{"id":2220,"date":"2013-04-11T17:00:43","date_gmt":"2013-04-11T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2220"},"modified":"2016-04-25T09:30:32","modified_gmt":"2016-04-25T09:30:32","slug":"4a-o-3812-schuhinnensohle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2220","title":{"rendered":"4a O 38\/12 &#8211; Schuhinnensohle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2031<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2013, Az. 4a O 38\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, durch ihren jeweiligen gesetzlichen Vertreter vor dem Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage PBP 4) so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, vor dem Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage PBP 4) so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit von Ausk\u00fcnften auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) hatten seit den 1990er Jahren \u00fcber viele Jahre bei der Vermarktung von Schuhsohlen mit einem besonderen Reflexzonenbett kooperiert. Ab dem Jahr 2008 kam es zu Differenzen, die in verschiedenen Gerichtsverfahren m\u00fcndeten. In dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 130\/09, ging es im Wesentlichen um die Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages \u00fcber die Rechte am Europ\u00e4ischen Patent 1 245 XXX B1 (im Folgenden: Vertragspatent) sowie dessen nationalen Parallelpatenten. Die Parteien schlossen im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 130\/09 einen Vergleich. In dem Vergleich haben sich die Beklagten zur Auskunftserteilung verpflichtet.<\/p>\n<p>Unter Ziffer III. 2. lit.a) zweiter Absatz hei\u00dft es unter \u201eRechte am Patent EP 1 245 XXX B1\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u2026<br \/>\nFrau Margit A, Herr Philipp A, B und C International verpflichten sich als Gesamtschuldner, D s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen von Lizenznehmern gegen\u00fcber der E A PLC, der B A und\/oder C International betreffend den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum Tage der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung zur Verf\u00fcgung zu stellen. \u2026<br \/>\nFrau Margit A, Herr Philipp A, B und C International werden D Best\u00e4tigungen der Innensohlenhersteller betreffend die Anzahl der von ihnen im vorstehend genannten Zeitraum produzierten und an Lizenznehmer bzw. Schuhfabrikanten ausgelieferten Innensohlen vorlegen, damit D die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der ihr vorgelegten Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen \u00fcberpr\u00fcfen kann. Abweichungen von bis zu 10% sind unsch\u00e4dlich.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.06.2011 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf, die Verpflichtungen aus der Vergleichsvereinbarung f\u00fcr den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011, dem Tag der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung, zu erf\u00fcllen. Mit Schreiben vom 31.10.2011 erkl\u00e4rten die Beklagten jeweils gesondert sinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmend, die Beklagten zu 1) und 2) h\u00e4tten in dem Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011 keine Lizenznehmer gehabt, die das Europ\u00e4ische Patent 1 245 XXX B1 genutzt h\u00e4tten. Die Beklagten k\u00f6nnten \u00fcber die Aktivit\u00e4ten der E A PLC keine Ausk\u00fcnfte erteilen, da die Beklagten mit der E A PLC keine Gesch\u00e4ftsbeziehung unterhielten und auch keinen Zugriff auf interne Unterlagen dieses Unternehmens h\u00e4tten. Der Beklagte zu 4) sei seit geraumer Zeit nicht mehr f\u00fcr die E A PLC t\u00e4tig. Gleiches gelte im Ergebnis f\u00fcr die Beklagte zu 3). Sie sei mit dieser Firma nicht mehr rechtlich verbunden. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben der Beklagten wird auf die Anlage PBP 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 4) ist zur Zeit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) war urspr\u00fcnglich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1). Sie war auch Lizenzgeberin der E A PLC; letztere erteilte keine Lizenzabrechnungen. Die Gr\u00fcndung der Beklagten zu 2) wurde am 18.03.2011 ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 1) war Lizenzgeberin der Kl\u00e4gerin und der E A PLC und ist Lizenzgeberin der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) schloss mit der E A PLC einen Lizenzvertrag ab. Der Lizenzvertrag ist gek\u00fcndigt. Die E PLC, vertreten durch den Beklagten zu 4), schloss am 01.11.2009 mit der Firma F s.n.c. einen Lizenzvertrag ab.<\/p>\n<p>Auf einer Messe in Italien erkl\u00e4rte der Beklagte zu 4) am 20.06.2011 sinngem\u00e4\u00df, eine Sohle, die der in der Vereinbarung zwischen den Parteien genehmigten Form entspreche, gebe es noch nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von der Beklagten zu 1) in einer Wettbewerbssache mit Schreiben vom 29.06.2011 abgemahnt, nachdem die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet worden war. In dem Abmahnschreiben moniert die Beklagte zu 1), dass die Kl\u00e4gerin wegen des Vertragspatents Lizenznehmer, die Firmen G s.n.c. und H s.a.s., von ihr angreifen w\u00fcrde. Die Lizenznehmer fielen jedoch unter die Regelung der Vergleichsvereinbarung, so dass insoweit Ersch\u00f6pfung eingetreten sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage PBP 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, es bestehe der Verdacht, dass die Ausk\u00fcnfte der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die von den Beklagten vertriebenen Schuhinnensohlen von der Lehre des Europ\u00e4ischen Patents 1 245 XXX B1 Gebrauch machten. Der gesamte Hintergrund des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf spreche f\u00fcr eine Benutzung des Patents. Zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma E A PLC bestehe ein Lizenzvertrag \u00fcber nationale Parallelpatente zum Vertragspatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die in ihrem Auftrag untersuchten Schuhe aus dem Zeitraum vom 01.11.2009 bis 03.06.2011 zeigten, dass diese Schuhe von der technischen Lehre des Vertragspatents Gebrauch machten. Die von den Beklagten lizenzierten Produkte griffen in den Gegenstand des Vertragspatents ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die erteilten Ausk\u00fcnfte seien vollst\u00e4ndig und ordnungsgem\u00e4\u00df. Die Frage der Nutzung der technischen Lehre des Europ\u00e4ischen Patents 1 245 XXX B1 habe in dem vorangegangenen Rechtsstreit (4a O 130\/09) nicht zur Debatte gestanden. Unstreitig war eine Patentverletzung nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie h\u00e4tten keine Lizenzeinnahmen wegen der Nutzung des Vertragspatents gehabt. In der Abmahnung h\u00e4tten die Beklagten nicht konzediert, dass eine Benutzung des Vertragspatents vorliege. Die in dem Lizenzvertrag der Beklagten zu 1) mit der E A PLC enthaltene Auflistung von Schutzrechten, die die Kl\u00e4gerin mit der Anlage PBP 6 vorgelegt habe, stamme nicht von der Beklagten zu 1). Die Beklagten h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit, auf Unterlagen der E A PLC Zugriff zu nehmen. Es bestehe keine Gesch\u00e4ftsverbindung zu dieser Firma.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7\u00a7 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB.<\/p>\n<p>Ein Auskunftsgl\u00e4ubiger kann vom Auskunftsschuldner nach \u00a7\u00a7 259, 260 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs verlangen, dass der zur Auskunft Verpflichtete an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollst\u00e4ndig gemacht habe, als er dazu im Stande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 &#8211; sorgf\u00e4ltige Auskunft).<\/p>\n<p>Grund zur Annahme, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig sein k\u00f6nnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht, besteht dann, wenn sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umst\u00e4nden ergibt. Ein Beweis hierf\u00fcr ist nicht erforderlich. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollst\u00e4ndigkeiten der Auskunft bei Anwendung der geh\u00f6rigen Sorgfalt h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft ergeben.<\/p>\n<p>Von diesen \u00dcberlegungen ausgehend besteht der Verdacht, dass die durch die Beklagten jeweils erteilten Ausk\u00fcnfte unrichtig sind und die Unrichtigkeit auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bem\u00e4ngelt, die Aussage der Beklagten, es habe keine Lizenznehmer in Bezug auf die technische Lehre des EP 1 245 XXX B1 gegeben, sei unzutreffend.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagten wenden zu Recht ein, dass die Auskunftspflicht, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ergibt, auf das EP 1 245 XXX B1 bezieht. Eine nach Auffassung der Kl\u00e4gerin davon unabh\u00e4ngige Auskunftsverpflichtung obliegt den Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Ziffer III.2 a) der Vereinbarung sieht vor, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen von Lizenznehmern der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und der E A PLC zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zus\u00e4tzlich sollen der Kl\u00e4gerin Best\u00e4tigungen der Innensohlenhersteller zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der Lizenzabrechnungen vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB darf eine Vereinbarung nicht nur buchstabengetreu interpretiert werden (BGH, NJW 2002, 1260, 1261; Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., \u00a7 133 Rz. 14). Allerdings ist bei der Auslegung von Vertr\u00e4gen vom Wortlaut der Erkl\u00e4rung auszugehen. Es ist aber auch der mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erkl\u00e4rungen erhellen k\u00f6nnen (BGH, NJW 2010, 2422, Rz. 33).<\/p>\n<p>Zwar mag der Wortlaut der Regelung daf\u00fcr sprechen, eine von der Nutzung der technischen Lehre des Vertragspatents unabh\u00e4ngige Auskunftsverpflichtung anzunehmen, indes schlie\u00dft der Wortlaut eine auf die Nutzung dieses Patents beschr\u00e4nkte Auskunftsverpflichtung ebenfalls nicht aus. Die systematische Anordnung der Auskunftsverpflichtung in Ziffer III.2.a) spricht daf\u00fcr, dass die Parteien die Auskunftsverpflichtung auf die Nutzung der technischen Lehre des EP 1 245 XXX B1 beschr\u00e4nken wollten. Die \u00dcberschrift in Ziffer III.2 verh\u00e4lt sich lediglich \u00fcber dieses Patent. Inhaltlich kn\u00fcpft die Regelung in lit.a) dann an das bestehende EP 1 245 XXX B1 an, wonach das Vertragspatent und dessen nationalen Parallelpatente \u2013 definiert als Vertragspatente \u2013 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen sollen. Anschlie\u00dfend vereinbaren die Parteien eine Erledigung aller bestehenden gegenseitigen Anspr\u00fcche wegen der etwaigen pers\u00f6nlichen Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4), allerdings mit der Ausnahme der in Ziffer III.2.a) nachfolgend geregelten Anspr\u00fcche in Bezug auf Lizenznehmer. Vom Grundsatz her bezieht sich der zun\u00e4chst vereinbarte Forderungsverzicht auf die etwaige pers\u00f6nliche Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4). Inhaltlich hieran ankn\u00fcpfend wird die Ausnahme geregelt, mithin die Ausnahme zu dem grunds\u00e4tzlichen Forderungsverzicht in Bezug auf die etwaige Nutzung der Vertragspatente. Bei der Ausnahmeregelung geht es nicht mehr um die pers\u00f6nliche Nutzung der Vertragspatente durch die Beklagten zu 1), 3) und 4), sondern um die etwaige Nutzung der Vertragspatente durch Lizenznehmer der Beklagten zu 1) und 2) sowie der E A PLC. Die vertragliche Formulierung \u201es\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen von Lizenznehmern\u201c steht damit in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragspatente und ist deshalb nach dem Parteiwillen ersichtlich auf die etwaige Nutzung der technischen Lehre der Vertragspatente beschr\u00e4nkt. Anderenfalls h\u00e4tte die unter Ziffer III.1. definierte Formulierung der Nutzung von lizenzierten Schutzrechten verwendet werden k\u00f6nnen, da diese inhaltlich weitergehend ist und alle lizenzierten Schutzrechte umfasste, als die Formulierung \u00fcber Vertragspatente. Dann h\u00e4tte es einer eigenst\u00e4ndigen Regelung zum EP 1 245 XXX B1 allerdings nicht bedurft.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Auslegungsergebnisses besteht trotzdem der Verdacht, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner geschuldete Auskunft unvollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.06.2011 lie\u00df die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin wegen ihres Verhaltens in Italien abmahnen. Hintergrund war, dass die Kl\u00e4gerin gegen Lizenznehmer der Beklagten zu 1) auf der Schuhmesse in Italien wegen der etwaigen Nutzung der technischen Lehre des Europ\u00e4ischen Patents 1 245 XXX B1 rechtlich vorging. In dem Abmahnschreiben \u00e4u\u00dfert die Beklagte zu 1) die Auffassung, dass auch Lizenznehmer von ihr, unter anderem die Firma G s.n.c., von der vertraglichen Vereinbarung umfasst seien und durch die vertragliche Entgeltklausel Ersch\u00f6pfung auch bez\u00fcglich der Lizenznehmer eingetreten sei. Damit steht zumindest eine etwaige Nutzung der technischen Lehre des Vertragspatents im Raum, da die Beklagten keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr vorgetragen hat, aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte zu 1) f\u00fcr eine (Unter-)Lizenznehmerin eintrete, wenn \u00fcberhaupt kein tats\u00e4chlicher und rechtlicher Zusammenhang mit der Beklagten zu 1) selbst und dem Vertragspatent bestehe. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagten die nach der Vereinbarung geschuldeten Best\u00e4tigungen der Innensohlenhersteller nicht beigebracht hat. Eine solche Best\u00e4tigung h\u00e4tte auch dergestalt erfolgen k\u00f6nnen, dass die Innensohlenhersteller best\u00e4tigen, die technische Lehre des Vertragspatents nicht zu nutzen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWeitere Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4gerin ist, dass die Unvollst\u00e4ndigkeit auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen muss. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn nicht nachvollziehbare Erkl\u00e4rungen daf\u00fcr gegeben werden, wieso Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.2183). Eine hinreichende Erkl\u00e4rung f\u00fcr vorstehenden Sachverhalt geben die Beklagten nicht. Ihr Sachvortrag ersch\u00f6pft sich dahingehend, dass mit der Abmahnung keine etwaige Nutzung des Vertragspatents konzediert gewesen sei.<\/p>\n<p>Zudem verm\u00f6gen die Beklagten nicht zu erkl\u00e4ren, wieso die Beklagte zu 1), die nach dem Sachvortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren lediglich drei Lizenznehmer hatte (die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 2) und die Firma E A PLC), f\u00fcr die I Firma G s.n.c. Rechte wahrnimmt, wen letztere keine Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) ist. Eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die rechtliche Verflechtung dieser beiden Firmen geben die Beklagten nicht. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist offensichtlich, denn es liegen keine Gr\u00fcnde vor, weshalb die Beklagte zu 1) in ihrer Abmahnung anf\u00fchren sollte, die Grunds\u00e4tze der Ersch\u00f6pfung hinsichtlich des Vertragspatents griffen ein, wenn eine ganz andere technische Lehre genutzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Aussage des Beklagten zu 4), eine Sohle, die der in der Vereinbarung genehmigten Form entspreche, gebe es noch nicht, vermag ebenfalls den Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte der Beklagten zu begr\u00fcnden. Zwar ist der Schluss, den die Kl\u00e4gerin zieht, es m\u00fcssten dementsprechend alle im Rahmen der Lizenzvergabe hergestellten Schuhsohlen nach der technischen Lehre des Vertragspatents hergestellt worden sein, nicht zwingend, indes erl\u00e4utern die Beklagten nicht, welche technische Alternative in Betracht kommt und wie diese \u00fcber Lizenznehmer wirtschaftlich verwertet wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Auskunft, die Beklagte zu 1) unterhalte keine Gesch\u00e4ftsbeziehung zur E A PLC, sei unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten allerdings monieren, die Kl\u00e4gerin differenziere nicht zwischen den einzelnen Gesellschaften, ist dies f\u00fcr sich genommen zutreffend, aber unsch\u00e4dlich f\u00fcr die vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche. Nach der vertraglichen Vereinbarung haften die Beklagten als Gesamtschuldner, s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen vorzulegen. Dies bedeutet nach \u00a7 421 BGB auch, dass jeder die gesamte Leistung zu bewirken hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Verdacht, dass die Ausk\u00fcnfte der Beklagten unvollst\u00e4ndig sind, besteht. Die Kl\u00e4gerin hat einen Schutzrechtslizenzvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma E A PLC vorgelegt, in dessen Anhang Parallelschutzrecht des Vertragspatents erw\u00e4hnt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen nicht plausibel darlegen, inwiefern eine K\u00fcndigung des Lizenzvertrages am 15.10.2010 die Auskunftsverpflichtung f\u00fcr einen Zeitraum ab dem 01.11.2009 betreffen kann. W\u00e4hrend dieses Zeitraumes bestand eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu 1) zur E A PLC und Abrechnungen h\u00e4tten eingefordert werden k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Schutzrechtsliste nicht zu kennen und nicht erstellt zu haben, r\u00e4umt dies den Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit nicht aus. Der Schutzlizenzvertrag verh\u00e4lt sich in der Vorbemerkung dar\u00fcber, dass die Beklagte zu 1) Inhaberin der in diesem Vertrag als Anlage beigef\u00fcgten Liste von Patenten ist. Die Beklagten tragen aber nicht vor, um welche Patente es sich neben dem Vertragspatent bzw. den nationalen Parallelpatenten handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich besteht hinsichtlich der Auskunft, die Beklagten zu 3) und 4) seien seit geraumer Zeit nicht mehr f\u00fcr die E A PLC t\u00e4tig und h\u00e4tten daher keinen Zugriff auf die betreffenden Unterlagen, der Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Unstreitig war die Beklagte zu 3) f\u00fcr einen Teil des in Rede stehenden Zeitraumes der Auskunftserteilung an der E A PLC beteiligt. Die Beteiligung endete erst Ende 2010. Auch die T\u00e4tigkeit des Beklagten zu 4) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E A PLC endete erst im Oktober 2010. Aus dieser Zeit mussten diese beiden Beklagten Kenntnisse \u00fcber die Lizenzvergabe der E A PLC aufgrund ihrer rechtlichen Stellungen bei der E A PLC als Gesellschafterin und als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben. Dass die beiden Beklagten irgendwie gegen\u00fcber der E A PLC t\u00e4tig geworden sind, um Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Lizenznutzung der Vertragspatente zu erlangen, haben sie nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die mangelnde Sorgfalt zeigt sich darin, dass die Beklagten eine vertragliche Vereinbarung schlossen, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus formalen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen sollen k\u00f6nnen. Am 01.11.2009 schloss der Beklagte zu 4) in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der E A PLC einen Lizenzvertrag mit der Firma G s.n.o. ab. Dass ihm hier\u00fcber \u00fcberhaupt keine Kenntnisse mehr vorliegen, erscheint zweifelhaft. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, welche Vertragsschutzrechte Dritten zur Nutzung einger\u00e4umt worden sind. Die Beklagten berufen sich zur Begr\u00fcndung ihrer fehlenden Auskunftsm\u00f6glichkeit auf die formale Rechtsposition. Dies allein erscheint vor dem tats\u00e4chlichen Hintergrund des vorliegenden Falls als unzureichend, um Zweifel an der Unvollst\u00e4ndigkeit der erteilten Auskunft zu beseitigen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Tenor zu Ziffer I. der hiesigen Entscheidung weicht deshalb vom Tenor zu Ziffer II. ab, weil bei juristische Person nach \u00a7\u00a7 259, 260 BGB, \u00a7 889 ZPO i.V.m. \u00a7 807 ZPO analog der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, NJW-RR 2007, 185; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2005, I-2 U 44\/04; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2192). Dies sind bei der Beklagten zu 1) und 2) die jeweiligen gesetzlichen Vertreter.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz zu den neuen Tatsachen des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 22.02.2013 Ausf\u00fchrungen machen, vermag dies keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung zu rechtfertigen, da auf diese Ausf\u00fchrungen das vorliegende Urteil nicht gest\u00fctzt wird. Zudem kann der weitere Sachvortrag der Beklagten, der \u00fcber die Erwiderung zu den neuen Tatsachen des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 22.02.2013 hinausgeht, keine Ber\u00fccksichtigung finden, weil den Beklagten hierf\u00fcr keine Schriftsatzfrist einger\u00e4umt wurde. Im \u00dcbrigen gibt dieser neue Sachvortrag keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs.1 S.1, 100 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2031 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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