{"id":2201,"date":"2013-02-14T17:00:53","date_gmt":"2013-02-14T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2201"},"modified":"2016-04-25T09:24:46","modified_gmt":"2016-04-25T09:24:46","slug":"4a-o-2512-ultraschallsensor-lizenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2201","title":{"rendered":"4a O 25\/12 &#8211; Ultraschallsensor-Lizenz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2007<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2013, Az. 4a O 25\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr, um eine Kaufpreisforderung und um die Erstattung von Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte schlossen am 31.07.2007 einen Knowhow- und Lizenzvertrag (der \u201eLizenzvertrag\u201c) (Anlage K 1). Nach \u00a7 1 des Lizenzvertrages sollte der Beklagte als Lizenznehmer zur Herstellung, dem Gebrauch und dem Vertrieb des Lizenzgegenstandes &#8211; eines Ultraschallsensors \u201eA B\/C\u201c und eines sogenannten \u201eD-Programmieradapters\u201c \u2013 berechtigt sein.<\/p>\n<p>Die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren wurde in \u00a7 3 des Lizenzvertrages geregelt. Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 3<br \/>\nLizenzgeb\u00fchren und weitere Zahlungskonditionen, Liefer- und<br \/>\nAbnahmevereinbarungen.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Lizenznehmer zahlt f\u00fcr die Zuverf\u00fcgungstellung der Lizenz einen Betrag von EURO 100.000 (in Worte EURO: Einhunderttausend) netto zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Der vorgenannte Betrag wird f\u00fcr die Laufzeit des Vertrages von 24 Monaten in Raten von monatlich EURO 4.167,00 zuz\u00fcglich Umsatzsteuer gezahlt. Die mtl. Zahlungen sind jeweils zum ersten des entsprechenden Monates zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Recht, den D Programmieradapter auch f\u00fcr seine eigenen Sensoren nutzen zu d\u00fcrfen, zahlt der Lizenznehmer weiterhin einmalig EURO 5000,00. Dieser Betrag ist mit Vertragsunterzeichnung zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Lizenznehmer verpflichtet sich dar\u00fcber hinaus, dem Lizenzgeber eine Zahlung in H\u00f6he von 20 % des Nettoverkaufspreises der Lizenzgegenstande zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zu zahlen, dies gilt auch f\u00fcr den D-Programmieradapter. Die Listenpreise finden sich in der als Anlage 1 diesem Vertrag beigef\u00fcgten Auflistung. Nettoverkaufspreis ist der Fakturenbetrag abz\u00fcglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Zahlungsausf\u00e4lle hindern das Entstehen der Zahlung an den Lizenzgeber nicht.<br \/>\n3.<br \/>\nNach Ablauf von zwei Jahren entf\u00e4llt die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer 1. Nach Ablauf der 2 Jahre sind 30 % des Nettoverkaufspreises der Lizenzgegenstande vereinbart. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 des Lizenzvertrages sollte der Lizenzvertrag f\u00fcr eine Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden und sich danach um ein Jahr verl\u00e4ngern, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gek\u00fcndigt w\u00fcrde. In \u00a7 15 des Lizenzvertrages hielten die Parteien fest, dass Nebenabreden nicht getroffen seien und \u00c4nderungen des Vertrages der Schriftform bed\u00fcrften.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag wurde von den Parteien am 07.09.2008 auf der letzten Seite eines unterschriebenen Vertragsexemplars handschriftlich um 3 Jahre verl\u00e4ngert (Anlage K 2). Der Wortlaut der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung lautet: \u201eIn beiderseitigem Einverst\u00e4ndnis wird der Vertrag um 3 Jahre verl\u00e4ngert vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012.\u201c<\/p>\n<p>Ab Anfang 2009 kam es zu Verz\u00f6gerungen bei der Bezahlung der monatlichen Raten gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer 1. des Lizenzvertrages. Diese begr\u00fcndete der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit schwierigen finanziellen Verh\u00e4ltnissen. Dessen ungeachtet bezahlte der Beklagte die monatlichen Raten in der vereinbarten H\u00f6he bis einschlie\u00dflich Juli 2009, wobei die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr Juli 2009 im Einvernehmen der Parteien im Wege der Verrechnung mit einer Materiallieferung erfolgte.<\/p>\n<p>Nachdem in der Folge f\u00fcr den Zeitraum nach Juli 2009 durch den Beklagten zun\u00e4chst keine weiteren Zahlungen an den Kl\u00e4ger erfolgt waren, schlossen die Parteien am 19.01.2011 eine Vereinbarung, die vorsah, dass der Beklagte ab dem 01.02.2011 innerhalb einer \u201eFrist\u201c von einem Jahr monatliche Raten in H\u00f6he von \u20ac 500,- zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, also \u20ac 595,- statt der \u201e\u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchr\u201c von \u20ac 4.167, + MwSt. zahlen sollte (Anlage K 3).<\/p>\n<p>Der Beklagte leistete in der Folge insgesamt sechs Teilzahlungen \u00e0 \u20ac 595,-. Hierbei brachte er jeweils Buchungsvermerke auf einer durch den Kl\u00e4ger ausgestellten Rechnung f\u00fcr das Projekt \u201eLizenz August 2009\u201c auf und \u00fcbersandte eine Faxkopie der Rechnung mit Buchungsvermerk an den Kl\u00e4ger (Anlage K 4). Der Kl\u00e4ger verrechnete &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der jeweiligen Zahlungsbestimmung auf den durch den Beklagten ausgef\u00fcllten \u00dcberweisungstr\u00e4gern \u2013 die Teilzahlungen auf eine nach Ansicht des Kl\u00e4gers auch f\u00fcr August 2009 geschuldete Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 4.167,00 zuz\u00fcglich Umsatzsteuer (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Bereits mit Rechnung vom 15.02.2010 lieferte der Kl\u00e4ger an den Beklagten 100 St\u00fcck \u201eE 300-Controller\u201c zu einem St\u00fcckpreis von \u20ac 72,- netto und berechnete hierf\u00fcr einen Gesamtpreis in H\u00f6he von \u20ac 8.568,- brutto. Auf den Rechnungsbetrag erbrachte der Beklagte Teilzahlungen in H\u00f6he von \u20ac 4.300,- am 17.02.2010 und in H\u00f6he von weiteren \u20ac 1.000,- am 16.04.2010. Gegen\u00fcber dem noch ausstehende Betrag in H\u00f6he von \u20ac 3.268,- rechnete der Beklagte durch Erkl\u00e4rung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.12.2011 mit einer am 02.09.2011 dem Kl\u00e4ger in Rechnung gestellten Kaufpreisforderung in H\u00f6he von \u20ac 5.833,38 f\u00fcr Lieferungen vom 12.01.2011 und 25.02.2011 auf (Anlage B1).<\/p>\n<p>Schon vor dieser Aufrechnungserkl\u00e4rung lie\u00df der Kl\u00e4ger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2011 (Anlage K 6) unter Fristsetzung zum 22.08.2011 auffordern, ausstehende Forderungen aus dem Lizenzvertrag und der Lieferung der 100 \u201eE 300-Controller\u201c, zuz\u00fcglich der f\u00fcr die Aufforderung durch seine Prozessbevollm\u00e4chtigten verursachten Kosten in H\u00f6he einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale nach einem Gegenstandswert von \u20ac 123.666,25 zu erstatten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass von dem Beklagten auch \u00fcber die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit des Lizenzvertrages hinaus eine monatliche Pauschallizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 4.166,67 zzgl. Mehrwertsteuer geschuldet sei. Dass dies so sei, habe der Beklagte durch die \u00fcber die urspr\u00fcnglich vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus erfolgte Bezahlung auf eine Monatsrate f\u00fcr den Monat August 2009 zum Ausdruck gebracht. Durch die Vertragsverl\u00e4ngerung habe sich am Vertragsinhalt nichts ge\u00e4ndert, lediglich die Vertragslaufzeit sei verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger sein Begehren im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. zun\u00e4chst im Wege einer Teilklage in H\u00f6he von \u20ac 21.223,65 verfolgt hat, beantragt er zuletzt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an den Kl\u00e4ger \u20ac 174.944,28 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\naus \u20ac 1.388,73 seit dem 02.08.2009,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.08.2009,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.09.2009,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.10.2009,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.11.2009,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.12.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.01.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.02.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.03.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.04.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.05.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.06.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.07.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.08.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.09.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.10.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.11.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.12.2010,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.01.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.02.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.03.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.04.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.05.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.06.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.07.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.08.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.09.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.10.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.11.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.12.2011,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.01.2012,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.02.2012,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.03.2012,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.04.2012,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.05.2012,<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.06.2012 sowie<br \/>\naus \u20ac 4.958,73 seit dem 02.07.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. an den Kl\u00e4ger weitere \u20ac 3.268,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus \u20ac 2.900,00 vom 19.02.2010 bis 16.04.2010 und aus \u20ac 3.268,- seit dem 17.04.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 2.166,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig aber nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf aufgrund der Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2012 f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber die Klage zust\u00e4ndig, \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die durch den Kl\u00e4ger verfolgten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer monatlichen Pauschallizenzgeb\u00fchr aus dem Lizenzvertrag und Zahlung eines Kaufpreises f\u00fcr an den Beklagten verkaufte Waren bestehen nicht. Der Kl\u00e4ger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspr\u00fcche auf Zahlung einer monatlich f\u00e4lligen Pauschallizenz in H\u00f6he von \u20ac 4.167,00 netto bzw. \u20ac 4.958,73 brutto kann der Kl\u00e4ger f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vom August 2009 bis einschlie\u00dflich Juli 2012 nicht geltend machen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag vom 31.07.2007.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Ziffer 1. des Lizenzvertrages hatte der Beklagte an den Kl\u00e4ger eine einmalige Pauschallizenz in H\u00f6he von \u20ac 100.000,- netto zuz\u00fcglich Umsatzsteuer zu entrichten. Dieser Betrag war w\u00e4hrend der urspr\u00fcnglich zwischen den Parteien vereinbarten Laufzeit des Vertrages vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 in 24 gleichen Monatsraten \u00e0 \u20ac 4.167,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, das hei\u00dft \u20ac 4.958,73 brutto zu entrichten. Die vereinbarte, einmalige Pauschallizenz hat der Beklagte mit der Bezahlung der letzten Monatsrate vom Juli 2009 unstreitig in voller H\u00f6he an den Kl\u00e4ger gezahlt.<\/p>\n<p>Dass eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit von 2 Jahren nicht bestehen sollte, best\u00e4tigt ausdr\u00fccklich auch \u00a7 3 Ziffer 3. des Lizenzvertrages. Darin hei\u00dft es klarstellend, dass die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer. 1. nach Ablauf von zwei Jahren \u201eentf\u00e4llt\u201c und stattdessen der Lizenzsatz der auf den Nettoverkaufspreis zu zahlenden Umsatzlizenz auf 30 % erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Soweit der Lizenzvertrag neben der Bezahlung der Pauschallizenz gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer 1. in \u00a7 3 Ziffer 2. auch die Zahlung dieser umsatzabh\u00e4ngigen Lizenz durch den Beklagten vorsah, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, dass f\u00fcr die Dauer der Vertragsverl\u00e4ngerung (erneut) die Zahlung einer Pauschallizenz durch den Beklagten geschuldet war. Dass die Parteien eine derartige Regelung getroffen haben, mit der die urspr\u00fcnglich vorgesehen Pflicht zur Lizenzzahlung abge\u00e4ndert worden w\u00e4re, hat der Beklagte bestritten.<\/p>\n<p>In Anbetracht dieses Bestreitens durfte sich der Kl\u00e4ger nicht auf den Hinweis beschr\u00e4nken, die Parteien h\u00e4tten am 07.09.2008 vorzeitig und trotz der in \u00a7 10 des Lizenzvertrages vorgesehenen automatischen Verl\u00e4ngerung eine Vertragsverl\u00e4ngerung vereinbart und dies h\u00e4tte f\u00fcr den Kl\u00e4ger nur Sinn gemacht, wenn damit auch eine weitere Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Pauschallizenzgeb\u00fchr verbunden gewesen sei. Stattdessen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger unter Beweisantritt darlegen m\u00fcssen, dass und in welcher Form er sich mit dem Beklagten neben der Vertragsverl\u00e4ngerung auch auf eine \u00c4nderung der im Lizenzvertrag urspr\u00fcnglich zeitlich beschr\u00e4nkten Zahlungspflicht verst\u00e4ndigt hat.<\/p>\n<p>Allein daraus, dass die Parteien den Lizenzvertrag unter Verwendung des Wortlauts der als Anlage K 2 vorgelegten Vereinbarung verl\u00e4ngert haben, ergibt sich aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers keine derartige Neuregelung. Der Formulierung der Erkl\u00e4rung l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nur der Umstand entnehmen, dass der Vertrag verl\u00e4ngert werden sollte und f\u00fcr wie lange. In ihr findet sich insbesondere kein Wort dazu, dass die in \u00a7 3 des Lizenzvertrages detailliert geregelte Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr abge\u00e4ndert werden sollte. Dass die Parteien einen f\u00fcr die weitere Durchf\u00fchrung eines Lizenzvertrages so wesentlichen Punkt wie die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr in Anbetracht des in \u00a7 15 S. 1 des Lizenzvertrages vereinbarten Schriftformerfordernisses bei einer schriftlichen Vertragsverl\u00e4ngerung unerw\u00e4hnt lassen und nicht schriftlich fixieren, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht daf\u00fcr, dass sie einen entsprechenden \u00c4nderungswillen gehabt haben.<\/p>\n<p>Auch soweit der Kl\u00e4ger erstmals im Rahmen seiner pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet hat, der Beklagte habe ihn vor der Vertragsverl\u00e4ngerung im Rahmen einer telefonischen Unterredung im September 2008 um eine Verl\u00e4ngerung des Lizenzvertrages gebeten, als der Kl\u00e4ger ihm dessen K\u00fcndigung in Folge ausbleibender Umsatzlizenzzahlungen in Aussicht gestellt habe, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn unterstellt, das durch den Kl\u00e4ger behauptete Telefonat h\u00e4tte mit diesem Inhalt stattgefunden, folgt aus dem unterbreiteten Inhalt nicht, dass die Parteien sich auf eine Fortzahlung umsatzunabh\u00e4ngiger Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he der urspr\u00fcnglich zu zahlenden Monatsabschl\u00e4ge f\u00fcr eine Dauer von weiteren drei Jahren verst\u00e4ndigt h\u00e4tten. Dass eine derartige Regelung bereits anl\u00e4sslich des Telefonats mit dem Beklagten getroffen worden ist, hat der Kl\u00e4ger weder in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich behauptet noch l\u00e4sst sich dies dem \u2013 nicht nachgelassenen \u2013 Schriftsatz seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 04.01.2013 entnehmen.<br \/>\nAn der Auslegung der Verl\u00e4ngerungsvereinbarung \u00e4ndert sich entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers auch dann nichts, betrachtet man sie in Zusammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 19.01.2011 und den Tilgungsbestimmungen, die der Beklagte danach bei der Zahlung der von ihm entrichteten Monatsraten \u00e0 \u20ac 595,- getroffen hat. Denn zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung hatte der Beklagte bereits \u00fcber einen Zeitraum von 17 Monaten keine Lizenzzahlungen an den Kl\u00e4ger geleistet. Auch befand sich der Beklagte \u2013 wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt \u2013 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung in einer prek\u00e4ren Lage und hatte seine Kreditlinie ausgesch\u00f6pft. Der Erkl\u00e4rung, \u201estatt der \u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchr\u201c von \u20ac 4.1670,- + MwSt. f\u00fcr die Dauer von einem Jahr nur einen Betrag von \u20ac 500,- + MwSt. zu zahlen, l\u00e4sst sich daher zwar entnehmen, dass der Beklagte eine finanzielle Entlastung suchte und die Parteien deshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Ihr l\u00e4sst sich aber ebenso wenig wie den im Anschluss durch den Kl\u00e4ger vorgenommenen Tilgungsbestimmungen auf der Rechnung f\u00fcr den Monat August 2009 die Aussage entnehmen, der Beklagte habe zugleich rechtsverbindlich erkl\u00e4ren oder best\u00e4tigen wollen, auf Grundlage des mit dem Kl\u00e4ger verl\u00e4ngerten Lizenzvertrages zur Zahlung einer umsatzunabh\u00e4ngigen monatlichen Lizenz f\u00fcr einen Zeitraum von weiteren 36 Monaten verpflichtet zu sein. Dass er eine derartige Verpflichtung in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von ann\u00e4hernd \u20ac 150.000,00 trotz nicht gegebener Zahlungsf\u00e4higkeit und bis dahin ausgebliebener Ums\u00e4tze mit dem lizenzierten Gegenstand eingehen oder best\u00e4tigen wollte, entspricht nicht dem Verst\u00e4ndnis, das ein objektiver Empf\u00e4nger der Erkl\u00e4rung des Beklagten vor dem gegebenen Hintergrund entgegenbringen w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger, der nach Treu und Glauben verpflichtet war, unter Ber\u00fccksichtigung aller f\u00fcr ihn erkennbaren Umst\u00e4nde, mit geh\u00f6riger Aufmerksamkeit zu pr\u00fcfen, was der Beklagte mit dem Unterzeichnen der Ratenzahlungsvereinbarung und der von ihm getroffenen Tilgungsbestimmungen gemeint hat, konnte den entsprechenden Erkl\u00e4rungen des Beklagten daher nicht einfach einen dar\u00fcber hinausgehenden, f\u00fcr ihn m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Sinn beimessen. Im Ergebnis l\u00e4sst sich auch ihnen eine auf die weitere Bezahlung einer Pauschallizenz gerichtete Einigung der Parteien nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus einer Warenlieferung an den Beklagten bestehen nicht. Sie sind im Wege der Aufrechnung mit den Forderungen des Beklagten aus seiner Rechnung vom 02.09.2011 durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten vom 07.12.2011 erloschen, \u00a7\u00a7 387, 388 S. 1, 389 BGB.<\/p>\n<p>Soweit sich der Kl\u00e4ger zu der Aufrechnung durch den Beklagten erstmals in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2013 erkl\u00e4rt hat, sind seine Behauptungen mangels Substantiierung nicht einlassungsf\u00e4hig und bieten insofern keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte schuldet dem Kl\u00e4ger keinen Ersatz von Aufwendungen f\u00fcr die vorprozessuale T\u00e4tigkeit seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten. Wie unter 1. ausgef\u00fchrt ist die unter Ziffer 1. des Klageantrags geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren nicht entstanden. Hinsichtlich der unter Ziffer 2. des Klageantrags geltend gemachten Forderung auf Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr eine Warenlieferung an den Beklagten hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die Beauftragung seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Beitreibung der durch den Beklagten geschuldeten Forderung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Forderung noch bestand und der Beklagte sich in Schuldnerverzug befand, \u00a7 389 BGB. Denn das Aufforderungsschreiben seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten, auf das sich der Kl\u00e4ger in der Klagebegr\u00fcndung alleine beruft, datiert vom 11.08.2011. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten war aber \u2013 wie sich aus der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung vom 02.09.2011 ergibt &#8211; sp\u00e4testens mit der zweiten Teillieferung an den Kl\u00e4ger am 25.02.2011 entstanden, so dass die Forderung des Kl\u00e4gers bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen ist, \u00a7 389 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S.1, 2 und 711 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 178.212,28.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2007 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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