{"id":2194,"date":"2012-03-29T17:00:38","date_gmt":"2012-03-29T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2194"},"modified":"2016-04-25T09:30:20","modified_gmt":"2016-04-25T09:30:20","slug":"4a-o-12011-wc-duftspuelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2194","title":{"rendered":"4a O 120\/11 &#8211; WC-Duftsp\u00fclung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1845<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 120\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 16 XXX U1 im Zeitraum zwischen dem 02.06.2002, und dem 15.10.2011, angeboten und\/oder in Verkehr gebracht haben,<\/p>\n<p>bei denen die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt, die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter bodenseitig angeordnet sind, die Vorratsbeh\u00e4lter unmittelbar miteinander gekuppelt und so gekuppelt am Halter anbringbar sind, die Vorratsbeh\u00e4lter am Halter nebeneinander angeordnet sind, die Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern angeordnet sind,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage s\u00e4mtlicher Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 02.06.2002, bis zum 15.10.2011, begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des Gebrauchsmusters DE 201 16 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 16.10.2001 unter Inanspruchnahme von vier deutschen Priorit\u00e4ten vom 17.11.2000, vom 17.03.2001, vom 17.08.2001 und vom 04.10.2001 angemeldet, am 28.03.2002 eingetragen und am 02.05.2002 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster hat ein L\u00f6schungsverfahren dergestalt \u00fcberstanden, dass es mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 22.03.2006 im Umfang der eingetragenen Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 14 und 15 teilweise gel\u00f6scht wurde, soweit diese \u00fcber die neugefassten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 \u2013 bestehend aus einer Kombination der eingetragenen Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 14 und 15 \u2013 hinausgehen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden. Die hier in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 5, 8, 19 und 20 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter (1) und mindestens zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und<br \/>\ndass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt.<\/p>\n<p>2. Abgabevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3) in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet ist.<\/p>\n<p>4. Abgabevorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorratsbeh\u00e4lter miteinander unmittelbar gekuppelt und so gekuppelt im Halter (1) anbringbar sind.<\/p>\n<p>8. Abgabevorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) am Halter (1) nebeneinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>19. Abgabevorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass bei zwei Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) diese bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>20. Abgabevorrichtung nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Nachstehend ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgabevorrichtung in der Seitenansicht wiedergegeben. Die Abbildung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist eine in Italien ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie lieferte an die Beklagte zu 2) WC-K\u00f6rbchen, die die Beklagte zu 2) weiterver\u00e4u\u00dferte. Unter anderem erwarb die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 2) ein Muster der WC-K\u00f6rbchen, das sie als Anlage K 2 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Akte gereicht hat.<\/p>\n<p>Die konkstruktive Gestaltung und die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen im Wesentlichen der schematischen Darstellung eines WC-K\u00f6rbchens in den Figuren 1 bis 3A und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in der von der Beklagten zu 1) eingereichten PCT-Anmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/072390. Auf die entsprechende Druckschrift (Anlagen K 8a) wird Bezug genommen. Soweit Unterschiede in der Konstruktion und der Funktionsweise zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Darstellung in der Patentanmeldung bestehen, sind diese vorliegend unbeachtlich. Von Bedeutung ist lediglich die in der nachfolgenden Abbildung wiedergegebene Seitenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass Klagegebrauchsmuster sei nur hinsichtlich der urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 4, 14 und 15 gel\u00f6scht worden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass es im \u00dcbrigen in Kraft geblieben sei, insbesondere im Hinblick auf die Anspr\u00fcche 5, 8, 19 und 20, die auf die urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 r\u00fcckbezogen seien und hier geltend gemacht w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, nach dem technischen Wortsinn des Schutzanspruchs 19 sei dieser dahingehend zu verstehen, dass bei Betrachtung der (A)Symmetrie nicht beide Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam die Grundlage bildeten, sondern jeder Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr sich genommen asymmetrisch sein m\u00fcsse. Nur dann ergebe sich eine Asymmetrie in Bezug auf die Mitte der Abgabevorrichtung. Dies sei auch aus den Figuren der Gebrauchsmusterschrift ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei teilweise gel\u00f6scht worden und stehe daher in dem Umfang, in dem die Kl\u00e4gerin es geltend mache, nicht mehr in Kraft. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass nach der schutzbeanspruchten Lehre die Vorratsbeh\u00e4lter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein m\u00fcssten. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbeh\u00e4lter unterschiedliche Formen h\u00e4tten oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbeh\u00e4ltern verlaufe. Das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin widerspreche dem Wortlaut der Schutzanspr\u00fcche und ergebe technisch keinen Sinn. Eine asymmetrische Ausbildung der Vorratsbeh\u00e4lter zueinander h\u00e4tte stattdessen den Sinn, dass eine zeitgleiche Entleerung der Beh\u00e4lter erreicht werden k\u00f6nne, wenn die Wirkstoffkomponenten in unterschiedlichen Mengen vorgehalten werden m\u00fcssten oder unterschiedliche Viskosit\u00e4ten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Antrag auf Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen -zeiten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken, die als \u201eWC-K\u00f6rbchen\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt ist.<\/p>\n<p>Mit Wirkstofffluiden meint die Klagegebrauchsmusterschrift flie\u00dff\u00e4hige, also fl\u00fcssige bis z\u00e4hfl\u00fcssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit sch\u00fcttf\u00e4hige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder \u00e4hnlicher Wirkung.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt zun\u00e4chst diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid befasst. Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters mit einer bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagegebrauchsmusterschrift ein mit dem Wirkstofffluid tr\u00e4nkbares, mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu beaufschlagendes Bet\u00e4tigungselement, bei dem die Auslass\u00f6ffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement gro\u00dffl\u00e4chig verschlossen wird, so dass nur noch ein Str\u00f6mungsweg mit geringem Querschnitt f\u00fcr das Wirkstofffluid zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Bet\u00e4tigungselement), wobei eine \u00e4hnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei. Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslass\u00f6ffnung im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet ist, so dass auch bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern k\u00f6nne. Weiter wird eine Abgabevorrichtung f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschrieben, bei der am Vorratsbeh\u00e4lter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer die Auslass\u00f6ffnung geringf\u00fcgig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungselements hin und her bewegt werden kann. Dar\u00fcber hinaus werden in der Klagegebrauchsmusterschrift weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente genannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich aller Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagegebrauchsmusterschrift als nachteilig an, dass s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein m\u00fcssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung befasst sich in dieser Hinsicht weiter mit der in der europ\u00e4ischen Anmeldeschrift EP 0 960 984 A2 behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung. In dem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter befindet sich ein Beh\u00e4lter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenst\u00e4ndige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaber\u00f6hrchen, das mit seinem unteren freien Ende \u00fcber den Boden des Beh\u00e4lters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende f\u00fchrend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Sp\u00fclvorgang gelangt \u00fcber schlitzartige Durchl\u00e4sse eines beide Kammern \u00fcberspannenden Deckelteils Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Kammern des Beh\u00e4lters, l\u00f6st dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder \u00dcberlaufs \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen unter Mitnahme des gel\u00f6sten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaber\u00f6hrchen bestimmen den Fl\u00fcssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Fl\u00fcssigkeitspegel zur\u00fcckl\u00e4sst. Die in den Kammern verbleibende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei damit praktisch nicht optimal zu steuern.<\/p>\n<p>Zu dem aus der WO 92\/20876 A1 bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gelartige Wirkstofffluide f\u00fchrt die Beschreibung aus, dass die Auslass\u00f6ffnungen als bodenseitige Perforation ausgef\u00fchrt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung des Gels k\u00f6nne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn \u00fcberlaufende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her in die Auslass\u00f6ffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anl\u00f6st und Teilmengen der Wirkstofffluide austr\u00e4gt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent 1 als nachteilig an, dass die Auslass\u00f6ffnungen im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet sind, so dass bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern k\u00f6nnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten und danach nicht mehr aktivierbar seien.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erl\u00e4uterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren.<\/p>\n<p>Die hier in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 5, 8, 19 und 20 umfassen die folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n2.1 einen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbar ist und<br \/>\n2.2 mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3).<br \/>\n3. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n3.1 im Halter (1) vorgesehen,<br \/>\n3.2 voneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid,<br \/>\n3.3 am Halter (1) nebeneinander angeordnet,<br \/>\n3.4 miteinander unmittelbar gekuppelt und so gekuppelt im Halter (1) anbringbar.<br \/>\n4. Jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) weist eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) auf, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist.<br \/>\n5. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<br \/>\n6. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n6.1 in Gebrauchsstellung bodenseitig und<br \/>\n6.2 so angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.<br \/>\n7. Bei jedem Sp\u00fclvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit.<br \/>\n8. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt.<br \/>\n9. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) angeordnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die mit den Schutzanspr\u00fcchen 1, 2, 5, 8, 19 und 20 beschriebene technische Lehre besteht Gebrauchsmusterschutz. Einen Anspruch auf L\u00f6schung im Sinne von \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 GebrMG haben die Beklagten nicht vorgetragen. Sie sind der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei teilweise gel\u00f6scht worden und stehe daher in dem Umfang, in dem die Kl\u00e4gerin es geltend mache, nicht mehr in Kraft. Diese Auffassung trifft nicht zu, da sie im Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 22.03.2006 steht. Durch die Teill\u00f6schung erhielten die urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 zwar eine eingeschr\u00e4nkte Fassung. Das Bundespatentgericht hat aber in seinem Beschluss vom 22.03.2006 unter Verweis auf die Teill\u00f6schungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes darauf hingewiesen, dass die urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 3, 5 bis 13 und 16 bis 60 au\u00dfer Streit standen und nicht Gegenstand des L\u00f6schungsverfahren waren. Sie sind damit nicht auf die im L\u00f6schungsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen, sondern auf die urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 r\u00fcckbezogen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 bis 7 und 9 der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dar\u00fcber hinaus sind die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt (Merkmal 8).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters m\u00fcssten die Vorratsbeh\u00e4lter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbeh\u00e4lter unterschiedliche Formen haben oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbeh\u00e4ltern verl\u00e4uft. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie das Merkmal 8 und damit die Symmetrie der Vorratsbeh\u00e4lter isoliert betrachtet und bei einer rein philologischen Auslegung des Klagepatentanspruchs stehenbleibt, nicht aber den technischen Wortsinn ermittelt.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist zuzugestehen, dass der blo\u00dfe Wortlaut von Merkmal 8 den Eindruck erweckt, dass die Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufende Symmetrieachse und damit zueinander asymmetrisch sein sollen. Beim Wortlaut darf die Auslegung der Schutzanspr\u00fcche jedoch nicht stehenbleiben, sondern hat auch die Beschreibung und die Zeichnungen einzubeziehen. In der einzigen Textstelle im Klagegebrauchsmuster zu den Merkmalen 8 und 9 wird ausgef\u00fchrt, dass das dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr mindestens zwei, vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter aufweise. Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDarauf abgestimmt ist die Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen 4 an den Vorratsbeh\u00e4ltern 2, 3. Diese sind n\u00e4mlich bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt mit zur Mitte der Abgabevorrichtung insgesamt versetzten Auslass\u00f6ffnungen 4 (Fig. 2). Dadurch erh\u00e4lt man eine Konzentration des Wirkstoffaustrittes auf einen relativ eng begrenzten Bereich ungeachtet der Tatsache, dass zwei Vorratsbeh\u00e4lter 2, 3 vorgesehen sind\u201c (Abs. 1 auf S. 11; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus dem Klagegebrauchsmuster, Anlage K 9).<\/p>\n<p>Die asymmetrische Ausf\u00fchrung der Vorratsbeh\u00e4lter erh\u00e4lt ihre Bedeutung also erst durch die Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen. F\u00fcr die Asymmetrie der Vorratsbeh\u00e4lter gen\u00fcgt es bereits, dass die Auslass\u00f6ffnungen bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung zu dieser Mitte versetzt angeordnet sind. Die Funktion dieses Merkmals f\u00fcr die technische Lehre ergibt sich ebenfalls aus der zitierten Textstelle: Obwohl zwei Vorratsbeh\u00e4lter mit zwei Auslass\u00f6ffnungen (und gleichem Volumen wie ein aus dem Stand der Technik bekannter einzelner Vorratsbeh\u00e4lter mit einer Auslass\u00f6ffnung) verwendet werden, soll der Wirkstoff aus den Auslass\u00f6ffnungen konzentriert auf einen relativ eng begrenzten Bereich austreten. Dahinter steckt die Vorstellung, dass die beiden Wirkstoffkomponenten trotz ihrer durch die mangelnde Lagerstabilit\u00e4t bedingte getrennte Bevorratung (Abs. 2 auf S. 2) zusammen wirken und m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit und im Toilettenbecken verteilt werden sollen. Dies kann besser erreicht werden, wenn die Auslass\u00f6ffnungen zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist die Wendung in den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen, dass \u201edie Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind\u201c, dahingehend zu verstehen, dass der einzelne Vorratsbeh\u00e4lter asymmetrisch sein soll. Die Asymmetrie ergibt sich bereits dadurch, dass die Auslass\u00f6ffnung nicht mittig unter dem Vorratsbeh\u00e4lter, sondern zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt angeordnet ist. Die Wendung \u201ebezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung\u201c beschreibt nicht die Symmetrieachse, sondern zeigt an, dass die Asymmetrie des jeweiligen Vorratsbeh\u00e4lters nicht beliebig sein kann, sondern zur Mitte der Abgabevorrichtung orientiert ist. Dies wird bereits dadurch erreicht, dass die Auslass\u00f6ffnung in diese Richtung versetzt angeordnet ist. Dies ist auch aus der im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel genannten Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich. Denn beide Vorratsbeh\u00e4lter sind zueinander symmetrisch. Sie sind jedoch f\u00fcr sich genommen asymmetrisch, weil jedenfalls die Auslass\u00f6ffnungen zur Mitte hin versetzt sind. Dass die Figur 2 auch andere Ausf\u00fchrungsformen und technische Details verdeutlicht als die der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche und sich sogar in anderen Schutzrechten der zum Klagegebrauchsmuster geh\u00f6rigen Schutzrechtsfamilie findet, ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Durch eine solche Auslegung wird das Merkmal 8 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \u00fcberfl\u00fcssig, da es die Asymmetrie der beiden Vorratsbeh\u00e4lter abstrakt beschreibt, ohne auf die Auslass\u00f6ffnungen beschr\u00e4nkt zu sein. Die sich aus der zur Mitte hin versetzten Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen ergebende Asymmetrie ergibt sich erst aus dem Merkmal 9, gen\u00fcgt aber f\u00fcr die in Merkmal 8 beschriebene Asymmetrie.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, dass die Vorratsbeh\u00e4lter zueinander symmetrisch sein m\u00fcssten, hat technisch keinen Sinn. Dass die Asymmetrie durch unterschiedliche Mengen an Wirkstoffkomponenten bedingt sein k\u00f6nnte, hat im Anspruch keinen Niederschlag gefunden und widerspricht auch den Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterschrift. Aus dem Umstand, dass im Anspruch von \u201ejeder Vorratsbeh\u00e4lter\u201c die Rede ist, wenn der einzelne Vorratsbeh\u00e4lter gemeint ist, und von \u201edie Vorratsbeh\u00e4lter\u201c, wenn beide zusammen gemeint sind, kann jedenfalls nicht hergeleitet werden, dass die Vorratsbeh\u00e4lter zueinander asymmetrisch ausgef\u00fchrt sein sollen. Eine solche Auslegung ist durch nichts gerechtfertigt und das Ergebnis einer rein philologischen Betrachtung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung wird das Merkmal 8 des Klagegebrauchsmusteranspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, weil die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter ersichtlich zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind und daher die Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr sich genommen asymmetrisch sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagten haben durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie begingen die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Aber auch die Beklagte zu 2) hat schuldhaft gehandelt, da sie ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, ohne begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen zu d\u00fcrfen, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist (BGH GRUR 2006, 575 \u2013 Melanie). Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 2. HS ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR, auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen 80.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1845 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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