{"id":2233,"date":"2012-07-26T17:00:58","date_gmt":"2012-07-26T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2233"},"modified":"2016-04-25T09:33:47","modified_gmt":"2016-04-25T09:33:47","slug":"4a-o-16511-metallvorwaermung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2233","title":{"rendered":"4a O 165\/11 &#8211; Metallvorw\u00e4rmung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1908<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 165\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettberwerber im Bereich der Ausr\u00fcstung von Stahlwerken, insbesondere im Bereich von Anlagen f\u00fcr die R\u00fcckgewinnung von Stahl aus Metallschrott.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte fest, dass die Beklagte auf ihrer Homepage <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.A.com<\/span><\/a> hinsichtlich ihres sogenannten \u201eB-Systems\u201c nachfolgende Werbeaussage ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>\u201eThe cleaner, cost saving solution for today`s improved steelmaking. A unique patented process for continuous feeding and preheating of metallic charge (scrap, pig iron, HBI, etc.) to the EAF while controlling gaseous emissions.\u201c<\/p>\n<p>Ferner schrieb die Beklagte u.a. in dem Schreiben 11.08.2011 an die Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>\u201eIndeed, as we have already inform you in the past, our company is the only legitimate owner oft the technology relating to continuous preheating charge materials in association of steelmaking furnace.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.10.2011 forderten die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte C &amp; D der Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Hinweis auf \u00a7 146 PatG auf ihre Rechte des geistigen Eigentums n\u00e4her zu spezifizieren. Mit Schreiben vom 18.10.2011 erwiderte die Beklagte, sie wolle eine Liste ihrer Patente erstellen und die Anfrage n\u00e4chstm\u00f6glich beantworten. Daraufhin setzten die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom gleichen Tage der Beklagten eine Frist bis zum 20.10.2011.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26.10.2011 wendeten sich die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte an die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten. Sie forderten die Tochtergesellschaft der Beklagten auf, Auskunft dar\u00fcber zu geben, um welche Patente es sich handeln w\u00fcrde, die in einer Werbeaussage auf der Internetseite der Tochtergesellschaft der Beklagten enthalten sei. Dort hei\u00dft es u.a.: \u201eB \u00ae ist ein einzigartiger, patentierter LBO-Prozess mit kontinuierlicher Zuf\u00fchrung des Einsatzes (Schrott, Roheisen, HBI, etc.)\u201c. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten beantwortet.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 erhob die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Klage auf Auskunft, auf welches Patent sich die Behauptung \u201epatented\u201c beziehe, die die Beklagte im Zusammenhang mit einem als \u201eB\u201c bezeichneten Prozess benutze. Nach Zustellung der Klage in Italien und der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2012 unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Auskunftsanspruch an. Hierauf erlie\u00df die Kammer mit Datum vom 14.05.2012 ein Teilanerkenntnisurteil. Wegen des genauen Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 49 bis 50 GA verwiesen. Vorliegend streiten die Parteien noch darum, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich die Beklagte zu Recht auf \u00a7 93 ZPO berufen kann. Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnzweifelhaft ist zun\u00e4chst, dass die Beklagte die Klageanspr\u00fcche \u201esofort\u201c anerkannt hat. Hierzu gen\u00fcgt es, dass das Anerkenntnis \u2013 wie geschehen &#8211; im schriftlichen Vorverfahren vor Stellung eines Sachantrags erfolgte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vern\u00fcnftiger Betrachtung hinreichenden Anlass bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 &#8211; Turbolader II). Dabei wird im Falle eines Unterlassungsanspruchs ein Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grunds\u00e4tzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. (BGH, GRUR 2010, 257 &#8211; Schubladenverf\u00fcgung). Dieser Grundsatz findet auch auf den hier vorliegenden Fall einer Berechtigungsanfrage nach \u00a7 146 PatG Anwendung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Berechtigungsanfrage nach \u00a7 146 PatG hat die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten in Bezug auf die Werbeaussage auf der Internetseite der Beklagten nicht ausgesprochen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 1 eine Kopie einer Internetseite der Beklagten vorgelegt, in welcher sie die Formulierung \u201eA unique patented process for continuous feeding and preheating of metallic charge (scrap, pig iron, HBI, etc.) to the EAF while controlling gaseous emissions\u201c verwendet, indes hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass dies Grundlage der au\u00dfergerichtlichen &#8211; und von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Korrespondenz &#8211; gewesen ist. Ausgangspunkt war vielmehr das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011 (Anlage K 2), in welchem der Internetauftritt der Beklagten keine Erw\u00e4hnung findet. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin war eine Textpassage in dem Schreiben der Beklagten, welche sich sprachlich von der Formulierung, die sich auf der Internetseite der Beklagten wiederfindet, unterscheidet. In den weiteren Schreiben der Beklagten vom 18.10.2011 (Anlage K 4) und dem Schreiben der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 18.10.2011 (Anlage K 5) ging es ebenfalls nicht um die Werbeaussage der Beklagten auf ihrer Internetseite. Denn Ausgangspunkt f\u00fcr diese Schreiben war das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011, in welchem der Internetauftritt der Beklagten weder ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt noch in Bezug genommen worden ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, die Beklagte habe sich ebenfalls in ihrem Schreiben vom 11.08.2011 (Anlage K 2) eines nicht n\u00e4her bezeichneten Patents ber\u00fchmt, so kann dieses Schreiben nicht Grundlage eine Anspruchs nach \u00a7 146 PatG sein. \u00a7 146 2.Var. PatG verlangt, dass derjenige, der in \u00f6ffentlichen Anzeigen oder \u00e4hnlichen Kundgebungen den Eindruck erweckt, seine Technik sei patentgesch\u00fctzt, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen hat. Eine Kundgabe in diesem Sinne lag allerdings in dem Schreiben der Beklagten an die Kl\u00e4gerin nicht. Denn dies stellt keine \u00f6ffentliche Kundgabe einer Patentber\u00fchmung dar. Der Schriftverkehr zwischen den Parteien war auf die Parteien begrenzt und nicht auf einen gr\u00f6\u00dferen Kreis bzw. an einen unbestimmten Kreis an Adressaten gerichtet und somit nicht \u00f6ffentlich im Sinne von \u00a7 146 PatG.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin, die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten habe auf das Schreiben der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte vom 26.10.2011 nicht innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist bis zum 02.11.2011 reagiert, bleibt ohne Erfolg. Dies bereits deshalb, weil die Kl\u00e4gerin vor Fristablauf, n\u00e4mlich am 27.10.2011 Klage auf Auskunft \u00fcber die Patentber\u00fchmung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht hatte. Zudem ging es in dem Schreiben der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin um den Internetauftritt der Tochtergesellschaft. Aus dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten dieser Internetauftritt zugerechnet werden kann. Eine dahingehende Zurechnung ist nicht mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 02.11.2011 (Anlage K 7) zu begr\u00fcnden. Auch wenn die Beklagte in Rechtsangelegenheiten der Tochtergesellschaft t\u00e4tig wird, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass der Beklagten das Verhalten der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, so dass die Beklagte selber f\u00fcr diese Handlungen einzustehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin au\u00dfergerichtliches Schreiben, in welchem die Beklagte zur Information \u00fcber ihre Patentber\u00fchmung in Bezug auf ihren Internetauftritt aufgefordert worden w\u00e4re, war nicht entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es w\u00e4re eine reine F\u00f6rmelei gewesen, wenn sie eine weitere au\u00dfergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung an die Beklagte versendet h\u00e4tte. Dem kann nicht beigetreten werden. Ma\u00dfstab ist, ob aus der Sicht der klagenden Partei im Zeitpunkt der Entscheidung, ob gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen gewesen w\u00e4re, eine Verwarnung des Auskunftsverpflichteten bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes unzumutbar gewesen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.). Die vorhersehbare Nutzlosigkeit des au\u00dfergerichtlichen Auskunftsbegehrens war aus Sicht der Kl\u00e4gerin nicht gegeben. Sie hatte die Beklagte auf den konkreten Sachverhalt &#8211; bezogen auf den Internetauftritt &#8211; nicht hingewiesen und um Auskunft verlangt. Allein die Ank\u00fcndigung der Beklagten, sie wolle eine Auflistung von eigenen Patenten der Kl\u00e4gerin vorlegen, bezog sich auf die Korrespondenz der Beteiligten, mithin nicht auf die Internetseite der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin konnte aus dem Verhalten der Beklagten nicht auf die Nutzlosigkeit eines au\u00dfergerichtlichen Auskunftsverlangens schlie\u00dfen, weil der Internetauftritt der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten nicht in Frage stand. Auch in diesem Zusammenhang kann das Verhalten der Tochtergesellschaft zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchren.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1908 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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