{"id":2218,"date":"2013-07-02T17:00:43","date_gmt":"2013-07-02T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2218"},"modified":"2016-04-25T09:29:33","modified_gmt":"2016-04-25T09:29:33","slug":"4a-o-312-kapmargeriten-3-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2218","title":{"rendered":"4a O 3\/12 &#8211; Kapmargeriten (3) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2032<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Juli 2013, Az. 4a O 3\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 66.231,74 EUR zzgl. Verzugszinsen in H\u00f6he von 27.436,04 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschlie\u00dflich 09.01.2012 sowie weiterer Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 66.231,74 EUR seit dem 10.01.2012 an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber der Gemeinschaftsorte A, EU 4XXX (im Folgenden: Klagesorte). Diese geh\u00f6rt zur Art der Osteospermun ecklonis (Kapmargeriten). Herr A beantragte beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, den gemeinschaftlichen Sortenschutz der Klagesorte unter anderem f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt \u00e4nderte die Sortenbeschreibung der Klagesorge und wies den Nichtigkeitsantrag zur\u00fcck. Hiergegen legte Herr A Beschwerde vor dem Gemeinschaftssortenamt ein. Die Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen. Darauf erhob Herr A Klage vor dem Europ\u00e4ischen Gericht erster Instanz. Die auf die Nichtigkeit gerichtete Klage wies das Gericht erster Instanz zur\u00fcck. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidungsgr\u00fcnde der Rechtssache T-242\/09 wird auf die Anlage B 15 verwiesen. \u00dcber das von Herrn A eingelegte Rechtsmittel hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (Rechtssache C-546\/12 P) noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Im August und September 2002 wurde dem Kl\u00e4ger von einigen Lizenznehmern mitgeteilt, dass die Beklagte E-Pflanzen anbiete, die der Sorte des Kl\u00e4gers sehr \u00e4hnlich seien, ohne jedoch entsprechendes Pflanzenmaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das franz\u00f6sische Unternehmen Bertrand B aus C, das in gesch\u00e4ftlichen Kontakt mit dem Kl\u00e4ger steht, bestellte auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 01.02.2003 bei der Beklagten 200 Stecklinge der unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertriebenen E-Sorte. Die Bestellung wurde ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Am 26.11.2001 wurde beim gemeinschaftlichen Sortenamt die E Sorte F 01 angemeldet. Pr\u00fcfende Beh\u00f6rde war das Bundessortenamt. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurden Pr\u00fcfungen in den Jahren 2003 und 2004 vom Bundessortenamt durchgef\u00fchrt. Zu Vergleichszwecken forderte das Bundessortenamt Material der Klagesorte an. Der nach der Pr\u00fcfung 2003 erstellte UPOV-Zwischenbericht des Bundessortenamtes stellt als Ergebnis fest, dass F 01 in diesem Jahr nicht hinreichend unterscheidbar von der Sorte \u201cA\u201c gewesen und die Pr\u00fcfung im Jahre 2004 erneut durchzuf\u00fchren ist. Die Sortenschutzanmeldung wurde schlie\u00dflich zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde wegen Verletzung der Klagesorte unter anderem rechtskr\u00e4ftig zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt. Ausweislich des dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.04.2009, Xa ZR 14\/07) zugrunde liegenden Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 12.07.2005, 4a O 347\/03) in der Fassung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 21.06.2006, I-2 U 94\/05) wurde die Beklagte rechtskr\u00e4ftig verurteilt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, &#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die von ihr unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertriebenen E-Pflanzen mit den nachstehend wiedergegebenen Auspr\u00e4gungsmerkmalen:<\/p>\n<p>in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu vermehren und\/oder vermehren zu lassen und\/oder in die Europ\u00e4ische Gemeinschaft einzuf\u00fchren, dort gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuk\u00fcndigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen<br \/>\nSchaden zu ersetzen der diesem aus den unter I. 1. Genannten Handlungen seit dem 31. Juli 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts der Urteile wird auf das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen. Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erteilte Auskunft. Aufgrund der mitgeteilten Vermehrungs- und Verkaufsst\u00fcckzahlen in den Jahren 2002 bis 2009 berechnet der Kl\u00e4ger seinen Schaden nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Jahre 2002 bis einschlie\u00dflich 2005 sei ein Lizenzsatz pro St\u00fcck von 0,05 EUR und bis 2009 ein Lizenzsatz von 0,03 EUR anzusetzen, wie aus der nachfolgend eingef\u00fcgten Tabelle, die der Klageschrift entnommen worden ist, ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Hierzu legt der Kl\u00e4ger Erg\u00e4nzungen zu Lizenzvertr\u00e4gen und Provisionsabrechnung verschiedener Lizenznehmer von ihm aus Europa vor. Wegen des genauen Inhalts der Erg\u00e4nzungen und der Abrechnungen wird auf die Anlagen K 15 und K 26 Bezug genommen. Der Lizenzbetrag sei mit 5 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen, was einen Zinsbetrag bis zum 09.01.2012 von 27.436,04 EUR ergebe.<\/p>\n<p>Ferner schulde die Beklagte dem Kl\u00e4ger einen zus\u00e4tzlichen Schadensersatzbetrag wegen der unrechtm\u00e4\u00dfigen Vermehrung und Vermarktung der die Klagesorte verletzenden Pflanzen. Dieser sog. Verletzerzuschlag habe seine Begr\u00fcndung in der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie). Danach werde die Abschreckung zum Leitprinzip erhoben. Ein angemessener Verletzerzuschlag sei deshalb zuzubilligen, weil der Verletzer frei von den \u00fcblichen Beschr\u00e4nkungen eines tats\u00e4chlichen und vom Rechtsinhaber freiwillig abgeschlossenen Lizenzvertrages agieren konnte. Bei dem nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie festzusetzenden Betrages handele es sich nicht um den Marktwert einer zwischen loyalen Vertragspartnern ausgehandelten Lizenz. Umst\u00e4nde, die im vorliegenden Fall ein Hinausgehen \u00fcber einen nach der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz rechtfertigten, l\u00e4gen darin, dass die verletzte Klagesorte zum Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung die einzige E-Sorte gewesen ist. Diese Sorte habe bereits im ersten Jahr ihrer Vermarktung hohen Erfolg gehabt. Die Lizenzgeb\u00fchr als Verletzerzuschlag betrage die H\u00e4lfte der obigen Lizenzgeb\u00fchr, mithin 33.115,89 EUR sowie Zinsen in H\u00f6he von 13.718,05 EUR, wie es sich aus der nachfolgenden Tabelle, die auszugsweise wiedergegeben ist und die der Klageschrift entnommen worden ist, ergibt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten den Ersatz weiterer Sch\u00e4den. Hierbei handele es sich um Kosten der Beweissicherung in H\u00f6he von 1.208,00 EUR (vgl. Anlage K 9), Gutachterkosten der Landwirtschaftskammer Hannover (im Folgenden: LVG Hannover) in H\u00f6he von 3.443,46 EUR (vgl. Anlage K 10), Reisekosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr Besprechungen am 07.07.2003, 20\/.21.08.2003, 03.02.2005 in H\u00f6he von 1.967,35 EUR (vgl. Anlage K 11-13), Ausgleich f\u00fcr den Zeitaufwand des Kl\u00e4gers, unter anderem f\u00fcr eine Besprechung und eine Terminsvorbereitung, in H\u00f6he von 4.100,- EUR und Kosten der Firma G GmbH &amp; Co. KG in H\u00f6he von 25.751,00 EUR (vgl. Anlage K 14).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Zustellung der Klage am 16.02.2012 und teilweiser Erweiterung und \u00c4nderung des Klageantrags zu Ziffer III.,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. wegen Verletzung der Sortenschutzrechte EU 4XXX A einen Betrag in H\u00f6he von 66.231,74 EUR zzgl. Verzugszinsen in H\u00f6he von 27.436,04 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschlie\u00dflich 09.01.2012 sowie weiterer Zinsen in H\u00f6he von 5% \u00fcber dem Basiszinssatz aus 66.231,74 EUR seit dem 10.01.2012 an den Kl\u00e4ger zu zahlen;<\/p>\n<p>II. einen vom Gericht zu sch\u00e4tzenden und festzusetzenden weiteren Betrag, mindestens jedoch 2 % Straflizenzgeb\u00fchr, mithin 33.115,89 EUR sowie Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschlie\u00dflich 09.01.2012 in H\u00f6he von 13.718,05 EUR sowie weiterer Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz aus 33.115,89 EUR seit dem 10.01.2012 an den Kl\u00e4ger zu entrichten;<\/p>\n<p>III. folgende weitere dem Kl\u00e4ger in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung der Sortenschutzrechte EU 4XXX A entstandene Kosten und Auslagen zu erstatten:<\/p>\n<p>1) Kosten Beweissicherung 1.208,00 EUR;<\/p>\n<p>2) Gutachterkosten Landwirtschaftskammer Hannover 3.443,46 EUR;<\/p>\n<p>3) Reisekosten 1.967,35 EUR;<\/p>\n<p>4) Zeitaufwand des Kl\u00e4gers f\u00fcr Vorbesprechungen und Verhandlungen 4.100,- EUR<\/p>\n<p>5) Rechnung der Firma G GmbH &amp; Co. 25.751,00 EUR<\/p>\n<p>zzgl. Verzugszinsen in H\u00f6he von 11.010,46 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01.12.2003 bis einschlie\u00dflich 09.01.2012 sowie weiterer 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz aus 32.369,81 EUR seit dem 10.01.2012 an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 106 Abs. 2 GemSortVO bis zur abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber den Aufhebungs- und den Nichtigkeitsantrag betreffend der Klagesorte auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die von ihr vertriebenen Pflanzen seien Pflanzen der eigenst\u00e4ndigen Sorte F 01 gewesen und keine Pflanzen der Klagesorte. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei den von der Firma B an die Lehr- und Versuchsanstalt f\u00fcr Gartenbau bei der LVG Hannover gelieferte Pflanzen um solche gehandelt hat, welche die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Sie bestreitet, dass die Firma G am 18.03.2003 Pflanzen der Klagesorte an die LVG Hannover geliefert habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Firma B Stecklinge der Beklagten an die Firma G geliefert habe. Mit Nichtwissen bestreite die Beklagte, dass sich das Dokument gem\u00e4\u00df Anlage K 9, abgefasst in d\u00e4nischer Sprache, auf die Erhaltung von Pflanzen beziehe und sich \u00fcber Pflanzen der Beklagten verhalte. Die Rechnung gem\u00e4\u00df der Anlage K 10 verhalte sich nicht nur zur Klagesorte, sondern auch \u00fcber die Sorte H. Die Beklagte habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, sich ein verl\u00e4ssliches Bild des Ph\u00e4notyps der Klagesorte zu machen. Der Kl\u00e4ger habe die Lizenzgeb\u00fchren nicht vereinnahmt. Es sei davon auszugehen, dass etwaigen Lizenznehmern deutliche Rabatte und Abschl\u00e4ge gew\u00e4hrt worden sind. Zinsen schulde die Beklagte nicht, da sich eine solche Verpflichtung nicht aus Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortVO) ergebe. Im \u00dcbrigen erweise sich die Klagesorte als nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Ein Verletzerzuschlag komme nicht in Betracht. Die Durchsetzungsrichtlinie komme nicht zur Anwendung, da die Gemeinschaftssorten-Verordnung ein abschlie\u00dfendes Regelwerk enthalte.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen mit dem Klageantrag zu Ziffer III. geltend gemachten Schadenspositionen seien unbegr\u00fcndet. Die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung h\u00e4tten bereits im Kostenfestsetzungsverfahren ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Die Kosten der Beweissicherung seien nicht erforderlich gewesen. Nach Kenntnis der von der Beklagten vertriebenen Pflanzen, die sie als der Pflanzensorte F 01 zugeh\u00f6rig bezeichnet, h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger auf das beim Bundessortenamt vorhandene Pflanzenmaterial dieser Sorte beziehen k\u00f6nnen. Die Gutachterkosten der LVG Hannover seien nicht erstattungsf\u00e4hig, weil die Gutachten keinen Beleg enthielten, dass die Pflanzen der Klagesorte mit den angeblichen verletzenden Pflanzen verglichen wurden und die Gutachten bez\u00f6gen sich auf die Klagesorte und die Sorte H. Die Reisekosten dienten nicht der zwecksprechenden Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren.<\/p>\n<p>Dem tritt der Kl\u00e4ger entgegen. Rabatte und Abschl\u00e4ge seien von dem Kl\u00e4ger nicht gew\u00e4hrt worden. Die sich aus den Rechnungen ergebenden Lizenzs\u00e4tze seien \u00fcblich und deshalb auch angemessen. Der Zeitaufwand des Kl\u00e4gers belaufe sich auf 4.100,- EUR f\u00fcr Termine am 07.07.2003 in M\u00fcnchen, 20.\/21.08.2003 in D\u00fcsseldorf und 03.02.2005 in M\u00fcnchen. In besonders komplexen Verfahren seien die Kosten eines mitwirkenden ausl\u00e4ndischen Vertreters zu erstatten. Der Kl\u00e4ger habe sich entschieden, ohne Zwischenschaltung von ausl\u00e4ndischen Kollegen seine Verfahrensvertreter selbst vor Ort zu unterrichten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage hat zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte wegen Verletzung der Klagesorte ein Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung in H\u00f6he von 93.667,78 EUR einschlie\u00dflich Zinsen zu. Ein Anspruch auf einen sog. Verletzerzuschlag besteht nicht. Im \u00dcbrigen ist die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Leistungsklage unzul\u00e4ssig, da f\u00fcr die Geltendmachung der weiteren Schadensersatzpositionen das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung in H\u00f6he von 66.231,74 EUR (nachfolgend unter Ziffer 1.) zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 27.436,04 EUR (nachfolgend unter Ziffer 2.) gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 GemSortVO zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortVO kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung wegen der Verletzung der Klagesorte durch die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2 GemSortVO verlangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Beklagten vorgetragenen Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Klagesorte bleiben bei der Frage der H\u00f6he der durch die Beklagten zu zahlenden angemessenen Verg\u00fctung au\u00dfer Betracht. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 12.07.2005, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.06.2006, best\u00e4tigt durch das Urteil des Bundesgerichthofes, steht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger alle Sch\u00e4den, die durch den Vertrieb der Pflanze mit der Bezeichnung \u201eI\u201c entstanden sind, zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gem. \u00a7 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil \u00fcber den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, erg\u00e4nzend heranzuziehen (BGH, GRUR 2008, 933, 934 \u2013 Schmiermittel). Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch\u00e4digers festgestellt worden ist, f\u00fchrt dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen st\u00fctzen, die schon zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen (BGH, GRUR 1995, 578, 581 \u2013 Steuereinrichtung II; BGH, NJW 1989, 105, Rz. 10, zitiert nach juris). Im H\u00f6heverfahren sind Einwendungen zum Grund des Anspruchs ausgeschlossen (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 181). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die ma\u00dfgeblichen Verletzungshandlungen (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rz. 228). Danach ist vorliegend von der Verletzung der Klagesorte durch die Beklagte auszugehen, und zwar in dem Umfang, wie sie im Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Gleiches gilt unter Ber\u00fccksichtigung der obigen Erw\u00e4gungen f\u00fcr den Einwand der Beklagten, sie habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, den Schutzbereich der Klagesorte festzustellen. Im \u00dcbrigen fehlt eine der Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GemSortVO vergleichbare Regelung in Art. 94 Abs. 1 GemSortVO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Berechnung der angemessenen Verg\u00fctung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 GemSortVO kann auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 1087, 1089 \u2013 Solara). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts eine angemessene Lizenz in der H\u00f6he, wie sie vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; 1992, 599, 600 &#8211; Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 &#8211; Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 &#8211; Steuereinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 &#8211; Absatzhebel). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 \u2013 Pressefoto).<\/p>\n<p>Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, l\u00e4sst sich die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder &#8222;beweisen&#8220;. Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1980, 841, 844 &#8211; Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 &#8211; Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 &#8211; Steuereinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 &#8211; Absatzhebel). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tats\u00e4chlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraumes bzw. unberechtigten Benutzungszeitraumes als angemessen darstellt und nicht danach, welche Lizenzgeb\u00fchr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei g\u00fctlicher Einigung selbst f\u00fcr angemessen gehalten h\u00e4tten (vgl. RG, GRUR 1942, 151, 152 &#8211; Bek\u00e4mpfung von Grubenexplosionen; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rz. 64). Ausgangspunkt der Bemessung der angemessenen Verg\u00fctung ist die sogenannte Erzeugungs-Lizenz (vgl. EUGH, GRUR 2012, 1013, 1014 \u2013 Geistbeck\/Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat unter Vorlage von zumindest einer Erg\u00e4nzung zum Lizenzvertrag mit der Firma J (Anlage K 26) und Rechnungen (Anlage K 15) dargelegt, dass er f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2005 eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,05 EUR und ab dem Jahr 2006 bis 2009 eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,03 EUR im europ\u00e4ischen Markt hat verlangen k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge \u2013 so wie vorliegend \u2013 bieten einen verl\u00e4sslichen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Lizenzgeb\u00fchr (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2248). Zwar hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kl\u00e4ger in den Jahren 2002 bis 2005 einen Lizenzsatz pro St\u00fcck von 0,05 EUR h\u00e4tte vereinnahmen k\u00f6nnen, indes hat sie nicht hinreichend bestritten, dass der Kl\u00e4ger entsprechend den Rechnungen Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hat. Ein dahingehendes konkretes Bestreiten des Vertrages des Kl\u00e4gers mit der Firma J ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Dass es sich bei diesem Lizenznehmer nicht um ein in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen handelt, die die Klagesorte in den Jahren 2002 \u2013 2005 bezogen hat, steht einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr von 0,05 EUR pro St\u00fcck nicht entgegen. Bei der Klagesorte handelt es sich um ein Gemeinschaftsschutzrecht. Dieses hat nach Art. 2 GemSortVO einheitliche Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft, so dass dem Grunde nach von einer einheitlichen Werthaltigkeit einer gesch\u00fctzten Gemeinschaftssorte auszugehen ist. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kl\u00e4ger in Gro\u00dfbritannien und Italien f\u00fcr das Jahr 2002 f\u00fcr vergleichbare Pflanzen dieselbe St\u00fccklizenz in H\u00f6he von 0,05 EUR im Markt hat durchsetzen k\u00f6nnen. Zwar ist es zwischen den Parteien streitig, ob unter der Bezeichnung, wie z. B. \u201eE seikilrem (P)\/ A\u201c auch die Klagesorte zu verstehen ist oder ob es sich um eine andere Sorte im sortenschutzrechtlichen Sinne handelt. Unstreitig handelt es sich bei diesen Pflanzen nach der vertraglichen Vereinbarung um eine Pflanze, die einen Bezug zur Klagesorte aufweist, was zumindest als weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der St\u00fccklizenz ist.<\/p>\n<p>Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Klagesorte im Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung um die einzige E-Sorte gehandelt hat.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger die von der Beklagten behauptete Einr\u00e4umung von Rabatten und Abschl\u00e4gen f\u00fcr Vertragspartner in Abrede gestellt hat, hat die Beklagte hierauf keine weiteren Tatsachen vorgetragen, der ihren Vortrag st\u00fctzen k\u00f6nnte. Auch aus den vorgelegten Rechnungen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Vertragspartnern Rabatte einger\u00e4umt worden w\u00e4ren. Vielmehr erscheint dies fernliegend, da der Kl\u00e4ger zutreffend darauf hinweist, dass m\u00f6gliche Rabatte bei langfristig bestehenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen in Betracht kommen k\u00f6nnten, indes nicht bei neu abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen. Dass es nicht nur in der Branche \u00fcblich w\u00e4re, sondern auch im vorliegenden Fall der Beklagten als Neukundin Rabatte gew\u00e4hrt worden w\u00e4ren, hat sie nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bleibt der Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe die Lizenzgeb\u00fchren von seinen Lizenznehmern nicht vereinnahmt, ohne Erfolg. Ob der Verletzer selbst bereit gewesen w\u00e4re, f\u00fcr seine Nutzungshandlung eine Verg\u00fctung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 &#8211; Pressefoto). Deshalb kann es erst Recht nicht darauf ankommen, ob der Gesch\u00e4digte die Lizenzgeb\u00fchr von Dritten vereinnahmt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Zinsen gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 GemSortVO als Teil einer angemessenen Verg\u00fctung zu.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Kammer- (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101f. \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. \u2013 Absatzhaltehebel) und h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 239 \u2013 BTK Rz. 55, zitiert nach juris; GRUR 1982, 286, 288f. \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung) kann der Verletzte im Patentbereich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren beanspruchen. Dies beruht auf der \u00dcberlegung, dass gedachte (vern\u00fcnftige) Lizenzvertragsparteien eine j\u00e4hrliche Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart und eine F\u00e4lligkeitsabrede zum letzten Tag des ersten Monats des nachfolgenden Jahres getroffen h\u00e4tten. F\u00fcr den Fall, dass die Lizenzgeb\u00fchren nicht bis zum 1. Februar des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres gezahlt werden, h\u00e4tten kaufm\u00e4nnisch denkende Vertragsparteien eine Verzinsung der im zur\u00fcckliegenden Jahr angefallenen Lizenzgeb\u00fchren vereinbart (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101 \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzvertr\u00e4gen nicht allgemein \u00fcblich, jedoch sind hier Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzvertr\u00e4gen werden die Lizenzgeb\u00fchren \u00fcblicherweise kurzfristig abgerechnet, w\u00e4hrend die Schadensersatzlizenz regelm\u00e4\u00dfig \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 erst Jahre nach der Erzielung der verg\u00fctungspflichtigen Ums\u00e4tze bezahlt wird. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien, die dies im Voraus bedacht h\u00e4tten, h\u00e4tten dem sich hieraus ergebenden Vorteil f\u00fcr den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren Rechnung getragen. Im Ergebnis dient die Verzinsung ab fiktiven F\u00e4lligkeitszeitpunkten damit dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein redlicher Lizenznehmer. Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die gegen eine \u00dcbertragung dieser patentrechtlichen Grunds\u00e4tze auf das Sortenschutzrecht sprechen. Gegen die H\u00f6he der zu erstattenden Zinsen erinnert die Beklagte nichts. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kl\u00e4ger ersichtlich 5 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz zum Gegenstand seines Antrags machen wollte, \u00a7 133 BGB, wie es sich auch aus der Tabelle zur Berechnung des Erstattungsbetrags der Zinsen ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte im Rahmen des Art. 94 Abs. 1 GemSortVO auf Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GemSortVO beruft, ist f\u00fcr eine Haftungsprivilegierung vorliegend kein Raum. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf einen sog. Verletzerzuschlag gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 GemSortVO nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas gemeinschaftliche Sortenschutzrecht sieht einen solchen \u201eVerletzerzuschlag\u201c ausdr\u00fccklich nicht vor.<\/p>\n<p>Auch gewohnheitsrechtlich ist ein solcher Anspruch im Europ\u00e4ischen Recht, insbesondere im Sortenschutzrecht \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nicht verankert. Lediglich ein sehr kleiner Teil der Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union sehen in ihren Rechtsordnungen vor, dass die \u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchren zumindest verdoppelt werden k\u00f6nnen (vgl. Art.130 des \u00d6sterreichischen Patentgesetzes; Art. 41 Abs. 4 des Litauischen Sortenschutzrechts (Law on the protection of plant varieties (No. IX-618, in der Fassung vom 19.10.2006, No. X-862, englische Fassung)) und Art. 36a Abs. 3b) des polnischen Sortenschutzrechts (Act of 26 June 2003 on the legal protection of plant varieties, in der Fassung vom 9 Mai 2007, englische Fassung)). Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Feststellung einer angemessenen Verg\u00fctung im Rahmen des Art. 94 Abs. 1 GemSortVO dem Verletzten aufgrund eines gemeinschaftsweiten Grundsatzes ein sog. Verletzerzuschlag zuzubilligen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme eines solchen Verletzerzuschlags spricht vielmehr, dass der Europ\u00e4ische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 vom 24.07.1995 (im Folgenden: Durchf\u00fchrungsverordnung) \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Artikel 14 Absatz 3 GemSortVO in Art. 18 Abs. 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung einen Pauschalbetrag als zus\u00e4tzlichen Schaden im Sinne von Art. 94 Abs. 2 GemSortVO statuiert hat. Art. 18 Abs. 2 Durchf\u00fchrungsverordnung sieht vor, dass im Falle einer Pflichtverletzung von Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung der Verletzer dem Gesch\u00e4digten zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist. Dieser umfasst mindestens einen Pauschalbetrag, der auf der Grundlage des Vierfachen des Durchschnittsbetrages der Geb\u00fchr berechnet wird, die im selben Gebiet f\u00fcr die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der gesch\u00fctzten Sorte der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird. Diesen pauschalierten Schadensersatzanspruch hat der Europ\u00e4ische Gesetzgeber in der zeitlich nachfolgenden gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung nicht aufgegriffen. Vielmehr hat er ohne allgemeinen Verweis auf die Durchf\u00fchrungsverordnung lediglich in dieser den Spezialfall eines pauschalierten Schadensersatzbetrages normiert.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses m\u00fcsse im vorliegenden Fall ein sog. Verletzerzuschlag zugesprochen werden, verf\u00e4ngt dies nicht. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, im Fall des Art. 18 Abs. 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung erfolge ein rechtm\u00e4\u00dfiger Nachbau, lediglich die Auskunftspflichten w\u00fcrden nicht erf\u00fcllt werden. Wenn in einem solchen Fall derjenige, der den Nachbau betreibe, ein Vierfaches des Durchschnittsbetrages der Geb\u00fchr verlangen k\u00f6nne, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr denjenigen Verletzer gelten, der von Anfang an unrechtm\u00e4\u00dfig gehandelt habe. Dieser Auffassung steht entgegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ersichtlich nur einen Spezialfall im Art. 18 Abs. 2 der Durchf\u00fchrungsverordnung regeln wollte, denn Voraussetzung dessen ist, dass der zum Ersatz verpflichtete wiederholt vors\u00e4tzlich seine Pflicht gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 GemSortVO verletzt hat. Dieser Regelung kann ein verallgemeinernder Grundsatz nicht entnommen worden und h\u00e4tte, sofern es der europ\u00e4ische Gesetzgeber gewollt h\u00e4tte, einer gesetzlichen Regelung in der gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung bedurft. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf die Vorschriften der Durchsetzungsrichtlinie selbst kommt es bei der Auslegung der Vorschriften des Art. 94 GemSortVO in diesem Zusammenhang nicht an.<\/p>\n<p>Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften der Durchsetzungsrichtlinie \u00fcberhaupt auf die Vorschriften \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz Anwendung finden. Denn selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, ergibt sich aus den Vorschriften der Durchsetzungsrichtlinie ein sog. Verletzerzuschlag nicht zwingend.<\/p>\n<p>Weder Art. 3 Abs. 2 noch Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie fordern dies. Erw\u00e4gungsgrund 26 stellt klar, dass die Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz von der Richtlinie nicht bezweckt ist, sondern eine Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage (LG Berlin, GRUR-RR 2010, 422, 424 f; Seichter, WRP 2006, 391, 400). Ob eine Lizenz, ausgehend von einem markt\u00fcblichen Lizenzsatz durch verschiedene Faktoren erh\u00f6ht wird, ist eine andere Frage des Einzelfalls (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2264) und sowohl nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutz als auch nach deutschen Recht grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger macht \u2013 ausweislich seines Antrags \u2013 eine Straflizenzgeb\u00fchr geltend, mithin keine die Lizenzgeb\u00fchr erh\u00f6hende Faktoren geltend.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit entgegen der Vorschrift des Art. 97 Abs. 3 GemSortVO im Rahmen der konkreten Berechnung des Schadensersatzes auf die nationalen Rechtsvorschriften zur\u00fcckgegriffenen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1087, 1090 \u2013 Solara), weil das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht eine konkrete Methode der Berechnung der angemessenen Verg\u00fctung (Art. 94 Abs. 1 GemSortVO) und des Ersatzes der weiteren Sch\u00e4den (Art. 94 Abs. 2 GemSortVO) nicht vorgibt, ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n<p>Das nationale Recht, hier \u00a7 37 Abs. 2 SortSchG, sieht einen pauschalierten Zuschlag zur angemessenen Lizenzgeb\u00fchr nicht vor (vgl. BGH, GRUR 2010, 1087, 1090 \u2013 Solara; Keukenschrijver, SortSchG, 2001, \u00a7 37 Rz. 24 ff). Ist die angemessene Lizenzgeb\u00fchr als die \u00fcbliche und angemessene Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grunds\u00e4tzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (vgl. BGHZ 30, 345, 353 &#8211; Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512, 513 &#8211; Dia-R\u00e4hmchen III; GRUR 1987, 37, 39 &#8211; Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 &#8211; Absatzhebel). F\u00fcr einen sog. Verletzerzuschlag ist aus Rechtsgr\u00fcnden kein Raum.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger \u00fcber eine Organisation zur Verfolgung von Sortenschutzverletzungen verf\u00fcgt, die in Anlehnung an die Rechtsprechung zum GEMA-Verletzerzuschlag einen Aufschlag von 100 % rechtfertigen k\u00f6nnte, hat dieser nicht vorgetragen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1087, 1090 \u2013 Solara). Ein auf allgemeinen Erw\u00e4gungen beruhender \u201eVerletzerzuschlag\u201c sieht das nationale Recht nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1980, X ZR 49\/78 \u2013 Tolbutamid, Rz. 30, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nArt. 94 Abs. 2 GemSortVO scheidet als Anspruchsgrundlage f\u00fcr einen sog. Verletzerzuschlag aus, da dieser kein \u201eweiterer Schaden\u201c im Sinne von Art. 94 Abs. 2 GemSortVO ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der sonstigen Sch\u00e4den gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 2 GemSortVO zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in H\u00f6he von 1.208,00 EUR als Kosten f\u00fcr seine Beweissicherung geltend. Dieser Teil der Leistungsklage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, es handele sich um Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung der bei der Beklagten gekauften Pflanzen zur Beweissicherung seitens der Firma Dansk Erhvervsgartnerforening (Anlage K 9). Dem Leistungsbegehren des Kl\u00e4gers fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da diese Kosten im Sinne von Folgekosten eines Testkaufes im grunds\u00e4tzlich vorrangigen Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7\u00a7 103 ff ZPO geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu den Prozesskosten im Sinne von \u00a7 91 ZPO k\u00f6nnen Kosten eines Testkaufes z\u00e4hlen, wenn der Mustererwerb zur Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 \u2013 Geltendmachung von Abmahnkosten, Rz. 11; OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 16.03.2004, 29 W 867\/04; Keukenschrijver, SortenSchG, 2001, \u00a7 37 Rz. 26) und im Rahmen eines schon vorher gefassten Entschlusses zur Rechtsverfolgung get\u00e4tigt wurde (Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rz. 172a). Gleiches muss f\u00fcr die Kosten der Aufrechterhaltung der von der Beklagten erworbenen Pflanzen gelten, welche zu Beweiszwecken gekauft und kultiviert werden mussten. Auch diese Kosten dienten der Prozessf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Besteht die M\u00f6glichkeit, die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren und daneben als materiellen Kostenerstattungsanspruch im Wege einer Klage geltend zu machen, ist das Kostenfestsetzungsverfahrens grunds\u00e4tzlich vorrangig; einer Klage fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da die Kostenfestsetzung ein einfacheres und schnelleres Verfahren darstellt, um einen Titel zu erlangen, es sei denn, der Prozessbezug ist nicht einfach zu beurteilen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 674, 675). Ein solcher Prozessbezug steht vorliegend nicht in Frage, so dass die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 585).<\/p>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, Art. 97 Abs. 3 GemSortVO schlie\u00dfe es aus, dass solche Kosten im Sinne von weiteren Sch\u00e4den des Art. 94 Abs. 2 GemSortVO im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden k\u00f6nnen, \u00fcberzeugt nicht. Art. 97 Abs. 3 GemSortVO kann kein Regelungsinhalt dar\u00fcber entnommen werden, in welchem Verfahren \u2013 mithin wie \u2013 ein m\u00f6glicher weiterer Schaden vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden soll. Vorliegend steht nicht Frage, ob der Kl\u00e4ger einen weiteren Schaden durch die Rechtsverletzung der Beklagten erlitten haben kann. Nach Art. 103 GemSortVO ist f\u00fcr Klagen \u00fcber Anspr\u00fcche aus Art. 94 GemSortVO \u00fcber Art. 101 GemSortVO das jeweilige nationale Verfahrensrecht anzuwenden. Dies umfasst auch Fragen der Kostenerstattung in einem solchen nationalen Verletzungsverfahren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger die Kosten nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Anlage K 9 gibt eine in d\u00e4nischer Sprache abgefasste Rechnung wieder, aus der sich nicht hinreichend ergibt, um welche Pflanzen es geht und welche einzelnen Kostenpositionen geltend gemacht werden. Erl\u00e4uterungen finden sich im Sachvortrag des Kl\u00e4gers nicht. Insoweit ist auch nicht hinreichend klar, ob sich die Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Pflanzen zum Zwecke der Beweissicherung \u00fcberschneiden, decken oder unterscheiden zu den Kosten der \u201eBeweissicherung\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten der LVG Hannover zu.<\/p>\n<p>Die Kosten einer Begutachtung durch die LVG Hannover w\u00e4ren dem Grunde nach erstattungsf\u00e4hig, da sie notwendige \u2013 urs\u00e4chlich im Sinne von Art. 94 Abs. 2 GemSortVO \u2013 Kosten im Sinne von \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind und der Rechtsverfolgung dienen. Dies hat indes die Konsequenz, dass diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind, da der Prozessbezug offensichtlich ist. Zwischen den Parteien sind bzw. waren mehrere Verfahren wegen Sortenschutzverletzung anh\u00e4ngig bzw. standen unmittelbar bevor.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Anspruch nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Gem\u00e4\u00df der Anlage K 10 macht der Kl\u00e4ger verschiedene Kostenpositionen der LVG Hannover geltend. Unter anderem werden Kosten f\u00fcr drei verschiedene Gutachten in H\u00f6he von 500,- bzw. 150,- EUR geltend gemacht. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt hierzu nichts Konkretes vor. Soweit mit der Anlage K 7 das Gutachten vom 31.07.2003 der LVG Hannover vorgelegt wird, ergibt sich hieraus, dass neben der Klagesorte auch die weitere Pflanze mit dem Namen \u201eH\u201c Gegenstand des Gutachtens gewesen ist. Diese \u2013 zumindest anteiligen \u2013 Kosten k\u00f6nnen keine Kosten darstellen, die f\u00fcr eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung wegen der Verletzung der Klagesorte notwendig gewesen sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten Kosten f\u00fcr Reisen des Kl\u00e4gers zu Treffen mit seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten entsprechend der Anlagen K 11 \u2013 K 13 geltend macht, bleibt dieser Anspruch ohne Erfolg. Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde gegen die Beklagte die Erstattung einer einmaligen Informationsreise zu seinem anwaltlichen Vertreter nach M\u00fcnchen dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung w\u00e4re es f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Partei erforderlich, den im Inland ans\u00e4ssigen Prozessbevollm\u00e4chtigten zwecks Information aufzusuchen (OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1997, 128; BPatG, Beschluss vom 31.03.2000, 2 ZA (pat) 35\/98; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rz. 13 \u2013 Reisekosten). Der Ausnahmefall eines derart einfach gelagerten Sachverhaltes, der einen Informationsaustausch \u00fcber Fernkommunikationsmittel als ausreichend erscheinen lassen k\u00f6nnte, ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich um eine schwierige Rechtsmaterie, die mitentscheidend auf den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen des Falles beruht.<\/p>\n<p>Diese Kosten sind allerdings im vorrangigen Kostenfestsetzungsfahren geltend zu machen. Die Geltendmachung dieser Kosten als materiell rechtlichen Anspruch in einem gesonderten Verfahren ist unzul\u00e4ssig (OLG K\u00f6ln, MDR 1981, 763; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 91 Rz. 13 \u2013 Ausl\u00e4nder).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er f\u00fcr seinen Arbeitseinsatz ansetzt, nicht zu.<\/p>\n<p>Eine Erstattung scheidet dem Grunde nach aus. F\u00fcr die eigene M\u00fcheverwaltung der Partei bei der Bearbeitung des Streitfalls bleibt eine Kostenerstattung versagt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 91 Rz. 13 &#8211; allgemeiner Prozessaufwand; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 84 Rz. 39). Die eigene M\u00fcheverwaltung geh\u00f6rt zum Pflichtenkreis einer Partei zur entsprechenden F\u00fchrung eines Prozesses.<\/p>\n<p>Die Partei kann die dadurch bedingte Zeitvers\u00e4umnis im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als solche, sondern nur in den durch \u00a7 91 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgegebenen Grenzen, dass hei\u00dft f\u00fcr notwendige Reisen oder Wahrnehmung von Terminen beanspruchen (Schulz, in: M\u00fcKoZPO, 4. Aufl., \u00a7 91 Rz. 98). Damit ist die Geltendmachung im Rahmen eines materiell-rechtlichen Anspruchs unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich bleibt der Anspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten auf Erstattung der Kosten der Firma G (vgl. Anlage K 14) ohne Erfolg. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der Kosten.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2002, 2862, 2863). Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, diese Kosten seien zur Beweissicherung und auch zur Feststellung des Verletzungssachverhalts angefallen. Eine Konkretisierung des einen Rechnungsbetrages nach T\u00e4tigkeiten nimmt der Kl\u00e4ger nicht vor.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon gilt f\u00fcr Kosten der Beweissicherung\/Kultivierungskosten das oben Gesagte, dass diese Kosten im Kostenfestsetzungsfahren h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSoweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, den Schutzbereich der Klagesorte feststellen zu k\u00f6nnen, vermag dies eine leichte Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GemSortVO nicht zu begr\u00fcnden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte ihr klar sein m\u00fcssen, dass die Klagesorte in Kraft war und die M\u00f6glichkeit bestand, die Klagesorte mit den unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertriebenen Pflanzen zu verletzen. Dies gilt insbesondere nach \u00c4nderung der Sortenbeschreibung durch das Sortenamt. Dass diese \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit bestand, musste die Beklagte als Fachh\u00e4ndlerin erkennen und bei dem Inverkehrbringen der Pflanze \u201eD\u201c ber\u00fccksichtigen. Auch auf das Z\u00fcchterprivileg kann sich die Beklagte nicht berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Z\u00fcchterin w\u00e4re. Eine dahingehende Behauptung l\u00e4sst sich nicht hinreichend konkret dem Sachvortrag entnehmen. Im \u00dcbrigen ist das Z\u00fcchterprivileg gem\u00e4\u00df Art. 15 lit.c) GemSortVO ersichtlich nur auf die Z\u00fcchtung einer neuen Sorte gerichtet, mitnichten aber auf das Inverkehrbringen keiner eigenst\u00e4ndigen Sorte im Sinne des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts sowie f\u00fcr den Fall, dass wie vorliegend die Klagesorte verletzt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer beklagtenseits gestellt Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 2 GemSortVO bleibt ohne Erfolg. Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsurteils steht es f\u00fcr die erkennende Kammer fest, dass eine Verletzung der Klagesorte durch die Beklagte erfolgte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re auch in der Sache eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. In \u00dcbereinstimmung mit der Beschwerdekammer des gemeinschaftlichen Sortenamtes hat das Gericht erster Instanz den Antrag auf Nichtigerkl\u00e4rung der Klagesorte zur\u00fcckgewiesen. Soweit Herr A hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, vermag dieser Umstand allein keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit zu begr\u00fcnden, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 106 Abs. 2 GemSortVO zu einer Aussetzungsentscheidung f\u00fchren k\u00f6nnte. Das Verletzungsgericht ist an die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009, Xa ZR 14\/07). Die Entscheidung der urspr\u00fcnglichen Erteilungsbeh\u00f6rde wurde in zwei Instanzen best\u00e4tigt. Die Beklagte tr\u00e4gt nunmehr im Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor, die Entscheidungsfindung des Gerichts erster Instanz sei unzutreffend, zeigt aber eine Erheblichkeit f\u00fcr das vorliegende H\u00f6heverfahren nicht auf. Die Beklagte r\u00fcgt die Verletzung von Verfahrensfehlen. Es ist aber nicht vorgetragen, dass ohne die von der Beklagten ger\u00fcgten Verfahrensfehler auf Nichtigkeit der Klagesorte erkannt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 1. Var. ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien rechtfertigen keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Streitwert: bis zum 07.06.2013: 184.175,01 EUR<br \/>\ndanach: 188.275,01 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2032 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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