{"id":2237,"date":"2013-06-18T17:00:56","date_gmt":"2013-06-18T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2237"},"modified":"2016-04-25T09:34:38","modified_gmt":"2016-04-25T09:34:38","slug":"4a-o-512-schwingungsdaempfervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2237","title":{"rendered":"4a O 5\/12 &#8211; Schwingungsd\u00e4mpfervorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2060<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juni 2013, Az. 4a O 5\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(0) Legek\u00f6pfe zur Bildung von Wicklungen von kontinuierlichen und im Wesentlichen geradlinigen Walzerzeugnissen, umfassend<\/p>\n<p>(1) eine Halteanordnung,<\/p>\n<p>(2) einen Drehk\u00f6rper,<\/p>\n<p>(2.1) der daf\u00fcr angepasst ist, um seine eigene Achse unter der Einwirkung einer Motoreinrichtung zu rotieren und<\/p>\n<p>(2.2) der durch die Halteanordnung mittels Lagern in Rotation gehalten wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>(3) bei denen es nur zwei Lager gibt,<\/p>\n<p>(4) wobei wenigstens eines der beiden Lager ein Schwingungsd\u00e4mpfungsmittel einschlie\u00dft, das ein \u00d6lfilm-Lager des hydrodynamischen Typs umfasst;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 05.06.2010 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Vorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 05.06.2010 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\u2022 wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen ist,<\/p>\n<p>\u2022 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 05.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 725 XXX (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 23.02.2005; die Eintragung wurde am 05.05.2010 bekannt gegeben. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ist vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngig. Die Beklagte ist dem bereits anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren beigetreten. \u00dcber die Einspr\u00fcche ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLegekopf mit einer Schwingungsd\u00e4mpfervorrichtung\u201c. Der Patentanspruch 1, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in seiner deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Legekopf zur Bildung von Wicklungen von kontinuierlichen und im Wesentlichen geradlinigen Walzerzeugnissen, umfassend eine Halteanordnung (2), einen Drehk\u00f6rper (3), der daf\u00fcr angepasst ist, um seine eigene Achse (X) unter der Einwirkung einer Motoreinrichtung zu rotieren, und der durch die Halteanordnung (2) mittels Lagern (4) in Rotation gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass es nur zwei Lager gibt, und dass wenigstens eines der beiden Lager (4) ein Schwingungsd\u00e4mpfungsmittel einschlie\u00dft, das ein \u00d6lfilmlager (10) des hydrodynamischen Typs umfasst.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet.<br \/>\nFigur 7 zeigt einen Schnitt in der Achsenebene eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Legekopfes. Der Drehk\u00f6rper (3) wird durch die Halteanordnung (2) mittels eines abgebildeten \u00d6lfilmlagers (10) gehalten.<\/p>\n<p>Im Betrieb rotiert der Windungsleger um die Wellenachse mit einer Geschwindigkeit um die 2500 U\/Min. Gleichzeitig wird dem Windungsleger entlang der Wellenachse das drahtf\u00f6rmige Walzgut mit der Geschwindigkeit zugef\u00fchrt, die das Walzgut am Auslauf aus dem letzten Walzger\u00fcst der Walzstra\u00dfe besitzt. Das Walzgut l\u00e4uft in das Einlassende des Legerohrs ein und tritt tangential zum Rotor aus dem Auslassende aus und bildet somit eine Serie von Ringen, die auf einen Rollgang zum Transport und zur Zwangsluftk\u00fchlung abgelegt werden. Der Windungsleger, als mechanische Struktur, der auf Tr\u00e4gern mit einer eigenen Nachgiebigkeit montiert ist, ist durch eine eigene nat\u00fcrliche Resonanzfrequenz gekennzeichnet. Die Resonanzgeschwindigkeit begrenzt die Drehzahl. Die nachfolgende Abbildung, die einem kl\u00e4gerischen Schriftsatz entnommen worden ist, zeigt eine Prinzipienskizze.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Walzanlagen t\u00e4tig. Sie ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 175 XXX B 1. Sie stellt sogenannte Windungsleger her und vertreibt diese. Die Beklagte pr\u00e4sentierte auf einer in M\u00f6nchengladbach am 27.\/28.10.2009 stattfindenden Tagung ihre \u201eNeue Generation\u201c eines Windungslegers und verteilte eine Pr\u00e4sentation, wegen deren Inhalts auf die Anlage LS 6 verwiesen wird. Die \u201eGeneration 4\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wird auf den Seiten 16 ff dargestellt. Die nachfolgend abgebildete grafische Darstellung ist der Anlage LS 7 entnommen und zeigt ein \u201eOil film bearing\u201c der vierten Generation. Die Abbildung wurde mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte biete derartige Windungsleger weiterhin an. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser R\u00fccknahme und Erg\u00e4nzung des Rechnungslegungsanspruchs,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, sie m\u00fcsse auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Erteilung des Klagepatents angeboten, nicht erwidern, da der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin in Bezug auf diesen Zeitraum unsubstantiiert sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber mehr als zwei Lager. In Weiterentwicklung zur dritten Generation der Windungsleger der Beklagten, welche noch auf der Auslassseite \u00fcber ein Rollenlager verf\u00fcgte, werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Rollenlager durch ein hydrodynamisches Lager ersetzt. Zus\u00e4tzlich werde ein drittes Lager vorgesehen, welches in der Pr\u00e4sentation als \u201eadditional sliding shoes\u201c bezeichnet werde. Bei diesem dritten Lager handele es sich um ein in der Gesamtanordnung unverzichtbares, gleichwohl selbst\u00e4ndiges Bauelement. Das zweite auslassseitige Lager sei nicht in der Lage, die im Betrieb auftretenden Lagerkr\u00e4fte zu bew\u00e4ltigen. Das dritte Lager sei selbst\u00e4ndig, weil es nicht nur r\u00e4umlich von dem auf der Auslassseite angeordneten hydrodynamischen Gleitlager getrennt sei, sondern auch unabh\u00e4ngig von dem auslassseitigen Lager die Tragh\u00fclse des Legekopfes st\u00fctze und als Lager einstellbar sei. Das dritte hydrodynamische Lager bestehe aus den Gleitschuhen, die als Bogensegmente die Rotorwelle erfassten, mit ausreichendem Radialspiel zur Au\u00dfenseite der Rotorwelle, so dass sich zwischen der Innenseite der bogensegmentf\u00f6rmigen Gleitschuhe und der Au\u00dfenseite der Rotorwelle im Betrieb ein \u00d6lfilm aufbaue, auf dem die Rotorwelle gleite. Aus den in dem Klagepatent genannten Gr\u00fcnden komme es zu einer Unwucht im eigentlichen Drahtlegekopf und die Welle laufe nicht mehr rund. Dadurch biege sich die Welle auch zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen Lagern. Dem dritten Lager komme die Funktion zu, die Rotorwelle abzust\u00fctzen. Eine Ausf\u00fchrungsform mit drei Lagern kritisiere das Klagepatent als nachteilig. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erm\u00f6gliche es mit einem \u00d6lfilm-Lager auf genaue und unmittelbare Weise jeglichen negativen Zustand zu regeln, der in irgendeiner Stellung und in irgendeinem Augenblick um den 360-Grad-Winkel herum entstehen kann. Der gattungsbildende Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem Europ\u00e4ischen Patent 1 175 XXX erm\u00f6gliche auch eine Kontrolle des Vollwinkels entsprechend der Figur 4, aber nur durch die zus\u00e4tzliche Verwendung von Magneten, die von einem Rechner gesteuert sind. Mit der technischen Lehre des Klagepatents sei ein integriertes Schwingungsd\u00e4mpfungssystem in denselben Austrittslagern erfunden worden, das nicht davon \u2013 wie bei den Legek\u00f6pfen, welche aus dem Stand der Technik bekannt seien \u2013 getrennt sei. Das Schwingungsd\u00e4mpfungsmittel m\u00fcsse nicht baulicher Bestandteil eines der beiden Lager sein. Auch die englische Originalfassung der Klagepatentschrift setze dies nicht voraus, da aus dem Begriff \u201eincorporate\u201c dies nicht hergeleitet werden k\u00f6nne. Es m\u00fcsse lediglich ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schwingungsd\u00e4mpfungsmittel und mindestens einem Lager bestehen. Schlie\u00dflich sei der \u201esliding shoe\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Lager im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Legekopf mit einer Schwingungsd\u00e4mpfungsvorrichtung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass eine relativ verbreitete L\u00f6sung, die verwendet wird, um Legek\u00f6pfe zu realisieren, darin besteht, einen Drehk\u00f6rper vorzusehen, in welchem das Legerohr untergebracht ist. Der Drehk\u00f6rper wird mittels zweier Rollenlager oder Abst\u00fctzungen als Ausleger auf einem Statoraufbau gehalten, und der Stator wiederum ist starr an eine Befestigung gezw\u00e4ngt, die fest in den Boden eingebaut ist. Der Drehk\u00f6rper rotiert um seine eigene Achse, gew\u00f6hnlich bei hohen Winkelgeschwindigkeiten, welche 2200 U\/Min erreichen, entsprechend einer Walzgeschwindigkeit von 120 m\/s. Die Rotation wird durch einen externen Motor erzeugt, der mittels eines Kegelradantriebsystems zugeschaltet ist. Einige Legekopftypen weisen Drehk\u00f6rper auf, die den Motor innen liegend integrieren und den Motorstator koaxial einrichten. In einem Legekopf tritt als eine Folge der betriebsbedingten Rohrabnutzung das Problem auf, dass die rotierenden Komponenten nicht l\u00e4nger dynamisch ausgewuchtet sind, wodurch Schwingungen verursacht werden, die an Intensit\u00e4t zunehmen, sobald die Drehzahl zunimmt. Insbesondere werden diese Schwingungen durch dynamische Effekte verst\u00e4rkt, wenn sich die Drehzahlen in der N\u00e4he von Systemgeschwindigkeiten befinden, insbesondere kritischen Geschwindigkeiten.<\/p>\n<p>In Legek\u00f6pfen des herk\u00f6mmlichen Typs, die derzeit in Gebrauch sind, treten dynamische Verst\u00e4rkungsph\u00e4nomene auf, die bei 2000 &#8211; 2200 U\/Min beginnen, die folglich die maximalen Betriebsgeschwindigkeiten sind, die diese Maschinen derzeit erreichen k\u00f6nnen. Daher ist im Laufe der Zeit nach Mitteln gesucht worden, um die kritischen Geschwindigkeiten der Legek\u00f6pfe zu erh\u00f6hen, um die maximalen Betriebsgeschwindigkeiten zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das Dokument US 6,543,XXX, welche dem deutschsprachigen Europ\u00e4ischen Patent 1 175 XXX B 1 entspricht, hat die Aufgabe, eine Walzgeschwindigkeit von mehr als 120 m\/s zu erreichen. Hierf\u00fcr wird eine dritte Abst\u00fctzung verwendet, die in einer Zwischenstellung zwischen den zwei Lagern angeordnet ist. Dies verringert eine Deformation der Drehk\u00f6rperwelle, mit dem Ergebnis, dass sich der Wert der kritischen Drehzahlen bzw. Geschwindigkeiten erh\u00f6ht. Nachfolgende wiedergegebene schematische Zeichnungen sind der EP 1 175 XXX B 1 entnommen.<br \/>\nDieser Typ von Abst\u00fctzung setzt sich aus Rollen zusammen, die in Bezug auf die Welle radial angeordnet sind. Diese Vorrichtung ist in mechanischer Hinsicht sehr kompliziert und weist eine niedrige Effizienz auf, da auch die Rollen mit ihrer eigenen Flexibilit\u00e4t vorgesehen sind. Da die Rollen kleine Durchmesser aufweisen, sind sie extrem hohen Drehzahlen ausgesetzt. Ein weiterer Nachteil dieser L\u00f6sung besteht in der Tatsache, dass selbst minimale Unterschiede in der Koaxialit\u00e4t zwischen den Endlagern und der zus\u00e4tzlichen Abst\u00fctzung inakzeptable Schwingungen in dem System verursachen.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Patentschrift 0 684 XXX schl\u00e4gt die Verwendung von Magnetlagern vor, um den Kopf zu st\u00fctzen. Dies hat den Vorteil, dass hohe Drehzahlen des Drehk\u00f6rpers erreicht werden, rund 3000 U\/Min, entsprechend \u00fcber 160 m\/s f\u00fcr die Aufrollgeschwindigkeit, und zwar ohne dass Schwingungen verursacht werden. Ein Nachteil dieser Art von Vorrichtungen besteht in den hohen Kosten.<\/p>\n<p>Die US 2003\/0113049 beschreibt stattdessen eine Einheit, um eine Rotation einer Spindel in dem Geh\u00e4use eines Legekopfs zu tragen. Diese Einheit umfasst ein erstes und ein zweites mechanisches Rollenlager, die einen axialen Abstand aufweisen und zwischen der Spindel eingef\u00fcgt sind. Eine radiale Vorspannkraft wirkt auf das erste Lager in einem ersten Bereich entlang seines Umfangs. Dieser Vorspannkraft wird eine Auflagekraft entgegengesetzt, die auf das zweite Lager in einem zweiten Bereich entlang seines Umfangs einwirkt, und zwar bei einem Winkelabstand von 180\u00b0 von dem ersten Bereich. Auf diese Weise werden einige Abst\u00e4nde und die gegenseitigen Vibrationen teilweise reduziert, aber die L\u00f6sung ist nicht sehr zweckm\u00e4\u00dfig, und es k\u00f6nnen keine optimalen Ergebnisse erzielt werden.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Patentschrift 0 679 453 schl\u00e4gt vor, den \u00dcberhang des das Rohr tragenden Drehk\u00f6rpers zu verringern, um die kritischen Drehzahlen bzw. Geschwindigkeiten zu erh\u00f6hen. Hierf\u00fcr wird der Durchmesser des mechanischen Rollenlagers an der Auslassseite des Walzerzeugnisses, normalerweise ungef\u00e4hr 400 mm, im Hinblick auf das neue Rohrma\u00df auf einen Wert von 500 mm erh\u00f6ht. Es ist bekannt, dass mechanische Rollenlager mit derartig gro\u00dfen Ausma\u00dfen bei hohen Drehzahlen besonders kritisch werden, und daher ist diese L\u00f6sung nicht sehr zweckm\u00e4\u00dfig, und au\u00dferdem tritt h\u00e4ufig ein Bruch dieser mechanischen Lager auf.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Legekopf zu entwickeln, der bei einer Walzgeschwindigkeit von \u00fcber 120 m\/s betrieben werden kann, vorzugsweise mindestens 140 m\/s, ohne durch nachteilige Schwingungen beeintr\u00e4chtigt zu werden, die durch dynamische Verst\u00e4rkungsph\u00e4nomene verursacht werden, wobei die Erfindung zu akzeptablen technischen Kosten verwirklicht werden soll, ohne die Vorrichtung mechanisch zu verkomplizieren und ohne zu ernsten Abnutzungszust\u00e4nden der mechanischen Elemente zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(0) Legek\u00f6pfe zur Bildung von Wicklungen von kontinuierlichen und im Wesentlichen gradlinigen Walzerzeugnissen, umfassend<\/p>\n<p>(1) eine Halteanordnung (2),<\/p>\n<p>(2) einen Drehk\u00f6rper (3),<\/p>\n<p>(2.1) der daf\u00fcr angepasst ist, um seine eigene Achse (X) unter der Einwirkung einer Motoreinrichtung zu rotieren und<\/p>\n<p>(2.2) der durch die Halteanordnung (2) mittels Lagern (4) in Rotation gehalten wird,<\/p>\n<p>(3) bei denen es nur zwei Lager gibt,<\/p>\n<p>(4) wobei wenigstens eines der beiden Lager (4) ein Schwingungsd\u00e4mpfungsmittel einschlie\u00dft, das ein \u00d6lfilm-Lager (10) des hydrodynamischen Typs umfasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Parteien gehen zu Recht \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 0 bis 2.2 des Klagepatents verwirklicht. Gleiches gilt aber auch f\u00fcr die zwischen den Parteien streitigen Merkmalen 3 und 4.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 3 sei nicht verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein drittes Lager in Form von sogenannten sliding shoes enthalte, die trotz ihrer nur st\u00fctzenden Funktion als Lager im Sinne des Klagepatents zu verstehen seien. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3 verlangt von seinem Wortlaut her einen Legekopf mit \u201enur zwei Lager(n)\u201c.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc ist der Inhalt der Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist. Der Wortlaut verlangt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Legekopf nur zwei Lager aufweisen darf. Da der Wortlaut des Patentanspruchs im Hinblick auf die Anzahl der Lager eindeutig ist, ist er in Bezug auf die Anzahl keiner weiteren Auslegung mehr zug\u00e4nglich. Insbesondere kann auch die Patentbeschreibung f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis eines Fachmanns nicht herangezogen werden, um das insoweit v\u00f6llig eindeutige Merkmal in einem zahlenm\u00e4\u00dfig erweiterten Sinne verstehen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2011, 701, 703 &#8211; Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass ein Vorrichtungsbauteil einer Druckvorrichtung im Sinne des Europ\u00e4ischen Patents 1 175 XXX B 1 oder eine Abst\u00fctzung an sich kein \u201eLager\u201c im Sinne des Klagepatents sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst definiert den Begriff des Lagers nicht ausdr\u00fccklich. Der Fachmann wird jedoch zum technischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eLager\u201c auch die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs in Betracht ziehen. Merkmale 2 bzw. 2.2 verlangen, dass ein Drehk\u00f6rper (3) durch die Halteanordnung (2) mittels Lager (4) in Rotation gehalten wird. Der Fachmann erkennt, dass die Lager in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Drehk\u00f6rper stehen. Dieser funktionale Zusammenhang ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eLager\u201c. Er deutet auf eine St\u00fctz- bzw. F\u00fchrungsfunktion von relativ zueinander beweglichen Teilen eines Lagers hin. Dies entspricht dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis eines Fachmannes, so wie es auf Seite 455 der Literaturstelle Roloff\/Matek, Maschinenelemente, 11. Auflage (vgl. Anlage B 5.1), zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Neben der St\u00fctzfunktion kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents dem Lager dar\u00fcber hinaus eine Haltefunktion zu. Nach dem Anspruchswortlaut soll der Drehk\u00f6rper durch die Halteanordnung mittels zweier Lager in Rotation gehalten werden. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben eines Sachanspruchs haben die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelm\u00e4\u00dfig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt worden ist oder zu welchem Zweck er verwendet wird. Die Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben sind aber nicht schlechterdings bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, die betreffende Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabschneider f\u00fcr Milchsammelanlage). Der Fachmann erkennt, dass allein eine Abst\u00fctzung des Drehk\u00f6rpers keine Halterung im Sinne des Klagepatents ist. Technischer Hintergrund ist, dass der Legekopf, bestehend aus einer Halteanordnung und einem Drehk\u00f6rper mittels \u2013 nur noch zweier \u2013 Lager in Rotation gehalten wird. Mithin m\u00fcssen die beiden Lager technisch geeignet sein, den Drehk\u00f6rper in seiner Drehbewegung halten zu k\u00f6nnen, mithin axiale und dynamische Kr\u00e4fte begrenzen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus muss eines der Lager besonders ausgestaltet sein, n\u00e4mlich ein \u00d6lfilm-Lager umfassen (Merkmal 4). Damit wird in Abgrenzung zu Vorrichtungen, welche aus dem Stand der Technik, insbesondere aus dem Europ\u00e4ischen Patent 1 175 XXX, bekannt gewesen sind, die Halte- und D\u00e4mpfungsfunktion in zumindest einem Lager kombiniert. Ein derartiges Lager weist \u2013 wie es in Abschnitt [0018] der Beschreibung zum Ausdruck kommt \u2013 eine duale Funktion einer hydrodynamischen Halterung f\u00fcr die Drehk\u00f6rperwelle und einer hydraulischen D\u00e4mpfung von Schwingungen auf. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre schafft allerdings nur die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, mit der in Abschnitt [0018] formulierten dualen Funktion von zumindest einem Lager auf die Notwendigkeit einer dritten Abst\u00fctzung zu verzichten, schlie\u00dft als negatives Merkmal solche aber nicht aus.<\/p>\n<p>Dass ein Lager um die Rotorwelle herum verlaufen muss, setzt der Klagepatentanspruch dagegen nicht voraus. Diese von der Kl\u00e4gerin vertretene Auffassung findet keinen R\u00fcckhalt in der Patentschrift und erlaubt deshalb keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Soweit sich die Beschreibung an verschiedenen Stellen \u00fcber das Lager verh\u00e4lt (vgl. Abschnitte [0017], [0018], [0020], [0037] und [0039 f]), kann diesen Stellen nicht entnommen, dass das Klagepatent dem Fachmann genaue Vorgaben \u00fcber die Ausgestaltung des Lagers machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird deshalb dem Begriff \u201eLager\u201c dahingehend verstehen, dass es \u00fcber eine Haltefunktion f\u00fcr axiale und radiale Kr\u00e4fte und zumindest ein Lager \u00fcber eine D\u00e4mpfungsfunktion im Sinne eines hydrodynamischen \u00d6lfilm-Lager verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3 ist verwirklicht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein weiteres, drittes Lager im Sinne des Klagepatents enth\u00e4lt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist, wie sich aus der nachfolgend eingef\u00fcgten schematischen Skizze ergibt, zwei (\u00e4u\u00dfere) Lager auf, wobei zumindest eines eine D\u00e4mpfungseinrichtung beinhaltet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt daneben \u00fcber eine Abst\u00fctzung in Form eines \u201esliding shoes\u201c.<\/p>\n<p>Die Abst\u00fctzung ist neben einem Lager auf der Einlassseite und einem zweiten Lager auf der Auslassseite angeordnet. Dieser sog. sliding shoe dient dem Drehk\u00f6rper dahingehend, auftretende Schwingungen zu d\u00e4mpfen. Eine Haltefunktion im Sinne des Klagepatents kommt dem \u201esliding shoe\u201c nicht zu. Dass dem \u201esliding shoe\u201c nur eine St\u00fctzfunktion zukommt, kann dem Sachvortrag der Beklagten an Hand der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Skizze entnommen werden. Der als Ziffer 3 bezeichnete sog. sliding shoe greift ersichtlich nur an der oberen Seite des F\u00fchrungsrohres an, um den Radius der Eigenschwingungsform des F\u00fchrungsrohres zu reduzieren. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrer Funktion als Legekopf nachkommen kann, wenn nur eines der beiden \u00e4u\u00dferen Lager und der \u201esliding shoe\u201c, mithin nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten zwei Lager vorhanden w\u00e4ren. Aber nur in einem solchen Fall k\u00e4me dem sog. sliding shoe die Funktion eines Lagers im Sinne des Klagepatents zu. Hat der sog. sliding shoe nur eine St\u00fctzfunktion, ist er nicht als Lager im Sinne des Klagepatents zu verstehen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, die Verwendung der sog. sliding shoes sei f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform notwendig, \u00e4ndert dies an der Verwirklichung von Merkmal 3 nichts. Bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es nicht darauf an, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen und Vorteile \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 4 ist ebenfalls verwirklicht. Unter Ber\u00fccksichtigung der obigen Ausf\u00fchrungen weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest ein \u00d6lfilm-Lager des hydrodynamischen Typs auf.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 9 S. 2 Nr.1 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten.<\/p>\n<p>Anbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rz. 51). Auf subjektive Interessen, die sich nicht nach au\u00dfen hin manifestiert haben, kommt es nicht an. Weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger eines Prospekts, an die sich das Werbemittel wendet, bilden einen brauchbaren Ma\u00dfstab (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2002, 2862, 2863). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 27.\/28.10.2009 in M\u00f6nchengladbach pr\u00e4sentiert. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, die Beklagte biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin, auch nach dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung an. Dieser Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf die Darlegung einer Verletzungshandlung hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>Von einer unzul\u00e4ssigen Behauptung der Kl\u00e4gerin \u201eins Blaue hinein\u201c kann diesbez\u00fcglich nicht ausgegangen werden. Es liegt kein Versto\u00df gegen die Wahrheitspflicht auf Seiten der Kl\u00e4gerin vor, da sie ihren Sachvortrag aufgrund von greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW 1995, 2111, 2112; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rz. 116). Bei der Annahme eines Sachvortrags ohne greifbare Anhaltspunkte als missbr\u00e4uchliches Verhalten ist Zur\u00fcckhaltung geboten, denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, \u00fcber die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung \u201eins Blaue hinein\u201d rechtfertigen k\u00f6nnen (BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW 1995, 2111, 2112). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Angesichts der Pr\u00e4sentation eines hochwertigen, technisch und gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig umfangreichen Produkts der Beklagten, welches kein Produkt des t\u00e4glichen Lebens darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Pr\u00e4sentation am 27.\/28.10.2009 nur um eine Pr\u00e4sentation zum einmaligen Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehandelt hat. Im Regelfall ist eine solche Pr\u00e4sentation auf einen Absatz des Produkts in der Zukunft gerichtet. Dass ein einmaliges Angebot von Produkten eine gel\u00e4ufige und hier im Fall zum Tragen kommende Gesch\u00e4ftspraxis der Beklagten gewesen ist, hat diese nicht vorgetragen. Der Kl\u00e4gerin ist es aber dann nicht verwehrt, sich auf nachvollziehbare Vermutungen f\u00fcr ihren Sachvortrag zu st\u00fctzen (vgl. BGH, NJW 1988, 2100). Dass ein Fall des \u00a7 138 Abs. 1 ZPO vorl\u00e4ge, der eine Verletzung der Wahrheitspflicht einer Partei regelt, indem eine Partei erkennen l\u00e4sst, dass sie selbst ihre Behauptung f\u00fcr falsch h\u00e4lt, wird von den Parteien nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Mes, Si tacuisses \u2013 Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess des gewerblichen Rechtsschutzes, GRUR 2000, 934, 937).<\/p>\n<p>Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beklagte auf den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte erwidern m\u00fcssen. Allein der Vortrag, sie m\u00fcsse sich auf den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht einlassen, ist unzureichend. Damit gilt der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht in Bezug auf den Hauptantrag kein Anlass. Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf des Klagepatents zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, es best\u00fcnden begr\u00fcndete Zweifel daran, dass die technische Lehre des Klagepatents auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dem kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinreichend begr\u00fcndete Zweifel, dass die technische Lehre des Klagepatents ausgehend von der Entgegenhaltung D 1 (EP 0 684 XXX) nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, bestehen nicht. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten (vgl. BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). Der Vortrag der Beklagten, dass die Entgegenhaltung D 1 in Kombination mit dem allgemeinen Wissen eines Fachmanns, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelege, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Bei der D 1 handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik (vgl. Abschnitt [0010] der Klagepatentschrift). Unter diesen Umst\u00e4nden kann die Kammer aus eigener Sachkunde hinreichend begr\u00fcndete Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents nicht feststellen, da sich die Kammer damit in der Sache in direkten Widerspruch zum Erteilungsakt setzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus auch keinen konkreten Grund erkennen, warum der Fachmann von vorbekannten Lagertypen gerade das hydrodynamische Gleitlager zum Bestandteil eines Legekopfes machen sollte. Der Hinweis der Beklagten, es habe f\u00fcr den Fachmann auf der Hand gelegen, erscheint als eine r\u00fcckschauende Betrachtung. Soweit die Beklagte in ihrer Einspruchsbegr\u00fcndung unter Ziffer V.3 (Seite 17) ausf\u00fchrt, es habe einen Anlass f\u00fcr den Fachmann gegeben, zumindest ein Lager durch ein hydrodynamisches \u00d6lfilm-Lager zu ersetzen, \u201eda derartige Lager als besonders vorteilhaft bei der D\u00e4mpfung von Vibrationen beschrieben werden\u201c, l\u00e4sst dies keinen Grund erkennen, warum sich der Fachmann mit dieser Problematik auseinandersetzen sollte. Die nur in englischer Sprache vorliegende Entgegenhaltung l\u00e4sst nach dem Vortrag der Beklagten gerade keinen Anlass erkennen, aus welchen Gr\u00fcnden der Fachmann gerade ein hydrodynamisches Lager verwenden sollte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den weiteren Einwand der Beklagten, die offensichtlich mangelnde Erfindungsh\u00f6he ergebe sich an Hand der Entgegenhaltung US 6,543,XXX = EP 1 175 XXX (Entgegenhaltung D9, Anlage LS 3\/4). Die Begr\u00fcndung der Beklagten, die Begrenzung auf zwei Lager, wobei eines der Lager ein hydrodynamisches \u00d6lfilm-Lager ist, sei eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme, ersch\u00f6pft sich in allgemeinen Aussagen. Dass der Fachmann, so wie es die Beklagte vortr\u00e4gt, ein Lager durch die Druckvorrichtung aus der EP 2 275 XXX in Form eines hydrodynamischen \u00d6lfilm-Lagers ersetzt, l\u00e4sst keinen unmittelbaren Anlass erkennen, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Im \u00dcbrigen handelt es sich auch bei dieser Entgegenhaltung um gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich tr\u00e4gt der von der Beklagten erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung eine Aussetzungsentscheidung der Kammer nicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 100 lit. c) EP\u00dc kann ein Einspruch darauf gest\u00fctzt werden, dass der Gegenstand eines Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach ma\u00dfgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte. Die Beurteilung, was Inhalt der Anmeldung ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Anmeldung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, I-2 U 92\/10, Rz. 87 ff, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 3 sei in der urspr\u00fcnglichen Offenlegungsschrift (WO 2005\/084842 A 1, Anlage B 6.3), die die Beklagte lediglich in englischer Sprache vorlegt, nicht offenbart. Vielmehr sei dieses Merkmal im Erteilungsverfahren zur Abgrenzung des Gegenstandes des Klagepatents gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D 9 eingef\u00fcgt worden. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Aufgabenstellung des Klagepatents nach Abschnitt [0013] bzw. Seite 2, Zeile 29 bis Seite 3 Zeile 3 der Offenlegungsschrift soll unter anderem eine mechanische Vereinfachung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung herbeigef\u00fchrt werden. In Abgrenzung zur Vorrichtung, die im Stand der Technik, insbesondere in der Entgegenhaltung LS 3\/4 mit einer dritten Abst\u00fctzung erw\u00e4hnt werden, kann dieses Vereinfachungsziel erfindungsgem\u00e4\u00df mit nur zwei Lagern ohne dritte Abst\u00fctzung erreicht werden. Darin wird der Fachmann eine technische Lehre mit nur zwei Lagern als mitoffenbart ansehen. Dies auch deshalb, weil sowohl im Anspruch 1 der Offenlegungsschrift als auch im Unteranspruch 6 lediglich zwei Lager erw\u00e4hnt werden und dies im Unteranspruch 6 durch die Formulierung \u201ethe two bearings\u201c besonderes herausgehoben wird. Diesem Verst\u00e4ndnis stehen auch nicht die Ausf\u00fchrungen auf Seite 8 Zeile 24 ff der Offenlegungsschrift entgegen. Dass dort drei Lager Erw\u00e4hnung finden, f\u00fchrt den Fachmann nicht zu der Annahme, dass lediglich zwei Lager nicht mitoffenbart sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2060 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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