{"id":2241,"date":"2013-03-14T17:00:54","date_gmt":"2013-03-14T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2241"},"modified":"2016-04-25T09:35:41","modified_gmt":"2016-04-25T09:35:41","slug":"4a-o-5206-betonschutzwaende-ii-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2241","title":{"rendered":"4a O 52\/06 &#8211; Betonschutzw\u00e4nde II (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2010<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. M\u00e4rz 2013, Az. 4a O 52\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u20ac 322.617,16 zzgl. 3,5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank auf einen Teilbetrag von \u20ac 188.524,59 seit dem 01.02.2009, auf einen Teilbetrag von weiteren \u20ac 74.855,04 seit dem 01.02.2010 und auf den gesamten Betrag seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 41% und der Beklagten zu 59% auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht im Wege einer Stufenklage Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung geltend.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zun\u00e4chst auf den Tatbestand des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2011 (Blatt 68 ff. d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Seit dem Jahr 2001 t\u00e4tigte der Kl\u00e4ger verschiedene Erfindungen, die R\u00fcckhaltesysteme (Betonschutzw\u00e4nde) und \u00dcbergangskonstruktionen betrafen. Zum Schutz der Erfindungen des Kl\u00e4gers wurden von der Beklagen Patente und Gebrauchsmuster angemeldet. Die Beklagte zahlte im Jahr 2008 als Ausgleich f\u00fcr s\u00e4mtliche bis zum 31.12.2007 entstandenen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus und in Zusammenhang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen einen Pauschalbetrag von \u20ac 200.000,- an den Kl\u00e4ger. Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit danach sollten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden (Anlage rop 3).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.07.2009 machte die Beklagte ein Angebot zur pauschalen Abgeltung s\u00e4mtlicher Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers und setzte f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger dieses Angebot nicht annehmen sollte, die Verg\u00fctungsfaktoren und die Verg\u00fctung einseitig fest (Anlage CBH 2). In der Folge zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 36.703,15 als Erfinderverg\u00fctung. Der Kl\u00e4ger widersprach der Festsetzung der Verg\u00fctung durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 forderte er die Beklagte unter Klageandrohung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die seit dem 01.01.2008 begangenen Benutzungshandlungen auf. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 Auskunft f\u00fcr das Jahr 2008.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 22.03.2010 hat der Kl\u00e4ger die Beklagte im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 in Anspruch genommen. Am 24.02.2011 hat die Kammer insoweit ein Teilurteil mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010<\/p>\n<p>a) R\u00fcckhaltesysteme mit einer \u00dcbergangkonstruktion zwischen zwei R\u00fcckhaltesystemen (10, 12) mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit, wobei die R\u00fcckhaltesystem (10, 12) sto\u00dfen miteinander verbunden sind und das R\u00fcckhaltesystem (12) mit h\u00f6herer Nachgiebigkeit auf der der Fahrbahn (26) abgewandten Seite mehrere, die Nachgiebigkeit abschnittsweise vermindernde D\u00e4mpfungselemente (20a-20i) aufweist, wobei die D\u00e4mpfungswirkung der einzelnen D\u00e4mpfungselemente ausgehend von dem R\u00fcckhaltesystem mit geringer Nachgiebigkeit in Richtung des R\u00fcckhaltesystems mit h\u00f6herer Nachgiebigkeit abnimmt, bei denen die sich ver\u00e4ndernde D\u00e4mpfungswirkung von der Massentr\u00e4gheit der D\u00e4mpfungselemente (20a-20i) abh\u00e4ngig ist (EP 1645XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit mindestens zwei Stufen (10, 12, 14), wobei eine obere Stufe (14) eine geringere mittlere Breite als eine untere Stufe (10) aufweist, mindestens f\u00fcnf in der Betonschutzwand angeordnete Bewehrungselementen (16) und einem Aufstandelement (24) f\u00fcr die Betonschutzwand, wobei das Aufstandelement fahrbahnunbh\u00e4ngig ist und als ungebundene Tragschicht (24) ausgebildet ist (DE 102005030XXX A1)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>das R\u00fcckhaltesystem eine Aufhaltestufe von mindestens H 2 aufweist, und die Betonschutzwand nicht in dem Aufstandselement, in der Fahrbahn oder im Boden eingespannt ist (EP 1739XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von 150 &#8211; 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 45 &#8211; 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 &#8211; 55 [deg.] und einer oberen Stufe (14) mit einer H\u00f6he von 600 &#8211; 700 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], gekennzeichnet durch ein fahrbahunabh\u00e4ngiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand (DE 202005010XXX U1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von 200 &#8211; 300 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 45 &#8211; 55 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 &#8211; 55 [deg.] und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer H\u00f6he von 500 &#8211; 700 mm und im Bereich der oberen Stufen mindestens zwei Bewehrungsst\u00e4be (16), dadurch gekennzeichnet, dass eine ebene Unterseite (22) der unteren Stufe (10) auf einer Fahrbahnoberseite (24) unverankert aufliegt (DE 202005010XXX U1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>e) abgestufte R\u00fcckhaltesystem an Stra\u00dfen aus Beton mit einer unteren Stufe von ca. 250 mm H\u00f6he und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe von ca. 50 mm H\u00f6he und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon, einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon sowie einer oberen Breite von ca. 200 mm, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamth\u00f6he des R\u00fcckhaltesystems ca. 1100 mm betr\u00e4gt, die obere Stufe einer H\u00f6he von ca. 800 mm aufweist, die untere Breite des Fu\u00dfes ca. 600 mm betr\u00e4gt, der Fu\u00df nicht in den Fahrbahnbelag eingebunden ist und die Bewehrung im Bereich der oberen Stufe aus 5 bis 10 in Abst\u00e4nden von 60 bis 100 mm ein- oder zweireihig \u00fcbereinander liegenden Reihen von endlosen Stahlst\u00e4ben oder Stahlseilen mit 12-16 mm Durchmesser bestehen (DE 101 45 XXX C1 und EP 1293XXX A2)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>f) abgestufte Betonschutzw\u00e4nde f\u00fcr Fahrbahnbegrenzungen, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von ca. 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Stufe (14) eine H\u00f6he von ca. 400 mm aufweist und im Bereich der oberen Stufen mindestens drei Bewehrungsst\u00e4be (16) vorgesehen sind (DE 202005020XXX U1)<\/p>\n<p>im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und\/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den R\u00fcckhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in R\u00fcckhaltesystemen gem\u00e4\u00df Ziffer I. a) verwendeten \u00dcbergangskonstruktionen in St\u00fcck anzugeben sind,<\/p>\n<p>bb) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>cc) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen, insbesondere R\u00fcckverg\u00fctungen der Firma Reif, s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage bez\u00fcglich des Antrags zu I. abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht nunmehr \u2013 f\u00fcr das Jahr 2008 klageerweiternd &#8211; auf der zweiten Stufe Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 gegen die Beklagte geltend.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.05.2011 hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Betonschutzw\u00e4nden und \u00dcbergangskonstruktionen in den Jahren 2009 und 2010 erzielte Ums\u00e4tze erteilt. Die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben hat die Beklagte am 30.09.2011 an Eides statt versichert. Insoweit wird auf die Anlagen rop 7 und rop 8 Bezug genommen. Daraus ergeben sich \u2013 nach Korrektur eines Rechenfehlers zwischen den Parteien unstreitig \u2013 die folgenden erfindungsrelevanten Ums\u00e4tze der Beklagten:<\/p>\n<p>2009 \u20ac<br \/>\nBetonschutzw\u00e4nde 157.284,87<br \/>\n\u00dcbergangskonstruktionen 1.115.898,27 (700.232.80)<br \/>\nLizenzeinnahmen (gesamt) 431.516,00<br \/>\ndavon<br \/>\na) f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde 27.456,00<br \/>\nb) f\u00fcr \u00dcbergangskonstruktionen 404.060,00<\/p>\n<p>2010 \u20ac<br \/>\nBetonschutzw\u00e4nde 167.979,60<br \/>\n\u00dcbergangskonstruktionen 834.051,51<br \/>\nLizenzeinnahmen 173.050,00<br \/>\ndavon<br \/>\na) f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde 31.610,00<br \/>\nb) f\u00fcr \u00dcbergangskonstruktionen 141.440,00<\/p>\n<p>Bereits mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage rop 5) teilte die Beklagte entsprechende Ums\u00e4tze f\u00fcr das Jahr 2008 dem Kl\u00e4ger zu Rechnungslegungszwecken wie folgt mit:<\/p>\n<p>2008 \u20ac<br \/>\nBetonschutzw\u00e4nde 562.400,00<br \/>\n\u00dcbergangskonstruktionen 4.254.500,00<br \/>\nLizenzeinnahmen (gesamt) 362.108,00<br \/>\ndavon<br \/>\na) f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde 3.648,00<br \/>\nb) f\u00fcr \u00dcbergangskonstruktionen 358.460,00<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die von der Beklagten erteilte Rechnungslegung f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 sei unvollst\u00e4ndig, weil sich darin keine Angaben zu Ums\u00e4tzen mit dem erfindungsrelevanten Produkt \u201eXXX\u201c f\u00fcr zwei Baustellen bef\u00e4nden. Betroffen sei eine Verwendung zur Errichtung von Betonschutzw\u00e4nden im Zeitraum 2010 bis 2011 auf den Baustellen A 46 im Bereich der AS G und der AS H (KM 105,5 bis 107,5) (Verwendung auf einer L\u00e4nge von ca. 4,6 km f\u00fcr den Mittelstreifen in beiden Fahrtrichtungen sowie den Fahrbahnrand) sowie A 5 zwischen dem I Kreuz und der AS J (KM 503,903 bis 518,675) (Verwendung f\u00fcr den Mittelstreifen in beiden Fahrtrichtungen \u00fcber eine L\u00e4nge von ca. 20 km). Hinsichtlich der erstgenannten Baustelle habe die Beklagte keine Ums\u00e4tze mitgeteilt, hinsichtlich der zweiten nur f\u00fcr eine Menge von 529 m. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten f\u00fcr die Baustelle \u201eA 5 J\u201c mitgeteilten Einheitspreises von \u20ac 63,90\/m f\u00fcr beide Baustellen (A 5 J und A 46 G) habe die Beklagte erfindungsrelevante Ums\u00e4tze mit Betonschutzw\u00e4nden in H\u00f6he von weiteren \u20ac 1.571,940,00 erwirtschaftet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung f\u00fcr 2010 f\u00fcr die Baustelle \u201eA 5 K\u201c bei dem Produkt \u201eXXX\u201c angegebene Einheitspreis von nur \u20ac 17,64\/m k\u00f6nne f\u00fcr die Berechnung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung nicht herangezogen werden, weil er signifikant von den Einheitspreisen der anderen Baustellen abweiche. Dies sei dadurch zu erkl\u00e4ren, dass die Beklagte auf der genannten Baustelle f\u00fcr den eigenen Konzern gearbeitet und nur die Beistellung ihres Personals berechnet habe. Um aber ein willk\u00fcrliches Reduzieren der verg\u00fctungsrelevanten Ums\u00e4tze durch konzernrechtliche Absprachen der Beklagten zu verhindern, sei ein angemessener Einheitspreis in H\u00f6he von \u20ac 70,00 \/m zu Grunde zu legen und der verg\u00fctungsrelevante Umsatz f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde im Jahr 2010 entsprechend von \u20ac 167.979,60 auf \u20ac 223.743,00 zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, eine im Wege der Lizenzanalogie ermittelte angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung belaufe sich f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 auf insgesamt \u20ac 1.039.250,96, mindestens aber auf \u20ac 564.815,16. Dieser Betrag ergebe sich unter Ber\u00fccksichtigung der mitgeteilten bzw. anzunehmenden verg\u00fctungsrelevanten Produktums\u00e4tze als ma\u00dfgeblicher technisch-wirtschaftlicher Bezugsgr\u00f6\u00dfe sowie der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr angemessen gehaltenen, nachfolgend getrennt nach Erfindungen und Verwertungen dargestellten Parameter:<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eXXX\u201c, \u201eOH4b\u201c, \u201eOH 2\u201c)<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 6,25 %<br \/>\nAnteilsfaktor 21 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eL\u201c bzw. \u201eM\u201c und \u201eN\u201c<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 30 %<br \/>\nAnteilsfaktor 47 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 6<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201eBetonschutzw\u00e4nde\u201c<br \/>\nBeteiligung an Bruttolizenzeinnahmen (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %<br \/>\nAnteilsfaktor 21 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c<br \/>\nBeteiligung an Bruttolizenzeinnahmen (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %<br \/>\nAnteilsfaktor 47 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 6<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Verfahren gem. Ziffer II. des Klageantrags fortzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen zu Ziffer I.1., mindestens jedoch in H\u00f6he von \u20ac 212.319,17, zuz\u00fcglich 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 01.01. eines jeden Jahres oder seit den jeweils betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen auf die f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Verg\u00fctung, abz\u00fcglich bereits gezahlter \u20ac 36.703,15 zu zahlen.<\/p>\n<p>Klageerweiternd beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende, angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach Ziffer I.1. des Klageantrags f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 zu zahlen, mindestens jedoch in H\u00f6he von \u20ac 352.495,99.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die dem Kl\u00e4ger zustehende, im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnde angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum 2008 bis 2010 sei deutlich niedriger als beantragt und nach den im folgenden dargestellten Parametern zu bemessen:<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eXXX\u201c, \u201eOH4b\u201c, \u201eOH 2\u201c)<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 2 %<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eL\u201c bzw. \u201eM\u201c und \u201eN\u201c<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 5 %<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201eBetonschutzw\u00e4nde\u201c<br \/>\nErfindungswert 32 % der Bruttolizenzeinnahmen<br \/>\nentfallen auf Erfindungen<br \/>\nBeteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15 i.V.m. Wertung der RL Nr. 14) 25 %<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c<br \/>\nErfindungswert 16, 7 % der Bruttolizenzeinnahmen<br \/>\nEntfallen auf Erfindungen<br \/>\nBeteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15 i.V.m. Wertung der RL Nr. 14) 25 %<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, bei der Ermittlung des Erfindungswertes f\u00fcr die Baustellenabschnitte \u201eA 5 J\u201c und \u201eA 46 G\u201c seien die dem Kl\u00e4ger nicht mitgeteilten Aufstellungen der Betonschutzw\u00e4nde des Typs \u201eXXX\u201c nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sie nicht auf Schotter, sondern direkt auf der Fahrbahn oder auf einem gegossenen Betonfundament angeordnet worden seien. Damit aber fielen sie unter keines der der Klage zugrunde gelegten Schutzrechte. Soweit eine Aufstellung beim Bau der A5 in einer L\u00e4nge von 529 m tats\u00e4chlich auf Schotter erfolgt sei, sei sie in der Rechnungslegung ber\u00fccksichtigt worden. Wenn der Kl\u00e4ger darauf verweise, dass ein Aufstellen der Betonschutzw\u00e4nde direkt auf der jeweiligen Fahrbahn oder auf einem gegossenen Betonfundament jedenfalls unter den Schutzbereich des f\u00fcr seine Erfindung angemeldeten Gebrauchsmusters DE 20 2005 XXX U1 falle, lege er das Gebrauchsmuster fehlerhaft aus. Zudem sei das Gebrauchsmuster DE\u2018 XXX vor dem Hintergrund des als Anlage CBH XX \u00fcberreichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 XX2 898 nicht schutzf\u00e4hig. Aus diesem ergebe sich, dass das Aufstellen einer Betonschutzwand auf einem an die Fahrbahn angrenzenden Betonfundament im Stand der Technik bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die durch den Kl\u00e4ger errechneten Lizenzs\u00e4tze von 6,25 % der mitgeteilten Ums\u00e4tze mit Betonschutzw\u00e4nden und 30% der Ums\u00e4tze mit \u00dcbergangskonstruktionen sei zwar im Ansatz zutreffend im Weg der konkreten Lizenzanalogie ermittelt worden. Es sei bei den Lizenzs\u00e4tzen allerdings noch nicht ber\u00fccksichtigt, dass diese f\u00fcr ein komplettes Produkt gezahlt worden seien und nicht nur f\u00fcr die Nutzung der auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehenden technischen Schutzrechte. Aus den f\u00fcr alle relevanten Lizenznehmer gleicherma\u00dfen aussagekr\u00e4ftigen exemplarisch vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge mit der A Beton GmbH (Anlage CBH 3) und der Heinz B Bau GmbH (Anlage CBH 4) ergebe sich, dass den Lizenznehmern jeweils ein ganzes B\u00fcndel von Lizenzgegenst\u00e4nden \u00fcberlassen worden sei. Dieses umfasse neben den technischen Schutzrechten auch Marken, das f\u00fcr die wirtschaftliche Verwertbarkeit der jeweiligen Produkte unerl\u00e4ssliche Pr\u00fcfzertifikat sowie Herstellungs- und Pr\u00fcfungs-Knowhow. Dies f\u00fchre dazu, dass im Fall der Betonschutzw\u00e4nde von einem Lizenzsatz von lediglich 2 Prozentpunkten (statt 6,25) auszugehen sei, der auf die Entwicklungen des Kl\u00e4gers entfalle, im Fall der technisch komplexeren \u00dcbergangskonstruktionen, bei denen das Knowhow und der auf die Nutzung der technischen Pr\u00fcfzeugnisse entfallende Anteil gegen\u00fcber Patenten und Gebrauchsmustern deutlich \u00fcberwiege, von einem Lizenzsatz von 5 Prozentpunkten (statt 30).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Anteilsfaktor f\u00fcr die den Betonschutzw\u00e4nden zugrunde liegenden Erfindungen behauptet die Beklagte, der Kl\u00e4ger habe in seiner Funktion als Bauleiter dezidierten Einblick in Produktanforderungen und auch Bed\u00fcrfnisse und M\u00f6glichkeiten von Verbesserungen gehabt. Seine Aufgabenstellung sei breitgef\u00e4chert gewesen und ihm habe auch die technische Ausgestaltung der Produkte oblegen. Die Veranlassung zu seiner Entwicklung habe dem Kl\u00e4ger zudem ein Erfahrungsaustausch mit einem bei der Beklagten besch\u00e4ftigten Diplomanden gegeben. Erst in Folge dessen habe er daran gedacht, sich n\u00e4her mit dem Aufbau herk\u00f6mmlicher R\u00fcckhaltesysteme zu befassen und ein eigenes Produkt mit Alleinstellungsmerkmal zu entwickeln. Hinsichtlich der Aufgaben und Stellung des Beklagten im Betrieb sei zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser auch zum Zeitpunkt der Erfindung schon bauleitend t\u00e4tig gewesen und ihm ein Ingenieur unterstellt gewesen sei.<\/p>\n<p>Auch bei der Bemessung des Anteilsfaktors f\u00fcr die durch den Kl\u00e4ger erfundenen \u00dcbergangskonstruktionen m\u00fcsse in Rechnung gestellt werden, dass der Kl\u00e4ger mit der Aufgabenstellung aufgrund seiner beruflichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte in Ber\u00fchrung kam. So habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Erfindung bereits \u00dcbergangskonstruktionen der Firm C GmbH (D) in Lizenz gefertigt und der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr die Beklagte als Vertreter in einem Arbeitskreis bei der Bundesanstalt f\u00fcr Stra\u00dfenwesen gesessen, der sich mit den aufgrund der im Jahr 1998 neu eingef\u00fchrten DIN EN 1317 versch\u00e4rften Sicherheitsregeln befasste. Zu seinen Aufgaben habe dabei auch die Pr\u00fcfung der Produktpalette der Beklagten im Hinblick auf die Konformit\u00e4t mit den wachsenden Anforderungen geh\u00f6rt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger klar gewesen, dass die seinerzeit von der Firma C lizenzierten \u00dcbergangskonstruktionen nicht mehr ausreichend gewesen seien. Daher sei der Kl\u00e4ger aufgrund seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte auf M\u00e4ngel und Bed\u00fcrfnisse zur Verbesserung des Vorg\u00e4ngerprodukts aufmerksam geworden.<\/p>\n<p>Aus der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Bereich von Betonschutzw\u00e4nden durch seine T\u00e4tigkeit bei der Beklagten beruflich seit jeher qualifiziert war, ergebe sich ohne weiteres, dass er es auch im Hinblick auf \u00dcbergangskonstruktionen gewesen sei. Denn die \u00dcbergangskonstruktionen griffen an den Betonschutzw\u00e4nden an. Auch habe der Kl\u00e4ger mit den durch die Beklagte in Lizenz gefertigten \u00dcbergangskonstruktionen gearbeitet und sei schon aufgrund seines Ingenieur-Titels f\u00fcr das in Frage stehende technische Gebiet allgemein hinreichend qualifiziert gewesen. Der Kl\u00e4ger habe zudem in seiner Eigenschaft als Bauleiter bei der Beklagten und (zuvor) ihrer Muttergesellschaft, der D GmbH, entsprechende \u00dcberg\u00e4nge gebaut, f\u00fcr deren Planung er verantwortlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er auch auf die Kenntnisse der D GmbH im ingenieurtechnischen Bereich, etwa im Br\u00fcckenbau zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Die durch den Kl\u00e4ger erfundenen \u00dcbergangskonstruktionen, die sp\u00e4ter zum Gegenstand der Auslizenzierung gemacht worden seien, h\u00e4tten ihre letztendliche Gestalt auch erst im Rahmen der Erprobung im Betrieb der Beklagten gefunden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die im Wege der Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-Urteil abschlie\u00dfend zur Entscheidung gestellte Zahlungsklage ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage keine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 38 ArbEG kann in Konkretisierung zu \u00a7 253 ZPO bei Streit \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG zu.<\/p>\n<p>Dass dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach ein solcher Verg\u00fctungsanspruch zusteht, hat die Kammer bereits inzident im Teilurteil vom 24.02.2011 festgestellt.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach ist der Anspruch gerichtet auf Zahlung von \u20ac 359.320,31. Hiervon hat die Beklagte an den Kl\u00e4ger bereits einen Teilbetrag in H\u00f6he von \u20ac 36.703,15 gezahlt, so dass sie mit dem Schluss-Urteil zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages in H\u00f6he von \u20ac 322.617,16 zu verurteilen war. Ein weitergehender Verg\u00fctungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nicht zu.<\/p>\n<p>Vorab ist klarzustellen, dass eine in dem Schreiben der Beklagten vom 17.07.2009 (Anlage CBH 2) erfolgte Verg\u00fctungsfestsetzung jedenfalls nicht verbindlich ist, weil der Kl\u00e4ger ihr nach \u00a7 12 Abs. 4 S. 1 ArbEG widersprochen hat. Auf die Frage, ob die Festsetzung der Verg\u00fctung durch die Nichtannahme des im gleichen Schreiben \u00fcbermittelten, vorgeschalteten Verg\u00fctungsangebot der Beklagten aufschiebend bedingt war, was einer wirksamen Festsetzung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 ArbEG entgegenstehen k\u00f6nnte, muss daher nicht eingegangen werden.<\/p>\n<p>1. Verg\u00fctung Produktums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde<\/p>\n<p>a) Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor b des Anteilsfaktors, soweit verg\u00fctungspflichtige Erfindungen im Zusammenhang mit Betonschutzw\u00e4nden betroffen sind, mit 1 zu bewerten ist. Auch stimmen die Parteien darin \u00fcberein, dass der f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes im Wege der konkreten Lizenzanalogie im Ausgangspunkt zugrunde zu legende Lizenzsatz f\u00fcr die Produktums\u00e4tze mit Betonschutzw\u00e4nden 6,25 % betragen soll.<\/p>\n<p>b) Erfindungswert<br \/>\nBei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber &#8211; losgel\u00f6st von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung &#8211; bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 1998, 689, 691 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu w\u00fcrdigen, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige (Lizenz-)Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles vereinbart h\u00e4tten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 \u2013 Abwasserbehandlung). Allerdings bed\u00fcrfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; BGH GRUR 1998, 691 f. \u2013 Copolyester II). Die tats\u00e4chlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wieder (BGH GRUR 2002, 801 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt.<\/p>\n<p>aa) ma\u00dfgeblicher Umsatz der Beklagten<br \/>\nAls Umsatz ist der dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich zugeflossene Erl\u00f6s aus dem Verkauf der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkte zu Grunde zu legen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 4. Auflage 2006, Rn 260). Dies bedeutet, dass der Netto-Umsatz ma\u00dfgeblich ist (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 7 Rn 21). Dieser bel\u00e4uft sich vorliegend f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 auf insgesamt \u20ac 2.459.604,47, wobei die Netto-Ums\u00e4tze f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 sich nur zum Teil aus der Anlage rop 7 ergeben, die Nettoums\u00e4tze f\u00fcr das Jahr 2008 aus der Anlage rop 5.<\/p>\n<p>2008 \u20ac 562.400,00<br \/>\n2009 \u20ac 157.284,87<br \/>\n2010 \u20ac 1.739.919,60<br \/>\n(167.979,60 + 1.571.940,00)<\/p>\n<p>Den durch die Beklagte in ihrer Rechnungslegung vom 03.05.2011 mitgeteilten Ums\u00e4tzen waren Ums\u00e4tze in H\u00f6he von \u20ac 1.571.940,00 hinzuzusetzen, die die Beklagte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers auf den Baustellen \u201eA 5 J\u201c und \u201e A 46 G\u201c zus\u00e4tzlich mit dem Produkt \u201eXXX\u201c erwirtschaftet hat. Die Beklagte ist der Behauptung des Kl\u00e4gers zwar insoweit entgegengetreten, dass sie durch die Art der Aufstellung der unbestritten auf einer L\u00e4nge von etwa weiteren 24 km aufgestellten Betonschutzw\u00e4nde davon ausgegangen sei, nicht von der Lehre eines der auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehenden Schutzrechte Gebrauch gemacht zu haben, weshalb diese nicht verg\u00fctungspflichtig seien. Diese Ansicht beruht aber \u2013 jedenfalls soweit die von der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Aufstellung auf einem gegossenen Betonfundament betroffen ist auf einer fehlerhaften Auslegung des Gebrauchsmusters DE 202005010XXX U1, auf dessen Benutzung sich der Tenor des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2011 erstreckt. Nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters ist ein R\u00fcckhaltesystem mit weiteren \u2013 durch das Produkt \u201eXXX\u201c unstreitig erf\u00fcllten \u2013 Merkmalen gesch\u00fctzt, das durch ein \u201efahrbahnunabh\u00e4ngiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand\u201c gekennzeichnet ist. Um ein fahrbahnunabh\u00e4ngiges, verdichtetes Aufstandfundament handelt es sich bereits dem Anspruchswortlaut nach jedenfalls auch bei den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Teil der aufgestellten Betonschutzw\u00e4nde \u201eXXX\u201c verwendeten, gegossenen Betonfundamenten. Denn diese sind nicht in die Fahrbahn eingespannt, sondern von ihr unabh\u00e4ngig im Sinne der Lehre des Gebrauchsmusters DE\u2018XXX und bestehen aus einem in Abschnitt [0011] der Gebrauchsmusterschrift ausdr\u00fccklich als bevorzugt genannten Material, n\u00e4mlich Beton.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung kann insbesondere nicht aus Unteranspruch 6 des Gebrauchsmusters hergeleitet werden. Dieser beansprucht Schutz f\u00fcr eine Ausgestaltung, die zus\u00e4tzlich \u00fcber einen unverfestigten Zwischenstreifen zwischen Aufnahmefundament und Fahrbahn verf\u00fcgt. Es ist anl\u00e4sslich der Er\u00f6rterung dieses Arguments in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ersichtlich geworden, wie das Vorhandensein eines solchen Bereichs sich auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einem fahrbahnunabh\u00e4ngigen, verdichteten Aufstandfundament auswirken soll.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, das von ihr angemeldete, lizenzierte und noch aufrechterhaltene Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und k\u00f6nne deshalb keine Verg\u00fctungspflicht ausl\u00f6sen, kann dem nicht gefolgt werden. Alleine aus dem Umstand, dass ein paralleles Schutzrecht im Patenterteilungsverfahren eingeschr\u00e4nkt worden ist, folgt noch nicht, dass das Gebrauchsmuster in seinem derzeitigen Umfang sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird und die Beklagte die durch es vermittelte Vorzugsstellung verloren hat, weil Wettbewerber es nicht mehr beachten (vgl. Busse\/Keukenschrijver PatG, 7. Aufl., \u00a7 9 ArbEG Rn.17). Die Beklagte hat Umst\u00e4nde, die Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, nicht substantiiert vorgetragen. Aus der als Anlage CBH XX ohne inhaltliche Auseinandersetzung \u00fcberreichten Patentschrift EP 1 XX2 898 B 1 kann die Kammer solche schon deshalb nicht entnehmen, weil die Beklagte keine deutsche \u00dcbersetzung dieser Entgegenhaltung zur Akte gereicht hat und sich aus den Fig. 1 bis 3 des Dokuments die Merkmale des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht hinreichend deutlich in neuheitssch\u00e4dlicher Weise ergeben. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine Vernichtbarkeit des Schutzrechts offenbar oder wahrscheinlich ist und es seine wirtschaftliche Verwertbarkeit f\u00fcr die Beklagte tats\u00e4chlich verloren hat (vgl. BGH, GRUR 1988, 123 (124) \u2013 Vinylpolymerisate).<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine direkte Anordnung auf der Fahrbahn statt auf Betonfundamente aus dem Schutzbereich des Gebrauchsmusters DE\u2018XXX herausf\u00fchrt, ist zwischen den Parteien ebenfalls umstritten, muss aber vorliegend nicht beantwortet werden. Denn dahingehend findet sich im Vortrag der Beklagten keinerlei Angabe dazu, auf welcher L\u00e4nge eine Aufstellung auf der Fahrbahn direkt \u2013 das hei\u00dft ohne ein von dieser als Bauteil zu unterscheidendem Fundament \u2013 erfolgt ist und auf welcher L\u00e4nge Betonfundamente verwendet wurden. Auch auf den ausdr\u00fccklichen Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.02.2013 hat die Beklagte ihren Vortrag in diesem Punkt nicht erg\u00e4nzt. Da weder ersichtlich noch durch die Beklagte vorgetragen ist, warum sie diese \u2013 ihr ohne weiteres m\u00f6gliche \u2013 Angabe nicht gemacht hat, gen\u00fcgt ihr Bestreiten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufstellung des Produkte \u201eE\u201c insoweit nicht den Anforderungen, die sich aus der ihr obliegenden sekund\u00e4ren Substantiierungslast ergeben. Daher war zugunsten des Kl\u00e4gers davon auszugehen, dass die Aufstellung auf der gesamten durch den Kl\u00e4ger dargelegten L\u00e4nge in verg\u00fctungspflichtiger Weise erfolgte.<\/p>\n<p>Nicht Bestandteil der f\u00fcr die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers ma\u00dfgeblichen Ums\u00e4tze ist hingegen ein weiterer Betrag von \u20ac 55.763,40, den der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Baustelle \u201eA 5 K\u201c im Jahr 20XX unter Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen dem von der Beklagten angegebenen Einheitspreis von lediglich \u20ac 17,64\/m und den im Durchschnitt f\u00fcr das Jahr 2009 gezahlten Einheitspreises von ca. \u20ac 70,-\/m errichteter Betonschutzwand errechnet hat. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte einen Umsatz in dieser H\u00f6he entgegen ihrer Behauptung tats\u00e4chlich erwirtschaftet hat. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bemessung des Erfindungswertes sind im Allgemeinen aber nur tats\u00e4chlich erzielte Ums\u00e4tze (vgl. Richtlinie 7, Satz 3). Solche hat die Beklagte in dem betreffenden Fall nicht in der von dem Kl\u00e4ger behaupteten H\u00f6he erzielt, weil sie auf der betroffenen Baustelle nur in Form eines Beistellungsvertrages beauftragt war, das hei\u00dft alleine Ger\u00e4tschaften und Personal bereitstellte, w\u00e4hrend die mit dem Los beauftragte Arbeitsgemeinschaft das Baumaterial beschaffte und berechnete.<\/p>\n<p>Dass die insoweit durch dritte, wenn auch konzernangeh\u00f6rige Unternehmen der Beklagten erzielte Ums\u00e4tze nicht f\u00fcr die Berechnung des Erfindungswertes herangezogen werden, rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die mit dem vergleichsweise niedrigen Einheitspreis erwirtschafteten Ums\u00e4tze auf der Baustelle \u201eA 5 K\u201c bei der Ermittlung des fiktiven Lizenzsatzes ber\u00fccksichtigt worden sind. Bei dessen \u2013 durch die Beklagte als zutreffend bezeichneten Ermittlung durch den Kl\u00e4ger im Wege der konkreten Lizenzanalogie wurden die mitgeteilten Gesamtums\u00e4tze der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der errichteten Gesamtl\u00e4nge an Betonschutzw\u00e4nden in den Jahren 2008 bis 2010 in Relation zu der pro Meter zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchr gesetzt. Demnach hat der f\u00fcr die Baustelle \u201eA 5 K\u201c vergleichsweise niedrig ausgewiesene Einheitspreis pro Meter sich bereits in einem h\u00f6heren Lizenzsatz niedergeschlagen.<\/p>\n<p>bb) Lizenzsatzbestimmung<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 3,125 % f\u00fcr die Diensterfindungsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des \u00fcblichen Lizenzsatzes ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.), ob der Arbeitgeber Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungepr\u00fcft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (insbesondere Marken und Knowhow) abgegolten werden sollen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine konkrete Lizenzanalogie ist vorliegend m\u00f6glich, weil ein konkreter Lizenzsatz f\u00fcr die Nutzung der Diensterfindung bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt eine Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, wobei die als Anlage CBH 3 und CBH 4 vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten f\u00fcr alle relevanten Lizenznehmer gleicherma\u00dfen aussagekr\u00e4ftig sind.<\/p>\n<p>Die sich aus den Lizenzvertr\u00e4gen der Beklagten ergebende Lizenzgeb\u00fchr pro errichtetem Meter einer Betonschutzwand l\u00e4sst sich nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien in einem Lizenzsatz von 6,25 % der erzielten Ums\u00e4tze umrechnen. Bei dessen Bestimmung sind die Parteien f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungszeitraum von einem Gesamtumsatz der Beklagten von \u20ac 887.663,00 und einer Gesamtl\u00e4nge der errichteten Betonschutzw\u00e4nde von 13.934 m bei einer durchschnittlichen Lizenzzahlung von \u20ac 4,00 je laufendem Meter Betonschutzwand ausgegangen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesem Ausgangswert von 6,25 % ist lizenzmindernd zu beachten, dass sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 als repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Lizenzierungspraxis der Beklagten vorgelegten Vertr\u00e4gen ergibt, dass eine Lizenzgeb\u00fchr in entsprechender H\u00f6he von den Lizenznehmern der Beklagten jeweils nicht nur f\u00fcr die Nutzung von auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehende technischen Schutzrechten zu entrichten war, sondern auch f\u00fcr erfindungsneutrale Leistungen. Diese beinhalten ausweislich der vorliegenden Vertr\u00e4ge die Nutzung von Marken der Beklagten, KnowHow bez\u00fcglich der Herstellung und Pr\u00fcfung der lizenzierten Produkte, sowie der f\u00fcr die Verkehrsf\u00e4higkeit des herzustellenden Produktes erforderlichen Pr\u00fcfzertifikate. Die Mitlizenzierung dieser Nutzungsm\u00f6glichkeiten rechtfertigt eine Herabsetzung des erfinderverg\u00fctungsrelevanten Lizenzsatzes um den Faktor \u00bd.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sind zun\u00e4chst die von der Beklagten als Anlagenkonvolut CBH 6 vorgelegten Einigungsvorschl\u00e4ge der Schiedsstelle. Es ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diese im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Lizenzsatzes im Wege der konkreten Lizenzanalogie haben sollen.<\/p>\n<p>Soweit im Rahmen der durch die Beklagte abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen eine Mitlizenzierung von Knowhow erfolgte, ist ma\u00dfgeblich auf den Inhalt der vorgelegten Vertr\u00e4ge abzustellen. Denn aus diesen ergibt sich in erster Linie, was ein Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vern\u00fcnftigerweise im Hinblick auf das ihnen durch Abschluss des Vertrages zur Verf\u00fcgung stehende Wissen erwarten konnte und welche Rolle dieses daher f\u00fcr die Bildung einer entsprechenden Wertvorstellung der vertragsschlie\u00dfenden Parteien bildete. In welchem Umfang es im Rahmen der Durchf\u00fchrung einzelner Lizenzvertr\u00e4ge tats\u00e4chlich zu einer \u00dcbertragung von wertrelevantem Erfahrungswissen oder technischen Daten \u2013 etwa im Rahmen von Schulungen oder durch \u00dcberlassung von Unterlagen gekommen ist, spielt hingegen f\u00fcr die typisierende Betrachtung dessen, was vern\u00fcnftige Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wertbildende Faktoren betrachtet haben, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dies vorausgeschickt rechtfertigt sich f\u00fcr das den Lizenznehmern der Beklagten zusammen mit den technischen Schutzrechten zur Verf\u00fcgung gestellte Knowhow ein substantieller, allerdings kein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Abzug. Alle sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 ergebenden Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit einem Knowhow-Transfer (Verpflichtung zur technischen Hilfestellung und zur \u00dcberlieferung von technischen Daten und Knowhow, \u00dcberlassung technischer Pr\u00fcfzeugnisse) bewegen sich im Bereich des f\u00fcr Vertr\u00e4ge der vorliegenden Art \u00fcblichen Umfangs. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Pr\u00fcfzeugnisse, die in den vorgelegten Vertr\u00e4gen als Teil des lizenzierten Knowhows behandelt werden, und ohne die die gefertigten Lizenzgegenst\u00e4nde nicht angeboten werden k\u00f6nnten, also nicht verkehrsf\u00e4hig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ein weiterer ma\u00dfvoller Abzug rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass in den vorgelegten Vertr\u00e4gen ebenfalls Marken der Beklagten lizenziert werden. Soweit der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst in Abrede gestellt hat, dass sich Markenlizenzen den durch die Beklagte vorgelegten Vertr\u00e4gen \u00fcberhaupt entnehmen lie\u00dfen, steht diese Behauptung in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Dokumente, aus denen sich ein Recht des Lizenznehmers zu einer Nutzung der lizenzierten Marken jeweils eindeutig ergibt. Auch soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus behauptet hat, aus den vorgelegten Vertr\u00e4gen lasse sich die Lizenzierung der Marke \u201eXXX\u201c nicht entnehmen, mit der die Beklagte einen Gro\u00dfteil ihrer Ums\u00e4tze im verg\u00fctungsrelevanten Zeitraum erzielt habe, kommt es hierauf nicht an. Die genannte Marke wurde erst im Jahr 2010 angemeldet, die f\u00fcr die konkrete Lizenzanalogie herangezogenen Vertr\u00e4ge datieren aber aus den Jahren 2004 und 2008. Unabh\u00e4ngig davon, welcher Markenbestand in ihnen lizenziert wird, sind die von der Beklagten vorgelegten Vertr\u00e4ge nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Lizenzierungspraxis der Beklagten und damit geeignete Grundlage f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung im Wege der konkreten Lizenzanalogie. Dabei kann ihnen jedenfalls entnommen werden, dass die Beklagte die auf die Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehenden Schutzrechte nie alleine lizenziert hat, sondern stets auch zusammen mit Marken, die ein Lizenznehmer zur Kennzeichnung und insbesondere Bewerbung der hergestellten lizenzierten Gegenst\u00e4nde (Betonschutzw\u00e4nde und \u00dcbergangskonstruktionen) ben\u00f6tigte. Dass einer Nutzungsm\u00f6glichkeit der Marken in diesem Zusammenhang ein gewisser Wert zukommt, hat der Kl\u00e4ger nicht einlassungsf\u00e4hig in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit der prozentualen Beschr\u00e4nkung des mit Dritten vereinbarten Lizenzsatzes auf einen erfindungsbezogenen angemessenen Lizenzsatz wird auch durch konkrete Ansatzpunkte best\u00e4tigt, die sich aus den vorliegenden Lizenzvertr\u00e4gen f\u00fcr eine Gewichtung des Wertes der Lizenzgegenst\u00e4nde ergeben. Dabei kann insbesondere auf die durch die Lizenzvertragsparteien getroffene Bewertung in dem als Anlage CBH 3 vorgelegten repr\u00e4sentativen Vertragsdokument abgestellt werden. Auch danach ist der Anteil der zu leistenden Umsatzlizenz, der auf die Benutzung technischer Schutzrechte entf\u00e4llt mit \u00bd zu bemessen. Denn in \u00a7 6 des Lizenzvertrages haben die Vertragspartner vereinbart, dass im Falle einer K\u00fcndigung des Vertrages wegen Nichtigerkl\u00e4rung des allein lizenzierten Patents XX1 45 467 f\u00fcr die Weiterbenutzung der Marke \u201eF\u201c und der Pr\u00fcfzeugnisse eine um die H\u00e4lfte reduzierte Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen sein soll.<\/p>\n<p>c) Anteilsfaktor<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 21 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Ber\u00fccksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 10 betr\u00e4gt und im Wege einer Umrechnung gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz f\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)<br \/>\nMit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Ma\u00df der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung ber\u00fccksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kl\u00e4ger ist insoweit der Gruppe 4 zuzuordnen, so dass f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 4 einschl\u00e4gig ist:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob f\u00fcr die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie die Wertzahl 3 oder die Wertzahl 4 anzusetzen ist. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung der Beklagten, wonach die Wertzahl 3 anzusetzen ist. Die Gruppe 3 ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer zu der Erfindung veranlasst worden ist, ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugeh\u00f6rigkeit erlangte Kenntnis von M\u00e4ngeln und Bed\u00fcrfnissen, wenn der Erfinder diese M\u00e4ngel und Bed\u00fcrfnisse nicht selbst festgestellt hat. Ma\u00dfgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Gruppe 3 und 4 ist, ob der Arbeitnehmer die betriebsbedingten Erkenntnisse selbst festgestellt hat oder nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte war nach dem als Anlage rop 1 vorliegenden Arbeitsvertrag bei der Muttergesellschaft der Beklagten als Bauleiter f\u00fcr Bauwerksanierungen und Stra\u00dfenbau eingestellt. Dass er dabei, wie die Beklagte unbestritten ausf\u00fchrt, Einblick in Produktanforderungen und auch in Bed\u00fcrfnisse und M\u00f6glichkeiten von Verbesserungen gehabt habe, ist f\u00fcr sich alleine betrachtet bei der Entscheidung \u00fcber eine Einordnung in Gruppe 3 oder 4 ohne Belang. Denn hieraus ergibt sich kein hinreichendes Indiz daf\u00fcr, dass er die M\u00e4ngel und Bed\u00fcrfnisse, die Anlass f\u00fcr seine Erfindung gegeben haben, nicht selbst festgestellt hat. Dass der Kl\u00e4ger in diesem Sinn konkret durch Vorarbeiten der Beklagten, Diskussionen im Betrieb oder Hinweise von Kunden oder Lieferanten zu seiner Erfindung veranlasst wurde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Kl\u00e4ger selbst ausf\u00fchrt, die Diensterfindung im Nachgang zu einem Gedankenaustausch mit einem bei der Beklagten besch\u00e4ftigten Diplomanden get\u00e4tigt hat. Denn bei den entsprechenden Gespr\u00e4chen ging es um betriebswirtschaftliche, nicht technische Aspekte.<\/p>\n<p>bb) Teilfaktor b (L\u00f6sung)<br \/>\nDie Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe nach Nr. 32 der Richtlinie die Wertzahl 1 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>cc.) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)<br \/>\nHinsichtlich der Aufgaben und Stellung des Kl\u00e4gers im Betrieb der Beklagten nach Richtlinie 33 ist die Wertzahl 5 anzusetzen. Zum Zeitpunkt der ersten, den Schutzrechten f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde zugrunde liegenden Erfindung, war der als Wasserbauingenieur ausgebildete Kl\u00e4ger als Bauleiter bei der Beklagten angestellt, ohne dass ihm ein Ingenieur unterstellt war. Mit dieser beruflichen Qualifikation und Aufgabenstellung war der Beklagte ohne weiteres in die 5. Gruppe nach Richtlinie 33 einzuordnen, weil er eine gehobene technische Ausbildung erhalten hat und in der Fertigung t\u00e4tig war. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einordnung in die 4. Gruppe sind nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Die Beklagte unterhielt zum erfindungsrelevanten Zeitpunkt keine Entwicklungsabteilung. Soweit die Beklagte eine Einordnung des Kl\u00e4gers in die Gruppe 4 mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr angemessen gehalten hat, diesem sei zum Zeitpunkt seiner Diensterfindung ein Ingenieur unterstellt gewesen, ist sie auf diese Behauptung nach der Richtigstellung durch den Kl\u00e4ger nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>d) Verg\u00fctungsanspruch<br \/>\nDer auf die Produktums\u00e4tze der Beklagten mit Betonschutzw\u00e4nden entfallende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Lizenzsatz von 3,125 % und den Wertzahlen 4, 1 und 5 wie folgt:<\/p>\n<p>\u20ac 2.459.604,47 x 3,125 % x (4 + 1 + 5) 21 % = \u20ac 16.141,15<\/p>\n<p>2. Verg\u00fctung Produktums\u00e4tze \u00dcbergangskonstruktionen<\/p>\n<p>a) Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor c des Anteilsfaktors, soweit verg\u00fctungspflichtige Erfindungen im Zusammenhang mit \u00dcbergangskonstruktionen betroffen sind, mit 4 zu bewerten ist. Auch stimmen die Parteien darin \u00fcberein, dass der f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes im Wege der konkreten Lizenzanalogie im Ausgangspunkt zugrunde zu legende Lizenzsatz f\u00fcr die Produktums\u00e4tze mit Betonschutzw\u00e4nden 30 % betragen soll. Dies begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>b) Erfindungswert<br \/>\naa) ma\u00dfgeblicher Umsatz der Beklagten<br \/>\nDer erfindungsrelevante Umsatz bel\u00e4uft sich f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 auf insgesamt \u20ac 6.204.449,78, wobei die Netto-Ums\u00e4tze f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 sich (nach Korrektur eines Additionsfehlers bei den Produkten \u201eM\u201c und \u201eN\u201c im Jahr 2009) aus Anlage rop 7 ergeben, die Nettoums\u00e4tze f\u00fcr das Jahr 2008 aus der Anlage rop 5.<\/p>\n<p>2008 \u20ac 4.254.500,00<br \/>\n2009 \u20ac 1.115.898,27<br \/>\n2010 \u20ac 834.051,51<\/p>\n<p>bb) Lizenzsatzbestimmung<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 15 % f\u00fcr die Diensterfindungsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu veranschlagen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine konkrete Lizenzanalogie ist auch bei der Bewertung des betrieblichen Nutzens der durch den Kl\u00e4ger erfundenen \u00dcbergangskonstruktionen m\u00f6glich, weil ein konkreter Lizenzsatz f\u00fcr die Nutzung dieser Diensterfindung bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt eine Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, wobei die als Anlage CBH 3 und CBH 4 vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten f\u00fcr alle relevanten Lizenznehmer gleicherma\u00dfen aussagekr\u00e4ftig sind.<\/p>\n<p>Die sich aus den Lizenzvertr\u00e4gen der Beklagten ergebende durchschnittliche Lizenzgeb\u00fchr pro hergestellten \u00dcbergang im verg\u00fctungsrelevanten Zeitraum l\u00e4sst sich nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien in eine auf den Gesamtumsatz bezogenen Lizenzsatz von 30 % umrechnen.<\/p>\n<p>Dabei sind die Parteien f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungszeitraum von einem durchschnittlichen St\u00fcckumsatz der Beklagten je erfindungsrelevanter \u00dcbergangskonstruktion in H\u00f6he von \u20ac 17.801 bei durchschnittlichen Lizenzeinnahmen von \u20ac 5.271,47 im Jahr 2008 ausgegangen und haben den sich hieraus ergebenden Satz von nahezu 30 % im Hinblick auf in den Jahren 2009 und 2010 h\u00f6her errechnete Umsatzlizenzs\u00e4tze auf 30 % aufgerundet.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesem Ausgangswert von 30 % ist auch insoweit lizenzmindernd zu beachten, dass sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 als repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Lizenzierungspraxis der Beklagten vorgelegten Vertr\u00e4gen ergibt, dass die Lizenzgeb\u00fchr in dieser H\u00f6he von den Lizenznehmern der Beklagten jeweils nicht nur f\u00fcr die Nutzung von auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehende technische Schutzrechte zu entrichten ist, sondern auch f\u00fcr erfindungsneutrale Leistungen. Diese beinhalten auch im Hinblick auf die Herstellung von \u00dcbergangskonstruktionen durch Lizenznehmer die Nutzung von Marken der Beklagten, Knowhow bez\u00fcglich der Herstellung und Pr\u00fcfung der Produkte, sowie f\u00fcr die Verkehrsf\u00e4higkeit des herzustellenden Produktes erforderlicher Pr\u00fcfzertifikate. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des erfinderverg\u00fctungsrelevanten Lizenzsatzes. Den insoweit relevanten Faktor bemisst die Kammer auch f\u00fcr die Diensterfindung \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c mit \u00bd. Dahingehend wird zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen zu der Erfindung \u201eBetonschutzw\u00e4nde\u201c Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei den \u00dcbergangskonstruktionen um eine andere Technologie als die in dem Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage CBH 3 an die Firma A ausschlie\u00dflich lizenzierten Betonschutzw\u00e4nde. Auch hat sich die Zahl der Lizenzgegenst\u00e4nde in dem insoweit einschl\u00e4gigeren als Anlage CBH 4 vorgelegten Kooperations- und Lizenzvertrag gegen\u00fcber dem zeitlich fr\u00fcher abgeschlossenen Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage CBH 3 erh\u00f6ht. Dahingehend kann aber festgestellt werden, dass sich die Zahl der lizenzierten technischen Schutzrechte und Pr\u00fcfzeugnisse auch hier in etwa die Waage h\u00e4lt und f\u00fcr jedes Produkt nach wie vor eine Marke bzw. Markenfamilie lizenziert wird.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Parteien bietet auch im \u00dcbrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um zu einer anderen Gewichtung zu gelangen. Den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, die vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge beinhalteten nicht die Lizenzierung von Marken kann aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden. Auch l\u00e4sst sich etwa \u00a7 3 des in Anlage CBH 4 vorgelegten Vertrages entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers deutlich entnehmen, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, Knowhow zu dem Lizenzgegenstand zu \u00fcbermitteln. F\u00fcr dieses mussten Lizenznehmer der Beklagten \u2013 sofern mit seiner \u00dcbertragung nicht ein personeller Einsatz der Beklagten einherging \u2013 auch keine gesonderte Verg\u00fctung bezahlen (vgl. Anlage CBH 4, \u00a7 3 (1) und (3)). Schlie\u00dflich waren Lizenznehmer der Beklagte auch zur Nutzung der in der Pr\u00e4ambel, Abschnitt D. des Lizenzvertrages im einzelnen aufgelisteten Pr\u00fcfzeugnisse gem\u00e4\u00df DIN\/EN 1317 berechtigt, ohne die die von ihnen hergestellten Produkte mangels Zulassung nicht verkehrsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine vermeintlich gr\u00f6\u00dfere Komplexit\u00e4t der den \u00dcbergangskonstruktionen zugrunde liegenden Technologie und einem dadurch bedingten h\u00f6heren Aufwand bei der Testung und der Entwicklung des Knowhows den angemessenen Lizenzsatz f\u00fcr die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers mit nur 1\/6 des von ihr Dritten berechneten Gesamtlizenzsatz bemessen will, kann auch dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ihr Vortrag in diesem Punkt nicht ausreicht, um eine entsprechende Feststellung zu st\u00fctzen, h\u00e4lt sie zu Recht fest, dass f\u00fcr die Frage, welche Bedeutung der Zugriff auf entsprechendes Knowhow bzw. Pr\u00fcfzeugnisse auf Seiten eines Lizenznehmers hat, nicht ohne weiteres auf den wirtschaftlichen Aufwand abgestellt werden kann, mit dem dieses auf Seiten des Lizenzgebers generiert worden ist.<\/p>\n<p>Der durch die Beklagte schlie\u00dflich im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, mit dem Produkt G der Firma H GmbH &amp; Co. KG stehe ein gleichwertiges Produkt zur Verf\u00fcgung, das f\u00fcr eine in Ausschreibungen geforderte Sicherheitsstufe H2\/W1 auf H2\/4 bestimmt sei, bietet keinen Ansatzpunkt, den auf die Erfindung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehenden Anteil des lizenzierten technischen Schutzrechts geringer zu bewerten. Zum einen hat der Kl\u00e4ger, hierzu pers\u00f6nlich geh\u00f6rt, in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass das Produkt G ein abweichendes System mit einer v\u00f6llig anderen Konstruktion betreffe, das die von ihm entwickelten \u00dcbergangskonstruktionen nicht ersetzen k\u00f6nne. Zum anderen erg\u00e4be sich auch aus dem Vorhandensein eines Alternativsystems noch nicht ohne weiteres, dass eine Umgehung der f\u00fcr Erfindungen des Kl\u00e4gers angemeldeten Schutzrechte leicht ist. Insoweit hat der Kl\u00e4ger unwidersprochen dargelegt, dass es ihm w\u00e4hrend der Zeit seit Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten nicht m\u00f6glich war, eine Umgehungsl\u00f6sung zu entwickeln.<\/p>\n<p>c) Anteilsfaktor<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 32 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Ber\u00fccksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 12 betr\u00e4gt und im Wege einer Umrechnung gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz f\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist im Hinblick auf die \u00dcbergangskonstruktionen in die Gruppe 3 einzuordnen, so dass f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 3 einschl\u00e4gig ist. Dahingehend wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zu den Betonschutzw\u00e4nden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der dort wiedergegebenen Grunds\u00e4tze l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Beklagten feststellen, dass der Kl\u00e4ger die ihn zu seiner Diensterfindung veranlassenden M\u00e4ngel und Bed\u00fcrfnisse nicht selbst festgestellt hat, sondern dass die Kenntnis von einem Anpassungserfordernis an ihn durch seine Betriebszugeh\u00f6rigkeit herangetragen wurde. Denn der Kl\u00e4ger sa\u00df unbestritten im Auftrag der Beklagten in einem Arbeitskreis der Bundesanstalt f\u00fcr Stra\u00dfenwesen, der sich mit den Fragen der sich im Hinblick auf die DIN EN 1317 versch\u00e4rfenden Sicherheitsanforderungen befasste und sollte dabei auch die Produktpalette der Beklagten im Hinblick auf die wachsenden Anforderungen \u00fcberpr\u00fcfen. Da er im Zusammenhang mit diesem Auftrag auf die entsprechenden Bed\u00fcrfnisse zu achten hatte, mussten sich ihm im Hinblick auf im Betrieb der Beklagten verwendete L\u00f6sungen bestehende M\u00e4ngel aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>bb) Teilfaktor b (L\u00f6sung)<br \/>\nNach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die L\u00f6sung mit Hilfe der ihm beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grunds\u00e4tzen die Wertzahl 5 in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Erfindung teilweise mit Hilfe ihm beruflich gel\u00e4ufiger \u00dcberlegungen gemacht. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Vorliegen beruflich gel\u00e4ufiger \u00dcberlegungen ist, ob sich ein Erfinder bei der L\u00f6sung im Rahmen der Denkgesetze und Kenntnisse bewegt, die ihm durch Ausbildung, Weiterbildung und\/oder berufliche Arbeit vermittelt worden sind, er also beim Auffinden der erfinderischen Lehre im Rahmen seines Berufsbildes gearbeitet hat (vgl. Bartenbach\/Volz, KommRL, Rn 6 zu RL 32). In diesem Zusammenhang ist einerseits zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger ausgebildeter Bauingenieur ist. Als solcher geh\u00f6rt es zu seinem Berufsbild, technische L\u00f6sungen \u2013 auch nicht einfacher Art zu erstellen. Andererseits ist aber in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte nach seinem \u2013 insoweit unwidersprochenen Vortrag \u2013 bei der Beklagte als Bauleiter besch\u00e4ftigt war und dass ihm als solchen lediglich die \u00dcberwachung, Planung und Durchf\u00fchrung von Arbeiten auf der Baustelle oblag, nicht aber, Verbesserungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr die in Streit stehende Art der \u00dcbergangskonstruktionen zu machen.<\/p>\n<p>Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt \u2013 Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse \u2013 ist ebenfalls von Bedeutung. Aus dem beruflich bedingten Kontakt des Kl\u00e4gers mit den von der Firma C lizenzierten \u00dcbergangskonstruktionen ergibt sich kein Ansatzpunkt, an dem der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Erfindung ansetzen konnte. Zum einen wurde die Montage der C-Leitplanke unwidersprochen immer durch ein Nachunternehmen und nie durch die Beklagte vorgenommen. Zum anderen hat der Kl\u00e4ger auch dargelegt, dass die Konstruktion der C-Leitplanke sich grundlegend von der durch ihn erfundenen \u00dcbergangskonstruktion unterscheidet, indem sie den \u00dcbergang auf die Betonleitplanke alleine durch Stahlverst\u00e4rkungen realisiert. Vor diesem Hintergrund ist weder einlassungsf\u00e4hig vorgetragen noch ersichtlich, dass das zum Zeitpunkt der Erfindung auf Betonbauarbeiten spezialisierte Unternehmen der Beklagten \u00fcber relevantes Knowhow, Erfindungen oder Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit \u00dcbergangskonstruktionen verf\u00fcgte, auf denen der Kl\u00e4ger aufbauen konnte.<\/p>\n<p>Nr. 3 der Richtlinie 32 Unterst\u00fctzung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln ist nicht einschl\u00e4gig. Denn dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel durch die Beklagte im Sinne von Absatz 6 der Richtlinie wesentlich zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat und es sich um Hilfsmittel handelte, die \u00fcber die Arbeitskraft des Kl\u00e4gerin selbst hinausgegangen sind oder nicht nur unabh\u00e4ngig und ohne Nutzen f\u00fcr die Erfindung gemachte Aufwendungen betrafen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten in einlassungsf\u00e4higer Weise dargelegt worden. Der Hinweis auf \u201edurchgef\u00fchrte Versuche\u201c und \u201ezahlreiche Details, die das Ergebnis einer Produktentwicklung und nicht alleine eine Idee waren\u201c ist insoweit unzureichend. Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund der Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe eine Gedankenerfindung gemacht, bereits nicht, ob durch die Beklagte durchgef\u00fchrte Versuche zeitlich vor oder nach Fertigstellung der Erfindung lagen.<\/p>\n<p>Nach alledem ist f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 5 an-gemessen.<\/p>\n<p>cc) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)<br \/>\nDie Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass f\u00fcr die Aufgabe und Stellung des Kl\u00e4gers im Betrieb zum Zeitpunkt der verg\u00fctungsrelevanten Erfindung nach Nr. 34 der Richtlinie die Wertzahl 4 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>d) Verg\u00fctungsanspruch<br \/>\nDer auf die Produktums\u00e4tze der Beklagten mit Betonschutzw\u00e4nden entfallende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Lizenzsatz von 15 % und den Wertzahlen 3, 5 und 5 wie folgt:<\/p>\n<p>\u20ac 6.204.449,78 x 15 % x (3 + 5 + 4) 32 % = \u20ac 297.813,59<\/p>\n<p>3. Verg\u00fctung Lizenzums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde<\/p>\n<p>a) Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass die Ermittlung des Erfindungswertes gem\u00e4\u00df Richtlinie Nr. 14 gro\u00dfe Schwierigkeiten bereitet, weshalb eine pauschale Ermittlung des Erfindungswertes nach Richtlinie Nr. 15 zweckm\u00e4\u00dfig sei. Dem begegnen keine Bedenken.<\/p>\n<p>b) Erfindungswert<br \/>\nWird die Erfindung nicht betrieblich benutzt, sondern durch Vergabe von Lizenzen verwertet, so ist der Erfindungswert gleich der Nettolizenzeinnahme. Macht die Berechnung der in diesem Zusammenhang gem\u00e4\u00df Richtlinie 14 zu ber\u00fccksichtigenden Unkosten und Aufgaben gro\u00dfe Schwierigkeiten, ist es zweckm\u00e4\u00dfig, in Analogie zu den \u00fcblichen Arten der vertraglichen Ausgestaltung zwischen einem freien Erfinder als Lizenzgeber und dem Arbeitgeber als Lizenznehmer zu verfahren, Richtlinie 15.<\/p>\n<p>In Einklang mit betrieblichen Erfahrungen und unter wertender Beachtung des Umrechnungsfaktors bei Richtlinie 14 kann in der Praxis davon ausgegangen werden, als Regelsatz 20 % der Bruttolizenzeinnahme bei patentf\u00e4higen Erfindungen anzuwenden, und zwar ohne vorherigen Knowhow-Abzug (vgl. Bartenbach\/Volz, KommRL, Rn 37 zu RL Nr. 15). Ist der Knowhow-Anteil im Bereich \u00fcblicher Werte, findet der Regelumrechnungsfaktor von 20% Anwendung. Liegt der Knowhow-Anteil au\u00dferhalb der Regelwerte, kann der Umrechnungsfaktor gemindert oder angehoben werden.<\/p>\n<p>aa) ma\u00dfgeblicher Lizenzumsatz der Beklagten<br \/>\nAus den durch die Beklagte geleisteten Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 und Anlage rop 5 ergeben sich Brutto-Lizenzeinnahmen f\u00fcr die Lizenzierung von Betonschutzw\u00e4nden an Dritte in H\u00f6he von \u20ac 62.744,00 f\u00fcr den im Rahmen der vorliegenden Klage relevanten Zeitraum, die sich wie folgt auf die Einzeljahre verteilen:<\/p>\n<p>2008 \u20ac 3.648,00<br \/>\n2009 \u20ac 27.456,00<br \/>\n2010 \u20ac 31.610,00<\/p>\n<p>bb) Ausgehend von diesen Bruttolizenzeinnahmen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lizenzeinnahmen f\u00fcr einen Komplex von Schutzrechten, KnowHow und Zugriffsm\u00f6glichkeiten auf Pr\u00fcfzertifikate gezahlt wurden. Dabei geht die Kammer in \u00dcbereinstimmung mit ihren Ausf\u00fchrungen zu der betrieblichen der Erfindung im Rahmen von Produktums\u00e4tzen der Beklagten davon aus, dass der auf die Erfindung des Kl\u00e4gers entfallende Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen mit dem Faktor \u00bd zu bemessen ist (vgl. Bartenbach\/Volz, KommRL, Rn 62 zu RL Nr. 15).<\/p>\n<p>cc) Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Umrechnungsfaktor von 30 % zu veranschlagen. Die Abweichung vom Regelfaktor in H\u00f6he von 20 % ist deshalb gerechtfertigt, weil das den Lizenzgebern der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte KnowHow bereits im Rahmen der unter bb) dargestellten Reduzierung der Bruttolizenzeinnahmen ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>c) Der Anteilsfaktor ist wie bei der Ermittlung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Produktums\u00e4tze der Beklagten ausgef\u00fchrt mit 21 % zu bemessen.<\/p>\n<p>d) Der auf die Lizenzums\u00e4tze der Beklagten mit Betonschutzw\u00e4nden entfallende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers errechnet sich nach der Formel Bruttolizenzumsatz x 1\/2 x Umrechnungsfaktor (Richtlinie 15) x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Umrechnungsfaktor von 30 % und dem Anteilsfaktor von 21 % wie folgt:<\/p>\n<p>\u20ac 62.744,00 x \u00bd x 30 % x 21 % = \u20ac 1.976,49<\/p>\n<p>4. Verg\u00fctung Lizenzums\u00e4tze \u00dcbergangskonstruktionen<\/p>\n<p>a) Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass die Ermittlung des Erfindungswertes gem\u00e4\u00df Richtlinie Nr. 14 gro\u00dfe Schwierigkeiten bereitet, weshalb eine pauschale Ermittlung des Erfindungswertes nach Richtlinie Nr. 15 zweckm\u00e4\u00dfig sei. Dem begegnen auch hier keine Bedenken.<\/p>\n<p>b) Erfindungswert<br \/>\naa) Aus den durch die Beklagte geleisteten Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 und Anlage rop 5 ergeben sich Brutto-Lizenzeinnahmen f\u00fcr die Lizenzierung von \u00dcbergangskonsruktionen an Dritte in H\u00f6he von \u20ac 903.960 f\u00fcr den im Rahmen der vorliegenden Klage relevanten Zeitraum, die sich wie folgt auf die Einzeljahre verteilen:<\/p>\n<p>2008 \u20ac 358.460,00<br \/>\n2009 \u20ac 404.060,00<br \/>\n2010 \u20ac 141.440,00<\/p>\n<p>bb) Ausgehend von diesen Bruttolizenzeinnahmen ist auch hinsichtlich der \u00dcbergangskonstruktionen zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lizenzeinnahmen f\u00fcr einen Komplex von Schutzrechten, KnowHow und Zugriffsm\u00f6glichkeiten auf Pr\u00fcfzertifikate gezahlt wurden. Dabei geht die Kammer in \u00dcbereinstimmung mit ihren Ausf\u00fchrungen zu der betrieblichen Nutzung der Erfindung im Rahmen von Produktums\u00e4tzen der Beklagten davon aus, dass der auf die Erfindung des Kl\u00e4gers entfallende Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen mit dem Faktor \u00bd zu bemessen ist.<\/p>\n<p>cc) Nach Ansicht der Kammer ist wie bei den Lizenzeinnahmen f\u00fcr Betonschutzw\u00e4nde ein Umrechnungsfaktor von 30 % zu veranschlagen. Die Abweichung vom Regelfaktor in H\u00f6he von 20 % ist auch hier gerechtfertigt, weil das den Lizenzgebern der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte KnowHow bereits im Rahmen der unter bb) dargestellten Reduzierung der Bruttolizenzeinnahmen ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>c) Der Anteilsfaktor ist, wie bei der Ermittlung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Produktums\u00e4tze der Beklagten mit \u00dcbergangskonstruktionen begr\u00fcndet, mit 32 % zu bemessen.<\/p>\n<p>d) Der auf die Lizenzums\u00e4tze der Beklagten mit \u00dcbergangskonstruktionen entfallende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers errechnet sich nach der Formel Bruttolizenzumsatz x 1\/2 x Umrechnungsfaktor (Richtlinie 15) x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Umrechnungsfaktor von 30 % und dem Anteilsfaktor von 32 % wie folgt:<\/p>\n<p>\u20ac 903.960 x \u00bd x 30 % x 32 % = \u20ac 43.390,08<\/p>\n<p>5. Gesamtergebnis<\/p>\n<p>Auf Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erscheint der Kammer eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 359.320,31 angemessen. Diese ergibt sich aus einer Berechnung aufgrund der folgenden Parameter:<\/p>\n<p>a) Berechnungsfaktoren<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eXXX\u201c, \u201eOH4b\u201c, \u201eOH 2\u201c) \u20ac 2.459.604,47<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 3,125 %<br \/>\nAnteilsfaktor 21 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 1<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5<\/p>\n<p>Produktums\u00e4tze \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c<br \/>\n(Produkte der Beklagten: \u201eL\u201c bzw. \u201eM\u201c und \u201eN\u201c \u20ac 6.204.449,78<br \/>\nLizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 15 %<br \/>\nAnteilsfaktor 32 %<br \/>\nTeilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3<br \/>\nTeilfaktor b (L\u00f6sung der Aufgabe) Wertzahl 5<br \/>\nTeilfaktor c<br \/>\n(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201eBetonschutzw\u00e4nde\u201c \u20ac 62.714<br \/>\nErfindungswert 50 % der Bruttolizenzeinnahmen<br \/>\nentfallen auf Erfindungen<br \/>\nBeteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %<br \/>\nAnteilsfaktor 21 %<\/p>\n<p>Lizenzeinnahmen \u201e\u00dcbergangskonstruktion\u201c \u20ac 903.960,00<br \/>\nErfindungswert 50 % der Bruttolizenzeinnahmen<br \/>\nentfallen auf Erfindungen<br \/>\nBeteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %<br \/>\nAnteilsfaktor 32 %<\/p>\n<p>b) Verg\u00fctung<\/p>\n<p>Verg\u00fctung f\u00fcr Produktums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde \u20ac 16.141,15<br \/>\nVerg\u00fctung f\u00fcr Produktums\u00e4tze \u00dcbergangskonstruktionen \u20ac 297.813,59<br \/>\nVerg\u00fctung f\u00fcr Lizenzums\u00e4tze Betonschutzw\u00e4nde \u20ac 1.975,49<br \/>\nVerg\u00fctung f\u00fcr Lizenzums\u00e4tze \u00dcbergangskonstruktionen \u20ac 43.390,08<\/p>\n<p>Summe \u20ac 359.320,31<br \/>\nabz\u00fcglich gezahlter Erfinderverg\u00fctung \u20ac 36.703,15<br \/>\n\u20ac 322.617,16<\/p>\n<p>6. Verzinsung<\/p>\n<p>Als Bestandteil einer angemessenen Lizenzverg\u00fctung ist auch die durch den Kl\u00e4ger geltend gemachte Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Verg\u00fctung zum 1. Februar des Folgejahres in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz anzusehen (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165, 182 f. \u2013 Spulkopf II). Zinsen in dieser H\u00f6he waren dem Kl\u00e4ger daher als Bestandteil seiner Verg\u00fctung auch f\u00fcr die im Gesch\u00e4ftsjahr 2008 angefallene Verg\u00fctung zuzusprechen, ohne dass es insoweit eines zus\u00e4tzlichen Antrages bedurfte. Bei der Verzinsung der sich f\u00fcr das Jahr 2008 errechneten Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung war in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte einen Teilbetrag von \u20ac 36.703,15 auf die dem Kl\u00e4ger geschuldete Verg\u00fctung bereits geleistet hat.<\/p>\n<p>Die der Verzinsung zugrunde zu legenden Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge verteilen sich wie folgt auf die Jahre 2008 bis 2010.<\/p>\n<p>2008 (\u20ac 225.227,74 &#8211; \u20ac 36.703,15)=<br \/>\n\u20ac 188.524,59<br \/>\n2009 \u20ac 74.855,04<br \/>\n2010 \u20ac 59.237,53<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung beruhen auf \u00a7\u00a7 709 S.1 und S. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 528.112,01. Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 24.02.2011 zuerkannten Auskunftsanspruch \u20ac 105.622,40.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2010 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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