{"id":2211,"date":"2012-01-19T17:00:43","date_gmt":"2012-01-19T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2211"},"modified":"2016-04-25T09:27:39","modified_gmt":"2016-04-25T09:27:39","slug":"4a-o-15607-regenschutzschiene-ohne-endkappen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2211","title":{"rendered":"4a O 156\/07 &#8211; Regenschutzschiene ohne Endkappen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1799<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Januar 2012, Az. 4a O 156\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Regenschutzschienen f\u00fcr Fenster oder T\u00fcren, die aus einem metallischen Profil, vorzugsweise aus Aluminium bestehen, und bei denen zus\u00e4tzliche als Kunststoffprofile ausgebildete Halter vorgesehen sind, auf die das metallische Profil zur Montage aufgeklipst wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen, bei denen<\/p>\n<p>sich die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter und das metallische Profil nur in den \u00dcberschlagbereich des Blendrahmens, das hei\u00dft nicht \u00fcber den \u00dcberschlagbereich des Blendrahmens hinaus in den Falzbereich des Blendrahmens erstrecken,<\/p>\n<p>die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter an der nach au\u00dfen zeigenden Seite des Blendrahmens in dessen \u00dcbergangsbereich von der vornehmlich senkrechten Fl\u00e4che zur Schulterfl\u00e4che des Blendrahmens entsprechend der nachfolgend einkopierten Zeichnung<br \/>\nmittels Schrauben befestigbar sind,<\/p>\n<p>zum Anschlag der Kunststoffprofile als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes, das hei\u00dft die Schulterfl\u00e4che des Blendrahmens, dient;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 13.09.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik \u00d6sterreich vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt sowie verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, Liefermenge oder ein bestimmter gewerblicher Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13.09.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 1.353,80 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 004 XXX U 1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 24.03.2004 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 08.07.2004 zu Gunsten von Herrn Martin A, XXXXX B eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 12.08.2004. Mit der als Anlage K 2 vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 16.12.2004 wurde das Klagegebrauchsmuster auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus trat Herr Martin A mit der als Anlage K 7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26.09.2007 alle Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und\/oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen des Gebrauchsmusters durch Dritte ergeben und vor der \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters, dass hei\u00dft vor dem 12.01.2005 erfolgt sind, an die Kl\u00e4gerin ab. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Einen L\u00f6schungsantrag der Beklagten wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.12.2010 zur\u00fcck. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRegenschutzschiene ohne Endkappen\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Regenschutzschiene f\u00fcr Fenster oder T\u00fcren, bestehend aus einem metallischen Profil vorzugsweise aus Aluminium mit einem zus\u00e4tzlichen Kunststoffprofil, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den \u00dcberschlagsbereich (4.1) des Blandrahmens (4) erstreckt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 5 des Klagegebrauchsmusters ist wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>Regenschiene nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffprofil (1) auf einer vornehmlich senkrechten Montagefl\u00e4che (3.1) mittels Schrauben (1.1) befestigt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lautet Schutzanspruch 6 des Klagegebrauchsmusters:<\/p>\n<p>Regenschiene nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zum Anschlag des Kunststoffprofils (1) als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags (3.2) des unteren Blendrahmenholzes (3) dient.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um einen senkrechten Schnitt durch das gesamte Fenster oder die gesamte T\u00fcr mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Regenschutzschiene. Figur 2 bildet einen senkrechten Schnitt durch den unteren Blendrahmen eines Fensters oder einer T\u00fcr ohne Fl\u00fcgel mit der neuerungsgem\u00e4\u00dfen Regenschutzschiene ab. In Figur 3 ist die Ansicht des aus Figur 2 ersichtlichen Schnittes A-A dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte bietet im Zusammenhang mit dem Fenstersystem \u201eC\u201c in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktbezeichnung \u201eC XX-XX-XX\u201c Regenschutzschienen an, welche in einer Schnittdarstellung wie folgt gestaltet sind:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verwirkliche dadurch die durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Bei der Regenschutzschiene \u201eXX XX-XX\u201c handele es sich um eine Regenschutzschiene, die f\u00fcr Fenster, n\u00e4mlich f\u00fcr das Fenstersystem \u201eC\u201c der Beklagten, bestimmt sei. Entsprechend Merkmal 2 bestehe die Regenschutzschiene aus einem Aluminiumprofil. Weiterhin geh\u00f6re als Zubeh\u00f6r mit dem Halter \u201eFSH 10\u201c ein Kunststoffprofil zu der Regenschutzschiene \u201eXX XX-XX\u201c, auf welches das Aluminiumprofil wie in Merkmal 3 offenbart aufgeklipst werde. Weder die Kunststoffprofile (Halter \u201eFSH 10\u201c), noch das Aluminiumprofil, aus dem die Regenschutzschiene gefertigt sei, reichten in den Falzbereich hinein, der sich zwischen dem Fl\u00fcgel und dem Blendrahmen befinde. Vielmehr w\u00fcrden sich beide Profile \u2013 wie in Merkmal 4 vorgesehen \u2013 nur in den \u00dcberlappungsbereich des Blendrahmens erstrecken und nicht dar\u00fcber hinausreichen. Auch seien die Kunststoffprofile an der nach au\u00dfen zeigenden Seite des Blendrahmens in dessen \u00dcbergangsbereich zur Schulter, also an der untersten Stelle der senkrecht verlaufenden Montagefl\u00e4che des Blendrahmens, mittels einer Schraube befestigt, sie liege daher erkennbar noch an der senkrechten Fl\u00e4che an (Merkmal 5). Schlie\u00dflich diene die Blendrahmenschulter entsprechend Merkmal 6 als Anlagekante zur vertikalen Fixierung der Kunststoffprofile.<\/p>\n<p>Mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 14.02.2007 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nEinr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster, Az. 20 2004 004 648.2, gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten ist das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4-hig. Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre werde bereits durch zahlreiche, durch die Beklagte im Einzelnen vorgelegte Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend vorweg- genommen. Auch sei die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters offen-kundig vorbenutzt. Ferner seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3 und 4 der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nicht ein, sondern mehrere zus\u00e4tzliche Kunststoffprofile auf. Ferner w\u00fcrden sich sowohl das Kunststoffprofil, als auch das Metallprofil nicht nur in den \u00dcberschlagsbereich des Blendrahmens erstrecken, sondern \u00fcber diesen hinausgehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin formulierte Unterlassungsantrag ist hinreichend be-stimmt. Macht ein Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Gebrauchsmusters geltend, ist es im Allgemeinen statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Schutzanspruchs zu formulieren. Die Orien-tierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 4. Auflage, Rz. 825). Dies hindert die Kl\u00e4gerin aber nicht, wie erfolgt, ihre Antr\u00e4ge entspre-chend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung) an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters aktiv-legitimiert (vgl. Anlage K 3). Als Inhaber des Klagegebrauchsmusters wurde urspr\u00fcnglich Herr Martin A, Bergstra\u00dfe 12, XXXXX B eingetragen. Dieser hat das Klagegebrauchsmuster mit der als Anlage K 2 vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und dieser mit der als An-lage K 7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Scha-denersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und\/oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung abgetreten, die sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen des Gebrauchsmusters durch Dritte ergeben und vor der \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters, dass hei\u00dft vor dem 12.01.2005 erfolgt sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich bei Herrn Martin A um einen ehemaligen Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin handelt, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 S. 2 GebrMG ist das Gebrauchsmuster, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Abtretenden um einen Arbeitnehmer des Erwerbers handelt, \u00fcbertragbar. Damit kommt es auf eine entsprechende Arbeitnehmereigenschaft des Abtretenden nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Regenschiene oder Regenschutz-schiene f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, bestehen Regenschutzschienen bevorzugt aus einem oder zwei Profilen aus Leichtmetall oder Kunststoff, bei denen ein Profil gesondert vormontiert werden kann oder als Verbundschiene aus einem Leichtmetallprofil und einer Kunststoffschiene, die mit dem Aluminiumprofil fest verbunden ist. Gemeinsam ist den bekannten Ausgestaltungen, dass die Profilschenkel aus Leichtmetall oder Kunststoff oftmals erheblich in den Falzbereich hineinragen und damit auf der Oberseite des unteren Blendrahmenst\u00fcckes zu liegen kommen. Zur Sicherung der Einbaulage der Regenschutzschiene wird diese mit einem Blendrahmen verschraubt oder durch Rastnasen in einer Nut am Blendrahmen befestigt. Diese Nuten befinden sich bevorzugt auf der zum Fl\u00fcgel hin zeigenden Seite des unteren Blendrahmens.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Ausbildung ergebe sich die Schwierigkeit, dass sich in diesen Nuten bei Undichtigkeiten oder Wasserstau im Regenschutzschienenendbereich oder durch Kondensation Wasser ansammeln k\u00f6nne. Weiterhin entst\u00fcnden bei starker W\u00e4rmeeinwirkung im Hochsommer an der Regenschutzschiene gro\u00dfe W\u00e4rmedehnungen, die aufgrund der Zwangsf\u00fchrung in der Nut bei Entspannung ein unangenehmes Knackger\u00e4usch hervorrufen k\u00f6nnten. Zudem k\u00f6nnten sie bei zu geringen Ausdehnungsm\u00f6glichkeiten in den Endbereichen die Regenschutzschiene aufw\u00f6lben lassen. Bei einer nachtr\u00e4glichen Demontage der Regenschutzschiene bestehe weiterhin die Gefahr, die Holzoberfl\u00e4che mit einem Werkzeug zu besch\u00e4digen. Au\u00dferdem w\u00fcrden die in den Falzbereich hineinragenden Schenkel eine K\u00e4ltebr\u00fccke darstellen, an der Kondenswasser entstehen k\u00f6nne und eine thermische Trennung zwischen Regenschutzschiene und Blendrahmen nur unvollst\u00e4ndig erreicht werde. In besonderem Ma\u00dfe aber ergebe sich weiterhin die Notwendigkeit, die Regenschutzschiene im Endbereich, in welchem sie gegen die aufrechten Blendrahmenprofile sto\u00dfe, gegen das Eindringen von Wasser zu sch\u00fctzen. Dies geschehe bei bekannten Ausf\u00fchrungen durch vorzugsweise aus Kunststoff bestehende Endkappen, die mit Silikon auf die Enden der Regenschutzschienenprofile gesetzt w\u00fcrden. Die Schwierigkeit dieser Konstruktion ergebe sich in der Neigung zur Feuchtigkeitsbildung hinter den Endkappen, welche eine Lacksch\u00e4digung des Holzes zur Folge haben k\u00f6nne. Au\u00dferdem sei der Falzbereich des Blendrahmens auf die Geometrie der Endkappe abzustimmen, was eine unter Umst\u00e4nden starke konstruktive Einschr\u00e4nkung darstelle. Fertigungstechnisch bestehe bei den bisherigen Ausf\u00fchrungen das Problem, die Regenschutzschiene auf das fertige lichte Ma\u00df nach Verpressen der Rahmenteile abzul\u00e4ngen. Aufgrund der Verpresstoleranz von 5\/10 bis zu 1 mm werde bei zu stramm eingespannter Regenschutzschiene eine Nachbearbeitung notwendig.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt nach seiner Beschreibung daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einer eingangs beschriebenen Regenschutzschiene derart auszugestalten, dass durch optimierte Anschlussbereiche der Regenschutzschiene zu den aufrechten Blendrahmenst\u00fccken die Endkappen wegfallen oder, wenn die Endkappen montiert werden, deren geometrische Ausbildung nicht abh\u00e4ngig vom Falzbereich des Rahmens, sondern nur von dessen \u00dcberschlaggeometrie ist. Weiterhin soll die eingangs beschriebene Regenschutzschiene auch eine m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige thermische Entkoppelung zum Blendrahmen aufweisen. Dar\u00fcber hinaus gilt es die bisherigen Ausf\u00fchrungen dahingehend zu verbessern, dass die Gefahr von Wasserbildung durch Kondensation oder Eintritt \u00fcber die Endkappen minimiert oder ganz verhindert wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach den Schutzanspr\u00fcchen 1, 5 und 6 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Regenschutzschiene f\u00fcr Fenster oder T\u00fcren,<\/p>\n<p>2. die aus einem Metallprofil, vorzugsweise aus Aluminium besteht,<\/p>\n<p>3. und ein zus\u00e4tzliches Kunststoffprofil aufweist, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>4. sich sowohl das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den \u00dcberschlagbereich (4.1) des Blendrahmens (4) erstre-cken,<\/p>\n<p>5. das Kunststoffprofil (1) auf einer vornehmlich senkrechten Montagefl\u00e4che (3.1) mittels Schrauben (1.1) befestigt wird,<\/p>\n<p>6. zum Anschlag des Kunststoffprofils (1) als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags (3.2) des unteren Blendrahmenholzes (3) dient.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Klagegebrauchsmuster entnimmt, ist unter dem Begriff der Regenschutzschiene nicht jede \u00e4u\u00dfere Abdeckung zu verstehen, welche dem Schutz vor Verwitterung dient. Insbesondere handelt es sich bei einer Regenschutzschiene im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht um eine den gesamten Rahmen des Fensters umlaufende Schiene. Vielmehr ist hierunter eine ausschlie\u00dflich am unteren Blendrahmen eines Fensters oder einer T\u00fcr befindliche Schiene zu verstehen, welche das im Falzbereich anfallende Wasser kontrolliert und unmittelbar nach au\u00dfen ableiten soll. Dies entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik (Abschnitt [0003]), der Beschreibung (Abschnitt [0004]) sowie dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abschnitt [0010]). Nach dem Stand der Technik wird zur Sicherung der Einbaulage der Regenschutzschiene diese mit dem Blendrahmen verschraubt oder durch Rastnasen befestigt. Diese Nuten befinden sich bevorzugt auf der zum Fl\u00fcgel hin zeigenden Seite des unteren Blendrahmens. Des Weiteren ergibt sich die Notwendigkeit, die Regenschutzschiene im Endbereich, in welchem sie gegen die aufrechten Blendrahmenprofile st\u00f6\u00dft, gegen das Eindringen von Wasser zu sch\u00fctzen. Dies geschieht bei den bekannten Ausf\u00fchrungen vorzugsweise mittels aus Kunststoff bestehender Endkappen, die mit Silikon auf die Enden der Regenschutzschienenprofile aufgesetzt werden (vgl. Abschnitt [0005]). Gerade weil die Regenschutzschiene nicht umlaufend, sondern ausschlie\u00dflich am unteren Blendrahmen angeordnet ist, bedarf es des (seitlichen) Abschlusses zu den benachbarten vertikalen Blendrahmen mittels einer Endkappe. Des Weiteren verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einer eingangs beschriebenen Regenschutzschiene derart auszugestalten, dass durch optimierte Anschlussbereiche der Regenschutzschiene zu den aufrechten Blendrahmenst\u00fccken Endkappen montiert werden, deren geometrische Ausbildung nicht abh\u00e4ngig vom Falzbereich des Rahmens, sondern nur von dessen \u00dcberschlaggeometrie ist. Weiterhin gilt es die nach dem Stand der Technik bekannten Ausf\u00fchrungen dahingehend zu verbessern, dass mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Regenschutzschiene die Gefahr von Wasserbildung durch Kondensation oder Eintritt \u00fcber die Endkappen minimiert oder ganz verhindert wird (Abschnitt [0004]). Dies wird unter anderem dadurch gel\u00f6st, dass eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene f\u00fcr das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil auf der Au\u00dfenseite des \u00dcberschlagsbereiches des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fl\u00e4che angeschraubt wird (Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Des Weiteren verlangt Merkmal 3, dass die Regenschutzschiene ein zus\u00e4tzli-ches Kunststoffprofil aufweist, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird. Dadurch wird die beanspruchte Regenschutzschiene mittelbar r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich dergestalt umschrieben, dass das Metallprofil gem\u00e4\u00df Merkmal 2 und das Kunststoffprofil mittels einer Klipsverbindung verbunden sind. Hierbei bildet das zus\u00e4tzliche Kunststoffprofil (1) den Unterbau f\u00fcr das Metallprofil (2), wodurch sich eine sehr gute thermische Trennung von Regenschutzschiene und Blendrahmen ergibt, da der Holzquerschnitt des Blendrahmens ungeschw\u00e4cht und m\u00f6glichst massiv ausgestaltet verbleibt. Dar\u00fcber hinaus wird ein Schichtaufbau erm\u00f6glicht, der m\u00f6glichst senkrecht zur Richtung des W\u00e4rmeflusses steht (Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 4 fordert, dass sich sowohl das Kunststoffprofil als auch das Metallprofil nur in den \u00dcberschlagbereich des Blendrahmens erstrecken, han-delt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine blo\u00dfe Ver-wendungsbeschreibung, sondern vielmehr um eine mittelbare Umschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der beanspruchten Regenschutzschiene. Das Klagegebrauchsmuster selbst enth\u00e4lt keine Definition, was unter dem \u00dcberschlagbereich des Blendrahmens zu verstehen ist. Jedoch entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik (Abschnitt [0003]), der Gebrauchsmusterbeschreibung (Abschnitt [0005]) sowie den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen (Abschnitt [0010]), dass sich die Regenschutzschiene auf den \u00dcberschlagbereich erstrecken, jedoch nicht in den Falzbereich des Blendrahmens hineinreichen soll. Eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene f\u00fcr das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil wird auf der Au\u00dfenseite im \u00dcberschlagbereich des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fl\u00e4che angeschraubt. Den Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik ist weiterhin zu entnehmen, dass die Profilschenkel, wenn sie in den Falzbereich hineinragen, auf der Oberseite des unteren Blendrahmenst\u00fcckes zu liegen kommen. Somit offenbart Merkmal 4 in Abgrenzung zum Stand der Technik, dass die Regenschutzschiene sich nur in dem \u00e4u\u00dferen Bereich des Rahmens befinden soll, der noch nicht zum Falzbereich geh\u00f6rt. Dadurch wird verhindert, dass die Regenschutzschiene auf dem oberen Bereich des unteren Blendrahmenst\u00fccks zu liegen kommt. Der Tatsache, dass weder das Kunststoff-, noch das Metallprofil in den \u00dcberschlagbereich hineinragen darf, entnimmt der Fachmann somit, dass diese an der inneren, dem Blendrahmen zugewandten (in Figur 2 des Klagegebrauchsmusters rechten) Seite flach abschlie\u00dfen m\u00fcssen. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass sich diese nicht \u00fcber den \u00dcberschlagbereich hinaus erstrecken, also in den Falzbereich hinein verlaufen.<\/p>\n<p>Ferner ist Merkmal 5, nach welchem das Kunststoffprofil auf einer vornehmlich senkrechten Montagefl\u00e4che mittels Schrauben befestigt wird, als mittelbare Umschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der beanspruchten Regenschutzschiene auszulegen. Deren Kunststoffprofil ist nach Schutzanspruch 1 so gestaltet, dass dieses mittels Schrauben an einer vornehmlich senkrechten Montagefl\u00e4che des Blendrahmens befestigbar ist. Die Regenschutzschiene ist demnach so gestaltet, dass deren Befestigung nicht im Falzbereich, sondern vielmehr im \u00dcberschlagbereich an der nach au\u00dfen zeigenden Seite des Blendrahmens in vornehmlich vertikaler Stellung (Absatz [0010]) erfolgen kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Regenschutzschiene nach Merkmal 6 derart gestaltet, dass zum Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes dient. Auch hierbei handelt es sich um keine reine Montageanweisung. Vielmehr muss die Regenschutzschiene derart gestaltet sein, dass sie diesen Anforderungen gen\u00fcgt. Die Anordnung von Kunststoffprofil sowie Metallprofil ist damit so zu w\u00e4hlen, dass der die Schulter abdeckende Bereich der Regenschutzschiene sich im Bereich der Anlagekante (Anschlag des Kunststoffprofils) befindet. Es hat somit eine Anpassung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale dergestalt zu erfolgen, dass sich bei am Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante anliegendem Kunststoffprofil der die Schulterabdeckung \u00fcbergreifende Schenkel des Metallprofils (2) in der richtigen Position befindet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, das Klagegebrauchsmuster enthalte im beanspruchten Bereich keine ausf\u00fchrbare Lehre zum technischen Handeln, steht dieses Vorbringen der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass der Schutzanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dem Fachmann mit dem Schutzanspruch ein generelles L\u00f6sungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (BGH LMuR 2010, 153 Rz. 39). Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt werden, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Kammer als nicht fachkundig be-setzter Spruchk\u00f6rper kaum zu beurteilen ist, inwiefern der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens in der Lage ist, eine Regenschutzschiene, wie sie in Schutzanspruch 1 beschrieben ist, zu konfigurieren. Allerdings hat sich auch das fachkundig besetzte Patent- und Markenamt in seiner Entschei-dung im L\u00f6schungsverfahren ausf\u00fchrlich mit der Frage der hinreichenden Of-fenbarung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht (vgl. Anlage K 22, S. 7 \u2013 9), wobei das Patent- und Markenamt insbesondere auch ausf\u00fchrlich und mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung auf die Definition des Begriffes \u201e\u00dcberschlagbereich\u201c eingegangen ist. Zudem besch\u00e4ftigt sich das Deutsche Patent- und Markenamt auch mit dem als Anlage B 33 vorgelegten Recherchebericht des Europ\u00e4ischen Patentamtes, sieht in den dort enthaltenen Ausf\u00fchrungen jedoch gleichwohl keinen Gebrauchsmusterl\u00f6schungsgrund. Vor diesem Hintergrund besteht die Kammer unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit keine Veranlassung, an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zu zweifeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres L\u00f6schungsantrages vorge-legten Unterlagen der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen stehen, hat die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung mit einer tragf\u00e4higen Begr\u00fcndung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt. Den insoweit vorgelegten Unterlagen l\u00e4sst sich weder eine offenkundige Vorbenutzung entnehmen, noch nehmen diese die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich oder naheliegend vorweg.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte nunmehr zur Begr\u00fcndung des mangelnden Rechtsbestandes erg\u00e4nzend weitere Entgegenhaltungen vorgelegt hat, die der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung bei ihrer Entscheidung noch nicht vorlagen, erweist sich das Klagegebrauchsmuster auch insoweit als schutzf\u00e4hig. Bei den durch die Beklagte ebenfalls zur Akte gereichten Schriften DE 20 2004 008 644 U1 (Anlage B 36) sowie EP 1 580 385 A2 (Anlage B 37) handelt es sich demgegen\u00fcber um keinen relevanten Stand der Technik, da diese Schriften nach dem Klagegebrauchsmuster angemeldet wurden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie nur in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegte FR 2 657 116 (Anlage B 41 = L 36 im L\u00f6schungsverfahren) steht der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, da sich den Figuren, die die Kammer ihrer Entscheidung mangels Vorlage einer deutschen \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung lediglich zugrunde legen kann, nicht entnehmen l\u00e4sst, dass sich sowohl das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den \u00dcberschlagbereich (4.1) des Blendrahmens (4) erstrecken (Merkmal 4). Bereits nach dem Vortrag der Beklagten ist vielmehr lediglich ein metallisches Profil in Gestalt einer Schutzkappe (21) sowie ein zus\u00e4tzliches Kunststoffprofil in Gestalt eines Sockels (16) offenbart, wobei die Schutzkappe (21) auf den Sockel (16) aufgesetzt und dort durch eine Clipsverbindung festgelegt wird. In-soweit erschlie\u00dft sich insbesondere nicht, welche Bedeutung das in Figur 1 mit dem Bezugszeichen (9) versehene Profil hat, das in den Falzbereich hineinragt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie DE 299 16 942 U1 (Anlage B 42 = L 37 im L\u00f6schungsverfahren) offenbart ein Verbundfenster mit einem Blendrahmen und einem Fl\u00fcgelrahmen aus Holz sowie eine vorgesetzte Au\u00dfenverkleidung aus Verkleidungsprofilen. Eine Ausf\u00fchrungsform der offenbarten Erfindung ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 der Entgegenhaltung dargestellt:<br \/>\nDa die Entgegenhaltung somit ein aus Blend- (1) und Fl\u00fcgelrahmen (3) beste-hendes Verbundfenster mit einer zwischen den \u00e4u\u00dferen Anschlagfl\u00e4chen an-geordneten, in den Falzbereich ragenden elastischen Dichtung zeigt, fehlt es bereits an der Offenbarung einer Regenschutzschiene im Sinne von Merkmal 1.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch in der DE 41 24 992 A1 (Anlage B 43 = L 38 im L\u00f6schungsverfahren) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart, da dort, wie aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, das Profilst\u00fcck (26) gerade in den Falzbereich ragt, so dass es an der Offenbarung von Merkmal 4 fehlt.<br \/>\nZudem fehlt es auch an der Offenbarung eines Kunststoffprofils, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird (Merkmale 2 und 3).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine Kombination der EP 0 893 566 A2 (Anlage B 45 = L 40 im L\u00f6schungsverfahren) mit der DE 38 44 195 C2 (Anlage B 19 = L 4 im L\u00f6schungsverfahren) berufen hat, wird die technische Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters dadurch nicht nahegelegt.<br \/>\nDie EP 0 893 566 A2 offenbart ein Holzfenster (1) mit einem Rahmen (2) und wenigstens einem Fl\u00fcgel (3) mit Verglasung, wobei der Fl\u00fcgel (3) einen Holz-Fl\u00fcgelrahmen (31) und eine als Witterungsschutz dienende Fl\u00fcgelblende (32) aufweist, welche aus Holz ausgebildet und demontierbar an den Fl\u00fcgel-rahmen (31) angekoppelt ist. Zudem wird dem Fachmann in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 weiterhin die Verwendung eines Aluminiumprofils (24) offenbart, welches nicht in den \u00dcberschlagbereich ragt.<br \/>\nJedoch erfolgt die Befestigung des Aluminiumprofils mittels eines Drehverbinders, so dass es an der Offenbarung eines Kunststoffprofils, auf welches das Aluminiumprofil aufgeklipst wird, fehlt (Merkmal 3). Zudem fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 6, da nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Erfindung nicht die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes zum Anschlag des Kunststoffprofils als Anlagekante zur vertikalen Fixierung dient.<\/p>\n<p>Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass eine L-f\u00f6rmige Gestaltung des Blendrahmenprofilquerschnitts im Stand der Technik bekannt war. Auch wird dem Fachmann in der DE 38 44 195 C2 (Anlage B 19 = L 4 im L\u00f6-schungsverfahren) die Verwendung eines Kunststoffprofils offenbart, wie es nachfolgend eingeblendet ist:<br \/>\nJedoch ist nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen. Auch wenn sich in der EP 0 893 566 A2 in Spalte 10, Z. 35 \u2013 39 der Hinweis findet, die Ankopplung der Rahmenblende (22) an den Rahmenk\u00f6rper (21) und der Fl\u00fcgelblende (32) an den Fl\u00fcgelrahmen (31) k\u00f6nne auch durch andere geeignete Verbindungselemente als Drehverbinder erfolgen, besteht f\u00fcr den Fachmann keine Veranlassung, insoweit gerade auf die aus der DE 38 44 195 C2 bekannten Kunststoffprofile zur\u00fcckzugreifen. Die Entgegenhaltung betrifft ein Fenster und\/oder eine T\u00fcr in Alu-Holz- und damit in einer Verbundbauweise. Auch wenn die Aluschalen dort mit den vorstehend als Figur 3 eingeblendeten Kunststoffprofilen befestigt werden (vgl. Anlage B 19, Sp. 3, Z. 35 \u2013 40), betrifft die Entgegenhaltung damit keine Regenschutzschienen f\u00fcr Holzfenster, wie sie in der EP 0 893 566 A2 offenbart sind. Dass der Fachmann bei der Entwicklung von Regenschutzschienen f\u00fcr Holzfenster Verbundkonstruktionen, wie sie in der DE 38 44 195 C2 offenbart sind, in aller Regel nicht in Betracht ziehen wird, da sich die technischen Gegebenheiten von Holz-Alu-Verbundfenstern und bei Regenschutzschienen f\u00fcr Holzfenster grundlegend voneinander unterschei-den, hat zudem die fachkundige Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wieder-holungen Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 22, S. 8 Mitte).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen offenbart die DE 38 44 195 C2 eine in sich geschlossene L\u00f6sung, bei welcher die Kunststoffprofile mit einer Rinne (23) ausgestattet sind, die passgenau das Ende des T-Steges (14) im Passsitz aufnehmen. Die Entgegenhaltung offenbart somit eine in sich geschlossene L\u00f6sung, bei welcher es keiner Befestigung des Kunststoffprofil mittels Schrauben bedarf, wie sie nach Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters erforderlich ist. Es bestand demnach auch aus diesem Grund f\u00fcr den Fachmann keine Veranlassung, die aus der EP 0 893 566 A2 bekannte L\u00f6sung derart weiterzuentwickeln, dass er den Drehhalter durch die aus der DE 38 44 195 C2 bekannten Kunststoff-Klemmhalter ersetzt und diese sodann wiederum nicht passgenau gestaltet, sondern mittels Schrauben an der senkrechten Montagefl\u00e4che befestigt.<br \/>\ne)<br \/>\nAuch die durch die Beklagte weiterhin herangezogene Kombination der EP 0 893 566 A2 (Anlage B 45 = L 40 im L\u00f6schungsverfahren) mit der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38 = L 33 im L\u00f6schungsverfahren) nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht naheliegend vorweg, da Letztere eine L\u00f6sung offenbart, bei der das innere Kunststoffprofil (1) den gesamten Falzbe-reich \u00fcberdeckend als querschnittlich im Wesentlichen trapezf\u00f6rmiges Bauteil mit nach au\u00dfen geneigter Deckfl\u00e4che ausgebildet ist, an dessen Au\u00dfenseite sich das Metallprofil (2) als Blende befindet.<br \/>\nEin konkreter Anhaltspunkt daf\u00fcr, weshalb der Fachmann gleichwohl die aus der EP 0 893 566 A2 bekannte L\u00f6sung, die einen Drehverbinder vorsieht, naheliegend derart mit der DE 101 24 876 C1 kombinieren sollte, dass er den Drehverbinder durch ein Kunststoffprofil ersetzt, welches dann aber nicht, wie aus der DE 101 24 876 C1 bekannt, in den Falzbereich ragt, sondern sich nur in den \u00dcberschlagsbereich erstreckt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht durch eine Kombination der EP 1 070 820 A2 (Anlage B 44 = Anlage L 39 im L\u00f6schungsverfahren) mit der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38 = L 33 im L\u00f6schungsverfahren) naheliegend offenbart. Die EP 1 070 820 A2 offenbart ein Fenster mit einem Rahmen, der aus einem Rahmenk\u00f6rper (21) und einer Rahmenblende (22) besteht, wobei die Rahmenblende demontierbar am Rahmenk\u00f6rper befestigt ist. Wie der Fachmann der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Entgegenhaltung entnimmt, kann die Rahmenblende auch zweiteilig ausgebildet sein.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, die Rahmenblende derart auszugestalten, dass diese aus einem Metallprofil, das auf ein Kunststoffprofil aufgeklipst wird, besteht (Merkmale 2 und 3), findet der Fachmann in der Entgegenhaltung jedoch nicht. Zwar wird in der DE 101 24 876 C1 (Anlage B 38) ein Kunststoffprofil offenbart. Jedoch ist dort das Profil gerade entgegen Merkmal 4 nicht nur im \u00dcberschlagbereich, sondern im Falzbereich angeordnet. Hinreichende Anhaltspunkte, weshalb der Fachmann die Entgegenhaltungen B 38 und B 44, die beide jeweils eine in sich geschlossene L\u00f6sung offenbaren, gleich-wohl naheliegend zu der durch die Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 6 beanspruchten technischen Lehre kombinieren sollte, ohne in eine r\u00fcck-schauende Betrachtung zu verfallen, sind nicht ersichtlich.<br \/>\nV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<br \/>\n1.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 3 mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt hat, die unstreitig von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe aus einem metallischen Abdeckprofil aus Aluminium mit mehreren zus\u00e4tzlichen Kunststoffprofilen, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, da vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch derartige Gestaltungen erfasst sind.<\/p>\n<p>Weder Schutzanspruch 1, noch die Gebrauchsmusterbeschreibung verlangen unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass genau ein Kunststoffprofil vorhanden sein muss, es sich somit bei der Formulierung \u201eein\u201c um ein begrenzendes Zahlwort handelt. Nach der Beschreibung wird eine den Unterbau bildende Kunststoffschiene f\u00fcr das nunmehr als aufgeklipste Blende fungierende Metallprofil auf der Au\u00dfenseite im \u00dcberschlagsbereich des unteren Blendrahmens auf einer vorzugsweise vertikalen Fl\u00e4che angeschraubt. Dabei ist die thermische Trennung von Regenschutzschiene und Blendrahmen sehr ausgepr\u00e4gt, weil der Holzquerschnitt ungeschw\u00e4cht und m\u00f6glichst massiv ausgestaltet verbleibt. Es wird ein Schichtaufbau verwirklicht, der m\u00f6glichst senkrecht zur Richtung des W\u00e4rmeflusses steht (vgl. Abschnitt [0005]). Ziel dieses Schichtaufbaus ist es somit, eine m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige thermische Entkopplung zum Blendrahmen zu erm\u00f6glichen (vgl. Abschnitt [0004]). Das dieses Ziel jedoch nur durch die Verwendung einer, nicht aber mehrerer Kunststoffprofile erreicht werden kann, ist der Klagegebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr wird auch durch die Verwendung mehrerer Kunststoffprofile die beabsichtigte thermische Entkopplung zum Blendrahmen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihrer, den Schutzbereich des Anspruchs auf genau ein Kunststoffprofil reduzierenden Auslegung auf die DE 20 2004 008 644 U1 (vgl. Anlage B 36) sowie die EP 1 580 395 A2 (vgl. Anlage B 37) zur\u00fcckgreift, rechtfertigen diese Schriften bereits deshalb keine andere Bewertung, weil diese nachver\u00f6ffentlicht sind und damit zur Auslegung des Schutzanspruchs nicht herangezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Es mag zudem entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsmusterabteilung in dem als Anlage K 23 vorgelegten Zwischenbescheid zwar sein, dass ein Profil grunds\u00e4tzlich eine gewisse L\u00e4ngserstreckung aufweist (vgl. Anlage K 23, S. 5). Jedoch bietet das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf seine solche L\u00e4ngserstreckung bis auf die Verwendung des Wortes \u201eProfil\u201c keinen Anhaltspunkt f\u00fcr das Ma\u00df der Erstreckung. Das Klagegebrauchsmuster weist einer \u201eL\u00e4ngserstreckung\u201c auch keine bestimmte Funktion zu. Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der zum Halten des Metallprofils erforderlichen L\u00e4ngserstreckung fehlen soll, ist daher nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht her-aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch gegebenenfalls \u00fcber den \u00dcberschlagbereich hinausragt. Wie auch das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entscheidend darauf an, dass sich das Kunststoff- und das Metallprofil von au\u00dfen\/wetterseitig nur in den \u00dcberschlagbereich hinein oder nur in diesem erstrecken (vgl. Anlage K 22, S. 6 unten). Mit anderen Worten ist es somit entscheidend, dass sich Kunststoff- und Metallprofil nicht in den Falzbereich erstrecken. Dass die angegriffenen Profile jedoch \u2013 abweichend von der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 vorgelegten Skizze \u2013 auch in den Falzbereich hineinragen k\u00f6nnen, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Beklagte erhobene Einwand, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Dichtung \u201eXXXXXX\u201c vorhanden, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht entgegen, da die Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 6 das Vorhandensein einer derartigen Dichtung nicht ausschlie\u00dfen, solange die Regenschutzschiene \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus einem (oder mehreren) Kunststoffprofil(en) und einem darauf aufgeklipsten Kunststoffprofil besteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin nicht aus-dr\u00fccklich vorgetragen hat, dass die angegriffene Regenschutzschiene an einem Holzfenster montiert wird. Dies ist jedoch nach den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspr\u00fcchen auch nicht erforderlich, da Schutzanspruch 1 lediglich eine Regenschutzschiene f\u00fcr Fenster oder T\u00fcren beansprucht. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich bereits den durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 5 bzw. K 5a vorgelegten Zeichnungen entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch an Holzfenstern montiert werden kann (\u201eHalter wird auf dem Holzteil befestigt\u201c).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters somit wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei An-wendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Weiterhin wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,<br \/>\n\u00a7 24b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az.: 2 U 91\/01).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch die Kosten der au\u00dfergerichtli-chen Rechtsverfolgung zu erstatten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6-schungsverfahrens ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1799 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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