{"id":222,"date":"2004-03-03T17:00:39","date_gmt":"2004-03-03T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=222"},"modified":"2016-04-13T11:58:19","modified_gmt":"2016-04-13T11:58:19","slug":"9-o-240802-reinigungstuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=222","title":{"rendered":"9 O 2408\/02 &#8211; Reinigungstuch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0226<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 3. M\u00e4rz 2004, Az. 9 O 2408\/02 (207)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Das Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2003 wird aufrechterhalten.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet des Vertriebs von Reinigungstextilien.<br \/>\nDie Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber ein beim DPMA mit Priorit\u00e4t vom &#8230; eingetragenes Gebrauchsmuster (&#8230;), dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:<br \/>\n\u201eHautreinigungstextilie, insbesondere Hautreinigungstuch oder Hautreinigungshandschuh f\u00fcr die Gesichtsreinigung aus einem textilen Material, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das textile Material aus einem durch Maschenbildung auf einem Wirkstuhl hergestellten Stoff aus einer Fasermischung von 70 bis 90 % Polyester und 10 bis 30 % Polyamid besteht, wobei die Garnst\u00e4rke der einzelnen Garnfilamente 0,1 bis 0,3 ditex betr\u00e4gt.\u201c<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Wortlautes wird auf das Anlagenkonvolut 8 (Bl. 27) Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte richtete am &#8230; an die einzige Vertriebspartnerin der Kl\u00e4gerin, die Tele-Shopping betreibende \u201e&#8230; AG\u201c ein anwaltliches Schreiben, in welchem sie die Meinung vertritt, dass diese mit dem Vertrieb des kl\u00e4gerischen Mikrofaser-Wellness-Sets mit Hautreinigungst\u00fcchern und -handschuh gegen das Gebrauchsmuster der Beklagten versto\u00dfe. Dieses Schreiben endet mit dem folgenden Text: \u201cWir d\u00fcrfen Sie daher auffordern, uns mitzuteilen, aufgrund welcher Umst\u00e4nde Sie sich als berechtigt ansehen, die Gebrauchsmusterrechte &#8230; nicht beachten zu m\u00fcssen.\u201c (Vgl. Anlage K 1, Bl. 14 f.).<br \/>\nDie &#8230; AG schloss die Kl\u00e4gerin darauf hin mit ihrem Produkt vom Tele-Shopping aus, unterzeichnete jedoch nicht die von der Beklagten urspr\u00fcnglich geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, dass Produkte, welche dieser Gebrauchsmusteranmeldung entspr\u00e4chen, bereits vor der Anmeldung dieses Schutzrechtes auf dem Markt gewesen und u. a. auch \u00fcber Tele-Shopping vertrieben worden seien. Sie hat als Anlage K 18 ein entsprechendes Best\u00e4tigungsschreiben des Zeugen S. vom 15.03.2002 zur Akte gereicht, der die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit mit Waren beliefert hat (Bl. 78). Ferner hat sie eine Rechnung dieses Zeugen an die Fa. R. vom 20.07.1999 vorgelegt (Anlage K 19, Bl. 79).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, bei der Anlage K 21 (Bl. 81 f.) handele es sich um einen Prospekt, welchen die Zeugin R. auf zwei Sonderveranstaltungen im Juli\/August sowie im Oktober 2000 in einer St\u00fcckzahl von 5.000 verteilt habe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet weiter, ausl\u00e4ndische Unternehmen h\u00e4tten derartige Produkte schon seit 1999 nach Deutschland geliefert. So habe u. a. die schwedische Firma &#8230; dem deutschen Unternehmen &#8230; auf der Frankfurter Messe \u201e&#8230;\u201c im &#8230; 2000 derartige Reinigungsutensilien verkauft und auch geliefert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das Gebrauchsmuster der Beklagten l\u00f6schungsreif sei, da es diesem wegen der seit vielen Jahren bekannten Reinigungswirkung von Mikrofasergemischen an einem erfinderischen Schritt fehle.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich ferner auf ein Vorbenutzungsrecht, da sie die von der Beklagten als schutzrechtsverletzend beanstandeten Hautreinigungst\u00fccher und -handschuhe schon seit 1999 vertreibe. Sie hat als Anlage K 17 ein vom 07.04.2000 datierendes Angebot an eine &#8230; GmbH &amp; Co. KG vorgelegt, welches sich auf ein Microfaser-Kosmetik-Set bezieht (Bl. 77). Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 22 (Bl. 83) und K 26 (Bl. 124) Best\u00e4tigungsschreiben des f\u00fcr das niederl\u00e4ndische Unternehmen &#8230; handelnden Zeugen M. zur Akte gereicht, wonach dieses seit 1999 Peeling-Handschuhe an die Kl\u00e4gerin geliefert habe, deren Material aus einer Faser von 0,13 denier Dicke und einer Mischung von 70 bis 80 % Polyester und 30 bis 20 % Polyamid bestanden habe.<br \/>\nIn einem vorangegangenen Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Braunschweig (9 O 1225\/02) hat die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgenommen, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hatte, dass sie vom Fehlen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausgehe.<br \/>\nAm 01.07.2003 ist ein klagabweisendes Vers\u00e4umnisurteil ergangen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. das Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2003 aufzuheben;<br \/>\n2. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Anbieten und Vertrieb der Mikrofaser Wellness-Sets mit Hautreinigungst\u00fcchern und \u2013handschuh nicht gegen das zu Gunsten der Beklagten eingetragene deutsche Gebrauchsmuster &#8230; verst\u00f6\u00dft;<br \/>\n3. die Beklagte zu verurteilen, im Gesch\u00e4ftsverkehr die Behauptung zu unterlassen, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Anbieten und Vertrieb der Mikrofaser Wellness-Sets mit Hautreinigungst\u00fcchern und \u2013handschuh gegen das f\u00fcr die Beklagte eingetragene deutsche Gebrauchsmuster &#8230; versto\u00dfe;<br \/>\n4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Behauptung der Gebrauchsmusterverletzung infolge des Schreibens vom 11.03.2002 seit diesem Tage entstanden ist und noch entsteht;<br \/>\n5. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die von ihr nach dem 11.03.2002 erzielten Ums\u00e4tze beim Absatz von Mikrofasert\u00fcchern zum Zwecke der Hautreinigung zu geben.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nSie behauptet, dass zwar Misch-Mikrofasern seit vielen Jahren bekannt seien, deren besondere hautreinigende Eigenschaft jedoch erst durch die im Gebrauchsmuster der Beklagten festgelegte Merkmalskombination von Materialmischung und Faserst\u00e4rke bekannt geworden sei.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze, die weiteren von den Parteien zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf die von der Kammer im Beschluss vom 16.12.2002 und in der Ladungsverf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 05.05.2003 (Bl. 128) erteilten Hinweise Bezug genommen.<br \/>\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.01.2004 verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 01.07.2003 ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Klage ist insgesamt zul\u00e4ssig. Das besondere Feststellungsinteresse i. S. d. \u00a7 256 ZPO f\u00fcr die beiden Feststellungsantr\u00e4ge ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Beklagte der aus ihrer Gebrauchsmustereintragung resultierenden Anspr\u00fcche in der Vergangenheit ber\u00fchmt hat und dies auch weiterhin tut.<br \/>\nDie Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Gebrauchsmuster &#8230;. erf\u00fcllt die materiellen Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Das von der Kl\u00e4gerin vertriebene Mikrofaser Wellness-Set verletzt dieses Schutzrecht. Die darin enthaltenen Hautreinigungstextilien erf\u00fcllen die in Anspruch 1 des Gebrauchsmusters aufgef\u00fchrten Merkmale. Dies hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.01.2004 trotz fehlender Analyse des von ihr verwendeten Stoffes unstreitig gestellt. Der Beklagten steht demzufolge das Recht zu, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf diesen Umstand hinzuweisen.<br \/>\nDas Gericht gelangt auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Unterlagen sowie der sonstigen von ihr angebotenen Beweismittel nicht zu der \u00dcberzeugung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters der Beklagten in einer Weise vorweggenommen worden ist, dass dieser nicht als neu im Sinne der \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG anzusehen w\u00e4re. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn er dem zur Zeit der Schutzrechtsanmeldung g\u00fcltigen Stand der Technik entspr\u00e4che. Dieser umfasst nach der in \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG enthaltenen Definition alle Kenntnisse, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Eine Vorbekanntheit in diesem Sinne bestand nicht.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 (Bl. 31 ff.) vorgelegte Offenlegungsschrift DE &#8230; bezieht sich auf Reinigungszwecken dienende Textilst\u00fccke. Es finden sich dort zwar Ausf\u00fchrungen zu Mikrofasern aus Polyester oder Polyamidbasis, \u201edie um ein Vielfaches feiner als ein menschliches Haar sind\u201c. Zu der wesentlichen Merkmalskombination eines spezifischen Mischungsverh\u00e4ltnisse dieser Fasern sowie einer bestimmten Garnst\u00e4rke werden jedoch keine Aussagen getroffen.<br \/>\nBei den Anlagen K 10 bis K 12 (Bl. 35 bis 45) sowie K 14 bis K 16 (Bl. 52 bis 76) handelt es sich um in Fachzeitschriften erschienene Artikel, die sich allgemein mit den chemischen Eigenschaften bestimmter in der Textilindustrie verwendeter (Mikro)-Fasern befassen. Ein Bezug zu besonderen hautreinigenden Eigenschaften derartiger Fasermischungen wird dabei nicht hergestellt. Dem durchschnittlichen Fachmann wird durch diese zur Zeit der Schutzrechtsanmeldung vorliegenden Publikationen nicht nahe gelegt, dass durch eine Kombination von Materialmischung und Garnst\u00e4rke, wie sie im Gebrauchsmuster der Beklagten niedergelegt ist, der Effekt einer besonders gr\u00fcndlichen Hautreinigung erzielt werden kann.<br \/>\nDie Anlage K 13 (Bl. 46 ff.), eine WIPO-Ver\u00f6ffentlichung mit der Nr. &#8230;, bezieht sich auf einen kosmetischen Handschuh zur Entfernung von Gesichts-Make-up. Sie besch\u00e4ftigt sich auch ausdr\u00fccklich mit dem Einsatz bestimmter Textilien zu kosmetischen Zwecken, enth\u00e4lt jedoch weder genaue Angaben zu Garnst\u00e4rken, die in den Bereich des Gebrauchsmusters der Beklagten fielen, noch zum Mischungsverh\u00e4ltnis der betreffenden Materialien.<br \/>\nDer Anlage K 19 (Bl. 79), einer Rechnung des Zeugen S. an die Fa. R vom 20.07.1999, l\u00e4sst sich allenfalls entnehmen, dass dieser die Lieferung von Textilware zugrunde gelegen hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese der Hautreinigung dienten. Angaben zu ihrer stofflichen Beschaffenheit fehlen ganz.<br \/>\nDie Anlage K 23 (Bl. 84) stellt eine der Kl\u00e4gerin auf ihre Anfrage hin erteilte Auskunft des S\u00e4chsischen Textilforschungsinstitutes dar, in der allgemeine Ausf\u00fchrungen zur Bekanntheit von Matrix- und Mehrfachkomponentenfasern, jedoch keine konkreten Angaben zu den hier relevanten Eigenschaften bei einer Verwendung als Hautreinigungstextilie gemacht werden.<br \/>\nIn dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Prospekt der Fa. R. (Anlage K 21, Bl. 81 f.) wird zur Garnst\u00e4rke lediglich die Aussage getroffen, dass \u201ejede einzelne Faser 100mal feiner ist als ein Menschenhaar\u201c. Hierdurch wird jedoch nicht eine Faserst\u00e4rke beschrieben, die in den Anwendungsbereich des Gebrauchsmusters der Beklagten f\u00e4llt. Die Kammer gelangt zu dieser Schlussfolgerung aufgrund ihrer in der Ladungsverf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 05.05.2003 (Bl. 128) niedergelegten Berechnungen, hinsichtlich derer sie sich auf die von den Parteien vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen der Fa. W. (Bl. 112 ff.) bzw. P. (Anlage K 27, Bl. 125) zu den Eigenschaften des menschlichen Haares, insbesondere seinem l\u00e4ngenbezogenen spezifischen Gewicht, gest\u00fctzt hat. Hiernach gibt die in dem genannten Prospekt getroffene Aussage keine Feinheit der betreffenden Fasern im Bereich von 0,1 bis 0,3 dtex wieder.<br \/>\nIn den Anlagen K 22 (Bl. 83) und K 26 (Bl. 124) best\u00e4tigt der von der Kl\u00e4gerin benannte Zeuge M. zwar ausdr\u00fccklich, dass er die Kl\u00e4gerin seit 1999 mit Produkten beliefert habe, deren Material die im Gebrauchsmuster der Beklagten aufgef\u00fchrte Merkmalskombination aufgewiesen habe. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin, aufgrund welcher eigenen Wahrnehmungen der als Verfasser dieser Best\u00e4tigungsschreiben zu entsprechenden Bekundungen in der Lage sein sollte. Hierauf hat die Kammer im Beschluss vom 16. 12. 2002 hingewiesen. Die darauf hin von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung des Zeugen M. K 29 (Bl. 141) l\u00e4sst erkennen, dass dieser seine Angaben pauschal auf Informationen st\u00fctzt, die er von nicht n\u00e4her bezeichneten koreanischen Herstellern bezogen habe. Die Vernehmung dieses Zeugen hatte folglich zu unterbleiben.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Offenkundigkeit der Erfindung der Beklagten kann auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen L. zur \u00dcberzeugung des Gerichtes festgestellt werden.<br \/>\nDieser hat bekundet, dass die von ihm gef\u00fchrte schwedische Fa. D. &#8230; schon 1999 Textilien mit den gebrauchsmustergesch\u00fctzten Eigenschaften an eine Fa. C. in Deutschland geliefert habe. Er hat den von der Kl\u00e4gerin als Muster zur Akte gereichten Schwamm (Anlage K 32, Bl. 163) als ein von seinem Unternehmen in dieser Form in der Zeit von 1995 bis 1999 hergestelltes Produkt identifiziert. Dieses weise eine Fasermischung aus 70 % Polyester und 30 % Polyamid sowie eine Faserst\u00e4rke von durchschnittlich 0,2 dtex auf. Der Zeuge L. hat die in seinem Unternehmen vorgenommenen Produktionsschritte im Einzelnen erl\u00e4utert und bekundet, dass er sowohl hinsichtlich der Faserst\u00e4rke als auch des Mischungsverh\u00e4ltnisses der beteiligten Materialien auf die Angaben derjenigen Hersteller vertraut habe. Diese h\u00e4tten die betreffenden Garne nach seinen Vorgaben als von der Fa. D. weiter zu verarbeitendes Vorprodukt wie auch jeweils eine entsprechende Aufnahme eines Elektronenmikroskopes geliefert, die ihm jedoch nicht mehr zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<br \/>\nDer Zeuge L. hat weiter ausgesagt, dass er Schw\u00e4mme gem\u00e4\u00df der Anlage K 32 auf der Fachmesse \u201e&#8230;\u201c in &#8230; Ende August 2000 angeboten und hierbei von der Fa. C. aus &#8230; einen Lieferauftrag erhalten habe, den er kurz darauf ausgef\u00fchrt und, wie aus der Rechnung Bl. 144 ersichtlich, am 25.09.2000 abgerechnet habe.<br \/>\nAus dieser Aussage des Zeugen L. folgt keine Vorbekanntheit der Erfindung im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Seinen Bekundungen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Zeuge L. auf der genannten Messe oder bei anderer Gelegenheit die seinen Produkten zukommenden Materialeigenschaften schriftlich konkret in einer Weise beschrieben h\u00e4tte, die \u00fcber werbem\u00e4\u00dfige Anpreisungen ihrer Reinigungsqualit\u00e4t hinausginge. In der Verteilung von Produktmustern bzw. der Lieferung entsprechender Waren an die Fa. C. ist auch keine Benutzungshandlung zu erblicken, welche die Erfindung der \u00d6ffentlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift zug\u00e4nglich gemacht h\u00e4tte.<br \/>\nDie hierf\u00fcr zu fordernde Offenkundigkeit liegt nur dann vor, wenn beliebigen Dritten und damit auch potentiell fachkundigen Personen zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis nicht nur von dem vorbenutzten Gegenstand als solchem, sondern auch gerade von seinen spezifischen Eigenschaften gegeben wird (BGH GRUR 1986, 372, 373 \u2013 Thrombozyten-Z\u00e4hlung; BGH GRUR 1996, 747, 752 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Dabei kommt es auf die gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalles darauf an, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass solche dritten Personen die Erfindung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wahrnehmen. Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Frage, ob die erfindungswesentlichen Merkmale klar zu erkennen sind und beim Betrachter Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Vorgezeigte vorausgesetzt werden kann (BGH a. a. O.).<br \/>\nDie blo\u00dfe Pr\u00e4sentation und Ver\u00e4u\u00dferung eines kosmetischen Zwecken dienenden Reinigungsproduktes auf einem Messestand erf\u00fcllt diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer nicht. Der Aussage des Zeugen L. zu seinem Auftreten auf der &#8230; Messe \u201e&#8230;\u201c lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, nach denen sich ein durchschnittlicher Fachmann f\u00fcr derartige Produkte hierdurch ohne den ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die konkreten Materialeigenschaften des Schwammes h\u00e4tte veranlasst sehen k\u00f6nnen, einen Testkauf vorzunehmen, um sodann eine elektronenmikroskopische Analyse durchzuf\u00fchren. Denn die Verwendung von Mikrofasern f\u00fcr derartige kosmetische Reinigungsprodukte war in der Branche bekannt.<br \/>\nEs ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass Zielgruppe derartiger Messen Vertreter von Unternehmen sind, welche die betreffenden Produkte an die Verbraucher weiter ver\u00e4u\u00dfern. Deren Interesse ist demzufolge auf die Attraktivit\u00e4t der betreffenden Ware aus der Sicht des Endkunden gerichtet. Dieser trifft seine Kaufentscheidung jedoch nicht aufgrund der ihm mitgeteilten besonderen chemischen Eigenschaften der Reinigungstextilie. Im Vordergrund stehen vielmehr Aspekte wie Form- und Farbgebung sowie Preisgestaltung. Die spezifische Beschaffenheit der verwendeten Stoffe im Hinblick auf das Mischungsverh\u00e4ltnis der jeweiligen Fasern sowie die konkrete Garnst\u00e4rke sind auch mit dem blo\u00dfen Auge nicht zu erkennen. Nur ein expliziter Hinweis auf diese Besonderheiten h\u00e4tte deshalb den betreffenden Verkehrskreisen Veranlassung gegeben, die zur Feststellung dieser strukturellen Eigenschaften erforderlichen und mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbundenen Untersuchungen vorzunehmen. Der Zeuge L. hat nicht bekundet, einen derartigen Hinweis in allgemeiner Form oder jedenfalls erkennbar interessierten Personen gegeben zu haben.<br \/>\nDieses Beweisergebnis geht zu Lasten der Kl\u00e4gerin, welche f\u00fcr die Frage einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorbekanntheit die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Bekundungen des Zeugen L., der selbst keine Analyse der von seinem Unternehmen hergestellten Schw\u00e4mme vorgenommen hat, als f\u00fcr eine entsprechende \u00dcberzeugungsbildung ausreichender Nachweis angesehen werden kann, dass dieses Produkt die von ihm angenommenen Eigenschaften aufgewiesen hat.<br \/>\nZweifel ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass das Unternehmen des Zeugen L. selbst lediglich mit dem Verweben von dritter Seite gelieferten Fasermaterials mittels Web- bzw. Wirkst\u00fchlen befasst ist. Die f\u00fcr die hier relevanten Materialeigenschaften ma\u00dfgeblichen Arbeitsschritte, n\u00e4mlich die Herstellung der Fasern wie auch das von ihm so bezeichnete Splittingverfahren werden hingegen von anderen Unternehmen durchgef\u00fchrt, so dass sie sich der unmittelbaren Wahrnehmung des Zeugen L. entziehen.<br \/>\nDieser hat au\u00dferdem davon gesprochen, dass es sich bei der von ihm angegebenen Faserst\u00e4rke von 0,2 dtex um einen Durchschnittswert handele. Hieraus ergibt sich, dass das von der Fa. D. vertriebene Produkt unter Umst\u00e4nden auch Fasern enth\u00e4lt, welche dicker als die im Gebrauchsmuster der Beklagten genannte Obergrenze von 0,3 dtex sind.<br \/>\nDie Erfindung der Beklagten beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Hierunter ist ein Ma\u00df an Erfindungsh\u00f6he zu verstehen, das den dis dahin gegebenen Stand der Technik nicht unerheblich bereichert (vgl. nur BGH GRUR 1969, 271 \u2013 Zugseilf\u00fchrung). Diese Bereicherung ist hier in der Erkenntnis einer besonders g\u00fcnstigen Reinigungseigenschaft von Textilien zu sehen, deren Materialmischung sowie Garnst\u00e4rke die im Gebrauchsmuster beschriebenen Merkmale aufweisen. Den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Unterlagen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass diese erh\u00f6hte hautreinigende Wirkung dem schon zuvor gegebenen Stand der Technik entsprach. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu den einzelnen Entgegenhaltungen der Kl\u00e4gerin verwiesen werden.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch kein Vorbenutzungsrecht i. S. v. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG zu. Die Anlage K 17 (Bl. 77), ein Angebot der Kl\u00e4gerin an ein Teleshopping-Unternehmen vom 07.04.2000, enth\u00e4lt keine Angaben zu den relevanten Merkmalen des dort bezeichneten Produktes der Kl\u00e4gerin. Bei der Anlage K 18 (Bl. 78) handelt es sich um ein im M\u00e4rz 2003 aufgesetztes Schreiben des Zeugen S., das im Hinblick auf an die Kl\u00e4gerin seit 1999 gelieferte Ware zwar ein Mischungsverh\u00e4ltnis von 70 % Polyester und 30 % Polyamid nennt, zur Frage der Garnst\u00e4rke jedoch schweigt und keine Auskunft dar\u00fcber gibt, woher dieser Zeuge seine entsprechenden Kenntnisse bezieht. Auch hinsichtlich dieses Zeugen war demzufolge von einer Vernehmung abzusehen. Trotz des im Beschluss vom 16.12.2002 erteilten Hinweises der Kammer hat die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin die zur Substantiierung ihres diesbez\u00fcglichen Vortrages erforderlichen Unterlagen wie authentische Angebotsschreiben, Lieferpapiere oder Rechnungen, aus welchen sich die betreffenden Parameter ergeben, nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann die von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung, dass das von ihr vertriebene Mikrofaser Wellness-Set das Gebrauchsmuster der Beklagten nicht verletze, nicht getroffen werden. Die Beklagte ist zur Unterlassung ihrer entsprechenden Behauptung nicht verpflichtet. Folglich kommt ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin wegen dieser Behauptung nicht in Betracht, so dass auch ein der Berechnung eines solchen Schadens dienender Auskunftsanspruch nicht besteht.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDen Streitwert des Verfahrens hat die Kammer bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 GKG i. V. m. \u00a7 3 ZPO im Vers\u00e4umnisurteil vom 01.07.2003 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0226 Landgericht Braunschweig Urteil vom 3. 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