{"id":2215,"date":"2013-02-28T17:00:48","date_gmt":"2013-02-28T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2215"},"modified":"2016-04-25T09:28:34","modified_gmt":"2016-04-25T09:28:34","slug":"4a-o-28210-beton-verankerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2215","title":{"rendered":"4a O 282\/10 &#8211; Beton-Verankerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2017<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2013, Az. 4a O 282\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che geeignete Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Anker, der dazu geeignet ist, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit einem Ankerstab verbunden zu werden, der dazu geeignet ist, aus der Betonoberfl\u00e4che herauszuragen, und mit<\/p>\n<p>&#8211; einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial, das dazu geeignet ist, auf die Bewehrung aufgelegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt zu werden, das entweder einen abgewinkelten Abschnitt aufweist, an den der Anker angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker angesetzt ist, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft,<\/p>\n<p>seit dem 05.02.1995 bis zum 16.10.2012 angeboten oder geliefert haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen oder, falls diese nicht erh\u00e4ltlich sind, Lieferscheine oder Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 bis zum 16.10.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>lII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.728,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 40.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 42 34 XXX (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragener Inhaber er ist, auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 16.10.1992 angemeldet. Nach der Offenlegung am 19.05.1994 erfolgte die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 05.01.1995. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 16.10.2012 abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAnordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\u03b1) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che, mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Anker (1; 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,<\/p>\n<p>&#8211; einem Ankerstab (2), der mit dem Anker(1; 12) verbunden ist und der aus der Betonoberfl\u00e4che (9) herausragt, und mit<\/p>\n<p>&#8211; einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial (4), das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt ist sowie entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an das der Anker (1; 12) angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\u03b1) ein F\u00fchrungsrohr (5b) f\u00fcr den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12) angesetzt ist, so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfl\u00e4che (9) den vorgegebenen Winkel (\u03b1) einschlie\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verankerungsvorrichtung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ansichten von Ausf\u00fchrungsformen der Verankerungsvorrichtung ohne (Figur 1) und mit Ankerstab (Figur 2) sowie einem abgewinkelten Abschnitt (5a), an dem der Anker angesetzt ist. Figur 5 wiederum zeigt ein Beispiel f\u00fcr ein richtungsgebendes Element, wobei hier anstelle eines abgewinkelten Abschnitts ein F\u00fchrungsrohr (5b) f\u00fcr den Ankerstab gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Verankerungselemente, insbesondere den Ankerhalter B (Variante 1), den Einzel-\/Doppelanker B (Variante 2) und den Ankerhalter flach B 15 (Variante 3) (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lassen sich in ihren unterschiedlichen Varianten wie nachfolgend eingeblendet darstellen, wobei die Abbildungen von dem Kl\u00e4ger als Anlage rop 11 eingereicht und teilweise beschriftet wurden:<\/p>\n<p>Variante 1:<\/p>\n<p>Variante 2:<br \/>\nVariante 3:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar Gebrauch. Alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen ein Flachmaterial im Sinne des Klagepatents auf. Das jeweilige richtungsgebende Element werde durch die parallelen Streben gebildet. Diese w\u00fcrden eine Fl\u00e4che definieren, welche \u2013 z.B. durch Auflegen \u2013 an die bereits vorhandene Bewehrung angebracht werden k\u00f6nne. Dass das richtungsgebende Element nicht aus einem vollfl\u00e4chigen Werkst\u00fcck ausgebildet sei, sei unerheblich.<\/p>\n<p>Das jeweilige richtungsgebende Element werde im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents auf die Bewehrung aufgelegt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Variante 2 sei dies der Fall, weil eine Bewehrung in einem Betonteil regelm\u00e4\u00dfig aus mehreren parallelen horizontalen Ebenen bestehe und die technische Lehre des Klagepatents es nicht verlange, dass das richtungsgebende Element auf der oberen Bewehrungsebene aufgelegt werden m\u00fcsse. Wesentlich sei lediglich die horizontale Ausrichtung dieser Ebene zum sp\u00e4teren Betonteil sowie, dass der Anker in einer ausreichenden Tiefe liege, in welcher er den Kr\u00e4ften entgegenwirken k\u00f6nne, die mit dem Halten der Schalungsteile verbunden seien. Da es nur auf die Ausrichtung parallel zu den horizontalen Bauteilen ankomme, um die Bewehrung f\u00fcr eine korrekte Ausrichtung der Lage und Winkelstellung des Ankers zu nutzen, sei zudem unbeachtlich, ob das richtungsgebende Element unmittelbar \u00fcber oder unter der Bewehrung aufliege, zumal die Varianten 1 und 3 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher das richtungsgebende Element an der Unterseite der oberen Bewehrungslage befestigt werden soll, ohne weiteres \u2013 unstreitig \u2013 auch auf die Bewehrung aufgelegt und dort befestigt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus setze der Klagepatentanspruch 1 nicht voraus, dass der Anker selbst unmittelbar mit dem abgewinkelten Abschnitt verbunden sein m\u00fcsse. Der Anker k\u00f6nne vielmehr auch \u00fcber ein Verbindungselement mit dem abgewinkelten Abschnitt des richtungsgebenden Elements verbunden werden.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Unterlassungsantrag sowie den Rechnungslegungsantrag und Schadensersatzfeststellungsantrag, soweit sich diese auf Handlungen nach dem 16.10.2012 beziehen, \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise im Unterliegensfalle das Urteil gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgerin zugelassenen deutschen Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Beklagten f\u00fcr jeden Fall des (auch Teil-) Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Form vorstehender Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren aus, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Varianten 1 und 3 liege das richtunggebende Element nicht auf der Bewehrung auf, sondern sei vielmehr unterhalb der Bewehrung angeordnet, wodurch eine gesicherte, fixe Positionierung des abgewinkelten Elements dadurch erreicht werde, dass das Element durch den Druck des in der Bewehrung eingegossenen Betons von unten gegen die oberen Bewehrungselemente gedr\u00fcckt werde. Nach dem Klagepatent m\u00fcsse das richtungsgebende Element jedoch auf der oberen Bewehrung aufliegen. Nur auf diese Weise sei die automatische Positionierung des Ankers in der richtigen Lage und Winkelstellung gew\u00e4hrleistet. Der Begriff \u201eBewehrung\u201c beziehe sich hierbei auf die Bewehrung als Ganzes, nicht auf die einzelnen horizontalen und senkrechten Elemente, welche die Bewehrung ausmachen. Zudem fordere der Klagepatentanspruch 1, dass das richtungsgebende Element aus einem Flachmaterial bestehen m\u00fcsse, womit insbesondere gemeint sei, dass das Material fl\u00e4chig ausgebildet sein m\u00fcsse. Demgegen\u00fcber bestehe das richtungsgebende Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus zwei parallelen Vierkantstreben, die wie parallele Holme stimmgabelartig ausgestaltet seien. Zwischen den Streben bilde sich mithin lediglich eine virtuelle Fl\u00e4che, welche nicht auf eine Bewehrung aufgelegt werden k\u00f6nne. Bei der Variante 2 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zudem der Anker gerade nicht \u2013 wie es das Klagepatent vorschreibe \u2013 an dem abgewinkelten Abschnitt, sondern an dem Verbindungsteil angesetzt, wodurch die vom Klagepatent vorgesehenen Alternativen der Verbindung von richtungsgebenden Element und Anker bzw. Ankerstab vermischt w\u00fcrden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Variante 1, bei welcher ein Vierkantrohr parallel zu den beiden abgewinkelten Stangen verlaufe und in eingebautem Zustand nicht in einem vorgegebenen Winkel \u03b1 zur Bewehrung, bzw. zur Betonoberfl\u00e4che verlaufe. Der Ankerstab werde nicht im Winkel zu dem richtungsgebenden Element, sondern parallel zu diesem ausgerichtet.<\/p>\n<p>Aufgrund von Vorbenutzungshandlungen im Rahmen des Bauvorhabens \u201eD\u201c im Jahr 1990 stehe der Beklagten zu 1) \u2013 \u00fcbertragen durch Herrn C &#8211; ein Vorbenutzungsrecht zu. Bei einem weiteren Bauvorhaben im Jahr 1991\/1992, der Druckerei J-Devrient, sei dem Kl\u00e4ger die beim Bauvorhaben \u201eD\u201c gefundene L\u00f6sung mitgeteilt worden. Der Kl\u00e4ger habe die Erfindung widerrechtlich entnommen. Der Anspruch auf Patentvindikation, welcher der Beklagten zu 1) aus den \u00fcbertragenen Rechten des Herrn C zustehe, k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger einredeweise entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen und bestreitet den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens \u201eD\u201c mit Nichtwissen. Der Kl\u00e4ger bestreitet ebenso mit Nichtwissen, dass der Zeuge C der Beklagten zu 1) die ihm an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung zustehenden Rechte \u00fcbertragen habe. Ein Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten zu 1) nicht zu, worauf es jedoch auch nicht ankomme, da die Beklagte zu 1) die behauptete Nutzung im Jahre 1990 zumindest endg\u00fcltig, f\u00fcr unbestimmte Zeit und freiwillig aufgegeben habe. Sie habe die der Anlage B 1 wiedergegebene Ausf\u00fchrungsform nach ihrem Vorbringen lediglich auf der Baustelle \u201eD\u201c genutzt und sp\u00e4ter \u2013 unstreitig \u2013 patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen aus dem Markt bezogen. Zudem berechtigte ein etwaiges Vorbenutzungsrecht die Beklagte zu 1) nur zu Angeboten und Lieferungen an diejenigen Empf\u00e4nger und Abnehmer, denen die Beklagte zu 1) die ihr Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndende Ausf\u00fchrungsformen bereits vor dem Priorit\u00e4tstag angeboten und geliefert habe. Auch habe der Kl\u00e4ger die von ihm patentierte Erfindung selbst entwickelt. An der Entwicklung sei weder der Beklagte zu 2), noch ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen mittelbarer Patentverletzung zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 10, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar. Die Beklagten k\u00f6nnen sich zu ihren Gunsten nicht mit Erfolg auf privates Vorbenutzungsrecht bzw. auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme berufen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton. Solche Verankerungsteile dienen im Betonbau insbesondere zum Halten von St\u00fctzb\u00f6cken f\u00fcr einh\u00e4uptige Schalungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift entstehen beim Einbau und Verdichten des Betons erhebliche horizontale Kr\u00e4fte auf die Schalung, die bei einseitiger (sogenannter einh\u00e4uptiger) Schalung in der Regel durch St\u00fctzb\u00f6cke abgefangen werden. Die Verankerung der St\u00fctzb\u00f6cke erfolgt durch paarig angeordnete Zuganker, die in ein bereits vorhandenes horizontales Bauteil, wie ein Wandfundament bzw. in eine Bodenplatte oder Decke einbetoniert sind. Mit dem fest einbetonierten Anker ist dabei ein Gewinde-Ankerstab verbunden, der unter einem vorgegebenen Winkel (meist 45\u00b0) aus der Oberfl\u00e4che des horizontalen Bauteils herausragt und an dem der St\u00fctzbock befestigt wird. Der Ankerstab ist oft zweiteilig, das hei\u00dft, der mit dem Anker verbundene (oder auch der den Anker bildende) Teil steht nur wenig oder gar nicht aus der Betonoberfl\u00e4che hervor. \u00dcber eine Kupplungsmutter oder einen Konus wird daran der \u00e4u\u00dfere Teil des Ankerstabes befestigt, der die Verbindung mit dem St\u00fctzbock herstellt. Der Anker selbst, der aus einer Gewindeplatte bestehen kann, in die der Ankerstab eingeschraubt wird oder der aus einem schlaufen- oder wellenf\u00f6rmigen Abschnitt des einbetonierten Teiles des Ankerstabes gebildet wird, muss dabei so in den Beton des horizontalen Bauteils eingebaut werden, dass der Ankerstab die zur Befestigung des St\u00fctzbocks richtige Lage und Winkelstellung aufweist. Dazu wird der Anker bisher mit Draht an der Bewehrung des horizontalen Bauteils befestigt.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich bereits ein wesentlicher Nachteil dieser Anordnung: Zum einen l\u00e4sst sich der Anker bei dieser Art der Befestigung mit Draht immer nur ungef\u00e4hr in die richtige Lage bringen und auch die Fixierung in der mehr oder weniger exakt erreichten Endlage ist nicht gut, so dass die Ankerst\u00e4be nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Lage und die richtige Winkelstellung aufweisen.<\/p>\n<p>Um diesem Mangel abzuhelfen, wurden Hilfskonstruktionen mit Abst\u00fctzbalken, Betonierschablonen und \u00e4hnlichem verwendet, die jedoch insgesamt wiederum den Nachteil haben, dass sie vor dem Einbau des Betons auf der Bewehrung aufgest\u00e4ndert montiert werden m\u00fcssen. Ein weiterer Nachteil ist der Aufwand bei der Herstellung und die mangelnde Anpassungsf\u00e4higkeit an die Geometrie des Bauwerks.<\/p>\n<p>Aus der DE 32 24 985 A1 und der DE 35 45 920 A1 ist jeweils ein Betonanker bekannt, der so in die Maschen eines Bewehrungsgitters eingeklemmt werden kann, dass eine mit einem Innengewinde versehene Verankerungs\u00f6ffnung einen vorgegebenen Winkel von im wesentlichen 90\u00b0 zur zuk\u00fcnftigen Betonoberfl\u00e4che einschlie\u00dft. Mit Hilfe dieses Betonankers k\u00f6nnen dann am fertigen Betonk\u00f6rper Rohrleitungen, Beh\u00e4lter, Pumpen und dergleichen befestigt werden, ohne dass D\u00fcbell\u00f6cher gebohrt werden m\u00fcssen. Dazu wird eine gro\u00dfe Anzahl der Betonanker rasterf\u00f6rmig \u00fcber die zuk\u00fcnftige Wand verteilt. Das Klemmteil nach der DE 32 24 985 A1 wird durch ein aufwendig gestaltetes, n\u00e4mlich eine spezielle Ringnut aufweisendes Formst\u00fcck gebildet, das auch den eigentlichen Anker darstellt. Auf der Innenseite des Klemmteils kann auch noch eine zweite Verankerungs\u00f6ffnung angeordnet sein f\u00fcr eine Gewindestange mit daran befestigter Verankerungsplatte oder mit einem zweiten Klemmteil auf der gegen\u00fcberliegenden Betonoberfl\u00e4che. Das Klemmteil entsprechend der DE 35 45 920 A1 ist aus Blech gefertigt, mit einer mittigen Ausnehmung f\u00fcr ein die Verankerungs\u00f6ffnung aufweisendes Zentralteil, und mit wenigstens zwei diametral angeformten Ausw\u00f6lbungen, die sich an den St\u00e4ben des Bewehrungsgitters abst\u00fctzen. Beide bekannten Betonanker schlie\u00dfen b\u00fcndig mit der Wandoberfl\u00e4che ab. Wegen der oberfl\u00e4chennahen Lage k\u00f6nnen diese Anker jedoch nur geringe Kr\u00e4fte aufnehmen und sind nicht zum Halten von Schalungsteilen geeignet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gibt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung (technisches Problem) an, eine Anordnung zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein lage- und richtungsstabiler Einbau des Ankers und des Ankerstabes m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil, mit der der Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\u03b1) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che bezweckt wird.<\/p>\n<p>2. Die Anordnung weist einen Anker (1; 12) auf, der im Beton liegt und dort verbleibt.<\/p>\n<p>3. Die Anordnung weist einen Ankerstab (2) auf;<\/p>\n<p>a) der Ankerstab ist mit dem Anker (1; 12) verbunden;<\/p>\n<p>b) der Ankerstab ragt aus der Betonoberfl\u00e4che (9) heraus.<\/p>\n<p>4. Die Anordnung weist ein richtunggebendes Element auf;<\/p>\n<p>a) das Element besteht aus einem Flachmaterial (4);<\/p>\n<p>b) das Element liegt auf der Bewehrung (6) auf, ist dort befestigt und beton\u00fcberdeckt;<\/p>\n<p>c) das Element weist auf<\/p>\n<p>(1) entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a), an dem der Anker (1; 12) angesetzt ist,<\/p>\n<p>(2) oder ein F\u00fchrungsrohr (5b) f\u00fcr den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12), das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\u03b1) an das Element angesetzt ist,<\/p>\n<p>d) so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfl\u00e4che (9) einen vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten verletzen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund von Umst\u00e4nden offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich jeweils um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das zur unmittelbaren Patentbenutzung unmittelbar geeignet ist. Wesentlich ist ein Element der Erfindung dabei bereits regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von den zwischen den Parteien allein streitigen Merkmalen 4a) bis c) des Klagepatenanspruchs 1 Gebrauch und sind als Mittel objektiv geeignet f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen neben einem Anker, der geeignet ist, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit einem Ankerstab verbunden zu werden, ein richtungsgebendes Element auf, das aus einem Flachmaterial besteht, auf der Bewehrung aufliegt sowie dort befestigt werden kann und entweder einen abgewinkelten Abschnitt oder ein F\u00fchrungsrohr besitzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\naa)<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 4a) sieht der Klagepatentanspruch vor, dass das richtunggebende Element aus einem Flachmaterial bestehen soll. Weder der Klagepatentanspruch selbst noch die Beschreibung definieren den Begriff \u201eFlachmaterial\u201c. Das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis deutet zun\u00e4chst allein darauf hin, dass das richtungsgebende Element aus einem flachen Material besteht. Das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis von \u201eflach\u201c l\u00e4sst allerdings keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, in welcher Form und Ausbreitung das Material flach ausgestaltet sein muss, insbesondere ob es sich um ein vollfl\u00e4chiges Werkst\u00fcck handeln muss. Wie der allgemeinen Patentbeschreibung in Spalte 2 Zeilen 21-37 zu entnehmen ist, weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung ein richtungsgebendes Element auf, welches direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt. Dadurch werde \u201eautomatisch\u201c f\u00fcr die richtige Lage des Ankers gesorgt, da die Anordnung der Bewehrung aus statischen Gr\u00fcnden genau definiert sei. Die richtige Winkelstellung des Ankers zur Oberfl\u00e4che der Bewehrung werde \u2013 so die allgemeine Patentbeschreibung &#8211; dadurch erzielt, indem das richtungsgebende Element entweder aus einem abgewinkelten Abschnitt, an der der Anker angesetzt werde, oder ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Anker bzw. Ankerstab in einem entsprechenden Winkel angesetzt werde. Entscheidend ist, dass es f\u00fcr das Merkmal der Flachheit auf das Verh\u00e4ltnis der vom richtungsgebenden Element in seiner Gesamtheit genutzten (horizontalen) Auflagenfl\u00e4che zur (vertikalen) H\u00f6he des Elements ankommt, um zu gew\u00e4hrleisten, dass das Element seiner Funktion der Richtungsgebung f\u00fcr den Anker bzw. den Ankerstab nachkommen kann. Ein richtungsgebendes Element, welches eine Auflagefl\u00e4che durch zwei parallele St\u00e4be bildet, kann auch im Sinne von Merkmal 4a) auf die Bewehrung richtungsstabil aufgelegt werden.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, es m\u00fcsse sich um ein d\u00fcnnes und (voll)fl\u00e4chiges Material handeln, hat im Anspruchswortlaut keinen Niederschlag gefunden und vermag deshalb die technische Lehre des Klagepatents auf ein (voll)fl\u00e4chiges Material nicht zu beschr\u00e4nken. Soweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die Figuren 4 und 5 berufen, welche unter anderem eine Draufsicht f\u00fcr ein richtungsgebendes Element wiedergeben, sowie auf die Spalte 3 Zeilen 5ff des Klagepatentschrift verweisen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Klagepatentschrift zeigt und beschreibt hier lediglich erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besagt Merkmal 4a) nicht mehr, als dass das richtungsgebende Element dergestalt als Flachmaterial ausgestaltet ist, dass es seiner Funktion der richtigen Positionierung des Ankers bzw. Ankerstabes nachkommen kann, ohne dem Fachmann Vorgaben hinsichtlich einer \u201efl\u00e4chigen\u201c Ausgestaltung des Elements zu machen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird das richtungsgebende Element durch die beiden parallel zueinander verlaufenden, durch ein Verbindungselement miteinander verbundenen Streben gebildet. Die so verbundene Vorrichtung kann flach auf die Bewehrung von oben oder unten aufgelegt werden und nimmt dann, wie erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt, eine zur Bewehrung des horizontalen Bauteils parallele Stellung im Sinne des Merkmals 4a) ein. Dass die Vorrichtung keine fl\u00e4chige Form aufweist, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDesweiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein richtungsgebendes Element nach Merkmal 4b) auf, welches jeweils auf der Bewehrung aufliegt, dort befestigt und mit Beton \u00fcberdeckt werden kann. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, Merkmal 4b) verlange ein richtungsgebendes Element, welches auf der \u00e4u\u00dferen, oberen Bewehrungsseite aufliegt, und deshalb eine Befestigung des Elements innerhalb bzw. unterhalb einer Bewehrungslage nicht umfasse, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht beizutreten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Wortlaut des Klagepatentanspruchs besagt, dass das Element auf der Bewehrung aufliegt. Weiteres, insbesondere eine Definition des Begriffs \u201eder Bewehrung\u201c, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Begriff auf \u201eder Bewehrung\u201c mag zwar nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann auch bedeuten, das richtungsgebende Element sei auf der oberen, \u00e4u\u00dferen Bewehrung eines korbartigen Gebildes mit mehreren Bewehrungslagen aufzulegen. Der allgemein gehaltene Begriff schlie\u00dft aber ein weiter gefasstes Verst\u00e4ndnis nicht aus. Eine Bewehrung kann aus mehreren Bewehrungslagen oder nur einer Bewehrungslage bestehen, sodass unter den Begriff \u201eBewehrung\u201c unterschiedliche in horizontaler Ebene &#8211; auch innenliegend &#8211; angeordnete Bewehrungslagen verstanden werden k\u00f6nnen. Dadurch, dass das richtungsgebende Element direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils, welches aus statischen Gr\u00fcnden genau definiert sein muss, aufliegt, soll gew\u00e4hrleistet werden, dass auch die Position des Elementes definiert ist und hierdurch \u201eautomatisch\u201c f\u00fcr die richtige Lage und Winkelstellung des Ankers sorgt (vgl. Spalte 2 Z. 21-25). Technisch-funktional erfordert Merkmal 4b) deshalb nicht, dass das richtungsgebende Element auf der \u00e4u\u00dferen Bewehrungslage aufgelegt sein muss. Die Patentbeschreibung gibt f\u00fcr die Auffassung der Beklagten nichts her. Vielmehr kritisiert die Klagepatentschrift in Spalte 2 Z. 11ff, dass bei einer oberfl\u00e4chennahen Lage von Ankern diese nur geringe horizontal wirkende Kr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen und deshalb einen patengem\u00e4\u00dfen Einbau eines lage- und richtungsstabilen Ankers nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagten vertreten ferner die Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents schlie\u00dfe ein Aufliegen an der Unterseite der Bewehrung aus. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht. Weder der Klagepatentanspruch selbst noch die Beschreibung enthalten eine Definition des Begriffs \u201eauflegen\u201c. Dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Fachmann entnehmen, dass etwas mit einem vorhandenen Gegenstand in Verbindung gebracht wird. Am Stand der Technik (Spalte 1 Z. 36-43) wird kritisiert, dass bei vorbekannten Anordnungen sich der Anker nur ungef\u00e4hr in die richtige Lage bringen lasse und die Ankerst\u00e4be nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Winkelstellung aufwiesen. Aufgabe der technischen Lehre des Klagepatents ist es, einen lage- und richtungsstabilen Einbau eines Ankers bzw. Ankerstabes zu erm\u00f6glichen. Dies wird erfindungsgem\u00e4\u00df ausweislich der Spalte 2 Z. 21-25 dadurch erreicht, dass das aus Flachmaterial bestehende richtungsgebende Element direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt. Soweit es in der allgemeinen Patentbeschreibung weiter hei\u00dft, dadurch werde gewisserma\u00dfen automatisch f\u00fcr eine richtige Lage und Winkelstellung gesorgt, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass ein solcher Automatismus lediglich durch ein oberhalb der Bewehrungslage angeordnetes richtungsgebendes Element erfolgen kann, in dem das richtungsgebende Element aus sich heraus Lage- und Richtungsstabil liegt. Aus den folgenden Zeilen der Spalte 2 erkennt der Fachmann, dass mit dem Wort \u201eautomatisch\u201c nur Ausdruck gefunden hat, dass sich das aus Flachmaterial bestehende Element beim Verbinden mit dem horizontalen Bauteil aufgrund dessen Formgestaltung der Ausf\u00fchrung der Bewehrung zwangsl\u00e4ufig anpassen kann und damit eine Richtungsstabilit\u00e4t gewinnt. Merkmal 4b) weist mit dem Begriff des Aufliegens damit keinen zwangsl\u00e4ufigen Bezug zur Lage der Bewehrung in Schwerkraftstellung auf. Daher ist grunds\u00e4tzlich auch ein \u201eAufliegen von unten\u201c patentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Spalte 3 Zeilen 13-16 der Patentbeschreibung. Darauf, dass die Befestigung nur ein seitliches Verschieben verhindern k\u00f6nnen muss, ist die in Merkmal 4b) genannte Befestigung inhaltlich nicht beschr\u00e4nkt. Diese Textstelle betrifft nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zudem verh\u00e4lt sich der Klagepatentanspruch nicht \u00fcber die Art und Weise einer Befestigung des richtunggebenden Elements. Es kommt nicht darauf an, ob weitere Arbeitsschritte f\u00fcr eine Befestigung erforderlich sind, denn entscheidend ist f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch allein, dass tats\u00e4chlich eine Befestigung erfolgt. Der Klagepatentanspruch gibt lediglich vor, dass das Element dort zu befestigen ist, wo es mit dem Bauteil verbunden ist. Technisch-funktional kann erfindungsgem\u00e4\u00df eine richtige Lage- und Winkelstellung des Ankers auch durch eine Verbindung des Elements unterhalb der Bewehrung erreicht werden, da sich auch bei dieser Anordnung das richtungsgebende Element der Formgestaltung der Bewehrung anpasst.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie richtungsgebenden Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind daf\u00fcr vorgesehen im Sinne des Merkmals 4 b) des Klagepatentanspruchs auf der Bewehrung aufgelegt zu werden, wo sie befestigt und mit Beton \u00fcberdeckt werden k\u00f6nnen. Dass das richtungsgebende Element bei den von den Beklagten angebotenen Varianten teils unmittelbar unter einer oberen Bewehrungslage, teils unmittelbar auf einer unteren Bewehrungslage aufliegen, \u00e4ndert an einem Auflegen im Sinne von Merkmal 4b) nichts.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 4c).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUm zu gew\u00e4hrleisten, dass der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den gew\u00fcnschten, vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft, weist Merkmal 4c) zwei Alternativen auf. Nach der technischen Lehre des Klagepatents kann dies einerseits dar\u00fcber erfolgen, dass das richtunggebende Element einen abgewinkelten Abschnitt aufweist, an dem der Anker angesetzt ist (Merkmal 4c) (1)), oder dar\u00fcber, dass das richtungsgebende Element ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab oder f\u00fcr den Anker aufweist, das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\u03b1) an das Element angesetzt wird (Merkmal 4c) (2)). Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt Merkmal 4c) nicht, dass der Anker bzw. der Ankerstab unmittelbar an das richtungsgebende Element ansetzt, so dass ein Ansetzen des Ankers an einem Verbindungsteil nicht mehr patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich zudem entnehmen, dass der Anker nach Merkmal 4c) (1) nicht unmittelbar am abgewinkelten Abschnitt angesetzt sein muss, sondern vielmehr auch \u00fcber ein Verbindungselement, z.B. \u00fcber ein Distanzrohr, wie es in Unteranspruch 2 zum Ausdruck kommt, verbunden werden kann (vgl. Figur 1 und 2 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVariante 3 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht die zweite Alternative von Merkmal 4c). Das aus zwei parallelen Streben bestehende richtungsgebende Element weist ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab auf. Das F\u00fchrungsrohr ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\u03b1) an das Element angesetzt, wie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung verdeutlicht, welche der Anlage rop 11, Seite 6 entnommen wurde.<\/p>\n<p>Bei der nachfolgend nochmals wiedergegebenen Variante 1 (Anlage rop 11, Seite 2) ist der Anker, verbunden \u00fcber ein F\u00fchrungs- und Befestigungsmittel eines Vierkantrohrs, an dem abgewinkelten Abschnitt des aus zwei parallelen Streben bestehenden, richtungsgebenden Elements angesetzt. Das Verbindungsteil als F\u00fchrungs- und Befestigungsmittel steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen.<br \/>\nAuch bei der Variante 2 ist der Anker bei dem Einzelanker unmittelbar an dem abgewinkelten Abschnitt des aus zwei parallelen Streben bestehenden, richtungsgebenden Elements angesetzt, wobei das Verbindungselement durch den Anker selbst gebildet wird (vgl. nachfolgende Darstellungen Seite 4 der Anlage rop 11, linke Seite).<\/p>\n<p>Selbiges gilt bei der Variante 2 hinsichtlich des Doppelankers. Wie die nachfolgende Darstellungen Seite 4 der Anlage rop 11, linke Seite, verdeutlich, findet sich zwischen den beiden Ankern eine zus\u00e4tzliche Strebe, die mit dem abgewinkelten Abschnitt des richtunggebenden Elements verbunden ist.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzliche Strebe ist f\u00fcr die Verwirklichung von Alternative 1 des Merkmals 4c) unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben ohne hierzu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wussten die Beklagten, dass sich die angegriffenen Verankerungsvarianten zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung eignen und sie von den Abnehmern hierzu bestimmt waren. Die Verankerungsvarianten k\u00f6nnen nur in bewehrten Betonteilen eingebaut werden. Seitens der Abnehmer war diese Verwendung zumindest offensichtlich. Das Mittel konnte ausschlie\u00dflich erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden, wie die Aufbau- und Bedienungsanleitung der Anlage rop 8 verdeutlicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG berufen, mit der Folge, dass der Patentschutz ihnen gegen\u00fcber von vornherein nicht entstanden w\u00e4re. F\u00fcr das Vorliegen eines solchen privaten Vorbenutzungsrechts sind die Beklagten darlegungs- und beweislastet (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., \u00a7 12 Rz. 53; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.1502). An den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007, I-2 U 65\/05 Rn.85, zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten nicht den Beweis gef\u00fchrt, dass der Erfindungsbesitz des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 1) vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich m\u00f6gliche Zweifel \u00fcberwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr \u00fcberzeugen kann. Einen Ausschluss von allen Zweifeln setzt das Gesetz nicht voraus. Ausreichend ist es, wenn sich das Gericht in tats\u00e4chlich zweifelhaften F\u00e4llen mit einem f\u00fcr das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begn\u00fcgt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (BGH, NJW 1993, 935, 937). Letzteres ist nicht der Fall. Die Aussagen der Zeugen C und E stehen den Aussagen der Zeugen F und G gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Der Zeuge C, der zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1991\/1992 als technischer Leiter der Beklagten zu 1) f\u00fcr Sonderkonstruktionen zust\u00e4ndig gewesen ist, bekundete, er k\u00f6nne sich an die Baustelle D besonders gut erinnern, weil es eine besondere Problematik gegeben habe. Die vorgesehenen Stahlbetonst\u00fctzen mit den Ma\u00dfen 60&#215;60 sollten einen Hohlraum von 40&#215;40 enthalten, was nach der Abteilung Anwendungstechnik nicht darstellbar sei. Es sei Ende 1990 Anfang 1991 zu einem Termin mit Herrn H \u2013 Projekt- und Bauleiter der damaligen Auftraggeberin der Philipp I AG &#8211; und zeitweise mit Herrn F als Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1) vor Ort gekommen. In dem Gespr\u00e4ch sei es um das erw\u00e4hnte Problem der Schalung, der Befestigung und der Betonierungsgeschwindigkeit gegangen. Es sei dann \u00fcber das weitere Problem der Befestigung der Schalungen gegangen. Herr H habe das Problem aufgebracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Neigung der Verankerungsst\u00e4be durchg\u00e4ngig 45 Grad betragen habe, sondern Neigungen von 25 bis 70 Grad vorgefunden worden seien. Der Zeuge f\u00fchrte weiter aus, Herr H wollte dieses Problem mit Holz l\u00f6sen. Auf seinen Einwand hin, dass Holz nicht sauber entfernt werden k\u00f6nne, sei es seine spontane Idee gewesen, dies mit abgekantetem Flachstahl zu machen. Er habe dann vor Ort eine Handskizze angefertigt. Die L\u00f6sung sollte dergestalt sein, dass der Flachstahl eine abgekantete Form habe und die l\u00e4ngere Seite auf den Bewehrungsst\u00fctzen aufgebracht und auf diesen befestigt werden sollte. Auf dem k\u00fcrzeren Teil des Flachstahls, so der Zeuge weiter, sollte dann eine \u00d6ffnung von 25 mm f\u00fcr die Verankerungsst\u00e4be vorgesehen sein, damit jeder Verankerungsstab durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Dieses Problem habe sich an sich auf jeder Baustelle gestellt. Wer die Konstruktion hergestellt hat, k\u00f6nne er nicht mehr sagen.<\/p>\n<p>Der Zeuge C bekundete weiter, er k\u00f6nne sich an die Baustelle der Druckerei J noch gut erinnern. Es habe ein Problem mit Kranhaken gegeben, was letztendlich zu einem Schaden von 80.000,- DM gef\u00fchrt habe. Auch dort stellte sich das Problem mit dem Verr\u00fccken der einh\u00e4uptigen Schalung. Herr F, der \u00fcberwiegend die Betreuung \u00fcbernommen hatte, hatte nach R\u00fccksprache mit ihm die L\u00f6sung, die auf der Baustelle D gefunden worden sei, empfohlen. Der Zeuge bekundete weiter, dass die Baustelle der Druckerei J im Jahr 1992\/1993 gewesen sei. Das Gespr\u00e4ch mit Herrn F sei Anfang 1992 gewesen, am Anfang der Bauzeit. Die Verankerungsst\u00e4be seien dann noch auf einer weiteren Baustelle, der K Offenbach, zum Einsatz gekommen, die zeitlich gesehen zwischen der Baustelle D und der Druckerei J gelegen habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge E, der ab November 1990 Projektmanager bei der Beklagten zu 1) und Schnittstelle zwischen Vertrieb und Entwicklung gewesen ist, bekundete, er sei aus zwei Gr\u00fcnden auf der Baustelle D gewesen. Zum einen sei extra f\u00fcr diese Baustelle ein St\u00fctzbock entwickelt worden und er wollte hiervon Fotographien anfertigen, zum anderen sei es um die Fixierung von St\u00fctzb\u00f6cken gegangen. Kleinere St\u00fctzb\u00f6cke w\u00fcrden mittels Schlaufen fixiert werden, gr\u00f6\u00dfere, bis 4,40 Meter hohe St\u00fctzb\u00f6cke, m\u00fcssten anders fixiert werden. Es sei auch darum gegangen, andere St\u00e4be mit einem anderen Durchmesser verwenden zu k\u00f6nnen. Aufgrund eines Schadensfalles h\u00e4tte eine systematische L\u00f6sung gefunden werden m\u00fcssen. Herr C habe eine Skizze angefertigt. Der Zeuge E habe die Verankerungsst\u00e4be selber nicht gesehen, da diese schon zubetoniert gewesen seien. Die Leute auf der Baustelle h\u00e4tten davon gesprochen, dass es besser funktioniert habe. Die Skizze habe er bei Besprechungen gesehen; auch den Prototypen habe er gesehen. Es habe sich um ein abgewinkeltes Flacheisen mit einem Loch gehandelt. Auf der Baustelle Druckerei J sei er nicht selber gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass diese Teile auf dieser Baustelle ebenfalls eingebaut worden seien.<\/p>\n<p>Der Zeuge F bekundete, er sei damals f\u00fcr die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Verkauf in der Niederlassung M\u00fcnchen der Beklagten zu 1) zust\u00e4ndig gewesen. Er habe mit der damaligen Philipp I AG das Projekt D akquiriert. Dort seien Schalungen der Beklagten zu 1) zum Einsatz gekommen. Die Beklagte zu 1) habe einen neuen St\u00fctzbock entwickelt, welcher dann zum Einsatz gekommen sei. Die Verankerung der St\u00e4be von damals sei ihm nicht mehr bekannt; die Verankerung der St\u00e4be sei auf die normale Art und Weise erfolgt. Die Befestigung der Verankerungsst\u00e4be sei ein hinl\u00e4ngliches Problem gewesen, so der Zeuge weiter. Es sei auch hinl\u00e4nglich gel\u00f6st worden. Es habe das Sonderproblem bestanden, dass Aufkantungen geschalt werden mussten. Dies sei mittels Holzbohlen erfolgt. Daran seien dann die Verankerungsst\u00e4be befestigt worden. Es habe Gespr\u00e4che mit Herrn H, Herrn C und dem Zeugen F gegeben, in denen es neben anderen Problemen auch um die Fixierung der Ankerst\u00e4be gegangen sei. Ihm sei aber nicht bekannt, dass es hierf\u00fcr eine spezielle L\u00f6sung gegeben habe. Es sei regelm\u00e4\u00dfig auf der Baustelle gewesen, hinsichtlich der Verankerungsst\u00e4be sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Da es sich bei der Baustelle D um eine sensible Baustelle gehandelt habe, sei es nach Auffassung des Zeugen F nicht m\u00f6glich gewesen, dass dort eine Sonderl\u00f6sung zum Einsatz h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, ohne dass er davon gewusst h\u00e4tte. Der Zeuge bekundete weiter, dass zum Verkauf auch die Technik geh\u00f6rt habe. Er habe damals detaillierte Kenntnisse von der eingesetzten Technik gehabt. In Bezug auf die Baustelle Druckerei J bekundete der Zeuge, dass dort keine einh\u00e4uptigen Schalungen zum Einsatz gekommen seien.<\/p>\n<p>Der Zeuge G bekundete, er habe als damaliger Leiter der Arbeitsvorbereitung der damaligen Philipp I AG die Baustelle D einmal in der Woche besucht. An die Verankerungstechnik k\u00f6nne er sich nicht mehr erinnern. Es habe andere Probleme auf der Baustelle wie die Betonierung in 10 Meter H\u00f6he gegeben. Er k\u00f6nne sich nicht daran erinnern, dass es zum Thema Verankerungstechnik Gespr\u00e4che mit der Beklagten zu 1) gegeben habe. Er k\u00f6nne sich nicht vorstellen, dass die Bauleitung mit der Beklagten zu 1) Gespr\u00e4che gef\u00fchrt h\u00e4tte, da eigentlich alles \u00fcber seinen Tisch gegangen sei. Er k\u00f6nne sich nicht vorstellen, dass eine Sonderkonstruktion der Beklagten zu 1) zum Einsatz gekommen sei. H\u00e4tte es eine besondere L\u00f6sung der Problematik f\u00fcr die Fixierung der Verankerungsst\u00e4be gegeben, so h\u00e4tte er sie auch auf anderen Baustellen eingesetzt. Auf der Baustelle D sei es nach seinem Wissen zu keinen gro\u00dfen Ungenauigkeiten beim Versatz der W\u00e4nde gekommen. Der Zeuge bekundete weiter, es sei auf dieser Baustelle der V-Anker nicht verwendet worden, zumindest k\u00f6nne er sich daran nicht erinnern. Es habe ihn damals noch nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Beklagten g\u00fcnstigen Aussagen der Zeugen C und E stehen die Aussagen der Zeugen F und G entgegen. Die Kammer sieht keine Gr\u00fcnde die daf\u00fcr sprechen, den Aussagen der Zeugen C und E mehr Glauben zu schenken als denjenigen der Zeugen F und G. Jede Aussage f\u00fcr sich stellt in sich nachvollziehbar die Verwendung eines halben V-Ankers fest oder in Frage. Alle vier Zeugen waren allerdings weder mit der unmittelbaren Herstellung befasst noch haben sie den Einbau der hier in Rede stehenden halben V-Anker unmittelbar auf den beiden hier in Frage kommenden Baustellen selbst vorgenommen. Auch der Zeuge E war bei dem Einbau der halben V-Anker nicht unmittelbar beteiligt. Seine Aussage st\u00fctzt sich auf Ausk\u00fcnfte Dritter. Insoweit ersch\u00f6pft sich die Aussage dahingehend, dass \u201eLeute auf der Baustelle\u201c ihm mitgeteilt h\u00e4tten, dass \u201ees\u201c besser funktioniere. Einzelheiten, was im Detail besser funktioniert habe und aus welchen Gr\u00fcnden, bekundete der Zeuge nicht.<\/p>\n<p>Der Zeuge C bekundete nach mehr als zwanzig Jahr sehr detailliert den Vorgang, wie er zu der Idee des halben V-Ankers gekommen sein will. In sich nachvollziehbar schildert er den Anlass des Problems und deren L\u00f6sung. In diesem Zusammenhang will sich der Zeuge C an einzelne Inhalte von Gespr\u00e4chen auf der Baustelle erinnern. Dies erscheint der Kammer angesichts des zur\u00fcckliegenden Zeitraums, in der sich die Vorg\u00e4nge abspielten, zweifelhaft, zumal schriftliche Unterlagen \u00fcber das abgewinkelte Flachmaterial aus dem damaligen Zeitraum von den Parteien nicht vorgelegt wurden. Verst\u00e4rkt werden diese Zweifel, dass trotz des Umstandes, dass es sich um eine \u201ebesondere\u201c Baustelle handelte, die Zeugen \u00fcbereinstimmend bekundeten, dass das Problem der Fixierung der Ankerst\u00e4be nur ein Problem von mehreren gewesen sei. Zu der entscheidenden Frage, ob ein m\u00f6glicher Erfindungsbesitz vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt in Benutzung genommen worden ist, konnte der Zeuge C aus eigener Anschauung keine Aussage treffen. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Beweisw\u00fcrdigung vortragen, es habe einen konkreten Anlass f\u00fcr die Erfindung des Zeugen C gegeben, weil sich durch den Einsatz eines neuen Schalungselements (STB 450) die Problematik der Zugkr\u00e4fte versch\u00e4rft h\u00e4tte, steht dieser Vortrag in Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, der dies nicht bekundete. Vielmehr bekundete auch der damalige Projektmanager der Beklagten zu 1), der Zeuge E, dass die Beklagte zu 1) aufgrund eines Schadensfalls auf der Suche nach einer systematischen L\u00f6sung f\u00fcr das Problem der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be gewesen sei. Das Problem der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be stellte nach den \u00fcbereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen auf der Baustelle D lediglich ein Problem von mehreren dar. Dies wird besonders deutlich an der Aussage des Zeugen C, der zun\u00e4chst ausf\u00fchrlich eine andere Problematik der Ausgestaltung des St\u00fctzbocks im Rahmen seiner Vernehmung schilderte. Andere, feststehende objektiven Umst\u00e4nde best\u00e4tigen die Aussage des Zeugen C gerade nicht, weil schriftliche Unterlagen \u00fcber das abgewinkelte Flachmaterial und ein Anlass f\u00fcr eine besondere Probleml\u00f6sung als solche fehlten.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass sich die Problematik mit der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be auf nahezu jeder Baustelle stellte, sind die Aussagen der Zeugen F und G f\u00fcr sich genommen ebenso nachvollziehbar. Beide Zeugen bekundeten \u00fcbereinstimmend, dass sie sich angesichts des langen vergangenen Zeitraumes, nicht daran erinnern k\u00f6nnten, dass ein abgewinkelter Flachstahl Zwecks Fixierung von Ankern zum Einsatz gekommen w\u00e4re. Sie bekundeten weiter, das Problem mit den Verankerungsst\u00e4ben sei hinl\u00e4nglich bekannt gewesen. Diese Problematik sei mit den hinl\u00e4nglichen Mitteln gel\u00f6st worden. Als f\u00fcr den Verkauf zust\u00e4ndiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) f\u00fcr das Projekt D war der Zeuge F auch f\u00fcr die Technik zust\u00e4ndig gewesen. Seiner Aussage kann nicht entnommen werden, dass die Problematik der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be mit einer neuen Technik im Sinne eines halben V-Ankers gel\u00f6sten worden sei. Vielmehr dokumentierte der Zeuge an Hand von Skizzen nachvollziehbar die angewendete Technik zur Fixierung der Ankerst\u00e4be. Dies sei mittels eines Holzblocks mit einer Aufkantung erfolgt. Auch der Zeuge G, zust\u00e4ndig f\u00fcr die Arbeitsvorbereitung bei der damaligen Philipp I AG, bekundete in \u00dcbereinstimmung mit der Aussage des Zeugen F, dass eine besondere L\u00f6sung zur Fixierung der Verankerungsst\u00e4be nicht zum Einsatz gekommen sei. Diese Bekundungen sind f\u00fcr sich genommen ebenso schl\u00fcssig wie nachvollziehbar. Bei der Baustelle D handelte es sich zwar um eine besondere Baustelle, allerdings in Bezug auf die Problematik der Fixierung von Verankerungsst\u00e4ben, um eine herk\u00f6mmliche Baustelle. Soweit die Beklagten erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2013 vortragen, der Zeuge G sei nicht auf der Baustelle D gewesen, fehlt es bereits an den Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr eine weitere Zeugeneinvernahme, da die Zeugen C und E unstreitig nicht t\u00e4glich auf dieser Baustelle gewesen sind und somit keine Bekundungen dar\u00fcber abgegeben k\u00f6nnen, wer in der verbleibenden Zeit auf der Baustelle gewesen ist. Im \u00dcbrigen steht dieser Vortrag den Bekundungen des Zeugen G, er habe die Baustelle einmal in der Woche besucht, entgegen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis auch f\u00fcr das Bauvorhaben der Druckerei J. Auch hier kann die Kammer nicht feststellen, dass der m\u00f6gliche Erfindungsbesitz auf dieser Baustelle in Benutzung genommen wurde. Soweit der Zeuge C bekundete, auf dieser Baustelle habe sich die gleiche Problematik mit der Fixierung der Verankerungsteilen bei einh\u00e4uptigen Schalungen gestellt, konnte er nicht bekunden, dass er den m\u00f6glichen Erfindungsbesitz auf der Baustelle in Benutzung genommen h\u00e4tte. Vielmehr kann seiner Aussage nur entnommen werden, dass er mit dem Zeugen F \u00fcber die Verwendung des halben V-Ankers R\u00fccksprache gehalten habe. Selbst wenn das Gespr\u00e4ch zwischen dem Zeugen C und F Anfang 1992 gewesen sein sollte, verh\u00e4lt sich die Aussage des Zeugen C \u00fcber den Zeitpunkt einer Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes gerade nicht. Es d\u00fcrften selbst bei einer besonderen Baustelle Bedenken bestehen, dass sich ein Zeuge nach \u00fcber 20 Jahren an ein Telefonat mit einem bestimmten Inhalt \u00fcber ein herk\u00f6mmliches technisches Problem konkret erinnern kann. Ein Gespr\u00e4ch mit dem Zeugen C habe es \u00fcber die Problematik der Verankerungsst\u00e4be ebenfalls nicht gegeben. Die beiden weiteren Zeugenaussagen verhalten sich \u00fcber die Baustelle Druckerei J nicht.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Zeugen C zu dem Bauvorhaben Offenbach sind in Bezug auf den zeitlichen Ablauf nicht ergiebig. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt der Patentanmeldung des Kl\u00e4gers am 16.10.1992 an. Allein die Bekundung des Zeugen C, die Baustelle Offenbach habe zeitlich gesehen zwischen der Baustelle D (1990) und Druckerei J (1992\/1993) gelegen, lassen eine hinreichend genaue zeitliche Einordnung nicht zu.<\/p>\n<p>Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen, sind f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme, den sie im vorliegenden Verletzungsstreit dem Grunde nach geltend machen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2005, 567 \u2013 Schweissbrennerreinigung; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 8 Rz.29). Da die Beklagten diesen Einwand unstreitig nicht innerhalb der Vindikationsfrist des \u00a7 8 S.3 PatG erhoben haben, kann der Einwand der Beklagten nur dann erfolgreich sein, wenn der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von \u00a7 935 BGB gewesen w\u00e4re. Die Beweislast hierf\u00fcr tragen die Beklagten (BGH, GRUR 2005, 567 \u2013 Schweissbrennerreinigung; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., \u00a7 8 Rz.36). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dem Kl\u00e4ger als Anmelder vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung verschafft wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, der Kl\u00e4ger habe im Rahmen des Bauvorhabens Druckerei J Kenntnis von dem wesentlichen Beitrag der sp\u00e4teren Erfindung erlangt und sei deshalb von Anfang an b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen. Der Zeuge F habe dem Kl\u00e4ger auf dieser Baustelle die beim Bauvorhaben D gefundene L\u00f6sung zur Fixierung von Verankerungsst\u00e4ben mitgeteilt, nachdem der Zeuge F zuvor mit dem Zeugen C R\u00fccksprache gehalten habe. Die Haltewinkel seien dann auf Veranlassung des Kl\u00e4gers hergestellt worden. Im Verlauf des Einsatzes dieser Haltewinkel habe sich gezeigt, dass es vorteilhafter sei, wenn der Haltewinkel nicht nur mit einer, sondern mit dar\u00fcber hinaus noch einer zweiten Seite auf den Bewehrungseisen aufliege.<\/p>\n<p>Zwar konnte der Zeuge C diesen Sachvortrag der Beklagten im Wesentlichen best\u00e4tigen, dass es nach R\u00fccksprache mit ihm zu einem Gespr\u00e4ch zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Zeugen F \u00fcber die L\u00f6sung des Problems der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be gekommen sei. Die Aussage des Zeugen C ist aber in dem entscheidenden Punkt, ob der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen ist, inhaltsarm. Vielmehr konnte der Zeuge C aus eigener Anschauung lediglich bekunden, dass der Zeuge F wegen des Problems der Fixierung mit ihm R\u00fccksprache gehalten habe. Bekundungen aus eigener Wahrnehmung in Bezug auf das Gespr\u00e4ch zwischen dem Zeugen F und dem Kl\u00e4ger konnte der Zeuge nicht machen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob auf dem Bauvorhaben Druckerei J einh\u00e4uptige Schalungen zum Einsatz kamen und sich damit das Problem der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be \u00fcberhaupt stellte, kann der Aussage des Zeugen F nicht entnommen werden, dass er vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts dem Kl\u00e4ger den m\u00f6glichen Erfindungsbesitz des Zeugen C mitgeteilt h\u00e4tte. Vielmehr hat der Zeuge F ausweislich des Vernehmungsprotokolls ausgeschlossen, dass er mit dem Zeugen C \u00fcber die Problematik der Fixierung der Verankerungsst\u00e4be gesprochen habe. Beide Aussagen sind f\u00fcr sich genommen schl\u00fcssig und nachvollziehbar. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kammer der einen oder anderen Aussage mehr Glauben schenken kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, stehen dem Kl\u00e4ger nachfolgende Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten haben dem Kl\u00e4ger Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt, denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklage zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) hat f\u00fcr das Verhalten der Beklagten zu 1) einzustehen. Auf vermeindliche Benutzungsrechte durften sie sich bei der Sach- und Rechtslage nicht verlassen. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, liegt ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers vor, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Der Anspruch war zeitlich auf das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents zu begrenzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunft- und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Kl\u00e4ger ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Auch dieser Anspruch war zeitlich zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorprozessualen Schreibens seiner Patentanw\u00e4lte vom 17.08.2010 zu. Der Kl\u00e4ger hat seinen Erstattungsanspruch nachvollziehbar dargelegt. Die patentanwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers haben die Beklagten zu Recht wegen der Verletzung des Klagepatents abgemahnt. Die Beklagten erinnern in der Sache nichts.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs.1, 91a Abs.1 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits sind in Bezug auf die teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinen Antr\u00e4gen Erfolg gehabt. Im \u00dcbrigen hat die Klage Erfolg.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis zum 31.01.2013 100.000 EUR, danach 40.000,- EUR sowie das Kosteninteresse aus einem Streitwert in H\u00f6he von 100.000,- EUR.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2017 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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