{"id":2214,"date":"2012-03-29T17:00:44","date_gmt":"2012-03-29T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2214"},"modified":"2016-04-25T09:29:33","modified_gmt":"2016-04-25T09:29:33","slug":"4a-o-1611-erdbohrvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2214","title":{"rendered":"4a O 16\/11 &#8211; Erdbohrvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1842<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 16\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Be-klagten zu 2) pers\u00f6nlich und an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fch-rern der Beklagten zu 4) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Bohren im Erdreich mit einer Einheit, die sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen geeignet ist, einem damit in Verbindung stehenden, aus Stangenteilen bestehenden Gest\u00e4nge, einer Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen und\/oder Ausnehmungen an den Stangenteilen, und an den Vorspr\u00fcngen oder Ausnehmungen der Stangenteile angreifenden formschl\u00fcssigen Kupplungsmitteln der Schub-Zug-Einheit<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen, bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 zu ma-chen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 07.06.1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu I. 1. bezeichne-ten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 196 08 XXX C2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten zu 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 11.10.1997 bis zum 06.06.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) verpflichtet sind, und zwar die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und die Be-klagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber, Herrn Wolfgang A, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.06.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin 1\/4 und den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3\/4 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3\/4 auferlegt. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR und f\u00fcr die Be-klagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten zu 2), 3) und 4) aus dem deutschen Patent DE 196 08 XXX C2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rech-nungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4di-gungspflicht dem Grunde nach in Anspruch, wobei sie R\u00fcckruf nur von dem Beklagten zu 2) und Entsch\u00e4digung nur von den Beklagten zu 2) und zu 4) verlangt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 08.03.1996 angemeldet. Die Offenlegung der Pa-tentanmeldung erfolgte am 11.09.1997. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07.05.1998. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schrift-satz vom 28.07.2011 erhob die Beklagte zu 4) Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Wolfgang A e. K. Dieser erteilte der Kl\u00e4gerin eine Lizenz am Klagepatent. Ferner erm\u00e4chtigte Herr A die Kl\u00e4gerin mit der als Anlage K 2.3. vorgelegten Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung, den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend zu machen. Zudem trat Herr A der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen die Beklagten zu 1) bis 3), insbesondere Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung- und Schadenersatz, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, ab. Eine entsprechende Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 24.02.2012 in Bezug auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte zu 4) hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.02.2012 vorgelegt. Auf diese Erkl\u00e4rung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent im Verletzungsverfahren zuletzt in einer im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise verteidigten Fassung geltend, so dass der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch wie folgt gefasst ist:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Bohren im Erdreich<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Einheit (4), die sowohl zum Schieben als auch zum Zie-hen eines Gest\u00e4nges geeignet ist,<br \/>\n&#8211; einem damit in Antriebsverbindung stehenden, aus Stangenteilen bestehenden Gest\u00e4nge (14, 34, 48, 57),<br \/>\n&#8211; einer Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen (15, 35) und\/oder Ausnehmun-gen (36, 60) an den Stangenteilen (14, 34, 48, 57) und<br \/>\n&#8211; an den Vorspr\u00fcngen (15, 35) oder den Ausnehmungen (36, 60) der Stangenteile angreifenden formschl\u00fcssigen Kupplungsmitteln (11, 12) der Schub-Zug-Einheit (4).\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert die Figuren 1 und 2 des Klagepatents wieder-gegeben, welche nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fch-rungsbeispiel der Erfindung zeigen.<\/p>\n<p>Zudem zeigt die nachstehend verkleinert eingeblendete Figur 10 Stangenteile in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklage zu 3) ist, sowie der Be-klagte zu 2) vertrieben in der Bundesrepublik Deutschland Bohr- und Verlegeeinrichtungen des Typs \u201eB\u201c gem\u00e4\u00df dem als Anlage K 1.10 eingereichten Prospekt \u201eC\u201c, der von der Beklagten zu 1) im Internet unter <a title=\"www.D.dk\" href=\"http:\/\/www.d.dk\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.dk<\/span><\/a> neben verschiedenen Videos zum Herunterladen angeboten wurde. In dem auf der genannten Internetseite abrufbaren Prospekt findet sich unter anderem die folgende Seite:<\/p>\n<p>Zudem werden in diesem Prospekt unter anderem die Vorrichtungen E XXX, E XXX und E XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) firmierte um in die \u201eF\u201c. \u00dcber das Verm\u00f6gen dieser Firma wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Im Rahmen eines Asset Transfers Agreements der in \u201eKonkurs\u201c befindlichen Beklagten zu 1) \u00fcbernahm die Beklagte zu 4) unternehmensbezogene E-Mail-Adressen, Domainnamen und Webseiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen komme ein mit Nuten versehenes, profiliertes Gest\u00e4nge zum Einsatz, um ein Durchrut-schen des Gest\u00e4nges durch die Klemmbacken der Ziehvorrichtung zu verhin-dern.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe der Beklagte zu 2) vier Angebote an die Paul G H in Dortmund \u00fcber die Typen E XX, E XX, E XXX und E XXX unterbreitet, welche der Beklagte zu 2) im Internet unter <a title=\"www.D.biz\" href=\"http:\/\/www.d.biz\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.biz<\/span><\/a> bewerbe. Anl\u00e4sslich des Angebots des Beklagten zu 2) sei der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der Paul G H GmbH, Herr Matthias I, sodann zu der Beklagten zu 1) nach D\u00e4nemark eingeladen worden, wo ihm durch den Beklagten zu 3) Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt und n\u00e4her erl\u00e4utert worden seien.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzen die Beklagten das Klagepatent wort-sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.02.2012 hat die Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie von den Beklagten zu 2) und 4) die endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen und zus\u00e4tzlich von der Beklagten zu 4) R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen im Hinblick auf die Beklagte zu 4) vorab die fehlende internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Zust\u00e4ndigkeit er-gebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, da allein die Benutzung einer Internetdomain nicht rechtsverletzend sei und es auch an einem Vortrag der Kl\u00e4gerin fehle, dass sich der Inhalt der Internetseite D.dk, die insbesondere lediglich in d\u00e4nischer und englischer Sprache abrufbar sei, auch an deutsche Abnehmer richte.<\/p>\n<p>In der Sache bestreiten die Beklagten insbesondere, dass es vier Angebote in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Paul G H GmbH (in Insolvenz) gegeben habe. Weiterhin bestreiten die Beklagten, dass dem Zeugen I bei seinem Besuch auf dem Unternehmensgel\u00e4nde der Beklagten zu 1) alle genannten Maschinen und alle mit den genannten Typenbezeichnungen versehenen Maschinen gezeigt worden seien.<\/p>\n<p>Ferner w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Das Gest\u00e4nge der \u201eB\u201c-Vorrichtung EXXX bestehe grunds\u00e4tzlich aus glatten, runden, verschraubbaren Einzelstangen, die also weder Vorspr\u00fcnge, noch Ausnehmungen auf deren Oberfl\u00e4che aufweisen w\u00fcrden. F\u00fcr die Typen EXXX und EXXX gebe es zwar neben den gleichen, glatten Stangen wie f\u00fcr den Typ EXXX auch Einzelstangen mit Ringnuten in speziellen Stangenabschnitten. Ob jedoch diese Typen mit glattem Gest\u00e4nge oder Solche mit einem Ringnutengest\u00e4nge angeboten worden seien, sei dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen. Die Beklagten bestreiten daher, dass die schriftlichen Angebote der Beklagten zu 2) f\u00fcr Deutschland Ausf\u00fchrungsformen mit einem speziellen Ringnutengest\u00e4nge betreffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnten die \u201eJ\u201c zwar mit leicht geriffelten Klemmbacken ausgestattet sein, damit ein leichteres L\u00f6sen von den Zugstangen beim L\u00f6sen des Klemmgriffes nach jeder Zug- bzw. Schubbewegung erm\u00f6glicht werde. Dies sei jedoch ein allgemein g\u00fcltiges Prinzip, bei dem ein Verklemmen von glatten Stangen erschwert oder verhindert werde, wenn die Klemmbacken leichte Riffelungen aufweisen. Die Tiefe und Breite der Riffelungen liege jeweils bei wenigen Millimetern. Soweit sich in dem vorgelegten Prospekt der Begriff \u201epositive grib\u201c finde, sei hierunter kein Formschluss im Sinne des Klagepatents zu verstehen, denn die Riffelung korrespondiere nicht zu den Abst\u00e4nden der Ringnuten (mehrere Zentimeter), sondern sei im Vergleich dazu viel kleiner. Somit sei kein gezieltes oder gerichtetes Hintergreifen in die Ausnehmungen, das hei\u00dft in die senkrecht zur Stangenl\u00e4ngsachse angeordnete Nutfl\u00e4che mit den gezeigten Klemmbacken der \u201eB\u201c der T-Serie, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei auch fraglich, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung darstellen w\u00fcrden. Da das Ge-st\u00e4nge am in Zugrichtung vorderen Ende des einzuziehenden Rohres angreife, sei das Gest\u00e4nge nicht durch die einzuziehende Rohrleitung wie nach dem sog. \u201eBerliner Modell\u201c gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, als auch der fehlenden Neuheit und Erfindungsh\u00f6he, als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Zudem ist die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageerweiterung in Form einer Klage\u00e4nderung ist nach \u00a7 263 ZPO zul\u00e4s-sig. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Beklagte zu 4) in die Klage\u00e4nderung konkludent eingewilligt hat, ist diese sachdienlich. Dem steht nicht entgegen, dass gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) eine neue, anders gelagerte Problematik der Zul\u00e4ssigkeit der Klage in den Prozess mit einbezogen wird, da dies nur die Vorfrage f\u00fcr Streitigkeiten aus dem gleichen Klagepatent ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit bestimmt sich vorliegend nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr.44\/2001).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 4) hat ihren Sitz im K\u00f6nigreich D\u00e4nemark. F\u00fcr D\u00e4nemark gilt die EuGVVO \u00fcber das Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark vom 19.10.2005 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABlEU v. 17.11.2005 L 300\/55, in Kraft seit dem 01.07.2007.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die Beklagte zu 4) abweichend von Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nicht an ihrem Wohnsitz verklagt wurde, kommt eine internationale Zust\u00e4ndigkeit des hiesigen Gerichts nur nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Ho-heitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis einge-treten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hierunter fallen auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klagen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, Anh I, Art. 5 EuGVVO Rz. 30b).<\/p>\n<p>Der Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Klagen von deliktischen Anspr\u00fcchen ist Erfolgsort der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Demgem\u00e4\u00df gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und der des Erfolgseintritts verschieden sind, beide alternativ als Tatort. Ausgangspunkt hierf\u00fcr ist, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr\u00fcnden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust\u00e4ndigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, GRUR Int 2012, 47 &#8211; eDate Advertising).<\/p>\n<p>Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die klagende Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, aus denen sich nachvollziehbar die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt (BGH, GRUR 2005, 431 &#8211; Hotel Maritime; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, I-2 U 9\/10, zitiert nach juris; Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, Anh I, Art.26 EuGVVO Rz.4).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) die Gesch\u00e4fte der Be-klagten zu 1) weiterf\u00fchrt und die Webseiten und Domain der Beklagten zu 1) \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen eines Angebotes von Gegenst\u00e4nden \u00fcber das Internet liegt der Handlungsort grunds\u00e4tzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Emp-fangsort. Der Empfangsort, an dem der mutma\u00dfliche Verletzer seinen Mittel-punkt seiner Interessen hat, steht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften im Einklang. Der mutma\u00dfliche Verletzer ist in der Lage, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht. Daher erm\u00f6glicht es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kl\u00e4ger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, GRUR Int 2012, 47 &#8211; eDate Advertising). Der Mittelpunkt der Interessen der Kl\u00e4gerin liegt auch in Deutschland. Die Beklagte zu 1) hat ihre Internetpr\u00e4senz unter anderem in englischer Sprache international ausgestaltet.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, die Internetpr\u00e4senz richte sich nicht an die interessierten Verkehrskreise aus Deutschland, geht fehl. Auch eine eng-lischsprachige Internetpr\u00e4senz zielt bei einer Wissenschafts- und Gesch\u00e4fts-sprache Englisch auf den deutschen Verkehrskreis. Dies zeigt sich gerade da-ran, dass \u2013 unstreitig \u2013 ein Verkaufskontakt der Beklagten zu 1) zu einer Dort-munder Firma Paul G H GmbH in Dortmund hergestellt wurde und es anschlie\u00dfend \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 zu einer Besichtigung vor Ort in D\u00e4nemark gekommen ist. Die Argumentation der Beklagten h\u00e4tte zur Folge, dass die Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) auf den Verkehrskreis d\u00e4nisch sprechender L\u00e4nder sowie das englischsprachige Ausland begrenzt w\u00e4ren. Danach w\u00e4re Gro\u00dfbritannien von der Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4t den Beklagten miteinbezogen, Frankreich und Spanien nicht. Eine dahingehende Differenzierung geographischer Art l\u00e4sst sich der sprachlichen Ausgestaltung der Internetpr\u00e4senz nicht entnehmen. Ziel der Beklagten war es nicht, einen geographischen Wirtschaftsraum &#8211; begrenzt auf einen d\u00e4nischen und engli-schen Sprachraum &#8211; zu bedienen, sondern einen globalen Wirtschaftsmarkt, einschlie\u00dflich Deutschlands.<\/p>\n<p>Dass sich das Angebot der Beklagten an Abnehmer weltweit richtet, best\u00e4tigt \u00fcberdies der als Anlage BK 14 vorgelegte Auszug der Internetseite <a title=\"www.D.dk\" href=\"http:\/\/www.d.dk\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.dk<\/span><\/a>, wonach die \u201eScandinavian D Centre\u201c in den meisten L\u00e4ndern der Erde vertreten ist (\u201erepresented in most parts of the world\u201c). Die Beklagten haben auch nicht behauptet, keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen in Deutschland eingehen zu wollen. Deshalb ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ge-rade die Bundesrepublik Deutschland von der internationalen Pr\u00e4senz der Be-klagten zu 1), die unstreitig von der Beklagten zu 4) \u00fcbernommen wurde, aus-genommen werden sollte. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass die englische Sprache ein Kommunikationshemmnis und damit ein Handels-hemmnis im Rahmen der Pr\u00e4sentation mit dem Mitarbeiter der deutschen Firma Paul G H GmbH gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Beklagte zu 4) nicht als Inhaberin der Domain eingetra-gen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ausreichend f\u00fcr den Betrieb der Domain und damit f\u00fcr die Verantwortlichkeit ist, dass die Beklagte zu 4) unbe-stritten vom d\u00e4nischen Insolvenzverwalter die Domain und Webseiten \u00fcber-nommen hat und damit auch daf\u00fcr verantwortlich ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit richtet sich nach den gleichen Kriterien wie die inter-nationale Zust\u00e4ndigkeit. Zur Begr\u00fcndung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (\u00a7 32 ZPO) ist das Angebot der Beklagten im Internet ausreichend. Dieser Internetauftritt ist bundesweit abrufbar und richtet sich gerade nicht auf regionale Teile der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb wurde die vorgetra-gene Rechtsverletzung auch in Nordrhein-Westfalen begangen, so dass nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemein-schaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsa-chen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) das Landgericht D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich, insbesondere zum Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder zum Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen sowie zum Verlegen neuer Rohrleitungen aus einer Schub-Zug-Einheit und einem damit in Antriebsverbindung stehenden, durch die Erdbohrung oder die Rohrleitung gef\u00fchrten Gest\u00e4nge.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, kann das Herstellen oder Aufweiten von Erdbohrungen und\/oder das Zertr\u00fcmmern alter Rohrleitungen sowie das Verlegen neuer Rohrleitungen mittels den Vortrieb dynamisch erzeugender Rammbohrger\u00e4te oder mittels Pressen oder Winden, die einen statischen Druck erzeugen und das Gest\u00e4nge vorw\u00e4rts treiben oder ziehen, bewirkt werden. Solche Ger\u00e4te seien aus der DE 42 20 430 sowie der DE 35 33 995 bekannt. Diese dynamisch wirkenden Rammbohrger\u00e4te seien jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass sie beim Arbeiten laute Ger\u00e4usche erzeugen und durch die Vibrationen Sch\u00e4den an der Umgebung hervorrufen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien, etwa aus der EP 0 391 669, statisch wirkende Pressen bekannt. Diese seien jedoch ebenso wie Winden umst\u00e4ndlich zu handhaben und w\u00fcrden sich entweder nur schiebend mit einem schubsteifen Gest\u00e4nge oder ziehend unter Verwendung von Seilen einsetzen lassen. Das schubsteife Gest\u00e4nge m\u00fcsse, da die Schubvorrichtung in der Regel von einer Grube oder einem Schacht aus arbeite, aus einzelnen kurzen Gest\u00e4ngeteilen bestehen. Nach und nach, wenn jeweils eine dem Durchmesser der Grube bzw. des Schachts entsprechende Gest\u00e4ngeteill\u00e4nge in den Boden oder die Altrohrleitung eingepresst sei, m\u00fcsse das Gest\u00e4nge durch ein Teilst\u00fcck verl\u00e4ngert werden. Da die Kanalsch\u00e4chte in der Regel einen Innendurchmesser von 1 m besitzen w\u00fcrden, k\u00f6nnten die Einzelgest\u00e4ngel\u00e4ngen h\u00e4ufig nicht l\u00e4nger als 80 cm sein.<\/p>\n<p>W\u00fcrden Seilwinden zum Durchziehen einer Aufweitvorrichtung mittels eines Seils durch eine vorhandene Erdbohrung verwendet, m\u00fcsse das Seil zun\u00e4chst durch diese Erdbohrung oder eine vorhandene Rohrleitung hindurch geschoben werden, was mit den biegeweichen Seilen auf Schwierigkeiten sto\u00dfe.<\/p>\n<p>Um ein Gest\u00e4nge mittels einer Schubvorrichtung in das Erdreich zu pressen, m\u00fcsse die Vorrichtung direkt an dem Gest\u00e4nge angreifen, wof\u00fcr an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Gest\u00e4nges angreifende Klemmbacken verwendet w\u00fcrden. Da der Kraftangriff mittels der Klemmbacken kraftschl\u00fcssig erfolge, sei angesichts der glatten Oberfl\u00e4che des Gest\u00e4nges ein Durchrutschen bei erh\u00f6htem Bodenwiderstand unvermeidbar, was zu Verschlei\u00df und daraus folgend noch st\u00e4rkerem Durchrutschen f\u00fchre. Wenn das Gest\u00e4nge zu deren Zertr\u00fcmmern durch eine solche alte Rohrleitung gezogen oder geschoben werde, sorge Schmutz, der sich auf dem Gest\u00e4nge absetze, zus\u00e4tzlich f\u00fcr erh\u00f6hten Abrieb an den Klemmbacken und am Gest\u00e4nge, was das Durchrutschen erleichtere.<\/p>\n<p>Die bisherigen Gest\u00e4nge w\u00fcrden Gewindeverbindungen aufweisen, die \u00e4u\u00dferst schmutzempfindlich seien. Das gelte auch f\u00fcr grobe Gewinde, die zudem mit dem Nachteil behaftet seien, dass sie bei h\u00f6heren Zugbelastungen und kleinen Biegeradien zum Brechen neigen w\u00fcrden. Ein weiterer Nachteil von Gewindeverbindungen bestehe darin, dass etwa alle 80 cm ein Gest\u00e4ngest\u00fcck ab- oder angeschraubt werden m\u00fcsse, was selbst bei hohen Gewindeansteigungen ein mindestens sieben bis zehnmaliges Drehen erfordere. Bei Gest\u00e4ngel\u00e4ngen von 100 m seien etwa XXX einzelne Gest\u00e4ngest\u00fccke mit einem entsprechenden Zeitaufwand f\u00fcr das Verschrauben erforderlich.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend zu verbessern, dass sie sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen eines Gest\u00e4nges geeignet ist und Verschlei\u00df infolge Durchrutschens der Schub-Zug-Einheit an dem Gest\u00e4nge vermeidet. Dar\u00fcber hinaus wird durch die Erfindung eine zug- und schubfeste Gest\u00e4nge-Verbindung geschaffen, die es erlaubt, die Einzelgest\u00e4nge mit wenigen Handgriffen zu verbinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerin geltend ge-machten Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Bohren im Erdreich mit<\/p>\n<p>1. einer Einheit (4), die sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen ei-nes Gest\u00e4nges geeignet ist;<\/p>\n<p>2. einem aus Stangenteilen bestehenden Gest\u00e4nge (14, 34, 48, 57),<\/p>\n<p>2.1. das mit der Einheit (4) in Antriebsverbindung steht<\/p>\n<p>2.2. und eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen (15, 35) und\/oder Ausnehmungen (36, 60) an den Stangenteilen (14, 34, 48, 57) hat;<\/p>\n<p>3. an den Vorspr\u00fcngen (15, 35) oder den Ausnehmungen (36, 60) der Stangenteile angreifenden formschl\u00fcssigen Kupplungsmitteln (11, 12) der Schub-Zug-Einheit (4).<\/p>\n<p>Gegenstand von Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung ist somit eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich, die eine sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen geeignete Einheit sowie ein Gest\u00e4nge aufweist. Das aus Stangenteilen bestehende Gest\u00e4nge wird in der Merkmalsgruppe 2 dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass es mit der sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen geeigneten Einheit in einer Antriebsverbindung steht und eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen und\/oder Ausnehmungen an den Stangenteilen aufweist. An diesen Vorspr\u00fcngen oder Ausnehmungen sollen formschl\u00fcssige Kupplungsmittel der Schub-Zug-Einheit angreifen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, sollen die formschl\u00fcssigen Kupplungsmittel sicher ein Durchrutschen beim Schieben oder Ziehen des Gest\u00e4nges verhindern, so dass sich die volle Leistung der Schub-Zug-Einheit ausnutzen l\u00e4sst, ohne dass am Gest\u00e4nge und den Kupplungsmitteln ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Verschlei\u00df eintritt (vgl. Anlage K 2.1., Sp. 2, Z. 17 \u2013 29). Dabei hebt das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik insbesondere hervor, dass die Vorrichtung sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen eines Gest\u00e4nges geeignet sein soll (vgl. Anlage K 2.1., Sp. 2, Z. 3 \u2013 5 und 44 \u2013 46).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung lediglich eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich beansprucht, ohne dass der Klagepatent-schrift konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Bohrung zu ent-nehmen sind, fehlt es dem Einwand der Beklagten, es sei fraglich, ob es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt um gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen handele, an einer entsprechenden Grundlage. Dies gilt umso mehr, als in der Klagepatentschrift in Sp. 3, Z. 19 \u2013 35 i. V. m. Figuren 3 und 13 ausdr\u00fccklich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gezeigt wird, bei dem eine alte Rohrleitung durch eine neue Rohrleitung ersetzt und dabei die alte Rohrleitung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 mittels eines Berstkopfes zertr\u00fcmmert wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem haben die Beklagten auch nicht erheblich bestritten, dass die angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Gest\u00e4nge angeboten und vertrieben werden, das Ringnuten und damit Ausnehmungen im Sinne des Klagepatents aufweist (Merkmalsgruppe 2).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen EXXX und EXXX haben die Beklagten ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt, dass diese (auch) mit Gest\u00e4ngen angeboten und vertrieben werden, die Ringnuten aufweisen. Zudem findet sich in dem als Anlage K 1.10 vorgelegten Katalog auf Seite 16 rechts eine Abbildung, die Gest\u00e4nge mit entsprechenden Ringnuten zeigt. Dar\u00fcber hinaus sind derartige, mit Ringnuten versehenen Gest\u00e4nge auch in dem als Anlage K 2.14. vorgelegten Artikel zu sehen:<\/p>\n<p>Zwar haben die Beklagten gleichwohl bestritten, dass in der Bundesrepublik Deutschland Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben wurden, welche gerade ein mit Ringnuten versehenes Gest\u00e4nge aufweisen. Auch l\u00e4sst sich den als Anlagen K 2.11 \u2013 K 2.13 vorgelegten Angeboten die genaue Gestaltung der Gest\u00e4nge nicht erkennen. Da sich die Ringnuten jedoch aus dem unstreitig auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Prospekt erkennen lassen, reicht dieses Bestreiten nicht aus. Insbesondere l\u00e4sst sich weder dem Vortrag der Beklagten, noch den vorgelegten Unterlagen und Ausz\u00fcgen der Internetseite entnehmen, dass die Beklagten in Bezug auf die Gestaltung der Gest\u00e4nge zwischen verschiedenen Bestimmungsl\u00e4ndern unterscheiden. Entsprechend k\u00f6nnen sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EXXX werde grunds\u00e4tzlich mit einem glatten Gest\u00e4nge ausgeliefert. Die Kammer hat die Beklagten diesbez\u00fcglich in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, sie verstehe dies dahin, dass auch diese Ausf\u00fchrungsform mit dem aus dem Katalog ersichtlichen Ringnuten-Gest\u00e4nge \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise nicht immer \u2013 angeboten und vertrieben wird. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Beklagten auch die Verwirklichung von Merkmal 3., wo-nach an den Vorspr\u00fcngen oder Ausnehmungen angreifende formschl\u00fcssige Kupplungsmittel vorhanden sein sollen, nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit zun\u00e4chst auf Seite 16 des als Anlage K 1.10 vorge-legten Prospektes verwiesen, wonach \u2013 gem\u00e4\u00df der durch die Beklagten nicht angegriffenen \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin \u2013 das Klemmbackensystem einen Formschluss haben soll (\u201eKlemmbacken-System mit Formschluss\u201c \u201ePositive Grip Jaw System\u201c). Zudem ist auf der gleichen Seite des Prospekts, links unten, eine Klemmbacke mit Rillen zu sehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich insoweit zun\u00e4chst darauf berufen, die Riffelung korrespondiere nicht zu den Abst\u00e4nden der Ringnut, sondern sei im Vergleich deutlich kleiner, so dass ein gezieltes oder gerichtetes Hintergreifen in die Ausnehmungen nicht m\u00f6glich sei. Dadurch, dass die Riffelung nicht in die Nutenfl\u00e4che gezielt, das hei\u00dft komplement\u00e4r bzw. korrespondierend eingreife, sondern allerh\u00f6chstens schr\u00e4g auf den Kanten der Nuten ansetzen k\u00f6nne, komme es gew\u00f6hnlich zu einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df von Klemmbacken und Zugstange.<\/p>\n<p>Dies gen\u00fcgt nicht, um eine Verletzung des Klagepatents erheblich zu bestrei-ten. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welche Aufgabe dann die zumindest bei einem Teil der Gest\u00e4nge unstreitig vorhandenen Ringnuten haben sollen. Zum anderen fordert das Klagepatent kein zielgerichtetes Ineinandergreifen bestimmter Nuten und Ausnehmungen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein Formschluss der Kupplungsmittel, so dass ein Durchrutschen beim Schieben oder Ziehen des Gest\u00e4nges verhindert wird (vgl. Anlage K 2.1., Sp. 2, Z. 16 \u2013 19). Daf\u00fcr, wie genau die Kupplungsmittel ausgestaltet sind, enth\u00e4lt Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Wie dem Fachmann vielmehr bereits die Figuren 5 und 6 sowie 10 und 11 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung zeigen, kommt es auf die genaue Gestaltung der Kupplungsmittel nicht an, soweit nur der Formschluss, das hei\u00dft ein Ineinandergreifen, erm\u00f6glicht wird (vgl. auch Anlage K 2.1., Sp. 2, Z. 23 \u2013 29). Dass ein solches Ineinandergreifen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich sein soll, l\u00e4sst sich weder den vorgelegten Unterlagen, noch dem Vortrag der Beklagten hinreichend entnehmen. Auch wenn die Beklagten weiter vortragen, es komme durch das \u201eallerh\u00f6chstens schr\u00e4ge Ansetzen\u201c zu einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df, handelt es sich dabei allenfalls um eine, ebenfalls unter das Klagepatent fallende, verschlechterte Ausf\u00fchrungsform, bei welcher mit Hilfe der einen kleinen Abstand aufwei-senden und damit ein m\u00f6glichst schnelles Verhaken gew\u00e4hrleistenden Rillen der Klemmbacken das Ziel des Klagepatents bereits erreicht wird, eine gegen-\u00fcber glatten Gest\u00e4ngen verbesserte Haftung zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Anlage K 2.1., Sp. 2, Z. Z. 8 \u2013 10 sowie 20 \u2013 22). Der insoweit auftretende Verschlei\u00df ist demgegen\u00fcber minimal.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber den Be-klagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nunmehr als Anlagen K 1.26 bis K 1.28 drei Angebote des Beklagten zu 2) an die Paul G H GmbH in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsformen \u201eEXXX\u201c und \u201eEXXX\u201c vorgelegt. Au\u00dferdem r\u00e4umt der Beklagte zu 2) in der als Anlage K 1.29 vorgelegten E-Mail ein, seit langem mit \u201eScandinavian\u201c zusammenzuarbeiten, wobei er die auf der Internetseite beschriebenen Produkte n\u00e4her erl\u00e4utert und Maschinen nicht kleiner als 175 Tonnen empfiehlt (vgl. auch Anlagen K 1.30 \u2013 K 1.32).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er als deren gesetzlicher Vertreter kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 743).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 4) wird zur Vermeidung von Wie-derholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit der Kammer Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu 2) bis 4) zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 4) machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 3) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 2) bis 4) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen gesetzli-cher Vertreter h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) und 4) im tenorierten Umfang Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu, \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 2) bis 4) zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten zu 2) bis 4) durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten zu 2) bis 4) im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung scheidet bereits unter formalen Gesichtspunkten aus, da die Beklagten die Offenlegungsschrift des Klagepatents nicht vorgelegt und auch nicht behauptet haben, diese sei in den relevanten Teilen inhaltsgleich mit dem Klagepatent.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer durch die Beklagten vorgelegte Stand der Technik nimmt die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend vorweg.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie DE 195 13 181 A1 (Anlage BK 6 = K 6 im Nichtigkeitsverfahren) ist als nachver\u00f6ffentlichter Stand der Technik lediglich f\u00fcr die Frage der Neuheit rele-vant, \u00a7 3 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung wird ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ziehen eines im Erdreich verlegten oder zu verlegenden Rohres offenbart. Ein Hinweis darauf, dass die Einrichtung \u2013 wie es insbesondere in der Aufgabe des Klagepatents beschrieben wird \u2013 zum Ziehen und Schieben geeignet sein soll, findet sich demgegen\u00fcber nicht (Merkmal 1).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie DE 37 33 463 C1 (Anlage BK 7 = K 7 im Nichtigkeitsverfahren) rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Auch diese Schrift offenbart ein Verfahren zum Auswechseln verlegter Rohre und eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens, bei der eine Ziehvor-richtung am hinteren Ende des neuen Rohres angreift und das alte und das neue Rohr mittels eines Adapters verbunden sind. Damit fehlt es an der Offen-barung einer Schub-Zug-Einheit (Merkmal 1). Dar\u00fcber hinaus wird in der Entgegenhaltung zwar offenbart, dass die Zugstange aus kurzen, \u00fcber Kupp-lungen zusammengesetzten Einzelstangen bestehen kann (vgl. Anlage BK 7, Sp. 5, Z. 52 \u2013 56), wobei der Fachmann in Spalte 7, Z. 66 auch findet, dass eine Ausgestaltung der Zugstange als Gewindespindel ebenfalls m\u00f6glich ist. Gleichwohl fehlt es bereits an einer Offenbarung von Merkmal 3, da zwar die Ankerplatte (11) durch eine auf der als Gewindespindel ausgebildeten Zugs-tange (10) sitzende Mutter gehalten wird. Jedoch ist die Ankerplatte (11), wie der Fachmann insbesondere Figur 1 der Entgegenhaltung entnimmt, am Rohrende angeordnet, so dass die beschriebene Verbindung nicht die Verbin-dung zwischen Ziehvorrichtung und Zugstange betrifft. Schlie\u00dflich ist auch Merkmal 2.2. nicht offenbart, da der Fachmann in der Entgegenhaltung zwar findet, dass die Zugstange aus mehreren gekuppelten Einzelstangen bestehen kann. Dies bedeutet jedoch auch bei der offenbarten Ausbildung der Zugstange als Gewindespindel nicht, dass jede dieser Stangen jeweils eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen und\/oder Ausnehmungen aufweist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung in Bezug auf die Ziehvorrichtung der K Ltd. (Anlagen K 8 und K 9 im Nichtigkeitsverfahren) scheidet aus, da sich die Beklagten in diesem Zusammenhang ma\u00dfgeblich auf den Zeugen Ian L st\u00fctzen. Auch wenn die Beklagten insoweit eine, lediglich in englischer Sprache eingereichte, schriftliche Zeugenaussage vorgelegt haben, kommt eine Aussetzung insoweit bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Ver-nehmung des Zeugen im Nichtigkeitsverfahren, nicht aber im Verletzungsver-fahren erfolgt. Somit ist unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge \u00fcberhaupt aussagen wird und ob seine Aussage, wenn sie f\u00fcr die Beklagten positiv ausf\u00e4llt, f\u00fcr glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei im Hinblick auf die Ziehvorrichtung, auf die sich die schriftliche Zeugenaussage von Herrn Ian L bezieht, mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1402).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nAuf der Grundlage des als Anlage BK 10 (= K 10 im Nichtigkeitsverfahren) vor-gelegte Prospekts (\u201eGRUNDMOLE\u201c und \u201eGRUNDOJET\u201c) ist eine Aussetzung der Verhandlung ebenfalls nicht gerechtfertigt, da anhand der sehr schlecht lesbaren Kopien bereits nicht erkennbar ist, dass die Zugstange aus mehreren Stangenteilen mit jeweils einer Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen und\/oder Ausneh-mungen besteht. Die Beklagten stellen insoweit auf die Gest\u00e4ngekupplungen ab, an welche die Halte- und L\u00f6sezangen angreifen w\u00fcrden. Dies erscheint jedoch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die durch die Beklagten in Bezug genommene Seite 31 in dem vorgelegten Prospekt nicht findet. Zudem l\u00e4sst sich dem im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 10 vorgelegten Prospekt auch nicht entnehmen, von wann dieser stammt. Die Ausf\u00fchrungen zum Produkt \u201eClearline\u201c gelten somit entsprechend.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSoweit die Beklagten in der Duplik zus\u00e4tzlich auf die US 4,299,375 (Anlage BK 19) Bezug genommen haben, rechtfertigt diese eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil sie bisher nicht in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt wurde. Dies w\u00e4re jedoch erforderlich, damit eine Aussetzung auf der Grundlage dieser Schrift m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1392). Zudem haben die Beklagten die technische Lehre dieser lediglich in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltung auch nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 (und 2); 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend ge-machten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.3.2012 (\u00a7 296 a ZPO)<br \/>\ngibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Ein Grund hierf\u00fcr liegt nach \u00a7 156 ZPO nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1842 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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