{"id":2229,"date":"2012-12-20T17:00:56","date_gmt":"2012-12-20T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2229"},"modified":"2016-04-25T09:32:53","modified_gmt":"2016-04-25T09:32:53","slug":"4a-o-16311-metall-hochtemperaturumformung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2229","title":{"rendered":"4a O 163\/11 &#8211; Metall-Hochtemperaturumformung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2002<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 163\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber Lizenzvertragspartnern der Kl\u00e4gerin oder Personen, mit denen die Kl\u00e4gerin in Lizenzvertragsverhandlungen steht, &#8211; wie geschehen mit dem in der Anlage K 6 beigef\u00fcgten Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten vom 03. November 2010 an die Firma A GmbH &#8211; zu behaupten, zwischen der Kl\u00e4gerin und der B GbR best\u00fcnde kein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag und die Kl\u00e4gerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen f\u00fcr folgende Patente berechtigt:<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstanden sind; diese Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,- EUR und f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von ihrem Mitgesellschafter die Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Vertragspartnern der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Bruder des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin. Er ist Erfinder eines Verfahrens der Hochtemperaturumformung von Metallholk\u00f6rpern mittels Innendruck. Dieses Verfahren lie\u00df der Beklagte durch die Anmeldung verschiedener nationaler und internationaler Patente zun\u00e4chst selbst sch\u00fctzen. Er ist in Bezug auf die im Klageantrag aufgef\u00fchrten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen als Erfinder beziehungsweise Miterfinder in der Patentrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.<\/p>\n<p>Zwecks Vermarktung der Erfindung wurden zwei Gesellschaften gegr\u00fcndet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2003 wurde die Kl\u00e4gerin gegr\u00fcndet. Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Verfahren und Produkten, die die Umformung von Metall, als Schwerpunkt Aluminium und Stahl, zum Gegenstand haben. Insbesondere arbeitet die Gesellschaft an Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlk\u00f6rpern mittels Innendruck. Das Stammkapital \u00fcbernahmen der Beklagte, der Bruder des Beklagten und Herr C. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 01.01.2004 gr\u00fcndeten der Beklagte, der Bruder des Beklagten und Herr C die B GbR (im Folgenden: GbR). Ausweislich des Gr\u00fcndungsvertrages hei\u00dft es unter Ziffer 1, dass die Gesellschaft sich mit der Markteinf\u00fchrung eines Verfahrens der Hochtemperaturumformung von Hohlk\u00f6rpern mittels Innendruck auf der Grundlage von Entwicklungen des Beklagten befasse.<\/p>\n<p>Unter Ziffer 2 und 3 des Vertrages hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201e2. Herr Dr.-lng. Peter E ver\u00e4u\u00dfert die sich bislang in seiner Einzelfirma befindlichen, im eigenen Namen angemeldeten Patente und sonstigen Schutzrechte, soweit sie das Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlk\u00f6rpern mittels Innendruck betreffen, an die Gesellschaft. Herr Dr.-Ing. Peter E erh\u00e4lt hierf\u00fcr einen Betrag von 100.000,00 \u20ac (in Worten: einhunderttausend einschlie\u00dflich 16% Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung f\u00e4llig. Die Gesellschafter verpflichten sich die f\u00fcr die Finanzierung der Patente notwendigen liquiden Mittel durch die EinIage von Barmitteln in die Gesellschaft, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die zu \u00fcbertragenden Patente und Schutzrechtsanmeldungen ergeben sich aus der Anlage I, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist.<\/p>\n<p>Die Gesellschafter werden sich dar\u00fcber einigen, welche weiteren Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr die Gesellschaft get\u00e4tigt werden. Ist die Gesellschaft nicht bereit, eine oder mehrere schutzrechtsf\u00e4hige Erfindungen ganz, teilweise oder in gewissen L\u00e4ndern anzumelden, ist es dem Erfinder unbenommen, dies im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu tun.<\/p>\n<p>Stellt die gem\u00e4\u00df Einleitung dieser Vereinbarung zu gr\u00fcndende GmbH aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden, die z.B. auch zu einer Insolvenz dieser Gesellschaft f\u00fchren k\u00f6nnen, ihre T\u00e4tigkeit ein und wollen die \u00fcbrigen Gesellschafter an einer sonstigen weiteren wirtschaftlichen Verwertung der Patente und sonstiger Schutzrechte gem\u00e4\u00df dieser Vereinbarung unter Aufbringung neuer Eigenmittel nicht teilnehmen, so wird die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts mit der Wirkung aufgel\u00f6st, dass die weitere Nutzung dieser Schutzrechte Dr. E alleine zusteht, er hat in diesem Zusammenhang Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung dieser Schutzrechte, ohne, dass die \u00fcbrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung haben.<\/p>\n<p>Tritt der Fall des Absatzes 1 ein, so haben sich die \u00fcbrigen Gesellschafter auf schriftliche Anforderung von Dr. E binnen einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu erkl\u00e4ren, ob sie an einer weiteren Verwertung der Schutzrechte unter Einbringung von Eigenmitteln teilnehmen wollen.<\/p>\n<p>3. Die Gesellschafter haben am 04.12.2003 eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung unter der Firma B GmbH mit Sitz in Wiesbaden gegr\u00fcndet. Diese Gesellschaft wird wesentliche Aufgaben der Vermarktung des Verfahrens der Hochtemperaturumformung mittels Innendruck \u00fcbernehmen. Die Gesellschaft erteilt der B GmbH die ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Vermarktung der Patente und sonstigen Schutzrechte f\u00fcr das Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlk\u00f6rpern mittels Innendruck, die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgelistet sind. Die Anmeldung, der Unterhalt und die Pflege dieser Schutzrechte bleibt weiter Angelegenheit der Gesellschaft. Die B GmbH zahlt der Gesellschaft eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr. Einzelheiten werden im Lizenzvertrag zwischen der B GmbH und der Gesellschaft geregelt.\u201c<\/p>\n<p>Ein gesonderter Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen. Wegen des genauen Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss mit verschiedenen Firmen Unterlizenzvertr\u00e4ge ab, unter anderem mit der Firma F G GmbH &amp; Co.KG am 13.02.2006. Der Beklagte war \u00fcber diese Vertr\u00e4ge informiert, teilweise wirkte er an der Gestaltung mit und stimmte zu. Die Kl\u00e4gerin leistete in der Folgezeit Lizenzzahlungen an die GbR. Eine Verwertung der Patente durch den Beklagten erfolgte nicht, da die gesamte Vertriebst\u00e4tigkeit von der Kl\u00e4gerin abgewickelt wurde. Diese Aufgabenverteilung wurde seit Beginn der Zusammenarbeit Anfang 2004 \u00fcber mehrere Jahre beibehalten und umgesetzt.<\/p>\n<p>Der Kaufpreis f\u00fcr den Ankauf der Patente des Beklagten ist zun\u00e4chst in Form einer Teilzahlung erbracht worden und der \u00fcberwiegende Teil des Kaufpreises galt als gestundet, bis die GbR die Restkaufpreiszahlung aus Vermarktungsgewinnen finanzieren konnte. Es stand ein Betrag in H\u00f6he von 15.000 EUR noch offen, nachdem ein weiterer Betrag in H\u00f6he von 75.000 EUR in ein Darlehen umgewandelt wurde, welches der Beklagte k\u00fcndigte.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 11.01.2006 wurde ein neuer Gesellschafter in die GbR aufgenommen, nachdem zuvor der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der Beklagte alleinige Gesellschafter der GbR gewesen waren. Nach \u00a7 5 des GbR-Vertrages sind der Beklagte und sein Bruder alleine zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berechtigt. Eine weitere Regelung \u00fcber die K\u00fcndigung der GbR findet sich in Ziffer 7, wonach im Falle einer K\u00fcndigung der k\u00fcndigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die verbleibenden Gesellschafter berechtigt sind, das Unternehmen fortzuf\u00fchren. Wegen der Vereinbarung \u00fcber die Aufnahme eines Gesellschafters und des Gesellschaftsvertrages vom 11.01.2006 wird auf die Anlagen B 3 und B 4 inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2010 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten, beide Anteilseigner der Kl\u00e4gerin und Mitgesellschafter der GbR \u00fcber Fragen der Inhaberschaft der Patente und der Lizenzierung.<\/p>\n<p>Der Beklagte setzte der GbR mit Schreiben vom 13.07.2010 eine Frist zur Zahlung des Restkaufpreises. Eine Zahlung blieb aus. Mit Schreiben vom 04.08.2010 erkl\u00e4rte der Beklagte den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag.<\/p>\n<p>Mit Schreiben des Beklagten vom 11.08.2010 an die Kl\u00e4gerin k\u00fcndigte er im Namen der GbR den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin mit sofortiger Wirkung sowie ordentlich. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 15 verwiesen. Ferner schloss der Beklagte am 20.10.2010 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR mit sich selbst einen Vertrag, durch welchen er die Patente \u2013 nach seiner Auffassung \u2013 r\u00fcck\u00fcbertrug. Einen diesen Vertrag zustimmenden Gesellschafterbeschluss gibt es nicht.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2010 wendete sich der Beklagte an die Firma A GmbH, mit der die Kl\u00e4gerin einen Lizenz- und Kooperationsvertrag vom 29.07.2010 abgeschlossen hatte. In der Pr\u00e4ambel hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass die Kl\u00e4gerin Verwerter diverser Schutzrechte sei, die sich mit der Warmumformung von Metallk\u00f6rpern befasse. Als Anlage 1 ist dem Vertrag eine \u00dcbersicht \u00fcber die Vertragsschutzrechte beigef\u00fcgt, die auch die im Klageantrag wiedergegebenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>In dem Schreiben vom 03.11.2010 an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH hei\u00dft es unter Ziffer 1.d) wie folgt w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt, dass unser Mandant (ausweislich der Patentrolle) stets Inhaber der Patente geblieben ist und es auch keine \u00dcbertragung aufgrund des Kaufvertrages gab; durch den R\u00fccktritt vom Patentkaufvertrag war er in keiner Weise mehr im Verh\u00e4ltnis zur B GbR obligatorisch beschr\u00e4nkt. Jedenfalls durch die R\u00fcck\u00fcbertragung der Patente w\u00e4re er &#8211; sofern ein Gericht zu einer gegenteiligen Aussage k\u00e4me &#8211; wieder lnhaber der Patente geworden.<br \/>\nEs gab zu keinem Zeitpunkt einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag zwischen der B GbR und der B GmbH, wie Herr H zu Unrecht in der Pr\u00e4ambel des Lizenz- und Kooperationsvertrags vom 29.07.2010 ausgef\u00fchrt hat; aufgrund der vorherigen R\u00fccktrittsandrohung unseres Mandanten vom 13.07.2010 musste er sich im Klaren befinden, dass es ohne einer Mitwirkung unseres Mandaten unm\u00f6glich w\u00e4re, Ihnen rechtswirksam eine entsprechende Lizenz zu erteilen, weil eine rechtfertigende Lizenz f\u00fcr die B GmbH nicht mehr zu erlangen war.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts des anwaltlichen Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Zuvor hatte es einen Schriftwechsel zwischen den anwaltlichen Vertretern des Beklagten und der Kl\u00e4gerin gegeben. Mit Schreiben vom 17.10.2010 erkl\u00e4rte sich der Beklagte mit dem Vertrag der Kl\u00e4gerin und der Firma I einverstanden, insbesondere mit der Einr\u00e4umung von Rechten aus den im Vertrag mit der I aufgef\u00fchrten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen.<\/p>\n<p>In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2010, in welchem sich nahezu inhaltsgleich die oben zitierten Textpassagen wiederfinden, wendete sich der Beklagte an die Firma J K GmbH &amp; Co. KG, mit der die Kl\u00e4gerin in Vertragsverhandlungen stand. Die Firma J nahm im Folgenden Abstand von einem Vertragsschluss mit der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2011 mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten ab und forderte ihn unter anderem auf, die Kosten in H\u00f6he von 3.198,24 EUR f\u00fcr die Inanspruchnahme der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 18 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen in den beiden anwaltlichen Schreiben seien gesch\u00e4ftssch\u00e4digend und nachweislich falsch. Die GbR halte seit ihrer Gr\u00fcndung die im Klageantrag genannten Patente und verwalte sie. Wegen der von der GbR verwalteten Patente wird auf die Anlage K 3 inhaltlich Bezug genommen. Alle Gesellschafter beider Gesellschaften, der der Kl\u00e4gerin und der GbR, seien sich vor Abschluss der jeweiligen Gesellschaftsvertr\u00e4ge einig gewesen, dass die GbR s\u00e4mtliche Patente an dem entwickelten Verfahren halten und die Kl\u00e4gerin die Vermarktung \u00fcbernehmen solle. Der Kl\u00e4gerin sei deshalb eine exklusive, zeitlich und \u00f6rtlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz zur Vermarktung der Patentrechte einger\u00e4umt worden. Dem stehe auch nicht Ziffer 3 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der GbR entgegen. Die Entscheidung \u00fcber Art und Umfang der Lizenzerteilung sei bereits mit Unterzeichnung des Gr\u00fcndungsvertrags der GbR gefallen. Zus\u00e4tzliche inhaltliche Regelungen seien f\u00fcr einen wirksamen Lizenzvertrag nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Ein R\u00fccktritt des Beklagten vom Kaufvertrag scheide aus, da der Restkaufpreis gestundet gewesen sei. Der Vertrag \u00fcber die R\u00fcck\u00fcbereignung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldung, den der Beklagte mit sich selbst geschlossen habe, sei wegen \u00a7 181 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wurde an das hiesige Gericht verwiesen. Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, wie folgt zu erkennen:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen, gegen\u00fcber Lizenzvertragspartnern der Kl\u00e4gerin oder Personen, mit denen die Kl\u00e4gerin in Lizenzvertragsverhandlungen steht, &#8211; wie geschehen mit dem in der Anlage K 6 beigef\u00fcgten Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten vom 03. November 2010 an die Firma A GmbH &#8211; zu behaupten,<\/p>\n<p>a) zwischen der Kl\u00e4gerin und der B GbR best\u00fcnde kein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag und die Kl\u00e4gerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen f\u00fcr folgende Patente berechtigt,<\/p>\n<p>b) der Beklagte sei stets Inhaber der in Ziffer 1a) genannten Patente geblieben und es habe keine \u00dcbertragung der Patente auf die B GbR stattgefunden.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.<\/p>\n<p>3. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von EUR 3.198,24 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 28.09.2012 zu erstatten.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer 1a) und 1b) seien nicht hinreichend bestimmt. Eine konkrete Verletzungsform ergebe sich aus den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen nicht. Das in dem Klageantrag aufgef\u00fchrte Schreiben vom 03.11.2010 verhalte sich nicht \u00fcber das Patent \u201eWarm I\u201c (laufende Nummern 1 und 2 des Klageantrags). Schlie\u00dflich habe der Beklagte den Vertrag mit der Firma I genehmigt, so dass deshalb die Klage unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Ferner behauptet der Kl\u00e4ger, dass die Regelung in dem Vertrag \u00fcber die GbR, die einen Verkauf der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen des Beklagten vorsah, nach dem Willen der Gesellschafter keine verbindliche Regelung darstelle, sondern vielmehr ein noch umzusetzender Programmpunkt. Eine Lizenzeinr\u00e4umung sei mit dem Abschluss des GbR-Vertrages nicht verbunden gewesen, da die Kl\u00e4gerin nach diesem Vertrag ihre Aufgaben erst \u00fcbernehmen werde und die Regelung nur einen innergesellschaftlichen Punkt betreffe. Es sei vielmehr eine Absichtserkl\u00e4rung. Zudem w\u00fcrden f\u00fcr einen wirksamen Lizenzvertrag wesentliche Inhalte wie unter anderem Dauer, Verg\u00fctung und K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten fehlen. Da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin von der Beschr\u00e4nkung des \u00a7 181 BGB im Falle der Vertretung der GbR nicht befreit sei, k\u00f6nne nur der Beklagte die mangels erfolgter Lizenzvergabe erforderliche Zustimmung der GbR f\u00fcr eine Lizenzeinr\u00e4umung erteilen.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge seien auch deshalb unbegr\u00fcndet, weil es an der Wiederholungsgefahr fehle. Im Schreiben vom 03.11.2010 seien die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht vollst\u00e4ndig aufgef\u00fchrt. Auch das weitere anwaltliche Schreiben vom 05.11.2010 f\u00fchre einzelne \u201ePatente\u201c nicht auf.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung zu, soweit es um die \u00c4u\u00dferung des Beklagten geht, zwischen der Kl\u00e4gerin und der B GbR best\u00fcnde kein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag und die Kl\u00e4gerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen berechtigt. Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist hinreichend bestimmt und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Antrag gen\u00fcgt den Bestimmtheitsanforderungen des \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin muss den Streitgegenstand und den Umfang der Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrei\u00dfen. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f\u00fcr das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l\u00e4sst, was der Beklagte zu unterlassen hat (BGH, GRUR 2008, 357 &#8211; Planfreigabesystem). Durch die Konkretisierung des Antrags auf die Lizenzvertragspartner der Kl\u00e4gerin und Personen, die in Vertragsverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin stehen, ist die Reichweite des Unterlassungsantrags bestimmbar und f\u00fcr den Beklagten vorhersehbar.<\/p>\n<p>Soweit der Antrag der Kl\u00e4gerin, der Beklagte habe die Kundgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber \u201eDritten\u201c zu unterlassen, fallen gelassen wurde, liegt darin eine Teilklager\u00fccknahme. Gleiches gilt, soweit die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren im Antrag zu Ziffer 1) von 17 im Antrag wiedergegebenen Patenten auf 13 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, er habe den Lizenzvertrag mit der Firma I r\u00fcckwirkend genehmigt und deshalb sei die Klage unzul\u00e4ssig, verf\u00e4ngt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der rechtswidrig ge\u00e4u\u00dferten Kundgabe davon betroffenen sein sollte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nInhaltlich geht es im Antrag zu Ziffer 1.a) um zwei unterschiedliche \u00c4u\u00dferung, die gesondert gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen, zwischen ihr und der GbR best\u00fcnde kein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag, zu. Ein solcher folgt aus \u00a7 823 Abs.1 in Verbindung mit \u00a7 1004 Abs.1 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch juristische Personen k\u00f6nnen sich auf das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht f\u00fcr Unternehmen berufen, soweit dieses nicht an Eigenschaften, \u00c4u\u00dferungen oder Beziehungen ankn\u00fcpft, die nur nat\u00fcrlichen Personen wesenseigen sind und deshalb nur diesen zustehen k\u00f6nnen (BGH, NJW 2009, 915; OLG M\u00fcnchen, AfP 2007, 229, 230; BVerfG, NJW 2002, 3619). Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIndem der Beklagte durch seinen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 6 und K 7 Gesch\u00e4ftskunden der Kl\u00e4gerin angeschrieben hat und die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung kund getan hat, hat der Beklagte in zurechenbarer Weise in das Unternehmensrecht der Kl\u00e4gerin eingegriffen. Die \u00c4u\u00dferung ber\u00fchrt die gesch\u00e4ftlichen Belange der Kl\u00e4gerin und gef\u00e4hrdet ihr Ansehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffene \u00c4u\u00dferung des Beklagten erfolgte auch rechtswidrig. Bei der gebotenen Abw\u00e4gung der Interessen der Kl\u00e4gerin und der des Beklagten \u00fcberwiegen die der Kl\u00e4gerin, so dass das Recht des Beklagten auf Meinungs\u00e4u\u00dferung hinter dem Recht des Unternehmens der Kl\u00e4gerin zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDabei ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (LG D\u00fcsseldorf, AfP 2005, 556) jede beanstandete \u00c4u\u00dferung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 Rz.38).<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung einer \u00c4u\u00dferung als Meinungs\u00e4u\u00dferung oder Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage greifbare, dem Beweis zug\u00e4ngliche Vorg\u00e4nge zum Gegenstand hat. Eine Aussage ist als Meinungs\u00e4u\u00dferung dann einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Werturteile sind durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gekennzeichnet (BGH, GRUR 2009, 1186, 1187 &#8211; Mecklenburger Obstbr\u00e4nde). Dabei k\u00f6nnen Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tats\u00e4chliche Elemente enthalten. Weist eine \u00c4u\u00dferung in nicht trennbarer WeI sowohl tats\u00e4chliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird die \u00c4u\u00dferung als Werturteil behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente gepr\u00e4gt ist. Die Richtigkeit der tats\u00e4chlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen (BVerfG, NJW 2007, 2686),<\/p>\n<p>Eine rechtliche Bewertung ist grunds\u00e4tzlich eine Meinungs\u00e4u\u00dferung, da die \u00c4u\u00dferung eine Meinung \u00fcber rechtliche Verh\u00e4ltnisse wiedergeben kann (BGH, NJW 2005, 2080). So stellt die Einstufung eines Vorgangs als einen strafrechtlich relevanten Tatbestand prinzipiell keine Tatsachenbehauptung dar, sondern ein Werturteil (BGH, GRUR 1982, 631). Ob ein Sachverhalt eine gesetzliche Norm ausf\u00fcllt, ist regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls eine Wertungsfrage (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 Rz.48). Gleiches gilt, wenn eine \u00c4u\u00dferung einen rechtlichen Fachbegriff enth\u00e4lt. Dies deutet darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungs\u00e4u\u00dferung einzustufen ist. Indes schlie\u00dft dieser Grundsatz eine andere Beurteilung der \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhanges, welcher zu ber\u00fccksichtigen ist, nicht aus. So ist die Frage, ob ein Unternehmen im Eigentum einer Person steht, eine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsache (BGH, AfP 2008, 193). Wird beim verst\u00e4ndigen Leser als Adressaten der \u00c4u\u00dferung zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg\u00e4ngen hervorgerufen, und diese sind als solche einer \u00dcberpr\u00fcfung mit den Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich, ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 280; NJW-RR 1999, 1251; NJW 1993, 930). Beeintr\u00e4chtigt die \u00c4u\u00dferung einer Tatsache die Rechte eines anderen und ist der Wahrheitsgehalt der Tatsache noch ungewiss, hat eine Abw\u00e4gung der betroffenen Rechtsg\u00fcter stattzufinden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, ob der \u00c4u\u00dfernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft hat (BVerfG, NJW 2007, 468 Rz.23).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze \u00fcberwiegt f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis (vgl. BGH, NJW 1997, 2513) der Meinungscharakter der \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung des anwaltlichen Vertreters des Beklagten, der im Auftrag des Beklagten handelte, richtete sich im Schreiben an die Firma I, speziell an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist das zust\u00e4ndige Organ der Vertragspartnerin und gleichzeitig der Entscheidungstr\u00e4ger und somit durchaus mit juristischen Fragestellung befasst.<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter des Beklagten stellt in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben ausf\u00fchrlich die rechtlichen Begebenheiten zwischen der Kl\u00e4gerin, der GbR und dem Beklagten dar. Im Einzelnen wird dargelegt, welche Funktion und Aufgabe die Beteiligten haben. In diesem Zusammenhang werden die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen geschildert. Es wird auf die Auseinandersetzungen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bzw. der Gesellschafter der GbR eingegangen und wie versucht wurde, den Gesellschafterkonflikt zu l\u00f6sen, der sich daraus ergab, dass nach Meinung des Beklagten es nie zu einer \u00dcbertragung der Patente auf die GbR gekommen sei und die Kl\u00e4gerin nie ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der GbR gewesen sei. Anschlie\u00dfend erl\u00e4utert der anwaltliche Vertreter des Beklagten, welche Ma\u00dfnahmen er zur Rechtswahrnehmung vorbereitet habe bzw. ausgef\u00fchrt habe. So sei er von dem Schutzrechtskaufvertrag zur\u00fcckgetreten und er habe in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der B GbR mit sich selbst Feststellung im Hinblick auf die Nichtexistenz einer Lizenzvereinbarung getroffen bzw. diese an sich selbst \u00fcbertragen und die Lizenzvereinbarung gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden kommt der Beklagte zu dem Schluss, dass es zu keinem Zeitpunkt einen ausschlie\u00dfliche Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der GbR gegeben habe und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin diesen Umstand zu Unrecht in der Pr\u00e4ambel des Lizenz- und Kooperationsvertrages vom 29.10.2010 ausgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der I bzw. der Adressat des Schreibens an die Firma J K durften die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung als Kundgabe einer Meinungs\u00e4u\u00dferung des Beklagten verstehen. Der Satzteil, \u201eaus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt\u201c, leitet eine Meinungs\u00e4u\u00dferung ein, da anschlie\u00dfend eine Bewertung der zuvor genannten Tatsachen vorgenommen wird. Mit der Darstellung der Vorgeschichte kommt der Beklagte zu dem Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der GbR bestanden habe. Diese juristisch gepr\u00e4gte Wertung beruhte letztendlich auf der Analyse der Gesellschaftsvertr\u00e4ge und der Ma\u00dfnahmen, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und der GbR getroffen hatte. Trotz der Regelung in Ziffer II.3 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin kommt der Beklagte zu seiner Wertung. Ob diese rechtliche Wertung zutreffend ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben; sie ist aber Ausdruck einer Subsumtion eines Sachverhaltes und somit Ausdruck einer pers\u00f6nlichen Auffassung. Denn die Tatsachen, die Grundlage der Meinungsbildung sind, sind \u00fcberwiegend zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sind vor allem die rechtlichen Konsequenzen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen beinhaltet die Wertung des Beklagten tats\u00e4chliche Elemente, die dem Beweis zug\u00e4nglich sind. N\u00e4mlich die Frage, ob ein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der GbR bestanden, kann gerichtlich entschieden werden. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang f\u00fcr die Frage, wer Inhaber der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gew\u00e4hrleistet, sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen geh\u00f6rt das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre und auf \u00f6ffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen k\u00f6nnen (BGH, NJW 2005, 280). Da ein Fall einer Schm\u00e4hkritik nicht vorliegt, hat eine Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung der Beteiligten stattzufinden, bei der dem Bedeutungsinhalt des Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung getragen wird (BGB, GRUR 1997, 916, 919 \u2013 Kaffeebohne). Danach \u00fcberwiegt das Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Beklagte nimmt zwei Gesch\u00e4ftsbeziehungen der Kl\u00e4gerin zum Anlass, als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und damit als Gesellschafter eines Vertragspartners nicht die Interessen der Kl\u00e4gerin, sondern seine eigenen \u2013 gegenl\u00e4ufigen \u2013 Interessen nach au\u00dfen kund zu tun. Der Beklagte macht so eine interne gesellschaftsrechtliche Angelegenheit nach au\u00dfen bekannt, deren Ausgangspunkt die Verfolgung privater Interessen ist. Er bricht damit in eine f\u00fcr ihn fremde Vertragsbeziehung ein, ohne dass es hierf\u00fcr einen Anlass und eine Berechtigung g\u00e4be.<\/p>\n<p>Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass dem Beklagten als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin Treuepflichten obliegen, konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die von ihm durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten angeschriebenen Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin ein gesteigertes Interesse an der sachlichen Auseinandersetzung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und der GbR haben. Anhaltspunkte daf\u00fcr hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dass der Beklagte mit seinen \u00c4u\u00dferungen die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sch\u00e4digte bzw. erschwerte, liegt auf der Hand. Dies zeigt sich auch daran, dass die J K GmbH &amp; Co. KG nach bestehenden Vertragsverhandlungen Abstand von einem Vertragsschluss nahm.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Rechtsg\u00fcter ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob eine Meinungs\u00e4u\u00dferung zu einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage vorliegt, die einen st\u00e4rkeren Schutz genie\u00dft als \u00c4u\u00dferungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 95, 96). Letzteres ist hier der Fall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um eine die \u00d6ffentlichkeit im Allgemeinen interessierende Fragestellung handelt. Vielmehr geht es um die Wirksamkeit vertraglicher Beziehungen zwischen Gesch\u00e4ftspartnern und Dritten, denen ein Allgemeininteresse nicht zukommt, da Belange der Allgemeinheit nicht ber\u00fchrt sind. Letztlich geht es um die Verfolgung privater Interessen des Beklagten.<\/p>\n<p>Insbesondere f\u00e4llt bei der Abw\u00e4gung ins Gewicht, dass dem hier angegriffenen Schreiben Unterlagen zur Pr\u00fcfung der Vorw\u00fcrfe f\u00fcr Dritte \u2013 hier der ISA und J \u2013 nicht beigef\u00fcgt waren. Aber selbst wenn die gesamten Gesellschaftsvertr\u00e4ge den Gesch\u00e4ftskunden der Kl\u00e4gerin mit\u00fcbersandt worden w\u00e4re, zeigt der vorliegende Prozess \u2013 einschlie\u00dflich der eingereichten Anlagen \u2013 dass mit den Gesellschaftsvertr\u00e4gen allein eine zutreffende juristische Einordnung der Sach- und Rechtslage wohl nicht m\u00f6glich ist. Allein an Hand der Informationen, die der anwaltliche Vertreter des Beklagten den Gesch\u00e4ftskunden der Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt hat, konnte eine eindeutige juristische Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage durch die Verantwortlichen der Gesch\u00e4ftskunden nicht erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass weitere Unterlagen im weiteren Verlauf zumindest der Firma I \u00fcbergeben wurden. Denn die gesch\u00e4ftssch\u00e4digende Einwirkung war bereits eingetreten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Abw\u00e4gung kommt hinzu, dass die Rechtslage \u00fcber das Bestehen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz auf Seiten der Kl\u00e4gerin durchaus fraglich ist. Allerdings kann die Antwort zu dieser Frage ebenso wenig eindeutig zu Gunsten der GbR bzw. des Beklagten beantwortet werden. Denn ob der Kl\u00e4gerin bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GbR im Jahr 2004 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt wurde, ist zwischen den Parteien h\u00f6chst streitig und noch nicht gerichtlich entschieden worden.<\/p>\n<p>Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der GbR sein sollte, bestand auf Seiten des Beklagten kein berechtigtes Interesse, dies vor einer abschlie\u00dfenden juristischen Kl\u00e4rung den Gesch\u00e4ftskunden der Kl\u00e4gerin zu offenbaren. Denn der Beklagte verfolgte mit der \u00c4u\u00dferung nicht das Ziel, die ihm nach \u00a7\u00a7 139 ff PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9,10 PatG zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte durchzusetzen, sondern anstelle der Kl\u00e4gerin von der Vertragsbeziehung zu den Gesch\u00e4ftspartnern zu profitieren. Zwar \u00e4u\u00dfert der anwaltliche Vertreter des Beklagten, dass dieser seine patentrechtlichen Anspr\u00fcche durchsetzen m\u00fcsse (S.4 des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens), allerdings sei der Beklagte der Auffassung, die I sei ein guter Vertragspartner und er, der Beklagte, an einer vern\u00fcnftigen L\u00f6sung interessiert. Sollte die Firma I an einem Sondierungsgespr\u00e4ch nicht interessiert sein, so m\u00fcsse der Beklagte seine Interessen anderweitig durchsetzen. Der Beklagte will ersichtlich mit diesem Schreiben erreichen, dass er zumindest in die Vertragsgestaltung und \u2013beziehung zu den Vertragspartnern der Kl\u00e4gerin eingebunden bzw. beteiligt wird. Damit beabsichtigt der Beklagte seine ihm als Patentinhaber bzw. Mitpatentinhaber zustehende M\u00f6glichkeit, patentrechtliche Anspr\u00fcche durchsetzen zu k\u00f6nnen, dahingehend einzusetzen, sich einen vertraglichen bzw. wirtschaftlichen \u2013 eigenen \u2013 Vorteil zu verschaffen. Diese Zielrichtung des Verhaltens des Beklagten kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Beklagte letztendlich seine Zustimmung zum Vertrag der Kl\u00e4gerin mit der Firma I erteilt hat.<br \/>\nd)<br \/>\nEine Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine rechtswidrige Verletzungshandlung &#8211; selbst wenn sie einmalig ist &#8211; begr\u00fcndet die tats\u00e4chliche Vermutung, dass die wiederholt wird (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 139 Rz.39). Dies ist mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 6 der Fall. In der Anlage zum Lizenz- und Kooperationsvertrag mit der Firma I werden die im Klageantrag wiedergegebenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen wiedergegeben.<\/p>\n<p>Der Vortrag des Beklagten, nicht alle Patente seien in dem Schreiben an die Firma I aufgef\u00fchrt worden, vermag die Wiederholungsgefahr nicht entfallen zu lassen. Die Wiederholungsgefahr wird nur dann beseitigt, wenn die Unterwerfung als Folge und als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens des Schuldners erfolgt (BGH, GRUR 2010, 355 &#8211; Testfundstelle; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch wegen der weiteren im Antrag zu Ziffer 1a) wiedergegebenen Aussage steht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 823 Abs.1 in Verbindung mit \u00a7 1004 Abs.1 BGB zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anwendung der obigen Kriterien stellt die sinngem\u00e4\u00df wiedergegebene \u00c4u\u00dferung ebenfalls eine Meinungs\u00e4u\u00dferung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma I musste die \u00c4u\u00dferung dahingehend verstehen, der Kl\u00e4gerin stehe keine Befugnis zu, Unterlizenzen zu vergeben. Diese Aussage des Beklagten ist wiederum das Ergebnis seiner juristischen Bewertung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde. Denn die Bewertung der Rechtslage \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der GbR zur Kl\u00e4gerin stellt eine Vorfrage f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu Gesch\u00e4ftspartnern dar. Ist Kl\u00e4gerin nicht Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz, so kann sie eigenst\u00e4ndig auch keine Unterlizenzen vergeben. Dies betrifft sowohl die erteilten Schutzrechte als auch die Schutzrechtsanmeldungen, die in der Auflistung im Klageantrag wiedergegeben sind. Der angesprochene Verkehrskreis nimmt eine dahingehende Differenzierung nach erteilten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldung nicht vor, da diese in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben auch nicht differenzierend dargestellt worden sind. Ein Anlass f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis, eine solche Differenzierung vorzunehmen, kann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagte hat durch das anwaltliche Schreiben in das Unternehmensrecht der Kl\u00e4gerin eingegriffen, da die \u00c4u\u00dferung gesch\u00e4ftssch\u00e4digend ist. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Genauso wie die Frage der ausschlie\u00dflichen Lizenz juristisch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, konnte und durfte der Beklagte seine Kundgabe als Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht an die Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin versenden, um sich dadurch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. An dieser innergesellschaftlichen Problematik bestand kein \u00f6ffentliches Informationsinteresse. Auf Seiten der Vertragspartnern der Kl\u00e4gerin ist auch hieran kein sachliches Interesse zu erkennen, zumal im Zeitpunkt der \u00c4u\u00dferung aussagekr\u00e4ftige Dokumente den Vertragspartner der Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt wurden. Der Beklagte ist somit ohne Berechtigung in fremde Vertragsbeziehungen eingebrochen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer weitergehende Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die im Antrag zu Ziffer 1b) geltend gemachten \u00c4u\u00dferungen nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten nicht aus \u00a7 823 Abs.1 in Verbindung mit. \u00a7 1004 Abs.1 BGB verlangen, die \u00c4u\u00dferung, der Beklagte sei stets Inhaber der in Ziffer a) genannten Patente geblieben, kund zu tun.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anwendung der obigen Kriterien ist auch hier von einer Meinungs\u00e4u\u00dferung, verbunden mit Tatsachen, auszugehen. Die \u00c4u\u00dferung, der Beklagte sei stets Inhaber der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente gewesen, hat im Wesentlichen einen juristischen Kern. Der Begriff der Inhaberschaft von Patenten und damit die Frage, ob der Beklagte seine Patente \u00fcbertragen hat, sind zwar dem Beweis zug\u00e4nglich. Indes zieht der Beklagte diese Schlussfolgerung aus dem von ihm zuvor erl\u00e4uterten Tatsachenvortrag. Mithin subsumiert der Beklagte bzw. sein anwaltlicher Vertreter einen Sachverhalt unter juristischen Aspekten.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung des Beklagten versteht der objektive Empf\u00e4nger, hier ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dahingehend, dass der Beklagte stets die Rechte aus dem Patent h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Die Aussage, er sei stets Inhaber der Patente geblieben, ist unter dem Blickwinkel eines Unterlizenznehmers zu betrachten. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma I hatte bereits einen Unterlizenzvertrag abgeschlossen. In dieser Situation versteht ein verst\u00e4ndiger Unternehmensf\u00fchrer die Aussage dahin, dass dem Beklagten die Rechte aus dem Patent weiterhin zustehen und er diese Rechte gegebenenfalls gerichtlich gegen die Firma I durchsetzen kann. Dies h\u00e4tte f\u00fcr den Lizenznehmer zur Konsequenz, dass die weitere Nutzung der mit den Patenten verbundenen Technik nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re. Damit einher geht das Verst\u00e4ndnis, dass die Kl\u00e4gerin als nicht Verf\u00fcgungsbefugte Rechte an die Lizenznehmerin einger\u00e4umt hat, da gleichzeitig der Beklagte einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin verneint.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der \u00c4u\u00dferung liegt auch ein Eingriff in das Unternehmensrecht der Kl\u00e4gerin, da die \u00c4u\u00dferung das Ansehen und die Kreditw\u00fcrdigkeit der Kl\u00e4gerin zu ihren Gesch\u00e4ftspartnern sch\u00e4digt. Sollte der Beklagte stets Inhaber der Patente gewesen sein, so w\u00e4re die GbR nie verf\u00fcgungsbefugt \u00fcber die Patente gewesen und h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin keine ausschlie\u00dfliche Lizenz einr\u00e4umen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Rahmen der Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien ist dem Interesse des Beklagten Vorrang zu geben.<\/p>\n<p>Dem Beklagten standen als eingetragenem Inhaber bzw. Mitinhaber die Rechte aus dem Patent (\u00a7\u00a7 139 ff PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 ff PatG) zu. Ob der Beklagte zur Durchsetzung der Rechte aus dem Patent berechtigt ist, ergibt sich aus dem Rollenstand (\u00a7 30 Abs.3 S.2 PatG). Dieser ist entscheidend f\u00fcr die Frage, wer prozessf\u00fchrungsbefugt und anspruchsberechtigt ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.810). Solange eine Umschreibung der Rolle auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, kann nur derjenige Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend machen, der in der Rolle eingetragen ist. Dies gilt auch, wenn derjenige materiell-rechtlich nicht mehr Inhaber des Schutzrechts ist. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass mehrere Personen Inhaber eines Patents sind, z B. bei den Nummern 1, 2 und 8 des Klageantrags. Jeder von ihnen ist befugt, die Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.822). Demnach stimmt die Aussage unter dem Blickwinkel und des Verst\u00e4ndnisses des Lesers mit der tats\u00e4chlichen Rechtslage \u00fcberein. Da der Beklagte in der Patentrolle zumindest als Mitinhaber der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente eingetragen ist, stehen ihm die Rechte aus dem Patent zu.<\/p>\n<p>Allein mit diesem \u2013 unter formalen Gesichtspunkten zutreffenden &#8211; Hinweis, hat der Beklagte nicht \u00fcber Geb\u00fchr in das Unternehmensrecht der Kl\u00e4gerin eingegriffen. Ein solcher Hinweis diente zwar auch zur Verfolgung privater Interessen, indes war die Sach- und Rechtslage nicht derart unklar, dass der Beklagte nicht hierauf seine Aussage st\u00fctzen konnte. Denn unstreitig fand \u2013 eine \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente unterstellt &#8211; eine Umschreibung in Bezug auf die Inhaberschaft in der Patentrolle nicht statt.<\/p>\n<p>In der Aussage selbst liegt auch kein Zusammenhang zu der Frage, ob die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der GbR gewesen ist. Dieser Zusammenhang mag sich aus dem gesamten Absatz in dem anwaltlichen Schreiben ergeben, enth\u00e4lt f\u00fcr einen juristisch informierten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer indes zwei unterschiedliche Aussagen. Denn die Frage der Inhaberschaft von Rechten aus dem Patent und die Frage von Lizenzen k\u00f6nnen unterschiedlich betrachtet werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten aus \u00a7 824 BGB scheidet aus, da dieser eine Tatsachenbehauptung voraussetzt, welche hier nicht vorliegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die \u00c4u\u00dferung, es habe keine \u00dcbertragung der Patente auf die B GbR stattgefunden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begr\u00fcndet, insbesondere nicht aus \u00a7 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit \u00a7 1004 Abs.1 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze \u00fcber die Abgrenzung zwischen einer Meinungs\u00e4u\u00dferung und einer Tatsachenbehauptung ist vorliegend ebenfalls von einer Meinungs\u00e4u\u00dferung auszugehen.<\/p>\n<p>Aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist die \u00c4u\u00dferung dahingehend zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Rechte aus dem Patent h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Ob die materiell-rechtliche Lage dies ebenso wiederspiegelt, kann dahingestellt bleiben. Im Zusammenhang mit der \u00c4u\u00dferung der Beklagten, er sei Inhaber der Patente geblieben und es habe keine \u00dcbertragung der Patente stattgefunden, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den unbefangenen Leser, dass der Beklagte die Rechte aus dem Patent gegen\u00fcber einem Lizenznehmer h\u00e4tte durchsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieser Eingriff in die Rechte des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist indes gerechtfertigt. Der Beklagte war aufgrund seiner formalen Position \u2013 entsprechend der Patentrolle \u2013 in der Lage, die Rechte aus dem Patent durchzusetzen. Diese M\u00f6glichkeit konnte der Beklagte aufgrund einer gesicherten Tatsachenlagen \u00e4u\u00dfern, denn unstreitig ist der Beklagte zumindest noch Mitinhaber der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patente. Ausweislich des Rollenstands hat eine \u00dcbertragung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf die GbR nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 3 ist unbegr\u00fcndet. Es fehlt an einem nachvollziehbaren Vortrag der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legt weder dar, auf welcher Streitwertgrundlage sie ihren Anspruch begr\u00fcndet, noch legt sie dar, welche Rahmengeb\u00fchr sie der Kostennote zugrundgelegt hat. Aus der Anlage K 18 ergibt sich dies ebenfalls nicht. Die Kostennote war zumindest der Anlage K 18 nicht beigef\u00fcgt. Ausweislich des Abmahnschreibens r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin \u2013 im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren \u2013 vorprozessual nur zwei \u00c4u\u00dferungen des Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies auch auf den Gegenstandswert und die Rahmengeb\u00fchr ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs.1 S.1 1.Var. in Verbindung mit \u00a7 269 Abs.3 S.2, \u00a7 281 Abs.3 S.2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S.1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 253.198,24 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2002 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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