{"id":2231,"date":"2013-01-31T17:00:44","date_gmt":"2013-01-31T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2231"},"modified":"2016-04-25T09:33:47","modified_gmt":"2016-04-25T09:33:47","slug":"4a-o-43206-e-loading-automat-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2231","title":{"rendered":"4a O 432\/06 &#8211; E-Loading-Automat III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2003<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2013, Az. 4a O 432\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenienten tr\u00e4gt ihre Kosten selbst.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte gegen\u00fcber der Beklagten Zahlungsanspr\u00fcche und im Wege der Stufenklage Auskunftsanspr\u00fcche sowie die sich daraus ergebenden weiteren Zahlungsanspr\u00fcche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Patentlizenzvertrag geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der seit Februar 1994 ausschlie\u00dflich als Berater, SW-Entwickler und Erfinder im technischen Bereich t\u00e4tig war und eine selbstst\u00e4ndige und freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte, war eingetragener Inhaber und Erfinder des deutschen Patents 100 48 XXX mit dem Titel \u201eRechnergesteuertes Vermittlungssystem\u201c. Im August 2007 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent vor dem Bundespatentgericht, aufgrund derer das Patent letztendlich mit Urteil vom 19.08.2009 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte, deren Unternehmen zu den Marktf\u00fchrern bei Zigarettenautomaten geh\u00f6rt, betrieb bundesweit rund 130.000 Automaten. Seit dem November 2001 unterhielt die Beklagte so genannte e-Loading-Automaten, mit denen sie Mobilfunkguthaben und Klingelt\u00f6ne f\u00fcr Handy-Nutzer, seit 2005 auch Prepaid-Guthaben f\u00fcr andere Anwendungen wie sichere Bezahlvorg\u00e4nge im Internet, anbot.<\/p>\n<p>Von beiden Parteien wurde die unter dem 12.11.2003 verfasste \u201eVereinbarung zwischen den Unterzeichnern\u201c unterzeichnet. Diese Vereinbarung verh\u00e4lt sich zu dem urspr\u00fcnglich bestehenden deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel \u201eRechnergesteuertes Vermittlungssystem\u201c des Kl\u00e4gers. Sie lautet auszugsweise in ihren ersten beiden Abs\u00e4tzen wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 \u00fcber 5.500 Euro (Oktober \u00b403), Nr. 721506 \u00fcber 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. \u00b403) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09\u00b42000 und 10\u00b42003 von Wolfram A (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche an tobaccoland oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass aus den T\u00e4tigkeiten B oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte f\u00fcr Wolfram A entstehen und damit auch auf das Gesch\u00e4ft von B wirksam werden, gew\u00e4hrt Wolfram A als potentieller Lizenzgeber B die g\u00fcnstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart. F\u00fcr das Patent, welches Wolfram A unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- \u20ac pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) f\u00e4llig. N\u00e4heres regelt bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Lizenzvertrages forderte der Kl\u00e4ger von der Beklagten Grundlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate November 2001 bis Dezember 2006 (62 Monate) in H\u00f6he von 124.000,- EUR, einschlie\u00dflich Umsatzsteuer 143.840,- EUR. Des Weiteren forderte der Kl\u00e4ger von der Beklagten Zahlung von der Automatenzahl abh\u00e4ngiger Geb\u00fchren f\u00fcr die Monate November 2001 bis November 2003 in H\u00f6he von 1.616,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer und f\u00fcr den Monat Dezember 2006 in H\u00f6he von 3.524,- EUR,- zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Letzterer ergab sich aus einem Grundbetrag in H\u00f6he von 2.000,- EUR sowie einem Betrag in H\u00f6he von 1.524,- EUR aufgrund der Anzahl von aufgestellten Automaten. Die Berechnung der Betr\u00e4ge erfolgte aufgrund von Zahlen, die die Beklagte dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hatte. Im Wege der Stufenklage nahm der Kl\u00e4ger die Beklagte ferner auf der ersten Stufe auf Auskunft \u00fcber das Ma\u00df der Benutzung des Streitpatents (einschlie\u00dflich Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner im Bundesgebiet) durch Mitteilung der Anzahl und des Standortes von e-Loading-Automaten, die die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen, f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 in Anspruch. Weitergehend beantragte der Kl\u00e4ger im Wege der Stufenklage auf der zweiten Stufe die Auskunft an Eides statt zu versichern sowie auf dritter Stufe aufgrund der erteilten Auskunft eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer f\u00fcr jeden Automaten zu zahlen. Die Beklagte trat den Anspr\u00fcchen entgegen. Der Kl\u00e4ger verk\u00fcndete der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 02.04.2007 den Streit. Sie trat auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei.<\/p>\n<p>Diese Antr\u00e4ge waren Gegenstand des Urteils der erkennenden Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.02.2008 und einschlie\u00dflich der im Berufungsrechtszug ge\u00e4nderten Klageantr\u00e4ge in Bezug auf das Auskunftsbegehren vor dem Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80\/08). In dem landgerichtlichen Verfahren stellten die Beklagte und die Nebenintervenientin die Antr\u00e4ge, die Klage abzuweisen und verfolgten dieses Begehren im Berufungsrechtszug weiter, soweit die erkennende Kammer die Beklagte verurteilt hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte letztendlich antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr von 122.000,- EUR nebst darauf entfallender Umsatzsteuer sowie Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Ferner wurde die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.616,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie zur Zahlung von 3.524,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer nebst Zinsen verurteilt. Im Rahmen der Stufenklage verurteilte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Beklagte, dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr (der Beklagten) oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltene Anzahl der auf der technische Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten e-Loading-Automaten, die Gegenstand der f\u00fcr den Zeitraum November 2001 bis November 2003 und Dezember 2006 erteilten Auskunft waren, aufgeschl\u00fcsselt nach Monaten und unter Angabe des Standorts der Automaten, zu erteilen. Im \u00dcbrigen wurde der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die weiteren Stufen des Klagebegehrens an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen. Dieses Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29.12.2010, eingegangen bei Gericht am 31.12.2010, erweiterte der Kl\u00e4ger seine Stufenklage. Er verlangte von der Beklagten, f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Rechnung \u00fcber die Anzahl der von ihr oder Tochterunternehmen bzw. Vertragspartnern bereitgehaltenen e-Loading-Automaten zu legen, die auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauen und von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickeltet wurden. Mit Schriftsatz vom 28.12.2011, eingegangen bei Gericht am 29.12.2011, erweiterte der Kl\u00e4ger seine Stufenklage dahingehend, dass nunmehr auch f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 Rechnung zu legen war. Im weiteren Verlauf bezifferte der Kl\u00e4ger einen Teil seines Zahlungsanspruchs \u2013 der dritten Stufe \u2013 und zwar in H\u00f6he von 49.382 zuz\u00fcglich Umsatzsteuer nebst Zinsen. Die Bezifferung erfolgt f\u00fcr den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 \u00fcber den die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2011 entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf Auskunft erteilt hatte. Die Beklagte wurde durch \u2013 rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Teilurteil der erkennenden Kammer vom 24.04.2012 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 machte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten schlie\u00dflich einen Lizenzzahlungsanspruch in H\u00f6he von 35.042,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer nebst Zinsen f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschlie\u00dflich Dezember 2008 f\u00fcr die bereit gehaltenen e-Loading-Automaten geltend, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.05.2012 eine Aufstellung der von ihr bereitgehaltenen e-Loading-Automaten vorgelegt hatte. Hierauf teilte die Beklagte mit, sie habe einen Betrag in H\u00f6he von 59.044,27 EUR auf das Konto der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers gezahlt, worauf der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte. Dieser Erledigungserkl\u00e4rung schloss sich die Beklagte an. Die Parteien stellten wechselseitig Kostenantr\u00e4ge. Die Streithelfererin erkl\u00e4rte, sie verzichte auf eine Stellungnahme und sei mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Nach \u00a7 128 Abs.3 ZPO ist nunmehr \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91 Abs.1, 91 a Abs.1 S.1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenienten tr\u00e4gt ihre Kosten selbst. Die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche waren begr\u00fcndet, so dass die Beklagte die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit die Kostenentscheidung auf \u00a7 91 Abs.1 S.1 ZPO beruht, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber der Beklagten den Rechtsstreit gewonnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde entsprechend der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche verurteilt. Dem Kl\u00e4ger stehen gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Verg\u00fctung von 2.000,- EUR (zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) als Sockelbetrag sowie einer Lizenzgeb\u00fchr von pauschal 1,- EUR pro Monat und aufgestelltem E-Loading-Automat (zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) zu. Soweit die Beklagte vorgerichtlich Auskunft erteilt hatte, wurde sie antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung verurteilt. Soweit der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 im Wege der Stufenklage Auskunft begehrte, wurde die Beklagte ebenfalls antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Schlie\u00dflich wurde die Beklagte nach gerichtlicher Geltendmachung der Auskunftsanspr\u00fcche durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum bis Dezember 2008 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Zudem wurde die Beklagte nach Auskunftserteilung f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr verurteilt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHinsichtlich des zuletzt vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zahlungsanspruchs in H\u00f6he von 35.042,- EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer nebst Zinsen f\u00fcr den Lizenzzeitraum vom 01.01.2007 bis einschlie\u00dflich Dezember 2008 ist von einer \u00fcbereinstimmenden Erledigung im Sinne des \u00a7 91a Abs.1 ZPO auszugehen, weil sich die Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers angeschlossen hat.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits sind in Bezug auf den auf letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinem Zahlungsantrag Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten der Nebenintervenienten beruht auf \u00a7 101 Abs.1, 2.Var. ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert bemisst sich nach \u00a7 3 ZPO, \u00a7\u00a7 44, 43 GKG wie folgt.<\/p>\n<p>Klage:<br \/>\n1. Zahlungsantr\u00e4ge: 147.588,12 EUR<br \/>\n(einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer, die keine Nebenforderungen darstellen)<br \/>\n2. Zuk\u00fcnftiger Zahlungsantrag 58.764,58 EUR<br \/>\n(als h\u00f6chster Einzelstreitwert der Stufenklage f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2003 \u2013 November 2006)<br \/>\nergibt: 206.352,70 EUR<\/p>\n<p>Ab dem 31.12.2010 227.657,27 EUR<br \/>\n(weitere 21.304,57 EUR f\u00fcr die Klageerweiterung f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Zahlungsanspruch f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2007 \u2013 Dezember 2007 als h\u00f6chstem Einzelstreitwert der Stufenklage)<\/p>\n<p>Ab dem 29.12.2011 248.052,68 EUR<br \/>\n(weitere 20.395,41 EUR f\u00fcr die Klageerweiterung f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Zahlungsanspruch f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2008 \u2013 Dezember 2008 als h\u00f6chstem Einzelstreitwert der Stufenklage)<\/p>\n<p>Ab dem 21.09.2012 206.352,70 EUR<br \/>\nund das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 41.699,98 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2003 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 4a O 432\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2231","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2231"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2231\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2235,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2231\/revisions\/2235"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2231"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2231"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}