{"id":2207,"date":"2012-12-20T17:00:16","date_gmt":"2012-12-20T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2207"},"modified":"2016-04-25T09:26:38","modified_gmt":"2016-04-25T09:26:38","slug":"4a-o-13712-autohaltevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2207","title":{"rendered":"4a O 137\/12 &#8211; Autohaltevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1993<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 137\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, den Kl\u00e4gern Auskunft zu erteilen \u00fcber die Vertriebswege von<\/p>\n<p>in Fahrzeugen anbringbaren Haltern f\u00fcr elektronische Kleinger\u00e4te wie Smartphones, die zwischen dem Endglied eines aus Saugfu\u00df und Schwanenhals bestehenden Ger\u00e4tetr\u00e4gers und einer Ger\u00e4tehaltermontageplatte eine Universalgelenkanordnung aufweisen, bei welcher ein am Endglied angeordnetes Kugelgelenkelement mit einem an der Ger\u00e4tehaltermontageplatte angeordneten Kugelgelenkelement zusammenwirkt und die beiden Kugelgelenkelemente mittels eines Gelenkspannmechanismus reibschl\u00fcssig zusammen-spannbar sind, wobei der Gelenkspannmechanismus einen montageplattenseitig angeordneten Spannk\u00f6rper zum Spannen des montageplattenseitigen, als Kugelschale ausgebildeten Kugelgelenkelements gegen das endgliedseitige, als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement und einen vom Spannk\u00f6rper durch beide Kugelgelenkelemente zum Endglied hin hindurchlaufenden Schaft sowie ein hinterhalb des endgliedseitigen Kugelgelenkelementes angeordnetes Bet\u00e4tigungsorgan aufweist, das im Sinne der Erzeugung einer axialen Relativbewegung zwischen ihm und dem Spannk\u00f6rper zum Zwecke des Zusammenspannens oder Entspannens der Kugelgelenkelemente durch den Spannk\u00f6rper mit dem Schaft zusammenwirkt, und wobei das montageplattenseitige, als Kugel-schale ausgebildete Kugelgelenkelement eine gro\u00dfe mittige \u00d6ffnung aufweist, durch welche der Schaft hindurchverl\u00e4uft und deren Spiel den Schwenkbereich dieses Kugelgelenkelements bestimmt, wobei das als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement einen axial vorspringenden, den Schaft f\u00fchrenden Hohlzapfen aufweist, auf dessen freiem Ende der Spannk\u00f6rper axial beweglich gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>welche die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 16.01.2010 angeboten und vertrieben haben,<\/p>\n<p>unter Angabe von Namen und Anschrift des oder der Vorlieferan-ten und sonstiger den Beklagten bekannten Vorbesitzern sowie unter Angabe von Namen und Anschriften aller gewerblicher Ab-nehmer.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus seit dem 16.01.2010 begangene Handlungen nach Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, den Kl\u00e4gern Rechnung zu legen unter Angabe der Einkaufsmengen, Einkaufzeiten und Einkaufs-preisen von Gegenst\u00e4nden nach Ziffer I., weiter unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen und Lieferpreisen unter Vorlage der Einkaufsrechnungen, der Zollpapiere sowie der Verkaufsrechnungen oder Lieferscheine, und weiter \u00fcber den erzielten Gewinn unter Aufschl\u00fcsselung etwaiger ge-winnmindernder Kosten.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, s\u00e4mtliche noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenst\u00e4nde nach Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gern zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kl\u00e4-ger 3.283,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu 1). Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Pa-tents 1 688 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragener Inhaber der Kl\u00e4ger zu 2) und deren ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtige die Kl\u00e4gerin zu 1) ist, auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.01.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 20 2005 001 XXX U vom 07.02.2005 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 16.12.2009. Der deutsche Teil des Klagepa-tents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eUniversalgelenkanordnung zwischen einem Ger\u00e4tehalter und einem Tragarm oder einer Konsole\u201c. Sein Patentan-spruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eUniversalgelenkanordnung zwischen einem Endglied (2) eines Ger\u00e4te-tr\u00e4gers und einer Ger\u00e4tehaltermontageplatte (1) oder einem Ger\u00e4tehal-ter, wobei ein am Endglied (2) angeordnetes Kugelgelenkelement (22) mit einem an der Ger\u00e4tehaltermontageplatte bzw. am Ger\u00e4tehalter an-geordneten Kugelgelenkelement (12) zusammenwirkt und die beiden Kugelgelenkelemente (12, 22) mittels eines Gelenkspannmechanismus (3) reibschl\u00fcssig zusammenspannbar sind,<\/p>\n<p>wobei der Gelenkspannmechanismus (3) einen montageplattenseitig bzw. ger\u00e4tehalterseitig angeordneten Spannk\u00f6rper (32) zum Spannen des montageplattenseitigen bzw. ger\u00e4tehalterseitigen, als Kugelschale ausgebildeten Kugelgelenkelementes (12) gegen das endgliedseitige, als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement (22) und einen vom Spannk\u00f6rper (32) durch beide Kugelgelenkelemente (12, 22) zum Endglied (2) hin hindurchverlaufenden Schaft (33, 41, 51, 61) sowie ein hinterhalb des endgliedseitigen Kugelgelenkelementes (22) angeordne-tes Bet\u00e4tigungsorgan (36, 4, 5, 6) aufweist, das im Sinne der Erzeugung einer axialen Relativbewegung zwischen ihm und dem Spannk\u00f6rper (32) zum Zwecke des Zusammenspannens oder Entspannens der Kugelgelenkelemente (12, 22) durch den Spannk\u00f6rper (32) mit dem Schaft zusammenwirkt, und wobei das montageplattenseitige bzw. ge-r\u00e4tehalterseitige, als Kugelschale ausgebildete Kugelgelenkelement (12) eine gro\u00dfe mittige \u00d6ffnung (13) aufweist, durch welche der Schaft (33, 41, 51, 61) hindurchverl\u00e4uft und deren Spiel den Schwenkbereich dieses Kugelgelenkelements (12) bestimmt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das als Kugelpfanne ausgebildete Ku-gelgelenkelement (22) einen axial vorspringenden, den Schaft f\u00fchrenden Hohlzapfen (31) aufweist, auf dessen freiem Ende der Spannk\u00f6rper (32) axial beweglich gef\u00fchrt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift verkleinert wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Beschreibung des Klagepatents um die Seitenansicht einer Kugelgelenkanordnung. Figur 2 ist ein Axialschnitt durch die Kugelgelenkanordnung nach Figur 1 in einer zur Zeichenebene der Figur 1 um 90 Grad gedrehten Schnittebene.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bot an und lieferte in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend eingeblendete Kfz-Halterung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Auffassung der Kl\u00e4ger von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, mahnten sie die Beklagte zu 1) mit dem als Anlage K 6 vorgelegten patentanwaltlichen Schreiben unter Fristsetzung bis zum 18.09.2012 ab. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf eine den patentanwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4ger \u00fcbersandte Bitte um Fristverl\u00e4ngerung vom 06.09.2012 \u00fcbersandte das Sekretariat die als Anlage K 10 vorgelegte Mitteilung, dass eine Fristverl\u00e4ngerung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Nachdem bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger bis zum Ende der in ih-rer Abmahnung gesetzten Frist die geforderte strafbewehrte Unterlassungser-kl\u00e4rung nicht eingegangen war, haben die Kl\u00e4gervertreter mit Schriftsatz vom 19.09.2012 Klage erhoben. Die Klage wurde den Beklagten am 27.09.2012 zu-gestellt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 haben die Kl\u00e4ger die Klage hinsichtlich des ur-spr\u00fcnglich zus\u00e4tzlich gestellten Unterlassungsantrages mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, es sei am 30.10.2012 erstmalig bei ihnen eine Unterlassungserkl\u00e4rung im Original eingegangen. Die Beklagten haben sich dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 26.11.2012, bei Gericht eingegangen am 29.11.2012, angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen daher zuletzt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Vernichtung der Zusatz \u201eoder nach ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gern zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben\u201c entf\u00e4llt und dass auch der Beklagte zu 2) zur Vernichtung verurteilt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage, soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, abzuweisen;<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe bereits am 21.09.2012 eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Da ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter kleine \u00c4nderungen an der durch die Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Unterlassungserkl\u00e4rung vorgenommen habe, habe er diesbez\u00fcglich vor Fristablauf mit dem B\u00fcro der Kl\u00e4gervertreter telefonisch Kontakt aufgenommen, um diesbez\u00fcglich R\u00fccksprache zu halten. Es sei vom Sekretariat mitgeteilt worden, dass sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger erst am 19.09.2012 wieder in der Kanzlei einfinden werde. Auf die am 18.09.2012 ablaufende Frist angesprochen habe die Sekret\u00e4rin erwidert, es sei kein Problem, wenn man noch am 19.09.2012 korrespondiere. Bis dahin werde die Klage nicht abgesandt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat, soweit der Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten haben den Kl\u00e4gern im zuerkannten Umfang Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch der Beklagte zu 2) haftet, die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gern durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gern noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Scha-denersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4ger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Be-klagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFerner hat die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Da der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst keinen Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat, steht den Kl\u00e4gern gegen ihn kein Vernichtungsanspruch zu (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1205). Zudem ist es aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden geboten, der Beklagten auch die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht den Kl\u00e4gern ein Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog zu, wobei der durch die Kl\u00e4ger der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert von 250.000,- EUR unter Ber\u00fccksichtigung der erheblichen Restlaufzeit des Klagepatents auch als angemessen erscheint.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt ha-ben, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Unstreitig haben die Beklagten durch das Angebot und den Vertrieb der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Ge-brauch gemacht, so dass den Kl\u00e4gern gegen die Beklagten bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auch ein Anspruch auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung zustand.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine entsprechende Anwendung von \u00a7 93 Abs. 1 ZPO ist trotz der durch die Beklagten abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung kein Raum, denn die Beklagten haben Veranlassung zur Klage gegeben. Die Kl\u00e4ger haben die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23.08.2012 ordnungsgem\u00e4\u00df unter Fristsetzung bis zum 18.09.2012 abgemahnt. Nachdem bis zum Ablauf dieser Frist die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben wurde, haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben. Dass die Beklagten sodann eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, rechtfertigt vor dem Hintergrund der vorherigen Abmahnung ebenso wenig die Bejahung eines sofortigen Anerkenntnisses wie der Vortrag der Beklagten, ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe den Kl\u00e4gervertreter vor Fristablauf telefonisch zu kontaktieren versucht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welchen genauen Inhalt das mit der Sekret\u00e4rin des Kl\u00e4gervertreters gef\u00fchrte Telefonat hatte, denn jedenfalls haben die Beklagten auch nach ihrem Vortrag eine Unterlassungserkl\u00e4rung erstmalig am 21.09.2012 abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Frist f\u00fcr die Beklagten jedenfalls nicht verl\u00e4ngert. Im \u00dcbrigen ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass es zwingend vor der Abgabe der \u2013 gegebenenfalls auch leicht abge\u00e4nderten \u2013 Unterlassungserkl\u00e4rung einer vorherigen Absprache der Pro-zessbevollm\u00e4chtigten bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 29.11.2012 auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschulderischen Haftung auf Schadenersatz.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit nach dem 29.11.2012 wird der Streitwert auf 100.000,- EUR sowie die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Schadener-satz.<\/p>\n<p>Die jeweils erfolgte Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.12.2012 bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1993 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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