{"id":2240,"date":"2012-03-29T17:00:41","date_gmt":"2012-03-29T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2240"},"modified":"2016-04-25T09:35:29","modified_gmt":"2016-04-25T09:35:29","slug":"4a-o-17510-filmtraeger-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2240","title":{"rendered":"4a O 175\/10 &#8211; Filmtr\u00e4ger II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1854<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 175\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jah-ren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>maschinell auslesbare, individualisierte Filmtr\u00e4ger f\u00fcr analoge und digitale Informationen, die in einer konti-nuierlichen Abfolge auf dem Filmtr\u00e4ger enthalten und zur Wiedergabe bestimmt sind, wobei auf dem Tr\u00e4ger in einem ersten Abschnitt zur Wiedergabe bestimmte analoge Informationen als redundante sekund\u00e4re Infor-mationsquelle und in wenigstens einem zweiten Ab-schnitt zur Wiedergabe bestimmte digitale Informationen als prim\u00e4re Informationsquelle enthalten sind,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im ersten Abschnitt ein Identifizierungs-Code in Form einer den Tr\u00e4ger individualisierenden Abfolge \u00f6rtlich beabstandeter Markierungen ausgebildet ist, die zusammen mit dem zur Wiedergabe bestimmten Infor-mationen auslesbar ist, um die Wiedergabe der im ersten Abschnitt enthaltenen analogen Informationen in einer den Tr\u00e4ger individualisierenden Weise zu \u00e4ndern, wobei die digitalen Informationen stellenweise nicht auslesbar sind, um zur Wiedergabe der Markierungen einen \u00dcbergang von der prim\u00e4ren auf die sekund\u00e4re Infor-mationsquelle zu erzwingen (EP 1 644 XXX B1),<\/p>\n<p>wobei sich die Verurteilung der Beklagten nicht auf die durch die A GmbH, B 14, 64XXX C, in der genannten Weise codierten Filme bezieht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 08.12.2006 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines verbindlich unter-zeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:<\/p>\n<p>a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer bzw. Benutzer,<\/p>\n<p>b) die Menge der erhaltenen, bestellten, ausgelieferten oder Dritten zur Benutzung \u00fcberlassenen Filmtr\u00e4ger gem. Ziff. I. 1. sowie die Ein- und Verkaufspreise so-wie die Entgelte f\u00fcr Gebrauchs\u00fcberlassung, die hierf\u00fcr bezahlt wurden;<\/p>\n<p>c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Adressaten unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung, Serien-nummer, Kopienanzahl, Kopie-Nr. und Benutzungszeitraum,<\/p>\n<p>d) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Na-men und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der erzielte Gewinn unter Angabe der nach den ein-zelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten,<\/p>\n<p>f) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Wer-betr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und ggf. Empf\u00e4ngern,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu I. 2. b) in Bezug auf die Ein- und Verkaufspreise und Entgelte erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 sowie die Angaben zu I. 2. e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2008 mitzuteilen sind;<\/p>\n<p>3. im Umfang der Auskunftsverpflichtung gem\u00e4\u00df I. 2. a) und b) sowie im Umfang der Rechnungslegung zum Nachweis der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufs- bzw. Gebrauchs\u00fcberlassungsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbe-d\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der zu beauskunftenden bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 16.09.2011 Herrn Gerhardt D und f\u00fcr die Zeit ab dem 17.09.2011 der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen in der Zeit vom 08.12.2006 bis zum 31.12.2007 erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 644 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 XXX E U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Urspr\u00fcnglicher eingetragener Inhaber der Klageschutzrechte war Herr Gerhardt D, welcher die Klageschutzrechte nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf diese \u00fcbertragen hat. Die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patent- bzw. Gebrauchsmusterregister erfolgte am 12.09.2011 (Klagegebrauchsmuster) bzw. am 16.09.2011 (Klagepatent). Mit einer \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 06.04.2010 er-m\u00e4chtigte Herr D die Kl\u00e4gerin unter anderem, alle Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung der Klageschutzrechte gerichtlich geltend zu machen. Zugleich trat er Auskunfts-, Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin ab. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts der Erkl\u00e4rung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 17.06.2004 in deutscher Sprache unter In-anspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP 03015XXX vom 11.07.2003 sowie der DE 202004XXXE U vom 02.03.2004 angemeldet, wobei die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung am 12.04.2006 erfolgte. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 08.11.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das am 02.03.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP 03 01 5XXX.5 vom 11.07.2003 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 29.04.2004 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 03.06.2004. Ein L\u00f6schungsverfahren ist nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte tragen die Bezeichnung \u201eKennzeichnung eines Tr\u00e4germaterials f\u00fcr zur Wiedergabe bestimmte Informationen\u201c.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 10 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eMaschinell auslesbarer, individualisierter Filmtr\u00e4ger (10) f\u00fcr analoge und digitale Informationen, die in einer kontinuierlichen Abfolge auf dem Filmtr\u00e4ger (10) enthalten und zur Wiedergabe bestimmt sind, wobei auf dem Tr\u00e4ger (10) in einem ersten Abschnitt (20) zur Wiedergabe bestimmte analoge Informationen als redundante sekund\u00e4re Informationsquelle und in wenigstens einem zweiten Abschnitt (30, 32) zur Wiedergabe bestimmte digitale Informationen als prim\u00e4re Informationsquelle enthalten sind, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass im ersten Abschnitt (20) ein Identifizierungs-Code in Form einer den Tr\u00e4ger individualisierenden Abfolge \u00f6rtlich beabstandeter Markierungen (14) ausgebildet ist, die zusammen mit den zur Wiedergabe bestimmten Informationen auslesbar ist, um die Wiedergabe der im ersten Abschnitt (20) enthaltenen analogen Informationen in einer den Tr\u00e4ger (10) individualisierenden Weise zu \u00e4ndern, wobei die digitalen Informationen stellenweise fortgelassen und\/oder nicht auslesbar sind, um zur Wiedergabe der Markierungen einen \u00dcbergang von der prim\u00e4ren auf die sekund\u00e4re Informationsquelle zu erzwingen.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 11 ist wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (10) im Wesentlichen planar und insbesondere bandf\u00f6rmig ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach einem der Anspr\u00fcche 10 oder 11, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Markierungen (14) derart ausgebildet sind, dass die Wahrnehmung der wiedergegebenen Informationen seitens eines Publikums nicht oder nur kaum beeinflusst ist.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 13 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach einem der Anspr\u00fcche 10 bis 12, dadurch gekennzeich-net, dass sich eine einzelne der Markierungen (14) zumindest senktrecht zur Ausleserichtung (A) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Zudem ist Patentanspruch 14 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13, dadurch gekennzeich-net, dass sich die analogen und digitalen Informationen entsprechen.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 15 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die digita-len Informationen, die solchen analogen Informationen entsprechen, im Bereich derer die Markierungen (14) ausgebildet sind, durch Einwirken mechanischer Mittel nicht vorhanden und\/oder nicht auslesbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Ferner weist Patentanspruch 17 folgende Formulierung auf:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach einem der Anspr\u00fcche 10 bis 16, dadurch gekennzeich-net, dass der erste Abschnitt (20) eine Lichttonspur ist.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 18 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach einem der Anspr\u00fcche 10 bis 17, dadurch gekennzeich-net, dass der zweite Abschnitt (30, 32) eine digitale Tonspur ist.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist Patentanspruch 19 wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eFilmtr\u00e4ger nach den Anspr\u00fcchen 10 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die digitale Tonspur (30, 32) an einer zu den Markierungen (14) auf der Lichttonspur (20) benachbarten Stelle nicht vorhanden und\/oder nicht auslesbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster im Umfang der Anspr\u00fcche 10 bis 15 und 17 bis 19 des Klagepatents geltend.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine Figur aus den Klageschutzrechten wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betrifft. Figur 4 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gers in Gestalt eines Zelluloid-Films.<br \/>\nWie aus Figur 4 ersichtlich ist, sind auf dem als Zelluloid-Film ausgebildeten Tr\u00e4ger (10) neben einem ersten Abschnitt mit zur Wiedergabe bestimmten analogen Informationen, n\u00e4mlich der Lichttonspur (20), zwei weitere Abschnitte (30, 32), die jeweils zur Wiedergabe bestimmte digitale Informationen beinhalten, vorhanden. Bei diesen beiden weiteren Abschnitten handelt es sich um jeweils eine digitale Tonspur (30, 32), die jeweils parallel zur Lichttonspur (20) verl\u00e4uft. Bei der ganz am Rand des Tr\u00e4gers (10) ausgebildeten digitalen Tonspur (30) handelt es sich um eine H\u00e4lfte einer SDDS-Tonspur. Die zwischen der dem Filmtransport dienenden Perforation ausgebildete zweite digitale Tonspur (32) ist eine SRD-Tonspur. Zus\u00e4tzlich ist eine Tonsteuerspur (40) vorgesehen, die w\u00e4hrend der Wiedergabe ausgele-sen und deren Inhalt einem DTS-Wiedergabeger\u00e4t \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Die in den insgesamt drei Tonspuren (20, 30, 32) enthaltenen und\/oder aus der Zeitcode-Spur (40) ableitbaren Informationen stimmen in redundanter Weise miteinander \u00fcberein. Aus diesem Grund wird \u00fcblicherweise lediglich eine der Spuren ausgelesen. Ein Auslesen der analogen Tonspur (20) findet dabei lediglich dann statt, wenn das Ausleseger\u00e4t ein Auslesen der Spuren (30, 32, 40) nicht gestattet oder wenn die Spuren (30, 32, 40) verschmutzt, gest\u00f6rt oder anderweitig nicht auslesbar sind, so dass es sich dabei um eine \u201eR\u00fcckfalll\u00f6sung\u201c handelt.<\/p>\n<p>Wie in Figur 4 erkennbar ist, sind die digitalen Tonspuren (30, 32) und die Zeitcode-Spur (40) an zu den Markierungen (14) der Lichttonspur (20) benach-barten Stellen entfernt bzw. deren Auslesen verhindert worden. Dies bewirkt, dass das Ausleseger\u00e4t an den Stellen (34, 36, 38, 42) auf die Lichttonspur (20) zur\u00fcckgreift und die dort ausgebildeten analogen Informationen ausliest. Gleichzeitig mit den analogen Informationen wird dann auch die Abfolge von Markierungen (14), wie oben beschrieben, ausgelesen. Ein Auslesen einer oder beider der digitalen Tonspuren (30, 32) sowie der Zeitcode-Spur (40) wird daher absichtlich vereitelt, um das zwangsweise Auslesen (und Wiedergeben) der Markierungsabfolge (14) zu bewirken.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist in der C daf\u00fcr zust\u00e4ndig, Filmkopien herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringe, wobei nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u201es\u00e4mtliche Filme, die von der Beklagten in Deutschland Filmtheatern zur Vorf\u00fchrung \u00fcberlassen werden, soweit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin feststellbar, unter Verwendung der technischen Lehre der Klageschutzrechte codiert\u201c wurden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Dies gelte beispielsweise f\u00fcr den Film \u201eD\u201c. Insoweit ist nachfolgend ein im Jahr 2008 gefertigter Scan aus der Kopie Nr. 475, Akt 2, eingeblendet:<br \/>\nGleiches gelte f\u00fcr den Film \u201eE\u201c. Insoweit wird nachfolgend ein Scan vom 12.12.2007 aus der Kopie Nr. 303, Akt 2 eingeblendet:<br \/>\nSchlie\u00dflich handelt es sich bei der nachfolgenden Einblendung um einen am 30.11.2006 hergestellten Scan einer Version des Films \u201eV\u201c aus der Kopie Nr. 1494, Akt 24:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00df und wider-rechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die Verurteilung auch auf die durch die A GmbH codierten Filmtr\u00e4ger erstrecken soll und dass die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung \u00fcber den erzielten Gewinn (I. 2. lit. e) auch f\u00fcr die Zeit vom 03.07.2004 bis zum 31.12.2007 und die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten lediglich hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer Verj\u00e4hrung ausgeht, f\u00fcr die Zeit vor dem 31.12.2006 begehrt hat.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin als \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge formulierten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deut-schen Teil des EP 1 644 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, die A GmbH habe bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt zahlreiche Kinofilme mit der technischen Lehre der Klage-schutzrechte codiert. Kunden der A GmbH seien neben der Beklagten zahlreiche weitere Filmstudios gewesen, unter anderem die Filmverleiher der anderen \u201eF, G, H und I).<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffene Toncodierung von 35 mm Filmkopien sei 1988 durch Heinz J und dessen Sohn Thomas J entwickelt worden. Vertretern der Filmwirtschaft sei das Codierungssystem unter anderem anl\u00e4sslich des \u201eSecond International Film and Video Anti-Piracy Meeting, Munich\u201c am 30.09.1988 vorgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei \u2013 mangels Existenz \u2013 noch keine kurzfristige L\u00f6schung der digitalen Tonspur erfolgt. Im Jahr 1989 habe die Fa. Heinz J Filmkennzeichnungen \u00fcber das von ihr \u201eComp Coding\u201c genannte Toncodierungsverfahren mit der K GmbH in Berlin einen Li-zenzvertrag abgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Jahr 1997 sei durch die Fa. Heinz J Filmkennzeichnungen im Auftrag des Filmverleihers L der Film \u201eM\u201c codiert worden.<\/p>\n<p>Ende 2001 habe erstmals die Beklagte die A GmbH mit der Codierung einzelner bevorstehender Kinofilme beauftragt. Dazu h\u00e4tten die Filme \u201eN\u201c (Kinostart: 22.11.2001), \u201eO\u201c (Kinostart: 19.12.2001), \u201eP\u201c (Kinostart: 10.01.2002) sowie \u201eQ\u201c (Kinostart: 28.08.2002) geh\u00f6rt. Bei diesen Filmen sei \u2013 mit Ausnahme des Films \u201eQ\u201c \u2013 von der A GmbH von einer L\u00f6schung der digitalen Tonspur abgesehen worden, da zu diesem Zeitpunkt die digitale Wiedergabe des Tons in den meisten Kinos noch un\u00fcblich gewesen sei.<\/p>\n<p>Ebenfalls in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 seien durch die A GmbH beispielsweise im Auftrag der Filmverleiher Sony Pictures (= Columbia Tri Star), I sowie United International Pictures (Verleih von Universal und Paramount) die Filme \u201eR\u201c, \u201eS\u201c und \u201eT\u201c codiert worden.<\/p>\n<p>Im Jahr 2002 habe die A GmbH neben der Anbringung des Identifizie-rungscodes in der analogen Lichttonspur damit begonnen, die Digitalspur an der entsprechenden Stelle zu l\u00f6schen. Zu diesem Zweck h\u00e4tten Tests bei dem Kinobetreiber \u201eU\u201c stattgefunden, um festzustellen, ob das Umschalten von Digitalton auf die analoge Lichttonspur bei den diversen Projektionsger\u00e4ten tats\u00e4chlich funktioniere. Seither seien s\u00e4mtliche Filme durch die A GmbH in der Weise codiert worden, dass die digitale Tonspur unkenntlich gemacht worden sei.<\/p>\n<p>Die Toncodierung der A GmbH sei in der Branche der Filmverleiher allgemein bekannt gewesen, wobei auf Treffen der Filmverleiher und ihres Verbandes Erfahrungen mit der \u201eJ-Technik\u201c ausgetauscht worden seien. Zudem sei auch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU), die von der gesamten Filmindustrie mit der Verfolgung der Kinopiraterie beauftragt sei, st\u00e4ndig in die technische Analyse der Raubkopien involviert gewesen.<\/p>\n<p>Seit Ende 2003 bis Herbst 2008 habe die Beklagte die A GmbH f\u00fcr nahezu jede ihrer Kinover\u00f6ffentlichungen mit der Codierung der Filmkopien be-auftragt. So stamme auch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Kodierung des Films \u201eV\u201c von der A GmbH.<\/p>\n<p>Seit 2006 seien die Filmkopien bereits werkseitig durch den Hersteller der Filmkopien, die Fa. W, mit der Toncodierung versehen worden, wobei hierzu auch die Filme \u201eD\u201c (Anlage K 10) und \u201eE\u201c (Anlage K 11) geh\u00f6ren w\u00fcrden. Dies habe den Vorteil, dass die Codierung nicht habe nachtr\u00e4glich aufgebracht werden m\u00fcssen. Vielmehr sei es dadurch m\u00f6glich, diese schon bei der Herstellung des Films in die Lichttonspur einzubetten. Das technische Prinzip der Toncodierung sei dabei jedoch identisch.<\/p>\n<p>Dennoch habe die Beklagte bis 2008 weitgehend nur die Toncodierung der A GmbH genutzt, was zum Teil an logistischen Schwierigkeiten gelegen habe, den in Rom und Madrid ans\u00e4ssigen Kopierwerken der Fa. W aufgefundene Raubkopien schnell zu Auswertungszwecken zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die sich im \u00dcbrigen auf Verj\u00e4hrung und Verwirkung beruft, meint daher, sie k\u00f6nne sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Zudem seien die Klageschutzrechte unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vor-benutzung auch nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie behauptet, die Firmen X (bis 1999) und Y (ab 2000) habe es zwar gegeben. Diese h\u00e4tten vor dem Priorit\u00e4tstag jedoch nur ein Bildcodierverfahren angeboten, das in Einzelf\u00e4llen Verwendung gefunden habe. Dieses habe darin bestanden, eine 3- oder 4-stellige Nummer in einem festgelegten Bild der Filmkopie aufzubringen, z. B. durch Einbrennen.<br \/>\nEnde 2002 habe Herr Gerhardt D als Inhaber eines Unternehmens f\u00fcr die Film-Untertitlung mit der Entwicklung des patentgem\u00e4\u00dfen Toncodierver-fahrens begonnen. In allgemeiner Form habe er dies Ende Januar 2003 anl\u00e4sslich der Berliner Filmfestspiele mit durch die Kl\u00e4gerin im Einzelnen benannten Vertretern der GVU, des Verleiherverbandes, der Senator Film und von Sony besprochen. Zudem h\u00e4tten am 24.06.2003 auf der Cinema Expo in Amsterdam unter anderem Vertreter der I sowie von Warner Bros. (UK) gesprochen. In ihren Reden h\u00e4tten alle Redner darauf hingewiesen, dass die Filmindustrie dringend ein System brauche, mit dem man jede einzelne Filmkopie identifizieren k\u00f6nne, um daraus Ma\u00dfnahmen der Pirateriebek\u00e4mp-fung herleiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Herr Gerhardt D habe in mehreren Schreiben die Filmverleiher in Deutschland und im Ausland auf das von ihm entwickelte Toncodierverfahren hingewiesen. In Folge dieser Informationen habe am 17.09.2003 in Potsdam unter Geheimhaltungsvorbehalt ein Gespr\u00e4ch mit Vertretern von Y. stattgefunden. Dabei sei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erstmals im Detail vor-gestellt worden, wobei erkennbar gewesen sei, dass Y. auf der Suche nach einem geeigneten Verfahren gewesen sei. Am Ende des Gespr\u00e4ches habe man sich darauf geeinigt, dass Y. Herrn D mehrere Filmkopien f\u00fcr eine testweise Codierung zur Verf\u00fcgung stellen werde. Am 10.10.2003 habe Y. Herrn Gerhard D sodann jedoch per Mail mitgeteilt, dass man sein Verfahren nicht anwenden werde, da ein anderes Verfahren zur Anwendung kommen werde.<\/p>\n<p>Ab Oktober 2003 seien in nahezu allen Filmkopien der Verleiher Y., Z, AA, Sony u. a. Toncodierungen nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren enthalten, mechanisch hergestellt durch die A GmbH. Ab 2005 seien dann entsprechende kopiertechnische Toncodierungen durch W und Deluxe hergestellt worden, wobei auch diese weltweit durch die Verleiher Y., Z, AA, BB, CC u. a. in die Kinos gebracht worden seien.<\/p>\n<p>Trotz intensiver Suche zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der Behauptungen von Herrn J h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin und Herr D keine einzige toncodierte Filmkopie aus den Jahren 2000 bis September\/Oktober 2003 gefunden. Auch gebe es keinerlei Beleg daf\u00fcr, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Toncodierverfahren vor dem September\/Oktober 2003 irgendeinem Dritten bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen J, DD, EE, FF, GG und D Beweis erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.01.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4ge-rin stehen insoweit gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Pflicht zum Schadenersatz dem Grunde nach und zur Herausgabe des durch die Verletzung des Klagepatents Erlangten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin kann der Beklagten das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht untersagen, soweit diese durch die A GmbH in der unter Ziffer I. 1. des Tenors genannten Weise codiert wurden, da sich die Beklagte hinsichtlich dieser Filme auf ein Vorbenutzungsrecht der A GmbH berufen kann, \u00a7 12 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte aus einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagegebrauchsmusters keine Anspr\u00fcche zu, da das Klagegebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung nicht schutzf\u00e4hig ist, \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.<br \/>\nI.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der Klageschutzrechte eingetragen ist, ist sie im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen wegen einer Verletzung der Klageschutzrechte aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Zudem hat der vormalige Inhaber der Klageschutzrechte, Herr Gerhardt D, der Kl\u00e4gerin die dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Aus-kunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Entsch\u00e4digung abgetreten, so dass die Kl\u00e4gerin auch insoweit aktivlegitimiert ist. Bei sachge-rechter Auslegung der Abtretungserkl\u00e4rung ist die Geltendmachung von An-spr\u00fcchen aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Abtretung von Anspr\u00fcchen auf Feststellung der Schadenersatzpflicht enthalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen die Individualisierung maschinell auslesbarer Filmtr\u00e4germaterialien.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, stehen Mechanismen zur Wiedergabe von Informationen im Mittelpunkt vieler technischer Gebiete. \u00dcblicherweise sind die zur Wiedergabe bestimmten Informationen auf einem k\u00f6rperlichen Tr\u00e4ger enthalten, der mittels geeigneter Vorrichtungen ausgelesen wird. Anschlie\u00dfend werden die ausgelesenen Informationen optisch, akustisch, kombiniert optisch und akustisch oder auf sonstige wahrnehmbare Weise wiedergegeben.<\/p>\n<p>Dabei kann es aus verschiedensten Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert sein, den Tr\u00e4ger zu kennzeichnen. Als eine M\u00f6glichkeit hierf\u00fcr nennt das Klagepatent zun\u00e4chst die Anbringung einer Seriennummer auf der Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers. Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass eine derart angebrachte Kennzeichnung leicht manipulierbar sei.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 802 XXX A1 sei eine optische Disc bekannt, die neben einem Aufzeichnungsbereich f\u00fcr sog. \u201eHauptdaten\u201c auch einen solchen f\u00fcr \u201eHilfsdaten\u201c aufweise, wo Markierungen in Form von Burst Cutting Area-(BCA) Streifen ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Zudem sei aus der US 6,259,575 B1 ein Informationstr\u00e4ger mit Datenspuren und davon beabstandeten Nutzspuren bekannt, so dass der Datentr\u00e4ger im Bereich der Nutzspuren unter Verwendung eines sich wiederholenden Bitmusters codiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus lehre die WO 94\/24665 A einen plattenf\u00f6rmigen optischen Tr\u00e4ger f\u00fcr maschinell auslesbare Informationen, bei dem im Bereich der maschinell auslesbaren Informationen eine visuell wahrnehmbare Beschriftung ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Ferner sei aus der US 5,400,319 A ein scheibenf\u00f6rmiger Informationstr\u00e4ger bekannt, der neben einem ersten Aufzeichnungsbereich f\u00fcr Daten einen zweiten Bereich aufweise, in dem eine maschinenlesbare Abfolge von Strichen ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei aus der DE 37 07 608 A1 ein kombiniertes Ton-\/Bildcodierverfahren bekannt, bei dem zur Kodierung im Ton wenigstens ein schmalbandiger Frequenzbereich ausgefiltert werde, um eine Fehlstelle im Frequenzband zu erzeugen. Die Position der Fehlstelle sowie deren Positions\u00e4nderung w\u00fcrden einen Identit\u00e4tscode f\u00fcr einen Film oder eine Filmkopie darstellen. Zur Bildkodierung w\u00fcrden in einer Kopiermaschine Codierzeichen auf eine Filmkopie (Original) aufbelichtet. Dadurch werde es m\u00f6glich, jeder Film-Kopie einen anderen Code (beispielsweise eine fortlaufende Nummer) zu geben.<\/p>\n<p>Des Weiteren werde in der WO 01\/35163 A1 ein Verfahren beschrieben, bei dem ein maschinenlesbarer Barcode zwischen den Perforationen und dem Rand eines Filmstreifens angeordnet werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem werde in der WO 85\/02293 A1 ein Verfahren erl\u00e4utert, bei dem ein Markierungssignal auf ein Tonsignal aufmoduliert und das so erhaltene Tonsignal auf einer Tonspur aufgezeichnet werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei aus der EP 0 574 239 A ein Filmtr\u00e4ger bekannt, welcher die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 10 enthalte.<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, einen verbesserten Ansatz zum Kennzeichnen eines maschinell aus-lesbaren Filmtr\u00e4gers anzugeben, der zur Wiedergabe bestimmte Informationen beinhaltet.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 10 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a) Maschinell auslesbarer, individualisierter Filmtr\u00e4ger (10),<\/p>\n<p>b) f\u00fcr analoge und digitale Informationen,<\/p>\n<p>c) die in einer kontinuierlichen Abfolge auf dem Filmtr\u00e4ger (10) enthalten und<\/p>\n<p>d) zur Wiedergabe bestimmt sind.<\/p>\n<p>e) Auf dem Tr\u00e4ger (10) sind in einem ersten Abschnitt (20) zur Wiedergabe bestimmte analoge Informationen als redundante se-kund\u00e4re Informationsquelle enthalten und<\/p>\n<p>f) in wenigstens einem zweiten Abschnitt (30, 32) zur Wiedergabe bestimmte digitale Informationen als prim\u00e4re Informationsquelle.<\/p>\n<p>g) Im ersten Abschnitt (20) ist ein Identifizierungs-Code<\/p>\n<p>h) in Form einer den Tr\u00e4ger (10) individualisierenden Abfolge \u00f6rtlich beabstandeter Markierungen (14) ausgebildet,<\/p>\n<p>i) die zusammen mit den zur Wiedergabe bestimmten Informationen auslesbar ist,<\/p>\n<p>j) um die Wiedergabe der im ersten Abschnitt (20) enthaltenen analogen Informationen in einer den Tr\u00e4ger (10) indi-vidualisierenden Weise zu \u00e4ndern,<\/p>\n<p>k) wobei die digitalen Informationen stellenweise fortgelassen und\/oder nicht auslesbar sind,<\/p>\n<p>l) um zur Wiedergabe der Markierungen einen \u00dcbergang von der prim\u00e4ren auf die sekund\u00e4re Informationsquelle zu erzwingen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre von Patentanspruch 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weite-ren Ausf\u00fchrungen bedarf. Jedoch kann sich die Beklagte in Bezug auf die durch die A GmbH in der in Ziffer I. 1. des Tenors genannten Weise codierten Filme mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht der A GmbH berufen, \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG. Demgegen\u00fcber steht der Beklagten in Bezug auf die Filmtr\u00e4ger, bei denen der Identifizierungscode bereits bei der Herstellung des Filmtr\u00e4gers durch \u00f6rtlich beabstandete Markierungen\/Auslassungen in der Lichttonspur angebracht wird (vgl. insbesondere Anlagen K 10 und K 11), kein privates Vorbenutzungsrecht zu.<br \/>\n1.<br \/>\nAuf der Grundlage der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass sich die A GmbH im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<br \/>\na)<br \/>\nNach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine f\u00fcr das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der sp\u00e4ter patentierten technische Lehre gehabt hat (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz hat, wer wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den \u00e4u\u00dferen Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorg\u00e4nge fehlt (Kra\u00dfer, a.a.O.). Das hei\u00dft, der Vorbenutzer muss \u00fcber die Kenntnis einer fertigen, ausf\u00fchrbaren technischen Lehre verf\u00fcgen; Versuche, durch die eine brauchbare Probleml\u00f6sung erst ermittelt werden soll, begr\u00fcnden kein Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Dies erf\u00e4hrt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht insoweit um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ableitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der &#8211; objektiv vorliegenden &#8211; Erfindung erkannt hat; ein Wissen um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung ist dagegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfindungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinderrecht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vorbenutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europ\u00e4ischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).<\/p>\n<p>Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von &#8222;Zufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war, und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens des Erfindungsbesitzes ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kritisch zu w\u00fcrdigen und an ihren Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind, weil erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits d\u00fcrfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unm\u00f6glich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umst\u00e4nde die Aussagen der vernommenen Zeugen best\u00e4tigen. In solchen F\u00e4llen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsverm\u00f6gen der Zeugen verursachten Unsi-cherheiten umso weiter zur\u00fcck, je mehr objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Aussagen sprechen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorweg geschickt ist die Kammer auf der Grundlage der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich die A GmbH im Priori-t\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nWie die als Anlagen B 17a bis B 19e vorgelegten Unterlagen zeigen, waren zumindest drei Filme, deren Filmstart vor dem Priorit\u00e4tstag der Klageschutz-rechte liegt, mit einer der A GmbH angebrachten Toncodierung einschlie\u00dflich der St\u00f6rung im Digitalton, wie sie in den Klageschutzrechten beansprucht wird, versehen.<\/p>\n<p>So sind entsprechende Markierungen ebenso wie die St\u00f6rungen im Digitalton in dem Anlagenkonvolut B 17, welches den Film \u201eDer Anschlag\u201c (2002) betrifft, zu erkennen. Wie der als Anlage B 17b vorgelegten Rechnung vom 27.08.2002 zu entnehmen ist, hat die A GmbH f\u00fcr diesen Film f\u00fcr eine Codierung Arbeiten in Rechnung gestellt, wobei aus der Rechnung jedoch nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um eine Bild- oder Tonkodierung handelt. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, ob auch der Digitalton gest\u00f6rt wurde. Laut dem als Anlage B 17c vorgelegten Pr\u00fcfbericht vom 04.11.2002 wurde in dem Film \u201eDer Anschlag\u201c jedenfalls eine Toncodierung, nicht aber eine Bildcodierung gefunden. Soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf diesen Film eingewandt hat, die gezeigte Dose trage die Bezeichnung \u201eKopie Nr. 1 (neu)\u201c, hat die Beklagte dies nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass nach Beendigung der Kinoverwertung und dem R\u00fccklauf der eingesammelten Kinokopien diese zu einem gro\u00dfen Teil vernichtet und nur wenige Archivkopien einbehalten w\u00fcrden. In diesem Zusammenhang w\u00fcrden die Filme bei manchen Archivierungssystemen eine neue Nummer erhalten. Dies steht im Einklang mit der in dem Anlagenkonvolut B 17a gezeigten Filmdose, bei welcher deutlich erkennbar ist, dass das urspr\u00fcngliche Etikett \u00fcberklebt wurde und die Filmkopie nunmehr ausdr\u00fccklich als \u201eArchivkopie\u201c ge-kennzeichnet ist. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Beklagte als Anlagenkonvolut B 18 Unterlagen zu dem Film \u201eMinority Report\u201c vorgelegt. Wie die insoweit zur Akte gereichten Rech-nungen zeigen, wurden am 07.10.2002 sowie am 10.10.2002 durch 20th Cen-tury Fox Codierarbeiten in Auftrag gegeben und am 17.10.2002 abgerechnet. Die durch die Beklagte vorgelegten Scans lassen deutlich die Markierungen im Analogton sowie die St\u00f6rung im Digitalton erkennen. Zudem ist auch erkennbar, dass die Scans von der Kopie-Nummer 362 stammen. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei den in Auftrag gegebenen Codierarbeiten gleichwohl um eine analoge Codierung oder gar nur um eine Bildcodierung gehandelt haben soll, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten als Anlagenkonvolut B 19 Unterlagen zu dem ebenfalls 2002 gestarteten Film \u201eTriple X\u201c vorgelegt, wobei die Scans neben den Markierungen im Analogton deutlich eine St\u00f6rung des Digitaltons zeigen. Zudem hat die Beklagte eine Rechnung der A GmbH vom 25.10.2002 zur Akte gereicht, mit welcher \u201eCodierungsarbeiten\u201c abgerechnet wurden. Fer-ner ist auch nach dem als Anlage B 19c vorgelegten GVU-Pr\u00fcfprotokoll eine Ton-Codierung gefunden worden. Dar\u00fcber hinaus hat auch der Zeuge DD, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser bei der Codierung selbst anwesend war, best\u00e4tigt, dass der Film \u201eTriple X\u201c digital codiert war. Darauf, ob der Zeuge DD eine codierte Kopie dieses Films selbst gesehen hat, kommt es nicht an, da er im Rahmen seiner Vernehmung \u00fcber seine T\u00e4tigkeit als Mitarbeiter bei Columbia und das in diesem Zusammenhang erworbene Wissen berichtet hat.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf diesen Film darauf hingewiesen, ihr liege eine Kopie des Films vor, in welcher neben der Bild- auch eine Toncodierung einschlie\u00dflich einer St\u00f6rung des Digitaltons vorhanden sein soll, bei welcher jedoch der Privatgutachter Bergfried in den als Anlagen K 21, K 34 und K 38 aufgrund der vorhandenen Emulsionsreste und Gebrauchsspuren darauf schlie\u00dfe, dass die Codierung erst nachtr\u00e4glich, das hei\u00dft nachdem der Film in den Kinos gelaufen sei, angebracht worden sein m\u00fcsse. Jedoch ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen, woher die durch den Privatgutachter Bergfried untersuchte Kopie stammt. Zudem l\u00e4sst auch die Kombination von Gebrauchsspuren und Emulsionsresten nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Film nachtr\u00e4glich manipuliert wurde. Vielmehr haben die Zeugen DD und EE \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass Premierenkopien (zun\u00e4chst) nicht codiert wurden, wobei der Aussage des Zeugen EE weiter zu entnehmen ist, dass auch diese sog. \u201eShowkopien\u201c nach der Premiere noch codiert wurden. Auch diese Kopien sind somit zun\u00e4chst bei der Premiere \u201egelaufen\u201c und erst danach mit einer Codierung versehen worden. Da der Vortrag der Kl\u00e4gerin die Herkunft der ihr vorliegenden Kopie nicht erkennen l\u00e4sst, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob dort, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, die Bild- und Toncodierung unterschiedliche Zahlen zeigen.<\/p>\n<p>Dass sich die Filmcodierungen an unterschiedlichen Stellen der Filme finden, hat der Zeuge J nachvollziehbar damit erkl\u00e4rt, dass die Filme immer so codiert wurden, wie sie aus den Kopierwerken kamen. Da diese die Filme einmal vor- und einmal r\u00fcckw\u00e4rts kopieren, seien die Markierungen damit zwangsl\u00e4ufig an unterschiedlichen Stellen zu finden.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDas weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist ebenso wenig wie die Aussagen der durch die Kl\u00e4gerin benannten Zeugen geeignet, Zweifel daran zu begr\u00fcnden, dass sich die A GmbH im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Dem als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus der Festschrift zum 20-j\u00e4hrigen Bestehen der GVU, wonach \u201epr\u00e4ventive Sicherheitsma\u00dfnahmen schon lange eingestellt wurden\u201c, l\u00e4sst sich bereits nicht entnehmen, was unter derartigen pr\u00e4ventiven Sicherheitsma\u00dfnahmen zu verstehen ist. Im \u00dcbrigen bedeutet diese allgemein gehaltene Aussage auch nicht, dass nicht gleichwohl \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 einzelne Filme bereits codiert wurden. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, dass die Firmen X (bis 1999) und Y (ab 2000) ein Bildcodierverfahren anboten, bei welchem es sich ebenfalls um eine pr\u00e4ventive Sicherungsma\u00dfnahme handeln k\u00f6nnte. Entsprechend kann sich die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, am 24.06.2003 h\u00e4tten auf der \u201eCinema Expo\u201c drei Redner betont, dass die Filmindustrie dringend ein System brauche, mit dem man jede der einzelnen Filmkopien identifizieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin, Versuche mit dem Film \u201eJames Bond \u2013 Stirb an einem anderen Tag\u201c h\u00e4tten gezeigt, dass das Bildcodierverfahren der A GmbH unzuverl\u00e4ssig sei, rechtfertigt keine andere Bewertung, da selbst dann, wenn die Bildcodierung unzuverl\u00e4ssig w\u00e4re, sich kein R\u00fcckschluss darauf ziehen l\u00e4sst, ob die A GmbH nicht dar\u00fcber hinaus ein Ton-Codierverfahren entwickelt und eingesetzt hat. Dass es bei den Tests um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Bild- und Toncodierung ging, hat lediglich der Zeuge Bernd GG ausgesagt. Nach Aussage des Zeugen II ging es demgegen\u00fcber \u2013 im Einklang mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 bei diesen Versuchen um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Bild-Codierung durch die A GmbH.<\/p>\n<p>Auch wenn Herr Gerhardt D, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, bei einem Gespr\u00e4ch am 17.09.2003 in Potsdam Vertretern von Y. das durch ihn entwickelte Verfahren vorgestellt haben sollte, l\u00e4sst auch dies keinen R\u00fcckschluss darauf zu, welche Kenntnisse die Beklagte bzw. die A GmbH zu diesem Zeitpunkt be-reits hatte.<\/p>\n<p>Der weitere Hinweis der Kl\u00e4gerin, es sei jederzeit m\u00f6glich, in vorhandenen Filmkopien nachtr\u00e4glich eine mechanische Toncodierung (Einritzen der Bar-code-\u00e4hnlichen Querstreifen) anzubringen, soweit Zugang zu den Filmkopien besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung, da die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die o. g. Filme keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine derartige Manipulation genannt hat. Der blo\u00dfe Hinweis, die Kopien aller Filme der Verleiher w\u00fcrden im Lager der E. F. S. liegen, bei der es sich um die wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der A GmbH handele, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Pr\u00fcfberichte des Zentral-Filmlagers II vom 28.04.2004 verm\u00f6gen Zweifel am Erfindungsbesitz der A GmbH bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil der Zeuge II, unabh\u00e4ngig davon, ob sich eine St\u00f6rung im Digitalton bei einem \u201edurch die Finger laufen lassen\u201c des Films mit ca. 20facher Geschwindigkeit, das hei\u00dft mit einer Geschwindigkeit von 480 Bildern pro Sekunde, \u00fcberhaupt ertasten l\u00e4sst, die oben genannten Filme nicht untersucht hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Beklagten auf die als Anlage K 30 vorgelegte Preisliste nicht. Diese stammt vom April 2006, so dass sich daraus kein R\u00fcckschluss auf den Preis f\u00fcr Bild- und Toncodierungen in den vorangegangenen Jahren ziehen l\u00e4sst. Im \u00dcbrigen belegen auch die durch die Beklagten als Anlagen B 36 bis B 39 vorgelegten Chatprotokolle, dass zumindest die Frage der Codierung des Analogtons unter Filmvorf\u00fchrern bereits im Jahr 2002 diskutiert wurde.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst auch die Reaktion des Zeugen J auf die Frage nach der Dauer der Abschaltung des Digitaltons nicht den zwingenden Schluss zu, diesem sei die genaue Verfahrensweise bei der St\u00f6rung des Digitaltons zur Ge-w\u00e4hrleistung der Umschaltung auf den Analogton nicht bekannt. Zwar f\u00fchrt dieser \u2013 vage \u2013 aus, die Dauer der Abschaltung h\u00e4nge entscheidend davon ab, welcher Weg in der Maschine zur\u00fcckgelegt werden m\u00fcsse. Insoweit hat jedoch auch der Zeuge D ausgesagt, er habe zahlreiche Experimente durch-gef\u00fchrt, um herauszufinden, wie lang der Digitalton gest\u00f6rt werden m\u00fcsse, um eine m\u00f6glichst effektive Umschaltung auf den Analogton zu gew\u00e4hrleisten, ohne dass die Umschaltung allerdings h\u00f6rbar sei. In diesem Zusammenhang steht auch die Aussage des Zeugen J, der zun\u00e4chst ebenfalls schilderte, es habe eine L\u00f6sung gefunden werden m\u00fcssen, um eine m\u00f6glichst effektive Umschaltung vom Analog- auf den Digitalton sicherzustellen. Auf die anschlie\u00dfende Frage nach der Dauer der Abschaltung bezog sich der Zeuge J \u2013 allgemein \u2013 auf den in der Maschine zur\u00fcckzulegenden Weg. Der folgende Satz, sobald die St\u00f6rung des Analogtons beendet sei, schalte die Maschine wieder auf den Digitalton um, kann ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass die St\u00f6rung im Digitalton so lang gew\u00e4hlt werden muss, damit die Maschine erst unmittelbar nach dem Ende der St\u00f6rung des Analogtons zur\u00fcckschaltet. Ein zwingender Widerspruch zum SRD-Digitalton-Standard besteht somit nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeil das Startdatum der durch die Beklagte herangezogenen Filme vor dem Priorit\u00e4tsdatum liegt, hat die A GmbH ihren Erfindungsbesitz auch hinreichend bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa das Vorbenutzungsrecht neben dem Vorbenutzungsberechtigten selbst auch seinen Abnehmern auf den nachfolgenden Handelsstufen zugute kommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 193 \u2013 Desmopression-Tablette; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1321), kann sich die Beklagte hinsichtlich der Filme, die durch die A GmbH codiert wurden, als de-ren Abnehmerin auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen (vgl. insbeson-dere Anlage K 12 [\u201eV\u201c]).<br \/>\n4.<br \/>\nAuf das der A GmbH zustehende Vorbenutzungsrecht kann sich die Beklagte jedoch nicht hinsichtlich der Filme berufen, die von der Fa. W mit einer Toncodierung versehen wurden (vgl. insbes. Anlagen K 10 und K 11 \u201eD\u201c und \u201eE\u201c). Dass auch der Fa. W ein privates Vorbenutzungsrecht an den Kla-geschutzrechten zusteht, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Damit k\u00f6nnte sich die Beklagte hinsichtlich der durch die Fa. W codierten Filme nur dann auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, wenn sie selbst Inhaberin eines entsprechenden Vorbenutzungsrechts w\u00e4re. Dies ist jedoch nicht der Fall.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist anerkannt, dass auch ein H\u00e4ndler oder Importeur ein eigenes und nicht nur ein von seinem Lieferanten abgeleitetes Vorbe-nutzungsrecht erlangen kann, da auch ihm zuzugestehen ist, dass er einen vor dem Priorit\u00e4tszeitraum begr\u00fcndeten Besitzstand wahren kann. Es geht zum einen nicht darum, unfertigen oder unvollst\u00e4ndigen Ma\u00dfnahmen die Anerkennung zu versagen. Zum anderen bedeutet es f\u00fcr den objektiven Besitzstand des H\u00e4ndlers oder Importeurs keinen Unterschied, ob er sich im Erfindungsbesitz befindet und ob sein Lieferant eine Benutzungshandlung im Inland vorgenommen hat oder ob keine seiner Handlungen einen Inlandsbezug aufweist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE, 10, 17 ff., Urt. v. 04.09.2008, Az. 4b O 402\/06; so auch Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 823; Eichmann, GRUR 1993, 73, 80).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind jedoch nicht auf die Beklagte \u00fcbertragbar. Bei der Be-klagten handelt es sich weder um eine H\u00e4ndlerin, noch um eine Importeurin. Diese ist vielmehr in der JJ Unternehmensgruppe daf\u00fcr zust\u00e4ndig, Filmkopien herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere durch Gebrauchs\u00fcberlassung an Filmtheater, auch wenn sie sich dabei Unternehmen wie der A GmbH oder W bedient. Die genannten Grunds\u00e4tze gelten demgegen\u00fcber nur f\u00fcr Vorbenutzer, die sich auf den Handel mit patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen beschr\u00e4nken und die diesen Handel deshalb fortsetzen d\u00fcrfen. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, dem H\u00e4ndler ein eigenes Vorbenutzungsrecht zuzubilligen, so dass seine Berechtigung zum Vertrieb nicht davon abh\u00e4ngt, ob der Hersteller vor dem Stichtag die Erzeugnisse im Inland in Verkehr gebracht und dadurch sowohl ein Vorbenut-zungsrecht erlangt als auch Ersch\u00f6pfung bewirkt hat (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 823). L\u00e4sst die Beklagte demgegen\u00fcber \u2013 wie hier \u2013 selbst her-stellen, kann sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht nur dann berufen, wenn sie sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt selbst im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Dass dies der Fall war, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Der blo\u00dfe Hinweis, die Beklagte habe die Erfindung der A GmbH seit Oktober 2001 gekannt und um die technische Ausf\u00fchrbarkeit gewusst, gen\u00fcgt hierf\u00fcr ebenso wenig wie der pauschale Verweis darauf, die Beklagte habe \u00fcber alle wesentlichen Informationen und Kenntnisse verf\u00fcgt, um den Identifizie-rungscode in der Lichttonspur anbringen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwiefern und in welchem Umfang der Auftragserteilung an die A GmbH tats\u00e4chlich \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 eine eing\u00e4ngige Erl\u00e4uterung des Codierungssystems vorausging. Der lediglich allgemeine Hinweis, das Verfahren der A GmbH sei in der Branche allgemein bekannt gewesen, rechtfertigt schlie\u00dflich ebenfalls keine andere Bewertung, da sich daraus kein R\u00fcckschluss darauf ziehen l\u00e4sst, dass gerade die Beklagte mit den Einzelheiten des Codierverfahrens der A GmbH vertraut war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte somit, soweit ihre Filme nicht durch die A GmbH codiert wurden, widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der nicht durch die A GmbH codierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland wi-derrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang Schadener-satz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fach-unternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Schadenersatz steht der Kl\u00e4gerin jedoch nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2008 zu, da die Beklagte f\u00fcr die Zeit davor mit Erfolg die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Patent-rechts, der auch entsprechend auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet, innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, \u00a7 141 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind die zun\u00e4chst Herrn D gegen die Beklagte zustehenden Anspr\u00fcche wegen der Verletzung des Klagepatents am 31.12.2007 verj\u00e4hrt. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist begann aufgrund der Kenntniserlangung im M\u00e4rz 2004, die sich sowohl aus dem Vortrag der Be-klagten, als auch aus der als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Korrespondenz ergibt, am 31.12.2004 zu laufen. Da die Kl\u00e4gerin vorliegend den Anspruch auf Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung im Patentregister aus abgetretenem Recht geltend macht, kann die Beklagte den Verj\u00e4hrungseinwand gem\u00e4\u00df \u00a7 404 BGB auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erheben.<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchrt die Verj\u00e4hrungseinrede im Ergebnis h\u00f6chstens zu einer Be-schr\u00e4nkung der H\u00f6he der Anspr\u00fcche auf eine Geldleistung, da der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch nach Verj\u00e4hrung der auf das Patentrecht gest\u00fctzten Anspr\u00fcche ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zuzubilligen ist (\u00a7 852 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB; vgl. BGH GRUR 1977, 250 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1982, 301 \u2013 Kunststoffhohlprofil II; K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 5. Auflage, Rz. 1372).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im tenorierten Umfang zur Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Da sich der Bereicherungsanspruch der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenz-analogie bemisst, bedarf es einer Kenntnis der Kosten- und Gewinnsituation beim Verletzer nicht, so dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum, in dem sie lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Patentverletzung Erlangten hat, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung \u00fcber den erzielten Gewinn hat (vgl. BGH GRUR 2009, 515 \u2013 Mo-torradreiniger; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1038).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Er-zeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). So-weit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben.<\/p>\n<p>Der aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab-geleitete Verwirkungseinwand setzt neben dem Zeitmoment auch ein Um-standsmoment voraus, so dass sich aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment bei objektiver Beurteilung ergeben muss, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1384).<\/p>\n<p>Daran fehlt es hier jedoch bereits deshalb, weil Herr D im Rahmen der im Jahr 2004 gef\u00fchrten Korrespondenz keine formelle Verzichtserkl\u00e4rung abgegeben hat, so dass f\u00fcr die Beklagte \u00fcber das Zeitmoment hinaus kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme bestand, Herr D bzw. die Kl\u00e4gerin w\u00fcrden gegen sie aus den Klageschutzrechten nicht mehr vorgehen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte aus dem Klagegebrauchsmuster keine Anspr\u00fcche zu, da das Klagegebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung nicht schutzf\u00e4hig ist, \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m.<br \/>\n\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Eine offenkundige und daher neuheitssch\u00e4dliche Vorbenutzung des Gegen-standes eines Gebrauchsmusters liegt vor, wenn die in Frage stehende Benut-zungshandlung es erm\u00f6glicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung ver-pflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssig Kenntnis erlangen konnten (BGH GRUR 1962, 518, 520 \u2013 Blitzlichtger\u00e4t; Benkard\/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 3 GebrMG Rz. 11).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vorbenutzung durch die A GmbH wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zum Vorbenutzungsrecht Bezug genommen. Dar\u00fcber hinaus war die Vorbenutzung auch offenkundig. Zwar hatte die A GmbH ebenso wie die Filmverleiher kein Interesse daran, dass Dritte Kenntnis der Codierung er-langen. Allerdings war die Codierung des Tons ohne Weiteres gerade f\u00fcr Film-vorf\u00fchrer zu erkennen. Auch wenn die Markierung lediglich aus wenigen Stri-chen in der Tonspur besteht, verursacht sie aber ein h\u00f6rbares \u201eKnacken\u201c, so dass der Ort der Markierung ohne Weiteres auffindbar war. Dass insbesondere Filmvorf\u00fchrer die Toncodierung erkennen konnten, belegen die durch die Be-klagte als Anlagen B 36 bis B 39 vorgelegten Chatprotokolle, in denen unter anderem die Frage der Toncodierung diskutiert wird. Hinweise auf das Vorlie-gen von die Toncodierung betreffenden Geheimhaltungsvereinbarungen sind demgegen\u00fcber weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen liegen die Voraussetzungen einer Aus-setzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>Auch wenn die Kammer \u00fcber die Frage der offenkundigen Vorbenutzung in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster selbst Beweis erhoben hat, kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das Klagepatent unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte auch im Nichtigkeitsverfahren auf Zeugenbeweis st\u00fctzt, so dass die offenkundige Vorbenutzung nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 5. Auflage, Rz. 1402 m. w. N.). Somit ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen im Nichtigkeitsverfahren \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Nichtigkeitskl\u00e4gerin g\u00fcnstig sind, durch das Bundespatentgericht f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren auch Zeugen benannt hat, die durch die Kammer nicht vernommen wurden. Umgekehrt hat die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren bisher auch nicht alle Zeugen, welche die Kammer vernommen hat, benannt. Da somit keine sichere Prognose \u00fcber den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens gegeben werden kann, verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten (vgl. K\u00fchnen a. a. O.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in ihrer Nichtigkeitsklage demgegen\u00fcber zus\u00e4tzlich auf druckschriftlichen Stand der Technik Bezug nimmt (Entgegenhaltungen D1 \u2013 D9), handelt es sich bei diesen Entgegenhaltungen \u00fcberwiegend um den be-reits in den Abschnitten [0006] \u2013 [0013] gew\u00fcrdigten Stand der Technik, so dass bereits aus diesem Grund eine Aussetzung der Verhandlung ausscheidet (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1394). In Bezug auf die bisher nicht gew\u00fcrdigte Entgegenhaltung D9 (DE 694 23 311 T2) hat die Beklagte demgegen\u00fcber bereits nicht dargelegt, anhand welcher \u00dcberlegungen der Fachmann diese sich mit einer Fehlerkorrektur der Audiodaten befassende Schrift mit der bereits im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Entgegenhaltung D6 (DE 37 07 608 A1) kombinieren sollte, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die meisten Entgegenhaltungen lediglich in engli-scher bzw. franz\u00f6sischer Sprache und ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung vorgelegt, so dass eine Aussetzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst erscheint (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1854 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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