{"id":2224,"date":"2013-11-05T17:00:41","date_gmt":"2013-11-05T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2224"},"modified":"2016-04-25T09:31:34","modified_gmt":"2016-04-25T09:31:34","slug":"4a-o-3813-e-loading-automat-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2224","title":{"rendered":"4a O 38\/13 &#8211; E-Loading-Automat III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2147<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 5. November 2013, Az. 4a O 38\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger in der ersten Stufe Rechnung \u00fcber die im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsselte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten, einschlie\u00dflich ihres Standortes, zu erteilen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger 8.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (=1.520,00 EUR) zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<\/p>\n<p>&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2009,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2009,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2009,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2009<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19%.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu III. abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunftsanspr\u00fcche sowie einen Zahlungsanspruch aus Lizenzvertrag und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.<\/p>\n<p>Der von den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 12.\/15.11.2003 verh\u00e4lt sich zu dem deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel \u201eRechnergesteuertes Vermittlungssystem\u201c des Kl\u00e4gers. Er lautet auszugsweise in seinen ersten beiden Abs\u00e4tzen wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 \u00fcber 5.500 Euro (Oktober \u00b403), Nr. 721506 \u00fcber 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. \u00b403) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09\u00b42000 und 10\u00b42003 von Wolfram A (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche an B oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschlie\u00dflich Okt. \u00b403 abgegolten.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass aus den T\u00e4tigkeiten B oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte f\u00fcr Wolfram A entstehen und damit auch auf das Gesch\u00e4ft von B wirksam werden, gew\u00e4hrt Wolfram A als potentieller Lizenzgeber B die g\u00fcnstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart. F\u00fcr das Patent, welches Wolfram A unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- \u20ac pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) f\u00e4llig. N\u00e4heres regelt bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung war die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Entwicklung von sog. E-Loading-Automaten in Zusammenarbeit mit der Beklagten in Bezug auf die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung des Kl\u00e4gers (DE 100 48 XXX).<\/p>\n<p>Dieser Lizenzvertrag war Gegenstand des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.02.2008 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80\/08). Danach wurde die Beklagte &#8211; rechtskr\u00e4ftig &#8211; verurteilt, an den Kl\u00e4ger aufgrund des Lizenzvertrages monatliche Zahlungen in H\u00f6he von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer als \u201eSockelbetrag\u201c zu leisten sowie Lizenzgeb\u00fchren von pauschal 1,- EUR pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, dass dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Verg\u00fctung von 1,- EUR pro im Einsatz befindlichem E-Loading-Automat und Monat, beginnend mit November 2001, zusteht. Der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers sei begr\u00fcndet, ohne dass es auf die tats\u00e4chliche Nutzung der durch das Patent gesch\u00fctzten Lehre ankomme. Die streitgegenst\u00e4ndliche vertragliche Vereinbarung sehe eine unbedingte von der tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents unabh\u00e4ngige Verpflichtung zur Lizenzzahlung f\u00fcr die von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten vor. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage K 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Bis einschlie\u00dflich August 2009 erteilte die Beklagte Auskunft \u00fcber die zu entrichtende St\u00fccklizenz. Die Beklagte leistete Lizenzzahlungen auf den Sockelgrundbetrag und auf die St\u00fccklizenz bis zum 19.08.2009.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten Lizenzzahlungsanspr\u00fcche wegen des Sockelbetrages von September 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2009 geltend. Zudem verlangt er von der Beklagten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Anzahl der aufgestellten E-Loading-Automaten f\u00fcr denselben Zeitraum.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das kl\u00e4gerische Patent. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 19.08.2009 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht (4 Ni 53\/07) das Patent 100 48 XXX f\u00fcr nichtig. Das Bundespatentgericht f\u00fchrte aus, dass die Klage der damaligen Kl\u00e4gerin und hiesigen Beklagten nicht unzul\u00e4ssig sei. Ein Lizenznehmer k\u00f6nne Nichtigkeitsklage erheben, auch wenn der Lizenzvertrag mit dem angegriffenen Patent zusammen h\u00e4nge. Ausweislich der Akte des Bundespatentgerichts wurde das Urteil dem Vertreter der Nichtigkeitskl\u00e4gerin und der Nichtigkeitsbeklagten am 16.12.2009 (dort Bl. 202 und 203 GA) zugestellt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.01.2008 hatte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag fristlos, hilfsweise fristgem\u00e4\u00df zum 29.02.2008 gek\u00fcndigt. Weitere K\u00fcndigungsschreiben seitens der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erfolgten mit Schreiben vom 11.03.2008 und 17.12.2009. Wegen der genauen Inhalte der K\u00fcndigungsschreiben wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers vom 13.12.2012 mahnten diese die Beklagte an, den Sockelbetrag zahlen und Ausk\u00fcnfte f\u00fcr einen Zeitraum von Januar bis einschlie\u00dflich Dezember 2009 zu erteilen. Hierf\u00fcr verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten die Erstattung von Kosten anwaltlicher Dienstleistung als Mahnkosten in H\u00f6he von 1.880,20 EUR brutto, bei einem Gegenstandswert von 70.210,00 EUR.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte sei auch f\u00fcr den Zeitraum ab September 2009 trotz der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des kl\u00e4gerischen Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf komme es f\u00fcr die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten auf die Nutzung der gerade durch das Patent gesch\u00fctzten technischen Lehre gar nicht an, so dass auch die Vernichtung des Vertragspatents ohne Einfluss auf die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten bliebe. Auf die Frage, ob das Patent des Kl\u00e4gers bestandsf\u00e4hig sei, komme es nicht an, da die Beklagte anderenfalls den Lizenzvertrag nach erfolgter Patenterteilung h\u00e4tte abschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Die Beklagte habe in den Genuss kommen wollen, auch ohne Patentierung der Leistung des Kl\u00e4gers ihre E-Loading-Automaten mit dem Know-How des Kl\u00e4gers betreiben zu k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen stehe \u00a7 162 Abs. 2 BGB der Geltendmachung des Einwands der Nichtigkeit seitens Beklagten entgegen. Die Beklagte habe treuwidrig die Vernichtung des Vertragspatents betrieben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger in der ersten Stufe Rechnung \u00fcber die im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsselte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten, einschlie\u00dflich ihres Standortes, zu erteilen;<\/p>\n<p>2. in zweiter Stufe die Beklagte zu verurteilen, die Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>3. soweit sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu erteilenden Auskunft ergibt, dass die Beklagte, deren Tochterunternehmen oder Vertragspartner, im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten haben, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, f\u00fcr jeden Automaten 1,00 EUR pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kl\u00e4ger zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen 1. eines Monats, beginnend mit dem 01. September 2009 und endend mit dem 31. Dezember 2009, nebst gesetzlichem Umsatzsteueranteil von 19 % auf den jeweiligen Zinsbetrag;<\/p>\n<p>II. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 8.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (= 1.520,00) EUR zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<\/p>\n<p>&#8211; aus 2.000,00 EUR seit dem 01. September 2009,<br \/>\n&#8211; aus 2.000,00 EUR seit dem 01. Oktober 2009,<br \/>\n&#8211; aus 2.000,00 EUR seit dem 01. November 2009,<br \/>\n&#8211; aus 2.000,00 EUR seit dem 01. Dezember 2009<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19%.<\/p>\n<p>III. Klageerweiternd beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 1.580,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (= 300,20 EUR) zu zahlen nebst Verzugszinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die Laufzeit des Lizenzvertrages auf die Laufzeit der Schutzdauer des Patents begrenzt sei, da der Lizenzvertrag keine Regelung \u00fcber eine Laufzeit vorsehe. Das Bundespatentgericht habe mit Urteil vom 19.08.2009 das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Vertragspatent vernichtet, so dass an diesem Tage die Schutzdauer des Patents geendet habe. Somit st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger lediglich Zahlungsanspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag bis zum 19.08.2009 zu. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte den Lizenzvertrag zul\u00e4ssigerweise gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 soweit durch Teilurteil zu entscheiden war \u2013 teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der Beklagten zu Recht einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus dem Lizenzvertrag vom 12.\/15.11.2003 f\u00fcr den Zeitraum von September 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2009 f\u00fcr die Sockellizenz in H\u00f6he von monatlich 2000,- EUR geltend.<\/p>\n<p>Ob der Lizenzvertrag durch K\u00fcndigung seitens der Beklagten beendet worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lizenzvertrag ist bei erg\u00e4nzender Vertragsauslegung fr\u00fchestens mit rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung des Patents des Kl\u00e4gers beendet worden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Lizenzvertrag selbst sieht keine Begrenzung der Laufzeit vor. F\u00fcr den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enth\u00e4lt, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts &#8211; hier des Patents nach \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 PatG &#8211; begrenzt (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 64; Bartenbach, Patent- und Know-How Vertrag, 6. Aufl., Rz. 1242).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist. Das dem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53\/07) vernichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Folge eines f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Patents (\u00a7 22 Abs.1 und 2 i.V.m. \u00a7 21 Abs.3 PatG) ist, dass die Wirkungen des Patents und der Anmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II; Benkard\/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rz. 87ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entf\u00e4llt aber erst ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 &#8211; Br\u00fcckenlegepanzer; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 192; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245). Der Lizenznehmer nimmt bis zur Nichtigerkl\u00e4rung des Patents an der durch den Bestand des Patents begr\u00fcndeten Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGH, GRUR 2002, 787, 789 \u2013 Abstreiferleiste). Die Einr\u00e4umung dieser Vorzugsstellung auf Grund des Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch die vollst\u00e4ndige Nichtigerkl\u00e4rung des lizenzierten Schutzrechts r\u00fcckwirkend als eine patentrechtlich ungesch\u00fctzte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von m\u00f6glichen Mitbewerbern respektiert wird. Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers f\u00fcr Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, die Verg\u00fctungspflicht seitens der Beklagten bestehe unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung der patentgesch\u00fctzten Lehre und deshalb bestehe die Verg\u00fctungspflicht auch dann, wenn das Vertragspatent vernichtet worden ist, kann dem nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche Regelung des Falles der Vernichtung des kl\u00e4gerischen Patents sieht der Lizenzvertrag nicht vor.<\/p>\n<p>Dass der Bestand des vormaligen Patents des Kl\u00e4gers g\u00e4nzlich ohne Einfluss auf die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten des Lizenzvertrages bleiben sollte, kann unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht angenommen werden, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB.<\/p>\n<p>Der Zusammenhang zwischen Patent und Lizenzvertrag ergibt sich aus dem Lizenzvertrag selbst. Dort wird das Patent explizit aufgef\u00fchrt und die Lizenz \u201ef\u00fcr das Patent\u201c (Anlage K 1, Seite 1, 2. Absatz) einger\u00e4umt. Dass die Parteien eine unbefristete Verg\u00fctung \u00fcber die eigentliche Schutzdauer des Patents (20 Jahre ab dem Tag der Abmeldung, \u00a7 16 Abs. 1 S. 1 PatG) bzw. rechtskr\u00e4ftigen Bestand hinaus vereinbaren wollten, behauptet der Kl\u00e4ger im Nachhinein, spiegelt aber die Interessenlage der Vertragsparteien und das wirtschaftliche Verst\u00e4ndnis der Vertragspartner nicht wieder, auf unbestimmte Zeit \u00fcber den Lizenzvertrag verbunden zu sein. Wie der Kl\u00e4ger selbst darlegt, sind die Umst\u00e4nde, die zu einer ordentlichen Beendigung des Lizenzvertrages f\u00fchren, nicht eindeutig. Er geht davon aus, dass gegebenenfalls der Lizenzvertrag nicht mit Ablauf der Schutzdauer des Vertragspatents beendet ist, sondern eine l\u00e4ngere Laufzeit des Lizenzvertrags entsprechend \u00a7 64 UrhG, mithin 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, gilt. Dass die Beklagte ohne Einr\u00e4umung einer Vorzugsstellung durch ein bestehendes Patent ein Interesse dahingehend hatte, sich auf unbestimmte Zeit vertraglich binden zu wollen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte f\u00fcr ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis bietet der Lizenzvertrag der Parteien nicht und hat auch der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen; auch in den dem Lizenzvertrag zeitlich vorangehenden Vertragsentw\u00fcrfen der Beklagten zur Regelung der Beziehung der Parteien finden sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr.<\/p>\n<p>Ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht stand der Beklagten ausweislich der vertraglichen Regelung nicht zu. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass auch nach Ablauf der Schutzfrist des vormaligen kl\u00e4gerischen Patents die Verg\u00fctungsverpflichtung der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bestehen bliebe und nur eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages in Betracht k\u00e4me. Die weitere Folge w\u00e4re, dass die Beklagte, ohne die Rechte aus dem Patent gegen\u00fcber Dritten wegen Ablaufs der Schutzdauer des Patents geltend machen zu k\u00f6nnen, von ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht befreit w\u00e4re. Ein solches Auslegungsergebnis kann ohne stichhaltige Anhaltspunkte im Lizenzvertrag selbst oder sonstiger Begleitumst\u00e4nde nicht angenommen werden, denn im Zweifel ist der Auslegung eines Vertrags Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Solche stichhaltigen Anhaltspunkte hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass die Beklagte die Lizenzvereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem lediglich eine Patentanmeldung vorlag, f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn bereits mit der Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirbt der Anmelder eine \u00fcber \u00a7 33 PatG gesicherte Rechtsposition. Dass die Beklagte ohne R\u00fccksicht auf ein bestehendes Patent eine Zahlungsverpflichtung f\u00fcr die Nutzung des technischen Know-Hows eingegangen w\u00e4re, kann dem Willen der Vertragsparteien nicht entnommen werden. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis steht bereits dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung (\u201eF\u00fcr das Patent \u2026 werden Lizenzgeb\u00fchren f\u00e4llig\u201c) entgegen. Dass die Beklagte nur f\u00fcr die Nutzung des Know-Hows sowohl einen Sockelbetrag als auch eine Lizenzgeb\u00fchr zahlen wollte, vermag sich aus dem Lizenzvertrag gerade nicht zu ergeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stehen auch die Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Urteil auf Seite 22 diesem Auslegungsergebnis entgegen:<\/p>\n<p>\u201eDie Vernichtung des Patents befreit den Lizenznehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitraum.\u201c<\/p>\n<p>Damit geht das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ersichtlich davon aus, dass der Ablauf der Schutzfrist Auswirkungen auf den Lizenzvertrag hat.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte und Nichtigkeitskl\u00e4gerin hat den Nichteintritt der Bedingung nicht wider Treu und Glauben herbeigef\u00fchrt, so dass die Bedingung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Der Beklagten war es weder vertraglich noch aus Treu und Glauben verwehrt, als Vertragspartner des Kl\u00e4gers Nichtigkeitsklage zu erheben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSeit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)) sind Nichtangriffsverpflichtungen grunds\u00e4tzlich unwirksam, da \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB aufgehoben wurde (Benkard\/Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rz. 41; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 81 Rz. 79).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch aus Treu und Glauben ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Eine Nichtigkeitsklage kann zwar auch ohne eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung unzul\u00e4ssig sein, wenn der Nichtigkeitskl\u00e4ger durch das Verlangen der Nichtigerkl\u00e4rung eines Patents gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Dies wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus Lizenzvertrag, bestehen, die schlechthin oder doch in besonderen F\u00e4llen, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH, GRUR 1958, 177, 178 \u2013 Aluminiumflachfolien).<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrte die erkennende Kammer bereits wie folgt (Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, 4a O 303\/10, S. 8 f) aus:<\/p>\n<p>\u201e2.<br \/>\n\u2026<br \/>\nSo hat das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitskl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin nicht gehindert gewesen ist, die Nichtigkeit des Patents geltend zu machen. Der Lizenzvertrag besagt ausdr\u00fccklich, dass \u201ekeine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart\u201c wird. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger weitere F\u00e4lle (BGH, GRUR 1987, 900 &#8211; Entw\u00e4sserungsanlage und GRUR 1998, 94 &#8211; B\u00fcrstenstromabnehmer) anf\u00fchrt, nach denen eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers unzul\u00e4ssig sein soll, verhelfen ihm diese Entscheidungen nicht zum Erfolg. Die besonderen Fallgestaltungen eines Strohmannsachverhaltes oder eines Arbeitnehmer-Erfinders liegen hier nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage f\u00fcr ein bestehendes &#8211; \u00fcber den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehendes &#8211; besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten, welches durch die Nichtigkeitsklage gest\u00f6rt gewesen w\u00e4re. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, eine solche Nichtangriffsvereinbarung sei dem Lizenzvertrag immanent, h\u00e4tte zur Folge, dass grunds\u00e4tzlich jeder Lizenzvertrag stillschweigend eine solche Vereinbarung enthalten w\u00fcrde. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies mit den Grunds\u00e4tzen der Vertragsfreiheit nur schwerlich in Einklang zu bringen w\u00e4re, ist es allgemein anerkannt, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden muss.<\/p>\n<p>An dieser Auffassung h\u00e4lt die Kammer fest. Der Kl\u00e4ger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich m\u00f6gliche tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde ge\u00e4ndert h\u00e4tten, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist vorliegend, zu welchem Zeitpunkt das Urteil des Bundespatentgerichts rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es komme auf den Zeitpunkt der Verk\u00fcndung an, kann dem nicht zugestimmt werden. Die durch den Lizenzvertrag einger\u00e4umte Vorzugsstellung endet erst, wenn das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Patent rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist (BGH, GRUR 1983, 237 &#8211; Br\u00fcckenlegepanzer; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 192; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245).<\/p>\n<p>Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts wurde am 19.08.2009 (4 Ni 53\/07) verk\u00fcndet. Formell rechtskr\u00e4ftig ist dieses Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 705 ZPO, wenn es nicht mehr durch Einlegung des zul\u00e4ssigen Rechtsmittels, hier der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 PatG, angefochten werden kann. Die Berufungsfrist betr\u00e4gt ein Monat, \u00a7 110 Abs. 3 S. 1 PatG. Entscheidend f\u00fcr den Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung und des Fristendes ist Zustellung des Nichtigkeitsurteils an die Parteien (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 705 Rz. 4). Ausweislich der Akte des Nichtigkeitsverfahrens wurde das Nichtigkeitsurteil beiden Parteivertretern am 16.12.2009 zugestellt. Mithin lief die Berufungsfrist bis Samstag, den 16.01.2010. Nach \u00a7 222 ZPO i.V.m. \u00a7\u00a7 188 Abs. 2, 193 BGB endete die Frist, um Berufung fristgerecht einlegen zu k\u00f6nnen, am 18.01.2010.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSoweit die Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihr st\u00fcnde ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht, da ein solches in den Lizenzvertrag hineingelesen werden m\u00fcsse, greift dieser Einwand nicht durch. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 24.04.2012, S. 9 f entschieden. Hierauf nimmt sie Bezug. Auch der nunmehrige Vortrag, im Falle einer einfachen Lizenz m\u00fcsse dem Lizenznehmer ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht zustehen, wenn er die technische Lehre nicht nutze, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage f\u00fchren. Bei abstrakter Betrachtungsweise mag der Einwand der Beklagten nachvollziehbar erscheinen; er bleibt jedoch bei einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung im konkreten Fall ohne Erfolg. Denn in dem Vertrag wurde gerade zwischen den Parteien vereinbart, dass der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten begr\u00fcndet sei, ohne dass es auf die tats\u00e4chliche Nutzung der durch das Patent gesch\u00fctzten Lehre ankomme. Dass sich im Nachhinein eine solche Regelung f\u00fcr eine Partei als wirtschaftlich unvorteilhaft erweist, f\u00fchrt nicht dazu, dass durch eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ein Widerspruch zum urspr\u00fcnglichen Vertragsinhalt begr\u00fcndet werden d\u00fcrfte (vgl. BGH, NJW 1995, 1212, 1213). Sowohl die urspr\u00fcnglichen Vertragsentwurfe, die der Kl\u00e4ger nicht unterzeichnet hatte, als auch der streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag selbst sehen Regelungen f\u00fcr eine ordentliche K\u00fcndigung nicht vor. Vielmehr sind detaillierte Regelungen zu dem Thema einer Lizenz in den Vertragstexten nicht enthalten. Wie auch letztendlich in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag vereinbart, sollte N\u00e4heres bei Bedarf ein noch zu schlie\u00dfender Lizenzvertrag regeln. Die umfasst auch Regelungen \u00fcber eine ordentliche K\u00fcndigung. Die Parteien haben aber keinen weiteren Lizenzvertrag abgeschlossen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf erster Stufe seiner Teilklage zu.<\/p>\n<p>Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Auskunft nach \u00a7 242 BGB zu, um seinen vertraglichen Zahlungsanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. In der Sache erinnert die Beklagte nichts.<\/p>\n<p>Dass die Auskunftspflicht der Beklagten mit Verk\u00fcndung des Urteils des Bundespatentgerichts am 19.08.2009 endete, bleibt aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten der au\u00dfergerichtlichen T\u00e4tigkeit der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des T\u00e4tigwerdens seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten, dem Schreiben vom 13.12.2012, mit der Verpflichtung zur Zahlung und Auskunftserteilung in Verzug gewesen ist.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Verzugseintritts zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Insoweit mag eine sofortige Leistung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 271 BGB f\u00e4llig gewesen sein, das Schreiben vom 13.12.2012 hat indes erst dazu gef\u00fchrt, dass die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung bzw. Auskunftserteilung in Verzug gekommen ist. Mit diesem Schreiben mahnte der Kl\u00e4ger die vertraglichen Leistungen an. Das weitere Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers vom 20.12.2012 (Anlage K 8) wurde vor Ablauf der im Schreiben vom 13.12.2012 gesetzten Frist (21.12.2012) erstellt und kann damit keinen vorherigen Verzugseintritt begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, die Beklagte sei auch ohne Mahnung in Verzug geraten, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. In der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 ist die Leistungszeit nicht nach dem Kalender bestimmt, \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 286 Rz. 22). Es ist bereits fraglich, ob mit der vertraglichen Regelung nicht lediglich zum Ausdruck kommen sollte, wie die Berechnung des Sockelgrundbetrages und der Lizenzgeb\u00fchr erfolgen soll, n\u00e4mlich ein monatlicher Betrag in H\u00f6he von 2000,- EUR. Damit lie\u00dfe sich eine F\u00e4lligkeitsvereinbarung inhaltlich nicht in Einklang bringen, zumal die vertragliche Regelung vorsieht, dass eine Rechnung erstellt werden soll. Unabh\u00e4ngig davon setzt \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine zeitliche Fixierung des Kalendertages voraus. Die vertragliche Regelung l\u00e4sst eine solche erforderliche zeitliche Fixierung vermissen. Es ist bereits nicht hinreichend klar, ob sich die F\u00e4lligkeit des monatlichen Sockelbetrags oder der monatlichen Lizenz auf den Ersten eines Monats oder auf die Monatsmitte bezieht. Der Begriff \u201emonatlich\u201c l\u00e4sst dies offen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Leistungszeit nach dem Kalender vertraglich vereinbart haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 29.580,- EUR.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 29.10.2013 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Auch das Vorbringen im Bezug auf die Erstattung der Mahnkosten rechtfertigt keine andere Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2147 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 5. 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