{"id":2236,"date":"2012-04-12T17:00:51","date_gmt":"2012-04-12T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2236"},"modified":"2016-04-25T09:34:37","modified_gmt":"2016-04-25T09:34:37","slug":"4a-o-1712-lichtplattenverbindungsprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2236","title":{"rendered":"4a O 17\/12 &#8211; Lichtplattenverbindungsprofil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1871<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 17\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.02.2012 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu 1\/2 und den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 1\/4 auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein in A ans\u00e4ssiger Baustoffzulieferer, dessen Gesch\u00e4ftsbetrieb im Kern vielf\u00e4ltige Dachbaustoffe umfasst. Ein Teil der T\u00e4tig-keit ist auf die Herstellung und den Vertrieb von unterschiedlichen Metallprofilen und Formteilen aus Kunststoff gerichtet. Dazu geh\u00f6ren aus Kunststoff gefertigte Lichtplatten und zugeh\u00f6rige Verbindungsprofile. Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sind einzelne Baustoffh\u00e4ndler ebenso wie Einkaufsgemeinschaften, Kooperationen von H\u00e4ndlern und \u00e4hnliche Zusammenschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>Bestandteil der Produktpalette der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein Verbin-dungsprofil f\u00fcr transparente Trapez- und Wellplatten, das unter der Be-zeichnung \u201eX\u201c seit 2007 vertrieben wird. Es handelt sich um ein Verbindungsprofil f\u00fcr einschalige Lichtplatten. Mit Hilfe dieses Profils k\u00f6nnen derartige Lichtplatten nebeneinander verlegt werden, ohne dass sie \u00fcberlappen. Die Metallausf\u00fchrung wird durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst hergestellt. Hersteller der Kunststoffausf\u00fchrung ist das in Illertissen ans\u00e4ssige Unternehmen B, welches das Profil ausschlie\u00dflich an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liefert, die es sodann an ihre Kunden ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Das Profil wurde 2006 von Herrn Bernd C zusammen mit dem Verf\u00fc-gungsbeklagten zu 2) sowie Herrn Dr. Dr. D aus E und Herrn G\u00fcnter F aus G entwickelt. Aus dieser T\u00e4tigkeit ging das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 001 XXX (nachfolgend: Gebrauchsmuster) hervor, das am 07.02.2006 angemeldet und dessen Eintragung am 14.06.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Ein-getragene Inhaber waren und sind der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) sowie Herr Dr. Dr. D, Herr F und Herr C. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Herr C \u00fcbertrug mit Erkl\u00e4rung vom 21.11.2010, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage AST 5 verwiesen wird, seine Rechte an dem Gebrauchsmuster auf den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) sowie auf Herrn Dr. Dr. D und Herrn F, ohne dass dies im Gebrauchsmusterregister eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meldeten die urspr\u00fcnglichen Rechteinhaber am Gebrauchsmuster in Bezug auf die Erfindung am 07.02.2007 ein europ\u00e4isches Patent an (EP 1 984 XXX A1), dessen Anspr\u00fcche zun\u00e4chst denen des Gebrauchsmusters entsprachen. Nachdem die Internationale Recherchebeh\u00f6rde die eingereichten Anspr\u00fcche wegen fehlender Neuheit und Klarheit als nicht schutzf\u00e4hig angesehen hatte, reichte der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F sowie Herrn C neue Anspr\u00fcche ein, hinsichtlich deren genauer Formulierung auf die Anlage AG 5 verwiesen wird. Da die dritte Jahresgeb\u00fchr sodann nicht mehr bezahlt wurde, gilt die europ\u00e4ische Patentanmeldung als zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) handelt es sich um ein am 15.01.2010 ge-gr\u00fcndetes Unternehmen. Der Gesch\u00e4ftsgegenstand ist auf die Patententwick-lung und -vermarktung gerichtet. Gesetzliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklag-ten zu 1) sind die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3).<\/p>\n<p>Am 25.01.2012 \u00fcbersandte der hiesige Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fc-gungsbeklagten im Namen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ein Schreiben an die FGmbH, in welchem er mitteilte, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sei Inhaberin des Gebrauchsmusters. Er forderte unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, warum die FGmbH zur Nutzung des Gebrauchsmusters berechtigt sei. Sollten keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde vorliegen, sollte die FGmbH die beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeben. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage AST 16 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entsprechende Schreiben gingen an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowie mehrere hundert ihrer Kunden. Zudem wiederholte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Forde-rungen auch ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber Abnehmern, die auf die Herkunft der Gegenst\u00e4nde aus dem Unternehmen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hingewiesen haben.<\/p>\n<p>Als Reaktion auf diese Schreiben w\u00e4lzten die Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verantwortung auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ab. Auch Verb\u00e4nde und Ein-kaufskooperationen \u00e4u\u00dferten sich entsprechend gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Zudem gab es auch Empfehlungen an Mitglieder, zun\u00e4chst den Bezug der streitgegenst\u00e4ndlichen Profile von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einzustellen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich bei den durch die Verf\u00fcgungsbeklagten versandten Schreiben um eine rechtswidrige Schutz-rechtsverwarnung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Verf\u00fcgungsbe-klagte zu 1) im Gebrauchsmusterregister nicht als Gebrauchsmusterinhaberin eingetragen sei. Zudem liege auch eine Zustimmung dazu vor, dass die streit-gegenst\u00e4ndlichen Profile von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht w\u00fcrden. Diese Zustimmung sei bereits 2007 in der Weise erteilt worden, dass eine Vereinbarung \u00fcber die Vermarktung getroffen worden sei, an der neben den Gebrauchsmusterinhabern insbesondere die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die Herstellerin der Profile, die Firma B, beteiligt gewesen seien. Die Vermarktung sei \u2013 unstreitig \u2013 zun\u00e4chst derart erfolgt, dass die Firma B die Gegenst\u00e4nde an Herrn C und dieser die Profile sodann an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und Dritte verkauft habe. Nach einiger Zeit sei das System in \u00dcbereinstimmung mit allen Gebrauchsmusterinhabern in der Weise umgestaltet worden, dass die Firma B unmittelbar die Kuststoffprofile an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert und eine Provision an Herrn C entrichtet habe. Diese Provisionen seien sodann wiederum zwischen allen Gebrauchsmusterinhabern und weiteren Personen aufgeteilt worden. Damit seien etwaige Rechte der Gebrauchsmusterinhaber und demnach auch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ersch\u00f6pft. Schlie\u00dflich best\u00fcnden im Hinblick auf den Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes in Bezug auf die parallele Patentanmeldung auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsbe-st\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2012 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 09.02.2012 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Bezug auf die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen des Verbindungsprofils \u201eX\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten, insbesondere Abnehmern der Antragstellerin zu behaupten, das Verbindungsprofil verletze das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2006 001 XXX der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1),<\/p>\n<p>nach Ma\u00dfgabe des nachstehend eingeblendeten Schreibens in Bezug auf das genannte Gebrauchsmuster:<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schrift-satz vom 23.02.2012 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.02.2012, Az. 4a O 17\/12, aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass vom 09.02.2012 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten, der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) sowie Herr Dr. Dr. D und Herr F h\u00e4tten, nachdem ihnen der Anteil von Herrn C \u00fcbertragen worden war, das Gebrauchmuster auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u00fcbertragen. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) somit materiell-rechtliche Inhaberin des Gebrauchsmusters sei, sei es unerheblich, dass es \u2013 unstreitig \u2013 an einer Eintragung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als Schutzrechtsinhaberin im Gebrauchsmusterregister fehle.<\/p>\n<p>Des Weiteren h\u00e4tten weder die im Register eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber, noch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ihre Zustimmung zur Herstellung und zum Verkauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Profile an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erteilt. Unter den urspr\u00fcnglichen Rechteinhabern sei einzig abgesprochen worden, dass die Vermarktung in der Weise habe erfolgen sollen, dass die Firma B die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Erfinder-Gruppe herstellen solle, die dann den Weiterverkauf an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und andere vornehme. Diese Aktivit\u00e4ten h\u00e4tten durch Herrn C abgewickelt werden sollen, wobei die Rechteinhaber diese Verfahrensweise niemals h\u00e4tten ge\u00e4ndert. Herr C habe die \u00fcbrigen Rechte-Mitinhaber \u00fcber eine \u00c4nderung der Vermarktungsstrategie nicht informiert.<\/p>\n<p>Ferner gehe der Hinweis auf den fehlenden Rechtsbestand des Gebrauchs-musters ins Leere. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nehme auf einen vorl\u00e4ufigen Be-scheid der Internationalen Recherchebeh\u00f6rde Bezug. Zu diesem Bescheid h\u00e4tten die Verf\u00fcgungsbeklagten jedoch umfassend Stellung genommen, die Bedenken hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit ausger\u00e4umt und die Schutzanspr\u00fcche neu gefasst. Zu einer bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des beantragten europ\u00e4ischen Patents sei es wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgeb\u00fchr und der dadurch fingierten R\u00fccknahme der Anmeldung nicht mehr gekommen. Die damaligen Antragsteller h\u00e4tten sich aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden entschlossen, es bei der Gebrauchsmusteranmeldung zu belassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehle es dem Verf\u00fcgungsantrag auch an der Dringlichkeit.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Das durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) versandte Schreiben stellt eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung dar, so dass der Verf\u00fcgungs-kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 1004 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zusteht. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) haften als gesetzliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nBei dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) versandten anwaltlichen Schrei-ben handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung und keine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage.<\/p>\n<p>Eine Verwarnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster ist ein an eine be-stimmte Person oder an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernst-haftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte, als Patent- oder Ge-brauchsmusterverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Ben-kard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG, Rz. 14 m. w. N.). Demgegen\u00fcber liegt eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage vor, wenn der Pa-tent- oder Gebrauchsmusterinhaber \u2013 wenn auch nachdr\u00fccklich \u2013 nur zur Stellungnahme \u00fcber die Schutzrechtslage auffordert oder anfragt, aus welchen Gr\u00fcnden sich der Adressat zur Benutzung f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 190).<\/p>\n<p>Davon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben um eine Schutzrechtsverwarnung. Zwar fordert die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) darin zun\u00e4chst auf, mitzuteilen, warum der jeweilige Adressat meint, das Ge-brauchsmuster nicht beachten zu m\u00fcssen, was f\u00fcr sich betrachtet eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage darstellen w\u00fcrde. Jedoch bel\u00e4sst es die Verf\u00fcgungsbe-klagte zu 1) dabei nicht. Vielmehr fordert sie zugleich f\u00fcr den Fall, dass keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Benutzung des Gebrauchsmusters vorliegen sollten, nachdr\u00fccklich die Abgabe der dem Schreiben beigef\u00fcgten Unterlas-sungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, so dass das Schreiben bei einer Gesamt-betrachtung seines Inhalts keine blo\u00dfe Aufforderung zum Mei-nungsaustausch, sondern bereits eine nachdr\u00fcckliche Aufforderung, die Benutzung des Gebrauchsmusters zu unterlassen, darstellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin berechtigt war, die durch die Firma B hergestellten Profile zu vertreiben. Jedenfalls ist die Schutz-rechtsverwarnung bereits deshalb rechtswidrig, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) darin von den jeweiligen Adressaten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wegen einer Verletzung des Ge-brauchsmusters verlangt, ohne dass sie dazu berechtigt ist. Zudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDarauf, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), wie die Verf\u00fcgungsbeklagten be-haupten, tats\u00e4chlich materiell-rechtlich Inhaberin des Gebrauchsmusters ist, kommt es nicht an. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 S. 2 GebrMG bleibt der fr\u00fchere Rechtsinhaber nach Ma\u00dfgabe des Gebrauchsmustergesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die \u00c4nderung nicht im Gebrauchsmustergesetz einge-tragen ist. Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen somit dem Patentamt und Dritten gegen\u00fcber als Inhaber des Gebrauchsmusters aus und erm\u00e4chtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Schutzrecht (vgl. Ben-kard\/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 8 GebrMG, Rz. 17; RGZ 67, 176).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt. Ein derartiger Hinweis war jedenfalls deshalb geboten, weil im Zeitpunkt der Versendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens in Bezug auf eine parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung, die EP 1 984 XXX A1, eine Stellungnahme der Internationalen Recherchebeh\u00f6rde existierte, nach welcher die Anspr\u00fcche 1 und 2 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mangels Neuheit nicht schutzf\u00e4hig sind und der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F und Herrn C in dem parallelen Patenterteilungsverfahren ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche eingereicht hat, die nicht mit den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen des Gebrauchsmusters \u00fcbereinstimmen. Ein entspre-chender Hinweis war dabei umso mehr geboten, als der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab in Bezug auf die Neuheit und die erfinderische T\u00e4tigkeit zumindest im Hinblick auf druckschriftlichen Stand der Technik identisch ist (BGH NJW 2006, 3208 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Angelegenheit auch mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt. Das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben datiert vom 25.01.2012. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ging bei der Kammer am 09.02.2012 ein, nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2012 erfolglos abgemahnt hatte. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung demgegen\u00fcber keine Existenzgef\u00e4hrdung der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin voraus. Zudem handelt es sich bei einer Unterlassungsverf\u00fcgung auch um keine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines gesonderten Ausspruchs der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, den bereits in der Beschlussverf\u00fcgung vom 10.02.2012 auf 200.000,- EUR festgesetzten Streitwert herabzusetzen, besteht nicht. Gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzu-setzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Verf\u00fcgungskl\u00e4ge-rin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Antragseinreichung ankommt, \u00a7 40 GKG. Ist Gegenstand des Verfahrens wie hier ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei einer Fort-setzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestset-zung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit den weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, kommt eine Herabsetzung des Streitwertes vorliegend nicht in Betracht. Unstreitig hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mehrere hundert Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angeschrieben. Daraufhin erhielt die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin hunderte von Reaktionen, wobei die Kunden die Verantwortung f\u00fcr eine m\u00f6gliche Gebrauchsmusterverletzung auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abw\u00e4lzten. Auch Verb\u00e4nde und Einkaufskooperationen haben sich gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsprechend ge\u00e4u\u00dfert, wobei es auch zu Empfehlungen dieser Kooperationen an ihre Mitglieder gekommen ist, zun\u00e4chst den Bezug der streitgegenst\u00e4ndlichen Profile von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auszusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1871 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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