ge-richtete Klage international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Zudem ist die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageerweiterung gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) in Form einer Klage\u00e4nderung ist nach \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Beklagte zu 4) in die Klage\u00e4nderung konkludent eingewilligt hat, ist diese sachdienlich. Dem steht nicht entgegen, dass gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) eine neue, anders gelagerte Problematik der Zul\u00e4ssigkeit der Klage in den Prozess mit einbezogen wird, da dies nur die Vorfrage f\u00fcr Streitigkeiten aus dem gleichen Klagepatent ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit bestimmt sich vorliegend nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr.44\/2001).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 4) hat ihren Sitz im K\u00f6nigreich D\u00e4nemark. F\u00fcr D\u00e4nemark gilt die EuGVVO \u00fcber das Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark vom 19.10.2005 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABlEU v. 17.11.2005 L 300\/55, in Kraft seit dem 01.07.2007.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die Beklagte zu 4) abweichend von Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nicht an ihrem Wohnsitz verklagt wurde, kommt eine internationale Zust\u00e4ndigkeit des hiesigen Gerichts nur nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Ho-heitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hierunter fallen auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klagen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, Anh I, Art. 5 EuGVVO Rz. 30b).<\/p>\n<p>Der Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Klagen von deliktischen Anspr\u00fcchen ist Erfolgsort der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513 \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Demgem\u00e4\u00df gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und der des Erfolgseintritts verschieden sind, beide alternativ als Tatort. Ausgangspunkt hierf\u00fcr ist, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr\u00fcnden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust\u00e4ndigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, GRUR Int 2012, 47 &#8211; eDate Advertising).<\/p>\n<p>Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die klagende Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, aus denen sich nachvollziehbar die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt (BGH, GRUR 2005, 431 &#8211; Hotel Maritime; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, I-2 U 9\/10, zitiert nach juris; Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, Anh I, Art.26 EuGVVO Rz.4).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) die Gesch\u00e4fte der Beklagten zu 1) weiterf\u00fchrt und die Webseiten und Domain der Beklagten zu 1) \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen eines Angebotes von Gegenst\u00e4nden \u00fcber das Internet liegt der Handlungsort grunds\u00e4tzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Empfangsort. Der Empfangsort, an dem der mutma\u00dfliche Verletzer seinen Mittelpunkt seiner Interessen hat, steht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften im Einklang. Der mutma\u00dfliche Verletzer ist in der Lage, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht. Daher erm\u00f6glicht es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kl\u00e4ger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, GRUR Int 2012, 47 &#8211; eDate Advertising). Der Mittelpunkt der Interessen der Kl\u00e4gerin liegt auch in Deutschland. Die Beklagte zu 1) hat ihre Internetpr\u00e4senz unter anderem in englischer Sprache international ausgestaltet.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, die Internetpr\u00e4senz richte sich nicht an die interessierten Verkehrskreise aus Deutschland, geht fehl. Auch eine englischsprachige Internetpr\u00e4senz zielt bei einer Wissenschafts- und Gesch\u00e4ftssprache Englisch auf den deutschen Verkehrskreis. Dies zeigt sich gerade daran, dass \u2013 unstreitig \u2013 ein Verkaufskontakt der Beklagten zu 1) zu einer J Firma H GmbH in J hergestellt wurde und es anschlie\u00dfend \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 zu einer Besichtigung vor Ort in D\u00e4nemark gekommen ist. Die Argumentation der Beklagten h\u00e4tte zur Folge, dass die Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) auf den Verkehrskreis d\u00e4nisch sprechender L\u00e4nder sowie das englischsprachige Ausland begrenzt w\u00e4ren. Danach w\u00e4re Gro\u00dfbritannien von der Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4t der Beklagten miteinbezogen, Frankreich und Spanien nicht. Eine dahingehende Differenzierung geographischer Art l\u00e4sst sich der sprachlichen Ausgestaltung der Internetpr\u00e4senz nicht entnehmen. Ziel der Beklagten war es nicht, einen geographischen Wirtschaftsraum &#8211; begrenzt auf einen d\u00e4nischen und englischen Sprachraum &#8211; zu bedienen, sondern einen globalen Wirtschaftsmarkt, einschlie\u00dflich Deutschlands.<\/p>\n<p>Dass sich das Angebot der Beklagten an Abnehmer weltweit richtet, best\u00e4tigt \u00fcberdies der als Anlage BK 14 vorgelegte Auszug der Internetseite <a title=\"www.E.dk\" href=\"http:\/\/www.e.dk\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.E.dk<\/span><\/a>, wonach die \u201eM E Centre\u201c in den meisten L\u00e4ndern der Erde vertreten ist (\u201erepresented in most parts of the world\u201c). Die Beklagten haben auch nicht behauptet, keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen in Deutschland eingehen zu wollen. Deshalb ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum gerade die Bundesrepublik Deutschland von der internationalen Pr\u00e4senz der Beklagten zu 1), die unstreitig von der Beklagten zu 4) \u00fcbernommen wurde, ausgenommen werden sollte. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass die englische Sprache ein Kommunikationshemmnis und damit ein Handelshemmnis im Rahmen der Pr\u00e4sentation mit dem Mitarbeiter der deutschen Firma H GmbH gewesen w\u00e4re.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass das \u201eAngebot\u201c im Internet eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Deshalb verf\u00e4ngt die Auffassung der Beklagten nicht, es seien im Internet f\u00fcr Interessierte keine Preise f\u00fcr die verschiedenen Maschinentypen kenntlich gemacht worden und deshalb liege kein Angebot vor.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Beklagte zu 4) nicht als Inhaberin der Domain eingetragen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ausreichend f\u00fcr den Betrieb der Domain und damit f\u00fcr die Verantwortlichkeit ist, dass die Beklagte zu 4) unbestritten vom d\u00e4nischen Insolvenzverwalter die Domain und Webseiten \u00fcbernommen hat und damit auch daf\u00fcr verantwortlich ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit richtet sich nach den gleichen Kriterien wie die inter-nationale Zust\u00e4ndigkeit. Zur Begr\u00fcndung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (\u00a7 32 ZPO) ist das Angebot der Beklagten im Internet ausreichend. Dieser Internetauftritt ist bundesweit abrufbar und richtet sich gerade nicht auf regionale Teile der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb wurde die vorgetragene Rechtsverletzung auch in Nordrhein-Westfalen begangen, so dass nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) das Landgericht D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich, bei der in einem Rahmen ein Schub-Zug-Antrieb angeordnet ist, der \u00fcber Kupplungsmittel an den Sprossen eines leiterartigen Gest\u00e4nges angreift.<\/p>\n<p>Eine Bohrvorrichtung dieser Art ist aus dem Stand der Technik bekannt und in der deutschen Offenlegungsschrift 196 08 980 beschrieben. Diese Bohrvorrichtung, so die Klagepatentschrift, bestehe aus einer Lafette mit einer Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit, die einen Schlitten linear hin- und zur\u00fcck verschiebt. Der Schlitten sei mit einer Sperrklinke verbunden. Die Sperrklinke greife beim Vorschub des Schlittens hinter einer Sprosse des Leitergest\u00e4nges, so dass das Leitergest\u00e4nge mit dem Bohrkopf entsprechend der L\u00e4nge des Hubes der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung vorw\u00e4rts bewegt werde. Nach dem Hub l\u00f6se sich die Sperrklinke automatisch von der Sprosse und der Schlitten w\u00fcrde in seine Ausgangsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt. W\u00e4hrenddessen sei das Leitergest\u00e4nge nicht fixiert. Es federe unter dem Einfluss des Drucks, der auf dem Bohrkopf durch die Belastung des Erdreichs lastet, mehr oder minder zur\u00fcck. Damit vermindere sich in entsprechender Weise auch der Vorschub des Gest\u00e4nges. Da bei gr\u00f6\u00dferen Bohrentfernungen eine Vielzahl von H\u00fcben erforderlich seien, f\u00fchre das Zur\u00fcckfedern auch zu einem Leistungsverlust.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den Leistungsverlust infolge des aus dem Stand der Technik bekannten Zur\u00fcckfederns des Gest\u00e4nges beim Erstellen einer Bohrung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sieht zur L\u00f6sung dieses Problems folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich mit<\/p>\n<p>1. einem Rahmen (34), der zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist;<br \/>\n2. einem Schub- und Zug-Antrieb (4);<br \/>\n3. der Schub- und Zug-Antrieb greift \u00fcber Kupplungsmittel (11) an den Sprossen eines leiterartigen Gest\u00e4nges (14) an, so dass dieses mittels des Schub- und Zug-Antriebs (4) in das Erdreich eingetrieben wird;<br \/>\n4. einer Gest\u00e4ngearretierung (12),<br \/>\n4.1. die mit dem Gest\u00e4nge (14) verbunden wird, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden, woraufhin die Gest\u00e4ngearretierung (12) wieder gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens die Ausf\u00fchrungsformen F 125, F 175 und F 400. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Vorrichtungen zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 2 einer Vorrichtung mit einem Schub- und Zug-Antrieb (4) verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 1, welches einen Rahmen zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut des Klagepatents sieht einen Rahmen (34) vor, der &#8211; so die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Fassung des Klagepatentanspruchs 1 &#8211; zur Ausbildung eines Freiraumes ausgebildet ist. Weitere Einschr\u00e4nkungen sind dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Der Patentbeschreibung (Abschnitt [0019]) und der Patentbeschreibung des Priorit\u00e4tspatents DE 198 14 XXX (Sp.2 Zeilen 8 ff) entnimmt der Fachmann, dass der Rahmen vorzugsweise eine Stirnplatte besitzen kann, die \u00fcber Holme im Rahmen gef\u00fchrt ist. Der Patentbeschreibung des Klagepatents, Spalte 6 Zeilen 32 ff, kann desweiteren entnommen werden, dass im Rahmen (5) des Schub-Zug-Antriebs (4) an den Eckpunkten eines Vierecks jeweils ein Holm (35) linear beweglich gef\u00fchrt wird. Diese Holme (35) tragen die Stirnplatte (6), in der sich eine \u00d6ffnung (36) befindet. Im Abschnitt 0020 der Klagepatentschrift wird ferner ausgef\u00fchrt, dass die \u00d6ffnung in der Stirnplatte die M\u00f6glichkeit bietet, dass der R\u00e4umkopf, nachdem er sich durch die Pilotbohrung oder ein endverlegtes Leitungsrohr bewegt hat, das Erdreich vollst\u00e4ndig verlassen kann und er dabei zusammen mit dem gegebenenfalls vor ihm hergeschobenen Erdreich und Bruchst\u00fccken einer erdverlegten Rohrleitung in den Freiraum zwischen Stirnplatte und dem Rahmen eintreten kann. Dort lie\u00dfe er sich ohne weiteres von dem Gest\u00e4nge und einem Nachziehrohr l\u00f6sen. Weitere Angaben enth\u00e4lt die Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten der Auffassung sind, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rahmen m\u00fcsse eine Stirnplatte besitzen, die \u00fcber Holme im Rahmen gef\u00fchrt w\u00fcrden, kann dem nicht beigetreten werden. Wie der Rahmen gebildet wird, l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen. Der Rahmen muss lediglich zur Ausbildung eines Freiraums ausgebildet sein. Wie und in welcher Anordnung &#8211; vom Rahmen aus gesehen &#8211; der Freiraum ausgebildet ist, ist dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig zu entnehmen. Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich lediglich dar\u00fcber, dass ein Freiraum durch den Rahmen ausgebildet ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, dass der Freiraum beliebig angeordnet sein kann, so lange in dem Freiraum der Bohrkopf ohne Beeintr\u00e4chtigung von dem Gest\u00e4nge und einem Nachziehrohr gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Beklagten tragen vor, die Modelle F 175 und F 400 wiesen lediglich eine vom Geh\u00e4use beabstandete Stirnplatte auf, die aber feste mit dem Geh\u00e4use verbunden sei. In einem Rahmen gef\u00fchrte Holme seien nicht vorhanden. Der Schlussfolgerung, dass deshalb der Merkmal 1 nicht verwirklicht sei, kann nicht beigetreten werden. Die in der Anlage K4.6 dargestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen Rahmen im Sinne des Klagepatents auf, der Bestandteil des Schub-und Zug-Antriebs ist.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst keinen Freiraum f\u00fcr die Bergung des Bohrkopfes bieten, steht einer Verwirklichung von Merkmal 1 nicht entgegen. Unstreitig ergibt sich ausweislich des Videos \u201eK-F175\u201c (ab 07.09 Min), dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Freiraum vor der eigentlichen Schub-und Zug-Einheit verf\u00fcgen. Der Freiraum wird durch einen vorgelagerten Rahmen, der zwischen dem Erdreich und der Schub- und Zug-Einheit angeordnet ist, ausgebildet. Damit kann der Freiraum genau die Funktion erf\u00fcllen, die ihm die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung zuweist. Der Bohrkopft kann in dem ausgebildeten Freiraum ohne Beeintr\u00e4chtigung von dem Gest\u00e4nge und einem Nachziehrohr gel\u00f6st werden. Dass der Rahmen als separates Bauteil ausgebildet ist, ist unsch\u00e4dlich, da Patentanspruch 1 eine einst\u00fcckige Ausgestaltung nicht zwingend verlangt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3, nach dem die Vorrichtung aus einem Schub- und Zug-Antrieb besteht, welcher \u00fcber Kupplungsmittel an den Sprossen eines leiterartigen Gest\u00e4nges angreift, so dass dieses mittels des Schub- und Zug-Antriebs in das Erdreich eingetrieben wird, ist ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich entnehmen, dass das Gest\u00e4nge besonders ausgeformt, n\u00e4mlich leiterartig, so dass es mittels des Schub- und Zug-Antriebs \u00fcber Kupplungsmittel in das Erdreich eingetrieben werden kann.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich allerdings nicht eindeutig dazu, was ein Gest\u00e4nge ist. Der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch (Abschnitt 18), dass das Gest\u00e4nge vorzugsweise aus einzelnen Abschnitten besteht, die sich \u00fcber eine Steckkupplung miteinander verbinden lassen.<\/p>\n<p>In der Patenbeschreibung (Sp. 5 Z. 54-55) wird \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch \u2013 von Gest\u00e4ngeabschnitten gesprochen, die leiterartig aus Sprossen und Parallelholmen bestehen. Dabei ist dem Fachmann aus der technischen Funktion der leiterartigen Gestaltung klar, dass die Sprossen als Angriffspunkte f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung dienen (vgl. auch Merkmal 4) und den Holmen die Funktion zukommt, die Sprossen zu verbinden, damit die Kraft auf das gesamte Gest\u00e4nge \u00fcbertragen wird. F\u00fcr letzteres reicht im hier gegebenen technischen Zusammenhang aber aus, dass die Verbindung der Sprossenabschnitte die Kraft\u00fcbertragung nicht behindert. Vor diesem Hintergrund liegt ein leiterartiges Gest\u00e4nde bereits dann vor, wenn sich aus einem zylindrischen K\u00f6rper ringf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge hervorheben, die durch den Grundk\u00f6rper verbunden sind.<\/p>\n<p>Soweit der Begriff der Leiterartigkeit eine Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Abst\u00e4nde voraussetzt, gilt folgendes: Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass der Schlitten mit einer Sperrklinke verbunden ist (Sp.1 Z.13-14). Die Sperrklinke greift beim Vorschub des Schlittens hinter eine Sprosse des Leitergest\u00e4nges. So kann sich das Leitergest\u00e4nge mit dem Bohrkopf entsprechend dem Hub der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung vorw\u00e4rts bewegen (Sp.1 Z.14-17). Da die Gest\u00e4ngeabschnitte hintereinander und \u00fcber Steckkupplungen miteinander verbunden werden, um jeweils durch die Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit in Bohrrichtung bewegt zu werden, k\u00f6nnen die Gest\u00e4ngeabschnitte identisch ausgebildet sein, um ihre Funktion im Zusammenspiel mit der Hydraulik-Kolben-Zylinder-Einheit erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Bei funktionsorientierter Auslegung des Patentanspruchs bedarf es daher nicht zwingend Vorspr\u00fcngen mit regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in einem einzelnen Gest\u00e4ngeabschnitt. Der Fachmann wird die technische Lehre des Klagepatents vielmehr in \u00dcbereinstimmung mit dem Wortlaut von Merkmal 3, der allgemein auf das Gest\u00e4nge und nicht nur einen Abschnitt desselben bezogen ist, dahingehend verstehen, dass sich die Wiederholungsfrequenz auch nur an dem ganzen Gest\u00e4nge zeigen kann. Denn dies kann f\u00fcr die Funktion der Sprossen, als Angriffspunkte f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung zu dienen, ausreichend sein.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Merkmal 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung l\u00e4sst sich aus der von der Kl\u00e4gerin vorlegten Anlage K 4.6, Seite 21 des Prospekts und dem weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin zu der Rundstange und Ringnuten entnehmen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten als Gest\u00e4ngeabschnitte eine Rundstange und Ringnuten. Die Beklagten sind diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Sie tragen vor, dass bei den Modellen F 175 und F 400 diese Ringnuten im Gest\u00e4nge zumindest auch verwendet werden. Beim Modell F 125 werde zwar regelm\u00e4\u00dfig ein solches Gest\u00e4nge nicht verwendet. Dies schlie\u00dft aber ein, dass das beanstandete Gest\u00e4nge auch dort \u2013 wenn auch nur ausnahmsweise \u2013 eingesetzt wird. Die Gest\u00e4ngabschnitte weisen eine Rundstange auf, die Ringnuten in Form von Sprossen enth\u00e4lt, die in sich wiederholenden Abst\u00e4nden auf der Rundstange angeordnet sind. Zwar sind die Sprossen auf einem Gest\u00e4ngeabschnitt nicht regelm\u00e4\u00dfig in gleich gro\u00dfen Abst\u00e4nden angeordnet, jedoch ergibt sich die Wiederholungssequenz bei Gesamtbetrachtung des Gest\u00e4nges pro Gest\u00e4ngeabschnitt, was f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3 ausreichend ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklichen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gest\u00e4ngearretierung<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Wortlaut des Patentanspruchs verlangt eine Gest\u00e4ngearretierung. Diese wird mit dem Gest\u00e4nge (14) verbunden, wenn die Kupplungsmittel (11) in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden, woraufhin die Gest\u00e4ngearretierung (12) wieder gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist zu entnehmen, dass die technische Lehre sowohl \u00fcber Kupplungsmittel (11) verf\u00fcgen muss, die zum Vortrieb des leiterartigen Gest\u00e4nges dienen, als auch \u00fcber eine Gest\u00e4ngearretierung (12), die mit dem Gest\u00e4nge verbunden sein muss, wenn die Kupplungsmittel in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden. Merkmal 4.1 beschreibt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Eingreifen und L\u00f6sen der Gest\u00e4ngearretierung und dem Zur\u00fcckfahren der Kupplungsmittel. Im Rahmen des Merkmals 3 dienen die Kupplungsmittel zun\u00e4chst daf\u00fcr, f\u00fcr den Vortrieb des leiterartigen Gest\u00e4nges zu sorgen. Danach h\u00e4lt die Gest\u00e4ngearretierung das Gest\u00e4nge in seiner Position, wenn zum gleichen Zeitpunkt die Kupplungsmittel wieder in ihre Ursprungsposition zur\u00fcckgefahren werden. Schlie\u00dflich wird die Gest\u00e4ngearretierung wieder gel\u00f6st. Neben dem zeitlichen Zusammenhang wird dem Fachmann aus dem Wortlaut die unterschiedliche Funktion der Kupplungsmittel (Vortriebsmittel) und der Gest\u00e4ngearretierung (Haltemittel) klar. Best\u00e4tigt wird dies durch Abschnitt 0006 der allgemeinen Patentbeschreibung des Klagepatents.<br \/>\nAus der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann ferner, dass die Gest\u00e4ngearretierung aus zwei einander gegen\u00fcberliegenden Haltebacken oder aus einer Sperrklinke bestehen kann (Sp.2 Z.5 ff). Das Klagepatent befasst sich gerade mit dem technischen Problem, den Leistungsverlust infolge des Zur\u00fcckfederns des Gest\u00e4nges beim Bohrvorgang zu vermeiden. So wird es in der allgemeinen Patentbeschreibung als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben, die Vorrichtung mit mindestens einer Gest\u00e4ngearretierung zu versehen (Sp.1 Z.57 &#8211; Sp.2. Z.4), damit nach jedem Hub das Gest\u00e4nge in der Vortriebslage fixiert wird, wenn sich das Kupplungsmittel vom Gest\u00e4nge l\u00f6st. Die Gest\u00e4ngearretierung senkt sich nach dem \u00dcberfahren einer Gest\u00e4ngesprosse automatisch ab und greift hinter die Sprosse, bis sich die Sprosse w\u00e4hrend des n\u00e4chsten Hubs weiter in Vortriebsrichtung beweg (Sp.2 Z.11 ff). Ein zielgerichtetes Ineinandergreifen im Sinne einer Formschl\u00fcssigkeit setzt weder der Anspruchswortlaut voraus noch gebietet es eine funktionale Auslegung des Klagepatents.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals 4 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar dargelegt. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber zwei vertikale Hydraulikzylinderpaare, bei denen es sich um die vorderen und hinteren Klemmbacken handele (vgl. Anlage K.4.18). Die Existenz dieser Klemmbacken haben die Beklagten an sich nicht bestritten und sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, bei der festen Klemmbacke handele es sich um eine Gest\u00e4ngearretierung im vorgenannten Sinne, nicht substantiiert entgegen getreten.<\/p>\n<p>Dass diese Klemmbacken auch die Funktion von Merkmal 4.1 erf\u00fcllen, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie haben keine andere als eine patentgem\u00e4\u00dfe technische Funktion vorgetragen, die diesen Klemmbacken zukommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie vormalige Beklagte zu 1) und die Beklagten 2) und 4) haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber den Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nunmehr als Anlagen K3.10 bis K 3.12 Angebote des Beklagten zu 2) an die L GmbH in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsformen \u201eF125\u201c und \u201eF175\u201c vorgelegt. Au\u00dferdem r\u00e4umt der Beklagte zu 2) in der als Anlage K3.11 vorgelegten E-Mail ein, seit langem mit \u201eM\u201c zusammenzuarbeiten, wobei er die auf der Internetseite beschriebenen Produkte n\u00e4her erl\u00e4utert und Maschinen nicht kleiner als 175 Tonnen empfiehlt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vormaligen Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er als deren gesetzlicher Vertreter kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 743).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 4) wird zur Vermeidung von Wie-derholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit der Kammer Bezug genommen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu 2) bis 4) zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 4) machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der techni-schen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 3) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 2) bis 4) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen gesetzlicher Vertreter h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Entsch\u00e4digung ergibt sich aus Art.II \u00a7 1 Abs.1 S.1 IntPat\u00dcbKG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 2) bis 4) zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten zu 2) bis 4) durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten zu 2) bis 4) im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, \u00a7 140 a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten die Offenlegungsschrift des Klagepatents nicht vorgelegt haben. Auch erscheint es nicht sicher, ob im Nichtigkeitsverfahren im Merkmal 1 eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung gesehen werden wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Erfindung ist gegen\u00fcber dem durch die Beklagten zu 2) bis 4) entgegen gehaltenen Stand der Technik auch neu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung BK1 (DE 196 08 XXX) war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Zudem offenbart die Entgegenhaltung keinen durch einen Rahmen ausgebildeten Freiraum, wie er Gegenstand des beschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 ist. Der Vortrag der Beklagten, die Lafette (5) in der Entgegenhaltung sei ein Rahmen im Sinne des Klagepatents 1, verf\u00e4ngt nicht. Unabh\u00e4ngig davon, dass sich das Vorhandensein eines Rahmens nicht aus den Patentanspr\u00fcchen der Entgegenhaltung ergibt, findet dieses Merkmal keinen R\u00fcckhalt in der Patentbeschreibung. Wie aus der Figur 1 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, dient die Lafette (5) als eine stabile Grundlage f\u00fcr die Schub-Zug-Einheit und wird mit Bodenankern (7) im Erdreich gehalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Offenlegungsschrift DE 195 13 181 A1 (Anlage BK4) ist ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich. Soweit die Beklagten vortragen, die Entgegenhaltung offenbare das Merkmal einer Vorrichtung zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen im Erdreich, kann dem nicht gefolgt werden. Einen dahingehenden Hinweis k\u00f6nnte der Fachmann lediglich dem Unteranspruch 3 der Entgegenhaltung entnehmen. Dort wird allerdings eine Vorrichtung beschrieben, wonach das Rohr (2) in die Grube gezogen und in der Grube, also au\u00dferhalb des eigentlichen Erdreichs, gespalten wird.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung verh\u00e4lt sich zudem nur \u00fcber ein Verfahren zum Ziehen eines im Erdreich verlegten und\/oder zu verlegenden Rohrs. Damit ist aber auch Merkmal 2 nicht offenbart. Denn ein direkter Hinweis darauf, dass die Einrichtung &#8211; wie es insbesondere in der Aufgabe des Klagepatents beschrieben wird &#8211; zum Ziehen und Schieben geeignet sein soll, findet sich nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungsh\u00f6he nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten st\u00fctzen sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Ziehvorrichtung der N Ltd. (Anlage BK5) ma\u00dfgeblich auf den Zeugen O. Auch wenn die Beklagten zu 2) bis 4) eine, lediglich in englischer Sprache eingereichte, schriftliche Zeugenaussage vorgelegt haben, kommt eine Aussetzung unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Vernehmung des Zeugen im Nichtigkeitsverfahren, nicht aber im Verletzungsverfahren erfolgt. Somit ist unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge \u00fcberhaupt aussagen wird und ob seine Aussage, wenn sie f\u00fcr die Beklagten zu 4) als Nichtigkeitskl\u00e4gerin positiv ausf\u00e4llt, f\u00fcr glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei im Hinblick auf die Ziehvorrichtung, auf die sich die schriftliche Zeugenaussage von Herrn O bezieht, mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5.Aufl., Rz. 1402).<\/p>\n<p>Da die Entgegenhaltung BK5 nicht Grundlage einer Aussetzungsentscheidung sein kann, kann auch die von den Beklagten vorgetragene Kombination von verschiedenen Dokumenten (BK5 und BK6\/BK7) nicht dazu f\u00fchren, dass dem Fachmann die dem Klagepatent zu Grunde liegende Erfindung nahe gelegen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 (und 2); 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.03.12 (\u00a7 296a ZPO) gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Ein Grund hierf\u00fcr liegt nach \u00a7 156 ZPO nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1840 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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