{"id":2195,"date":"2013-03-14T17:00:31","date_gmt":"2013-03-14T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2195"},"modified":"2016-04-25T09:22:40","modified_gmt":"2016-04-25T09:22:40","slug":"4a-o-21011-bohrwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2195","title":{"rendered":"4a O 210\/11 &#8211; Bohrwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2023<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. M\u00e4rz 2013, Az. 4a O 210\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang diese Schwei\u00dfpunktbohrer, umfassend einen Schaft mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende, wobei zumindest eines der Enden einen Bohrkopf mit Spannuten aufweist \u201a wobei der Bohrkopf zumindest drei Schneiden und einen Zentrierkegel aufweist und wobei die Hauptschneidkanten der zumindest drei Schneiden des Bohrkopfes zumindest abschnittsweise hinterschliffen sind, wobei der Zentrierkegel aus einer Fl\u00e4che, die durch Rotation des Bohrwerkzeugs um seine Schaftachse von den Schneidkanten beschrieben wird, hervorragt, und wobei die Hauptschneidkanten und die Schneidkanten des Zentrierkegels in der axialen Draufsicht auf die Bohrerspitze jeweils entlang einer geraden Strecke verlaufen und wobei die Hauptschneidkanten und Schneidkanten des Zentrierkegels jeweils unmittelbar an die Spannuten angrenzen und wobei die Freifl\u00e4chen der Hauptschneidkanten einen konvex geformten Bereich aufweisen, wobei die konvexe Form durch Anschliff mehrerer ineinander \u00fcbergehender gerader Fl\u00e4chenst\u00fccke erreicht ist, deren Einh\u00fcllende konvex geformt ist, und wobei der konvex geformte Bereich sich auch \u00fcber den Zentrierkegel erstreckt, und wobei die Schneidkanten des Zentrierkegels in etwa den gleichen Spanwinkel wie die Schnittfl\u00e4chen der Hauptschneiden aufweisen, und wobei der Schwei\u00dfpunktbohrer einst\u00fcckig ausgebildet ist, und wobei der Bohrkopf eine Beschichtung aufweist, die ein Hartstoff-Material umfasst, und wobei die Spannuten spiralf\u00f6rmig ausgebildet sind,<\/p>\n<p>vom 18. Juli 2003 bis zum 18. Juli 2012 im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 10 XXX hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>\uf02d den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung das herauszugeben, was sie durch die unter I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 18. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 erlangt hat,<\/p>\n<p>b) dass die Beklagten als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen haben,der der Kl\u00e4gerin durch die vorstehenden unter I. genannten Handlungen vom 1. Januar 2008 bis 18. Juli 2012 entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 7\/10 und die Beklagte zu 1.) alleine zu weiteren 3\/10. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen diese jeweils selbst.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster 202 10 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und &#8211; hinsichtlich der Beklagten zu 1) und nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2007 \u2013 Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des zu Unrecht Erlangten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung des am 18.07.2002 angemeldeten Klagegebrauchsmusters erfolgte am 18.06.2003. Das Klagegebrauchsmuster ist am 18.07.2012 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer erloschen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2004 beantragte die Beklagte zu 1) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. Mit Beschluss vom 10.08.2010 hielt das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht. Am 07.04.2011 beantragte die Firma A B-Technik Handelsgesellschaft mbH erneut die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. \u00dcber den weiteren L\u00f6schungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand einer derzeit vor dem Bundesgerichtshof anh\u00e4ngigen Vindikationsklage der Firma C Werkzeugschleifmaschinen GmbH. Die C Werkzeugschleifmaschinen GmbH hat der Beklagten zu 1) f\u00fcr den Fall eines Obsiegens mit der Vindikationsklage eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben die Vindikationsklage jeweils abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBohrwerkzeug\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet in der geltend gemachten, beschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eSchwei\u00dfpunktbohrer (1), umfassend einen Schaft (3) mit einem ersten Ende (5) und einem zweiten Ende (7), wobei zumindest eines der Enden einen Bohrkopf (8, 81, 82) mit Spannuten (10) aufweist \u201a wobei der Bohrkopf zumindest drei Schneiden (9) und einen Zentrierkegel (11) aufweist und wobei die Hauptschneidkanten (91) der zumindest drei Schneiden des Bohrkopfes (8, 81, 82) zumindest abschnittsweise hinterschliffen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Zentrierkegel (11) aus einer Fl\u00e4che, die durch Rotation des Bohrwerkzeugs um seine Schaftachse (2) von den Schneidkanten (91) beschrieben wird, hervorragt und wobei die Hauptschneidkanten (91) und die Schneidkanten (93) des Zentrierkegels in der axialen Draufsicht auf die Bohrerspitze jeweils entlang einer gerade Strecke verlaufen und wobei die Hauptschneidkanten (91) und Schneid kanten (93) des Zentrierkegels jeweils unmittelbar an die Spannuten (10) angrenzen und wobei die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneidkanten (91) einen konvex geformten Bereich auf weisen, wobei die konvexe Form durch Anschliff mehrerer ineinander \u00fcbergehender gerader Fl\u00e4chenst\u00fccke erreicht ist, deren Einh\u00fcllende konvex geformt ist, und wobei der konvex geformte Bereich sich auch \u00fcber den Zentrierkegel (11) erstreckt, und wobei die Schneidkanten des Zentrierkegel in etwa den gleichen Spanwinkel wie die Schnittff\u00e4chen der Hauptschneiden aufweisen, und wobei der Schwei\u00dfpunktbohrer einst\u00fcckig ausgebildet ist, und wobei der Bohrkopf(8, 81, 82) eine Beschichtung aufweist, die ein Hartstoff-Material umfasst, und wobei die Spannuten (10) spiralf\u00f6rmig ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 7 und 9 des Klagegebrauchsmusters in der aufrechterhaltenen Fassung wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Beschluss des Bundespatentgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die Ausf\u00fchrungsformen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bohrwerkzeuges zeigen.<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 1 zeigt eine Seitenansicht auf eine Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bohrwerkzeuges.<br \/>\nBei Figur 2A handelt es sich um eine Aufsicht auf den Bohrkopf.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt bundesweit einen sogenannten Schwei\u00dfpunktbohrer (die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Dessen Form ergibt sich aus den nachstehend eingeblendeten, teilweise mit Bezugsziffern aus dem Klagegebrauchsmuster versehenen Fotografien, die den Anlagen K 4 und K 5 entnommen sind:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag im Hinblick auf die im Rahmen der Rechnungslegung zu machenden Angaben konkretisiert und den Zeitraum f\u00fcr den eine Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der zu Unrecht erlangten Bereicherung begehrt wird, um zwei Monate und 3 Tage verk\u00fcrzt hat, beantragt sie zuletzt<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den weiteren L\u00f6schungsantrag auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise;<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Vindikationsklage der Firma C GmbH auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Zum einen wiesen die Freifl\u00e4chen der Hauptschneidekanten keinen konvex geformten Bereich auf, sondern seien insgesamt leicht konvex geformt. Die Formangabe \u201ekonvex\u201c sei aber nur auf einen \u201eBereich\u201c der Freifl\u00e4chen bezogen. Das schlie\u00dfe eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters aus, wenn die Freifl\u00e4chen nicht auch einen Teil oder Teile bes\u00e4\u00dfen, die nicht konvex geformt seien. Dementsprechend fehle es auch daran, dass durch Anschliff mehrerer ineinander \u00fcbergehender gerader Fl\u00e4chenst\u00fccke deren Einh\u00fcllende konvex geformt sei, ein konvexer Bereich geformt werde und dass sich der konvex geformte Bereich \u00fcber den Zentrierkegel erstrecke.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch nicht feststellbar, dass die insgesamt konvex geformten Freifl\u00e4chen einen Bezug zum Schneideneck h\u00e4tten, also radial abfielen. Soweit die Kl\u00e4gerin das Merkmal subsumiert habe, sei nur festzustellen, dass die Freifl\u00e4chen von der Hauptschneidekante in Umfangrichtung bzw. entgegen der Drehrichtung nach hinten abfielen. Mit einer solchen Gestaltung lie\u00dfe sich aber der durch das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit der konvexen Form der Freifl\u00e4chen beschriebene Vorteil, ein Eintauchen des Bohrwerkzeuges im Bereich des Schneidenecks auch bei einem leichten Verkippen des Bohrers zu vermeiden, nicht erreichen, was sich anhand der folgenden Figur verdeutlichen lasse:<br \/>\nZum anderen wiesen die Schneidkanten des Zentrierkegels auch nicht in etwa den gleichen Spanwinkel wie die Schnittfl\u00e4chen der Hauptschneiden auf. Dies liege daran, dass bei dem angegriffenen Bohrer keine eigenen Schnittfl\u00e4chen der Schneidkanten des Zentrierkegels ausgebildet seien, sondern nur eine einzige Schnittfl\u00e4che, die sich \u00fcber die Schneidkanten (93) des Zentrierkegels und die Hauptschneiden (91) erstrecke. Das Klagegebrauchsmuster setze aber voraus, dass unterscheidbare Schnittfl\u00e4chen des Zentrierkegels und der Hauptschneiden vorhanden seien.<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs unzul\u00e4ssig erweitert seien. Die Merkmale 1, 13, 9.2 und 10 der noch folgenden Merkmalsgliederung von Anspruch 1 seien nicht urspr\u00fcnglich offenbart worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Muster Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und der Pflicht zur Herausgabe des durch die Beklagte zu 1) zu Unrecht Erlangten dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Bohrwerkzeug, insbesondere ein Bohrwerkzeug mit zumindest drei Schneiden.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, seien Bohrwerkzeuge je nach ihrem Verwendungszweck als zweischneidige Spiralbohrer oder auch als Kronenfr\u00e4ser ausgebildet.<\/p>\n<p>An diesen, im Stand der Technik bekannten Werkzeugen kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass eine saubere Bearbeitung von Blechen, insbesondere von Karosserieblechen an Fahrzeugen schwierig sei, wenn man zweischneidige Werkzeuge einsetze. Diese neigten zu starkem Verkanten im Werkst\u00fcck, was zu Besch\u00e4digungen und Ausbruch f\u00fchren k\u00f6nne. Die Werkzeuge w\u00fcrden auch relativ schnell stumpf und m\u00fcssten ersetzt oder nachgeschliffen werden. Die hohe Belastung der Schneiden f\u00fchre zudem zu einer starken Erw\u00e4rmung der Schneidkanten. Entsprechend verk\u00fcrze sich die Standzeit des Werkzeugs. Das Verkanten des Bohrwerkzeugs k\u00f6nne bei den im Stand der Technik bekannten Bohrern auch schnell durch die mechanische Belastung zu einer Verformung der Bleche f\u00fchren, die sich nur schwer oder gar nicht korrigieren lasse.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Bohrwerkzeug bereitzustellen, das sich f\u00fcr die Bearbeitung von Blechen eignet. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem geltenden Schutzanspruch 1 einen Schwei\u00dfpunktbohrer mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schwei\u00dfpunktbohrer (1),<\/p>\n<p>2. umfassend einen Schaft (3) mit einem ersten Ende (5) und einem zweiten Ende (7);<\/p>\n<p>3. zumindest eines der Enden weist einen Bohrkopf (8, 81, 82) mit Spannuten (10) auf;<\/p>\n<p>4. der Bohrkopf weist zumindest drei Schneiden (9) auf;<\/p>\n<p>5. die Hauptschneidkanten (91) der zumindest drei Schneiden des Bohrkopfes (8, 81, 82) sind zumindest abschnittsweise hinterschliffen;<\/p>\n<p>6. der Bohrkopf weist einen Zentrierkegel (11) auf;<\/p>\n<p>6.1. der Zentrierkegel (11) ragt aus einer Fl\u00e4che des Bohrwerkzeugs hervor;<\/p>\n<p>6.2. diese Fl\u00e4che wird durch Rotation des Bohrwerkzeugs um seine Schaftachse (2) von den Schneidkanten (91) beschrieben;<\/p>\n<p>7. die Hauptschneidkanten (91) und die Schneidkanten (93) des Zentrierkegels verlaufen in der axialen Draufsicht auf die Bohrerspitze jeweils entlang einer geraden Strecke;<\/p>\n<p>8. die Hauptschneidkanten (91) und die Schneidkanten (93) des Zentrierkegels grenzen jeweils unmittelbar an die Spannuten (10) an;<\/p>\n<p>9. die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneidkanten (91) weisen einen konvex geformten Bereich auf,<\/p>\n<p>9.1. die konvexe Form ist durch Anschliff mehrerer ineinander \u00fcbergehender gerader Fl\u00e4chenst\u00fccke erreicht, deren Einh\u00fcllende konvex geformt ist;<\/p>\n<p>9.2. der konvex geformte Bereich erstreckt sich auch \u00fcber den Zentrierkegel (11);<\/p>\n<p>10. die Schneidkanten des Zentrierkegels weisen in etwa den gleichen Spanwinkel wie die Schnittfl\u00e4chen der Hauptschneiden auf;<\/p>\n<p>11. der Schwei\u00dfpunktbohrer ist einst\u00fcckig ausgebildet;<\/p>\n<p>12. der Bohrkopf (8, 81, 82) weist eine Beschichtung auf, die ein Hartstoff-Material umfasst;<\/p>\n<p>13. die Spannuten (10) sind spiralf\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich auch unter dem von den Beklagten erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits aufgeworfenen Gesichtspunkt einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 5 Rz. 22). Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen f\u00fcr den Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 26; vgl. BPatG E 35, 1 \u2013 Scheibenzusammenbau).<\/p>\n<p>Davon ausgehend beruht das Klagegebrauchsmuster in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar erw\u00e4hnt die Klagegebrauchsmusterschrift in der eingetragenen Fassung &#8211; von deren Identit\u00e4t mit den Anmeldeunterlagen mangels abweichenden Vortrags im streitgegenst\u00e4ndlichen Zusammenhang auszugehen ist &#8211; nicht ausdr\u00fccklich einen \u201eSchwei\u00dfpunktbohrer\u201c, Merkmal 1. Dieser wird allerdings von dem weiteren Begriff \u201eBohrwerkzeug\u201c umfasst und auf S. 3 und 4 der Beschreibung hinsichtlich seiner Funktion hinreichend konkret offenbart. Denn der Fachmann versteht unter einem Bohrwerkzeug zum Aufbohren geschwei\u00dfter Verbindungselemente, das besonders g\u00fcnstig ist, um geschwei\u00dfte Verbindungselemente aufzubohren, gemeinhin auch einen Schwei\u00dfpunktbohrer.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Offenbarung einer spiralf\u00f6rmigen Ausbildung der Spannuten des Schwei\u00dfpunktbohrers, Merkmale 1 und 13, findet sich auf S. 7, Zeile 22 der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmusterschrift. Zwar findet sich dort die Formulierung \u201edie Spannuten verlaufen nach Art eines Spiralbohrers\u201c. Diese Formulierung umfasst aber grunds\u00e4tzlich auch eine Ausgestaltung, bei der die Spannuten \u201espiralf\u00f6rmig\u201c ausgebildet sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns insoweit nicht durch eine Betrachtung der Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift unter diesen Wortlaut eingeengt. Denn bei dem dort abgebildeten Bohrwerkzeug beschreibt der Nutgrund der geradlinig verlaufenden Spannuten ebenfalls den Beginn einer sogenannten \u201ezylindrischen Spirale\u201c oder Helix.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch soweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung darauf beziehen, den Figuren 2A und 2B k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass sich ein konvex geformter Bereich auch \u00fcber den Zentrierkegel (11) erstrecke, Merkmal 9.2., \u00fcberzeugt ihre Argumentation nicht. Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters f\u00fchrt im Zusammenhang mit Figur 1 und Figur 2A aus, dass die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneiden (91) (insgesamt) konvex geformt sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1, S. 9, Zeile 16 bis 20). Auch wenn die Klagegebrauchsmusterschrift bei der Beschreibung der illustrierten Ausf\u00fchrungsformen hinsichtlich der konkreten Abbildungen und Abwandlungen, die nicht gezeigt werden, differenziert, ist Merkmal 9.2 bei einer Gesamtbetrachtung der Beschreibungsstelle mit den sie illustrierenden Figuren f\u00fcr den Fachmann hinreichend offenbart. Denn wenn die Freifl\u00e4chen (12) insgesamt \u00fcber eine konvexe Form verf\u00fcgen, erstreckt sich der konvex geformte Bereich auch \u00fcber den Zentrierkegel (11).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch das Merkmal 10 wird in der eingetragenen Fassung der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. Anlage K 1, S. 9, Zeile 11 bis 15) hinreichend offenbart. Denn dem ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann ist klar, dass unabh\u00e4ngig von der uneinheitlichen Terminologie f\u00fcr die Bezeichnung der jeweiligen Schnittfl\u00e4chen der Spanwinkel im Bereich der \u201eSchneidkanten des Zentrierkegels\u201c in etwa gleich dem im Bereich der \u201eSchnittfl\u00e4chen der Hauptschneiden\u201c sein soll.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu Recht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmalsgruppen 1 bis 8 sowie 11 bis 13 nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmalsgruppe 9 sowie das Merkmal 10.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nWie der Merkmalsgruppe 9 zu entnehmen ist, sollen die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneidekanten einen konvex geformten Bereich aufweisen, dessen konvexe Form dadurch erreicht wird, dass mehrere ineinander \u00fcbergehende, gerade Fl\u00e4chenst\u00fccke angeschliffen sind, deren Einh\u00fcllende konvex geformt ist. Der konvex geformte Bereich soll sich auch \u00fcber den Zentrierkegel (11) erstrecken.<\/p>\n<p>Diese Formulierung des Gebrauchsmusteranspruchs l\u00e4sst offen, wie gro\u00df der Bereich ist, in dem die Freifl\u00e4chen (12) konvex geformt sind, wo er angeordnet ist und ob es dar\u00fcber hinaus \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 \u00fcberhaupt auch einen Bereich oder Bereiche der Freifl\u00e4chen geben muss, die nicht konvex geformt sind. Zwar lie\u00dfe sich die Fassung des Anspruchs durchaus im Sinn einer L\u00f6sung verstehen, bei der nur ein Teil bzw. ein abgegrenzter Bereich der Freifl\u00e4chen der Hauptschneidekanten so angeschliffen ist, dass die Einh\u00fcllende mehrerer, ineinander \u00fcbergehender Fl\u00e4chenst\u00fccke konvex geformt ist. So f\u00fchrt die allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (vgl. Anlage K 1, S. 5 Zeile 33 bis 35) aus, dass die Freifl\u00e4chen der Hauptschneiden entweder einen konvex geformten Bereich aufweisen k\u00f6nnen oder dass sie auch vollst\u00e4ndig konvex geformt sein k\u00f6nnen, wobei die zweite beschriebene Gestaltung gerade nicht in die Fassung des eingeschr\u00e4nkten Klagegebrauchsmusteranspruchs aufgenommen worden ist, die dem Wortlaut nach fordert, dass die Freifl\u00e4chen der Hauptschneidekanten einen konvex geformten Bereich aufweisen.<\/p>\n<p>Die nicht ausdr\u00fcckliche Aufnahme der in der Beschreibung offenbarten Form bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne weiteres auf eine Gestaltung reduziert werden darf, bei der nur ein Teil der Freifl\u00e4chen und nicht die Freifl\u00e4chen insgesamt konvex geformt sind. Entscheidend ist, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einem konvex geformten Bereich der Freifl\u00e4chen der Hauptschneidekanten versteht. Dabei ist \u2013 ausgehend vom Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 &#8211; zun\u00e4chst in Rechnung zu stellen, dass der Klagegebrauchsmusteranspruch und der ihn erl\u00e4uternde Beschreibungstext prinzipiell eine zusammengeh\u00f6rige Einheit bilden, die der Durchschnittsfachmann demgem\u00e4\u00df als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2008, 887 &#8211; Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 &#8211; Mehrpoliger Steckverbinder). Die in der Beschreibung erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsform, bei der die Freifl\u00e4chen der Hauptschneiden vollst\u00e4ndig konvex geformt sind, geben dem Fachmann deshalb Veranlassung, danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Betracht kommt, bei der auch diese, als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Variante vom Anspruchswortlaut erfasst wird. Nur wenn ein solches Verst\u00e4ndnis angesichts der konkreten Anspruchsformulierung ausscheidet, ist Raum f\u00fcr die Annahme, dass der Beschreibungstext einen \u00fcberschie\u00dfenden Inhalt hat, der einen Patentschutz nicht zu vermitteln vermag. Die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines solchen seltenen Ausnahmefalls haben die Beklagten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Der allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst die Aussage, dass die Freifl\u00e4chen der Hauptschneiden einen konvex geformten Bereich aufweisen oder insbesondere auch vollst\u00e4ndig konvex geformt sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1, S. 5, Zeile 33 bis 35). Dieser Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 11, aus dem sich Merkmal 9 des geltenden Klagegebrauchsmusteranspruchs nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 ergibt (vgl. Anlage K 2, S. 17). Dort hei\u00dft es ebenfalls \u201eBohrwerkzeug nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneiden einen konvex geformten Bereich aufweisen, insbesondere, dass die Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneiden konvex geformt sind\u201c. Der Wortlaut und Aufbau dieser \u201einsbesondere-Formulierungen\u201c legt die Auslegung nahe, dass die Formulierung \u201eeinen konvex geformten Bereich aufweisen\u201c eine vollst\u00e4ndig konvexe Form der Freifl\u00e4chen nicht ausschlie\u00dft, sondern umfasst.<\/p>\n<p>Kein anderes Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann, betrachtet er die der konvexen Form der Freifl\u00e4chen zugedachte technische Funktion. Nach den Ausf\u00fchrungen in der allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (vgl. Anlage K 1, S. 5 Zeile 33 bis S. 6, Zeile 7) soll die konvexe Form der Freifl\u00e4chen oder eines Bereiches der Hauptschneiden ein seitliches Kippen des Werkzeuges beim Bohren bis zu einem gewissen Winkel erm\u00f6glichen, welcher bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform etwa 10\u00b0 zur Normalen der Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks betr\u00e4gt, ohne dass der Bohrer verkantet. Au\u00dferdem soll durch die konvexe Form eine geringere Belastung der Au\u00dfenschneidefl\u00e4chen beim Arbeiten mit dem Werkzeug entstehen, wodurch sich ein deutlich geringerer Werkzeugverschlei\u00df ergibt.<\/p>\n<p>Auch aus diesen beiden, durch die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 9 angestrebten Vorteile ergibt sich nicht zwingend, dass nur ein abgegrenzter Bereich, nicht aber die Schneidfl\u00e4chen insgesamt \u00fcber eine konvexe Form verf\u00fcgen d\u00fcrfen. Dies w\u00e4re insbesondere selbst dann nicht der Fall, wenn \u2013 wie die Beklagten ausgef\u00fchrt haben \u2013 nach der Lehre des Klagepatents erforderlich ist, dass die Freifl\u00e4chen der Schneidekanten einen konvex geformten Bereich gerade mit Bezug zum Schneideneck aufweisen, das hei\u00dft in dem radial au\u00dfen liegenden Bereich der Schneidenkante, der bei einem Kippen des Bohrers zuerst mit der Oberfl\u00e4che des bearbeiteten Werkst\u00fcckes in Ber\u00fchrung kommt, in radialer Richtung abfallen. Ob in einem solchen Zusammenhang die Freifl\u00e4chen insgesamt konvex geformt w\u00e4ren oder nur im Bereich des Schneidenecks, spielte f\u00fcr die Erreichung dieses der Merkmalsgruppe zugedachten technischen Vorteils keine Rolle, steht ihrer Funktion also insbesondere auch nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beschreibung des Klagegebrauchsmusters kann allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entnommen werden, dass sein Schutzbereich auf eine Gestaltung beschr\u00e4nkt ist, bei der die konvexe Form der Freifl\u00e4chen, wie sie durch die Merkmalsgruppe 9 vorgegeben wird, zwingend in radialer Richtung ausgepr\u00e4gt sein muss und nicht stattdessen \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform argumentiert hat \u2013 um 90\u00b0 versetzt, das hei\u00dft von der Hauptschneidekante weg in Umfangsrichtung, entgegen der Drehrichtung nach hinten.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe ergibt sich keine entsprechende Einschr\u00e4nkung der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Schutzanspruch 1 in seiner geltend gemachten Fassung macht insbesondere keine Vorgaben, in welcher Richtung sich die Kr\u00fcmmung des konvex geformten Bereichs der Freifl\u00e4chen (12) der Hauptschneidekanten (91) erstrecken soll.<\/p>\n<p>Auch aus den im Zusammenhang mit der konvexen Form der Freifl\u00e4chen beschriebenen funktionalen Vorteilen \u2013 einer Verkippbarkeit des Werkzeuges beim Bohren bis zu einem gewissen Winkel, bevorzugt etwa 10\u00b0 zur Normalen der Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fcckes und einer geringeren Belastung der Au\u00dfenschneidfl\u00e4chen &#8211; kann ein derartiges, die k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Bohrwerkzeugs beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nicht zwingend gefolgert werden. Denn bei der beschriebenen Funktionalit\u00e4t handelt es sich nicht um einen Vorteil, der nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters zwingend angestrebt wird. Entsprechend wird ein verkantungsfreies Arbeiten bei einem Winkel von bis zu 10\u00b0 zur Normalen auch nur in Unteranspruch 10 der aufrechterhaltenen Fassung des Klagegebrauchsmusters beansprucht, nicht aber in seinem alleine geltend gemachten Anspruch 1 (vgl. Beschluss BPatG vom 10.08.2010, Az.: 35 W (pat) 443\/07, Anlage K 2, S. 5). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen, durch das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit der Kritik am Stand der Technik beschriebenen, allgemeinen Vorteile werden demgegen\u00fcber bereits dadurch erreicht, dass das Bohrwerkzeug zumindest drei Schneiden statt nur zwei Schneiden aufweist (vgl. Merkmal 4. und Anlage K 1, S. 2, Zeile 16 bis 31), dass es \u00fcber einen Zentrierkegel entsprechend der Merkmalsgruppe 6 verf\u00fcgt (vgl. Anlage K 1, S. 2 Zeile 33 bis S. 3 Zeile 1, S. 3 Zeile 30 bis S. 4 Zeile 30) und dass die Hauptschneidkanten der Schneiden zumindest abschnittsweise hinterschliffen sind (vgl. Merkmal 5. und Anlage K 1, S. 3 Zeile 3 bis 13). Demgegen\u00fcber ist die M\u00f6glichkeit, mit dem Werkzeug in einem verkippten Zustand zu arbeiten, vorteilhaft, aber nur optional.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass das Klagegebrauchsmuster in seiner geltenden Fassung Gestaltungen erfasst, bei denen die Freifl\u00e4chen der Hauptschneiden insgesamt konvex geformt sind, und es dabei keine Rolle spielt, in welcher Richtung die konvexe Form ausgepr\u00e4gt ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der geltenden Fassung des Klagegebrauchsmusteran-spruchs weiter, dass die Schneidkanten des Zentrierkegels in etwa den gleichen Spanwinkel wie die Schnittfl\u00e4chen der Hauptschneiden aufweisen.<\/p>\n<p>Dahingehend steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, dass unter dem Spanwinkel der Winkel zu verstehen ist, den die jeweiligen Schnittfl\u00e4chen der Schneidkanten des Zentrierkegels und der Hauptschneiden bzw. Hauptschneidkanten mit der Senkrechten des bearbeiten Werkst\u00fccks bilden und in dem der Span abgeht. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht der Formulierung, die das Klagegebrauchsmuster in der Beschreibungsstelle auf S. 9 Zeile 11 bis 15 verwendet, und in der das Bundespatentgericht Merkmal 10 als offenbart angesehen hat.<\/p>\n<p>Der entsprechenden Stelle der Beschreibung entnimmt der Fachmann weiter, dass die Schneidkanten (93) des Zentrierkegels (11) eigene Schnittfl\u00e4chen (17) aufweisen und dass die Schnittfl\u00e4chen so angeordnet sein k\u00f6nnen, dass sie einen zu den Schnittfl\u00e4chen (15) der Hauptschneiden (91) in etwa gleichen Spanwinkel aufweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich dieser Formulierung allerdings keine Vorgabe entnehmen, dass die Schnittfl\u00e4chen (15) und (17) nicht durch eine einheitliche oder im Wesentlichen einheitliche bzw. zusammenh\u00e4ngende Fl\u00e4che gebildet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist daher weder ersichtlich noch haben die Beklagten dargelegt, dass und warum der Fachmann bei einer funktionsorientierten Auslegung von Merkmal 10 zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen soll, dass die beiden Schnittfl\u00e4chen zwingend voneinander getrennt sein m\u00fcssen, obwohl der Wortlaut des Merkmals dies nicht erfordert. Entscheidend ist daher alleine, dass beide Schneidkanten \u00fcber eigene Schnittfl\u00e4chen verf\u00fcgen und dass diese in etwa den gleichen Spanwinkel aufweisen. Dies umfasst auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der Spanwinkel der Schneidkanten exakt gleich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der Merkmalsgruppe 9 und dem Merkmal 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale 9., 9.1 und 9.2 werden, wie die Kl\u00e4gerin anhand der in Anlage K 4, Blatt 4 und Anlage K 5 \u00fcberreichten Fotografien dargelegt hat, verwirklicht.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Freifl\u00e4chen der Hauptschneidkanten jedenfalls auch von der Hauptschneidkante weg in Umfangsrichtung, d. h. entgegen der Drehrichtung nach hinten abfallen.<\/p>\n<p>Denn zum einen l\u00e4sst sich aus der Seitenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der in Anlage K 5 \u00fcberreichten Fotografie sowie dem zur Akte gereichten Muster ersehen, dass die Freifl\u00e4che 12a auch in radialer Richtung von der Schaftachse weg abf\u00e4llt, auch wenn dies von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet und von den Beklagten in Abrede gestellt wird. Soweit die Kl\u00e4gerin das Abfallen anhand der in der Anlage K 5 eingezeichneten unterschiedlichen Winkel \u03b1 und \u03b2 verdeutlicht hat, die die Teilst\u00fccke 12a und 12b gegen\u00fcber der Bohrerachse N aufweisen, lassen sich die von ihr f\u00fcr die Umfangsrichtung angestellten \u00dcberlegungen auf die radiale Richtung entsprechend \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Zum anderen macht das Klagegebrauchsmuster wie dargelegt keine Vorgaben, in welcher Richtung die konvexe Form eines Bereichs der Freifl\u00e4chen ausgepr\u00e4gt sein muss. Daher gen\u00fcgt f\u00fcr die Erf\u00fcllung aller Merkmale der Merkmalsgruppe 9, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig ein durch den Anschliff mehrerer ineinander \u00fcbergehender Fl\u00e4chenst\u00fccke, deren Einh\u00fcllende in Umfang- bzw. Drehrichtung nach hinten abfallend konvex gekr\u00fcmmt ist, gebildeter Bereich vorhanden ist (Merkmale 9 und 9.1.) und dass dieser sich auch \u00fcber den Zentrierkegel erstreckt (Merkmal 9.2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 10.<\/p>\n<p>Die beide ausgepr\u00e4gten Schnittfl\u00e4chen der Schneidkanten des Zentrierkegels und der Hauptschneiden werden unstreitig durch eine ebene Fl\u00e4che gebildet und weisen somit in etwa den gleichen Spanwinkel auf.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den tenorierten Zeitraum Schadensersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn sie machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) schuldet der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2008 die Herausgabe des durch die Benutzung des Klagegebrauchsmusters zu Unrecht Erlangten nach \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.<\/p>\n<p>Die genaue H\u00f6he des Schadens und der zu Unrecht erfolgten Bereicherung steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, bzw. die Beklagte zu 1) zu Unrecht bereichert ist und diese Positionen von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und der Pflicht zur Herausgabe der zu Unrecht erlangten Bereicherung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz und Bereicherungsanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b Abs. 3 GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, \u00a7 148 ZPO. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen. Soweit die Beklagten eine Aussetzung auch im Hinblick auf die vor dem Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Vindikationsklage der Firma C beantragt haben, haben sie keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die eine positive Beurteilung der Erfolgsaussichten der bisher in zwei Instanzen erfolglosen Klage erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 i. V. m. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 150.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2023 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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