{"id":2205,"date":"2013-12-20T17:00:00","date_gmt":"2013-12-20T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2205"},"modified":"2016-05-23T08:03:55","modified_gmt":"2016-05-23T08:03:55","slug":"4a-o-25105-kapmargeriten-4-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2205","title":{"rendered":"4a O 251\/05 &#8211; Kapmargeriten (4) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2154<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2013, Az. 4a O 251\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4519\">15 U 75\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt sich mit der Vermarktung und Neuz\u00fcchtung von Zierpflanzensorten. Er ist eingetragener Inhaber der Gemeinschaftssorte EU 8XXX A (nachfolgend auch Klagesorte genannt). Diese geh\u00f6rt zur Art der Osteospermum (Kapmargeriten).<\/p>\n<p>Der Sortenschutz f\u00fcr A wurde 14.04.2000 angemeldet und am 17.12.2001 erteilt. Nach der offiziellen Sortenbeschreibung weist die Klagesorte folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf:<br \/>\nHerr Ralf B beantragte mit Schriftsatz vom 01.11.2004 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, den gemeinschaftlichen Sortenschutz der Klagesorte mit Wirkung seit der Registerpr\u00fcfung 2002, sp\u00e4testens aber mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das Gemeinschaftliche Sortenamt wies den Aufhebungsantrag am 21.09.2009 zur\u00fcck. Gegen diese Zur\u00fcckweisung legte Herr Ralf B am 14.12.2009 Beschwerde ein, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Zudem beantragte Herr Ralf B mit Schriftsatz vom 14.03.2007, die Klagesorte f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, wobei das Gemeinschaftliche Sortenamt diesen Antrag am 21.09.2009 ebenfalls zur\u00fcckwies. Auch gegen diese Entscheidung legte er mit Schriftsatz vom 13.12.2009 Beschwerde ein, \u00fcber die das Gemeinschaftliche Sortenamt noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eines der gr\u00f6\u00dften Jungpflanzenunternehmen in Deutschland. Im August und September 2002 wurde dem Kl\u00e4ger von einigen Lizenznehmern mitgeteilt, dass die Beklagte Osteospermum-Pflanzen anbiete, die der Sorte der Kl\u00e4gerin sehr \u00e4hnlich seien, ohne jedoch entsprechendes Pflanzenmaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das franz\u00f6sische Unternehmen C D aus E, das in gesch\u00e4ftlichen Kontakt mit dem Kl\u00e4ger steht, bestellte auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 01.02.2003 bei der Beklagten 200 Stecklinge der unter der Bezeichnung \u201eF&#8217;s G orange\u201c vertriebenen Osteospermum-Sorte. Die Bestellung wurde ausgef\u00fchrt. Das von der Beklagten an C D versandte Pflanzenmaterial stimmt mit dem Pflanzenmaterial \u00fcberein, welches die Beklagte im Rahmen des Erteilungsverfahrens der Sorte H 02 dem Bundessortenamt zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>Herr Ralf B beantragte f\u00fcr die Sorte \u201eF\u2019s G\u201c unter der Bezeichnung \u201eH 02\u201c beim Gemeinschaftlichen Sortenamt Sortenschutz. Diesen Antrag wies das Gemeinschaftliche Sortenamt am 21.09.2009 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, im Ergebnis der technischen Pr\u00fcfung von 2007 sei dem Amt am 20.08.2007 ein negativer Pr\u00fcfbericht \u00fcbersandt worden, der tabellarisch die in 2006 und 2007 f\u00fcr \u201eA\u201c und \u201eH 02\u201c erfassten Messwerte und Auspr\u00e4gungsstufen wiedergeben habe. Die von Herrn B geltend gemachten Unterschiede seien sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft worden, h\u00e4tten sich jedoch nicht als hinreichend erwiesen, um die deutliche Unterscheidbarkeit beider Sorgen feststellen zu k\u00f6nnen. Zugleich wies das Gemeinschaftliche Sortenamt in dieser Entscheidung darauf hin, das Bundessortenamt sei zu der Auffassung gelangt, die als Vergleichsmaterial f\u00fcr \u201eH 02\u201c herangezogene Sorte \u201eA\u201c sei im Antragstag allgemein bekannt gewesen, wobei diese Sorte auch unver\u00e4ndert fortbestehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eF&#8217;s G\u201c vertriebenen und unter der Bezeichnung H 02 angemeldeten Pflanzen Vermehrungsmaterial der Klagesorte seien, weshalb deren Vermehrung und Vertrieb sein Schutzrecht verletze.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen, die von ihr unter der Bezeichnung \u201eF\u2019s G\u201c vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Osteospermum-Sorte EU 8XXX A,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen, f\u00fcr die Sorte festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale<\/p>\n<p>CPVO Merkmal No.: 1; Merkmal: Pflanze: Haltung der Triebe; Note\/Auspr\u00e4gung: 4<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 2; Merkmal: Trieb: L\u00e4nge (cm); Note\/Auspr\u00e4gung: 29,2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 3; Merkmal: Blatt: L\u00e4nge (cm) ; Note\/Auspr\u00e4gung: 6,5<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 4; Merkmal: Blatt: Breite (mm); Note\/Auspr\u00e4gung: 23,6<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 5; Merkmal: Blatt: St\u00e4rke der Lappung; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 6; Merkmal: Blatt: Panaschierung; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 7; Merkmal: Nur Sorten ohne Panaschierung: Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: 5<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 8; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise; Note\/Auspr\u00e4gung: 2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 9; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreise 9<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 10; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Durchmesser (cm); Note\/Auspr\u00e4gung: 6,7<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 11; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Form der Zungenbl\u00fcte; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 12; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge (mm) ; Note\/Auspr\u00e4gung: 31,2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 13; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Breite (mm); Note\/Auspr\u00e4gung: 5,9<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 14; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0028C, orange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 15; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0028 C, orange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 16; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0090B, blauviolett<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 17; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite braunorange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 18; Merkmal: Scheibe: Farbe; Note\/Auspr\u00e4gung: dunkelgr\u00fcn<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 19; Merkmal: Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns; Note\/Auspr\u00e4gung: 3<\/p>\n<p>in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu vermehren und\/oder vermehren zu lassen und\/oder in die Europ\u00e4ische Union einzuf\u00fchren, dort gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuk\u00fcndigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen;<\/p>\n<p>II. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung,<\/p>\n<p>1. \u00fcber Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der in Ziffer I genannten \u201eSorte\u201c H 02 (F\u2019s G) seit dem 31.03.2002;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze hinsichtlich der in Ziffer I genannten \u201eSorte\u201c H 02 (F\u2019s G) seit dem 31.03.2002 unter Angabe des erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;<\/p>\n<p>3. \u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 106 Abs. 2 GemSortVO auszusetzen, bis das Gemeinschaftliche Sortenamt \u00fcber die Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes der Sorte A entschieden hat.<\/p>\n<p>Sie meint, das Vorliegen einer Sortenschutzverletzung sei nicht belegt. Die Sachverst\u00e4ndige habe keinen eigenen Vergleichsanbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte durchgef\u00fchrt, Aussagen zur Unterscheidbarkeit der Sorten habe die Sachverst\u00e4ndige nach eigenem Bekunden nicht treffen k\u00f6nnen. Auch habe die Sachverst\u00e4ndige die zu begutachtenden Pflanzen nicht selbst in Augenschein genommen. S\u00e4mtliche Aussagen der Sachverst\u00e4ndigen zu der Frage, ob die Abweichungen zwischen den 2003 f\u00fcr \u201eH 02\u201c festgestellten Merkmalsauspr\u00e4gungen und der Sortenbeschreibung der Klagesorte zu erwarten gewesen seien, seien reine Spekulation. Sie w\u00fcrden der eigenen Aussage der Sachverst\u00e4ndigen widersprechen, welchen Beweiswert Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren h\u00e4tten. Hierzu habe sie in ihrer Anh\u00f6rung wiederholt ausgef\u00fchrt, dass ein Vergleich von Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren kein taugliches Mittel zur Feststellung der Unterscheidbarkeit zweier Sorten darstelle. Eine Best\u00e4ndigkeit der Klagesorte sei nicht gegeben. Sp\u00e4tere Beschreibungen einer Sorte d\u00fcrften keine andere als die in der amtlichen Sortenbeschreibung vergebenen Merkmalsauspr\u00e4gungen enthalten. So gelinge es dem Bundessortenamt die Einheitlichkeit der Sortenbeschreibung gesch\u00fctzter Sorten durch eine Anpassung der Grenzwerte der Merkmalsauspr\u00e4gungen sicherzustellen. Die in dem Raport vom 16.08.2007 mit \u201eA\u201c gekennzeichneten Sorten k\u00f6nnen der Klagesorte nicht angeh\u00f6ren, weil deren Beschreibungen nicht mit der amtlichen Sortenbeschreibung der Klagesorte \u00fcbereinstimmten.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nne auch die Stellungnahme des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 21.09.2009, wonach Herr B in seiner Stellungnahme zum Pr\u00fcfbericht einger\u00e4umt habe, dass die f\u00fcr die Pr\u00fcfperioden 2006 und 2007 gewonnenen Daten keine Unterschiede zwischen H 02 und der Vergleichssorte zeigten, den Verletzungsvorwurf nicht zu begr\u00fcnden, da Herr B in seiner \u00c4u\u00dferung gerade deutlich gemacht habe, dass es sich bei der Vergleichssorte nicht um die Klagesorte gehandelt habe.<\/p>\n<p>Zudem werde sich die Klagesorte auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Klagesorte sei zun\u00e4chst nicht best\u00e4ndig. Pflanzenmaterial der Klagesorte sei weder bei dem Kl\u00e4ger, noch bei der Firma I vorhanden, weshalb 2003 und 2004 im Erteilungsverfahren f\u00fcr \u201eH 02\u201c als Vergleichsmaterial nicht Pflanzen der Klagesorte, sondern zumindest 2003 Material der Sorte \u201eJ\u201c eingereicht worden sei. Auch im Pr\u00fcfjahr 2005 sei kein Pflanzenmaterial vorgelegt worden, welches die Sortenschutzvoraussetzungen der Artt. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortVO) erf\u00fclle, da das in diesem Jahr vorgelegte Material unstreitig nicht homogen sei. \u00dcberdies habe das im Pr\u00fcfjahr 2006 vorgelegte Material nicht der Sortenbeschreibung aus dem Jahr 2001 entsprochen. Die sodann durchgef\u00fchrte weitere Pr\u00fcfung sei demgegen\u00fcber rechtswidrig gewesen, so dass die Klagesorte bereits zu diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Homogenit\u00e4t h\u00e4tte vernichtet werden m\u00fcssen, ohne dass dem Gemeinschaftlichen Sortenamt insoweit ein Ermessen einger\u00e4umt gewesen w\u00e4re. Die Pr\u00fcfergebnisse der Jahre 2006 und 2007 w\u00fcrden den Schluss nicht zulassen, dass die Klagesorte in diesen Jahren \u201ewieder existiert\u201c habe, denn das in den Jahren 2003 bis 2007 eingereichte Material sei nicht Solches der Klagesorte gewesen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies beruft sich die Beklagte auf eine fehlende Berechtigung des Kl\u00e4gers, Art. 20 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 11 GemSortVO, da der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt habe, die Klagesorte sei die als \u201eOrange K\u201c bekannte Sorte, die jedoch von Herrn L M gez\u00fcchtet worden sei, wobei der Kl\u00e4ger einen Rechts\u00fcbergang nicht habe darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Das Gemeinschaftliche Sortenamt habe im Rahmen des Schutzerteilungsverfahrens zur Sorte \u201eH 02\u201c durch Vergleichsanbau mit der Klagesorte \u00fcber zwei Pr\u00fcfperioden (2006 und 2007) festgestellt, dass sich \u201eH 02\u201c von der Klagesorte nicht hinreichend deutlich unterscheide. Auch wenn die Sachverst\u00e4ndige in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2004 hervorgehoben habe, dass ein Vergleichsanbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten nicht durchgef\u00fchrt worden sei, habe ein Solcher somit nunmehr stattgefunden.<\/p>\n<p>Ferner treffe es zwar zu, dass Art. 21 Abs. 1 GemSortVO dem Amt kein Ermessen einr\u00e4ume, wenn die Voraussetzungen von Artt. 8 oder 9 GemSortVO nicht vorliegen w\u00fcrden. Dies gelte jedoch nicht f\u00fcr die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Insoweit liege es im Entscheidungsermessen des Amtes, ob eine Pr\u00fcfperiode f\u00fcr ausreichend erachtet oder eine weitere Pr\u00fcfperiode anordnet werde oder nicht. Soweit Unterschiede der Klagesorte aus dem Jahr 2003 mit dem Vergleichsmaterial aus 2006 und 2007 bestehen w\u00fcrden, w\u00fcrden diese ausschlie\u00dflich auf \u00e4u\u00dferen Faktoren (\u201earttypische Variationsbreite\u201c) beruhen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die m\u00fcndlichen Verhandlungen, die beiden schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 17.11.2004 und 26.03.2012 sowie das schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 14.11.2012 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht ohne Erfolg gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs.1 lit.a) GemSortVO i.V.m. Art.13 Abs.2 GemSortVO, Artt. 94 Abs. 2, 97 Abs. 1 GemSortVO i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geltend. Nach Art. 94 Abs.1 lit.a) GemSortVO ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, f\u00fcr die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortVO genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Kammer kann aus Rechtsgr\u00fcnden nicht feststellen, dass die Beklagte die Rechte aus der Klagesorte verletzt h\u00e4tte, mit der Folge, dass dem Kl\u00e4ger auch die weiteren geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Schutzbereich einer gesch\u00fctzten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale gem\u00e4\u00df der amtlichen Beschreibung der Sorte (Art. 62 Satz 2 GemSortV) bestimmt, wobei zum Schutzumfang einer gesch\u00fctzten Sorte au\u00dfer dem sogenannten Identit\u00e4tsbereich auch ein sogenannter Toleranzbereich geh\u00f6rt, der bestimmte zu erwartende Variationen umfasst (BGH, GRUR 2009, 750752 \u2013 Lemmon K).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Schutzbereich umfasst zun\u00e4chst die Kombination aller kennzeichnenden Merkmale, wobei nur die Kombination gesch\u00fctzt ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 \u2013 Lemmon K\/A; OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 \u2013 Sortenschutzverletzung; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598). Eine Verletzung scheidet somit aus, wenn zumindest durch ein Merkmal die gesch\u00fctzte Sorte von der anderen Sorte zu unterscheiden ist, denn der Verletzungsrichter ist an diese Merkmalskombination, welche im Erteilungsbeschluss festgeschrieben wurde, gebunden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 \u2013 Lemon K\/A).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fallen auch Merkmalsauspr\u00e4gungen einer Pflanze in den Schutzbereich einer europ\u00e4ischen Sorte, die unterschiedliche Auspr\u00e4gungen von Merkmalen zeigen, die Unterschiede sich aber im Rahmen der zu erwartenden und zu tolerierenden Variation halten (BGH, GRUR 2009, 750752 \u2013 Lemmon K; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 \u2013 Lemmon K\/A; OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 \u2013 Sortenschutzverletzung). Denn zu beachten ist, dass sich der Sortenschutz &#8211; anders als etwa der Patentschutz &#8211; nicht auf k\u00fcnstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenst\u00e4nde bezieht, sondern auf Pflanzen, also auf Lebewesen, deren konkrete Auspr\u00e4gungen von unterschiedlichen Faktoren wie der Mutterpflanzenhaltung, der Qualit\u00e4t des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der Menge der D\u00fcngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot abh\u00e4ngen. So k\u00f6nnen insbesondere beim Anbau von Pflanzen einer Sorte im Freiland Schwankungen der Umweltbedingungen zu einer unterschiedlichen Ausbildung eines Merkmals f\u00fchren. Aus diesem Grunde ist es auch nicht immer m\u00f6glich, ausschlie\u00dflich auf Grund eines sog. botanischen Vergleichs der der Beschreibung einer gesch\u00fctzten Sorte entnommenen Merkmale mit den Merkmalen eines angegriffenen Pflanzenmaterials eine Sortenschutzverletzung festzustellen. Ein solcher Vergleich alleine mag dann ausreichen, wenn sich die \u00dcberzeugung gewinnen l\u00e4sst, dass die in Verkehr gebrachten angegriffenen Pflanzen in allen Merkmalen identisch mit der Sortenbeschreibung der gesch\u00fctzten Sorte \u00fcbereinstimmen. In Zweifelsf\u00e4llen oder wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Auspr\u00e4gung der Merkmale Abweichungen gegen\u00fcber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Auspr\u00e4gungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen Bewertungen der Merkmale vorgenommen werden, die h\u00e4ufig erst nach einem Vergleichsanbau m\u00f6glich sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 575, 576 \u2013 Melanie; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, 2 U 94\/05, BeckRS 2007, 02436).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAllerdings gebieten es der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale, den Toleranzbereich nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen und nicht zu weit auszudehnen. Die Rechtsprechung hat daher bereits fr\u00fcher zur Feststellung des Toleranzbereichs die damaligen Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung herangezogen und &#8211; entsprechend den damaligen Kriterien zur Unterscheidbarkeit &#8211; darauf abgestellt, ob die Abweichungen innerhalb einer Klassenbreite liegen (OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 &#8211; Sortenschutzverletzung; vgl. auch Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).<\/p>\n<p>Nachdem die damaligen Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes durch die \u201eGrunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten&#8220; ersetzt worden sind, hat die Kammer die nach den derzeit g\u00fcltigen Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereiches herangezogen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 \u2013 Lemon K\/A).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit einen Vergleichsanbau voraussetzt, also den Anbau der auf Unterscheidbarkeit zu pr\u00fcfenden zwei Sorten (Pflanzenmaterial der Klagesorte und des als verletzend beanstandeten Pflanzenmaterials) am gleichen Pr\u00fcfort w\u00e4hrend der gleichen Vegetationsperiode. Daher k\u00f6nnen die unter Nr. 3 der Grunds\u00e4tze festgelegten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Unterscheidbarkeit zweier Sorten auch nur dann f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereiches einer Sorte gegen\u00fcber einer anderen Sorte entsprechend herangezogen werden, wenn auch tats\u00e4chlich ein Vergleichsanbau der Klagesorte und des als verletzend beanstandeten Pflanzenmaterials durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Ein solcher Vergleichsanbau setzt die Feststellung voraus, dass es sich bei dem Pflanzenmaterial, das zur Klagesorte geh\u00f6ren soll, tats\u00e4chlich um Solches handelt. Diese Feststellung kann sich im Falle von sich vegetativ vermehrenden Pflanzen &#8211; bei denen anders als bei samenvermehrten Sorten die Hinterlegung eines Standardmusters, das zu Vergleichszwecken mit herangezogen werden kann, nicht m\u00f6glich ist &#8211; nur aus einem Vergleich der bei der Registerpr\u00fcfung erfassten und im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale mit den Auspr\u00e4gungsmerkmalen des jeweils aktuellen Pflanzenmaterials ergeben. F\u00fcr diesen zwei unterschiedliche Vegetationsperioden betreffenden Vergleich sind die f\u00fcr den Vergleichsanbau geltenden Ma\u00dfst\u00e4be der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes nicht ohne Weiteres \u00fcbertragbar. Denn es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es bei sich vegetativ vermehrenden Pflanzen neben eher konstanten Auspr\u00e4gungsmerkmalen auch sich aufgrund der \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcsse in den einzelnen Vegetationsperioden mehr oder weniger stark ver\u00e4ndernde Auspr\u00e4gungsmerkmale gibt. Daher bedarf es, wenn mehr als eine Note (Auspr\u00e4gungsstufe) betragende Abweichungen zwischen der Bewertung der Registerpr\u00fcfung der Klagesorte und der Bewertung des aktuellen Pflanzenmaterials bei sich bekannterma\u00dfen ver\u00e4ndernden Auspr\u00e4gungsmerkmalen festgestellt werden, der Pr\u00fcfung, ob diese Abweichungen auf \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse zur\u00fcckzuf\u00fchren sind und es sich in Anbetracht dieses Umstandes gleichwohl um dieselbe Sorte handelt. Daf\u00fcr wird in aller Regel die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderlich sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann eine Verletzung des Schutzbereichs der Klagesorte seitens der Kammer aus Rechtsgr\u00fcnden nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beurteilung, ob die Pflanzen mit der Bezeichnung \u201eH 02\u201c in den Schutzbereich der Klagesorte f\u00e4llt, ist eine Rechtsfrage, welche die Kammer zu beantworten hat (vgl. zum Patent BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel; BGH, GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner). Zwar kann sich die Kammer zur Ermittlung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen sachverst\u00e4ndiger Hilfe bedienen, die abschlie\u00dfende Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Sortenschutzverletzung obliegt jedoch gleichwohl der Kammer.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgangspunkt der Beurteilung der Verletzungsfrage ist die die Klagesorte betreffende Sortenbeschreibung, die dem Erteilungsbeschluss vom 17.12.2001 zugrunde lag (vgl. f\u00fcr das nationale Recht, Jestaedt, GRUR 1982, 595, 597). Ein nationales Gericht, vor dem eine Klage wegen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes anh\u00e4ngig ist, hat gem\u00e4\u00df Art. 105 GemSortVO von der Rechtsg\u00fcltigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auszugehen. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die Sorte, wie sie sich aus dem Erteilungsbeschluss und der dazugeh\u00f6renden Sortenbeschreibung ergibt (Art. 62 GemSortVO). In der amtlichen Sortenbeschreibung wird die eingetragene Pflanzensorte mit ihren Auspr\u00e4gungen beschrieben. Sie beruht auf der technischen Pr\u00fcfung und ist, sollten die Voraussetzungen der Artt. 7-9 GemSortVO vorliegen, neben dem Pr\u00fcfbericht Bestandteil des Ergebnisses der technischen Pr\u00fcfung (vgl. Art. 57 GemSortVO). Der Pr\u00fcfbericht und die Sortenbeschreibung mit den jeweiligen Merkmalen und Auspr\u00e4gungen stammen vorliegend aus dem Jahr 2001.<\/p>\n<p>Diese Sortenbeschreibung ist somit f\u00fcr das Verletzungsgericht bindend, solange keine Anpassung der amtlichen Sortenbeschreibung gem\u00e4\u00df Art. 87 Abs. 4 GemSortVO stattgefunden hat. Danach kann das gemeinschaftliche Sortenamt nach Anh\u00f6rung des Inhabers die Art der Merkmale und die festgestellten Auspr\u00e4gungen dieser Merkmale den jeweils geltenden Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Beschreibung von Sorten anpassen, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten des treffenden Taxons vergleichbar zu machen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund, dass die Sortenbeschreibung aus dem Pr\u00fcfjahr 2001 stammt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass, wie bereits zuvor ausgef\u00fchrt, es sich bei dem vorliegenden Schutzgut um lebendes Material handelt. Die konkreten Auspr\u00e4gungen einer Pflanze h\u00e4ngen von den jeweiligen Umweltbedingungen ab, wie es sich auch aus den Sachverst\u00e4ndigengutachten ergibt. Dies ergibt sich anschaulich aus der Anlage 5 des Gutachtens vom 26.03.2012, in welcher die festgestellten Unterschiede der Pflanzen \u201eH 02\u201c und ihrer einzelnen Merkmale im Vergleich zur Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss dokumentiert sind (vgl. z. B. Merkmale 2, 3, 4 und 12).<\/p>\n<p>Mithin ist es den j\u00e4hrlich in Erscheinung tretenden Auspr\u00e4gungen einzelner Merkmale, die die jeweilige Variationsbreite der Merkmale darstellen, geschuldet, die Grenzwerte der Auspr\u00e4gungsstufen jeweils j\u00e4hrlich, soweit erforderlich, neu zu bestimmen. Wie die Sachverst\u00e4ndige in ihrem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 14.11.2012 auf Seite 1 ausf\u00fchrt, reagieren Pflanzen auf ihre Umweltbedingungen, so dass keine Pflanze exakt der anderen gleicht. So k\u00f6nnen sich Organismen mit gleichem Genotyp in ihrer endg\u00fcltigen Ausgestaltung voneinander unterscheiden. Derartige umweltbedingte, nichterbliche Unterschiede im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild werden in der Wissenschaftsliteratur auch als Modifikationen bezeichnet (Nultsch, Allgemeine Botanik, 6. Aufl., S. 313).<\/p>\n<p>Neben den tabellarisch festgehaltenen unterschiedlichen Merkmalsauspr\u00e4gungen der gepr\u00fcften Pflanzen, die das Bundessortenamt f\u00fcr \u201eOsteopermum\u201c in der Pr\u00fcfung hatte, sind die unterschiedlichen Merkmalsauspr\u00e4gungen auch auf den im Gutachten vom 26.03.2012 (Anlage 2) wiedergegebenen Abbildungen augenscheinlich. Um die Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, ob ein gepr\u00fcftes Pflanzenmaterial im Rahmen des Bestandsverfahren noch zur Klagesorte geh\u00f6rt, ist es nach den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen in ihrem Gutachten vom 26.03.2012, Seite 4, erforderlich, die Modifikationen hinreichend zu erfassen.<\/p>\n<p>Hierzu werden gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 der Bekanntmachung Nr. 20\/04 des Bundessortenamtes \u00fcber die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten (Bl. f\u00fcr Sortenwesen 10\/2004, S. 330 ff) im Verlauf der Pr\u00fcfung die Merkmalsauspr\u00e4gungen der einzelnen Sorten erfasst. Die so erfassten Auspr\u00e4gungen werden f\u00fcr die Beschreibung der Sorten bestimmten Auspr\u00e4gungsstufen zugeordnet.<\/p>\n<p>Danach k\u00f6nnen sich bestimmte Merkmale aufgrund der j\u00e4hrlich unterschiedlichen Umweltbedingungen unterschiedlich \u201eauspr\u00e4gen\u201c, so wie die Sachverst\u00e4ndige im Rahmen ihrer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 24.05.2005, S. 6, vor dem erkennenden Gericht ausgef\u00fchrt hat (vgl. Bl. 281 ff GA). So sei die Triebl\u00e4nge nicht exakt jedes Jahr gleich wiederzufinden. In dem einen Jahr sei eine Sorte 30 cm lang, in dem n\u00e4chsten Jahr sei sie 45 cm lang. Diesbez\u00fcglich, so die Sachverst\u00e4ndige weiter, w\u00fcrden die j\u00e4hrlichen Grenzwerte, die einer Auspr\u00e4gungsstufe zugrunde liegen, neu bestimmt werden. Auch die Parteivertreter erkl\u00e4rten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.12.2013 \u00fcbereinstimmend die nachfolgend wiedergegebene Pr\u00fcfungs- und Entscheidungspraxis des Bundessortenamtes. Die beobachteten Modifikationen f\u00fchrten zu j\u00e4hrlichen Messwerten von einzelnen Merkmalen, die Grundlage f\u00fcr die Definition der j\u00e4hrlichen Grenzwerte seien. So werde das Merkmal \u201eBlatt, L\u00e4nge\u201c \u2013 soweit Messwerte vorl\u00e4gen \u2013 j\u00e4hrlich neu bestimmt, wie es sich auch aus den Anlagen B 33 und B 34 beispielhaft ergibt. Die j\u00e4hrlichen Grenzwerte f\u00fcr Merkmale der Osteospermum k\u00f6nnen jeweils in einem Jahr unterschiedlich ausfallen. Beispielhaft sind die Grenzwerte einzelner Merkmale f\u00fcr Osteospermum f\u00fcr das Jahr 2002 bis 2004 nachfolgend verkleinert wiedergegeben, die der Anlage B 33 entnommen worden sind:<\/p>\n<p>Anhand der festgestellten Variationsbreite einzelner Merkmale werden dann diese statistisch gemittelt und so der jeweilige Grenzbereich der Auspr\u00e4gungsstufen bestimmt. Allerdings lie\u00dfen sich so nicht alle festgestellten Modifikationen hinreichend genau erfassen, wie die Sachverst\u00e4ndige auf Seite 8 ihres schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachtens ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nBei der Beurteilung der Rechtfrage, ob die Pflanzen der Sorte \u201eH 02\u201c in den Schutzbereich der Klagesorte fallen, ist allerdings zu beachten, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs das von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des Toleranzbereichs eines Schutzbereichs einer eingetragenen Sorte Modifikationen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls ber\u00fccksichtigt. Aus Rechtsgr\u00fcnden ist jedenfalls dann eine Verletzung des Schutzbereichs einer Klagesorte zu verneinen, wenn der Fall so liegt wie hier. Die festgestellten Modifikationen wurden bei der Bestimmung der Grenzwerte ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus wurden diese Modifikationen ber\u00fccksichtigt, um die Feststellung zu treffen, ob Modifikationen im erwarteten Variationsbereich liegen. Zudem w\u00e4ren diese Modifikationen bei der Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob die Pflanzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Toleranzbereich des Schutzbereichs der Klagesorte fallen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine solche wiederholte Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen ist aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen, da dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspricht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Grundsatz der Rechtssicherheit ist Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-158\/06, Stichting ROM, Rz. 24 = EuZW 2007, 438) und stellt ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (EuGH, Entscheidung vom 13.02.1996, C-143\/93, Van Es Douane Agenten, Rz. 27; Mayer, in: Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, 50. Erg\u00e4nzungslieferung 2013, Grundrechtsschutz und rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze Rn. 392). Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit muss eine Gemeinschaftsregelung den Betroffenen erm\u00f6glichen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Denn die Einzelnen m\u00fcssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen k\u00f6nnen (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 \u2013 C-158\/06, Stichting ROM, Rz. 25).<\/p>\n<p>Dies bedeutet f\u00fcr das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale gebieten, den Toleranzbereich nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen und nicht zu weit auszudehnen. Die Rechtsprechung hat bereits fr\u00fch auf die Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung zur\u00fcckgegriffen (vgl. OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 \u2013 Sortenschutzverletzung) und entsprechend den Kriterien zur Unterscheidbarkeit (vgl. Art. 6 lit. a) GemSortVO) darauf abgestellt, ob die Abweichungen innerhalb einer Klassenbreite liegen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 \u2013 Lemon K\/A).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit dem Vortrag der Parteivertreter ist es im vorliegenden Fall so, dass Modifikationen von Merkmalen wiederholt ber\u00fccksichtigt werden, n\u00e4mlich zun\u00e4chst bei der Bestimmung der j\u00e4hrlichen Grenzwerte. Zwar f\u00fchrt die Sachverst\u00e4ndige auf Seite 4 ihres Gutachtens vom 26.03.2012 aus, Schwankungen lie\u00dfen sich bei sorgf\u00e4ltigster Auswahl und Erfassung der Merkmale nicht verhindern und m\u00fcssen daher bei der Identit\u00e4tspr\u00fcfung besondere Beachtung finden. Eine mehrfache Ber\u00fccksichtigung der Modifikationen auch bei der Feststellung, ob Pflanzen der Klagesorte zuzuordnen sind und bei der Frage, ob Pflanzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Toleranzbereich fallen, w\u00fcrde jedoch dazu f\u00fchren, letztendlich den Schutzbereich unzul\u00e4ssigerweise auszudehnen. Dies k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass Pflanzen, die von den Pflanzen einer eingetragenen Sorte in jeder Hinsicht gem\u00e4\u00df Art. 7 GemSortVO unterscheidbar w\u00e4ren oder sogar die Anforderungen einer eigenst\u00e4ndigen Sorte (vgl. Artt. 7-9 GemSortVO) gerecht w\u00fcrden, im Laufe der Jahre durch Weiterentwicklungen von Modifikationen in den Schutzbereich einer eingetragenen Sorten fallen, mithin \u201ehineinwachsen\u201c k\u00f6nnten. Dies w\u00e4re mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, denn derjenige, der in Ansehung der Sortenbeschreibung Pflanzen vermehrt und in den Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes nicht in den Identit\u00e4ts- und Toleranzbereich des Schutzbereichs der eingetragenen Sorte f\u00e4llt, vermag die weiteren Modifikationen der Pflanzen der gesch\u00fctzten Sorte nicht derart genau zu prognostizieren. Das Gegenteiliges der Fall ist, ist dem Sachvortrag der Parteien nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. In diesem Fall kann er aber seine Pflichten gem\u00e4\u00df Artt. 94 ff i. V. m. Art. 13 GemSortVO nicht mehr unzweideutig erkennen. Ihm ist es unter diesen Umst\u00e4nden verwehrt, seine Vorkehrungen zu treffen, eine Sortenschutzverletzung zu vermeiden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Auffassung des Kl\u00e4gers, der Toleranzbereich einer eingetragenen Sorte schlie\u00dfe sich an den Variationsbereich der Sorte an, w\u00fcrde nicht nur zu der zuvor beschriebenen Rechtsunsicherheit in dem betroffenen Verkehrskreis f\u00fchren, sondern auch den Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 87 Abs. 4 GemSortVO beeintr\u00e4chtigen. Denn die auftretenden Modifikationen der Pflanzen einer eingetragenen Sorte w\u00fcrden bei der Bestimmung der Grenzwerte sowie \u00fcber den Variationsbereich und den Toleranzbereich aufgefangen werden. Eine Anpassung der Sortenbeschreibung an die Auspr\u00e4gungen einzelner Merkmale dient aber gerade dem Grundsatz der Rechtssicherheit der beteiligten Verkehrskreise, da die Beschreibung der Sorte mit der Beschreibung anderer Sorten vergleichbar gemacht werden kann. Eine \u00c4nderung der amtlichen Sortenbeschreibung l\u00e4sst Dritte erkennen, welche Merkmale mit welchen Auspr\u00e4gungen in der angepassten Sortenbeschreibung Grundlage f\u00fcr die Frage sind, ob eine Rechtsschutzverletzung der eingetragenen Sorte vorliegt oder nicht. Eine Anpassung der amtlichen Sortenbeschreibung hat unstreitig jedoch nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs ist Aufgabe des Tatrichters zu der \u00dcberzeugung zu gelangen, dass eine von dem als Verletzer in Anspruch genommenen erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze der gesch\u00fctzten Sorte angeh\u00f6rt (BGH, GRUR 2006, 575, 576 \u2013 Melanie). Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund gelangt die Kammer nicht zu der \u00dcberzeugung, dass eine Sortenschutzverletzung vorliegt.<\/p>\n<p>Aus Rechtsgr\u00fcnden scheidet eine Verletzung der Rechte des Kl\u00e4gers aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht aus, wenn Modifikationen unzul\u00e4ssig mehrfach ber\u00fccksichtigt werden. Ausweislich der Anlagen 1 und 3 des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 26.03.2012 unterscheiden sich die Auspr\u00e4gungen einzelner Merkmale der Klagesorte f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 von den in der amtlichen Sortenbeschreibung festgeschriebenen Auspr\u00e4gungsstufen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass bereits Modifikationen bei der Bestimmung der j\u00e4hrlichen Grenzwerte und damit der Bestimmung der Auspr\u00e4gungsstufen ber\u00fccksichtigt wurden, vermag die Kammer aus Rechtsgr\u00fcnden aufgrund der nachfolgenden Unterschiede der einzelnen Auspr\u00e4gungsstufen einzelner Merkmale eine Rechtsverletzung nicht festzustellen.<\/p>\n<p>CPVO No.: 2; Merkmal: Trieb; Erteilungsbeschluss (2001): 3; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 2, 4, 4; H-02 (2004), (2006), (2007): 3, 5, 4<br \/>\nCPVO No.: 3; Merkmal: Blatt: L\u00e4nge; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 1, 2, 3; H-02 (2004), (2006), (2007): 1, 3, 3<br \/>\nCPVO No.: 4; Merkmal: Blatt: Breite; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 1, 3, 4; H-02 (2004), (2006), (2007): 1, 4, 3<br \/>\nCPVO No.: 8; Merkmal: Bl\u00fctenstand, Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 1, 2, 2; H-02 (2004), (2006), (2007): 2, 2, 2<br \/>\nCPVO No.: 9; Merkmal: Bl\u00fctenstand, Anzahl von unvollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 1, 9, 9; H-02 (2004), (2006), (2007): 9, 9, 9<br \/>\nCPVO No.: 10; Merkmal: Bl\u00fctenstand, Durchmesser; Erteilungsbeschluss (2001): 6; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 7, 6, 5; H-02 (2004), (2006), (2007): 6, 6, 5<br \/>\nCPVO No.: 12; Merkmal: Zungenbl\u00fcte; Erteilungsbeschluss (2001): 8; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 7, 7, 7; H-02 (2004), (2006), (2007): 7, 8, 6<br \/>\nCPVO No.: 10; Merkmal: Bl\u00fctenstand, Durchmesser; Erteilungsbeschluss (2001): 6; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 7, 6, 5; H-02 (2004), (2006), (2007): 6, 6, 5<br \/>\nCPVO No.: 19; Merkmal: Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns; Erteilungsbeschluss (2001): 3; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 4, 4, 3; H-02 (2004), (2006), (2007): 1, 4, 3<\/p>\n<p>Grundlage dieser Darstellung einzelner Auspr\u00e4gungsstufen von Merkmalen sind die bereits statistisch gemittelten Grenzwerte, die f\u00fcr jedes Jahr die Auspr\u00e4gungsstufen neu definieren.<\/p>\n<p>Trotz der Ber\u00fccksichtigung der Modifikationen im Rahmen der Auspr\u00e4gungsmerkmale weichen die festgestellten Auspr\u00e4gungsstufen bei der Klagesorte in den Jahren 2006 und 2007 von denen der Sortenbeschreibung ab. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die gemessenen quantitativen Merkmale 3 (2007) und 4 (2007), die einen Unterschied von mehr als einer Auspr\u00e4gungsstufe aufweisen.<\/p>\n<p>CPVO No.: 3; Merkmal: Blatt: L\u00e4nge; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2007): 3<br \/>\nCPVO No.: 4; Merkmal: Blatt: Breite; Erteilungsbeschluss (2001): 1; Klagesorte (2007): 4<\/p>\n<p>Aber auch bei den Merkmalen 2 und 10 ist der Bereich der festgestellten Abweichungen der Klagesorte selbst in den Jahren 2005 bis 2007 gr\u00f6\u00dfer als eine Auspr\u00e4gungsstufe (Auspr\u00e4gungsstufen 2 \u2013 4 bzw. 7 \u2013 5).<\/p>\n<p>CPVO No. : 2; Merkmal: Trieb; Erteilungsbeschluss (2001): 3; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 2,4,4<br \/>\nCPVO No. : 10; Merkmal: Bl\u00fctenstand, Durchmesser; Erteilungsbeschluss (2001): 6; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 7, 6, 5<\/p>\n<p>Wie sich aus der obigen Tabelle ergibt, weichen die Auspr\u00e4gungsstufen der Merkmale 2 und 12 der angegriffenen Pflanzenform nicht nur von den Auspr\u00e4gungsstufen der amtlichen Sortenbeschreibung ab, sondern gehen gleichzeitig \u00fcber die festgestellten Auspr\u00e4gungsstufen der Merkmale der Klagesorte in den Jahren 2006 bzw. 2007 sogar hinaus.<\/p>\n<p>CPVO No.: 2; Merkmal: Trieb; Erteilungsbeschluss (2001): 3; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 2, 4, 4; H-02 (2004), (2006), (2007): 3, 5, 4<\/p>\n<p>CPVO No.: 12; Merkmal: Zungenbl\u00fcte; Erteilungsbeschluss (2001): 8; Klagesorte (2005), (2006), (2007): 7, 7, 7; H-02 (2004), (2006), (2007): 7, 8, 6<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass bereits Modifikationen im Rahmen der Grenzwertbestimmung ber\u00fccksichtigt wurden, k\u00f6nnen diese Modifikationen nicht zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Frage einer Schutzrechtsverletzung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die festgestellten Modifikationen der angegriffenen Pflanzenform \u00fcber die festgestellten Modifikationen der Klagesorte hinausgehen und sich von den Auspr\u00e4gungsstufen der Merkmale der amtlichen Sortenbeschreibung weiter entfernen. Dies w\u00fcrde f\u00fcr sich genommen dazu f\u00fchren, dass die Modifikationen jedenfalls f\u00fcr das jeweilige Jahr au\u00dferhalb des nach der Rechtsprechung zuerkannten Toleranzbereichs liegen w\u00fcrden. Da die Abweichungen zum Teil erheblich sind, zeigt sich, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerecht zu werden, dass Modifikationen nicht \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 mehrfach ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Eine solche Betrachtung rechtfertigt aus Rechtsgr\u00fcnden nicht die Annahme einer Sortenschutzverletzung.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDiesem Ergebnis stehen die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen nicht entgegen. Die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen verhalten sich \u00fcber die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Auspr\u00e4gungsstufen der einzelnen Merkmale in den einzelnen Jahren.<\/p>\n<p>Soweit die Sachverst\u00e4ndige zum dem Ergebnis kommt, die vom Bundessortenamt gepr\u00fcften Pflanzen, die aus der Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers aus den Jahren 2006 und 2007 stammen, seien der Klagesorte zuzuordnen und die Pflanzen \u201eH 02\u201c w\u00fcrden in den Schutzbereich der Klagesorte fallen, vermag dies allein kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn streitentscheidend ist allein die Rechtsfrage, ob eine Verletzung der Klagesorte vorliegt oder nicht. Es bedurfte keiner weiteren Feststellung zu der Frage, ob und wie Modifikationen von Auspr\u00e4gungen einzelner Merkmale ber\u00fccksichtigt werden, denn diese Feststellungen sind zwischen den Parteien unstreitig und stimmen mit den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberein.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund konnte von einer \u2013 von den Parteien auch nicht beantragten \u2013 Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen abgesehen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Sachverst\u00e4ndige in ihrem schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26.03.2012 ausf\u00fchrt, dass der Einfluss der Umweltbedingungen auf die Modifikationen von Auspr\u00e4gungen der Merkmale 2, 3 und 4 besonders gro\u00df ist, mag dies Einfluss auf die jeweilige Bestimmung der Grenzwerte oder den Toleranzbereich haben. Es kann aber aus Rechtsgr\u00fcnden nicht dazu f\u00fchren, die Modifikationen wiederholt zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2154 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Dezember 2013, Az. 4a O 251\/05 Rechtsmittelinstanz: 15 U 75\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2205","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2205","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2205"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2205\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4521,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2205\/revisions\/4521"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2205"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2205"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2205"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}