{"id":2199,"date":"2012-06-19T17:00:13","date_gmt":"2012-06-19T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2199"},"modified":"2016-04-25T09:24:03","modified_gmt":"2016-04-25T09:24:03","slug":"4a-o-12211-strahlregler-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2199","title":{"rendered":"4a O 122\/11 &#8211; Strahlregler II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1899<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Juni 2012, Az. 4a O 122\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren beiden Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte A pp. vom 29.09.2011 (Anlagen ROP 6) und 23.02.2012 (Anlage ROP 7) das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 94\/06) vom 06.12.2007 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.04.2009 (Az: I-2 U 7\/08) betreffend so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 1.012,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.12.2007 (Az. 4a O 94\/06) in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.04.2009 (Az. I-2 U 7\/08) (im Folgenden: Urteil) wurde die Beklagte u.a. zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verteilt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\u2018 bis zu 250.000,00 \u20ac\u201a ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<br \/>\nes in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen<br \/>\neinen Strahlregler zum Anschluss an Sanit\u00e4rarmaturen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflussl\u00f6chern aufweist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens einigen der Durchflussl\u00f6cher mit Abstand zu ihrer Ausstr\u00f6mseite zumindest eine Abweisschr\u00e4ge zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angestr\u00f6mten Teilbereich schr\u00e4g zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet ist, und dass dieser Abweisschr\u00e4ge oder diesen Abweisschr\u00e4gen in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte und\/oder Rippen gebildete Str\u00f6mungshindernisse nachgeordnet sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.<\/p>\n<p>Hintergrund der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung war eine Auseinandersetzung \u00fcber die Verletzung von Rechten aus dem Patent. In dem Urteil wurde rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 646 XXX (Klagepatent) verletzt. Die Kl\u00e4gerin als ein Unternehmen, welches sich mit der Entwicklung und Herstellung von Strahlreglern zur Verwendung insbesondere in Sanit\u00e4rarmaturen befasst, hatte die Beklagte \u2013 soweit vorliegend von Relevanz &#8211; auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Nach der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.03.2008 der Kl\u00e4gerin mit, dass sie den patentverletzenden Strahlregler B zu keinem Zeitpunkt in Deutschland vertrieben und kein St\u00fcck dorthin verkauft habe. Auf der Messe ISH in Frankfurt 2005 seien vermutlich keine Muster, auf der Messe C wenige Kataloge und vielleicht auch einige Muster verteilt worden.<\/p>\n<p>Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils legte die Beklagte mit weiterem Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten vom 29.04.2009 erneut Rechnung und gab an, den patentverletzenden Strahlregler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder angeboten noch in den Verkehr gebracht oder gebraucht und zu den genannten Zwecken auch weder eingef\u00fchrt noch besessen zu haben. Unter Hinweis auf fehlende Aufzeichnungen gab die Beklagte an, auf der C h\u00f6chsten 30 Muster und 50 Kataloge verteilt zu haben. Hinsichtlich dieser Ausk\u00fcnfte wolle die Beklagte auf der \u201esicheren Seite\u201c sein. F\u00fcr die Messe D bleibe es bei den erteilten Ausk\u00fcnften. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen ROP 2 und 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf Hinweis der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, es sei zu einer Lieferung der Strahlregler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, reagierte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.04.2011 und teilte mit, es habe einen Verkauf von 50 Duschen an die Franz E GmbH &amp; Co. KG in 58XXX F gegeben, die den Strahlregler enthielten. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beklagte aus, sie habe das Urteil dahin verstanden, dass eine Rechnungslegung nur \u00fcber \u201eisoliert direkt verkaufte\u201c Strahlregler zu erfolgen habe. Um Wiederholungen zu vermeiden wird wegen des genauen Inhalts des Schreibens auf die Anlage ROP 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Parallel zu diesem Verfahren betrieb die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die Vollstreckung zwecks Auskunftserteilung aus dem Urteil (4a O 94\/96 ZV). Nachdem die Beklagte wiederholt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2011 und 23.02.2012 Auskunft erteilte, erkl\u00e4rten die Parteien das Vollstreckungsverfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>In dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 29.09.2011 lie\u00df die Beklagte erkl\u00e4ren, es habe keine unvollst\u00e4ndige Auskunft gegeben und wies auf weitere Abnehmer neben der Franz E GmbH &amp; Co. KG in Deutschland hin. Hinsichtlich der Vorg\u00e4nge auf den Messen in Frankfurt k\u00f6nne die Beklagte mangels Belege keine Nachweise vorlegen. \u00dcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten &#8211; mit Schreiben vom 23.02.2012 &#8211; teilte die Beklagte mit, es habe ein weiteres Angebot an eine in Deutschland ans\u00e4ssige Firma \u00fcber die patentverletzenden Strahlregler gegeben. Hier sei es aufgrund der Zwischenschaltung einer italienischen Industrievertretung und einer unterschiedlichen Schreibwesen des Namens des Angebotsempf\u00e4ngers zu Missverst\u00e4ndnissen gekommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten zudem die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Parteivertreter der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1.012,- EUR f\u00fcr das Aufforderungsschreibung zur freiwilligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe unvollst\u00e4ndig und unrichtig Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Das Verst\u00e4ndnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Urteil sei eindeutig. Die Beklagte habe mehrfach ihre anfangs erteilten Ausk\u00fcnfte korrigieren m\u00fcssen. Es sei zudem nicht plausibel, aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte trotz fehlender Unterlagen f\u00fcr die Messe C zumindest ann\u00e4hernde St\u00fcckzahlen angeben konnte, f\u00fcr das Messejahr 2005 nicht. Gleiches gelte f\u00fcr die Kataloge. Der Zahlungsantrag sei begr\u00fcndet, da die Klage auf Abgabe einer der eidesstattlichen Versicherung zur Rechnungslegung nach Patentverletzung eine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 PatG sei. Der Patentanwalt habe Informationen erteilt und bei der Abfassung von Schrifts\u00e4tzen mitgewirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihren urspr\u00fcnglichen Zahlungsantrag in H\u00f6he von 1.589,- EUR mit zugestelltem Schriftsatz vom 23.08.2001 auf 3.178,- EUR erh\u00f6ht und anschlie\u00dfend auf 1.012,- EUR nebst Zinsen reduziert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch Vorlage des Protokolls \u00fcber die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten vorzunehmende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf als Vollstreckungsgericht zu best\u00e4tigen, dass ihre Angaben in den Schrifts\u00e4tzen der Rechtsanw\u00e4lte A pp. vom 29.09.2011 (Anlage rop 6) und 23.02.2012 (Anlage rop 7) nach bestem Wissen der Beklagten so vollst\u00e4ndig sind, als sie dazu imstande ist,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.012,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, sie habe mit der erforderlichen Sorgfalt Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Weder habe sie die Ausk\u00fcnfte fortlaufend unberechtigt verweigert, noch sei es ihre Absicht gewesen, den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen. Sie habe umfassend erl\u00e4utert, warum keine konkreten Angaben hinsichtlich der Messen ISH Frankfurt 2005 und 2007 erteilten werden konnten, da Aufzeichnungen fehlten. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gehabt, Angaben zu machen \u00fcber Produkte, in denen m\u00f6glicherweise Strahlregler eingebaut sein k\u00f6nnten. Dazu habe erst ein Verfahren in Italien gef\u00fchrt. Es handele sich um ein unverschuldetes Vers\u00e4umnis der Beklagten. Dies begr\u00fcnde keine mangelnde Sorgfalt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu, da die Beklage \u00fcber Ausk\u00fcnfte, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr unvollst\u00e4ndig und unrichtig halte, keine eidesstattliche Versicherung abgeben k\u00f6nne. Es m\u00fcsse vollst\u00e4ndig Rechnung gelegt sein, bevor ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung best\u00fcnde. Ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Kl\u00e4gerin best\u00fcnde nicht, weil das Vollstreckungsverfahren beendet ist und die Beklagte bereits Schadensersatz geleistet hat. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten verurteilt werden k\u00f6nne, beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Er m\u00fcsse diese vor seinem Heimatgericht abgeben. Der Zahlungsanspruch sei unbegr\u00fcndet, weil nicht ersichtlich sei, aus welchen Gr\u00fcnden die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die Kl\u00e4gerin war nicht gehindert, ihren Auskunftsanspruch im Wege des Vollstreckungsverfahrens durchzusetzen und gleichzeitig das hiesige Verfahren einzuleiten. Sie h\u00e4tte zwar den Anspruch nach \u00a7 889 ZPO mit einer Klage eines Anspruchs auf Vervollst\u00e4ndigung der Auskunftserteilung im Wege der Stufenklage geltend machen k\u00f6nnen, eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Dass die Kl\u00e4gerin von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, f\u00fchrt nicht dazu, dass sie nunmehr aus Rechtsgr\u00fcnden daran gehindert w\u00e4re, diesen Anspruch in einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB sowie der Zahlungsanspruch zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt zu werden, bleibt dies ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Kr\u00fcger in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, \u00a7 259 Rz. 38).<\/p>\n<p>Dabei m\u00fcssen die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, \u00a7 259 Abs.2 BGB setzt vielmehr nur den da-hingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gr\u00fcnden, die der Kl\u00e4ger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein ent-sprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umst\u00e4nden der Rechnungslegung ergeben (vgl. M\u00fcnchner Kommentar zum BGB a. a. O., \u00a7 259 Rz. 38).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte verpflichtet, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den beiden Schreiben der Parteivertreter der Beklagten gem\u00e4\u00df den Anlagen ROP 6 und 7 an Eides Statt zu versichern. Denn die Beklagte hat ihre Angaben unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens mehrfach berichtigt (vgl. BGH, GRUR 1960, 247 &#8211; Krankenwagen; K\u00fchnen, a.a.O., Rz.1876). Nachdem die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich der Ausk\u00fcnfte der Beklagten \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, macht die Kl\u00e4gerin nunmehr die Ausk\u00fcnfte in den Schreiben vom 29.09.2011 und 23.02.2012 zum Gegenstand ihres Klageantrags. Damit steht der Umfang der an Eides statt zu versichernden Ausk\u00fcnfte fest.<\/p>\n<p>Die Beklagte lie\u00df zun\u00e4chst \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit Schreiben vom 07.03.2008 mitteilen, dass sie den patentverletzenden Strahlregler B zu keinem Zeitpunkt in Deutschland vertrieben und kein St\u00fcck dorthin verkauft habe. Auf der Messe ISH Frankfurt 2005 seien \u201evermutlich keine Muster\u201c verteilt worden. Auf der Messe G seien wenige Kataloge und vielleicht einige Muster verteilt worden. Mit Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 29.04.2009 konkretisierten die Beklagten ihre Auskunft dahingehend, dass auf der Messe G h\u00f6chsten 30 Muster ausgegeben und 30 Kataloge verteilt worden seien. Aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte zu diesen Angaben gekommen ist, legt sie im vorliegenden Verfahren nicht offen. Allein der Hinweis, diese Angaben dienten dazu, um auf der \u201esicheren Seite\u201c zu sein, f\u00fchrt nicht dazu, die tats\u00e4chliche Grundlage ihrer Angaben darzulegen. Unter diesen Umst\u00e4nden besteht keine M\u00f6glichkeit des Auskunftsgl\u00e4ubigers, diese Angaben zu verifizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsverpflichtete nach seinem Vortrag \u00fcber keine Unterlagen verf\u00fcgt. Dann erscheinen allerdings die zu Auskunftszwecken erteilten Angaben ohne sachlichen Ankn\u00fcpfungspunkt. Somit besteht zumindest der Verdacht, dass die Auskunft unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht.<\/p>\n<p>Die Beklagte musste ihre Angabe korrigieren, sie habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Strahlregler nicht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Dies teilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten und nicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten mit. Die Beklagte musste einr\u00e4umen, dass sie zwei Mal im Jahr 2007 die streitgegenst\u00e4ndlichen Strahlregler &#8211; eingebaut in Duschen &#8211; an die in Deutschland ans\u00e4ssige Franz E GmbH &amp; Co. KG geliefert hat. Dass der patentverletzende Strahlregler auch in andere Produkte eingebaut werden konnte, musste der Beklagten, wie es sich aus dem von beiden Parteien in Bezug genommen Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt, als Armaturenhersteller bekannt sein. In diesem Fall musste erst die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf aufmerksam machen, dass eine derartige Fallkonstellation m\u00f6glich ist und Ausk\u00fcnfte zu erteilen sind. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie aufgrund des italienischen Gerichtsverfahrens selbst Veranlassung gesehen h\u00e4tte, unaufgefordert ihren Auskunftspflichten nachzukommen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Lieferung an die Firma Gebr\u00fcder H GK in 57439 Attendorn-Ennest im Jahr 2011. Auch hier musste die Beklagte ihre anfangs erteilten Ausk\u00fcnfte korrigieren, weil es zu einer weiteren Lieferung der Strahlregler nach Deutschland gekommen ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erg\u00e4nzte die Beklagte ihre zuvor erteilten Ausk\u00fcnfte mit Schreiben vom 23.02.2012 (vgl. Anlage ROP 7) dahingehend, dass es zu einem Angebot der patentverletzenden Strahlregler nach Deutschland gekommen ist, und zwar an die Firma I GmbH &amp; Co. KG in Bad J. Hierauf wurde die Beklagte wiederum durch die Kl\u00e4gerin hingewiesen. Allein der Umstand, dass eine leicht ver\u00e4nderte Schreibweise des Namens des Angebotsempf\u00e4ngers zu einem Missverst\u00e4ndnis auf Seiten der Beklagten gef\u00fchrt haben soll, h\u00e4tte die Beklagte nicht davon entbunden, mit gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt ihre Angebote nach Deutschland zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies gerade deshalb, weil sie ihre anfangs erteilten Ausk\u00fcnfte bereits zwei Mal nachbessern musste.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten vor einem deutschen Gericht die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat oder im Wege der Rechtshilfe der Titel vollstreckt wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da es sich bei dieser Frage um eine des Vollstreckungsverfahrens des hiesigen Urteils handelt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagte bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgerichts D\u00fcsseldorf als Vollstreckungsgericht abzugeben hat, bleibt ohne Erfolg. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Vollstreckung eines Anspruchs nach \u00a7 889 Abs.1 ZPO richtet sich danach, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung beim Vollstreckungsgericht seinen Wohnsitz hat. F\u00fcr die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Vollstreckungsgerichts reicht ein nur vor\u00fcbergehender Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. BGH, NJW 2008, 3288), so das zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass die Beklagte bzw. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ihren Sitz im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf haben bzw. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich vor\u00fcbergehend in diesem Zust\u00e4ndigkeitsbezirk aufh\u00e4lt. Gerade vor dem Hintergrund der Messen in Frankfurt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine andere Zust\u00e4ndigkeit als die des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf in Frage kommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ergibt sich aus \u00a7 139 Abs.2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB.<\/p>\n<p>Aufgrund des landgerichtlichen Urteils war die Beklagte verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden, der aus der Patentverletzung entstehen kann, zu ersetzen. Hierzu z\u00e4hlen auch die Kosten der Rechtsverfolgung in Form der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2011 wurde die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung au\u00dfergerichtlich aufgefordert. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die H\u00f6he der Kosten ist, nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat und soweit sie die Verg\u00fctung der Kosten der Rechtsanw\u00e4lte betrifft, au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Auch die Kosten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ihrer Patentanw\u00e4lte macht die Kl\u00e4gerin zu Recht geltend. Eine analoge Anwendung der Regelung des \u00a7 143 Abs. 3 PatG kommt mangels Regelungsl\u00fccke nicht in Betracht, sodass es auf die \u201eErforderlichkeit\u201c der T\u00e4tigkeit der Patentanw\u00e4lte ankommt. Vorliegend haben die Parteien auch \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Unterlassungstenors des Ausgangsurteils gestritten. Deshalb war f\u00fcr eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Hinzuziehung der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin gerechtfertigt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs.1 S.1 i.V.m. 269 Abs.3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr.11, 711, 709 S.1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichtete Begehren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (Klageantrag zu Ziffer 1). Diese Streitwertangabe entspricht auch dem Streitwert, den die Kl\u00e4gerin ihrem Klageanspruch zu Ziffer 2 zugrunde gelegt hat. Inwiefern nunmehr ein Streitwert von 50.000,- EUR zutreffend sein soll, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Vielmehr hat sie ihren Klageantrag zu Ziffer 2 auf Hinweis der Beklagten dahingehend umgestellt, dass statt eines Gegenstandwertes von 50.000,- EUR f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit der Parteivertreter der Kl\u00e4gerin lediglich von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 10.000,- EUR auszugehen sei.<\/p>\n<p>Streitwert bis zum 30.09.2011 11.589,- EUR<br \/>\nBis zum 22.03.2012 13.178,- EUR<br \/>\ndanach 11.012,- EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1899 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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