{"id":2209,"date":"2013-05-07T17:00:23","date_gmt":"2013-05-07T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2209"},"modified":"2016-05-23T08:04:46","modified_gmt":"2016-05-23T08:04:46","slug":"4a-o-27009-positionsdefiniertes-aufspannen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2209","title":{"rendered":"4a O 270\/09 &#8211; Positionsdefiniertes Aufspannen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2043<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 07. Mai 2013, Az. 4a O 270\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2395\"> 2 U 29\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z), sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung eine Mehrzahl von erste und zweite Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und wobei die Spannvorrichtung eine Mehrzahl von Spannorganen umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che liegen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2001 (der Beklagte zu 2) erst ab dem 21.11.2004) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nund wobei die Angaben zu den Preisen gem\u00e4\u00df a) und den<br \/>\nVerkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 29.4.2006 zu<br \/>\nmachen sind;<br \/>\n4. nur die Beklagte zu 1):<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 068 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2001 bis zum 20.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/10 und den Beklagten zu 9\/10 auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.000.000,- und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 068 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils, R\u00fcckruf sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- undSchadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.06.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Dokuments CH 129XXX vom 14.07.1999 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 20.10.2004. Mit Schriftsatz vom 22.09.2010 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, worauf dieses mit am 08.11.2012 zugestellten Urteil des Bundespatentgerichts beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, nachdem es von der Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nkter Fassung verteidigt wurde (Anlage K 20).<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine\u201c. Sein hier allein geltend gemachter Patentanspruch 1 lautet in der ma\u00dfgeblichen, eingeschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (30, 29) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelemente umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinie zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine perspektivische Ansicht des Spannfutters, w\u00e4hrend Figur 2 eine Ansicht des Spannfutters gem\u00e4\u00df Figur 1 von oben zeigt.<br \/>\nDie Figuren 3, 4 und 5 bilden jeweils Schnitte durch das Spannfutter entlang der unterschiedlichen Linien in Figur 2 ab; Figur 3 den Schnitt entlang der Linie III \u2013 III, Figur 4 einen Schnitt entlang der Linie IV \u2013 IV und Figur 5 einen Schnitt entlang der Linie V \u2013 V.<br \/>\nFigur 6 stellt eine perspektivische Ansicht des Werkst\u00fccktr\u00e4gers dar, in Figur 7 ist eine Ansicht des Werkst\u00fccktr\u00e4gers gem\u00e4\u00df Figur 6 von unten abgebildet.<br \/>\nFigur 8 zeigt einen Schnitt durch den Werkst\u00fccktr\u00e4ger entlang der Linie VIII VIII in Figur 7.<br \/>\nFigur 9 zeigt einen schematisch dargestellten Teilabschnitt durch eine Zentrier\u00f6ffnung und einen Zentrierzapfen in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gr\u00fcnder und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Spannsysteme, hierunter ein \u201eRCS Rollenspannsystem\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform RCS) und ein \u201eSCS Segmentiertes Spannsystem\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) dokumentiert die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem Katalog \u201eX\u201c (Anlage K 7) und im Rahmen einer Internetpr\u00e4senz. Unter der Internetadresse <a title=\"www.A.ch\" href=\"http:\/\/www.A.ch\">www.A.ch<\/a> der Beklagten gelangt man \u00fcber den Navigationsbereich &#8222;links&#8220; unter der Rubrik \u201eProdukte\u201c \u00fcber die Produktgruppe \u201eSpannsysteme\u201c zu den Unterproduktgruppen \u201eRCS Rollenspannsystem\u201c und \u201eSCS Segmentiertes Spannsystem\u201c. Beide Systeme werden jeweils unter den Reitern \u201eFunktion\u201c, \u201eAnwendung\u201c und \u201eProduktdaten\u201c anhand von Abbildungen illustriert. Dabei verwendet die Beklagte zu 1) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform RCS u.a. die nachfolgend eingeblendeten, zum Teil erst anl\u00e4sslich ihrer Einf\u00fchrung in den vorliegenden Rechtsstreit beschrifteten Produktabbildungen:<br \/>\nF\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS finden sich an den angegebenen Stellen u.a. die folgenden Abbildungen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zudem das folgende, beschriftete Lichtbild eines Spannfutters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform SCS zur Akte gereicht (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beantragt hat, die Beklagte wegen einer Verletzung von Anspruch 1 in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagepatents zu verurteilen und zudem angek\u00fcndigt hat, die Klageantr\u00e4ge I.3 und I.4 auch gegen den Beklagten zu 2) stellen zu wollen, beantragt sie zuletzt,<br \/>\nmit Ausnahme der Beschr\u00e4nkung der Rechnungslegungsangaben zu den<br \/>\nbezahlten Preisen (I.2.a) und den Verkaufsstellen (I.2.b) auf die Zeit seit<br \/>\ndem 29..4.2006 zu erkennen wie geschehen, und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>unter Ziffer I.3.,<br \/>\nnur die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. benannten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben; und<\/p>\n<p>unter Ziffer I.5.,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilskopf und Tenor auf Kosten der Beklagten durch eine im Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige in 3 aufeinander folgenden Ausgaben \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil die Merkmale 4, 6.3 und 9.1 bzw. 9.2 der noch folgenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>So mache jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform RCS keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, weil sich bei ihr die Positioniermittel nicht am Spannfutter bef\u00e4nden, sondern an einem Positionierring, der gegen\u00fcber dem Spannfutter ein separates Element des Matrizenspannsystems darstelle und auch separat am Maschinenrahmen festgeschraubt werde. Insofern ergebe sich bei einer ungezwungenen Betrachtungsweise, dass der Positionierring Bestandteil des Maschinenrahmens sei. Das Spannfutter wiederum habe ausschlie\u00dflich Spannfunktion. Dies widerspreche der Lehre des Klagepatents, weil das exakte Positionieren des Werkzeugs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich ein Ausrichten und Festlegen des Positionierrings am Maschinenrahmen sowie ein Ausrichten und Festlegen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Positionierring erfordere.<\/p>\n<p>Das Merkmal 6.3 werde von keiner der beiden Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, weil dieses Merkmal voraussetze, dass es sich bei den als Z-Fl\u00e4chen dienenden Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter um solche handele, die gegen\u00fcber dem Kopfteil erh\u00f6ht seien. Bei jedem anderen Verst\u00e4ndnis w\u00e4re das Klagepatent aufgrund des im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens neu eingef\u00fchrten Merkmals unzul\u00e4ssig erweitert. Ein Kopfteil des Spannfutters mit entsprechenden Z-Fl\u00e4chen lasse sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht identifizieren. Eine dem Merkmal 6.3 entsprechende Ausgestaltung lasse sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar\u00fcber hinaus auch deshalb nicht feststellen, weil das Merkmal seinem technischen Sinngehalt nach eine regelrechte Erh\u00f6hung voraussetze. Blo\u00dfe Unterbrechungen einer als Z-Fl\u00e4che dienenden Basisfl\u00e4che k\u00f6nnten die Basisfl\u00e4che nicht zu erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten im Sinne des Merkmals machen. Au\u00dferdem verlange das Merkmal 6.3 auch das Vorhandensein von Fl\u00e4chenabschnitten, das hei\u00dft einer Mehrzahl von diskreten Fl\u00e4chen. Dies sei jedenfalls f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde au\u00dferdem keines der alternativ zu verwirklichenden Merkmale 9.1 oder 9.2 verwirklicht. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che l\u00e4gen. Hierf\u00fcr sei nach den die Patentbeschreibung erg\u00e4nzenden Urteilsgr\u00fcnden der das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Entscheidung erforderlich, dass die axialen Komponenten unmittelbar neben den Zylindermantelfl\u00e4chen l\u00e4gen, mithin ohne radiale Zwischenr\u00e4ume an diese angrenzten. Dabei sei die Lage des sich radial erstreckenden, k\u00f6rperlichen Positioniermittels auf eine direkt am \u00e4u\u00dferen Rand des Positioniermittels liegenden Kreislinie, die von den Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane definiert werde, zu beziehen. Werde diese Anforderung nicht beachtet, werde der Forderung des Bundespatentgerichts nach einer Lage \u201eunmittelbar\u201c neben der Zylindermantelfl\u00e4che nicht gen\u00fcgt. In diesem Zusammenhang lasse sich bei einer Betrachtung der von der Beklagten in ihrem Internetkatalog und in ihrer Internetpr\u00e4senz verwendeten Konstruktionszeichnungen feststellen, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane auf einem Kreis l\u00e4gen, dessen Durchmesser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform RCS 27% gr\u00f6\u00dfer sei als der Durchmesser der Zylindermantelfl\u00e4che, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform SCS 20%. Setze man diese Relationen in ein Verh\u00e4ltnis zu dem von der Kl\u00e4gerin anhand der Zeichnungen der Klagepatentschrift ermittelten Verh\u00e4ltnis eines nur 8% gr\u00f6\u00dferen Kreisdurchmessers, k\u00f6nne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von \u201eunmittelbar\u201c neben der Zylindermantelfl\u00e4che liegenden Spannkraft-Wirkungslinien nicht mehr gesprochen werden. Dies lasse sich anhand der mit den Anlagen B 13 bis 15 vorgelegten, nachfolgend verkleinert eingeblendeten, bema\u00dften Abbildungen unschwer erkennen und verdeutlichen:<br \/>\nBetrachte man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS auf diese Weise genauer, lasse sich zudem erkennen, dass bei dieser das durch das Bundespatentgericht identifizierte Ziel der Anordnung nach Merkmal 9.2 unm\u00f6glich erreicht werden k\u00f6nne, weil die zwischen den Positioniermitteln und den Spannorganen entstehenden Hebelarme nicht nahezu null oder sehr klein seien, sondern \u201eriesengro\u00df\u201c. Die bei dieser Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Konstruktion mit nur vier axial wirksamen Spannorganen und dazwischen gleichsam auf \u201eL\u00fccke\u201c sitzenden X-Y-Positioniermitteln stelle in Kombination mit dem Unterschied im Durchmesser von 20% eine Anordnung dar, bei der es nicht mehr gerechtfertigt sei von einer Kreislinie der Spannkraft-Wirkungslinien zu sprechen, und mit der sich aufgrund der Anordnung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel nicht erreichen lasse. Dies lasse sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildung ersehen, die der Anlage B 16 entnommen ist:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Berufungsverfahren gegen das offensichtliche Fehlurteil des Bundespatentgerichts endg\u00fcltig als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. S\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents seien durch den Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden, es fehle an erfinderischer T\u00e4tigkeit und die technische Lehre sei unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4ren, stehen der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.Vm Art. II S.1 Int. Pat\u00fcG zu. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin weder einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, noch einen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, 140e PatG. Ferner war der Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf die bezahlten Preise und die Verkaufsstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zu begrenzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind derartige Einrichtungen bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu bearbeitende Werkst\u00fccke mit hoher Pr\u00e4zision in eine Bearbeitungsmaschine einzuspannen. Namentlich solle insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der Einspannung gew\u00e4hrleistet sein. Mit anderen Worten solle das auf dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger befestigte Werkst\u00fcck wiederholt auf einem an den Werkst\u00fccktr\u00e4ger angepassten Spannfutter eingespannt werden k\u00f6nnen und dabei stets die genau definierte Soll-Lage in X-Richtung, in Y-Richtung, in Z-Richtung sowie bez\u00fcglich der Winkelausrichtung um die Z-Achse einnehmen, z.B. dann, wenn der Werkst\u00fccktr\u00e4ger auf verschiedenen Bearbeitungsmaschinen, die jeweils mit einem entsprechenden Spannfutter ausgestattet sind, zur sukzessiven Bearbeitung oder auf ebenfalls mit einem entsprechenden Spannfutter ausgestatteten Mess- und Pr\u00fcfstationen eingespannt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Eine Einrichtung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff sei zum Beispiel in der EP-A1-0 255 XXX beschrieben. Diese Einrichtung weise zwei \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters herausragende Zentrierleistenpaare auf, die mit Anlagefl\u00e4chen zur Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in X- und Y-Richtung versehen seien. Ferner seien vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen, die f\u00fcr die Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung verantwortlich seien. Der zugeordnete Werkzeughalter weise eine plane Oberfl\u00e4che auf, die gegen die Stirnfl\u00e4che der vorerw\u00e4hnten Zapfen aufzuliegen bestimmt sei. Ferner seien im Werkzeughalter zwei Paare von auf die Zentrierleisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen vorhanden. Schlie\u00dflich sei der Werkzeughalter mit einer Mittelbohrung zur Aufnahme eines Zugbolzens versehen, mit dessen Hilfe die zur lagegerechten Zentrierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers erforderliche Spannkraft \u00fcbertragen werde. Dabei weise das Spannfutter einen zentrisch angeordneten Kugelverschluss auf, der mit diesem Zugbolzen zusammenarbeite.<\/p>\n<p>An den bekannten Einrichtungen kritisiert das Klagepatent jedoch, dass sie keine allzu gro\u00dfen Kipp- und Drehmomente aufzunehmen verm\u00f6gen, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung, besonders von gr\u00f6\u00dferen Werkst\u00fccken, auftreten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkst\u00fccktr\u00e4ger und damit das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bei gleich bleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und Einspannen, gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Spannfutter ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die geschieht nach Patentanspruchs 1 in seiner ge\u00e4nderten Fassung durch eine Einrichtung, die umfasst:<\/p>\n<p>1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine;<\/p>\n<p>2. die Einrichtung umfasst ein im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierendes Spannfutter (1);<\/p>\n<p>3. die Einrichtung umfasst ein auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25);<\/p>\n<p>4. das Spannfutter (1) hat erste Positioniermittel (22, 23);<\/p>\n<p>5. der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) hat zweite Positioniermittel (30, 29);<\/p>\n<p>6. die ersten und zweiten Positioniermittel arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen;<\/p>\n<p>6.1. sie positionieren den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1);<\/p>\n<p>6.2. die Positionierung in X-Y-Richtung erfolgt mittels Zentnerzapfen (22) und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen (30);<\/p>\n<p>6.3. die Positionierung in Z-Richtung erfolgt mit als Z-Referenz dienenden, erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25);<\/p>\n<p>7. die Einrichtung umfasst eine Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),<\/p>\n<p>7.1. deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt;<\/p>\n<p>Oberbegriff<\/p>\n<p>8. die Einrichtung umfasst eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen;<\/p>\n<p>8.1. die Richtelemente sind entlang eines Kreises angeordnet;<\/p>\n<p>9. die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) umfasst eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28);<\/p>\n<p>9.1. die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane liegen zumindest ann\u00e4hernd auf einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF),<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>9.2. die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane liegen au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF).<\/p>\n<p>Kennzeichen<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu Recht haben dies die Beklagten in Bezug auf die Merkmalsgruppen 1 bis 3, 5 bis 6.2. sowie 7 bis 8.1. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von Merkmal 4, Merkmal 6.3. sowie der Merkmalsgruppe 9 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nDas Spannfutter muss nach Merkmal 2 geeignet sein, im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine fixiert zu werden. Auf welche Weise dies geschieht, l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen. Das Spannfutter kann nach dem in der Patentbeschreibung erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel aus mehreren Bauteilen bestehen. Auf welche Weise diese Bauteile zueinander in Verbindung bzw. in Position gebracht werden, um die Funktion eines Spannfutters zu erf\u00fcllen, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 ebenfalls dem Belieben des Fachmanns. Unter den Wortlaut f\u00e4llt daher auch ein Spannfutter, dessen Bauteile nicht unmittelbar, sondern mittelbar \u00fcber ihre Fixierung einer Bearbeitungsmaschine miteinander verbunden werden bzw. in eine Position zueinander gebracht werden, dass sie ihrer Funktion als Spannfutter mit Positioniermitteln nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Sichtweise spricht auch, dass Patentanspruch 1 keine Vorgaben daf\u00fcr zu entnehmen sind, welche Bauteile des Spannfutters an der Bearbeitungsmaschine zu fixieren sind. Liegt es aber im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents, nicht nur eines sondern auch mehrere Bauteile des Spannfutters unmittelbar mit dem Maschinengestell der Bearbeitungsmaschine zu verbinden, so f\u00e4llt in den Schutzbereich auch ein Spannfutter, bei dem Bauteile aufgrund ihrer bereits maschinengestellsseitigen Festlegung nicht auch noch zus\u00e4tzlich unmittelbar miteinander verschraubt oder sonst fest verbunden werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie der Fachmann Merkmal 6.3 entnimmt, soll die Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (25) in Z-Richtung mithilfe von als Z-Referenz dienenden, erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) erfolgen. Diese Formulierung des Patentanspruchs l\u00e4sst offen, gegen\u00fcber welcher Bezugsfl\u00e4che die Fl\u00e4chenabschnitte (23) erh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>Zwar trifft zu, dass in den von den Beklagten in Bezug genommenen Stellen der Klagepatentschrift, das hei\u00dft insbesondere in den Abschnitten [0017] und [0022] als Bezug f\u00fcr den in Merkmal 6.3. enthaltenen Ausdruck der erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte die Oberfl\u00e4che (24) des Kopfteils (4) genannt wird. Auch ist, worauf die Beklagten hingewiesen haben, auf der von Abschnitt [0017] in Bezug genommenen Figur 1 des Klagepatents erkennbar, dass die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte als deutlich sichtbare, radial verlaufende, erhabene Stege am Kopfteil (4) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend auf eine Gestaltung reduziert werden darf, bei der die Fl\u00e4chenabschnitte gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3 gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che eines Kopfteils erh\u00f6ht sein m\u00fcssen. Patentanspruch 1 setzt auch in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht voraus, dass das Spannfutter \u00fcber ein gesondertes Kopfteil verf\u00fcgt. Allein das schlie\u00dft es schon aus, \u00fcber den Begriff der Erh\u00f6hung ein solches Kopfteil in den Anspruch mittelbar hineinzulesen.<\/p>\n<p>Auch unter funktionalen Gesichtspunkten, l\u00e4sst sich ein anderes Verst\u00e4ndnis nicht begr\u00fcnden. Insoweit entnimmt der Fachmann bereits Patentanspruch 1, dass die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte (23) als Z-Referenz am Spannfutter (1) dienen sollen und bei der Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (25) in Z-Richtung gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) mitwirken, das zu diesem Zweck \u00fcber eine plangeschliffene ebenfalls als Z-Referenz dienende Fl\u00e4che verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dabei ist dem Fachmann bereits aus dem ma\u00dfgeblichen Stand der Technik bekannt, wie das Zusammenwirken der beiden als Z-Referenz dienenden Elemente funktioniert. Zu einem vergleichbaren, in der EP-A1-0 255 XXX offenbarten Mechanismus f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass an dem dortigen Spannfutter vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen seien, die f\u00fcr die Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung verantwortlich seien. Der zugeordnete Werkzeughalter 1 weise eine plane Oberfl\u00e4che auf, die dazu bestimmt sei, gegen die Stirnfl\u00e4che der zu vorerw\u00e4hnten Zapfen aufzuliegen. Das Klagepatent enth\u00e4lt an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass es ihm darum geht, diesen vorgefundenen Stand der Technik dahin fortzubilden, dass die vorbekannte Art der Ausrichtung der beiden die Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen (Merkmal 1) bildenden Bauteile, Spannfutter (Merkmal 2) und Werkst\u00fccktr\u00e4ger (Merkmal 3), in Z-Richtung mittels zweier Z-Referenz-Fl\u00e4chen anders als bisher bekannt erfolgen soll. Dem entspricht in formaler Hinsicht, dass das in der Merkmalsgruppe 6 offenbarte paarweise Zusammenwirken der ersten Positioniermittel (22, 23) des Spannfutters (1) mit den zweiten Positioniermitteln des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (25) auch nicht im kennzeichnenden Teil des Klagepatentanspruchs beansprucht wird, sondern Teil des Oberbegriffs ist.<\/p>\n<p>Danach versteht der Fachmann die in Merkmal 6.3 enthaltene Erh\u00f6hung der Fl\u00e4chenabschnitte (23) am Spannfutter (1) dahingehend, dass die Fl\u00e4chenabschnitte gegen\u00fcber (irgend-)einer Bezugsfl\u00e4che des Spannfutters erh\u00f6ht und geeignet sind, auf einer ihnen gegen\u00fcberliegenden, ebenfalls als Z Referenz dienenden, plangeschliffenen Fl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (25) aufzuliegen, um das Spannfutter gegen\u00fcber dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Z-Richtung zu positionieren.<\/p>\n<p>Soweit die auf Figur 1 und 2 abgebildeten erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte (23) demgegen\u00fcber gerade gegen\u00fcber der oberen Fl\u00e4che (24) eines Kopfteils (4) des Spannfutters (1) hervortreten, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMit Blick auf die Merkmalsgruppe 9 kann der Fachmann dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst und dass entweder die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane zumindest ann\u00e4hernd auf einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylinder-Mantelfl\u00e4che (F) liegen (Merkmal 9.1) oder dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (F) liegen (Merkmal 9.2).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDanach bestehen nach dem Klagepatentanspruch grunds\u00e4tzlich zwei M\u00f6glichkeiten, die Spannorgane und damit deren Spannkraft-Wirkungslinien beziehungsweise die ersten und zweiten Positioniermittel anzuordnen. Entweder liegen beide zumindest ann\u00e4hernd auf der die Z-Achse-parallelen, die Positioniermittel schneidenden Zylinder-Mantelfl\u00e4che oder die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien liegen au\u00dferhalb aber im Bereich hiervon. Auch im Hinblick auf diese Merkmalsgruppe legt der Wortlaut des Patentanspruchs das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, was \u201eann\u00e4hernd auf\u201c bzw. \u201eau\u00dferhalb und im Bereich\u201c der die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che bedeutet, zwar nicht eindeutig fest. Merkmal 9.1 setzt nicht voraus, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien exakt auf der Z-Achsen-parallelen liegen m\u00fcssen. Dies muss nur ann\u00e4hernd der Fall sein. Seinem Wortlaut nach erweitert Merkmal 9.2 diesen Bereich noch einmal um axiale Komponenten, die au\u00dferhalb, aber noch im Bereich der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen.<\/p>\n<p>Dieser Unterschied in der Formulierung der Merkmale 9.1 und 9.2 spricht aber daf\u00fcr, dass nach Merkmal 9.2 eine m\u00f6glichst exakte, aufeinanderliegende Positionierung nicht gemeint ist, was auch das Bundespatentgericht in seiner Urteilsbegr\u00fcndung bei der Auslegung von Merkmal 9.2 begr\u00fcndet hat. Anderenfalls w\u00e4re eine sinnvolle Abgrenzung zu Merkmal 9.1 nicht m\u00f6glich. W\u00e4hrend danach f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 9.1 nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis erforderlich sein soll, dass unter Ber\u00fccksichtigung \u00fcblicher Herstelltoleranzen ein Aufeinanderliegen der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien mit der gedachten Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4che angestrebt wird, ist dies bei Merkmal 9.2 nicht der Fall (vgl. Anlage K 20, S. 15 letzter Absatz bis S. 16, 2. Absatz). Vielmehr reicht hierf\u00fcr aus, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien au\u00dferhalb, aber im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che liegen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAnders als die Parteien dies er\u00f6rtert haben, kann der Fachmann allerdings nicht durch einen isolierten Blick auf die Abbildungen des Klagepatents Gewissheit dar\u00fcber gewinnen, unter welchen Voraussetzungen eine Spannkraft-Wirkungslinie zwar au\u00dferhalb aber noch im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che liegt und wann dies nicht mehr der Fall sein soll. Dies ist schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil die Abbildungen des Klagepatents lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel illustrieren und weil insbesondere auch nicht ersichtlich ist, dass die Zeichnungen als ma\u00dfstabsgetreu betrachtet werden k\u00f6nnen. Insofern w\u00e4re es verfehlt, aus der Betrachtung und Vermessung der Figur 2 des Klagepatents ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis der Radien der Z-achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4che und des aus den horizontalen Anteilen der Spannkraft-Wirkungslinien gebildeten Kreises abzuleiten, bei dessen \u00dcberschreitung die Spannorgane so weit au\u00dferhalb der Zylindermantelfl\u00e4che angeordnet w\u00e4ren, dass sie nicht mehr in deren Bereich verliefen. Das Klagepatent legt eine derartige Relation jedenfalls durch seine Zeichnungen nicht abschlie\u00dfend fest.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn Ermangelung einer zahlenm\u00e4\u00dfig pr\u00e4zisen Vorgabe, wird sich der Fachmann daher auch bei der Betrachtung der Merkmale 9.1 und 9.2 insbesondere an der technischen Funktion orientieren, die diesen im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen des Klagepatentanspruchs zukommt.<\/p>\n<p>Hierbei gewinnt bei der Merkmalsgruppe 9 ma\u00dfgebliche Bedeutung, welchen technischen Beitrag das Klagepatent zum Stand der Technik leisten soll. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spanneinrichtung zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass bei ihr die Spannkr\u00e4fte genau an denjenigen Stellen angreifen sollen, an denen sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnen, d.h. im Bereich der ersten und zweiten Positioniermittel. Hierdurch soll erreicht werden, dass die f\u00fcr das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein sind und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung gegen\u00fcber ungewollten Lagever\u00e4nderungen sehr widerstandsf\u00e4hig ist (vergleiche Anlage K 10, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nBei der so zu verstehenden durch das Klagepatent offenbarten technischen L\u00f6sung besteht entgegen der dem Vortrag der Beklagten zu entnehmenden Ansicht kein Widerspruch zwischen der Beschreibung des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung und den Ausf\u00fchrungen, mit denen das Bundespatentgerichts die Merkmale 9.1 und 9.2 in der Begr\u00fcndung seines, das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenden Urteils ausgelegt hat.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von den in Merkmal 9.1 und 9.2 unterschiedlichen wechselseitigen Lagen der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane und der die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che ist alleine, dass diese bewirken m\u00fcssen, dass die f\u00fcr das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein sind (vgl. Abschnitt [0006]). In exakt diesem Zusammenhang von Ursache und Wirkung trifft das Bundespatentgericht die Festlegung, dass es sich bei der in Merkmal 9.2 beschriebenen Position \u201eau\u00dferhalb und im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che\u201c um den Bereich \u201eau\u00dferhalb, aber unmittelbar neben der Zylindermantelfl\u00e4che handeln m\u00fcsse\u201c. Dieser Folgerung des Bundespatentgerichts kann daher kein gegen\u00fcber dem Wortlaut des Patentanspruchs engerer technischer Sinngehalt entnommen werden und insbesondere nicht die Aussage, dass die wechselseitige Positionierung zwingend ohne radiale Zwischenr\u00e4ume zwischen dem \u00e4u\u00dferen Rand eines sich radial erstreckenden Positionierungsmittels und einem aus den Spannkraft-Wirkungslinien gebildeten Kreis zu erfolgen habe. Erforderlich aber auch ausreichend f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 9.2 ist vielmehr, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien jedenfalls nicht ohne einen hinreichend engen \u00f6rtlichen Bezug zu der Zylindermantefl\u00e4che verlaufen. Das hei\u00dft, sie sollen so nah an der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che verlaufen, dass die Spannkraft dort angreift, wo sie ben\u00f6tigt wird und so bewirkt, dass sonst auftretende Biegebeanspruchungen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers jedenfalls drastisch reduziert werden. Hierf\u00fcr ist nicht zwingend erforderlich, dass es \u00fcberhaupt keine radiale Beabstandung zwischen den Spannkraft-Wirkungslinien und der Zylindermantelfl\u00e4che gibt.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung findet der Fachmann auch in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abschnitt [0028] des Klagepatents. Im Zusammenhang mit diesem erf\u00e4hrt er ebenfalls, dass bei einer entsprechenden Positionierung die w\u00e4hrend der Bearbeitung der Werkst\u00fccke auftretenden Kippmomente wesentlich besser aufgenommen werden, als dies bei einer herk\u00f6mmlichen, zentral realisierten Einspannung der Fall sei. Dem l\u00e4sst sich in Zusammenschau mit dem in der Beschreibung vorangehenden Satz wiederum entnehmen, dass es nach dem Klagepatent entscheidend darauf ankommt, die Spannkraft jedenfalls nicht innerhalb der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che (also in der N\u00e4he der im Stand der Technik bekannten zentralen Position) angreifen zu lassen, sondern vorzugsweise etwas au\u00dferhalb davon.<\/p>\n<p>Dass eine gewisse radiale Beabstandung anspruchsgem\u00e4\u00df vorhanden sein kann, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zudem bereits aus der Betrachtung der das Ausf\u00fchrungsbeispiel illustrierenden Figuren 2, 4 und 6. Diesen kann eine Ausf\u00fchrungsform entnommen werden, bei der die Spannkraftwirkungslinien deutlich mit einer geringf\u00fcgigen radialen Beabstandung au\u00dferhalb der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che liegen. Der Fachmann wird daher davon ausgehen, dass auch eine derartige Gestaltung anspruchsgem\u00e4\u00df sein kann, solange nur die axialen Komponenten noch derart im Bereich der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4che liegen, dass aus Sicht des Fachmanns die Hebelarme noch hinreichend klein sind (vgl. Abschnitte [0006], [0028]).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nEin anderes Ergebnis lie\u00dfe sich auch nicht deshalb unter Berufung auf die durch das Bundespatentgerichts in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden gew\u00e4hlte Formulierung von einem \u201eunmittelbar neben der Zylindermantelfl\u00e4che liegenden Bereich\u201c begr\u00fcnden, weil die Urteilsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts entgegen der Meinung der Beklagten bereits nicht an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Patentbeschreibung getreten ist. Zwar k\u00f6nnen in bestimmten F\u00e4llen die Entscheidungsgr\u00fcnde einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung treten. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, weil das Klagepatent nicht durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts teilweise vernichtet worden ist. Hierzu konnte es nicht kommen, weil die Kl\u00e4gerin selbst das Klagepatent nur in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung verteidigt hat. Unter den vorliegenden Umst\u00e4nden weist das Urteil des Bundespatentgerichts daher keine sachliche Begr\u00fcndung auf, die sich mit der mangelnden Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung befasst (vgl. BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellen die Ausf\u00fchrungen des Gerichts im Hinblick auf die Bedeutung von Merkmal 9.2 lediglich eine sachkundige \u00c4u\u00dferung dar, die zur Kenntnis zu nehmen und bei der Auslegung des Patentanspruchs zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen von den Merkmalen 4, 6.3 und 9.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 4 wird auch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform RCS verwirklicht. Der von den Beklagten als solcher bezeichnete Positionierring ist funktional betrachtet ein Bauteil des Spannfutters, an dem sich die ersten Positioniermittel befinden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSowohl die angegriffen Ausf\u00fchrungsform RCS als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS weisen am Spannfutter erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte auf, die bei der Positionierung in Z-Richtung paarweise mit plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4chen am jeweiligen Werkst\u00fccktr\u00e4ger zusammenarbeiten.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass bei beiden Ausf\u00fchrungsformen die Z-Fl\u00e4chen nicht an einem Kopfteil, sondern \u201ebodenseitig\u201c ausgebildet sind. Dies spielt keine Rolle, weil eine entsprechende Einschr\u00e4nkung in Merkmal 6.3 wie dargelegt nicht hineingelesen werden kann, ohne das Merkmal unter seinen Wortlaut auszulegen.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagten sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt haben, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die von der Kl\u00e4gerin anhand der von ihr vorgelegten Abbildungen identifizierten Fl\u00e4chenabschnitte nicht erh\u00f6ht, sondern stellten die \u201eBasis\u201c dar, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn funktional macht es keinen Unterschied, ob die Erh\u00f6hung einer Fl\u00e4che dadurch geschaffen wird, dass diese Fl\u00e4che bei der Fertigung gegen\u00fcber einer Basis erh\u00f6ht wird, oder ob die Basis zu einer erh\u00f6hten Fl\u00e4che gemacht wird, indem um sie herum Material abgetragen wird. Entscheidend f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 6.3 ist alleine, dass im Aufbau einer, einer plangeschliffenen Fl\u00e4che des Werkstofftr\u00e4gers gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4che des Spannfutters Abschnitte erkennbar sind, die gegen\u00fcber einem angrenzenden Abschnitt hervorstehen. Dies ist bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, weil sich bei ihnen jeweils zwei H\u00f6henebenen identifizieren lassen, von denen jeweils eine f\u00fcr die Z-Positionierung verwendet wird. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, in welchem fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Verh\u00e4ltnis die erh\u00f6hten Abschnitte zu den nicht erh\u00f6hten Abschnitten am Spannfutter stehen. Dahingehend ist nicht erkennbar, dass der Anspruch von einer bestimmten Relation ausgeht, so dass grunds\u00e4tzlich die erh\u00f6hten Abschnitte, wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, auch eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che ausmachen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcgt \u2013 anders als dies die Beklagten darstellen \u2013 auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform SCS \u00fcber mehrere Fl\u00e4chenabschnitte und nicht nur eine einzige erh\u00f6hte, ringf\u00f6rmige Fl\u00e4che. Auf der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlage K 26 und auf der von den Beklagten zur Akte gereichten Abbildung (vgl. Anlage B 9) ist deutlich erkennbar, dass die ringf\u00f6rmig erh\u00f6hte Z-Null-Fl\u00e4che durch vier Zapfen unterbrochen und somit in vier unterscheidbare Fl\u00e4chenabschnitte unterteilt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist schlie\u00dflich auch feststellbar, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien ihrer Spannorgane au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che liegen. Dies l\u00e4sst sich den von den Beklagten zur Akte gereichten Abbildungen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 14 und B 15 entnehmen, in denen die Beklagten den Verlauf der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien und der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4chen eingezeichnet haben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform SCS ist auf der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 15 ersichtlich, dass die (braun eingezeichnete) Spannkraft-Wirkungslinie exakt bis an die Au\u00dfenbegrenzung der Positionierzapfen heranreicht. Der Fachmann erkennt hierin die durch die Klagepatentschrift f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt [0028] erl\u00e4uterte Gestaltung, bei der die Wirkungslinien der Spannkraftkomponenten unmittelbar und etwas au\u00dferhalb neben den ersten und zweiten Positioniermitteln verlaufen. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Beklagten keine Rolle, welchen Abstand die einzelnen Spannorgane im Verh\u00e4ltnis zu den einzelnen Positioniermitteln aufweisen (vgl. Anlage B 16). Zum Abstand einzelner Positioniermittel von einzelnen Spannorganen l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nichts entnehmen, weil sich das Klagepatent hierzu nicht verh\u00e4lt. Denn anspruchsgem\u00e4\u00df ist allein von Bedeutung, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien sich (au\u00dferhalb und) im Bereich einer (gedachten) Zylindermantelfl\u00e4che liegen. Diese Anspruchsfassung gibt dem Fachmann nicht vor, in sezierender Betrachtungsweise die Beabstandung einzelner Punkte der Wirkungslinien in Bezug zu einzelnen Punkten auf der Mantelfl\u00e4che zu setzen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform RCS l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 9.2 feststellen.<\/p>\n<p>Wie dargelegt ist unsch\u00e4dlich, dass die Radien der die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien verbindenden Kreise geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer sind als der Radius des Querschnitts der die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4chen. Denn die axialen Komponenten m\u00fcssen nicht g\u00e4nzlich ohne radiale Beabstandung zur gedachten Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfl\u00e4che liegen.<\/p>\n<p>Dies ist bei der auf Anlage B 14 illustrierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform RCS der Fall. Insoweit war nicht erforderlich, darauf abzustellen, dass die als Spannorgane dienenden Spezialrollen beim Einspannvorgang radial bewegt werden und sich hierdurch der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che weiter ann\u00e4hern. Auch ist nicht sch\u00e4dlich, dass die als Z-Null-Schutz bezeichneten Bauteile bei der wechselseitigen Positionierung von Spannfutter und Palette in X-Y-Richtung nicht mitwirken und deshalb anders als die Kl\u00e4gerin meint nicht als Verl\u00e4ngerung und damit Teil der Zentrierzapfen betrachtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Denn auch unabh\u00e4ngig hiervon liegen die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien au\u00dferhalb und derart im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che, dass die entstehenden Hebelarme sehr klein und im Vergleich zu dem durch das Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik drastisch reduziert sind. Hierdurch wird das durch das Klagepatent adressierte technische Problem gel\u00f6st, weil somit auch gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten den Verlauf der gedachten Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che in der von ihnen zur Dokumentation als Anlage B 14 eingereichten Grafik abweichend von der Position eingezeichnet haben, den diese in dem das Klagepatent erl\u00e4uternden Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Fig. 2) hat. W\u00e4hrend das Klagepatent die Zylindermantelfl\u00e4che eher im radial au\u00dfenliegenden Bereich der Positionierzapfen verortet, haben die Beklagten diese bei ihrer Ausf\u00fchrungsform deutlich in Richtung des Zentrums der Vorrichtung nach innen verlagert, so dass sie die Positionierzapfen in etwa mittig schneidet. Hierdurch entsteht der unzutreffende Eindruck, dass die radiale Beabstandung der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zum Radius des Querschnitts durch die gedachte Zylindermantelfl\u00e4che deutlich gr\u00f6\u00dfer sei als bei der zur Erl\u00e4uterung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Figur 2 des Klagepatents. Dies w\u00e4re ohne die durch die Beklagten gew\u00e4hlte Art der Darstellung aber tats\u00e4chlich nicht der Fall.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin nach Art. II. S. 1 Abs.1 IntPat\u00fcG zustehenden Entsch\u00e4digungsanspruch.<br \/>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn dem tenorierten Umfang steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein An-spruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt \u2013 f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde \u2013 aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG bzw. aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Un-verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 e PatG. Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch nach<br \/>\n\u00a7140e PatG ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht. Das erforderliche berechtigte Interesse ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setzt voraus, dass die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag mit substantiierter Begr\u00fcndung gestellt hat. Das Gericht hat dann bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und ggfs. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen. Dabei geht es nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 140e, Rn 9). In diesem Zusammenhang spielt das Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung eine Rolle, das wiederum von der Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abh\u00e4ngt und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei aufgrund der Kosten und der gesch\u00e4ftlichen Auswirkung der Ver\u00f6ffentlichung. Ebenso k\u00f6nnen die Schwere der Schuld, die Beachtung des bekanntmachungspflichtigen Sachverhalts in der \u00d6ffentlichkeit, das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, sowie das (z.B. aus der Zahl \u00e4hnlicher Verletzungsf\u00e4lle resultierende) Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein generalpr\u00e4ventives Einschreiten abzuw\u00e4gen sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az. 2 U 42\/09).<\/p>\n<p>Entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin nicht hin-reichend vorgetragen, welches Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung durch die rechtswidrige Handlung eingetreten war. Es fehlen insbesondere bereits Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie zur Fortwirkung der Beeintr\u00e4chtigung. Ebenso wenig ist zu erkennen, ob derzeit (noch) eine Marktverwirrung besteht und ob diese \u00fcber das Ausma\u00df hinausgeht, das mit jeder Rechtsverletzung einhergeht. Demgegen\u00fcber rechtfertigt der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass zu bef\u00fcrchten sei, dass die Beklagten die in Deutschland aufgenommenen Vertriebst\u00e4tigkeiten ausbauen m\u00f6chten, und dass sie dar\u00fcber hinaus dokumentieren wolle, dass sie ihre Schutzrechte umfassend durchsetze, f\u00fcr sich alleine genommen ebenso wenig eine Ver\u00f6ffentlichung, wie der Umstand, dass der Beklagte zu 2) Leiter der Entwicklungsabteilung der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Ein etwaiger Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG w\u00fcrde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1), welche ihren Sitz in der Schweiz hat, im Inland Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin aber \u2013 trotz richterlichen Hinweises \u2013 keine Angaben gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt, wenn erstinstanzlich das Patent aufrechterhalten worden ist und im zweitinstanzlichen Verfahren kein neuer Stand der Technik eingef\u00fchrt wird, der der Lehre des Klagepatents n\u00e4her kommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf,GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvor-richtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem das Klagepatent teilweise aufrechterhaltenden Urteil des Bundespatentgerichts \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 f\u00fcr die Kammer nicht um ein offensichtliches Fehlurteil, welches auf schlechterdings nicht vertretbaren Erw\u00e4gungen beruht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts (4. Senat), die technische Lehre des Klagepatents werde nicht durch das EP 0 697 267 B 1 (Anlage NK 3 im Nichtigkeitsverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen, evident unrichtig ist. Insoweit hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass es an der Offenbarung der Merkmalsgruppen 8 und 9 fehlt, wonach die aus einer Mehrzahl von ersten und zweiten Positioniermitteln bestehenden Richtelemente entlang eines Kreises angeordnet und die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane ann\u00e4hernd auf oder au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che liegen sollen. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass bei der Entgegenhaltung die Richtelemente nicht entlang eines Kreises angeordnet sind, weil die Z-Positionierelemente (6) in den Ecken eines Quadrates, die X-Y-Positionierelemente (9, 10) aber in der Mitte der Seitenkanten des Quadrates positioniert sind, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Gleiches gilt f\u00fcr das Argument, dass auch das Ma\u00df der radialen Ausdehnung der X-Y-Richtelemente dagegen spreche, dass der Fachmann auf die Idee kommt, alle Richtelemente entlang eines Kreises anzuordnen. Schlie\u00dflich soll bei der in der Entgegenhaltung offenbarten Einrichtung der Spannvorgang prim\u00e4r mit einer zentralen Spannschraube durchgef\u00fchrt werden, was unterstellte man eine nicht offenbarte Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 jedenfalls gegen eine Vorwegnahme der Merkmale 9.1 oder 9.2. spr\u00e4che.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin insbesondere auch keine zwingenden Argumente daf\u00fcr vorgetragen, dass die dieser Sicht zugrundeliegende, durch den fachm\u00e4nnisch und sachkundig besetzten 4. Senat getroffene Auslegung des Begriffs \u201eMehrzahl von ersten (22) und zweiten (23) Positioniermitteln aufweisenden Richtelemente\u201c unvertretbar scheint. Die Beklagten wollen ihre anderslautende Position, nach der die Merkmalsgruppe 8 nicht erfordere, dass alle erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisende Richtelemente entlang eines Kreises angeordnet sein sollen, sondern dass eine Auswahl aus allen Richtelementen hierf\u00fcr gen\u00fcge, insbesondere mit einer Zusammenschau von Merkmal 8 mit Merkmal 6 begr\u00fcnden. Danach solle der in Merkmal 8 gew\u00e4hlte Wortlaut (\u201eumfasst\u201c) und die Tatsache, dass in Merkmal 6 die Bezugszeichen 22, 23, 29 und 30 Erw\u00e4hnung finden, in Merkmal 8 aber nur die Bezugszeichen 22 und 30, bedeuten, dass von den insgesamt vorhandenen Richtelementen nur eine Teilmenge entlang eines Kreises angeordnet sein m\u00fcsse. Dieses Argument vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Bezugszeichen, das hei\u00dft Ziffern oder Buchstaben aus einer Patentzeichnung, dienen der Erleichterung des Verst\u00e4ndnisses einer Patenschrift, (vgl. BGH, GRUR 1963, 563 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung, Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 Rn. 16). Sie sind, alleine f\u00fcr sich, nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs zu beschr\u00e4nken oder zu erweitern, sondern nur Hilfsmittel zur Erl\u00e4uterung der Beschreibung durch die Zeichnung und umgekehrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der EP 0 614 725 A2 (Anlage NK 4 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat auch insoweit technisch fachkundig und nicht offensichtlich unvertretbar begr\u00fcndet, dass die Entgegenhaltung nicht hinreichend deutlich offenbart, dass die paarweise als Richtmittel zusammenarbeitenden Positioniermittel entlang eines einzigen Kreises angeordnet sind, weil sie in radialer Richtung \u00fcber eine betr\u00e4chtliche Ausdehnung verf\u00fcgen. Auch werden dem Fachmann die Merkmale 9.1 bzw. Merkmal 9.2 nicht vermittelt, weil die jeweils um ein Spannfutter (4) und einen zugeh\u00f6rigen Spannzapfen (11) kreisf\u00f6rmig angeordneten Kugeln (19) nicht entlang eines einzigen Kreises bzw. au\u00dferhalb unmittelbar daneben angeordnet sind, sondern entlang mehrerer Kreise um die vier Spannfutter (4) bzw. Spannzapfen (11). In diesem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht nicht die vier Kombinationen aus Spannfutter, -zapfen und \u2013kugeln als Spannorgane im Sinne des Klagepatents begriffen, sondern die Kugeln (19) alleine, weil durch sie die Spannkraft auf den jeweiligen Spannzapfen \u00fcbertragen wird und damit an ihnen die axialen Komponenten der jeweiligen Teil-Spannkr\u00e4fte entstehen. Auch insoweit sch\u00e4tzt die Kammer die Entscheidung des fachm\u00e4nnisch besetzten Senates nicht als unvertretbar ein. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass stattdessen und alleine die Resultierenden der axialen Komponenten der Spannkraft der Kugelgesperre (\u201edie Resultierende aller Spannkugeln 19 des jeweiligen einzelnen Spannorgans\u201c) ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Merkmalsgruppe 9 sein sollen, haben sie dies zwar behauptet, aber nicht dargelegt, wieso dies der Fachmann unmittelbar und eindeutig dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung entnimmt und seine Aufmerksamkeit nicht zun\u00e4chst alleine auf die axialen Komponenten der Kugeln (19) gelenkt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass entgegen den Ausf\u00fchrungen des 4. Senats in seinem Urteil die zuletzt in das erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte Entgegenhaltung US 5,190,272 (Anlage NK 32 im Nichtigkeitsverfahren) den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder der Erfindungsh\u00f6he der Lehre des Klagepatents entgegensteht.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht ist \u2013 in der Sache nicht unvertretbar \u2013 davon ausgegangen, dass die Entgegenhaltung dem Fachmann den Gegenstand von Merkmal 6.3 nicht nach den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Anforderungen, das hei\u00dft eindeutig und unmittelbar, vermittelt. Hierzu hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass die Positionierung in Z-Richtung nicht mit als Z-Referenz dienenden, erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger erfolgt. Stattdessen erfolgt die Ausrichtung durch die aufeinanderliegenden Schr\u00e4gfl\u00e4chen der jeweiligen Zahnflanken der Stirnverzahnungen, weil bei Zahnpaarungen funktionsbedingt aufgrund des erforderlichen Zahnkopfspiels stets die Zahnflanken zueinander in Eingriff kommen. Die Beklagten haben sich mit dieser Argumentation in der Sache nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf die von ihnen als Anlage B 10 vorgelegte Berufungsbegr\u00fcndung verwiesen. Dieser kann die Kammer aber auch zu diesem Punkt nicht entnehmen, dass die Beurteilung der Neuheit durch das Bundespatentgericht in einer nicht vertretbaren Weise erfolgt ist. Die Patentanw\u00e4lte der Beklagten f\u00fchren darin unter Bezugnahme auf eine Stelle der Beschreibung der der Kammer nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegenden Schrift aus, dass die Offenbarung die Informationen f\u00fcr einen Fachmann durchschnittlichen K\u00f6nnens auf andere Gestaltungen des Positioniermittels ausweite. Diese Formulierung in einer Patentschrift gibt \u2013 mit Blick auf ein zuvor beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 allerdings lediglich eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit wieder. Ihr kann eine bestimmte Gestaltung \u2013 auch nicht die in Merkmal 6.3 beschriebene Ausgestaltung, also erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter und plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger \u2013 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden.<\/p>\n<p>Soweit man \u2013 was nach der Begr\u00fcndung des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht unvertretbar scheint \u2013 f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 8.1 erforderlich h\u00e4lt, dass alle Richtelemente und nicht nur eine Auswahl von mehreren Richtelementen entlang eines Kreises angeordnet sind, haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, wie sie das Gericht begr\u00fcndet hat, keine vern\u00fcnftigen Argumente mehr finden lie\u00dfen. Dies soll nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nicht der Fall sein, weil nicht ersichtlich sei, dass der Fachmann, ausgehend von der Gestaltung der Entgegenhaltung NK 32 mit einer umlaufenden Stirnverzahnung ohne Bauraum f\u00fcr erh\u00f6hte Z-Fl\u00e4chen, solche Fl\u00e4chen auf dem gleichen Radius wie die Stirnverzahnung anbringen w\u00fcrde. Auch dieser Schluss des Bundespatentgerichts ist jedenfalls nicht evident falsch.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zu einer \u2013 verneinten \u2013 unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents im Hinblick auf das neu eingef\u00fcgte Merkmal 6.3. nicht vertretbar sind. Auch insoweit hat sich das Gericht mit den nun aufrecht erhaltenen Einw\u00e4nden der Beklagten in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und unter Berufung auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass es bei einer Beschr\u00e4nkung eines Patentanspruchs auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht der umfassenden Mitaufnahme aller Merkmale (im vorliegenden Fall die prismatische Form der Zentrierzapfen und die gegen\u00fcber einem Kopfteil erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte) bedarf, wenn der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Unterlagen entnommen werden kann, dass auch Ausf\u00fchrungsformen ohne die in Rede stehenden Merkmale als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart sind. Dass eine Mitaufnahme des Bezugspunktes f\u00fcr die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte des Merkmals 6.3 nicht erforderlich war, begr\u00fcndet das Gericht damit, dass die Positionierung in X-Y-Richtung \u00fcber Zentrierzapfen und in Z-Richtung \u00fcber erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte ohnehin als bekannter Stand der Technik vorausgesetzt wurde und der genannte Stand der Technik hierzu auch zum Teil unterschiedliche M\u00f6glichkeiten aufgezeigt habe. Diese Ausf\u00fchrungen decken sich mit der Ausgestaltung der in Abschnitt [0003] beschriebenen Einrichtung, bei der ein Werkzeughalter mit einer planen Oberfl\u00e4che versehen ist, die gegen die Stirnfl\u00e4che vorstehender, f\u00fcr die Z-Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers verantwortlicher, Zapfen aufliegen soll. Auch dahingehend wird keine Bezugsfl\u00e4che f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Stirnfl\u00e4che der Zapfen genannt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht dargelegt, dass aus der Einf\u00fcgung von Merkmal 6.3 zwingend auf eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung geschlossen werden muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2043 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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