{"id":2198,"date":"2013-05-23T17:00:50","date_gmt":"2013-05-23T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2198"},"modified":"2016-05-23T08:02:53","modified_gmt":"2016-05-23T08:02:53","slug":"4a-o-2412-stimmventil-mit-filter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2198","title":{"rendered":"4a O 24\/12 &#8211; Stimmventil mit Filter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2035<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 24\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4391\">15 U 15\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicheheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 077 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.05.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der schwedischen Schrift SE 9801xxx vom 14.05.1998 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 22.09.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen das Klagepatent haben die B KG am 20.07.2012 und die Beklagte zu 2) am 02.05.2012 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eStimmventil mit Filter\u201c (\u201eVocal Valve with Filter\u201c). Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eStimmventil zum Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter (16) zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use (15), das den Filter (16) aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung (13A) an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement (15&#8242; , 23) zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine H\u00fclse (13, 20, 30), die in das Innere von dem Geh\u00e4use (15) ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung (13A ) definiert, um mit dem Ventilelement (15&#8242;, 23) durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt, teilweise in einem axialen Querschnitt, eine Seitenansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventils, in Figur 2 erkennt man eine Seitenansicht des Filters f\u00fcr den regenerativen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauscher.<\/p>\n<p>In den Figuren 5, 6, 11 und 15 illustriert die Klagepatentschrift weitere Ausf\u00fchrungsformen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stimmventils.<\/p>\n<p>Die Figuren 4, 10, 13 und 17 zeigen, wie das Ventil zum Blockieren des Luftgangs durch den Filter manuell bet\u00e4tigt wird.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) entwickelt, produziert und vertreibt medizintechnische Produkte unter anderem f\u00fcr laryngektomierte Patienten, das hei\u00dft Menschen, denen der Kehlkopf zumeist aufgrund einer Krebserkrankung operativ vollst\u00e4ndig entfernt wurde. Unter diesen Produkten befinden sich auch sogenannte HME Kassetten (von Engl. \u201eHeat and Moisture Exchange\u201c), die von der Beklagten zu 1) weltweit und in Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 2) unter der Bezeichnung \u201eA HME-Filterkassette REF BE1XXXEZ\u201c (nachfolgend: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) vertrieben werden.<\/p>\n<p>Beispielhaft sind nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die die Kl\u00e4gerin gefertigt und zum Teil auch beschriftet hat.<br \/>\nAnhand der von der Beklagten zu 1) zur Akte gereichten Konstruktionszeichnung stellt sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt wie folgt dar:<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlage QE 2 vorgelegte Konstruktionszeichnung, die als Anlagen B 5 und QE 3 vorgelegten Muster sowie erg\u00e4nzend auf den Inhalt der als Anlage K6 vorgelegten Informationsbrosch\u00fcre Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. So lasse sich ein \u201eSockel\u201c bzw. eine \u201eH\u00fclse\u201c identifizieren, die in horizontaler Richtung in das Geh\u00e4use rage. Da davon auszugehen sei, dass Anspruch 1 nicht erfordere, dass das Geh\u00e4use den Filter von allen Seiten umgebe, sei dies f\u00fcr eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs ausreichend. Wolle man eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung verneinen, sei die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung jedenfalls gleichwirkend und, ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift, in naheliegender Weise als gleichwertige technische L\u00f6sung auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use, das den Filter aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use, das den Filter aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der horizontal in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2011 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) vorzulegen;<\/p>\n<p>I.3. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>1.4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Dezember 2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. Bezeichneten Handlungen der Beklagten seit dem 1. Dezember 2011 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklagen der B KG vom 20.07.2012 bzw. der Beklagten zu 2) vom 02.05.2012 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Verletzungsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die seitens der Beklagten zu 2) am 02.05.2012 gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage (4 Ni 17\/12 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Beide Beklagten vertreten die Auffassung, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einer \u201eH\u00fclse\u201c beziehungsweise einem \u201eSockel\u201c, der in das Geh\u00e4use hineinrage. Nach der Lehre des Klagepatents sei n\u00e4mlich eine vertikale Erhebung der H\u00fclse gegen\u00fcber dem nach au\u00dfen angrenzenden Bereich des Geh\u00e4usebodens erforderlich. Eine blo\u00df horizontale Erstreckung in der Ebene des Bodens reiche nicht aus. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene und auch gebotene funktionale Auslegung des Klagepatentanspruchs d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass der Inhalt des r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmals \u201eH\u00fclse\u201c auf eine blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert werde, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen sei, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung stehe. Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die durch das Klagepatent zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe vorgegebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung verzichte, k\u00f6nne auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht bejaht werden. Anderenfalls ergebe sich jedenfalls die als \u00e4quivalent verletzend aufgefasste Abwandlung in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (sog. Formsteineinwand).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit nicht als schutzf\u00e4hig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der WO 98\/33543 (Anlage K 9 zur Nichtigkeitsklage der B KG, vorgelegt als Anlage QE 10a und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage QE 10b) als auch in der FR 2 567 748 (Anlage K 10 zur Nichtigkeitsklage der B KG, vorgelegt als Anlage QE 11a und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage QE 11b) neuheitssch\u00e4dlich offenbart werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Stimmventil mit Filter, das bei einem Tracheostoma verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, wird ein Tracheostoma, also ein Zugang zur Luftr\u00f6hre von der Au\u00dfenseite der Kehle, unter anderem dann ge\u00f6ffnet, wenn ein Patient sich einer Laryngeektomie, das hei\u00dft einer operativen Entfernung des Kehlkopfes, unterziehen musste. Um dem Patienten danach das Sprechen zu erm\u00f6glichen, kann eine sogenannte Stimmprothese bzw. ein Sprachventil in der Wand zwischen Luft- und Speiser\u00f6hre eingesetzt werden. Mit dessen Hilfe kann dann Sprache erzeugt werden, wenn Luft durch die Stimmprothese zur Speiser\u00f6hre ausgesto\u00dfen wird. Damit dies stattfinden kann, ist es notwendig, das Tracheostoma zu schlie\u00dfen, wann immer gesprochen werden soll.<\/p>\n<p>Dies konnte ausweislich des in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Standes der Technik dadurch geschehen, dass der Patient dass Tracheostoma mit den Fingern abdeckte, oder dadurch, dass ein Ventil, das an dem Tracheostoma angeordnet war, manuell geschlossen wurde. Im Stand der Technik (US-A-4,582,058 und US-A-4,325,366) seien auch automatische Stimmventile vorgeschlagen worden, die w\u00e4hrend des normalen Atmens offengehalten w\u00fcrden, aber bei einem Drucksto\u00df, der in der Luftr\u00f6hre erzeugt werde, schl\u00f6ssen, wenn der Patient zu sprechen w\u00fcnsche. Ventile dieses Typs funktionierten aber nicht ausreichend gut bei Patienten mit einer Luftr\u00f6hrenkan\u00fcle und w\u00fcrden deshalb direkt an die Haut des Halses des Patienten getapert. Im Stand der Technik sei weiterhin bekannt gewesen, bei Patienten, die durch ein Tracheostoma ein- und ausatmen, einen regenerativen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauscher, eine sogenannte \u201ek\u00fcnstliche Nase&#8220;, mit der Tracheostoma zu verbinden. Dieser sei als ein Filter ausgebildet, der Feuchtigkeit und W\u00e4rme von der ausgeatmeten Luft absorbiere, wobei Feuchtigkeit und W\u00e4rme im Anschluss an die eingeatmete Luft abgegeben w\u00fcrden (SE-B-348 643 und SE-B-467 195).<\/p>\n<p>Auch sei in der WO-A-95\/17138 vorgeschlagen worden, solch einen Filter mit einem Ventil, das manuell bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne, um die Tracheostoma zu schlie\u00dfen, zu kombinieren. Dieses, durch die Klagepatentschrift als n\u00e4chster Stand der Technik identifiziertes, Stimmventil weise einen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil auf, ein Geh\u00e4use, das den Filter aufnehme, und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit dem Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung in Verbindung stehe, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren des Luftgangs durch den Filter.<\/p>\n<p>Patienten, die einer Tracheotomie unterzogen worden seien, h\u00e4tten oft irgendeine Art von Kan\u00fcle, z.B. ein gebogenes R\u00f6hrchen, welches durch das Tracheostoma in die Luftr\u00f6hre gef\u00fchrt sei, und das bezwecke, das Tracheostoma offen zu halten und einen Halter f\u00fcr ein Stimmventil und\/oder einen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauscher auszubilden, welcher jedoch anstatt dessen direkt an die Haut von dem Hals des Patienten getapert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>An dem in der WO-A-95\/17138 aufgefundenen Stand der Technik kritisiert das KIagepatent, dass der Luftgang durch das Tracheostoma \u00fcber den Filter blockiert werde, indem die zweite \u00d6ffnung bei manueller Bet\u00e4tigung des Ventilelementes geschlossen werde. Das beinhalte den klaren Nachteil, dass \u201enur ein begrenztes Gebiet in einer Ebene von der \u00d6ffnung und somit von dem Filter vorgesehen sein k\u00f6nne, um einen dichten Verschluss zu erreichen; ansonsten w\u00fcrde das Stimmventil bei dem notwendigen Filtervolumen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch\u201c werden. Eine kleine Fl\u00e4che des Filters impliziere aber einen schlechten Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch. Trotz dieser zum Teil missverst\u00e4ndlichen Erl\u00e4uterungen geht damit aus der Beschreibung die Kritik hervor, dass ein ausreichendes Filtervolumen im genannten Stand der Technik entweder mit einer nachteiligen gro\u00dfen Fl\u00e4che der \u00d6ffnung oder einer nachteiligen gro\u00dfen H\u00f6he des Filtergeh\u00e4uses einhergehen muss. Auch sei nachteilig, dass f\u00fcr das Schlie\u00dfen des Ventilelements bei Verwendung einer optimalen Filterfl\u00e4che, eine vergleichsweise merklich gr\u00f6\u00dfere Kraft erforderlich sei. Dies f\u00fchre zu Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Patienten, insbesondere dann, wenn das Stimmventil mit einer Kan\u00fcle versehen sei, weil diese in einen sehr empfindlichen Bereich des Patienten reicht. Vor allem seien Patienten, welche gerade eine Operation hatten, insoweit sehr anf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diesen Nachteil zu beheben, und so eine gro\u00dfe Freiheit bez\u00fcglich der Konstruktion des Filters zu erreichen, welcher f\u00fcr eine optimale Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauschfunktion dimensioniert werden k\u00f6nnen soll. Gleichzeitig soll das Ventilelement nur eine kleine Fl\u00e4che schlie\u00dfen m\u00fcssen, was es erm\u00f6glichen soll, das Ventilelement mit einer sehr kleinen Kraft zu bet\u00e4tigen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0008 ]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>Ein Stimmventil zur Verbindung mit einem Tracheostoma<\/p>\n<p>a) mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil;<\/p>\n<p>b) mit einem Geh\u00e4use, das den Filter aufnimmt,<\/p>\n<p>b1) und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit dem Tracheostoma;<\/p>\n<p>b2) zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist,<\/p>\n<p>b3) und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter;<\/p>\n<p>c) eine H\u00fclse\u201a die in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt, die einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.<\/p>\n<p>In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet Merkmal c) wie folgt:<\/p>\n<p>c) that a socket, projecting into the interior of the housing forms a valve seat defining said first opening, to be sealingly engaged by the valve element at manual operation thereof.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZu Recht ist zwischen Parteien die Verwirklichung der Merkmale a) bis b3) nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber von Merkmal c) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch durch die Verwendung eines \u00e4quivalenten Austauschmittels Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal c) wird nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das Merkmal verlangt unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen Wortlauts der englischen Fassung, dass eine \u201eH\u00fclse\u201c, bzw. ein \u201eSocket\u201c, die in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt, einen Ventilsitz bildet, der die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBereits die Formulierung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals verdeutlicht, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, wenn beim Blockieren des Luftgangs durch den Filter die erste \u00d6ffnung in einer irgendwie gearteten Weise abdichtend mit dem Ventilelement in Eingriff kommt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Eingriff des Ventilelements gerade mit der in Merkmal c beschriebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung realisiert wird. Erforderlich ist danach, dass die in Merkmal b1 offenbarte erste \u00d6ffnung an der dem Tracheostoma zugewandten Seite durch einen Ventilsitz definiert wird, den eine H\u00fclse bzw. ein \u201esocket\u201c bildet, die in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt.<\/p>\n<p>Zwar ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass bei funktionaler Betrachtung die beschriebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung jedenfalls auch deshalb erfolgen soll, damit die erste \u00d6ffnung einen geringeren Durchmesser aufweist als das Geh\u00e4use. Denn hierdurch wird eine erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Entkopplung des Filtervolumens von der H\u00f6he des Ventilelements einerseits und von der Gr\u00f6\u00dfe der zweiten \u00d6ffnung andererseits erm\u00f6glicht. Somit lassen sich Stimmventile mit Filtern realisieren, die flacher sind und mit einer kleinen Kraft bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0007] und [0008]).<\/p>\n<p>Eine stets gebotene funktionale Betrachtung darf aber bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, oder anders gesagt, dass bei der Pr\u00fcfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und gleichwirkender Verletzungsform \u00fcberschritten und ggf. (lediglich) \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsformen in den Wortsinn mit einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907); K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 34).<\/p>\n<p>Insoweit gibt Patentanspruch 1 genau vor, wie die angestrebte Wirkung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich erreicht werden soll, n\u00e4mlich dadurch, dass ein \u201esocket\u201c in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt und den Ventilsitz bildet, der die erste \u00d6ffnung definiert. Damit ist ma\u00dfgeblicher Ausgangspunkt f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Orientierung das Geh\u00e4use, dessen Innenraum, das hei\u00dft der von ihm umschlossene Raum zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Wie dem Klagepatentanspruch entnommen werden kann, dient das Geh\u00e4use dazu, den regenerativen Filter f\u00fcr den W\u00e4rmeaustausch aufzunehmen. Das hei\u00dft, der Filter soll innerhalb (und nicht au\u00dferhalb) eines Geh\u00e4uses angeordnet sein.<\/p>\n<p>Unerheblich ist dabei, ob das Merkmal in \u00dcbereinstimmung mit der Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das im wiedergegebenen Stand der Technik diskutierte Stimmventil der WO-A-95\/17138 (vgl. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Abschnitt [0006]) so verstanden wird, dass das Geh\u00e4use den Filter nur (von mehreren Seiten) umgibt, oder aber, nach Meinung der Beklagten, dass es ihn (von allen Seiten, das hei\u00dft auch im Bereich des Bodens) einschlie\u00dft. Unabh\u00e4ngig von den zwischen den Parteien umstrittenen Mindestanforderungen an die Geh\u00e4useumwandung wird jedenfalls mit dem Merkmal des Geh\u00e4uses ein Rauminhalt unterscheidbar eingef\u00fchrt und abgegrenzt, der sich innerhalb des Geh\u00e4uses befindet (in dem ein Filter aufgenommen wird) und ein solcher, der sich au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses befindet.<\/p>\n<p>Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass das Geh\u00e4use auf allen Seiten, das hei\u00dft auch im Bereich des Bodens, von (Geh\u00e4use-)W\u00e4nden, umschlossen ist. Eine solche Gestaltung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Wird ein Geh\u00e4use allseitig umschlossen ausgestaltet, sind bei unbefangener Betrachtung aus Sicht des Fachmanns dann aber s\u00e4mtliche den Filter umschlie\u00dfenden Wandungen als Teile des Geh\u00e4uses anzusehen. Das hei\u00dft, alle Umwandungen bilden Fl\u00e4chen, die definieren, was zum Geh\u00e4useinneren im Sinne von Merkmal c geh\u00f6rt und was nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend von einer den Rauminhalt eines so verstandenen Geh\u00e4uses begrenzenden Fl\u00e4che sei sie durch eine Geh\u00e4usewand verschlossen, sei sie komplett offen oder sei sie wie in der in Fig. 1 illustrierten Ausf\u00fchrungsform durch ein luftdurchl\u00e4ssiges Endgitter definiert kann ein Bauteil nur dann in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragen, wenn seine Ausdehnung in allen drei Raumdimensionen in das Geh\u00e4useinnere, das hei\u00dft weg von den das Innere begrenzenden Fl\u00e4chen, feststellbar ist.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen kann ein Bauteil nicht gen\u00fcgen, das selbst eine Geh\u00e4usewandung ausbildet. Denn indem es dies tut, definiert es die Grenze des Geh\u00e4useinneren und ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wo sich (noch) das Geh\u00e4useinnere befindet, in dem ein Filter aufgenommen werden kann (vgl. Merkmal b), und wo das Geh\u00e4useinnere zu Ende ist. Dabei ist ausgeschlossen, dass eine Wandung einerseits den Innenraum des Geh\u00e4uses begrenzt und andererseits in ihn im Sinne von Merkmal c hineinragt.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieses mit dem nat\u00fcrlichen Sprachgebrauch in \u00dcbereinstimmung stehende Verst\u00e4ndnisses von einem Hineinragen in das Innere des Geh\u00e4uses findet der Fachmann bei einer Betrachtung aller in der Klagepatentschrift enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele und der diese illustrierenden Abbildungen (vgl. insbes. Abschnitte [0027], [0029], [0030], [0031], [0033], [0034], [0035], Fig. 1, Fig. 4, Fig. 5, Fig. 6, Fig. 10, Fig. 11, Fig. 12, Fig. 13, Fig. 13, Fig. 15 und Fig. 17). In der Klagepatentschrift wird die H\u00fclse bzw. der \u201esocket\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal c durchg\u00e4ngig als ein Element beschrieben und gezeichnet, das, ohne selbst eine Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses zu bilden, in vertikaler bzw. axialer Richtung von einer Seite des Geh\u00e4uses (des Bodens) in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Best\u00e4tigung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Verst\u00e4ndnisses von dem durchg\u00e4ngig gleichbedeutend verwendeten Begriff des \u201ein das Innere hineinragen\u201c kann der Fachmann dar\u00fcber hinaus erg\u00e4nzend auch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Diese f\u00fchrt an mehreren Stellen in konsistenter Weise aus, dass verschiedene Elemente, etwa die Luftr\u00f6hrenkan\u00fcle (10) oder ein Ventilschaft in das Geh\u00e4use bzw. in das Ventilgeh\u00e4use hineinragen (vgl. Abschnitt [0027], [0034]), wobei auf den zugeh\u00f6rigen Abbildungen (Fig. 5, 12, 13) stets eine Ausdehnung in vertikaler bzw. axialer Richtung von der Geh\u00e4usewand weg illustriert wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine in diesem Sinn r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgepr\u00e4gte H\u00fclse bzw. ein \u201esocket\u201c ist an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass der von ihr als \u201esocket\u201c identifizierte, im Bereich der ersten \u00d6ffnung befindliche bodenseitige Einzug mit den gekreuzten Stegen von der Bodenseite in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt.<\/p>\n<p>Denn der bodenseitige Einzug ist ebenso wie die sich anschlie\u00dfenden durchbrochenen Seitenw\u00e4nde Teil des den Filter umgebenden Geh\u00e4uses. Damit ist f\u00fcr die Bestimmung dessen, was als Inneres des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzusehen ist, nicht nur auf die durchbrochenen Seitenw\u00e4nde, sondern auch auf den bodenseitigen Einzug abzustellen. Dann aber ist \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt ausgeschlossen, dass der Einzug zugleich in das von ihm festgelegte Innere des Geh\u00e4uses hineinragt.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass der bodenseitige Einzug ausgehend von den durchbrochenen Seitenw\u00e4nden mehr als einen Teil des Geh\u00e4uses darstellt und (ausschlie\u00dflich) horizontal in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt, um einen Ventilsitz zu bilden. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die Seitenw\u00e4nde den bodenseitigen Einzug nicht \u00fcberragen und er sich stattdessen unmittelbar an die Seitenw\u00e4nde anschlie\u00dft, also auch von diesen aus betrachtet nicht als sich in das Innere des von beiden gebildeten Geh\u00e4uses erstreckend betrachtet werden kann. Auch soweit die Kl\u00e4gerin dies anhand der aus S. 23 ihrer Replik ersichtlichen, in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Parteien diskutierten Abbildung unter Berufung auf die Eigendicke des Einzugs anders beschreibt, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Denn da die Seitenw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der sich anschlie\u00dfende bodenseitige Einzug materialeinheitlich ausgebildet sind, kann die von der Kl\u00e4gerin in ihrer Zeichnung unterstellte klare Unterscheidung zwischen Geh\u00e4usewand und Einzug bzw. Boden an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist es ebenso gut m\u00f6glich, den \u00e4u\u00dferen Rand des Bodens bzw.Einzugs bis ganz nach au\u00dfen zu ziehen, so dass die durchbrochenen Seitenw\u00e4nde gleichsam auf dem Boden aufliegen. Dann aber liegt auch in horizontaler Richtung kein Hineinragen des Einzugs in das Geh\u00e4useinnere vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin fehlt es vorliegend auch an einer Verwirklichung von Merkmal c des Klagepatentanspruchs mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar ab-gewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, anstelle der beanspruchten, in das Innere von dem Geh\u00e4use hineinragenden H\u00fclse bzw. des \u201esockets\u201c, der einen Ventilsitz bildet, der die erste \u00d6ffnung definiert, auch einen bodenseitigen, die erste \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses verkleinernden Einzug in der Bodenebene als gleichwirkende Gestaltung aufzufinden und auf ein Hineinragen vollends zu verzichten. Hierf\u00fcr findet er jedoch \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Patentbeschreibung.<\/p>\n<p>Diese lehren den Fachmann nicht nur, dass f\u00fcr ein funktionsf\u00e4higes Stimmventil \u00fcberhaupt ein Ventilsitz vorhanden sein muss, der die erste \u00d6ffnung irgendwie verkleinert. Vielmehr gibt Patentanspruch 1 die Art, in der diese Verkleinerung geschehen soll mittels einer in das Innere von dem Geh\u00e4use hineinragenden H\u00fclse konkret vor. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal verbindet der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn. Denn bereits allein die Aufnahme in den Patentanspruch zeigt, dass es f\u00fcr die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass \u00fcberhaupt irgendein identifizierbares Bauteil vorhanden ist, dass die Funktion der in das Geh\u00e4use hineinragenden H\u00fclse wahrnimmt, wird dem nicht gerecht. Die durch das Klagepatent gelehrte Art der Verkleinerung der ersten \u00d6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal b1) w\u00e4re in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen nur an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Art der Verkleinerung ausrichten wird. Charakteristisch f\u00fcr diese ist, dass die Position der ersten \u00d6ffnung durch die Art der baulichen Gestaltung von einer Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses in das Geh\u00e4useinnere verlagert wird. Hierdurch wird jedenfalls auch die Wegstrecke, die das Ventilelements bei einer manuellen Bet\u00e4tigung zur\u00fccklegen muss, um die erste \u00d6ffnung abdichtend in Eingriff zu nehmen, verk\u00fcrzt. Auch wird durch das Hervorragen der H\u00fclse ein Ventilsitz zur Verf\u00fcgung gestellt, der beim Abdichten mit dem Ventilelement eine Dichtwirkung entlang einer definierten Presslinie erm\u00f6glicht. Auf diese beiden technischen Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verzichten und nur die erste \u00d6ffnung in einer horizontalen Ebene zu verkleinern, kann von diesem Horizont ausgehend nicht als gleichwertig aufgefunden werden. Vielmehr m\u00fcsste der Fachmann sich hierzu geradezu von der technischen Lehre des Patentanspruchs abwenden und das gelehrte Hineinragen in das Innere des Geh\u00e4uses als technisch nicht notwendig einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2035 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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