{"id":2227,"date":"2013-07-02T17:00:49","date_gmt":"2013-07-02T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2227"},"modified":"2016-05-23T08:06:13","modified_gmt":"2016-05-23T08:06:13","slug":"4a-o-412-elektronisches-abgrenzungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2227","title":{"rendered":"4a O 4\/12 &#8211; Elektronisches Abgrenzungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2034<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Juli 2013, Az. 4a O 4\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4502\">15 U 22\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 512 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dfliche Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Ersatz von Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 03.06.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Dokuments SE 0201XXX vom 07.06.2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 16.05.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 13 XXX T2) ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eElektronisches Abgrenzungssystem\u201c (\u201eElectronic Demarcating System\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 ) mittels eines elektronischen Leitsystems,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; mindestens ein erstes Stromkabel (1 ,4 ,5 ,6 ), das an<br \/>\n&#8211; mindestens einen ersten Signalgeber (3 ,7 ,9 ) angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2 ) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\n&#8211; mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n&#8211; und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei der erste Signalgeber (3, 7 , 8) durch das erste Kabel (1 ,4 ,5 ,6 ) einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,<br \/>\n&#8211; wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird,<br \/>\n&#8211; und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Sensorsystem (11, 12, 13) Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst, synchronisiert.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 40 ist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eElektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 )<\/p>\n<p>&#8211; wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\n&#8211; mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 9) angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\n&#8211; mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n&#8211; und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che<br \/>\n\u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei der erste Signalgeber (3, 7, 8) durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,<br \/>\n&#8211; wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird, der zur Synchronisierung des<br \/>\nSensorsystems dient,<br \/>\n&#8211; und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die<br \/>\nautomatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Sensorsystem (11, 12, 13) die Zeitintervalle (28, 29) synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um ein Leitsystem gem\u00e4\u00df der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 3 ist die Abbildung einer automatischen Vorrichtung f\u00fcr das Leitsystem gem\u00e4\u00df Figur 1. Dabei stellen die mit den Bezugsziffen (13), (12) und (11) gekennzeichneten Bauteile ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sensorsystem dar. Dieses setzt sich zusammen aus einer Einrichtung (11) zum Erfassen eines magnetischen Feldes, einer Steuereinheit (12) und einer Motoreinheit (13).<\/p>\n<p>Die Figuren 6 und 7 zeigen Ablaufdiagramme f\u00fcr Algorithmen des Leitsystems gem\u00e4\u00df Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber Baum\u00e4rkte der Baumarktkette \u201eA\u201c und \u201eB\u201c unter anderem M\u00e4hroboter, die sie von ihrer Muttergesellschaft aus China bezieht.<\/p>\n<p>Diese Roboter werden unter der Marke \u201eC\u201c und den Bezeichnungen WG XXX E bzw. \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), WG XXX E.1 bzw. \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und WG XXX E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) angeboten. Sie, bzw. ihre Umverpackung haben ausweislich der in der Klageschrift, der Klageerwiderung und der Anlage K 21 verwendeten Abbildungen das folgende Aussehen:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1<br \/>\nWG XXX E<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2<br \/>\nWG XXX E.1<br \/>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsform 3<br \/>\nWG XXX<\/p>\n<p>Die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes erfolgt mittels eines als Begrenzungskabel dienenden Stromkabels, das durch eine auch als Signalgeber fungierende Ladestation mit Strom versorgt wird. Mithilfe eines auf den M\u00e4hroboter angebrachten Sensors werden magnetische Felder detektiert, die durch Stromimpulse, die die Ladestation durch das Begrenzungskabel leitet, erzeugt werden. Dies erm\u00f6glicht es, den M\u00e4hroboter im Zusammenwirken mit einer ebenfalls in ihm verbauten Steuereinheit, innerhalb einer durch das Begrenzungskabel vorgegebenen Fl\u00e4che zu steuern. Dabei macht sich die Steuereinheit den Umstand zu Nutze, dass das durch die Stromimpulse erzeugte magnetische Feld auf den jeweiligen Seiten des Stromkabels jeweils in unterschiedlicher Richtung verl\u00e4uft, und zwar auf der einen Seite in die Erde hinein und auf der anderen Seite aus der Erde heraus. Aufgrund dieses Ph\u00e4nomens kann der Roboter feststellen, ob er sich (noch) innerhalb des durch das Stromkabel abgegrenzten Arbeitsbereiches befindet oder (schon) au\u00dferhalb. Dieses Prinzip l\u00e4sst sich anhand der nachfolgenden, der Klageerwiderung entnommenen, schematischen Darstellung verdeutlichen:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dabei werde der Vorrichtungsanspruch 40 durch den Vertrieb unmittelbar und der Verfahrensanspruch 1 mittelbar verwirklicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung beider Anspr\u00fcche sei insoweit von entscheidender Bedeutung, dass das Sensorsystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasse, anhand von Eigenschaften eines Stromimpulses synchronisiere, durch den ein Ruhezustand mit einem im wesentlichen konstanten Strom im Kabel unterbrochen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 30.11.2011 wegen einer Verletzung des Klagepatents sowie des im abgetrennten Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 61\/12 gerichtlich geltend gemachten Patents EP 1 302 XXX B1 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur \u00dcbernahme der bei einem Gegenstandswert von \u20ac 500.000,- und einer 1,5 Geb\u00fchr entstandenen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von je EUR 4.494,00 zuz\u00fcglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Klarstellung ihres Antrages zu Ziffer I.4,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt, wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, der zur Synchronisation des Sensorsystems dient, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und bei dem das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,<\/p>\n<p>(Patentanspruch 40)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b) Roboter-Rasenm\u00e4her, welche dazu geeignet sind, bei einem Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems benutzt zu werden, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt, wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und wobei das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,<\/p>\n<p>(Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne:<\/p>\n<p>(1) im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Roboter-Rasenm\u00e4her nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents mit der Nr. 1 512 XXX B1 zur Durchf\u00fchrung des vorstehend beschriebenen Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>(2) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 50.000 EUR, mindestens jedoch 25.000 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Roboter-Rasenm\u00e4her nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents mit der Nr. 1 512 XXX B1 f\u00fcr das vorstehend beschriebene Verfahren zu verwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 16.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten (Geb\u00fchren und Auslagen) 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz des \u00a7 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Ma\u00dfgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen,<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 9.028,- zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents deshalb keinen Gebrauch, weil die Steuerungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Zeitintervalle (Zeitfenster) generiere, die synchronisiert w\u00fcrden. Vielmehr sei sie stets aktiv und verarbeite demnach alle vom Sensor gelieferten Signale, d.h. auch solche Signale, die der Sensor aufgrund von Magnetfeldern detektiere, die durch Stromimpulse fremder Signalgeber erzeugt w\u00fcrden. Wenn die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 20, K 21 und in deutscher \u00dcbersetzung K 21a vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen St\u00f6rsignale, die innerhalb eines Zeitfensters von bis zu 2,3 ms nach dem f\u00fcr die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Rechtecksignal mit einer Pulsbreite von 0,2 ms (bei einer Periodendauer von 13,2 ms) auftr\u00e4ten, ignoriere, so habe dieses Ph\u00e4nomen seine Ursache nicht in einer patentgem\u00e4\u00dfen Synchronisation von Zeitintervallen. Stattdessen k\u00f6nne der verwendete Mikroprozessor bei derart nahe aneinander liegenden Stromimpulsen immer nur den ersten Stromimpuls verarbeiten, da die Verarbeitungszeit l\u00e4nger sei als die Zeitdauer der Impulsfolge.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten, R\u00fcckruf und Erstattung von Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, vorzugsweise eines automatischen Rasenm\u00e4hers.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, ist der Gedanke, Arbeitswerkzeuge zu entwickeln, die automatisch arbeiten k\u00f6nnen, schon alt und in neuerer Zeit auch bei den Verbrauchern in Form verschiedener Produkte wie Staubsauger-Roboter und automatischer Rasenm\u00e4her angelangt. Diese behandelten eine Oberfl\u00e4che, indem sie sich in Bezug zu dieser innerhalb des Gebietes bewegten, das bearbeitet werden solle. Um einen solchen Roboter innerhalb des zu bearbeitenden Gebietes zu halten, seien Suchsysteme entwickelt worden, hinsichtlich derer beispielhaft auf die Schrift WO 99\/38056 verwiesen werden k\u00f6nne. Die genannten Suchsysteme best\u00e4nden aus mindestens einem Stromkabel in Verbindung mit einem Sensorsystem in dem Roboter, welches \u00fcber das Kabel \u00fcbertragene Signale erfasse. Das bzw. die Kabel seien so angeordnet, dass eine Grenzlinie definiert werde, die der Roboter nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfe, da er sonst das Gebiet verlie\u00dfe, das er bearbeiten solle. Ein Staubsauge-Roboter verwende solche Kabel normalerweise nur in T\u00fcr\u00f6ffnungen und an Treppen, da er \u00fcblicherweise im Inneren eines Zimmers arbeite, das von W\u00e4nden umgeben sei. Wenn der Staubsauger in einem sehr gro\u00dfen Raum arbeiten solle, k\u00f6nnte man Kabel verwenden, die den Raum in verschiedene Bereiche unterteilen. Rasenm\u00e4h-Roboter arbeiteten demgegen\u00fcber nicht in Bereichen, die von W\u00e4nden abgegrenzt w\u00fcrden. Deshalb w\u00fcrden Stromkabel ben\u00f6tigt, welche den Bereich bzw. die Bereiche im Inneren definierten, welche der Roboter bearbeiten solle. Solche Kabel und auch bestimmte Kabel, die in Verbindung mit Staubsauger-Robotern eingesetzt w\u00fcrden, k\u00f6nnten aus Dauermagneten oder aus Stromkabeln bestehen, durch welche ein elektrischer Strom \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Das Sensorsystem bestehe normalerweise aus mindestens einer Empf\u00e4ngereinheit, welche magnetische Signale erfasse, aus einer Steuereinheit, die mit dem Empf\u00e4nger verbunden sei, der die empfangenen Signale verarbeite, und aus einer Motoreinheit, die mit der Steuereinheit verbunden sei und die Bewegungen des Roboters steuere. Das System erfasse die Ver\u00e4nderungen in der Intensit\u00e4t des Feldes (wobei das Feld von dem Strom oder dem Dauermagneten erzeugt werde), wenn der Roboter sich an das Kabel heranbewege. Die Steuereinheit verarbeite die Informationen und entscheide je nach der aktivierten Funktion, ob die Bewegung des Roboters durch Bet\u00e4tigung der Motoreinheit angesteuert werden solle. Das System k\u00f6nne zum Beispiel verhindern, dass sich der Roboter aus dem Gebiet heraus bewege, das er behandeln soll, oder k\u00f6nne ihn sich entlang des Kabels bewegen lassen.<\/p>\n<p>Was bei diesen Suchsystemen f\u00fcr automatische Roboter selten sei, sei der Umstand, dass sie Strom ohne Unterbrechung verwendeten (beispielsweise in Form einer oder mehrerer Sinuswellen), um die magnetischen Signale zu erzeugen. Die Magnetfelder, welche den Strom erzeugten, pflanzten sich in dem gesamten Bereich oder in Teilen des Bereichs fort, in dem bzw. denen der Roboter arbeiten m\u00f6chte. Wenn sich in dem gleichen Bereich irgendein anderes Magnetfeld fortpflanze, das beispielsweise von einem anderen Stromkabel erzeugt werde, welches in der N\u00e4he des Bereichs angeordnet sei, erfasse das Sensorsystem dieses Feld. Ein solches St\u00f6rfeld k\u00f6nne das Sensorsystem verwirren und dadurch Betriebsprobleme f\u00fcr den Roboter verursachen. Insbesondere Signale von anderen \u00e4hnlichen Suchsystemen, zum Beispiel vom System des direkt n\u00e4chsten Nachbarn, k\u00f6nnten derartige Betriebsprobleme hervorrufen, da beide Systeme unter Umst\u00e4nden innerhalb des gleichen Frequenzbandes arbeiteten. Die Suchsysteme st\u00f6rten sich gegenseitig, da sich die Felder addierten. Ein weiteres Problem bei den heutigen Suchsystemen liege darin, dass die Kosten f\u00fcr Sinuswellen-Systeme gestiegen seien, weil diese h\u00e4ufig ein Nachstellen der Systemkomponenten erforderten, welche die Frequenz definierten.<\/p>\n<p>Die Vorver\u00f6ffentlichung WO 99\/59042 beschreibe ein solches System zur Markierung der Grenze eines Bereichs. Auf Seite 9, Zeilen 17 bis 22 und in Fig. 3b werde kurz dargestellt, wie ein Mehrbenutzer-Signal zum Markieren verwendet wird. Ein Grenzsignal, ein Hindernissignal und ein Synchronisiersignal w\u00fcrden dabei eingesetzt. Der Roboter besitze ein Navigationssystem, welches nur seine absolute Position kenne, und der Roboter vollziehe eine Wendung um 180\u00b0, wenn er auf die Grenze treffe. Der Roboter z\u00e4hle au\u00dferdem die Anzahl der Touren zwischen den Grenzmarkierungen, um so die zu verwendende Abtastung bzw. Erfassung zu definieren.<\/p>\n<p>Das Signalerfassungssystem m\u00fcsse sich in dem gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisieren. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse das Signalsystem Einfl\u00fcsse von einem anderen Signal ausblenden, die nicht von dem Signalgeber stammten. In dieser Vorver\u00f6ffentlichung werde keines dieser Probleme und auch keinerlei L\u00f6sung f\u00fcr diese beschrieben.<\/p>\n<p>Deshalb liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik bestehenden Nachteile zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren, das in \u00dcbereinstimmung mit dem ma\u00dfgeblichen Wortlaut der englischen Fassung des Anspruchs durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) mittels eines elektronischen Leitsystems;<\/p>\n<p>(1) das elektronische Leitsystem weist folgendes auf:<\/p>\n<p>(a) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\n(b) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,<br \/>\n(c) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist;<\/p>\n<p>(2) das Sensorsystem (11, 12, 13)<\/p>\n<p>(a) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n(b) und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt;<\/p>\n<p>(3) die Antriebsvorrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet;<\/p>\n<p>(4) der erste Signalgeber (3, 7, 8) \u00fcbertr\u00e4gt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom;<\/p>\n<p>(5) der Strom befindet sich w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist;<\/p>\n<p>(6) der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen;<\/p>\n<p>(7) der erste Stromimpuls (1) wird durch ein Stromkabel \u00fcbertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll;<\/p>\n<p>(8) das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasst anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird in dem durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 40 ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) beansprucht:<\/p>\n<p>(1) das elektronische Leitsystem weist folgendes auf:<\/p>\n<p>(a) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\n(b) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,<br \/>\n(c) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist;<\/p>\n<p>(2) das Sensorsystem (11, 12, 13)<\/p>\n<p>(a) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n(b) und \u00fcbertr\u00e4gt ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che;<\/p>\n<p>(3) die Antriebseinrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet;<\/p>\n<p>(4) der erste Signalgeber (3, 7, 8) \u00fcbertr\u00e4gt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom;<\/p>\n<p>(5) der Strom befindet sich w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist;<\/p>\n<p>(6) der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen, der zur Synchronisierung des Sensorsystems dient;<\/p>\n<p>(7) der erste Stromimpuls wird durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll;<\/p>\n<p>(8) das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Klagepatent geht es somit darum, Stromimpulse einzusetzen, um den Roboter innerhalb eines durch mindestens ein erstes Stromkabel abgegrenzten Gebietes bewegen zu k\u00f6nnen, in dem eine Oberfl\u00e4che zu bearbeiten ist. Wenn der Stromimpuls w\u00e4hrend eines kurzen zeitlichen Intervalls auftritt und das Sensorsystem nur w\u00e4hrend eines Zeitintervalls, das dem Stromimpuls entspricht, auf die Erfassung von Magnetfeldern ausgerichtet ist, ist das Leitsystem in der Lage, magnetisches Rauschen auszusortieren, das den Betrieb des Roboters st\u00f6ren k\u00f6nnte. (Klagepatentschrift, Abschnitt [0033]). Der so beschriebene Einsatz von Stromimpulsen bei einem nur zeitweise auf die Erfassung ausgerichteten Sensorsystem macht erforderlich, dass die \u201ewachen\u201c, der Erfassung dienenden Phasen des Sensorsystems und die das Magnetfeld generierenden Stromimpulse zeitlich aufeinander abgestimmt, das hei\u00dft synchronisiert sind. Mit anderen Worten formuliert liegt ein \u201esynchronisierter Zustand\u201c, den das Klagepatent anstrebt, dann vor, wenn im Ergebnis die Periode f\u00fcr das Sensorsystem korrekt eingestellt ist. Wie die Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0043] hierzu ausf\u00fchrt, ist dies eine notwendige Bedingung, damit die Signalgeber und das Stromkabel zur Kommunikation mit dem Roboter in der Lage sind. W\u00e4re die Periode nicht korrekt, w\u00e4re das Erfassungsfenster des Sensorsystems laufend versetzt und w\u00fcrde die Impulse zum falschen Zeitpunkt erfassen. Damit w\u00e4re die Steuereinheit als Teil des Sensorsystems nicht mehr in der Lage, irgendwelche magnetischen Impulse vom Stromkabel zu erfassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7 der Anspr\u00fcche 40 und 1 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 8 aber keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPatentanspruch 40 beansprucht ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben eines Roboters bzw. einer automatischen Vorrichtung, bei dem das Sensorsystem die Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften mindestens eines ersten, charakteristischen Stromimpulses synchronisiert.<\/p>\n<p>Nach der Formulierung der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung von Merkmal 8 steht au\u00dfer Frage, dass zum einen die Synchronisierung durch das Sensorsystem selbst erfolgen soll, welches auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist. Dies bedeutet, dass eine Synchronisierung nicht einfach mit einem irgendwie bewirkten, synchronisierten Zustand des Sensorsystems gleichgesetzt werden kann. Insoweit verdeutlicht bereits der Anspruchswortlaut, dass gerade das Sensorsystem \u00fcber die F\u00e4higkeit verf\u00fcgen muss, die Synchronisation (aktiv) herbeizuf\u00fchren. Zum zweiten muss nach der gew\u00e4hlten Formulierung das Sensorsystem im Ergebnis der durchgef\u00fchrten Synchronisierung so eingestellt sein, dass es innerhalb bestimmter Zeitintervalle magnetische Felder erfasst, anhand derer die automatische Vorrichtung gesteuert werden kann. Schlie\u00dflich folgt drittens aus einer Gesamtbetrachtung des Merkmals mit den Merkmalen 5, 6, und 7 und dem laut den Abschnitten [0005], [0007], [0033] und [0034] mit der Verwendung von Stromimpulsen verfolgten Ziel, dass w\u00e4hrend eines Zeitraums der zwischen den zur Erfassung vorgesehenen Zeitintervallen liegt, ein Erfassen magnetischer Felder durch die Sensoreinrichtung nicht erfolgt. Denn nur dann kann die durch das Klagepatent zu l\u00f6sende Aufgabe, st\u00f6rendes magnetisches Rauschen von Fremdquellen auszusortieren, gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Einen deutlichen Hinweis auf die Richtigkeit dieses, aus dem Wortlaut gewonnenen Verst\u00e4ndnisses von der Lehre des Klagepatents findet der Fachmann in der Formulierung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems: In Abschnitt [0007] fordert das Klagepatent n\u00e4mlich, dass sich das Signalerfassungssystem in dem gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisieren muss (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Diese Wortwahl spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass mehr geschehen muss als eine auf beliebige Art vorzunehmende zeitliche Anpassung des Signalerfassungssystems an die durch einen Signalgeber in das Kabel \u00fcbertragenen Stromimpulse. Vielmehr l\u00e4sst sich die gew\u00e4hlte Formulierung nur so verstehen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Signalerfassungssystem (autonom) in der Lage sein muss, die zeitliche Anpassung in Abh\u00e4ngigkeit der von ihm vorgefundenen Signale vorzunehmen. Diese Synchronisierung soll zudem, nach dem aus dem Stand der Technik abgeleiteten Anforderungsprofil nicht irgendwo und irgendwann erfolgen, sondern \u201eim gesamten Arbeitsbereich\u201c, also \u00fcberall dort, wo (und somit zwingend auch immer dann, wenn) die automatische Vorrichtung arbeitet.<\/p>\n<p>Eine weitere Best\u00e4tigung f\u00fcr das Erfordernis einer aktiven bzw. autonomen Synchronisierung durch das Sensorsystem erh\u00e4lt der Fachmann, betrachtet er Unteranspruch 2, der auf den Anspruch 40 im Wesentlichen entsprechenden Verfahrensanspruch 1 zur\u00fcckbezogen ist. Anspruch 2 l\u00e4sst sich die Formulierung entnehmen, dass der Synchronisierung der Zeitintervalle (28, 29), die von dem Sensorsystem (11, 12, 13) vorgenommen wird, die Periodizit\u00e4t, das zeitliche Auftreten und\/oder die Dauer des ersten Stromimpulses (20) zugrunde liegen soll (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Auch dies kann nicht anders verstanden werden, als dass das Sensorsystem aktiv die Intervalle, in denen es magnetische Felder erfasst, beeinflusst durch einen oder mehrere der im Unteranspruch benannten Parameter, einstellt.<\/p>\n<p>Im gleichen Sinn erl\u00e4utert das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels unter Bezugnahme auf die in Fig. 6 und Fig. 7 eingeblendeten Algorithmen detailliert, wie die Steuereinheit 12 das Sensorsystem 11, 12, 13 synchronisiert. Hierbei kann nach der Erl\u00e4uterung in der Klagepatentschrift durch die Steuereinheit zun\u00e4chst bestimmt werden, wie lang ein charakteristischer Stromimpuls ist und wie lang der Ruhezustand zwischen zwei Stromimpulsen ist (vgl. Abschnitt [0038]ff.). Hat die Steuereinheit erkannt, dass es sich bei einem auftretenden Impuls um einen charakteristischen Impuls handelt, wird ausgehend von einer zun\u00e4chst berechneten Periode zwischen zwei charakteristischen Impulsen durch Addition von Teilen der Periodendifferenz zwischen der berechneten Periode und der aktuell erfassten Periode eine neue Periode berechnet (vgl. Abschnitt [0041]ff., Fig. 7).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr Anspruch 1 entsprechend, da dort nach Merkmal 8 des gesch\u00fctzten Verfahrens ebenfalls ein Sensorsystem vorhanden sein muss, dass die Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften mindestens eines ersten, charakteristischen Stromimpulses synchronisiert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass die von den Beklagten vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein Sensorsystem verf\u00fcgen, das nur innerhalb bestimmter, anhand der Eigenschaften der verwendeten ersten Stromimpulse synchronisierter Zeitintervalle magnetische Felder erfassen kann. Auch hat sie sich nicht dazu erkl\u00e4rt, woraus sich ergibt, dass das bei den Ger\u00e4ten der Beklagten verwendete Sensorsystem zur Durchf\u00fchrung einer solchen Synchronisierung in der Lage ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt auf die von ihr ausweislich der Anlage K 8a durchgef\u00fchrte \u201ePatent Untersuchung\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 argumentiert, l\u00e4sst sich ihren Ausf\u00fchrungen eine Verwirklichung von Merkmal 8 nicht entnehmen. Denn alleine aus dem Umstand, dass wie die Kl\u00e4gerin anhand der von ihr beauftragten Untersuchung erl\u00e4utert bei einer Ausf\u00fchrungsform Zeitintervalle, innerhalb derer diese magnetische Felder erfasst, an Eigenschaften eines vorgegebenen charakteristischen Stromimpulses angepasst sind, und die Ausf\u00fchrungsform bei einer Ver\u00e4nderung der durch einen Signalgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Signale (sei es eine Ver\u00e4nderung der Zeitintervalle bzw. der Impulsbreite, sei es eine Ver\u00e4nderung der Zeitperiode bzw. des Impulsabstandes) nicht oder nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df arbeitet, folgt nicht zwingend, dass eine Synchronisation erfassungsbereiter Zeitintervalle (unterstellt sie h\u00e4tte stattgefunden) gerade durch das Sensorsystem der Ausf\u00fchrungsform vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>Unterstellt man die Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin referierten Ergebnisse ihrer Untersuchung, spricht die Tatsache, dass und wie es bei Ver\u00e4nderungen von Impulsbreite und zeitlichem Abstand zwischen einzelnen charakteristischen Impulsen zu St\u00f6rungen in der Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekommen ist, zudem eher dagegen, dass das verbaute Sensorsystem zu einer Synchronisierung, das hei\u00dft zu einer Anpassung an die (ver\u00e4nderten) Eigenschaften der durch die Kl\u00e4gerin manipulierten ersten Stromimpulse in der Lage ist. Denn w\u00e4re das System zu einer Synchronisierung in der Lage, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, nach einer (Neu-)Synchronisierung durch ihr Sensorsystem, jedenfalls innerhalb einer gewissen Bandbreite, auch mit einer ge\u00e4nderten Impulsbreite oder einem ge\u00e4nderten Impulsabstand arbeiten kann. Dies aber haben die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche gerade nicht gezeigt.<\/p>\n<p>Der zwischen den Untersuchungsergebnissen der Kl\u00e4gerin und dem Ergebnis der von der Beklagten durchgef\u00fchrten Versuche (Anlage B 9) zu Tage tretende Widerspruch, l\u00e4sst eine andere Bewertung in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht zu. Nach ihrem Vortrag konnte die Beklagte die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin in gro\u00dfen Teilen nicht reproduzieren und die von ihr untersuchte angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe \u2013 von Extrembereichen abgesehen \u2013 st\u00f6rungsfrei gearbeitet, auch wenn sie Impulsbreite und Impulsabstand den Vorgaben der Kl\u00e4gerin entsprechend manipuliert habe. Ohne dass die Kl\u00e4gerin dem substantiiert entgegengetreten w\u00e4re, hat die Beklagte in diesem Zusammenhang aber zugleich dargelegt, dass die von ihr vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform dergestalt arbeite, dass die Steuerungseinheit ihres Sensorsystems \u00fcberhaupt keine Zeitintervalle (Zeitfenster), die synchronisiert werden m\u00fcssten, verwende, sondern stets aktiv sei und alle vom Sensor gelieferten Signale verarbeite. Dies aber bietet, betrachtet man die Versuchsergebnisse der Beklagten f\u00fcr sich alleine, eine in technischer Hinsicht gut nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dann arbeitet, wenn die den Experimenten zugrunde gelegten Modifikationen der Eigenschaften des ersten Stromimpulses vorgenommen werden. Wenn ihr Sensorsystem n\u00e4mlich stets in der Lage ist, magnetische Felder zu erfassen, kann es \u2013 ohne dass irgendeine Synchronisierung gem\u00e4\u00df Merkmal 8 erforderlich w\u00e4re \u2013 mit einer Vielzahl denkbarer Impulsbreiten und -Abst\u00e4nde arbeiten.<\/p>\n<p>Soweit auch die Beklagte im Rahmen der von ihr beauftragten Untersuchungen bei einer Erh\u00f6hung der Impulsdauer um 1000 \u00b5s und der Verwendung eines Impulsabstandes von mehr als 50 ms zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr m\u00f6glich war, hat sie dies \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 damit erkl\u00e4rt, dass der Impuls von 1200 \u00b5s so verfremdet sei, dass mit diesem generell kein M\u00e4her bertrieben werden k\u00f6nne und dass Impulsabst\u00e4nde von mehr als 45 ms nicht mehr den Mindestansforderungen der verbauten Steuerung an die Anzahl von Impulsen pro Zeitintervall entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrten Versuche, deren Ergebnisse in den Anlagen K 20 und K 21a in deutscher Sprache zur Akte gereicht wurden, belegen nicht, dass das Sensorsystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses synchronisiert. Die Kl\u00e4gerin hat auch insoweit schon nicht dargelegt, dass die Sensorsysteme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt so ausgerichtet sind, dass sie nur innerhalb bestimmter Zeitintervalle magnetische Felder erfassen und verarbeiten. Vor diesem Hintergrund wirkt sich nicht aus, dass nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass ein in diesem Sinn synchronisierter Zustand, w\u00e4re er feststellbar, durch das Sensorsystem im Sinne von Merkmal 8 herbeigef\u00fchrt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin mit den Worten der Kl\u00e4gerin als synchronisiert zu bezeichnender Zustand kann nicht in dem Umstand gesehen werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend eines Zeitfensters von etwa 2 ms nach Erfassen eines Impulses nicht auf weitere Stromimpulse reagieren.<\/p>\n<p>Dahingehend hat die Beklagte mit ihrer au\u00dferhalb der ihr hierf\u00fcr gesetzten Frist zur Akte gereichten Duplik vom 29.05.2013 vorgetragen, dass dies alleine dadurch bedingt sei, dass der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Mikroprozessor bei dergestalt nahe beinander liegenden Stromimpulsen nur den ersten Impuls verarbeiten k\u00f6nne, weil die kleinstm\u00f6gliche Verarbeitungszeit l\u00e4nger sei als die Zeitdauer zwischen zwei Impulsen. Mit anderen Worten sei der verwendete Mikroprozessor schlicht zu langsam oder tr\u00e4ge, um den zweiten Impuls zu verarbeiten.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob dieser Tatsachenvortrag der Beklagten m\u00f6glicherweise als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen oder aber jedenfalls nicht ohne die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Form eines der Kl\u00e4gerin einzur\u00e4umenden Schriftsatznachlasses auf den neuen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2013 ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig w\u00e4re. Denn auch ohne dass die Beklagte sich hierauf ausdr\u00fccklich berufen h\u00e4tte, dr\u00e4ngt sich eine systembedingte Limitierung der Verarbeitungsgeschwindigkeit von Signalen als Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Nichtverarbeitung von zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Pulsen des Signalgebers auf, so dass von dem von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Ph\u00e4nomen nicht auf das Vorliegen eines synchronisierten Zustandes im Sinne von Merkmal 8 geschlossen werden kann. Eine zu langsame Rechengeschwindigkeit ist als Erkl\u00e4rung f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin bei ihren Untersuchungen beobachtete Ergebnis deshalb plausibel, weil das Klagepatent selbst bei der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels vorgibt, bei der schnellen Folge von Impulsen einen gewissen zeitlichen Abstand zwischen den Impulsen in Abh\u00e4ngigkeit vom Abklingverhalten des Impulses zu lassen. So werde erm\u00f6glicht, dass sich der Verst\u00e4rker der Steuereinheit zwischen den Impulsen wieder zur\u00fcckstellen k\u00f6nne, wenn der zweite Impuls erst 1 ms nach dem ersten eintreffe (vgl. Abschnitt [0031] der Klagepatentschrift). Die von der Kl\u00e4gerin beobachtete, nicht empfangsbereitete Zeitspanne von etwa 2 ms nach Eintreffen einer ersten (positiven oder negativen) Impulsflanke in das Sensorsystem bewegt sich im Rahmen dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung. Sie ist vor dem Hintergrund der in der Klagepatentschrift beschriebenen Technologie ein Hinweis darauf, dass das Sensorsystem magnetische Felder in dem betreffenden Zeitintervall nicht verarbeiten kann, nicht darauf, dass es sie im Ergebnis einer Synchronisation einstellungsgem\u00e4\u00df nicht erfasst und weiterverarbeitet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat schlie\u00dflich im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung auch \u00fcberzeugend und alleine unter Verwendung der von der Kl\u00e4gerin in Anlage K 20 in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Untersuchungsergebnisse erl\u00e4utert, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfassungsbereite, synchronisierte Zeitintervalle im Sinne von Merkmal 8 nicht generieren. Insoweit haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten anhand des von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten und in Abbildung 8 unter Ziffer 4.3 und Abbildung 11 unter Ziffer 4.6 der gutachterlichen Stellungnahme gem\u00e4\u00df Anlage K 20 illustrierten Versuchs erkl\u00e4rt, dass ein negativer St\u00f6rimpuls, dessen erste Flanke zwischen 11.2ms und 12.7ms nach dem positiven Impuls auftritt und so innerhalb eines Zeitfensters von etwa 2,0 ms vor einer ersten Flanke eines weiteren positiven Originalpulses detektiert wird, dazu f\u00fchrt, dass der nachfolgende positive Puls durch den Roboter ignoriert wird. Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Gutachter fasst das unter Zuhilfenahme der genannten Abbildungen nur in zeitlicher Hinsicht verdeutlichte Versuchsergebnis dahingehend zusammen, dass der untersuchte Roboter nicht anfuhr und als Fehlermeldung \u201eOutside Working Area\u201c ausgab. Bei einem Start mit dem Originalsignal und einem erst sp\u00e4teren Zuschalten der negativen Pulse habe der Roboter augenblicklich sein normales Verhalten beendet und genauso reagiert wie auf ein komplettes Abschalten des Signals: indem er sich selbst abschaltete.<\/p>\n<p>Auch diese Beobachtung steht einer tatrichterlichen Feststellung, dass durch die angegriffenen Systeme eine Synchronisierung anhand der Eigenschaften der ersten, positiven Originalpulse stattfindet, entgegen. Denn w\u00e4re dies der Fall, m\u00fcsste das Sensorsystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der erfolgten zeitlichen Abstimmung jedenfalls in der Lage sein, auch den nachfolgenden positiven Originalpuls zu empfangen und zu verarbeiten, ohne dass das gesendete negative St\u00f6rsignal dies verhindern kann. Dass dies tats\u00e4chlich nicht der Fall sein soll und das Senden eines St\u00f6rsignals innerhalb eines Zeitfensters in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 2 ms vor dem n\u00e4chsten charakteristischen Stromimpuls dazu f\u00fchrt, dass dieser nicht empfangen wird, spricht entscheidend daf\u00fcr, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beobachteten, nicht empfangsbereiten Zeitintervalle alleine auf einer Limitierung der Signalverarbeitungsgeschwindigkeit beruhen und eine Synchronisierung gem\u00e4\u00df Merkmal 8 nicht stattfindet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin musste eine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.05.2013 nicht nachgelassen werden, weil die Kammer sich bei ihren Feststellungen nicht auf streitigeTatsachen gest\u00fctzt hat, die von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 29.05.2013 in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2034 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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